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Keine Kontoführungsgebühren für Kreditkonten
Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des
Darlehenskontos durch die Bank ist unwirksam
Der u. a. für das Bankrecht
zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die
Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des
Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein
Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG
eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Bank.
Die Beklagte verwendet
gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Bedingungen für Darlehensverträge
eine Klausel, durch welche sie sich beim Abschluss von Darlehensverträgen die
Bezahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos
versprechen lässt.
Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei wegen
Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB* unwirksam. Er nimmt die Beklagte darauf in
Anspruch, die Verwendung der Klausel gegenüber Privatkunden zu unterlassen bzw.
sich bei der Abwicklung bestehender Verträge mit Privatkunden nicht hierauf zu
berufen. Zur Begründung führt er unter anderem an, die Beklagte erbringe für die
vereinnahmte Kontoführungsgebühr keine Sonderleistung, sondern genüge mit der
Führung des Darlehenskontos lediglich ihrer Rechnungslegungspflicht, die
eingehenden Darlehensraten ordnungsgemäß zu verbuchen und den Kunden darüber zu
informieren. Diese Leistung schulde sie bereits aufgrund gesetzlicher oder
vertraglicher Pflichten, weshalb sie hierfür kein Entgelt verlangen könne.
Der XI. Zivilsenat hat der Unterlassungsklage, die in beiden Vorinstanzen
erfolglos geblieben war, auf die Revision des Klägers stattgegeben. Zur
Begründung hat er ausgeführt, die angegriffene Klausel halte der gerichtlichen
Inhaltskontrolle nicht stand:
Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts handele es sich bei der streitigen Gebührenklausel nicht um
eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* der Inhaltskontrolle von vornherein entzogene
Preisklausel. Eine solche liege nach ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung nur vor, wenn die betreffende Gebühr den Preis für eine vom
Klauselverwender angebotene vertragliche Leistung festlege. Davon könne hier
jedoch keine Rede sein. Die Kontoführungsgebühr diene nicht der Abgeltung einer
vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank.
Diese führe das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu eigenen
buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Der Bankkunde hingegen, der seine
regelmäßigen Zahlungspflichten üblicherweise dem Kreditvertrag oder einem
eigenständigen Zins- und Tilgungsplan entnehmen könne, sei auf die Führung eines
gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht
angewiesen. Etwas anderes folge vorliegend auch nicht daraus, dass die Beklagte
ihren Kunden am Ende eines Kalenderjahres eine Zins- und Saldenbestätigung zur
Vorlage bei der Finanzverwaltung erteile. Hiermit lasse sich die angegriffene
Gebühr allein schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Beklagte nach dem
eindeutigen Wortlaut der streitigen Klausel das Entgelt nicht für die Erteilung
der Jahresbescheinigung, sondern ausdrücklich zur Abgeltung der Kontoführung
erhebe.
Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halte die Klausel nicht
stand. Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für
Tätigkeiten zu erheben, die es - wie hier - im eigenen Interesse erbringt,
halten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Inhaltskontrolle
nach § 307 Abs. 1 BGB* nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die
Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Soweit in einzelnen Vorschriften des Preisordnungsrechts auch die Behandlung von
Kontoführungsgebühren geregelt wird, folgt hieraus nichts anderes. Denn diese
Vorschriften betreffen allein die formelle Art und Weise der Preisangabe im
Verkehr, nicht aber die materielle Zulässigkeit einzelner Preisbestandteile.
BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10 LG Ravensburg - Urteil vom
25. März 2010 - 2 O 117/09 OLG Stuttgart - Urteil vom 21. Oktober 2010 -
2 U 30/10 (ZIP 2011, 462)
* § 307
BGB
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine
unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung
nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung
ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu
vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus
der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308
und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch
die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen
vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Bundesgerichtshofs, Mitteilung der Pressestelle Nr. 97/2011

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