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Recht der persönlichen Ehre und des Ansehens

Informationen, Gesetze und Urteile zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR)

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Das Recht der persönlichen Ehre und des Ansehens stellt einen Bereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Geschützt wird der Ruf und des Ansehens einer Person sowie deren soziale Geltung in den Augen anderer.

Unwahre Tatsachenbehauptungen brauchen grundsätzlich nicht hingenommen zu werden. Auch die Meinungsäußerungsfreiheit sowie die Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit finden ihre Schranken in dem Recht der persönlichen Ehre.

Entsprechend bestimmt Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz (GG):

    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Das Recht der persönlichen Ehre schützt den Einzelnen vor Kritik, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (so genannter Schmähkritik, vgl. BVerfG, 25.02.93, Az. 1 BvR 153/93 - Böll), Beleidigungen, Formalbeleidigung (Begleitumständen einer eigentlich wahren Tatsachenbehauptung) und die Erwähnung in ehrverletzendem Zusammenhang.

Dem Betroffenen stehen bei Rechtsverletzungen am Recht der persönlichen Ehre und des Ansehens, regelmäßig Abwehransprüche in Form des Unterlassungsanspruchs, des Widerrufs, der Gegendarstellung und gegebenenfalls auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zu.


Fragen und Antworten:


Selbst betroffen?:

In Fällen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts benötigen Sie regelmäßig die Hilfe einer versierten Rechtsanwaltskanzlei, die zunächst überprüft, ob und welche Ansprüche im konkreten Fall berechtigt geltend gemacht werden können. Erst im Anschluss können die weiteren Schritte abgesprochen werden.

Wir bieten Ihnen an, dass wir Sie unverbindlich telefonisch informieren, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie uns bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten am besten über unser
Kontaktformular oder per Email, Fax bzw. Brief. Teilen Sie uns bitte auch Ihre Rufnummern mit, damit wir Sie kurzfristig zurückrufen können.

Ein diskreter Umgang mit Ihrer Anfrage ist selbstverständlich.

 

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