|
Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Gesetz
über die Aufhebung rechtsstaatswidriger
Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran
anknüpfenden Folgeansprüche
(Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG)
in
der Fassung der Bekanntmachung vom 01. April 1997 (BGBl. I S. 1620),
zuletzt geändert durch Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur
Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer
der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 17. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2662)
§ 1 Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen
(1)
Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle
zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom
8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu
einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in
Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung
(§ 8) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit
tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar
ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken.
Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen,
die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz
erfaßt werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt
auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes
erwähnten Fallgruppen.
(2)
Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin
unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen
die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der
Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der
politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall
dargestellt haben.
(3)
Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin
unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der
früheren Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der
Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen
der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen
Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBl. Nr. 65 S. 405) oder
der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August
1961 (GBl. II Nr. 55 S. 343). Das gleiche gilt für die mit den
Zwangsaussiedlungen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in
Vermögenswerte.
(4)
Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Aufhebung einer
Verwaltungsentscheidung, so wird die Maßnahme nur aufgehoben,
wenn eine Verwaltungsentscheidung gleichen Inhalts erneut erlassen
werden könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der
Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Satz 2
gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein
Ausbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den
bewaffneten Organen zum Gegenstand haben.
(5)
Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die
Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung
der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.
(6) Für
Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder
der von ihr beherrschten Parteien und gesellschaftlichen Organisationen
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
§ 1a Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit in sonstigen Fällen
(1)
Für eine Verwaltungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 oder eine
Maßnahme nach § 1 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6, die nicht zu
einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten
Rechtsgüter geführt hat, ist auf Antrag die
Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen, soweit die
Verwaltungsentscheidung oder die Maßnahme mit tragenden
Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und
aus Gründen der politischen Verfolgung zu einer schweren
Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich
geführt hat.
(2) § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 2 Folgeansprüche
(1)
Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer
Maßnahme nach § 1 begründet Ansprüche nach
Maßgabe dieses Gesetzes.
(2)
Folgeansprüche nach diesem Gesetz sind ausgeschlossen, wenn der
Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte herleitet, gegen
die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum
eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
(3)
Andere Ansprüche wegen Maßnahmen nach § 1 können
gegen die Bundesrepublik Deutschland oder andere Körperschaften
oder Anstalten des öffentliche Rechts nur geltendgemacht werden,
wenn sie in einem Gesetz, das Ansprüche dieser Art regelt,
vorgesehen sind. Für Ansprüche aus Pacht- oder
Nutzungsverträgen zwischen dem Rat des Kreises und dem
Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder
Betriebes wegen mangelnder Instandhaltung oder sonstiger
Verschlechterung der verpachteten oder zur Nutzung überlassenen
Sache gilt Satz 1 entsprechend.
(4)
Bei den Folgeansprüchen sind auf Grund desselben Sachverhalts
erbrachte andere Ausgleichsleistungen zu berücksichtigen, soweit
diese tatsächlich zugeflossen sind. Dies gilt insbesondere
für die von der Deutschen Demokratische Republik gewährten
Entschädigungen. Bei Folgeansprüchen im Sinne des § 7
Abs. 1 Satz 1 sind Entschädigungen für lebendes oder totes
Inventar, das nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes
oder eines Gebäudes ist, nur zu berücksichtigen, soweit das
Inventar zurückübertragen oder zurückgegeben wird. In
Mark der Deutschen Demokratischen Republik gezahlte Beträge sind
im Verhältnis 2:1 auf Deutsche Mark umzustellen. Wurde als
Entschädigung ein Ersatzgrundstück übereignet, so hat
der Berechtigte das Eigentum an diesem aufzugeben oder dessen
Verkehrswert zu entrichten. Befindet sich das Ersatzgrundstück
nicht mehr im Eigentum des Berechtigten, so ist dessen Wert zum
Zeitpunkt des Eigentumsverlustes maßgebend. Das
Ersatzgrundstück betreffende Maßnahmen oder
Rechtsgeschäfte des Berechtigten bleiben bei der Ermittlung des
Verkehrswerts außer Betracht. Das Aneignungsrecht an dem
Ersatzgrundstück oder der Anspruch auf dessen Verkehrswert sowie
der Anspruch auf herauszugebende andere Ausgleichsleistungen stehen dem
Entschädigungsfonds zu.
§ 3 Beschädigtenversorgung
(1)
Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach § 1 eine
gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf
Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben
schädigenden Ereignisses bereits Versorgung auf Grund des
Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
erhält.
(2) Einer
Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche
Schädigung gleich, die durch einen Unfall unter den
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des
Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden ist.
(3)
Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 dieser
Vorschrift oder § 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10
Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, als Pflegeperson oder als
Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Beschädigten
durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des
Bundesversorgungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung
erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.
(4)
Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der Absätze 1 bis
3 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen
Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz
gleich.
(5) Zur
Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer
Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des
ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahrscheinlichkeit nur
deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des
festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft
Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Arbeit und Sozialordnung die Gesundheitsstörung als Folge
einer Schädigung anerkannt werden die Zustimmung kann allgemein
erteilt werden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und
hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht,
daß die Gesundheitsstörung nicht Folge einer Schädigung
ist
erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten.
§ 4 Hinterbliebenenversorgung
Ist
der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten
die Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung
des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit die
Hinterbliebenen bereits Versorgung auf Grund des
Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
erhalten. § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes und die §§ 48 und
52 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 5 Zusammentreffen von Ansprüchen
(1)
Treffen Ansprüche aus § 3 mit Ansprüchen aus § 1
des Bundesversorgungsgesetzes oder aus Gesetzen zusammen, die eine
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, so ist
unter Berücksichtigung der durch die gesamten
Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit
eine einheitliche Rente festzusetzen. Die Kosten, die durch das
Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, sind von
dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die
Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.
(2)
Treffen Leistungen nach § 3 oder § 4 mit Leistungen zusammen,
die nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
gewährt werden, findet § 55 des Bundesversorgungsgesetzes
Anwendung.
(3) Bei der
Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu
berücksichtigen, die infolge einer Schädigung im Sinne des
Bundesversorgungsgesetzes gestorben oder verschollen sind. Besteht
bereits ein Anspruch auf Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach
Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes vorsehen § 51 Abs. 2 Satz 2 des
Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 6 Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
Die
Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes und die zu seiner
Durchführung erlassenen Vorschriften, die nach diesem Gesetz
entsprechende Anwendung finden sollen, gelten jeweils mit den in Anlage
I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) aufgeführten
Maßgaben. Abweichend hiervon beginnen Leistungen in
entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes mit dem Monat
des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
§ 7 Eingriff in Vermögenswerte
(1)
Hat die Maßnahme nach § 1 die Entziehung eines
Vermögenswertes im Sinne des § 2 Abs. 2 des
Vermögensgesetzes zur Folge, so richtet sich nach deren Aufhebung
oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit die
Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung nach
dem Vermögensgesetz, dem Investitionsvorranggesetz und dem
Entschädigungsgesetz. § 5 Abs. 2 des Vermögensgesetzes
und § 7 Abs. 1 und 2 des Vermögensgesetzes finden mit der
Maßgabe Anwendung, daß die maßgeblichen
tatsächlichen Umstände am 15. Februar 1992 vorgelegen haben
müssen. Der Antragsteller erhält von der
Rehabilitierungsbehörde eine Bescheinigung über die
Antragstellung zur Vorlage bei der nach dem Vermögensgesetz
zuständigen Behörde, sofern sein Antrag nicht offensichtlich
unbegründet ist. Mit Vorlage der Bescheinigung bei dieser
Behörde treten die Verfügungsbeschränkungen des § 3
Abs. 3 des Vermögensgesetzes ein. Die nach dem
Vermögensgesetz zuständige Behörde trifft in dem
Bescheid über die Rückübertragung des entzogenen
Vermögenswertes auch die nach § 2 Abs. 4 erforderlichen
Entscheidungen.
(2)
Wurde durch eine sonstige Maßnahme nach § 1 in ein
Grundstück eingegriffen und dadurch an diesem eine Wertminderung
verursacht, so kann der Eigentümer das Eigentum an dem
Grundstück aufgeben und statt dessen Entschädigung nach dem
Entschädigungsgesetz wählen. Mit dem Wirksamwerden des
Verzichts wird er von allen Verpflichtungen frei, die aus dem durch den
Eingriff verursachten Zustand des Grundstückes bestehen. Die
Verpflichtungen gehen auf das Bundesland über, in dessen Gebiet
das Grundstück liegt.
§ 8 Berufliche Benachteiligung
Hatte
eine Maßnahme nach § 1 Auswirkungen auf den Beruf oder ein
Ausbildungsverhältnis und wurde dadurch eine Benachteiligung nach
§ 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes oder nach
§ 3 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes verursacht, so
findet nach der Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit
der Maßnahme das Berufliche Rehabilitierungsgesetz Anwendung.
Eine schwere und unzumutbare Folge im Sinne des § 1 Abs. 1 liegt
insbesondere dann vor, wenn infolge der Maßnahme ein Ausgleich
von Nachteilen in der Rentenversicherung nach dem Beruflichen
Rehabilitierungsgesetz in Betracht kommt.
§ 9 Antrag
(1)
Der Antrag nach § 1 kann von einer natürlichen Person, die
durch die Maßnahme unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist und
nach deren Tod von demjenigen, der ein rechtliches Interesse an der
Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden.
(2)
Der Antrag nach § 1a kann von einer natürlichen Person, die
durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, und nach deren Tod
von demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung
des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden.
(3)
Der Antrag nach § 1 oder § 1a ist bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2001 schriftlich bei der zuständigen
Rehabilitierungsbehörde zu stellen. Die Antragsfrist gilt auch
dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer
anderen inländischen Behörde oder bei einem deutschen Gericht
gestellt worden ist. § 20 Abs. 2 Satz 3 des Beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 10 Inhalt des Antrags
(1) Der Antrag soll enthalten
1. Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen,
2. eine Darstellung des die Aufhebung der Maßnahme rechtfertigenden Sachverhalts,
3. Angabe von Beweismitteln,
4. Angaben über Art und Umfang von Folgeansprüchen sowie
5.
eine Erklärung, ob der Antragsteller andere Ausgleichsleistungen
bereits erhalten und ob und wo er schon früher einen Antrag
gestellt hat.
(2) Der
Antrag nach § 1a soll neben den notwendigen Angaben zu den
persönlichen Verhältnissen die in Absatz 1 Nr. 2 und 3
vorgeschriebenen Angaben enthalten. [Gehe niemals mit
sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11 Verwendung personenbezogener Daten
Personenbezogene
Daten aus einem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren
dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung,
Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem
Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt
werden.
§ 12 Rehabilitierungsbehörde
(1)
Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer
Maßnahme nach § 1 sowie die Entscheidung über
Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2 obliegt der
Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen Gebiet nach dem
Stand vom 3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist. Sind
hiernach die Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder
zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der
Sache befaßt worden ist. Die Feststellungen der
Rehabilitierungsbehörde sind für die Behörden und
Stellen bindend, die über die Folgeansprüche entscheiden.
(2)
Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme im
Sinne des § 1a obliegt der Rehabilitierungsbehörde des
Landes, in dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die
Maßnahme ergangen ist.
(3)
Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin,
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen errichtet.
(4)
Werden Ansprüche nach den §§ 3 und 4 geltend gemacht,
trifft die Rehabilitierungsbehörde Feststellungen zur
Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme im Sinne des § 1 sowie
über Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2. Die
nach dem Bundesversorgungsgesetz erforderlichen Feststellungen treffen
die Behörden, denen die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die Verwaltungsbehörden
der Kriegsopferversorgung zuständig sind, richtet sich das
Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden
Vorschriften.
§ 13 Verwaltungsverfahren
(1)
In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde sind Zeugen zur
Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten
verpflichtet. § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
entsprechend.
(2) Die
Angaben des Antragstellers, die sich auf die Rechtsstaatswidrigkeit
einer Maßnahme im Sinne des § 1 oder § 1a beziehen,
können, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen
oder ohne Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem er
seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Entscheidung
zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. Unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Rehabilitierungsbehörde vom
Antragsteller die Versicherung an Eides Statt gemäß §
27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen.
(3)
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten bis zum
Erlaß entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des
Verwaltungszustellungsgesetzes und des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.
§ 14 Kosten
Das
Verwaltungsverfahren vor den Rehabilitierungsbehörden
einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei. Wurde
ein Antrag im Verwaltungsverfahren oder ein Widerspruch als
offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, so können dem
Antragsteller die Kosten auferlegt werden.
§ 15 Bestandskraft nach allgemeinen Vorschriften
Für
die Wirksamkeit von Verwaltungsentscheidungen gelten die
verwaltungsverfahrensrechtlichen Nichtigkeitsbestimmungen erst ab dem
3. Oktober 1990. Soweit diese Maßnahmen noch wirksam sind, finden
die allgemeinen Aufhebungsvorschriften Anwendung. Eine Aufhebung mit
Wirkung für die Vergangenheit darf nicht für die Zeit vor dem
3. Oktober 1990 erfolgen.
§ 16 Rechtsweg
(1)
In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg
gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine
andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das
gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der
Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse
über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die
Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4
bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend Anwendung.
(2)
Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung
zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird,
entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren sind die
Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der
Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 2 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
§ 17 Kostenregelung
Der
Bund trägt 60 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch
Geldleistungen nach diesem Gesetz entstehen. Zu den Geldleistungen
gehören nicht solche Geldbeträge, die zur Abgeltung oder
anstelle einer Sachleistung gezahlt werden.
§ 18 Übergangsregelung
Ist
die zu zahlende Entschädigung entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3
festgesetzt worden, ist der Verwaltungsakt insoweit mit Wirkung
für die Vergangenheit zurückzunehmen und ein bereits
gezahlter Betrag zu erstatten.
|