|
|
|||||
|
|
||||
Schutz gegen Entstellung und Unterschieben von ÄußerungenInformationen, Gesetze und Urteile zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR) |
|||||
|
Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht am eigenen Wort und schützt den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung (vgl. BGH, Mitteilung der Pressestelle zum Urteil vom 21. Juni 2011, Az. VI ZR 262/09). Entsprechend muss ein Zitat immer im geäußerten Gesamtzusammenhang stimmen und bei Verkürzungen darauf hingewiesen werden (vgl. BGH, NJW 1982, 635 [636] - Böll/Walden II). Werden Äußerungen untergeschoben, welche in dieser Form nicht getätigt wurden, kann der soziale Geltungsanspruch betroffen sein. Diese Unwahrheiten brauchen in der Regel, auch bei wertneutralen Äußerungen, nicht hingenommen zu werden. Auch braucht es nicht hingenommen zu werden, wenn durch Berichte suggeriert wird, es hätten grundsätzlich Äußerungen (Interviews) stattgefunden, ohne das dies der Fall war. Auch unwahre Tatsachenbehauptungen müssen nicht geduldet zu werden. Die Meinungsäußerungsfreiheit sowie die Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit finden ihre Schranken in dem Recht der persönlichen Ehre. Folglich sind im Rahmen des Schutzes gegen Entstellung und Unterschieben von Äußerungen vier Fallgruppen, die grundsätzlich nicht hingenommen werden müssen, denkbar:
- verkürzte Wiedergabe von Äußerungen außerhalb des Gesamtzusammenhangs - Verbreitung nicht getätigter Äußerungen (BVerfGE 54, 148 [154] - Eppler) - Verbreitung nicht erfolgter Interviews (BVerfGE 34, 269 [269ff.] - Soraya) Dem Betroffenen stehen bei Rechtsverletzungen durch Entstellung und Unterschieben von Äußerungen, insbesondere durch falsches Zitieren, regelmäßig Abwehransprüche in Form des Unterlassungsanspruchs, des Widerrufs, der Gegendarstellung und gegebenenfalls auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zu. Fragen und Antworten:Selbst betroffen?:In Fällen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts benötigen Sie regelmäßig die Hilfe einer versierten Rechtsanwaltskanzlei, die zunächst überprüft, ob und welche Ansprüche im konkreten Fall berechtigt geltend gemacht werden können. Erst im Anschluss können die weiteren Schritte abgesprochen werden. Wir bieten Ihnen an, dass wir Sie unverbindlich telefonisch informieren, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie uns bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten am besten über unser
Ein diskreter Umgang mit Ihrer Anfrage ist selbstverständlich.
|
|||||
|
just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen |