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Gesetz über den Deutschen Wetterdienst
Wetterdienstgesetz (DWD-Gesetz)
vom 10. September 1998 (BGBl. I S. 2871)
1. Abschnitt
Rechtsform, Aufsicht
§ 1 Rechtsform, Aufbau, Sitz
(1)
Der Deutsche Wetterdienst ist eine teilrechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Verkehr.
(2)
Der Deutsche Wetterdienst besteht aus Geschäftsbereichen, die sich
in Abteilungen und Geschäftsfelder gliedern. Der weitere Aufbau
wird durch den Vorstand in einer Organisationsverfügung bestimmt.
(3) Der Deutsche Wetterdienst hat seinen Sitz in Offenbach am Main.
§ 2 Aufsicht
Der
Deutsche Wetterdienst untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des
Bundesministeriums für Verkehr. Im Rahmen der Fachaufsicht erfolgt
die Steuerung des Deutschen Wetterdienstes durch das Bundesministerium
für Verkehr durch Zielvorgaben und Erfolgskontrollen. Die
haushaltsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 3 Zusammenarbeit
(1)
Zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und dem
Bundesministerium der Verteidigung ist auf dem Gebiet des
Wetterdienstes im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung und
zur Vermeidung von Doppelarbeit eine enge Zusammenarbeit
sicherzustellen, die durch Verwaltungsvereinbarung geregelt wird.
(2)
Soweit der Deutsche Wetterdienst Aufgaben wahrnimmt, die den
Zuständigkeitsbereich anderer Ressorts berühren, ist die
Zusammenarbeit zwischen dem Deutschen Wetterdienst und der
zuständigen obersten Bundesbehörde zu regeln. Sind durch die
beabsichtigte Zusammenarbeit erhebliche finanzielle Auswirkungen beim
Deutschen Wetterdienst zu erwarten, bedarf eine entsprechende Regelung
der vorherigen Zustimmung durch das Bundesministerium für Verkehr.
2. Abschnitt
Aufgaben, Befugnisse
§ 4 Aufgaben
(1) Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes sind
1.
die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen für die
Allgemeinheit oder einzelne Kunden und Nutzer, insbesondere auf den
Gebieten des Verkehrs, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und
Forstwirtschaft, des Bauwesens, des Gesundheitswesens, der
Wasserwirtschaft, des Umwelt- und Naturschutzes und der Wissenschaft,
2. die meteorologische Sicherung der Luft- und Seefahrt,
3.
die Herausgabe von Warnungen über Wettererscheinungen, die zu
einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
führen können,
4.
die kurzfristige und langfristige Erfassung, Überwachung und
Bewertung der meteorologischen Prozesse, Struktur und Zusammensetzung
der Atmosphäre,
5. die Erfassung der meteorologischen Wechselwirkung zwischen der Atmosphäre und anderen Bereichen der Umwelt,
6. die Vorhersage der meteorologischen Vorgänge,
7. die Überwachung der Atmosphäre auf radioaktive Spurenstoffe und die Vorhersage deren Verfrachtung,
8.
der Betrieb der erforderlichen Meß- und Beobachtungssysteme zur
Erfüllung der unter den Nummern 1 bis 7 genannten Aufgaben und
9. der Bereithaltung, Archivierung und Dokumentierung meteorologischer Daten und Produkte.
(2)
Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der Deutsche Wetterdienst
wissenschaftliche Forschung im Bereich der Meteorologie und verwandter
Wissenschaften und wirkt bei der Entwicklung entsprechender Standards
und Normen mit.
(3) Der
Deutsche Wetterdienst ist der nationale meteorologische Dienst der
Bundesrepublik Deutschland. Er nimmt an der internationalen
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Meteorologie teil und erfüllt
die sich daraus ergebenden Verpflichtungen.
(4)
Im Rahmen seiner Aufgaben nach Absatz 1 unterstützt der Deutsche
Wetterdienst die Länder bei der Durchführung ihrer Aufgaben
im Bereich des Katastrophenschutzes und beteiligt sich an den Aufgaben
im Rahmen der Zivilen Verteidigung und der zivil-militärischen
Zusammenarbeit.
(5) Die
Vorschriften des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986
(BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 8 des
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416, 1422), des Gesetzes
über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli 1974
(BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 660), und des Gesetzes über die
Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober
1989 (BGBl. I S. 1830) bleiben unberührt.
§ 5 Befugnisse
(1)
Der Deutsche Wetterdienst erbringt seine Dienstleistungen in
privatrechtlichen Handlungsformen, soweit dem andere Gesetze nicht
entgegenstellen. Er ist berechtigt, sich an Ausschreibungsverfahren von
Behörden um die Anbietung meteorologischer Leistungen zu
beteiligen.
(2) Der
Deutsche Wetterdienst kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit
Dritten zusammenarbeiten. Er ist berechtigt, in eigenem Namen zu diesem
Zweck auch ein Unternehmen des Inlands zu gründen oder sich an der
Gründung eines Unternehmens oder an einem bestehenden Unternehmen
des Inlands und des Auslands zu beteiligen. Die §§ 65 bis 69
der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1996
(BGBl. I S. 656), gelten unmittelbar, wobei § 65 Abs. 1,
einleitender Satzteil und Nummer 1 in der folgenden Fassung anzuwenden
ist:
" Der Deutsche
Wetterdienst soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5,
an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des
privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen
Rechtsform nur beteiligen, wenn ein wichtiges Interesse des Deutschen
Wetterdienstes vorliegt und sich der vom Deutschen Wetterdienst
angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise
erreichen läßt."
(3)
Eine Beurlaubung von Beschäftigten des Deutschen Wetterdienstes
zur Tätigkeit in derartigen Unternehmen liegt im dienstlichen
Interesse. Die Einzelheiten werden zwischen dem Bund und dem
Unternehmen vereinbart. Die gegenüber dem betreffenden
Beschäftigten mögliche Zusicherung der Berücksichtigung
der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6
Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1997
(BGBl. I S. 590, 592), ist von der Erhebung eines Versorgungszuschlages
seitens des betreffenden Unternehmens abhängig zu machen.
§ 6 Vergütungen
(1)
Der Deutsche Wetterdienst ist so zu führen, daß die nicht
durch Einnahmen gedeckten Ausgaben so gering wie möglich zu halten
sind.
(2) Der Deutsche
Wetterdienst verlangt für die Erbringung seiner Dienstleistungen
eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird vom Vorstand
auf Basis betriebswirtschaftlicher Kalkulationsverfahren,
gegebenenfalls erhöht auf Grund des wirtschaftlichen Wertes oder
ermäßigt auf Grund eines besonderen öffentlichen
Interesses, oder auf Grund internationaler Vereinbarungen in einer
Preisliste festgesetzt. Sie enthält die Preise für Daten,
Produkte und Spezialdienstleistungen.
(2a) Leistungen des Deutschen Wetterdienstes an die Länder im Rahmen des § 4 Abs. 4 sind entgeltfrei.
(3)
Für die Leistungen des Deutschen Wetterdienstes, die für die
Luftfahrt gemäß den Richtlinien und Empfehlungen der
Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) erbracht werden,
werden Gebühren nach Maßgabe der Verordnung über die
Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und
Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug vom 28. September
1989 (BGBl. I S. 1809) in der jeweils geltenden Fassung und der
Verordnung über die Erhebung von Kosten für die
Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und
Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung vom 14. April 1984
(BGBl. I S. 629) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
(4)
Die Preise für Spezialdienstleistungen, die über
Grundleistungen hinausgehen, sind so zu kalkulieren, daß ein
positiver Gesamtdeckungsbeitrag erreicht wird. Die Preise für
Daten und Produkte sind vollständig Bestandteil dieser
Kalkulation.
(5) Der
Umfang der Grundleistungen und Kriterien zur Ermäßigung
werden im Rahmen der Zielvorgaben nach § 2 Satz 2 nach
Anhörung des Bund-Länder-Beirates festgelegt.
(6) Im Sinne des Absatzes 2 sind
1. meteorologische Daten das unmittelbare Ergebnis der unterschiedlichen Meß- und Beobachtungssysteme
2.
meteorologische Produkte bearbeitete meteorologische Daten. Sie
entstehen entweder manuell oder durch Eingabe in computergesteuerte
Verfahren. Für ihre Interpretation ist grundsätzlich
meteorologisches Fachwissen erforderlich
3.
meteorologische Spezialdienstleistungen die Weiterverarbeitung von
Daten und Produkten. Sie dienen der Erfüllung spezieller
Anforderungen von Kunden und Nutzern
4. Dienstleistungen Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen, die der Deutsche Wetterdienst an Dritte abgibt.
(7)
Der Deutsche Wetterdienst ist verpflichtet, in regelmäßigen
Abständen die Einhaltung der Verpflichtungen nach den
Absätzen-2 und 4 durch einen unabhängigen
Wirtschaftsprüfer nachzuweisen.
§ 7 Quellenschutz
Die
Verbreitung meteorologischer Daten, Produkte und
Spezialdienstleistungen, insbesondere der Warnungen nach § 4 Abs.
1 Nr. 3 des Deutschen Wetterdienstes, ist nur unter Angabe der Quelle
zulässig. Ein weitergehender Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz
vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014, 1017),
bleibt davon unberührt.
3. Abschnitt
Geschäftsführung
§ 8 Geschäftsführendes Organ
(1)
Die Geschäftsführung des Deutschen Wetterdienstes obliegt dem
Vorstand. Dieser leitet den Deutschen Wetterdienst. Die Mitglieder des
Vorstandes vertretenen Deutschen Wetterdienst gerichtlich und
außergerichtlich.
(2)
Mitglieder des Vorstandes sind der Präsident als Vorsitzender, der
Vizepräsident und die Leiter der Geschäftsbereiche. Der
Vorstand besteht aus höchstens sechs Mitgliedern. Diese werden vom
Bundesministerium für Verkehr bestellt und abberufen. Die
Aufgabenbereiche, die Vertretungsbefugnisse, die Beschlußfassung
sowie die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der
Vorstandsmitglieder werden durch eine Satzung geregelt. Die Satzung und
deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch das
Bundesministerium für Verkehr.
4. Abschnitt
Beiräte
§ 9 Wissenschaftlicher Beirat
(1)
Der Wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand des Deutschen
Wetterdienstes in wichtigen Angelegenheiten der Forschung, die der
Deutsche Wetterdienst im Rahmen seiner Aufgaben nach § 4
durchführt, und kann dazu Empfehlungen aussprechen. Er
fördert die Kontakte mit Universitäten und unterstützt
die Zusammenarbeit des Deutschen Wetterdienstes mit nationalen, und
internationalen Forschungseinrichtungen sowie seine Einbindung in
nationale und internationale Forschungsprogramme.
(2)
Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Mitgliedern. Die Berufung
der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates erfolgt durch das
Bundesministerium für Verkehr auf Vorschlag des Vorstandes des
Deutschen Wetterdienstes für die Dauer von vier Jahren. Eine
einmalige Wiederberufung ist möglich. Im Wissenschaftlichen Beirat
sollen Wissenschaftler aus der Meteorologie und verwandten Gebieten
angemessen vertreten sein.
(3)
Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die
der Genehmigung des Vorstandes des Deutschen Wetterdienstes bedarf.
§ 10 Bund-Länder-Beirat
(1)
Der Bund-Länder-Beirat berät den Vorstand des Deutschen
Wetterdienstes und das Bundesministerium für Verkehr in
Angelegenheiten, die die Interessen der Bundesressorts und der
Länder bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen
Wetterdienstes gemäß § 4 betreffen und
gewährleistet die entsprechende Zusammenarbeit.
(2) Der Bund-Länder-Beirat besteht aus
Vertretern der Bundesressorts und der Länder die Länder
können jeweils einen Vertreter entsenden. Der Bund-Länder-Beirat
gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung
des Bundesministeriums für Verkehr bedarf. [Gehe
niemals mit sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
5. Abschnitt
Personalwesen
§ 11 Reise- und umzugskostenrechtliche
Sonderregelungen
Das
Bundesministerium für Verkehr kann im Einvernehmen mit den
Bundesministerien des Innern und der Finanzen ergänzende
Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten für die Beamten
beim Deutschen Wetterdienst erlassen, soweit dies auf Grund der
Eigenart des Deutschen Wetterdienstes oder seiner Stellung im
Wettbewerb erforderlich ist.
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 12 Übergang von Rechten und Pflichten
(1) Bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen gemäß § 3 gelten die bestehenden Verwaltungsvereinbarungen fort.
(2)
Bis zur Annahme und Genehmigung der Geschäftsordnung des
Wissenschaftlichen Beirates gemäß § 9 Abs. 3 gilt die
bestehende Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Beirates nach
§ 6 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 97-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
gemäß Artikel 69 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl.
I S. 278). Desgleichen ist bis zur Annahme und Genehmigung der
Geschäftsordnung nach § 10 Abs. 2 die für den
Verwaltungsbeirat gemäß § 5 des Gesetzes über den
Deutschen Wetterdienst beschlossene Geschäftsordnung
sinngemäß auf den Bund-Länder-Beirat anzuwenden.
§ 13 Gebührenordnung
Bis
zum Inkrafttreten der Preisliste gemäß § 6 werden die
Entgelte nach Maßgabe der Gebührenordnung des Deutschen
Wetterdienstes vom 24. November 1975 (BAnz. Nr. 233 vom 16. Dezember
1975) und ihrer Anlage in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes geltenden Fassung erhoben.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am 1. Januar des auf die Verkündung folgenden Jahres
in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Deutschen
Wetterdienst in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
97-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
gemäß Artikel 69 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl.
I S. 278), außer Kraft.
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