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RatgeberWissenswertes aus dem Bereich Reiserecht |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Urlaub und SchadenersatzBundesgerichtshof stärkt mit neuem Urteil die Rechte der ReisendenEine vertragliche Klausel, dass der Reisende sämtliche (nicht nur vertraglich) in Betracht kommende Ansprüche gegen das Reiseunternehmen innerhalb eines Monats nach Reisende geltend machen muss, ist unwirksam. Eine entsprechende Regelung der Ausschlussfrist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reisevertrags ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. Juni 2004 ( Az X ZR 28/03) nichtig. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde (verkürzt): Das beklagte Reiseunternehmen verweigerte sich gegen entsprechende Ansprüche unter anderem mit der Begründung, dass in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Reisevertrags eine Klausel enthalten ist, die besagt, der Reisende sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende gegenüber dem Reiseunternehmen machen muss. Begründung des X. Zivilsenats: Folge: Bitte beachten Sie: Will der Reisende hingegen vertragliche Ansprüche gemäß §§ 651c bis 651f BGB (Abhilfe, Minderung, Kündigung des Reisevertrags oder Schadenersatz wegen eines Reisemangels) geltend machen, gilt unabhängig von der Wirksamkeit einer vertraglichen Klausel die gesetzliche Bestimmung des § 651g Absatz 1 Satz 1 BGB, nach der der Reisende Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen muss. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist (§ 651g Absatz 1 Satz 3 BGB). |
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