Anwalt

BeratungRechtsberatung

Schutz des gesprochenen Worts

Informationen, Gesetze und Urteile zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR)

Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr.

Das Recht am gesprochenen Wort, als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schützt die grundsätzliche Befugnis des Einzelnen selbst und allein zu bestimmen, ob Äußerungen aufgezeichnet und ob aufgezeichnete Tonaufnahmen veröffentlicht werden dürfen. Neben natürlichen Personen, fallen auch juristische Person des Privatrechts in den Schutzbereich (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2002, Az. 1 BvR 1611/96,1 BvR 805/98, BVerfGE 106, 28 - Mithörvorrichtung).

Die Gewährleistung des Rechts am gesprochenen Wort schützt auch davor, dass der Wortsinn einer Aussage falsch wiedergegeben oder die Aussage verfälscht wird (vgl. BVerfGE 82, 236, 269). Auch mittels einer Abhörvorrichtung darf grundsätzlich ohne Kenntnis kein Gespräch mitgehört werden. Aus Art. 10 Abs. 1 GG begründet sich ein Schutz des Fernmeldegeheimnisses, insbesondere vor dem Abhören von Telekommunikationsanlagen (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2002, Az. 1 BvR 1611/96,1 BvR 805/98, BVerfGE 106, 28 - Mithörvorrichtung).

Der Schutz der Privatsphäre kann aufgrund des öffentlichen Interesses an einer Person oder zu Zwecken der Strafverfolgung eingeschränkt werden. Dazu bedarf es jeweils einer gesetzlichen Grundlage. Eine Grenze findet das Recht am gesprochenen Wort in Fällen, in denen überwiegende Interessen der Allgemeinheit zwingend gebieten, dass das schutzwürdige Interesse des Beschuldigten an der Nichtverwertung einer Tonbandaufnahme zurücktreten muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.01.1973, Az. 2 BvR 454/71, BVerfGE 34, 238 - Heimliche Tonbandaufnahmen).

Bei Verletzungen des Rechts am gesprochenen Wort stehen dem Betroffenen regelmäßig Abwehransprüche in Form des Unterlassungsanspruchs zu. Ferner besteht gegebenenfalls ein Verwertungsverbot heimlich aufgezeichneter Tonaufnahmen in Gerichtsverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2003, Az. XI ZR 165/02).


Selbst betroffen?:

In Fällen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts benötigen Sie regelmäßig die Hilfe einer versierten Rechtsanwaltskanzlei, die zunächst überprüft, ob und welche Ansprüche im konkreten Fall berechtigt geltend gemacht werden können. Erst im Anschluss können die weiteren Schritte abgesprochen werden.

Wir bieten Ihnen an, dass wir Sie unverbindlich telefonisch informieren, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie uns bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten am besten über unser
Kontaktformular oder per Email, Fax bzw. Brief. Teilen Sie uns bitte auch Ihre Rufnummern mit, damit wir Sie kurzfristig zurückrufen können.

Ein diskreter Umgang mit Ihrer Anfrage ist selbstverständlich.

 

 Rechtsanwalt

just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen  Kanzlei info@justlaw.de

www.justlaw.de