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Urteile

zum Domainrecht

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handy.com
Die Übertragung einer Domain verstößt nicht gegen die gerichtliche Verfügung die betreffende Domain nicht zu benutzen oder benutzen zu lassen.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 2.4.2003, Az. 3 W 26/03

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Der Schuldner hat mit der Übertragung der Domain nicht gegen das Verbot aus der einstweiligen Verfügung des Senats vom 4. Februar 2002 verstoßen. Mit der genannten Verfügung ist dem Schuldner bei Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden, die dort genannten Domains, und so auch die Domain "handy.com" für die in der Verfügung im einzelnen aufgezählten Dienstleistungen zu benutzen oder benutzen zu lassen. Eine Benutzung der Domain "handy.com" für solche Dienstleistungen durch den Schuldner selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten wird nicht behauptet. Die Gläubigerin meint, dass dem Schuldner jede Benutzung der Domain "handy.com" im geschäftlichen Verkehr verboten worden sei, was schon nicht der Fall ist, und sie meint weiter, dass die bloße Übertragung der Domain eine Benutzung im Verbotsbereich des Tenors sei. Auch dies ist nicht der Fall, da nur die Benutzung der Domain für bestimmte im Tenor aufgezählte Dienstleistungen untersagt worden ist.

Gegen die Übertragung der Domain vor endgültiger Titulierung eines Unterlassungsanspruchs hätte die Gläubigerin sich durch einen auf den Ausspruch eines Übertragungsverbots gerichteten Antrag sichern können. Solche Verbote können auch im Verfügungsverfahren ergehen, um die Anspruchstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung davor zu bewahren, gleichsam ständig hinter einem neuen Störer, der womöglich auch noch schwer erreichbar im Ausland sitzt, hinterherlaufen zu müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren entspricht dem vom Landgericht verhängten Ordnungsgeld. Nur insoweit ist der Schuldner durch die angefochtene Entscheidung nämlich beschwert, während im Ordnungsmittelverfahren erster Instanz das Interesse der Gläubigerin an der Durchsetzung des Verbots maßgeblich ist.


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