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Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
(Versammlungsgesetz - VersammlG)
in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1790),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des
Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom 11. August 1999 (BGBl. I
S. 1818)
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1
(1)
Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und
Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen
teilzunehmen.
(2) Dieses Recht hat nicht,
1. wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
2.
wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen
Veranstaltung die Ziele einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes
durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig
erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei
fördern will,
3.
eine Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das
Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden
ist, oder
4. eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.
§ 2
(1)
Wer zu einer öffentlichen Versammlung oder zu einem Aufzug
öffentlich einlädt, muß als Veranstalter in der
Einladung seinen Namen angeben.
(2)
Bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen hat jedermann
Störungen zu unterlassen, die bezwecken, die
ordnungsmäßige Durchführung zu verhindern.
(3)
Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen
Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur
Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet
und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich
ermächtigt zu sein. Ebenso ist es verboten, ohne behördliche
Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1 genannten Gegenstände
auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit
sich zu führen, zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaffen oder
sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder
zu verteilen.
§ 3
(1)
Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen,
Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer
gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen.
(2)
Jugendverbänden, die sich vorwiegend der Jugendpflege widmen, ist
auf Antrag für ihre Mitglieder eine Ausnahmegenehmigung von dem
Verbot des Absatzes 1 zu erteilen. Zuständig ist bei
Jugendverbänden, deren erkennbare Organisation oder Tätigkeit
sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, der
Bundesminister des Innern, sonst die oberste Landesbehörde. Die
Entscheidung des Bundesministers des Innern ist im Bundesanzeiger und
im Gemeinsamen Ministerialblatt, die der obersten Landesbehörden
in ihren amtlichen Mitteilungsblättern, bekanntzumachen.
§ 4
(weggefallen)
Abschnitt II
Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
§ 5
Die Abhaltung einer Versammlung kann nur im Einzelfall und nur dann verboten werden, wenn
1.
der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die
zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist,
2.
der Veranstalter oder Leiter der Versammlung Teilnehmern Zutritt
gewährt, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von
§ 2 Abs. 3 mit sich führen,
3.
Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der
Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen oder
aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstreben,
4.
Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der
Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder
Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von
Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben.
§ 6
(1)
Bestimmte Personen oder Personenkreise können in der Einladung von
der Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen werden.
(2)
Pressevertreter können nicht ausgeschlossen werden sie haben sich
dem Leiter der Versammlung gegenüber durch ihren Presseausweis
ordnungsgemäß auszuweisen.
§ 7
(1) Jede öffentliche Versammlung muß einen Leiter haben.
(2)
Leiter der Versammlung ist der Veranstalter. Wird die Versammlung von
einer Vereinigung veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.
(3) Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen.
(4) Der Leiter übt das Hausrecht aus.
§ 8
Der
Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. Er hat während der
Versammlung für Ordnung zu sorgen. Er kann die Versammlung
jederzeit unterbrechen oder schließen. Er bestimmt, wann eine
unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird.
§ 9
(1)
Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus §
8 der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen.
Diese dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne
von § 2 Abs. 3 mit sich führen, müssen volljährig
und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die
Bezeichnung " Ordner" tragen dürfen, kenntlich sein.
(2)
Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von ihm bestellten Ordner der
Polizei auf Anfordern mitzuteilen. Die Polizei kann die Zahl der Ordner
angemessen beschränken.
§ 10
Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet,
die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen
des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen. [Gehe
niemals mit sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11
(1) Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.
(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.
§ 12
Werden
Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben
sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben. Es muß ihnen ein
angemessener Platz eingeräumt werden.
§ 12a
(1)
Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im
Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß
von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen auch
durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2)
Die Unterlagen sind nach Beendigung der öffentlichen Versammlung
oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender
Ereignisse unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht
benötigt werden
1. für die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmern oder
2.
im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betroffene Person
verdächtig ist, Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der
öffentlichen Versammlung vorbereitet oder begangen zu haben, und
deshalb zu besorgen ist, daß von ihr erhebliche Gefahren für
künftige öffentliche Versammlungen oder Aufzüge
ausgehen.
Unterlagen,
die aus den in Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Gründen nicht
vernichtet wurden, sind in jedem Fall spätestens nach Ablauf von
drei Jahren seit ihrer Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie
würden inzwischen zu dem in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Zweck
benötigt.
(3) Die
Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Informationen nach
Maßgabe der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
§ 13
(1) Die Polizei (§ 12) kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn
1.
der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die
zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist,
2.
die Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen
Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit
der Teilnehmer besteht,
3.
der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne
von § 2 Abs. 3 mit sich führen, nicht sofort
ausschließt und für die Durchführung des Ausschlusses
sorgt,
4. durch den
Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze verstoßen wird, die
ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum
Gegenstand haben, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten
aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht
unverzüglich unterbindet.
In
den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist die Auflösung nur
zulässig, wenn andere polizeiliche Maßnahmen, insbesondere
eine Unterbrechung, nicht ausreichen.
(2) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.
Abschnitt III
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge
§ 14
(1)
Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem
Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48
Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter
Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
(2)
In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der
Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.
§ 15
(1)
Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug
verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach
den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der
Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
(2)
Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie
nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen
oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen
zu einem Verbot nach Absatz 1 gegeben sind.
(3) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.
§ 16
(1)
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge
sind innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane des
Bundes oder der Länder sowie des Bundesverfassungsgerichts
verboten. Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen
unter freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.
(2)
Die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane des Bundes
und für das Bundesverfassungsgericht werden durch Bundesgesetz,
die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane der
Länder durch Landesgesetze bestimmt.
(3)
Das Weitere regeln die Bannmeilengesetze des Bundes und der Länder
und das Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane
des Bundes.
§ 17
Die
§§ 14 bis 16 gelten nicht für Gottesdienste unter freiem
Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten,
gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von
Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste.
§ 17a
(1)
Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem
Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen
unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder
Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen
nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines
Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu
führen.
(2) Es ist auch verboten,
1.
an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den
Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der
Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen
Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen,
2.
bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin
Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den
Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der
Identität zu verhindern.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Veranstaltungen
im Sinne des § 17 handelt. Die zuständige Behörde kann
weitere Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen,
wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
nicht zu besorgen ist.
(4)
Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der Verbote der
Absätze 1 und 2 Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere
Personen, die diesen Verboten zuwiderhandeln, von der Veranstaltung
ausschließen.
§ 18
(1)
Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1,
§§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12
und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.
(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.
§ 19
(1)
Der Leiter des Aufzuges hat für den ordnungsmäßigen
Ablauf zu sorgen. Er kann sich der Hilfe ehrenamtlicher Ordner
bedienen, für welche § 9 Abs. 1 und § 18 gelten.
(2)
Die Teilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung
getroffenen Anordnungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner
zu befolgen.
(3) Vermag der Leiter sich nicht durchzusetzen, so ist er verpflichtet, den Aufzug für beendet zu erklären.
(4) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von dem Aufzug ausschließen.
§ 19a
Für Bild- und Tonaufnahmen durch die Polizei bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen gilt § 12a.
§ 20
Das Grundrecht des Artikels 8 des Grundgesetzes wird durch die Bestimmungen dieses Abschnitts eingeschränkt.
Abschnitt IV
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 21
Wer
in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu
verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu
vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe
Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 22
Wer
bei einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug dem Leiter
oder einem Ordner in der rechtmäßigen Ausübung seiner
Ordnungsbefugnisse mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand
leistet oder ihn während der rechtmäßigen Ausübung
seiner Ordnungsbefugnisse tätlich angreift, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 23
Wer
öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder anderen
Darstellungen zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder
einem Aufzug auffordert, nachdem die Durchführung durch ein
vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet
worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 24
Wer
als Leiter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges
Ordner verwendet, die Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer
Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen
geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 25
Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges
1.
die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als
die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder
2. Auflagen nach § 15 Abs. 1 nicht nachkommt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
§ 26
Wer als Veranstalter oder Leiter
1.
eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren
Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung
durch die Polizei fortsetzt oder
2.
eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug
ohne Anmeldung (§ 14) durchführt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 27
(1)
Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder
sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von
Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind,
mit sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ohne behördliche
Ermächtigung Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne des
Satzes 1 auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder
Aufzügen mit sich führt, zu derartigen Veranstaltungen
hinschafft oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen
bereithält oder verteilt.
(2) Wer
1.
entgegen § 17a Abs. 1 bei öffentlichen Versammlungen unter
freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen
Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin
Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und
den Umständen nach dazu bestimmt sind,
Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen
abzuwehren, mit sich führt,
2.
entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen Veranstaltungen in einer
Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet
ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder
den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung
zurücklegt oder
3. sich im Anschluß an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen mit anderen zusammenrottet und dabei
a)
Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur
Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und
bestimmt sind, mit sich führt,
b) Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1 bezeichnete Gegenstände mit sich führt oder
c) in der in Nummer 2 bezeichneten Weise aufgemacht ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 28
Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 29
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt,
deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist,
1a.
entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 2 bei einer öffentlichen
Versammlung unter freiem Himmel, einen Aufzug oder einer sonstigen
öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel oder auf dem Weg
dorthin Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu
bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, mit
sich führt,
2.
sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder
eines Aufzuges durch die zuständige Behörde nicht
unverzüglich entfernt,
3.
als Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel
oder eines Aufzuges einer vollziehbaren Auflage nach § 15 Abs. 1
nicht nachkommt,
4.
trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner
fortfährt, den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder
eines Aufzuges zu stören,
5.
sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer
öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt,
6.
der Aufforderung der Polizei, die Zahl der von ihm bestellten Ordner
mitzuteilen, nicht nachkommt oder eine unrichtige Zahl mitteilt (§
9 Abs. 2),
7. als
Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen Versammlung oder eines
Aufzuges eine größere Zahl von Ordnern verwendet, als die
Polizei zugelassen oder genehmigt hat (§ 9 Abs. 2, § 18 Abs.
2), oder Ordner verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach
§ 9 Abs. 1 zulässig ist, oder
8.
als Leiter den in eine öffentliche Versammlung entsandten
Polizeibeamten die Anwesenheit verweigert oder ihnen keinen
angemessenen Platz einräumt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis
5 mit einer Geldbuße bis tausend Deutsche Mark und in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 29a
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 16 Abs. 1 an einer
öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder an einem Aufzug
teilnimmt oder zu einer öffentlichen Versammlung unter freiem
Himmel oder zu einem Aufzug auffordert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 30
Gegenstände,
auf die sich eine Straftat nach § 27 oder § 28 oder eine
Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a oder 3 bezieht,
können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Abschnitt V
Schlußbestimmungen
§ 31
(leer)
§ 32
Dieses
Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes.
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