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Recht am eigenen Bild und eigenen Namen

Informationen, Gesetze und Urteile zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR)

Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr.

Das Recht am eigenen Bild und eigenen Namen ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Jeder Mensch kann grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden oder in welchen Zusammenhängen sein Name benutzt wird. Die Rechtgrundölage des Bildnisschutzes findet sich in § 22 Satz 1 des deutschen Kunsturheberrechtsgesetzes (KunstUrG).

Entsprechend bestimmt § 22 KunstUrhG:

    „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Ausnahmen von diesem Grundsatz finden sich in folgenden Vorschriften:
    § 23 KunstUrhG:

    (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
    1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
    2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
    3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
    4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
    (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
    § 24 KunstUrhG:

    Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

Ferner muss bei künstlerischer Verwertung des Bildes einer Person eine Abwägung der widerstreitenden Interessen zwischen der Kunstfreiheit nach Art. 5 Absatz 3 Grundgesetz und dem betroffenen Persönlichkeistrecht vorgenommen werden (vgl. "Mephisto-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1971, BVerfGE 30, 173).

Dem Betroffenen stehen bei Rechtsverletzungen am eigenen Bild und eigenen Namen regelmäßig Abwehransprüche in Form des Unterlassungsanspruchs und gegebenenfalls auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zu.


Fragen und Antworten:


Selbst betroffen?:

In Fällen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts benötigen Sie regelmäßig die Hilfe einer versierten Rechtsanwaltskanzlei, die zunächst überprüft, ob und welche Ansprüche im konkreten Fall berechtigt geltend gemacht werden können. Erst im Anschluss können die weiteren Schritte abgesprochen werden.

Wir bieten Ihnen an, dass wir Sie unverbindlich telefonisch informieren, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie uns bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten am besten über unser
Kontaktformular oder per Email, Fax bzw. Brief. Teilen Sie uns bitte auch Ihre Rufnummern mit, damit wir Sie kurzfristig zurückrufen können.

Ein diskreter Umgang mit Ihrer Anfrage ist selbstverständlich.

 

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