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RatgeberWissenswertes aus dem Bereich Handelsrecht |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. HandelsgesetzbuchDas Handelsgesetzbuch (HGB) enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Es regelt die Rechtsverhältnisse der Kaufleute und wird daher auch als das „Sonderprivatrecht der Kaufleute“ bezeichnet. Das Bürgerliche Gesetzbuch gilt für Kaufleute neben dem HGB nur subsidiär. Das HGB setzt vor allem auf den Rechtsschein, um die vorzunehmenden Geschäfte zu erleichtern. Daneben enthält das HGB die Regelungen für die OHG und die KG. Die stille Gesellschaft hat nur geringe praktische Bedeutung. Für Kapitalgesellschaften enthält das HGB Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften. Mit wenigen Strafvorschriften zählt das HGB auch zum Nebenstrafrecht. Entstehungsgeschichte Vorläufer des heutigen HGB war das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1861. Das HGB wurde am 10. Mai 1897 erlassen, und trat gemeinsam mit dem BGB am 1. Januar 1900 in Kraft. Rechtsgeschichtlich ist das Handelsrecht zu allen Zeiten durch die Rechtsordnungen in Italien und Frankreich beeinflusst worden. Schon sehr früh war das Handelsrecht in den Edikten der Städte (Hanse) entstanden. Aktuell wird durch Rechtsetzungen der Europäischen Gemeinschaft das Handelsrecht stark beeinflusst. In etwas größerem Umfange wurde das Handelsgesetzbuch zuletzt zum 1. Juli 1998 durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) an heutige Verhältnisse angepasst. Inhalt des HGB Als spezielleres Handelsrecht enthält das HGB auch das Seehandelsrecht, das in mancher Hinsicht durch Völkerrecht beeinflusst wird. Das HGB ist wie folgt gegliedert (Inhaltsverzeichnis): 1. Buch: Handelsstand 1. Kaufleute 2. Handelsregister 3. Handelsfirma 4. Handelsbücher (weggefallen) 5. Prokura und Handlungsvollmacht 6. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge 7. Handelsvertreter 8. Handelsmakler 2. Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft 1. Offene Handelsgesellschaft 2. Kommanditgesellschaft 3. stille Gesellschaft 3. Buch: Handelsbücher 1. Vorschriften für alle Kaufleute (darunter Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss) 2. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Personengesellschaften 3. Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften 4. Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige 5. Privates Rechnungslegungsgremium, Rechnungslegungsbeirat 6. Prüfstelle für Rechnungslegung 4. Buch: Handelsgeschäfte 1. Allgemeine Vorschriften 2. Handelskauf 3. Kommissionsgeschäft 4. Frachtgeschäft 5. Speditionsgeschäft 6. Lagergeschäft 5. Buch: Seehandel 1. Allgemeine Vorschriften 2. Reeder und Reederei 3. Kapitän 4. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern 5. Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck 6. (weggefallen) 7. Haverei 8. Bergung 9. Schiffsgläubiger 10. Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten ist regelmäßig die Kammer für Handelssachen am Landgericht in erster Instanz zuständig, wenn eine der Parteien es beantragt beziehungsweise die Klage an die Kammer für Handelssachen gerichtet ist. Angelegenheiten des Handelsregisters sind solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hierfür sind die Amtsgerichte zuständig, die auch das Handelsregister führen. Neben den staatlichen Gerichten spielen in der Praxis auch Schiedsgerichte eine Rolle, national wie international. Die Vorstandsvergütungen müssen gemäß § 285 S. 1 Nr. 9 HGB erstmals im Geschäftsjahr 2006 in den Abschlüssen ausgewiesen werden. Dieser Artikel basiert auf dem Artikel |
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