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Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
vom
3. Juli 2004 (BGBl. Teil I/2004, Nr. 32 vom 7. Juli 2004, S. 1414
ff)
Der
Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Kapitel
1 Allgemeine Bestimmungen
§
1 Zweck des Gesetzes
Dieses
Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der
Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem
Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit
an einem unverfälschten Wettbewerb.
§
2 Definitionen
(1)
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1.
"
Wettbewerbshandlung"
jede Handlung einer Person mit dem
Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den
Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug
von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen,
Rechte und Verpflichtungen zu fördern
2.
"
Marktteilnehmer"
neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle
Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder
Dienstleistungen tätig sind
3.
"
Mitbewerber"
jeder Unternehmer, der mit einem oder
mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder
Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht
4.
"
Nachricht"
jede Information, die zwischen einer endlichen
Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen
elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet
wird
dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines
Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an
die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die
Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer,
der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können.
(2)
Für den Verbraucherbegriff und den Unternehmerbegriff gelten die
§§ 13 und 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend.
§
3 Verbot unlauteren Wettbewerbs
Unlautere
Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil
der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer
nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.
§
4 Beispiele unlauteren Wettbewerbs
Unlauter
im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer
1.
Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die
Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer
durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder
durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu
beeinträchtigen
2.
Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche
Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die
Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von
Verbrauchern auszunutzen
3.
den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert
4.
bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen,
Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme
nicht klar und eindeutig angibt
5.
bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die
Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt
6.
die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder
Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer
Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das
Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der
Ware oder der Dienstleistung verbunden
7.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder
persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines
Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft
8.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines
Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der
Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet
sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers
zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind
handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende
oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes
Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen
der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden
9.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren
oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die
betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung
unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen
unredlich erlangt hat
10.
Mitbewerber gezielt behindert
11.
einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt
ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
§
5 Irreführende Werbung
(1)
Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt.
(2)
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist,
sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in
ihr enthaltene Angaben über:
1.
die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit,
Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der
Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit,
Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische
oder betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden
Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von
Tests der Waren oder Dienstleistungen
2.
den Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art und Weise, in der
er berechnet wird, und die Bedingungen, unter denen die Waren
geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden
3.
die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art, die
Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität
und sein Vermögen, seine geistigen Eigentumsrechte, seine
Befähigung oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen. Bei der
Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist,
sind insbesondere deren Bedeutung für die Entscheidung zum
Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des
Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.
(3)
Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch Angaben im Rahmen
vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige
Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben
zu ersetzen.
(4)
Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung
eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine
unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in
welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die
Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(5)
Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter
Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und
Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung
der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Angemessen ist im
Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer
weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen.
Satz 1 gilt entsprechend für die Werbung für eine
Dienstleistung.
§
6 Vergleichende Werbung
(1)
Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder
mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber
angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
(2)
Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer vergleichend wirbt, wenn
der Vergleich
1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen
Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante,
nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser
Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem
Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen
angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen
verwendeten Kennzeichen führt,
4.
die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten
Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen
oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers
herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer
unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder
Dienstleistung darstellt.
(3)
Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit einem besonderen Preis
oder anderen besonderen Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des Endes
des Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der Zeitpunkt des
Beginns des Angebots eindeutig anzugeben. Gilt das Angebot nur so
lange, wie die Waren oder Dienstleistungen verfügbar sind, so
ist darauf hinzuweisen.
§
7 Unzumutbare Belästigungen
(1)
Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in
unzumutbarer Weise belästigt.
(2)
Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen
1.
bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger
diese Werbung nicht wünscht
2.
bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne
deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern
ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung
3.
bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen,
Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung
der Adressaten vorliegt
4.
bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des
Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird,
verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige
Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung
zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür
andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen
entstehen.
(3)
Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung
bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht
anzunehmen, wenn
1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder
Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse
erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene
ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und
deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit
widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die
Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Kapitel
2 Rechtsfolgen
§
8 Beseitigung und Unterlassung
(1)
Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei
Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der
Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine
Zuwiderhandlung droht.
(2)
Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem
Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der
Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den
Inhaber des Unternehmens begründet.
(3)
Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
1.
jedem Mitbewerber
2.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher
oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine
erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder
Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt
vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen,
sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre
satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder
selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich
wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer
Mitglieder berührt
3.
qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste
qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des
Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie
98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai
1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der
Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind
4.
den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
(4)
Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist
unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie
vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf
Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu
lassen.
(5)
§ 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die darin enthaltene
Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe
entsprechend, dass an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß
§ 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 zur Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruches Berechtigten, an die Stelle der
Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des
Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr.
2 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten und
an die Stelle der in den §§ 1 und 2 des
Unterlassungsklagengesetzes geregelten Unterlassungsansprüche
die in § 8 bestimmten Unterlassungsansprüche treten. Im
Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung.
§
9 Schadensersatz
Wer
dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt,
ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen
Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer
vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
§
10 Gewinnabschöpfung
(1)
Wer dem § 3 vorsätzlich zuwiderhandelt und hierdurch zu
Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von
den gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung
eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses
Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.
(2)
Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf
Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat.
Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des
Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige
Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe
der nachgewiesenen Zahlungen zurück.
(3)
Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§
428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4)
Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über
die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu
erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes
Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs
erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner
keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist
auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns
beschränkt.
(5)
Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 2 und 4 ist das
Bundesverwaltungsamt, das insoweit der Fachaufsicht des
Bundesministeriums der Justiz unterliegt. Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates nicht bedarf, die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 4
einer anderen Bundesbehörde oder sonstigen öffentlichen
Stelle des Bundes zu übertragen.
[Gehe niemals mit sanftem Herzen
in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§
11 Verjährung
(1)
Die Ansprüche aus §§ 8, 9 und 12 Abs. 1 Satz 2
verjähren in sechs Monaten.
(2)
Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(3)
Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf
die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von
ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden
auslösenden Handlung an.
(4)
Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der
Entstehung an.
Kapitel
3 Verfahrensvorschriften
§
12 Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis,
Streitwertminderung
(1)
Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten
sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen
Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch
Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten
Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung
berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangt werden.
(2)
Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf
Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die
Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940
der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(3)
Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden,
so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen,
das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich
bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art
und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis
erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt
der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz
1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(4)
Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche nach §
8 Abs. 1 ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache
nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung
einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert
angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse
nicht tragbar erscheint.
§
13 Sachliche Zuständigkeit
(1)
Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein
Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die
Landgerichte ausschließlich zuständig. Es gilt § 95
Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als
Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der
Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
§
14 Örtliche Zuständigkeit
(1)
Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige
berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen
Wohnsitz hat. Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein
inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.
(2)
Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Satz 1 gilt für Klagen, die von den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2
bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten
erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder eine
gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch
einen Wohnsitz hat.
§
15 Einigungsstellen
(1)
Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern
Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes
geltend gemacht wird (Einigungsstellen).
(2)
Die Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden Person, die die
Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat,
und beisitzenden Personen zu besetzen. Als beisitzende Personen
werden im Falle einer Anrufung durch eine nach § 8 Abs. 3 Nr. 3
zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigte
qualifizierte Einrichtung Unternehmer und Verbraucher in gleicher
Anzahl tätig, sonst mindestens zwei sachverständige
Unternehmer. Die vorsitzende Person soll auf dem Gebiet des
Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die beisitzenden Personen werden von
der vorsitzenden Person für den jeweiligen Streitfall aus einer
alljährlich für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste
berufen. Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen.
Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der
Einigungsstelle sind die §§ 41 bis 43 und § 44 Abs. 2
bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Über das
Ablehnungsgesuch entscheidet das für den Sitz der
Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für
Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer).
(3)
Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes
geltend gemacht wird, angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt.
Soweit die Wettbewerbshandlungen Verbraucher betreffen, können
die Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem
Gegner über den Streitfall angerufen werden einer Zustimmung
des Gegners bedarf es nicht.
(4)
Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 14
entsprechend anzuwenden.
(5)
Die der Einigungsstelle vorsitzende Person kann das persönliche
Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt
ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld
festsetzen. Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens und
gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige
Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für
den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für
Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer)
statt.
(6)
Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben.
Sie kann den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen
versehenen Einigungsvorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und
seine Begründung dürfen nur mit Zustimmung der Parteien
veröffentlicht werden.
(7)
Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen
Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines
Zustandeskommens von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in
der Verhandlung mitgewirkt haben, sowie von den Parteien
unterschrieben werden. Aus einem vor der Einigungsstelle
geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt §
797a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(8)
Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von
vornherein für unbegründet oder sich selbst für
unzuständig erachtet, die Einleitung von Einigungsverhandlungen
ablehnen.
(9)
Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in
gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Kommt ein Vergleich
nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet
ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Die vorsitzende Person
hat dies den Parteien mitzuteilen.
(10)
Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Art ohne
vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig gemacht worden,
so kann das Gericht auf Antrag den Parteien unter Anberaumung eines
neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle zur
Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem
Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn der Gegner
zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren vor der
Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der
Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung,
dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig.
(11)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen und zur
Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen
Vorschriften zu erlassen, insbesondere über die Aufsicht über
die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter angemessener
Beteiligung der nicht den Industrie- und Handelskammern angehörenden
Unternehmern (§ 2 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zur vorläufigen
Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung), und über die Vollstreckung von
Ordnungsgeldern sowie Bestimmungen über die Erhebung von
Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei der Besetzung der
Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein Bundesland
errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten
Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 1 genannten
Verbraucher zu berücksichtigen.
Kapitel
4 Strafvorschriften
§
16 Strafbare Werbung
(1)
Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen
Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in
Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von
Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2)
Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur
Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das
Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter
selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie
andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die
ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für
eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§
17 Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
(1)
Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des
Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich
geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses
unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz,
zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des
Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz,
zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des
Unternehmens Schaden zuzufügen,
1.
sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a)
Anwendung technischer Mittel,
b)
Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c)
Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist,
unbefugt
verschafft oder sichert oder
2.
ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in
Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde
Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft
oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt. (3)
Der Versuch ist strafbar.
(4)
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gewerbsmäßig handelt,
2.
bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland
verwertet werden soll, oder
3.
eine Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im Ausland selbst vornimmt. (5)
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für
geboten hält.
(6)
§ 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§
18 Verwertung von Vorlagen
(1)
Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder
Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle,
Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus
Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Der Versuch ist strafbar.
(3)
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für
geboten hält.
(4)
§ 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§
19 Verleiten und Erbieten zum Verrat
(1)
Wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz jemanden zu
bestimmen versucht, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu
begehen oder zu einer solchen Straftat anzustiften, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus
Eigennutz sich bereit erklärt oder das Erbieten eines anderen
annimmt oder mit einem anderen verabredet, eine Straftat nach den §
17 oder § 18 zu begehen oder zu ihr anzustiften.
(3)
§ 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(4)
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für
geboten hält.
(5)
§ 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
Kapitel
5 Schlussbestimmungen
§
20 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
(1)
§ 3 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober
1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1.
In Absatz 1 wird die Angabe " § 13 Abs. 2" durch die
Angabe " § 8 Abs. 3" ersetzt.
2.
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 852 Abs. 2"
durch die Angabe " § 203" ersetzt.
(2)
In § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S.
1354) geändert worden ist, werden die Wörter " mit
Ausnahme der Ansprüche der letzten Verbraucher aus § 13a
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht ein
beiderseitiges Handelsgeschäft nach Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist"
gestrichen.
(3)
In § 374 Abs. 1 Nr. 7 der Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354)
geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 4, 6c,
15, 17, 18 und 20" durch die Angabe " §§ 16 bis
19"
ersetzt.
(4)
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), wird
wie folgt geändert:
1.
In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
" 2.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher
oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit sie
insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen
Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben
der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher
Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und, bei Klagen nach §
2, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört,
die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf
demselben Markt vertreiben und der Anspruch eine Handlung betrifft,
die die Interessen ihrer Mitglieder berührt und die geeignet
ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen " .
2.
In § 5 wird die Angabe " die §§ 23a, 23b und 25"
durch die Angabe " § 12 Abs. 1, 2 und 4" ersetzt.
3.
In § 9 werden in der Nummer 2 nach dem Wort " verwendet"
die Wörter " oder empfohlen" und in Nummer 3 nach dem
Wort " Verwendung" die Wörter " oder Empfehlung"
eingefügt.
4.
In § 12 wird die Angabe " § 27a" durch die Angabe
"
§ 15" ersetzt.
5.
In § 13a Satz 2 ist die Angabe " § 13 Abs. 7"
durch die Angabe " § 8 Abs. 5 Satz 1" zu ersetzen.
(5)
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082 1995 I S.
156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 44
des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt
geändert:
1.
In § 55 Abs. 2 Nr. 3, § 128 Abs. 1 und § 135 Abs. 1
wird die Angabe " § 13 Abs. 2" durch die Angabe " §
8 Abs. 3" ersetzt.
2.
In § 141 wird die Angabe " § 24" durch die Angabe
"
§ 14" ersetzt.
(6)
In § 301 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007)
geändert worden ist, wird die Angabe " § 13 Abs. 2 Nr.
1, 2 und 4" durch die Angabe " § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und
4"
ersetzt.
(7)
§ 9 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998
(BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1.
In Absatz 1 wird die Angabe " § 13 Abs. 2" durch die
Angabe " § 8 Abs. 3" ersetzt.
2.
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 852 Abs. 2"
durch die Angabe " § 203" ersetzt. (8) In § 1 der
Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2565) wird
die Angabe " § 13 Abs. 7" durch die Angabe " §
8 Abs. 5 Satz 1" ersetzt.
(9)
Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197) wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " unabhängig von
einer Rabattgewährung" gestrichen.
b)
Absatz 2 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
" Fallen
zusätzliche Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe
anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten
Fällen nicht möglich ist, sind die näheren
Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der
Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann."
2.
In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter " unabhängig
von einer Rabattgewährung" gestrichen.
3.
In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 2"
durch die Angabe " § 1 Abs. 3" ersetzt.
4.
In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " (§ 1 Abs. 4)"
durch die Angabe " (§ 1 Abs. 5)" ersetzt.
5.
§ 7 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
" (4)
Kann in Gaststätten- und Beherbungsbetrieben eine
Telekommunikationsanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung
geforderte Preis je Minute oder je Benutzung in der Nähe der
Telekommunikationsanlage anzugeben."
6.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
" (2)
§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf
individuelle Preisnachlässe sowie auf nach Kalendertagen
zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle
Preisnachlässe."
b)
Absatz 5 Nr. 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2, 3 und 4
werden die neuen Nummern 1, 2 und 3.
7.
§ 11 wird aufgehoben.
§
21 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die
auf § 20 Abs. 8 und 9 beruhenden Teile der dort genannten
Verordnungen können auf Grund der einschlägigen
Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
§
22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), außer Kraft.
Die
verfassungsgemäßen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im
Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin,
den 3. Juli 2004
Der
Bundespräsident Horst Köhler
Der
Bundeskanzler Gerhard Schröder
Die
Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries
Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wolfgang Clement
Die
Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft Renate Künast
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