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Schutz der Privatsphäre, Intimsphäre und Geheimsphäre

Informationen, Gesetze und Urteile zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR)

Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr.

Das Persönlichkeitsrecht dient dem Schutz eines abgeschirmten Bereichs persönlicher Entfaltung, der so genannten Privatsphäre.

    Der Schutz der Privatsphäre aus Art. 2 Abs. 1 (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 (Schutz der Menschenwürde - vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1994, Az. 90, 255 - Briefüberwachung) gewährleistet jedem einen spezifischer Bereich, in dem er sich frei und ungezwungen verhalten kann, ohne befürchten zu müssen, dass Dritte von seinem Verhalten oder seinen Daten Kenntnis erlangen. Durch die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und durch das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) wird der Schutzbereich konkretisiert.

    Dabei bezeichnet die Privatsphäre den nicht-öffentlichen Bereich, in dem ein Mensch unbehelligt von äußeren Einflüssen sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wahrnimmt (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1999, Az. 101, 361 - Caroline von Monaco II).

    Der Schutz der Privatsphäre kann aufgrund des öffentlichen Interesses an einer Person oder zu Zwecken der Strafverfolgung eingeschränkt werden. Dazu bedarf es jeweils einer gesetzlichen Grundlage. Beispiele sind das Abhören von Telefongesprächen und Wohnungen (so genannter "Lauschangriff"). Siehe dazu auch den Artikel: Recht am gesprochenen Wort).

Weiterhin schützt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht die Intimsphäre.

    Der Schutz der Intimsphäre resultiert ebenfalls aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 1969, Az. 1 BvL 19/63 - Mikrozensus; BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983, Az. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83, - Volkszählung).

    Die Intimsphäre schützt die innere Gedanken- und Gefühlswelt und den Sexualbereich. Außerdem werden Teile der Intimsphäre im Grundgesetz durch das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit abgedeckt. Die Intimsphäre ist dem staatlichen Zugriff grundsätzlich verschlossen(BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, Az. 2 BvR 455/08).

Zudem die so genannte Geheimsphäre als weitere Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts Schutz.

    Äußerungen, die ohne oder gegen den Willen aufgezeichnet bzw. gespeichert worden sind, dürfen nicht veröffenbtlicht werden. Gleiches gilt für Äußerungen in persönlichen Briefen oder in Telefongesprächen, die unberechtigt gelesen, abgehört oder aufgezeichnet worden sind. Zum Schutzbereich der Geheimsphäre zählen darüber hinaus persönliche, unter dem Schutz des Bundesdatenschutzgesetzes stehende Daten.

    Die Veröffentlichung von Informationen aus der Geheimsphäre kann nur in den Fällen ausnahmsweise erlaubt sein, in  denen am Inhalt der Information, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen, ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht.

Bei Verletzungen der Privatsphäre, Intimsphäre oder Geheimsphäre stehen dem Betroffenen gegebenenfalls Abwehransprüche in Form des Unterlassungsanspruchs, des Widerrufs, der Gegendarstellung und auf Schmerzensgeld zu.


Fragen und Antworten:


Selbst betroffen?:

In Fällen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts benötigen Sie regelmäßig die Hilfe einer versierten Rechtsanwaltskanzlei, die zunächst überprüft, ob und welche Ansprüche im konkreten Fall berechtigt geltend gemacht werden können. Erst im Anschluss können die weiteren Schritte abgesprochen werden.

Wir bieten Ihnen an, dass wir Sie unverbindlich telefonisch informieren, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie uns bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten am besten über unser
Kontaktformular oder per Email, Fax bzw. Brief. Teilen Sie uns bitte auch Ihre Rufnummern mit, damit wir Sie kurzfristig zurückrufen können.

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