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RatgeberWissenswertes aus dem Bereich Gesellschaftsrecht |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Europäische Gesellschaft (Societas Europaea)Die Europäische Gesellschaft (auch: Societas Europaea – SE) ist eine neue Rechtsform für Unternehmen in der Europäischen Union. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien. Umgangssprachlich wird die SE auch als Europa-AG bezeichnet. Vorteile einer Europäischen Gesellschaft Die SE bietet europäischen Unternehmen die Möglichkeit, EU-weit als rechtliche Einheit aufzutreten. Europaweit tätigen Firmen ermöglicht die SE, ihre Geschäfte in einer Holding zusammenzufassen, anstatt wie bisher für jedes Land eine eigene Gesellschaft zu gründen. Ferner werden grenzüberschreitende M&A-Transaktionen vereinfacht. Damit können Unternehmen eine Expansion und Neuordnung über Ländergrenzen hinweg vornehmen – ohne die teuren und zeitraubenden Formalitäten für mehrere Tochtergesellschaften in den einzelnen Staaten. Besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) öffnen sich unbürokratische Chancen, ihr Engagement im Ausland zu verstärken. Die SE kann ihren Sitz unter der Wahrung der Identität in einen anderen Mitgliedsstaat verlegen. Damit entfällt eine Liquidation im Wegzugstaat und eine Neugründung im Zuzugsstaat. Ferner ist es möglich, im Wege vorgeschriebener Verhandlungen zwischen Arbeitnehmervertretern und Unternehmensleitungen die Mitbestimmung der Gründergesellschaften aufrechtzuerhalten, auszubauen oder gar abzuschaffen. Ein weiterer Vorteil wird in der psychologischen Wahrnehmung gesehen, da durch die Gründung der Zusammenschluss gleichwertiger Partner zumindest suggeriert wird, in der Außendarstellung jedoch nicht ein nationales Unternehmen durch ein anderes nationales Unternehmen übernommen wird (sog. mergers of equals). Weiterhin kann der Sitz der SE innerhalb der EG verlegt werden, ohne dass eine Auflösung oder Neugründung erforderlich wäre, die Rechtspersönlichkeit der SE besteht auch bei einem Wechsel des Sitzstandorts weiterhin ununterbrochen fort. Damit wird eine Sitzwahl nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten für Unternehmen ermöglicht. Flexible Firmenleitung und Mitbestimmung Die Leitung einer Europäischen Gesellschaft kann (wie in Mitteleuropa üblich) in Vorstand und Aufsichtsrat geteilt sein, oder wie im angelsächsischen Rechtsraum ein Board of Directors mit exekutiven und nicht exekutiven Managern sein. In Deutschland und Österreich wird dieses Board „Verwaltungsrat“ genannt. Die Gründer müssen sich in der Satzung zwischen dem dualistischen und dem monistischen Modell entscheiden. Die Rechnungslegung und die Handhabung von Insolvenzen erfolgt weiterhin nach nationalem Recht, ebenso die besonders für Deutschland wichtige Arbeitnehmermitbestimmung. Können sich hierbei die Firmenleitung und die Arbeitnehmer nicht auf ein bestimmtes Mitbestimmungsmodell einigen, greift eine Mindestbestimmung der EU-Richtlinie – entsprechend dem höchsten bisherigen Mitbestimmungsgrad in einer der beteiligten Gesellschaften, aus denen die SE hervorgeht. Fünf Möglichkeiten der Gründung Die Gründung einer Europa-AG kennt fünf verschiedene Möglichkeiten:
Gründungsbedingungen Grundsätzlich können sich nur Gesellschaften aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten an der Gründung beteiligen. Die Einbeziehung der EWR-Gesellschaften ergibt sich aus dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2002 vom 25. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens, ABl L 266 vom 3. Oktober 2002, S. 69.
Information und Förderungen Im EU-Budget ist ein Betrag vorgesehen, um die Arbeitnehmer auf die Umstellungs-Verhandlungen vorzubereiten. In der Haushaltslinie B3-4003 heißt es: Ein prioritäres Ziel ist der „Austausch von Informationen und Erfahrungen zur Vorbereitung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft auf Information, Anhörung und Mitwirkung.“ Der Text einer diesbezüglichen Ausschreibung ist im 3. Weblink als pdf-Format verfügbar. Er enthält auch Hinweise über förderfähige Kosten, Antragstellung und Arten der Durchführung. Rechtliche Grundlagen Rechtsgrundlage für die Europäische Aktiengesellschaft ist die EG-Verordnung 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 8. Oktober 2001. Die Verordnung ist nach einer Übergangsfrist von drei Jahren am 8. Oktober 2004 in Kraft getreten. Wie alle Verordnungen der Europäischen Union ist auch die SE-Verordnung unmittelbar geltendes Recht, d. h. sie musste von den EU-Mitgliedstaaten nicht gesondert in nationales Recht umgesetzt werden. Ergänzt wird die SE-Verordnung durch die Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer vom 8. Oktober 2001. Die Richtlinie entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung. Sie muss daher von den EG-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland hat der Bundestag das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SE-Einführungsgesetz) beschlossen, das am 29. Dezember 2004 in Kraft getreten ist. Das SE-Einführungsgesetz besteht im Wesentlichen aus zwei Einzelgesetzen: dem Gesetz über die Ausführung der EG-Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-Ausführungsgesetz) und dem Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz). Das SE-Ausführungsgesetz ergänzt die europäische SE-Verordnung. Das SE-Beteiligungsgesetz setzt die SE-Richtlinie in deutsches Recht um. Satzungsrecht der SE Europäische Aktiengesellschaften sind dazu verpflichtet, sich eine Satzung zu geben. Die Besonderheit bei der SE besteht darin, dass die Satzung etwaigen nationalen Gesetzen vorgeht. Diese ungewöhnliche Normenhierarchie ist in Artikel 9 der SE-Verordnung festgelegt. Steuerliche Behandlung Der Regelungsgehalt der SE-Verordnung umfasst nicht die steuerrechtlichen Verhältnisse der Europäischen Aktiengesellschaft. Daher weicht die steuerliche Behandlung der SE gem. Art. 10 SE-VO nicht von der einer nationalen Aktiengesellschaft des Sitzstaates ab. Sie folgt grundsätzlich den örtlichen Steuergesetzen. Angesichts der typischerweise – innerhalb des Binnenmarkts – grenzüberschreitenden Tätigkeit der SE sind daneben europarechtliche Vorschriften zu berücksichtigen. Zum einen müssen sich alle nationalen Regelungen am primären Gemeinschaftsrecht messen lassen. Bezugspunkt diesbezüglicher Beurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof stellen häufig die im EG-Vertrag kodifizierten Grundfreiheiten dar. Zum anderen nimmt das sekundäre Gemeinschaftsrecht, insbesondere in Gestalt der Fusionsrichtlinie und der Mutter-/Tochter-Richtlinie, erheblichen Einfluss auf die steuerliche Behandlung der SE. Die Europäische Gemeinschaft hat die persönlichen Anwendungsbereiche dieser Rechtsakte hierfür in jüngster Zeit expressis verbis auf die SE ausgedehnt. Nach herrschender Meinung sind die Richtlinien allerdings schon aufgrund des Gleichbehandlungsgebots mit nationalen Gesellschaften anwendbar. Praktische Erfahrungen Die ersten praktischen Erfahrungen bei der Umwandlung einer großen börsennotierten Aktiengesellschaft in eine SE sammelt derzeit die Allianz AG aus München. Die Fachwelt beobachtet gespannt die Entwicklungen und Folgen dieses Großprojekts. Die Gründung soll in zwei Schritten erfolgen: Zunächst ist die Übernahme von 100 % an der Riunione Adriatica di Sicurtà S.p.A. (RAS), einer italienischen Tochtergesellschaft, im Wege eines Übernahmeangebotes geplant. In weiterer Folge soll die nunmehrige 100 %-Tochter upstream grenzüberschreitend auf die Allianz AG verschmolzen werden, welche dabei die Rechtsform einer SE annimmt. Nach Zustimmung auf einer außerordentlichen Hauptversammlung am 4. Dezember 2006 wird die Fresenius AG zum 1. Januar 2007 die Rechtsform in eine Europäische Gesellschaft ändern und zukünftig als Fresenius SE auftreten.
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