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Gesetz über den Wertpapierhandel
(Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. September 1998 (BGBl. I S. 2708)
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses
Gesetz ist anzuwenden auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
und Wertpapiernebendienstleistungen, den börslichen und
außerbörslichen Handel mit Wertpapieren,
Geldmarktinstrumenten und Derivaten sowie auf Veränderungen der
Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten
Gesellschaften.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes
sind, auch wenn für sie keine Urkunden ausgestellt
sind,
1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten,
Schuldverschreibungen, Genußscheine, Optionsscheine
und
2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind,
wenn
sie an einem Markt gehandelt werden können. Wertpapiere sind auch
Anteilscheine, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer
ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden.
(1a) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses
Gesetzes sind Forderungen, die nicht unter Absatz 1
fallen und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt
werden.
(2) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete
Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar
abhängt von
a) dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren,
b) dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten,
c) Zinssätzen oder anderen Erträgen oder
d) dem Börsen- oder Marktpreis von Waren
oder Edelmetallen,
2.
Devisentermingeschäfte, die an einem organisierten Markt gehandelt
werden (Devisenfuturegeschäfte), Devisenoptionsgeschäfte,
Währungsswapgeschäfte, Devisenswapoptionsgeschäfte und
Devisenfutureoptionsgeschäfte.
(3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren,
Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im eigenen Namen für fremde
Rechnung,
2.
die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren,
Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im Wege des Eigenhandels für
andere,
3.
die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren,
Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im fremden Namen für fremde
Rechnung,
4. die Vermittlung oder der Nachweis
von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung
von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten,
5.
die Übernahme von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder
Derivaten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die
Übernahme gleichwertiger Garantien,
6. die Verwaltung einzelner in Wertpapieren,
Geldmarktinstrumenten oder Derivaten angelegter Vermögen für
andere mit Entscheidungsspielraum.
(3a) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die Verwahrung und die Verwaltung
von Wertpapieren für andere, sofern nicht das Depotgesetz
anzuwenden ist,
2.
die Gewährung von Krediten oder Darlehen an andere für die
Durchführung von Wertpapierdienstleistungen durch das Unternehmen,
das den Kredit oder das Darlehen gewährt hat,
3. die Beratung bei der Anlage in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten,
4. die in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten
Tätigkeiten, soweit sie Devisengeschäfte oder Devisentermingeschäfte,
die nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallen, zum Gegenstand
haben und im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen
stehen.
(4)
Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind
Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und nach § 53 Abs.
1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige
Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit
Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem
Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert.
(5)
Organisierter Markt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Markt, der von
staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird,
regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar
oder mittelbar zugänglich ist.
§ 2a Ausnahmen
(1) Als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten nicht
1.
Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich
für ihr Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder
Schwesterunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 6 und 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen erbringen,
2. Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistung
ausschließlich in der Verwaltung eines Systems von
Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit
ihnen verbundenen Unternehmen besteht,
3. Unternehmen, die ausschließlich Wertpapierdienstleistungen
im Sinne sowohl der Nummer 1 als auch der Nummer 2
erbringen,
4. private und öffentlich-rechtliche
Versicherungsunternehmen,
5.
die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner
Sondervermögen, eines Landes, eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Deutsche
Bundesbank sowie die Zentralbanken der anderen Mitgliedstaaten
öder Vertragsstaaten,
6.
Angehörige freier Berufe, die Wertpapierdienstleistungen nur
gelegentlich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit erbringen und einer
Berufskammer in der Form der Körperschaft des öffentlichen
Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen nicht ausschließt,
7.
Unternehmen, die als einzige Wertpapierdienstleistung Aufträge zum
Erwerb oder zur Veräußerung von Anteilscheinen von
Kapitalanlagegesellschaften oder von ausländischen
Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben
werden dürfen, weiterleiten an
a) ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut,
b) ein nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges
Unternehmen,
c) ein Unternehmen, das auf Grund einer
Rechtsverordnung gemäß § 53c des Gesetzes über das
Kreditwesen gleichgestellt oder freigestellt ist, oder
d) eine ausländische Investmentgesellschaft,
sofern
sie nicht befugt sind, sich bei der Erbringung oder dieser
Wertpapierdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern,
Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen,
8.
Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich an
einem organisierten Markt, an dem ausschließlich Derivate
gehandelt werden, für andere Mitglieder dieses Marktes erbringen
und deren Verbindlichkeiten durch ein System zur Sicherung der
Erfüllung der Geschäfte an diesem Markt abgedeckt sind,
9.
Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Geschäfte
über Rohwaren mit gleichartigen Unternehmen, mit den Erzeugern
oder den gewerblichen Verwendern der Rohwaren zu tätigen, und die
Wertpapierdienstleistungen nur für diese Gegenparteien und nur
insoweit erbringen, als es für ihre Haupttätigkeit
erforderlich ist.
(2)
Übt ein Unternehmen Wertpapierdienstleistungen im Sinne des §
2 Abs. 3 Nr. 3 und 4 ausschließlich für Rechnung und unter
der Haftung eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts
oder eines nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätigen Unternehmens oder unter der
gesamtschuldnerischen Haftung solcher Institute oder Unternehmen aus,
ohne andere Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, gilt es nicht als
Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Seine Tätigkeit wird den
Instituten oder Unternehmen zugerechnet, für deren Rechnung und
unter deren Haftung es seine Tätigkeit erbringt.
Abschnitt 2
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
§ 3 Organisation
(1)
Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
(Bundesaufsichtsamt) wird als eine selbständige
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Finanzen errichtet.
(2)
Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes wird auf Vorschlag der
Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt. Die
Bundesregierung hat bei ihrem Vorschlag die für das
Börsenwesen zuständigen Fachministerien der Länder
anzuhören.
§ 4 Aufgaben
(1)
Das Bundesaufsichtsamt übt die Aufsicht nach den Vorschriften
dieses Gesetzes aus. Es hat im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben
Mißständen entgegenzuwirken, welche die
ordnungsmäßige Durchführung des Wertpapierhandels oder
von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen
beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den
Wertpapiermarkt bewirken können. Das Bundesaufsichtsamt kann
Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese
Mißstände zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Das Bundesaufsichtsamt nimmt die
ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse
nur im öffentlichen Interesse wahr.
§ 5 Wertpapierrat
(1)
Beim Bundesaufsichtsamt wird ein Wertpapierrat gebildet. Er besteht aus
Vertretern der Länder. Die Mitgliedschaft ist nicht
personengebunden. Jedes Land entsendet einen Vertreter. An den
Sitzungen können Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der
Justiz und für Wirtschaft, der Deutschen Bundesbank und des
Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen teilnehmen. Der
Wertpapierrat kann Sachverständige insbesondere aus dem Bereich
der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirtschaft und der
Wissenschaft anhören. Der Wertpapierrat gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(2) Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht
mit. Er berät das Bundesaufsichtsamt, insbesondere
1. bei dem Erlaß von Rechtsverordnungen und der Aufstellung von Richtlinien für die Aufsichtstätigkeit
des Bundesaufsichtsamtes,
2. hinsichtlich der Auswirkungen von
Aufsichtsfragen auf die Börsen- und Marktstrukturen
sowie den Wettbewerb im Wertpapierhandel,
3. bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen dem Bundesaufsichtsamt und den Börsenaufsichtsbehörden
sowie bei Fragen der Zusammenarbeit.
Der
Wertpapierrat kann beim Bundesaufsichtsamt Vorschläge zur
allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen. Das
Bundesaufsichtsamt berichtet dem Wertpapierrat mindestens einmal
jährlich über die Aufsichtstätigkeit, die
Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis sowie über die
internationale Zusammenarbeit.
(3)
Der Wertpapierrat wird mindestens einmal jährlich vom
Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes einberufen. Er ist ferner auf
Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einzuberufen. Jedes
Mitglied hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen.
§ 6 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden
im Inland
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann sich
bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen
und Einrichtungen bedienen.
(2)
Die Börsenaufsichtsbehörden werden im Wege der Organleihe
für das Bundesaufsichtsamt bei der Durchführung von
eilbedürftigen Maßnahmen für die Überwachung der
Verbote von Insidergeschäften nach § 14 an den ihrer Aufsicht
unterliegenden Börsen tätig. Das Nähere regelt ein
Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den
börsenaufsichtsführenden Ländern.
(3)
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, das Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen, die Deutsche Bundesbank, soweit sie
die Beobachtungen und Feststellungen im Rahmen ihrer Tätigkeit
nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen macht, die
Börsenaufsichtsbehörden sowie das Bundesaufsichtsamt haben
einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich
personenbezogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(4)
Die Deutsche Bundesbank hat dem Bundesaufsichtsamt auf Anfrage
Auskünfte über die ihr auf Grund des § 14 Abs. 1 des
Gesetzes über das Kreditwesen mitgeteilten Daten zu erteilen,
soweit dies zur Verfolgung von verbotenen Insidergeschäften
erforderlich ist.
(5)
Das Bundesaufsichtsamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben die nach
§§ 2b, 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2, §
24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 ,8 und 11 und Abs. 3, § 32 Abs. 1 Satz 1
und 2 Nr. 2, 6 Buchstabe a und b des Gesetzes über das Kreditwesen
bei der Deutschen Bundesbank oder dem Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen.
Werden bei der Deutschen Bundesbank vom Bundesaufsichtsamt Daten
abgerufen, hat sie bei jedem zehnten Abruf für Zwecke der
Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, welche die
Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie
die für den Abruf verantwortliche Person zu protokollieren. Die
protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der
Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines
ordnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage
verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des auf die
Speicherung folgenden Kalenderjahres zu löschen. Werden beim
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Daten abgerufen, gelten die
Sätze 2 bis 4 entsprechend.
§ 7 Zusammenarbeit mit zuständigen
Stellen im Ausland
(1)
Dem Bundesaufsichtsamt obliegt die Zusammenarbeit mit den für die
Überwachung von Börsen oder anderen Wertpapier- oder
Derivatemärkten und den Handel in Wertpapieren,
Geldmarktinstrumenten, Derivaten oder Devisen zuständigen Stellen
anderer Staaten. Die Vorschriften des Börsengesetzes und des
Verkaufsprospektgesetzes über die Zusammenarbeit der
Zulassungsstelle der Börse mit entsprechenden Stellen anderer
Staaten bleiben hiervon unberührt.
(2)
Das Bundesaufsichtsamt darf im Rahmen der Zusammenarbeit mit den in
Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen Tatsachen übermitteln, die
für die Überwachung von Börsen oder anderen Wertpapier-
oder Derivatemärkten, des Wertpapier-, Geldmarktinstrumente-,
Derivate- oder Devisenhandels, von Kreditinstituten,
Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften,
Finanzunternehmen oder Versicherungsunternehmen oder damit
zusammenhängender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich
sind. Bei der Übermittlung von Tatsachen hat das
Bundesaufsichtsamt den Zweck zu bestimmen, für den diese Tatsachen
verwendet werden dürfen. Der Empfänger ist darauf
hinzuweisen, daß die übermittelten Tatsachen
einschließlich personenbezogener Daten nur zu dem Zweck
verarbeitet oder benutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung
sie übermittelt wurden. Eine Übermittlung. personenbezogener
Daten unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß durch
sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen wird. Die
Übermittlung unterbleibt außerdem, wenn durch sie
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
würden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener
Datenschutzstandard nicht gewährleistet wäre.
(3)
Werden dem Bundesaufsichtsamt von einer Stelle eines anderen Staates
Tatsachen mitgeteilt, so dürfen diese nur unter Beachtung der
Zweckbestimmung durch diese Stelle offenbart oder verwertet werden. Das
Bundesaufsichtsamt darf diese Tatsachen unter Beachtung der
Zweckbestimmung den Börsenaufsichtsbehörden und den
Handelsüberwachungsstellen der Börsen mitteilen.
(4) Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
(1)
Die beim Bundesaufsichtsamt Beschäftigten und die nach § 6
Abs. 1 beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer
Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen deren Geheimhaltung im
Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten
liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie
personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch
wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet
ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche
Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen
erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes
1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige
Gerichte,
2.
kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der
Überwachung von Börsen oder anderen Wertpapier- oder
Derivatemärkten, des Wertpapier-, Geldmarktinstrumente-, Derivate-
oder Devisenhandels, von Kreditinstituten,
Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften,
Finanzunternehmen oder Versicherungsunternehmen betraute Stellen sowie
von diesen beauftragte Personen,
soweit
diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäftigten
Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. An
eine Stelle eines anderen Staates dürfen die Tatsachen nur
weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten
Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht
unterliegen.
(2)
Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5
in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der
Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 oder 2
bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes
tätig werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden
die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen
einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein
zwingendes öffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen
betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen
durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3
Nr. 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt
worden sind.
§ 9 Meldepflichten
(1)
Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit der Erlaubnis zum
Betreiben des Eigenhandels, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätige Unternehmen mit Sitz in einem
Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union und auch nicht
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, sowie Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben
und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel
zugelassen sind, sind verpflichtet, dem Bundesaufsichtsamt jedes
Geschäft in Wertpapieren oder Derivaten, die zum Handel an einem
organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen oder in den Freiverkehr
einer inländischen Börse einbezogen sind, spätestens an
dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Werktag, der
kein Samstag ist, mitzuteilen, wenn sie das Geschäft im
Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder als
Eigengeschäft abschließen. Die Verpflichtung nach Satz 1
gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung von
Rechten auf Zeichnung von Wertpapieren, sofern diese Wertpapiere an
einem organisierten Markt gehandelt werden sollen, sowie für
Geschäfte in Aktien und Optionsscheinen, bei denen ein Antrag auf
Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt oder auf Einbeziehung
in den Freiverkehr gestellt oder öffentlich angekündigt ist.
Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für
inländische Stellen, die ein System zur Sicherung der
Erfüllung von Geschäften an einem organisierten Markt
betreiben, hinsichtlich der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte.
Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für
Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und an einer
inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,
hinsichtlich der von ihnen an einer inländischen Börse oder
im Freiverkehr im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder
als Eigengeschäft geschlossenen Geschäfte.
(1a)
Von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen sind Bausparkassen im
Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen und
Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1, 4 und 5 des Gesetzes
über das Kreditwesen, sofern sie nicht an einer inländischen
Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, sowie
Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung. Die Verpflichtung nach
Absatz 1 findet auch keine Anwendung auf Geschäfte in
Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer
ausländischen Investmentgesellschaft, bei denen eine
Rücknahmeverpflichtung der Gesellschaft besteht, sowie auf
Geschäfte in Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b und d.
(2)
Die Mitteilung hat auf Datenträgern oder im Wege der
elektronischen Datenfernübertragung zu erfolgen. Sie muß
für jedes Geschäft die folgenden Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des Wertpapiers oder Derivats und Wertpapierkennummer,
2. Datum und Uhrzeit des Abschlusses
oder der maßgeblichen Kursfeststellung,
3. Kurs, Stückzahl, Nennbetrag der Wertpapiere
oder Derivate,
4. die an dem Geschäft beteiligten Institute
und Unternehmen im Sinne des Absatzes 1,
5. die Börse oder das elektronische Handelssystem der Börse, sofern es sich um ein Börsengeschäft
handelt,
6. Kennzeichen zur Identifikation des
Geschäfts.
Geschäfte für eigene Rechnung sind gesondert
zu kennzeichnen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1.
nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der
Mitteilung und über die zulässigen Datenträger und
Übertragungswege erlassen,
2. zusätzliche Angaben vorschreiben, soweit diese zur Erfüllung
der Aufsichtsaufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich
sind,
3. zulassen, daß die Mitteilungen der Verpflichteten auf deren Kosten durch die Börse
oder einen geeigneten Dritten erfolgen, und die Einzelheiten
hierzu festlegen,
4.
für Geschäfte, die Schuldverschreibungen oder bestimmte Arten
von Derivaten zum Gegenstand haben, zulassen, daß Angaben nach
Absatz 2 nicht oder in einer zusammengefaßten Form mitgeteilt
werden,
5.
die in Absatz 1 genannten Institute und Unternehmen von der
Mitteilungspflicht nach Absatz 1 für Geschäfte befreien, die
an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen
werden, wenn in diesem Staat eine Mitteilungspflicht mit gleichwertigen
Anforderungen besteht,
6.
bei Sparkassen und Kreditgenossenschaften, die sich zur Ausführung
des Geschäfts einer Girozentrale oder einer genossenschaftlichen
Zentralbank oder des Zentralkreditinstituts bedienen, zulassen,
daß die in Absatz 1 vorgeschriebenen Mitteilungen durch die
Girozentrale oder die genossenschaftliche Zentralbank oder das
Zentralkreditinstitut erfolgen, wenn und soweit der mit den
Mitteilungspflichten verfolgte Zweck dadurch nicht beeinträchtigt
wird.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Ermächtigung nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
§ 10 Zwangsmittel
Das
Bundesaufsichtsamt kann seine Verfügungen, die es innerhalb seiner
gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen
des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Es kann auch
Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
anwenden. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt abweichend von
§ 11 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes bis zu 100 000
Deutsche Mark. [Gehe niemals mit sanftem Herzen
in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11 Umlage und Kosten
(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind dem Bund zu erstatten
1.
zu 68 Prozent durch Kreditinstitute und nach § 53 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unternähmen,
sofern diese Kreditinstitute oder Unternehmen befugt sind, im Inland
Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 5
zu erbringen,
2. zu 4 Prozent durch die Kursmakler
und andere Unternehmen, die an einer inländischen Börse
zur Teilnahme am Handel zugelassen sind und nicht unter
Nummer 1 fallen,
3.
zu 9 Prozent durch Finanzdienstleistungsinstitute und nach § 53
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige
Unternehmen, sofern diese Finanzdienstleistungsinstitute oder
Unternehmen befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne
des § 2 Abs. 3 Nr. 3, 4 oder 6 zu erbringen und nicht unter Nummer
1 oder 2 fallen,
4. zu 9 Prozent durch Emittenten mit
Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse
zum Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in
den Freiverkehr einbezogen sind.
In
den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 werden die Kosten nach
Maßgabe des Umfanges der nach § 9 Abs. 1 gemeldeten
Geschäfte anteilig umgelegt maßgeblich ist die Zahl der
Geschäfte, wobei bei Schuldverschreibungen nur ein Drittel der
Geschäfte zu berücksichtigen ist. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3
werden die Kosten nach Maßgabe des Ergebnisses aus der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit oder bei Nachweis nach
Maßgabe der aus Wertpapierdienstleistungen oder
Eigengeschäften erzielten Bruttoerlöse anteilig umgelegt. Im
Fall des Satzes 1 Nr. 4 werden die Kosten auf die Emittenten nach
Maßgabe der Börsenumsätze ihrer zum Handel zugelassenen
oder in den Freiverkehr einbezogenen Wertpapiere anteilig umgelegt.
(2)
Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten und die inländischen
Börsen haben dem Bundesaufsichtsamt auf Verlangen Auskünfte
über den Geschäftsumfang, das Ergebnis aus der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit oder die
Bruttoerlöse und die Börsenumsätze zu erteilen. Die
Kostenforderungen werden vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften
des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchgesetzt.
(3)
Das Nähere über die Erhebung der Umlage nach Absatz 1 und
über die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf
es kann in der Rechtsverordnung Mindestbeträge festsetzen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
(4)
Die Kosten, die dem Bund durch die Prüfung nach § 35 Abs. 1
sowie § 36 Abs. 4 entstehen, sind von den betroffenen Unternehmen
gesondert zu erstatten und auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes
vorzuschießen.
Abschnitt 3
Insiderüberwachung
§ 12 Insiderpapiere
(1) Insiderpapiere sind Wertpapiere, die
1. an einer inländischen Börse zum Handel
zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind,
oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt
zugelassen sind.
Der Zulassung zum Handel an einem organisierten
Markt oder der Einbeziehung in den Freiverkehr steht
gleich, wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung
gestellt oder öffentlich angekündigt ist.
(2) Als Insiderpapiere gelten auch
1. Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder
Veräußerung von Wertpapieren,
2. Rechte auf Zahlung eines Differenzbetrages,
der sich an der Wertentwicklung von Wertpapieren bemißt,
3. Terminkontrakte auf einen Aktien-
oder Rentenindex oder Zinsterminkontrakte (Finanzterminkontrakte)
sowie Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung
von Finanzterminkontrakten, sofern die Finanzterminkontrakte
Wertpapiere zum Gegenstand haben oder sich auf einen
Index beziehen, in den Wertpapiere einbezogen sind,
4. sonstige Terminkontrakte, die zum
Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren verpflichten,
wenn
die Rechte oder Terminkontrakte in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem
organisierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind
und die in den Nummern 1 bis 4 genannten Wertpapiere in einem
Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen oder
in den Freiverkehr einbezogen sind. Der Zulassung der Rechte oder
Terminkontrakte zum Handel an einem organisierten Markt oder ihrer
Einbeziehung in den Freiverkehr steht gleich, wenn der Antrag auf
Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich
angekündigt ist.
§ 13 Insider
(1) Insider ist, wer
1 als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans, oder als persönlich
haftender Gesellschafter des Emittenten oder eines
mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens,
2. aufgrund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens oder
3. aufgrund seines Berufs oder seiner
Tätigkeit oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß
Kenntnis
von einer nicht öffentlich bekannten Tatsache hat, die sich auf
einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf
Insiderpapiere bezieht und die geeignet ist, im Falle ihres
öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs der Insiderpapiere erheblich
zu beeinflussen (Insidertatsache).
(2) Eine Bewertung, die ausschließlich aufgrund öffentlich
bekannter Tatsachen erstellt wird, ist keine Insidertatsache,
selbst wenn sie den Kurs von Insiderpapieren erheblich
beeinflussen kann.
§ 14 Verbot von Insidergeschäften
(1) Einem Insider ist es verboten,
1.
unter Ausnutzung seiner Kenntnis von einer Insidertatsache
Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen
anderen zu erwerben oder zu veräußern,
2. einem anderen eine Insidertatsache
unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen,
3. einem anderen auf der Grundlage seiner
Kenntnis von einer Insidertatsache den Erwerb oder
die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen.
(2)
Einem Dritten, der Kenntnis von einer Insidertatsache hat, ist es
verboten, unter Ausnutzung dieser Kenntnis Insiderpapiere für
eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben
oder zu veräußern.
§ 15 Veröffentlichung und Mitteilung
kursbeeinflussender Tatsachen
(1)
Der Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an einer
inländischen Börse zugelassen sind, muß
unverzüglich eine neue Tatsache veröffentlichen, die in
seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich
bekannt ist, wenn sie wegen der Auswirkungen auf die Vermögens-
oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des
Emittenten geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen
Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, oder im Fall zugelassener
Schuldverschreibungen die Fähigkeit des Emittenten, seinen
Verpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigen kann. Das
Bundesaufsichtsamt kann den Emittenten auf Antrag von der
Veröffentlichungspflicht befreien, wenn die Veröffentlichung
der Tatsache geeignet ist, den berechtigten Interessen des Emittenten
zu schaden.
(2) Der Emittent hat die nach Absatz
1 zu veröffentlichende Tatsache vor der Veröffentlichung
1. der Geschäftsführung der Börsen, an
denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind,
2. der Geschäftsführung der Börsen, an denen ausschließlich Derivate im Sinne des § 2
Abs. 2 gehandelt werden, sofern die Wertpapiere Gegenstand
der Derivate sind, und
3. dem Bundesaufsichtsamt
mitzuteilen.
Die Geschäftsführung darf die ihr nach Satz 1 mitgeteilte
Tatsache vor der Veröffentlichung nur zum Zwecke der Entscheidung
verwenden, ob die Feststellung des Börsenpreises auszusetzen oder
einzustellen ist. Das Bundesaufsichtsamt kann gestatten, daß
Emittenten mit Sitz im Ausland die Mitteilung nach Satz 1 gleichzeitig
mit der Veröffentlichung vornehmen, wenn dadurch die Entscheidung
der Geschäftsführung über die Aussetzung oder
Einstellung der Feststellung des Börsenpreises nicht
beeinträchtigt wird.
(3) Die Veröffentlichung nach Absatz
1 Satz 1 ist
1. in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt
oder
2.
über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem,
das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätigen Unternehmen, anderen
Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer
inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,
und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist,
in
deutscher Sprache vorzunehmen das Bundesaufsichtsamt kann gestatten,
daß Emittenten mit Sitz im Ausland die Veröffentlichung in
einer anderen Sprache vornehmen, wenn dadurch eine ausreichende
Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht gefährdet erscheint.
Eine Veröffentlichung in anderer Weise darf nicht vor der
Veröffentlichung nach Satz 1 erfolgen. Das Bundesaufsichtsamt kann
bei umfangreichen Angaben gestatten, daß eine Zusammenfassung
gemäß Satz 1 veröffentlicht wird, wenn die
vollständigen Angaben bei den Zahlstellen des Emittenten
kostenfrei erhältlich sind und in der Veröffentlichung
hierauf hingewiesen wird.
(4)
Der Emittent hat die Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1
unverzüglich der Geschäftsführung der in Absatz 2 Satz 1
Nr. 1 und 2 erfaßten Börsen und dem Bundesaufsichtsamt zu
übersenden, soweit nicht das Bundesaufsichtsamt nach Absatz 2 Satz
3 gestattet hat, die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gleichzeitig mit
der Veröffentlichung vorzunehmen.
(5)
Das Bundesaufsichtsamt kann von dem Emittenten Auskünfte und die
Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Überwachung der
Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 geregelten Pflichten
erforderlich ist. Während der üblichen Arbeitszeit ist seinen
Bediensteten und den von ihm beauftragten Personen, soweit dies zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, das Betreten der
Grundstücke und Geschäftsräume des Emittenten zu
gestatten. § 16 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
(6)
Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtung nach Absatz 1,
2 oder 3, so ist er einem anderen nicht zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet. Schadensersatzansprüche, die
auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt.
§ 16 Laufende Überwachung
(1)
Das Bundesaufsichtsamt überwacht das börsliche und
außerbörsliche Geschäft in Insiderpapieren, um
Verstößen gegen die Verbote nach § 14 entgegenzuwirken.
(2)
Hat das Bundesaufsichtsamt Anhaltspunkte für einen Verstoß
gegen ein Verbot nach § 14, kann es von den
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie von Unternehmen mit Sitz im
Inland, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am
Handel zugelassen sind, Auskünfte über Geschäfte in
Insiderpapieren verlangen, die sie für eigene oder fremde Rechnung
abgeschlossen oder vermittelt haben. Satz 1 gilt entsprechend für
Auskunftsverlangen gegenüber Unternehmen mit Sitz im Ausland, die
an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel
zugelassen sind, hinsichtlich ihrer an einer inländischen
Börse oder im Freiverkehr abgeschlossenen Geschäfte. Das
Bundesaufsichtsamt kann vom Auskunftspflichtigen die Angabe der
Identität der Auftraggeber, der berechtigten oder verpflichteten
Personen sowie der Bestandsveränderungen in Insiderpapieren
verlangen, soweit es sich um Insiderpapiere handelt, für welche
die Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen oder deren
Kursentwicklung von solchen Insiderpapieren abhängt. Liegen auf
Grund der Angaben nach Satz 3 weitere Anhaltspunkte für einen
Verstoß gegen ein Verbot nach § 14 vor, kann das
Bundesaufsichtsamt vom Auskunftspflichtigen Auskunft über
Bestandsveränderungen in Insiderpapieren der Auftraggeber
verlangen, soweit die Bestandsveränderungen innerhalb der letzten
sechs Monate vor Abschluß des Geschäfts, für das
Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein Verbot nach §
14 vorliegen, erfolgt sind. Die in Satz 1 genannten Unternehmen haben
vor Durchführung von Aufträgen, die Insiderpapiere im Sinne
des § 12 zum Gegenstand haben, bei natürlichen Personen den
Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift, bei Unternehmen die Firma
und die Anschrift der Auftraggeber und der berechtigten oder
Verpflichteten Personen oder Unternehmen festzustellen und diese
Angaben aufzuzeichnen.
(3)
Im Rahmen der Auskunftspflicht nach Absatz 2 kann das
Bundesaufsichtsamt vom Auskunftspflichtigen die Vorlage von Unterlagen
verlangen. Während der üblichen Arbeitszeit ist seinen
Bediensteten und den von ihm beauftragten Personen, soweit dies zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, das Betreten der
Grundstücke und Geschäftsräume der in Absatz 2 Satz 1
genannten Unternehmen zu gestatten. Das Betreten außerhalb dieser
Zeit, oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung
befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von
dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung zulässig und insoweit zu dulden. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
(4)
Hat das Bundesaufsichtsamt Anhaltspunkte für einen Verstoß
gegen ein Verbot nach § 14, so kann es von den Emittenten von
Insiderpapieren und den mit ihnen verbundenen Unternehmen, die ihren
Sitz im Inland haben oder deren Wertpapiere an einer inländischen
Börse zum Handel zugelassen sind, sowie den Personen, die Kenntnis
von einer Insidertatsache haben, Auskünfte sowie die Vorlage von
Unterlagen über Insidertatsachen und über andere Personen
verlangen, die von solchen Tatsachen Kenntnis haben.
(5)
Das Bundesaufsichtsamt kann von Personen, deren Identität nach
Absatz 2 Satz 3 mitgeteilt worden ist, Auskünfte über diese
Geschäfte verlangen.
(6)
Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur
Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 haben keine
aufschiebende Wirkung.
(8) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten
Unternehmen dürfen die Auftraggeber oder die berechtigten
oder verpflichteten Personen oder Unternehmen nicht
von einem Auskunftsverlangen des Bundesaufsichtsamtes
nach Absatz 2 Satz 1 oder einem daraufhin eingeleiteten
Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen.
(9) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2
Satz 4 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Für die Aufbewahrung gilt § 257
Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechend:
§ 16a Überwachung der Geschäfte der beim Bundesaufsichtsamt Beschäftigten
(1)
Das Bundesaufsichtsamt muß über angemessene interne
Kontrollverfahren verfügen, die geeignet sind,
Verstößen der beim Bundesaufsichtsamt Beschäftigten
gegen die Verbote nach § 14 entgegenzuwirken.
(2)
Der Dienstvorgesetzte oder die von ihm beauftragte Person kann von den
beim Bundesaufsichtsamt Beschäftigten die Erteilung von
Auskünften und die Vorlage von Unterlagen über Geschäfte
in Insiderpapieren verlangen, die sie für eigene oder fremde
Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben. § 16
Abs. 6 ist anzuwenden. Beschäftigte, die bei ihren
Dienstgeschäften bestimmungsgemäß Kenntnis von
Insidertatsachen haben oder haben können, sind verpflichtet,
Geschäfte in Insiderpapieren, die sie für eigene oder fremde
Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben,
unverzüglich dem Dienstvorgesetzten oder der von ihm beauftragten
Person schriftlich anzuzeigen. Der Dienstvorgesetzte oder die von ihm
beauftragte Person bestimmt die in Satz 3 genannten Beschäftigten.
§ 17 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten
(1)
Das Bundesaufsichtsamt darf ihm nach § 16 Abs. 2 Satz 3 oder
§ 16a Abs. 2 Satz 1 oder 3 mitgeteilte personenbezogene Daten nur
für Zwecke der Prüfung, ob ein Verstoß gegen ein Verbot
nach § 14 vorliegt und der internationalen Zusammenarbeit nach
Maßgabe des § 19 speichern, verändern und nutzen.
(2)
Personenbezogene Daten, die für Prüfungen oder zur
Erfüllung eines Auskunftsersuchens einer zuständigen Stelle
eines anderen Staates nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, sind
unverzüglich zu löschen.
§ 18 Strafverfahren bei Insidervergehen
Das
Bundesaufsichtsamt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach
§ 38 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft
anzuzeigen. Es kann die personenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen
die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen,
der Staatsanwaltschaft übermitteln.
§ 19 Internationale Zusammenarbeit
(1)
Das Bundesaufsichtsamt übermittelt den zuständigen Stellen
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum die für die Überwachung der Verbote von
Insidergeschäften erforderlichen Informationen. Es macht von
seinen Befugnissen nach § 16 Abs. 2 bis 5 Gebrauch, soweit dies
zur Erfüllung des Auskunftsersuchens der in Satz 1 genannten
zuständigen Stellen erforderlich ist.
(2)
Bei der Übermittlung von Informationen sind die zuständigen
Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darauf hinzuweisen, daß
sie unbeschadet ihrer Verpflichtungen in strafrechtlichen
Angelegenheiten, die Verstöße gegen Verbote von
Insidergeschäften zum Gegenstand haben, die Ihnen
übermittelten Informationen ausschließlich zur
Überwachung des Verbotes von Insidergeschäften oder im Rahmen
damit zusammenhängender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren
verwenden dürfen. Eine Verwendung dieser Informationen für
andere Zwecke der Überwachung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder in
strafrechtlichen Angelegenheiten in diesen Bereichen oder ihre
Weitergabe an zuständige Stellen anderer Staaten für Zwecke
nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann die Übermittlung
von Informationen verweigern, wenn
1.
die Weitergabe der Informationen die Souveränität, die
Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik
Deutschland beeinträchtigen könnte oder
2.
aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffenden Personen bereits
ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist oder eine
unanfechtbare Entscheidung ergangen ist.
(4)
Das Bundesaufsichtsamt darf die ihm von den zuständigen Stellen im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 übermittelten Informationen,
unbeschadet seiner Verpflichtungen in strafrechtlichen Angelegenheiten,
die Verstöße gegen Verbote von Insidergeschäften zum
Gegenstand haben, ausschließlich für die Überwachung
der Verbote von Insidergeschäften oder im Rahmen damit
zusammenhängender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwenden.
Eine Verwendung dieser Informationen für andere Zwecke der
Überwachung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder in strafrechtlichen
Angelegenheiten in, diesen Bereichen oder ihre Weitergabe an
zuständige Stellen anderer Staaten für Zwecke nach Satz 1
bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stellen.
(5)
Das Bundesaufsichtsamt kann für die Überwachung der Verbote
von Insidergeschäften im Sinne des § 14 und entsprechender
ausländischer Verbote mit den zuständigen Stellen anderer als
der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten zusammenarbeiten und diesen
Stellen Informationen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2
übermitteln. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 20 Ausnahmen
Die
Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht auf Geschäfte
anzuwenden, die aus geld- oder währungspolitischen Gründen
oder im Rahmen der öffentlichen Schuldenverwaltung vom Bund, einem
seiner Sondervermögen, einem Land, der Deutschen Bundesbank, einem
ausländischen Staat oder dessen Zentralbank oder einer anderen mit
diesen Geschäften beauftragten Organisation oder mit für
deren Rechnung handelnd en Personen getätigt werden.
Abschnitt 4
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten
Gesellschaften
§ 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen
(1)
Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 5
Prozent, 10 Prozent, 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der
Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft erreicht,
überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat der
Gesellschaft sowie dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich,
spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, das Erreichen,
Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen sowie
die Höhe seines Stimmrechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift
und des Tages des Erreichens, Überschreitens oder Unterschreitens
schriftlich mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
der Meldepflichtige Kenntnis davon hat oder nach den Umständen
haben mußte, daß sein Stimmrechtsanteil die genannten
Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet.
(1a)
Wem im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der Aktien einer
Gesellschaft mit Sitz im Inland zum amtlichen Handel an einer
Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum 5 Prozent oder mehr der Stimmrechte
an der Gesellschaft zustehen, hat der Gesellschaft sowie dem
Bundesaufsichtsamt eine Mitteilung entsprechend Absatz 1 Satz 1 zu
machen.
(2)
Börsennotierte Gesellschaften im Sinne dieses Abschnitts sind
Gesellschaften mit Sitz im Inland, deren Aktien zum amtlichen Handel an
einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind.
§ 22 Zurechnung von Stimmrechten
(1)
Für die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 und 1a stehen
den Stimmrechten des Meldepflichtigen Stimmrechte aus Aktien der
börsennotierten Gesellschaft gleich,
1. die einem Dritten gehören und von diesem für
Rechnung des Meldepflichtigen oder eines von dem Meldepflichtigen
kontrollierten Unternehmens gehalten werden,
2. die einem Unternehmen gehören, das
der Meldepflichtige kontrolliert,
3.
die einem Dritten gehören, mit dem der Meldepflichtige oder ein
von ihm kontrolliertes Unternehmen eine Vereinbarung getroffen hat, die
beide verpflichtet, langfristig gemeinschaftliche Ziele bezüglich
der Geschäftsführung der börsennotierten Gesellschaft zu
verfolgen, indem sie ihre Stimmrechte einvernehmlich ausüben,
4.
die der Meldepflichtige einem Dritten als Sicherheit übertragen
hat, es sei denn, der Dritte ist zur Ausübung der Stimmrechte aus
diesen Aktien befugt und bekundet die Absicht, die Stimmrechte
auszuüben,
5. an denen zugunsten des Meldepflichtigen
ein Nießbrauch bestellt ist,
6. die der Meldepflichtige oder ein von
ihm kontrolliertes Unternehmen durch einseitige Willenserklärung
erwerben kann,
7. die dem Meldepflichtigen zur Verwahrung
anvertraut sind, sofern er die Stimmrechte aus diesen
Aktien nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen des Aktionärs
vorliegen.
(2) Die zuzurechnenden Stimmrechte sind
in den Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 und 1a für jede
der Nummern in Absatz 1 getrennt anzugeben.
(3) Ein kontrolliertes Unternehmen ist ein Unternehmen, bei dem dem Meldepflichtigen unmittelbar oder mittelbar
1. die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre
oder Gesellschafter zusteht,
2. als Aktionär oder Gesellschafter das
Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-,
Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,
oder
3. als Aktionär oder Gesellschafter aufgrund einer mit anderen Aktionären
oder Gesellschaftern dieses Unternehmens getroffenen
Vereinbarung die Mehrheit der Stimmrechte allein zusteht.
§ 23 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
(1)
Das Bundesaufsichtsamt läßt auf schriftlichen Antrag zu,
daß Stimmrechte aus Aktien der börsennotierten Gesellschaft
bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt
bleiben, wenn der Antragsteller
1.
ein zur Teilnahme am Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes
Unternehmen ist, das Wertpapierdienstleistungen erbringt,
2. die betreffenden Aktien im Handelsbestand
hält oder zu halten beabsichtigt und
3.
darlegt, daß mit dem Erwerb der Aktien nicht beabsichtigt ist,
auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Einfluß zu
nehmen.
(2)
Das Bundesaufsichtsamt läßt auf schriftlichen Antrag eines
Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, das nicht die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nr. erfüllt, zu, daß Stimmrechte aus Aktien der
börsennotierten Gesellschaft für die Meldeschwelle von 5
Prozent unberücksichtigt bleiben, wenn der Antragsteller
1.
die betreffenden Aktien hält, oder zu halten beabsichtigt, um
bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen dem Erwerbspreis und
dem Veräußerungspreis kurzfristig zu nutzen und
2.
darlegt, daß mit dem Erwerb der Aktien nicht beabsichtigt ist,
auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Einfluß zu
nehmen.
(3)
Bei der Prüfung des Jahresabschlusses eines Unternehmens, dem
gemäß Absatz 1 oder 2 eine Befreiung erteilt worden ist, hat
der Abschlußprüfer in einem gesonderten Vermerk
festzustellen, ob das Unternehmen die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 2
oder des Absatzes 2 Nr. 1 beachtet hat, und diesen Vermerk zusammen mit
dem Prüfungsbericht den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens
vorzulegen Das Unternehmen ist verpflichtet, den Vermerk des
Abschlußprüfers unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt
vorzulegen. Das Bundesaufsichtsamt kann die Befreiung nach Absatz 1
oder 2 außer nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn die Verpflichtungen na h
Satz 1 oder 2 nicht erfüllt worden sind. Wird die Befreiung
zurückgenommen oder widerrufen, so kann das Unternehmen einen
erneuten Antrag auf Befreiung frühestens drei Jahre nach dem
Wirksamwerden der Rücknahme oder des Widerrufs stellen.
(4)
Stimmrechte aus Aktien, die aufgrund einer Befreiung nach Absatz 1 oder
2 unberücksichtigt bleiben, können nicht ausgeübt
werden, wenn im Falle ihrer Berücksichtigung eine
Mitteilungspflicht nach § 21 Abs. 1 oder 1a bestünde.
§ 24 Mitteilung durch Konzernunternehmen
Gehört
der Meldepflichtige zu einem Konzern, für den nach den
§§ 290, 340i des Handelsgesetzbuchs ein Konzernabschluß
aufgestellt werden muß, so können die Mitteilungspflichten
nach § 21 Abs. 1 und 1a durch das Mutterunternehmen oder wenn das
Mutterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, durch dessen
Mutterunternehmen erfüllt werden.
§ 25 Veröffentlichungspflichten der börsennotierten
Gesellschaft
(1)
Die börsennotierte Gesellschaft hat Mitteilungen nach § 21
Abs. 1 und 1a unverzüglich spätestens neun Kalendertage nach
Zugang der Mitteilung, in deutscher Sprache in einem
überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. In
der Veröffentlichung ist der Meldepflichtige mit Name oder Firma
und Staat, in dem sich der Wohnort befindet, oder Sitz anzugeben.
Für Gesellschaften, die eigene Aktien erwerben oder
veräußern, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit
der Maßgabe, daß abweichend von Satz 1 eine Erklärung
zu veröffentlichen ist, deren Inhalt sich nach § 21 bestimmt,
und die Veröffentlichung spätestens neun Kalendertage nach
Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21 Abs.
1 Satz 1 genannten Schwellen zu erfolgen hat.
(2)
Sind die Aktien der börsennotierten Gesellschaft an einer
Börse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassen, so
hat die Gesellschaft die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 und
2 unverzüglich, spätestens neun Kalendertage nach Zugang der
Mitteilung, auch in einem Börsenpflichtblatt dieses Staates oder,
sofern das Recht dieses Staates eine andere Form der Unterrichtung des
Publikums vorschreibt, in dieser anderen Form vorzunehmen. Die
Veröffentlichung muß in einer Sprache abgefaßt werden,
die in diesem Staat für solche Veröffentlichungen zugelassen
ist.
(3)
Die börsennotierte Gesellschaft hat dem Bundesaufsichtsamt
unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung nach
den Absätzen 1 und 2 zu übersenden. Das Bundesaufsichtsamt
unterrichtet die in Absatz 2 genannten Börsen über die
Veröffentlichung.
(4)
Das Bundesaufsichtsamt befreit auf schriftlichen Antrag die
börsennotierte Gesellschaft von den
Veröffentlichungspflichten nach den Absätzen 1 und 2, wenn es
nach Abwägung der Umstände der Auffassung ist, daß die
Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen
oder der Gesellschaft erheblichen Schaden zufügen würde,
sofern im letzteren Fall die Nichtveröffentlichung nicht zu einem
Irrtum des Publikums über die für die Beurteilung der
betreffenden Wertpapiere wesentlichen Tatsachen und Umstände
führen kann.
§ 26 Veröffentlichungspflichten von
Gesellschaften mit Sitz im Ausland
(1)
Erreicht, übersteigt oder unterschreitet der Stimmrechtsanteil des
Aktionärs einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Aktien zum
amtlichen Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind,
die in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen, so ist die
Gesellschaft, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3
vorliegen, verpflichtet, diese Tatsache sowie die Höhe des
Stimmrechtsanteils des Aktionärs unverzüglich,
spätestens innerhalb von neun Kalendertagen, in einem
überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft Kenntnis
hat, daß der Stimmrechtsanteil des Aktionärs die in §
21 Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen erreicht, überschreitet oder
unterschreitet.
(2) Auf die Veröffentlichungen nach Absatz 1 ist § 20
Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(3)
Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, deren Aktien
sowohl an einer Börse im Sitzstaat als auch an einer
inländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind,
müssen Veröffentlichungen, die das Recht des Sitzstaates
aufgrund des Artikels 10 der Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12.
Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer
bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu
veröffentlichenden Informationen (ABI. EG Nr. L 348 S. 62)
vorschreibt, im Inland in einem überregionalen
Börsenpflichtblatt in deutscher Sprache vornehmen.
§ 27 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
Wer
eine Mitteilung nach § 21 Abs. 1 oder 1a abgegeben hat, muß
auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes oder der börsennotierten
Gesellschaft das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen..
§ 28 Rechtsverlust
Rechte
aus Aktien, die einem Meldepflichtigen gehören oder aus denen ihm
Stimmrechte gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zugerechnet
werden, bestehen nicht für die Zeit, für welche die
Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 oder 1a nicht erfüllt
werden. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4
des Aktiengesetzes und § 271 des Aktiengesetzes, wenn die
Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt
worden ist.
§ 29 Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes
(1)
Das Bundesaufsichtsamt kann von der börsennotierten Gesellschaft,
deren Aktionären und ehemaliger Aktionären sowie von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen Auskünfte und die Vorlage von
Unterlagen verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung
der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten erforderlich ist. Die
Befugnisse nach Satz 1 bestehen auch gegenüber Personen und
Unternehmen, deren Stimmrechte nach § 22 Abs. 1 zuzurechnen sind.
§ 16 Abs. 6 ist anzuwenden.
(2)
Das Bundesaufsichtsamt kann Richtlinien aufstellen, nach denen es
für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen
mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den
Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 gegeben sind. Die
Richtlinien sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(3)
Das Bundesaufsichtsamt kann die Veröffentlichungen nach § 25
Abs. 1 und 2 auf Kosten der börsennotierten Gesellschaft
vornehmen, wenn die Gesellschaft die Veröffentlichungspflicht
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der
vorgeschriebenen Form erfüllt.
§ 30 Zusammenarbeit mit den zuständigen
Stellen im Ausland
(1)
Das Bundesaufsichtsamt arbeitet mit den zuständigen Stellen der
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sowie in den Fällen der Nummern 1 und 4 auch mit
den entsprechenden Stellen von Drittstaaten zusammen, um insbesondere
darauf hinzuwirken, daß
1.
Meldepflichtige mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in
einem dieser Staaten ihre Mitteilungspflichten ordnungsmäßig
erfüllen,
2.
börsennotierte Gesellschaften ihre Veröffentlichungspflicht
nach § 25 Abs. 2 ordnungsmäßig erfüllen,
3.
die nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in diesem
Staat Meldepflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
im Inland ihre Mitteilungspflichten ordnungsmäßig
erfüllen,
4.
Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Aktien an einer
inländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, ihre
Veröffentlichungspflichten im Inland ordnungsmäßig
erfüllen.
(2)
Das Bundesaufsichtsamt darf den zuständigen Stellen der anderen
Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten Tatsachen einschließlich
personenbezogener Daten übermitteln, soweit dies zur
Überwachung der Einhaltung der Mitteilungs- und
Veröffentlichungspflichten erforderlich ist. Bei der
Übermittlung ist darauf hinzuweisen, daß die
zuständigen Stellen, unbeschadet ihrer Verpflichtungen in
strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen
Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten zum Gegenstand haben,
die ihnen übermittelten Tatsachen einschließlich
personenbezogener Daten ausschließlich zur Überwachung der
Einhaltung dieser Pflichten oder im Rahmen damit zusammenhängender
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwenden dürfen.
(3) Dem Bundesaufsichtsamt stehen im
Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die Befugnisse nach § 29
Abs. 1 zu.
Abschnitt 5
Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen Verjährung von Ersatzansprüchen
§ 31 Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet,
1.
Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen mit der
erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im
Interesse seiner Kunden zu erbringen,
2.
sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und
dafür zu sorgen, daß bei unvermeidbar en
Interessenkonflikten der Kundenauftrag unter der gebotenen Wahrung des
Kundeninteresses ausgeführt wird.
(2) Es ist ferner verpflichtet
1.
von seinen Kunden Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse in
Geschäften, die Gegenstand von Wertpapierdienstleistungen oder
Wertpapiernebendienstleistungen sein sollen, über ihre mit den
Geschäften verfolgten Ziele und über ihre finanziellen
Verhältnisse zu verlangen,
2. seinen Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen,
soweit
dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und
Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist. Die Kunden
sind nicht verpflichtet, dem Verlangen nach Angaben gemäß
Satz 1 Nr. 1 zu entsprechen.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Unternehmen mit Sitz im
Ausland, die Wertpapierdienstleistungen oder
Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber Kunden erbringen, die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Geschäftsleitung im
Inland haben, sofern nicht die Wertpapierdienstleistung oder
Wertpapiernebendienstleistung einschließlich der damit im
Zusammenhang stehende Nebenleistungen ausschließlich im Ausland
erbracht wird.
§ 32 Besondere Verhaltensregeln
(1) Einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen ist es verboten,
1. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
den Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten
oder Derivaten zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung
nicht mit den Interessen der Kunden übereinstimmt
2. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
den Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten
oder Derivaten zu dem Zweck zu empfehlen, für Eigengeschäfte
des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines
mit ihm verbundenen Unternehmens Preise in eine bestimmte
Richtung zu lenken
3.
Eigengeschäfte aufgrund der Kenntnis von einem Auftrag eines
Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zum Ankauf oder
Verkauf von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten
abzuschließen, die Nachteile für den Auftraggeber zur Folge
haben können.
(2)
Den Geschäftsinhabern eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns
betriebenen Wertpapierdienstleistungsunternehmens, bei anderen
Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Personen, die nach Gesetz oder
Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des
Unternehmens betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt sind,
sowie den Angestellten eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die
mit der Durchführung von Geschäften in Wertpapieren,
Geldmarktinstrumenten oder Derivaten, der Wertpapieranalyse oder der
Anlageberatung betraut sind, ist es verboten,
1. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
den Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten
oder Derivaten unter den Voraussetzungen des Absatzes
1 Nr. 1 oder zu dem Zweck zu empfehlen, für den Abschluß von Geschäften für
sich oder Dritte Preise von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten
oder Derivaten in eine bestimmte Richtung zu lenken
2.
aufgrund der Kenntnis von einem Auftrag eines Kunden des
Wertpapierdienstleistungsunternehmen zum Ankauf oder Verkauf von
Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten Geschäfte
für sich oder einen Dritten abzuschließen, die Nachteile
für den Auftraggeber zur Folge haben können.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unter den in § 31 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen auch für
Unternehmen mit Sitz im Ausland.
§ 33 Organisationspflichten
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
1. ist verpflichtet, die für eine ordnungsmäßige Durchführung
der Wertpapierdienstleistung und Wertpapiernebendienstleistung
notwendigen Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam
einzusetzen
2.
muß so organisiert sein, daß bei der Erbringung der
Wertpapierdienstleistung und Wertpapiernebendienstleistung
Interessenkonflikte zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
und seinen Kunden oder Interessenkonflikte zwischen verschiedenen
Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens möglichst gering
sind
3. muß über angemessene interne Kontrollverfahren verfügen, die geeignet sind, Verstößen
gegen Verpflichtungen nach diesem Gesetz entgegenzuwirken.
(2)
Bereiche, die für die Durchführung der
Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen
wesentlich sind, dürfen auf ein anderes Unternehmen nur
ausgelagert werden, wenn dadurch weder die Ordnungsmäßigkeit
dieser Dienstleistungen noch die Wahrnehmung der Pflichten nach Absatz
1, noch die entsprechenden Prüfungsrechte und
Kontrollmöglichkeiten des Bundesaufsichtsamtes beeinträchtigt
werden. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat sich insbesondere
die erforderlichen Weisungsbefugnisse vertraglich zu sichern und die
ausgelagerten Bereiche in seine internen Kontrollverfahren
einzubeziehen.
§ 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen aufzuzeichnen
1. den Auftrag und hierzu erteilte Anweisungen
des Kunden sowie die Ausführung des Auftrags,
2. den Namen des Angestellten, der den
Auftrag des Kunden angenommen hat, sowie die Uhrzeit
der Erteilung und Ausführung des Auftrags,
3. die dem Kunden für den Auftrag in
Rechnung gestellten Provisionen und Spesen,
4. die Anweisungen des Kunden sowie die
Erteilung des Auftrags an ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
soweit es sich um die Verwaltung von Vermögen im Sinne des § 2
Abs. 3 Nr. 6 handelt,
5.
die Erteilung, eines Auftrags für eigene Rechnung an ein anderes
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, sofern das Geschäft nicht
der Meldepflicht nach § 9 unterliegt Aufträge für
eigene Rechnung sind besonders zu kennzeichnen.
(2)
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der
Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu
weiteren Aufzeichnungen verpflichten, soweit diese zur Überwachung
der Verpflichtungen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen durch das
Bundesaufsichtsamt erforderlich sind. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das
Bundesaufsichtsamt übertragen.
(3)
Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind mindestens sechs
Jahre aufzubewahren. Für die Aufbewahrung gilt § 257 Abs. 3
und 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
§ 34a Getrennte Vermögensverwaltung
(1)
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das kein
Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des
Gesetzes über das Kreditwesen ist, hat Kundengelder, die es im
Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder einer
Wertpapiernebendienstleistung entgegennimmt und im eigenen Namen und
auf Rechnung der Kunden verwendet, unverzüglich getrennt von den
Geldern des Unternehmens und von anderen Kundengeldern auf
Treuhandkonten bei einem Kreditinstitut, das im Inland zum Betreiben
des Einlagengeschäftes befugt ist, oder einem geeigneten
Kreditinstitut mit Sitz im Ausland, das zum Betreiben des
Einlagengeschäftes befugt ist, zu verwahren. Das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat dem Kreditinstitut vor der
Verwahrung offenzulegen, daß die Gelder für fremde Rechnung
eingelegt werden. Es hat den Kunden unverzüglich darüber zu
unterrichten, auf welchem Konto die Kundengelder verwahrt werden und ob
das Kreditinstitut, bei dem die Kundengelder verwahrt werden, einer
Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern
zugehört und in welchem Umfang die Kundengelder durch diese
Einrichtung gesichert sind.
(2)
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohne eine Erlaubnis zum
Betreiben des Depotgeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen hat Wertpapiere, die es im
Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder einer
Wertpapiernebendienstleistung entgegennimmt, unverzüglich einem
Kreditinstitut, das im Inland zum Betreiben des Depotgeschäftes
befugt ist, oder einem Kreditinstitut mit Sitz im Ausland, das zum
Betreiben des Depotgeschäftes befugt ist, und bei welchem dem
Kunden eine Rechtsstellung eingeräumt wird, die derjenigen nach
dem Depotgesetz gleichwertig ist, zur Verwahrung weiterzuleiten. Absatz
1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3)
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zum Schutz der einem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen anvertrauten Gelder oder
Wertpapiere der Kunden nähere Bestimmungen über den Umfang
der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erlassen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
§ 35 Überwachung der Meldepflichten
und Verhaltensregeln
(1)
Das Bundesaufsichtsamt kann zur Überwachung der Einhaltung der in
diesem Abschnitt geregelten Pflichten von den
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den mit diesen verbundenen
Unternehmen und den in § 32 Abs. 2 vor Nummer 1 genannten Personen
Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen und auch ohne
besonderen Anlaß Prüfungen vornehmen. § 16 Abs. 6 ist
anzuwenden. Während der üblichen Arbeitszeit ist den
Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes und den von ihm beauftragten
Personen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem
Abschnitt erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und
Geschäftsräume der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und
der mit diesen verbundenen Unternehmen zu gestatten.
(2)
Das Bundesaufsichtsamt kann zur Überwachung der Einhaltung der in
diesem Abschnitt geregelten Pflichten Auskünfte und die Vorlage
von Unterlägen auch von Unternehmen mit Sitz im Ausland verlangen,
die Wertpapierdienstleistungen gegenüber Kunden erbringen, die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Geschäftsleitung im
Inland haben, sofern nicht die Wertpapierdienstleistung
einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden
Wertpapiernebendienstleistungen ausschließlich im Ausland
erbracht wird.
(3)
Das Bundesaufsichtsamt kann zur Überwachung der Einhaltung der in
diesem Abschnitt geregelten Pflichten Auskünfte über die
Geschäftsangelegenheiten, insbesondere über Art und Umfang
der betriebenen Geschäfte, und die Vorlage von Unterlagen auch von
solchen Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und nach
§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätigen Unternehmen verlangen, bei denen Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß sie Wertpapierdienstleistungen erbringen.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4)
Die Befugnisse nach Absatz 1 stehen dem Bundesaufsichtsamt auch zur
Überwachung der Meldepflichten nach § 9 gegenüber den in
§ 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 genannten Unternehmen zu. § 16
Abs. 6 ist anzuwenden.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4 haben
keine aufschiebende Wirkung.
(6)
Das Bundesaufsichtsamt kann Richtlinien aufstellen, nach denen es
für den Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen nach den
§§ 31 bis 33 erfüllt sind. Die Deutsche Bundesbank, das
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen sowie die
Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise sind vor dem
Erlaß der Richtlinien anzuhören Richtlinien zu § 33
sind im Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen zu erlassen. Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger zu
veröffentlichen.
§ 36 Prüfung der Meldepflichten und
Verhaltensregeln
(1)
Unbeschadet des § 35 ist die Einhaltung der Meldepflichten nach
§ 9 und der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten einmal
jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen. Das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat den Prüfer jeweils
spätestens zum Ablauf des Geschäftsjahres zu bestellen, auf
das sich die Prüfung erstreckt. Bei Kreditinstituten, die einem
genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die
Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft
werden, wird die Prüfung durch den zuständigen
Prüfungsverband oder die zuständige Prüfungsstelle,
soweit hinsichtlich letzterer das Landesrecht dies vorsieht,
vorgenommen. Geeignete Prüfer sind darüber hinaus
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie
Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die
hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende
Kenntnisse verfügen. Der Prüfer hat unverzüglich nach
Beendigung der Prüfung einen Prüfungsbericht dem
Bundesaufsichtsamt, dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und
der Deutschen Bundesbank einzureichen. Soweit die Prüfungen, von
genossenschaftlichen Prüfungsverbänden oder
Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden
durchgeführt werden, haben die Prüfungsverbände oder
Prüfungsstellen den Prüfungsbericht nur auf Anforderung des
Bundesaufsichtsamtes, des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
oder der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(2)
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor Erteilung des
Prüfungsauftrags dem Bundesaufsichtsamt den Prüfer
anzuzeigen. Das Bundesaufsichtsamt kann innerhalb eines Monats nach
Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen,
wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist
Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende
Wirkung. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen über seine Entscheidung. Die Sätze 1
bis 3 gelten nicht für Kreditinstitute, die einem
genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die
Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft
werden.
(3)
Das Bundesaufsichtsamt kann gegenüber dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen Bestimmungen über den Inhalt
der Prüfung treffen, die vom Prüfer zu berücksichtigen
sind. Es kann insbesondere Schwerpunkte der Prüfungen festsetzen.
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Meldepflichten nach
§ 9 oder die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten hat der
Prüfer das Bundesaufsichtsamt unverzüglich zu unterrichten.
Das Bundesaufsichtsamt kann an den Prüfungen teilnehmen.
Hierfür ist dem Bundesaufsichtsamt der Beginn der Prüfung
rechtzeitig mitzuteilen.
(4)
Das Bundesaufsichtsamt kann in Einzelfällen die Prüfung nach
Absatz 1 anstelle des Prüfers selbst oder durch Beauftragte
durchführen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist
hierüber rechtzeitig zu informieren.
(5)
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 1
erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des
Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um
Mißständen im Handel mit Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten
und Derivaten entgegenzuwirken, um auf die Einhaltung der
Meldepflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt geregelten
Pflichten hinzuwirken und um zu diesem Zweck einheitliche Unterlagen zu
erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
§
36a Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in eine m anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1)
Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das
Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit
Wertpapiernebendienstleistungen erbringt und das beabsichtigt, im
Inland eine Zweigniederlassung zu errichten oder
Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen
gegenüber Kunden zu erbringen, die ihren gewöhnlichen
Aufenthaltsort oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben, ist vom
Bundesaufsichtsamt innerhalb der in § 53b Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes über das Kreditwesen bestimmten Frist auf die
Meldepflichten nach § 9 und die in diesem Abschnitt geregelten
Pflichten hinzuweisen.
(2)
Stellt das Bundesaufsichtsamt fest, daß ein Unternehmen im Sinne
des Absatzes 1, das im Inland eine Zweigniederlassung hat oder
Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen
gegenüber den in Absatz 1 genannten Kunden erbringt, die
Meldepflichten nach § 9 oder die in diesem Abschnitt geregelten
Pflichten nicht beachtet, fordert es das Unternehmen auf, seine
Verpflichtungen innerhalb einer vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden
Frist zu erfüllen. Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht
nach, unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die zuständigen
Behörden des Herkunftsstaats. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, sofern der
Herkunftsstaat keine Maßnahmen ergreift oder sich die
Maßnahmen als unzureichend erweisen.
§ 36b Werbung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen
(1) Um Mißständen bei der Werbung für
Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen
zu begegnen, kann das Bundesaufsichtsamt den Wertpapierdienstleistungsunternehmen
bestimmte Arten der Werbung untersagen.
(2)
Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die
Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und des
Verbraucherschutz es anzuhören.
§ 36c Zusammenarbeit mit zuständigen
Stellen im Ausland
(1)
Das Bundesaufsichtsamt übermittelt den zuständigen Stellen
der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum die Informationen, die für diese Stellen zur
Überwachung der Einhaltung der nach den Vorschriften des anderen
Mitgliedstaats oder Vertragsstaats geltenden Verhaltensregeln
erforderlich sind. Es macht von seinen Befugnissen nach § 35 Abs.
1 Gebrauch, soweit dies zur Erfüllung des Auskunftersuchens der in
Satz 1 genannten zuständigen Stellen erforderlich ist.
(2)
Bei der Übermittlung von Informationen sind die zuständigen
Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darauf hinzuweisen, daß
sie unbeschadet ihrer Verpflichtungen in strafrechtlichen
Angelegenheiten, die Verstöße gegen Verhaltensregeln zum
Gegenstand haben, die ihnen übermittelten Informationen
ausschließlich zur Überwachung der Einhaltung der
Verhaltensregeln oder im Rahmen damit zusammenhängender
Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden dürfen.
(3)
Das Bundesaufsichtsamt darf die ihm von den zuständigen Stellen im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 übermittelten Informationen,
unbeschadet seiner Verpflichtungen in strafrechtlichen Angelegenheiten,
die Verstöße gegen Verhaltensregeln zum Gegenstand haben,
ausschließlich für die Überwachung der Einhaltung der
Verhaltensregeln oder im Rahmen damit zusammenhängender
Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Eine Verwendung dieser
Informationen für andere Zwecke der Überwachung nach § 7
Abs. 2 Satz 1 oder in strafrechtlichen Angelegenheiten in diesen
Bereichen oder ihre Weitergabe an zuständige Stellen anderer
Staaten für Zwecke nach Satz 1 bedarf der Zustimmung der
übermittelnden Stelle.
(4)
Das Bundesaufsichtsamt kann für die Überwachung der
Einhaltung der in den §§ 31 und 32 geregelten Pflichten und
entsprechender ausländischer Verhaltensregeln mit den
zuständigen Stellen anderer als der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Staaten zusammenarbeiten und diesen Stellen Informationen nach
Maßgabe des § 7 Abs. 2 übermitteln. Absatz 1 Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 37 Ausnahmen
(1)
Die §§ 31, 32 und 34 gelten nicht für Geschäfte,
die an einer Börse zwischen zwei
Wertpapierdienstleistungsunternehmen abgeschlossen werden und zu
Börsenpreisen führen. Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
die an einer Börse ein Geschäft als Kommissionär
abschließen, unterliegen insoweit den Pflichten nach § 34.
(2) § 33 gilt nicht für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das ausschließlich Geschäfte
betreibt, die in Absatz 1 Satz 1 genannt sind.
(3)
§ 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 34 und
34a gelten nicht für Zweigniederlassungen von Unternehmen im Sinne
des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen.
§ 37a Verjährung von Ersatzansprüchen
Der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur
Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang
mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung
verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem
der Anspruch entstanden ist.
Abschnitt 6
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 38 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 ein Insiderpapier erwirbt oder veräußert,
2. entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 eine Insidertatsache mitteilt oder zugänglich
macht oder
3. entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 den Erwerb oder die Veräußerung
eines Insiderpapiers empfiehlt.
(2) Einem Verbot im Sinne des Absatzes
1 steht ein entsprechendes ausländisches Verbot gleich.
§ 39 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
1. entgegen
a) § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 jeweils
in Verbindung mit Absatz 2, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3,
b) § 15 Abs. 2 Satz 1 oder
c) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a, jeweils auch in Verbindung mit § 22
Abs. 1 oder 2,
eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form
oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen
a) § 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
Abs. 3 Satz 1 oder
b) § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder § 26
Abs. 1 Satz 1
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig
vornimmt,
3. entgegen § 15 Ab s. 3 Satz 2 eine Veröffentlichung
vornimmt,
4. (weggefallen)
5.
entgegen § 15 Abs. 4 oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung oder einen
Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
6.
entgegen § 16 Abs. 2 Satz 5 oder § 34 Abs. 1, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2 Satz 1,
eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig fertigt,
7. entgegen § 16 Abs. 8 die Auftraggeber
oder die berechtigten oder verpflichteten Personen
oder Unternehmen In Kenntnis setzt,
8. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung
nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt,
9.
einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 oder 2, jeweils auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1, über die
getrennte Vermögensverwaltung zuwiderhandelt oder
10. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 einen Prüfer
nicht oder nicht rechtzeitig bestellt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
11.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 5 Satz 1, § 16
Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5, § 29 Abs. 1, auch in Verbindung
mit § 30 Abs. 3, oder § 35, Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Abs. 4 Satz 1, zuwiderhandelt,
2.
ein Betreten entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2
oder § 35 Abs. 1 Satz 3 nicht gestattet oder entgegen § 16
Abs. 3 Satz 3 nicht duldet oder
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 36b
Abs. 1 zuwiderhandelt.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
Buchstabe a und Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu drei Millionen
Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und
c mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche
Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 und des Absatzes 2 Nr. 3
mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Deutsche Mark, in
den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 40 Zuständige Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde
im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesaufsichtsamt für den
Wertpapierhandel.
§ 40a Mitteilungen in Strafsachen
(1)
Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die
Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber
oder Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder
deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende
Gesellschafter wegen Straftaten zum Nachteil von Kunden bei oder im
Zusammenhang mit dem Betrieb des Wertpapierdienstleistungsunternehmens,
ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 38 zum Gegenstand
haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage dem
Bundesaufsichtsamt
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls
und
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung
zu
übermitteln
ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt
worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte
Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig
begangener Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten
Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der
übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere
Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes geboten sind.
(2)
Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf
Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines
Wertpapierdienstleistungsunternehmens hindeuten, und ist deren Kenntnis
aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen
des Bundesaufsichtsamtes nach diesem Gesetz erforderlich, soll das
Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde
diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die
übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige
Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu
berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden
Erkenntnisse sind.
Abschnitt 7
Übergangsbestimmungen
§ 41 Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht
(1)
Ein Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1, das am 1. August
1997 besteht und nicht bereits vor diesem Zeitpunkt der Meldepflicht
nach § 9 Abs. 1 unterlag, muß Mitteilungen nach dieser
Bestimmung erstmals am 1. Februar 1998 abgeben.
(2)
Wem am 1. Januar 1995 unter Berücksichtigung des § 22 Abs. 1
fünf Prozent oder mehr der Stimmrechte einer börsennotierten
Gesellschaft zustehen, hat spätestens am Tag der ersten
Hauptversammlung der Gesellschaft, die nach dem 1. April 1995
stattfindet, der Gesellschaft sowie dem Bundesaufsichtsamt die
Höhe seines Anteils am stimmberechtigten Kapital unter Angabe
seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen, sofern nicht zu diesem
Zeitpunkt bereits eine Mitteilung gemäß § 21 Abs. 1
abgegeben worden ist.
(3)
Die Gesellschaft hat Mitteilungen nach Absatz 2 innerhalb von einem
Monat nach Zugang nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs.
2 zu veröffentlichen und dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich
einen Beleg über die Veröffentlichung zu übersenden.
(4)
Auf die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 sind §§ 23,
24, 25 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, §§ 27 bis 30
entsprechend anzuwenden.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
1. entgegen Absatz 2 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig macht
oder
2.
entgegen Absatz 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht
rechtzeitig vornimmt oder einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig
übersendet.
(6)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1 mit
einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark und
in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu
einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 42 Übergangsregelung für die Kostenerstattungspflicht nach § 11
Die
nach § 11 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli
1994 (BGBl. I S. 1749) zur Erstattung der Kosten des
Bundesaufsichtsamtes Verpflichteten können für die Zeit bis
Ende 1996 den Nachweis über den Umfang der Geschäfte in
Wertpapieren und Derivaten auch anhand der im Jahre 1996 und für
1997 anhand der Zahl der im Jahre 1997 gemäß § 9
mitgeteilten Geschäfte führen.
§ 43 Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a
§ 37a ist nicht anzuwenden auf Ansprüche
gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz
wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen
fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung
oder Wertpapiernebendienstleistung, die vor dem 1.
April 1998 entstanden sind.
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