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Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
(Vermögensgesetz
- VermG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026)
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten,
die
a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt
wurden
b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren
Deutschen Demokratischen Republik zustand
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in
Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte
veräußert wurden
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates
vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in
Volkseigentum übergeleitet wurden.
(2)
Dieses Gesetz gilt desweiteren für bebaute Grundstücke und
Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und
infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender
Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder
Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(3)
Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten
sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum
Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder
Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder
Dritter, erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
- staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern,
die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik
ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung
verlassen haben
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von
Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von
juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder
Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik
durch Rechtsvorschrift übertragen wurde
- Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen
wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt)
und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer
und Berechtigten.
(5).Dieses
Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen
Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den
Absätzen 1 bis 4 ein.
(6)
Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche
Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in
der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus russischen,
politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen
verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von
Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren
haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingte
Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der
Anordnung BK/0 (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom
26.Juli1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S.221) vermutet.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten,
die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften
erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger Strafe ordnungsstraf-
oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich
seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder
besatzungshoheitlicher Grundlage Ansprüche nach den Absätzen
6 und 7 bleiben unberührt
b) vermögensrechtliche Ansprüche, die
seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch
zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden
c) Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets
gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom
Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBI. I Nr. 42 S. 660)
erfaßt sind.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1)
Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und
juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren
Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1
betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer
jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen
jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1
Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der
sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt
für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen
Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990
innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten
im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend
gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem
Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des
Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche
anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany,
Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder
Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6
ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht
rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den
Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur
Selbstauflösung gezwungen wurde. Im übrigen gelten in den
Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von
aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen
Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen
nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder
Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke
verfolgen
als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen,
die auf Grund des Rückerstattungsrechts als
Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.
(la) Die Conference on Jewish Material
Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die
Conference on Jewish Material Claims against Germany
GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4
Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine
Anwendung.
(2)
Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute
Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und
Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt),
Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder
Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte,
Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne
dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen
gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder
an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz
außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.
(3)
Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der
Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder
Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise
steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder
mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von
anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder
Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als
Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen
der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten
nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese
allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. a
des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach
Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch
Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr,
ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar
oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der
Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die
durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4
genannten Verfügungsberechtigten.
(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1
zu verstehen.
§ 2a Erbengemeinschaft
(1)
Ist Rechtsnachfolger des von Maßnahmen nach § 1 Betroffenen
eine Erbengemeinschaft, deren Mitglieder nicht sämtlich namentlich
bekannt sind, so ist der Vermögenswert der Erbengemeinschaft nach
dem zu bezeichnenden Erblasser als solcher
zurückzuübertragen. Die Erbengemeinschaft ist nach
Maßgabe von § 34 im Grundbuch als Eigentümerin
einzutragen.
(1a)
Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger eines jüdischen
Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6, so tritt die in § 2
Abs. 1 Satz 3 bestimmte Nachfolgeorganisation oder, wenn diese keine
Ansprüche auf den Vermögenswert angemeldet hat, die
Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. an die
Stelle der namentlich nicht bekannten Miterben. Sie ist zusammen mit
den bekannten Miterben nach Maßgabe des § 34 in ungeteilter
Erbengemeinschaft als Eigentümern im Grundbuch einzutragen. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Aufenthalt eines
namentlich bekannten Miterben, der an der Stellung des Antrags nach
§ 30 nicht mitgewirkt hat, unbekannt ist. § 2 Abs. 1a bleibt
unberührt.
(2)
Eine bereits erfolgte Auseinandersetzung über den Nachlaß
des Betroffenen gilt als gegenständlich beschränkte
Teilauseinandersetzung.
(3)
Ein an der Stellung des Antrags nach § 30 nicht beteiligter
Miterbe gilt in Ansehung des Vermögenswertes nicht als Erbe, wenn
er Innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist gegenüber der
für die Entscheidung zuständigen Behörde schriftlich auf
seine Rechte aus dem Antrag verzichtet hat. Die Erklärung des
Verzichts nach Satz 1 muß sechs Wochen von der Erlangung der
Kenntnis von dem Verfahren nach diesem Gesetz, spätestens sechs
Wochen von der Bekanntgabe der Entscheidung an eingegangen sein lebt
der Miterbe im Ausland, beträgt die Frist sechs Monate.
(4) Diese Vorschriften gelten entsprechend,
wenn eine Erbengemeinschaft als solche von Maßnahmen nach § 1
betroffen ist.
Abschnitt II
Rückübertragung von Vermögenswerten
§ 3 Grundsatz
(1)
Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1
unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte
veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten
zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz
ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung,
Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet
oder gepfändet werden die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter
einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt sie und die Verpflichtung
hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf
Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder
Unternehmens gerichtet ist eine ohne Beachtung dieser Form
eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte
nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück,
Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst
wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein
Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens
stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die
Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände
beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem
Eigentum befanden § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt.
Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach §
1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem
nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz
bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm
später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen
nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte
verlangen, daß ihm an diesen Gegenständen im Wege der
Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung
Bruchteilseigentum eingeräumt wird dieser Anspruch besteht auch,
wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen
Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das
Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen
nach § 1 betroffen war in Fällen der mittelbaren Beteiligung
gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den
fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2
und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines
Unternehmens besaß als Zeitpunkt der Schädigung gilt der
Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung.
Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte
Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete
Unternehmen. Es wird vermutet, daß Gegenstände, die von
einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind,
mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem
Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den
Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum
mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf
Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen
Unternehmen zusammengefaßt sind oder ohne erhebliche
wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem
Unternehmen zusammengefaßt werden können, so ist der
Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem
Unternehmen entsprechend zu beteiligen gehören solche
Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes
Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des
Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende
Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen
einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen
Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat
dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990
aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf
Rückübertragung (§ 11 Abs. 1
Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert
durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder
Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über
die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig
entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des
§ 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit
künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind im Streitfall
entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind
entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs.
6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1
zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der
Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten
§ 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10
sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte
Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden
Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder
Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat,
bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert
wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem
für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.
(1a)
Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem
Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, daß das Amt
zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle
in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu
übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte
können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung
für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab
dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung
begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3.
Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden,
ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht
entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die
Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken
nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als
Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht,
wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende
Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst.
Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit
dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit
Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die
Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich
überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem
Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden
Vermögensnachteile ausgleicht.
(2)
Werden von mehreren Personen Ansprüche auf
Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend
gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer
Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.
(3)
Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der
Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluß dinglicher
Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher
Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen.
Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die
a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers,
insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und
Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur
Beseitigung der Mißstände und zur Behebung der Mängel
oder
b) zur Erhaltung und Bewirtschaftung
des Vermögenswerts
erforderlich
sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2
und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner
Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden
Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach
Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete
berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem
Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese
durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits
ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die
Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig
entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der
in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach
§ 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der
Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach
Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet
werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte
so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit
Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es
erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem
Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensieht
§ 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend
anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig
Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des
Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem
Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der
Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur
Abwendung der Gesamtvollstreckung* nicht verpflichtet, wenn der
Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf
vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher
Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter
Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung der
Gesamtvollstreckung* nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum
1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen
Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis
zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.
(4)
Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt
und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der
Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder
schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über
das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte
den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen.
Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu.
(5)
Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei
dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der
Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen
ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in
dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu
vergewissern, daß keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3
hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt.
*
Gemäß Artikel 101 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 110 Abs. 1
des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 291 1) werden ab 1. Januar 1999 die Worte " der
Gesamtvollstreckung"
durch die Worte " des Insolvenzverfahrens" ersetzt.
§ 3a
(weggefallen)
§ 3b Gesamtvollstreckungsverfahren,
Zwangsversteigerungsverfahren
(1)
Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird durch die Eröffnung
der Gesamtvollstreckung* über das Vermögen des
Verfügungsberechtigten nicht berührt. Dies gilt, außer
in den Fällen des § 6 Abs. 6a, nicht, wenn ein Unternehmen
Gegenstand eines Rückübertragungsanspruchs nach § 6 Abs.
1 Satz 1 ist.
(2) Beschlüsse, durch die die Zwangsversteigerung eines Grundstücks oder Gebäudes
angeordnet wird, sowie Ladungen zu Terminen in einem
Zwangsversteigerungsverfahren sind dem Berechtigten
zuzustellen.
(3)
Soll ein Grundstück oder ein Gebäude, für das ein Antrag
nach § 30 vorliegt, im Wege der von einem
Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) beantragten
Teilungsversteigerung nach § 180 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung versteigert werden, ist
das Zwangsversteigerungsverfahren auf Antrag des Berechtigten (§ 2
Abs. 1) bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über
den Rückübertragungsantrag einstweilen einzustellen. Die
einstweilige Einstellung ist zu versagen, wenn im Falle einer
rechtsgeschäftlichen Veräußerung eine
Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
oder 3 der Grundstücksverkehrsordnung nicht erforderlich
wäre. Sie kann versagt werden, wenn eine
Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der
Grundstücksverkehrsordnung erteilt werden könnte.
(4)
Ist die Rückübertragung eines Grundstücks oder
Gebäudes nicht mehr möglich, weil es im Wege der
Zwangsversteigerung veräußert wurde, kann der Berechtigte
vom bisherigen Verfügungsberechtigten die Zahlung eines
Geldbetrages in Höhe des Versteigerungserlöses verlangen. Der
bisherige Verfügungsberechtigte kann mit Ansprüchen nach
§ 7 Abs. 2 und § 7a Abs. 2 aufrechnen. Die Zahlung nach Satz
1 steht dem Erlös aus einer Veräußerung des
Grundstücks gleich. Dies gilt auch in Ansehung von Ansprüchen
des Entschädigungsfonds nach § 7a Abs. 2 Satz 4.
*
Gemäß Artikel 101 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 110 Abs. 1
des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 291 1) werden ab 1. Januar 1999 die Worte " der
Gesamtvollstreckung"
durch die Worte " des Insolvenzverfahrens" ersetzt.
§ 3c Erlaubte Veräußerungen
(1)
§ 3 Abs. 3 gilt für die Veräußerung von
Vermögenswerten der Treuhandanstalt oder eines Unternehmen dessen
sämtliche Anteile sich mittelbar oder unmittelbar in der Hand der
Treuhandanstalt oder der Bundesrepublik Deutschland befinden, nicht,
wenn sich der Erwerber zur Duldung der Rückübertragung des
Vermögenswertes auf den Berechtigten nach Maßgabe dieses
Abschnitts verpflichtet. Steht der Vermögenswert im Eigentum eines
anderen Verfügungsberechtigten, gilt Satz 1 nur, wenn der Erwerber
ein Antragsteller nach § 30 Abs. 1 ist oder wenn der Erwerber eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, eine von einer solchen
Person beherrschte juristische Person des Privatrechts oder eine
Genossenschaft ist.
(2)
Die Rückübertragung kann in den Fällen des Absatzes 1
auch nach Wirksamwerden der Veräußerung erfolgen. Bis zur
Bestandskraft der Entscheidung über die Rückübertragung
unterliegt der Erwerber vorbehaltlich der Bestimmungen des
Investitionsvorranggesetzes den Beschränkungen des § 3 Abs.
3.
§ 4 Ausschluß der Rückübertragung
(1)
Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger
Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der
Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von
Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der
Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen
Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die
Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit
ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert
wurde:
a) Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer
Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBI. I
Nr. 4 S. 16),
b)
Beschluß zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen
Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990
(GBI. I Nr. 14 S. 107),
c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBI. I Nr. 33 S. 300), zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von
Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur
Förderung von Investitionen vom 22.März 1991 (BGBl. I S.
766),
d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater
Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März
1990 (GBI. I Nr. 17 S. 141).
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.
(2)
Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn
natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder
gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise
an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte
erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von
Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb
zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne
Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn,
daß
a) der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,
b) der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März
1990 (GBI. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c) der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989
in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende
Investitionen vorgenommen hat.
(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er
a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen
Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften,
Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen
Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wußte oder
hätte wissen müssen oder
b) darauf beruhte, daß der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen
Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen
des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes
eingewirkt hat, oder
c)
davon beeinflußt war, daß sich der Erwerber eine von ihm
selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder
Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.
§ 5 Ausschluß der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden
(1)
Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an
Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs.
1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und
Gebäude
a) mit erheblichem baulichen Aufwand
in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches
Interesse an dieser Nutzung besteht,
b) dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,
c) im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden,
d)
der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine
Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche
Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden
können.
(2) In den
Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist die
Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen,
wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29.
September 1990 vorgelegen haben.
§ 6 Rückübertragung von Unternehmen
(1)
Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben,
wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und
der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten
Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist der Anspruch
auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten richtet sich
gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber dieser Rechte, der
Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens gegen den dort bezeichneten
Verfügungsberechtigten. Im Zeitpunkt der Rückgabe
festzustellende wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche
Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind auszugleichen
Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung oder Gläubiger bei
wesentlicher Verbesserung ist die Treuhandanstalt oder eine andere in
§ 24 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle,
wenn sie unmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberechtigten
beteiligt ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigneten Unternehmen
vergleichbar, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens
unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen
Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder
frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind.
Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen
zusammengefaßt worden, so kommt es für die Vergleichbarkeit
nur auf diesen Unternehmensteil an.
(1a)
Berechtigt er bei der Rückgabe oder Rückführung eines
Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige, dessen
Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1
betroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der
Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung
befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen
Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen,
die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf
sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf
Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder
Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben.
Kommt das erforderliche Quorum für das Fortbestehen eines
Rückgabeberechtigten unter seiner alten Firma nicht zustande, kann
das Unternehmen nicht zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht
für Gesellschaften, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes
Vermögen verloren haben und hinsichtlich des außerhalb
dieses Gebiets belegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung
werbend tätig sind in diesem Falle ist Berechtigter nur die
Gesellschaft oder Stiftung.
(2)
Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor,
wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli
1990 nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe
aufgestellten Schlußbilanz eine Überschuldung. oder eine
Unterdeckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die
Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3 und § 28 des
D-Markbilanzgesetzes zu diese Ansprüche dürfen nicht
abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanzgesetzes ist
das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten zu tilgen. Der Anspruch
nach Satz 2 entfällt, soweit nachgewiesen wird, daß die
Eigenkapitalverhältnisse im Zeitpunkt der Enteignung nicht
günstiger waren. Der Verfügungsberechtigte kann den Anspruch
nach Satz 2 auch dadurch erfüllen, daß er das erforderliche
Eigenkapital durch Erlaß oder Übernahme von Schulden
schafft. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich
die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des
D-Markbilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes der Höhe
nach ändern.
(3)
Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liegt vor, wenn
sich bei der Aufstellung der D-Markeröffnungsbilanz nach dem
D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten
Schlußbilanz eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 des
D-Markbilanzgesetzes ergibt und nachgewiesen wird, daß das
Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur
Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte bei der Berechnung der
Ausgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen Gesellschaftern
oder Mitgliedern entzogene Vermögensgegenstände
höchstens mit dem Wert anzusetzen, der ihnen ausgehend vom
Zeitwert im Zeitpunkt der Schädigung unter Berücksichtigung
der Wertabschläge nach dem D-Markbilanzgesetz zukommt. Ein
geringeres Eigenkapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit
die Ausgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und Boden oder
Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Berechtigten, seiner
Gesellschafter oder Mitglieder standen, entspricht. Eine nach § 25
Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit
entfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung nicht auszugleichen
ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist zu erlassen oder in eine
Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes
umzuwandeln, soweit das Unternehmen sonst nicht kreditwürdig ist.
Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die
Ausgleichsverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes der Höhe nach
ändert.
(4)
Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt vor, wenn die
für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnende Geschäftsjahr zu
erwartenden Umsätze in Einheiten der voraussichtlich absetzbaren
Produkte oder Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen
wirtschaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als
im Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Produkte entwickelt
werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu erzielen, so besteht in
Höhe der notwendigen Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch,
es sei denn, das Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der
Umsatz wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung,
insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so entsteht in
Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskosten soweit diese im
Falle ihrer Aktivierung noch nicht abgeschrieben wären, eine
Ausgleichsverbindlichkeit, es sei denn, daß dadurch eine
wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage nach Absatz 2
eintreten würde.
(5)
Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die Berechtigten
erfolgt durch Übertragung der Rechte, die dem Eigentümer nach
der jeweiligen Rechtsform zustehen. Ist das zurückzugebende
Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen
Unternehmenseinheit zusammengefaßt worden, so sind, wenn das
Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in dem Wert auf den
Berechtigten zu übertragen, der in entsprechender Anwendung der
Absätze 1 bis 4 im Falle einer Entflechtung dem Verhältnis
des Buchwertes des zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des
Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann nicht verlangt
werden, wenn diese unter Berücksichtigung der Interessen aller
Betroffenen einschließlich der Berechtigten wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die
Entflechtung Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verlorengehen
würden. Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere
zum Ausgleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese
von den Anteilseignern erworben werden, denen Anteilsrechte nach diesem
Gesetz übertragen worden sind.
(5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann die Behörde
anordnen, daß
a) Anteile oder Mitgliedschaftsrechte
an dem Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen
werden oder
b)
das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten
oder eine Betriebsstätte des Verfügungsberechtigten auf den
Berechtigten einzeln oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
übertragen werden oder
c)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten
auf die Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten oder deren
Rechtsnachfolger im Verhältnis ihrer Anteile oder
Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
Wird
der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buchstabe c erfüllt, so
haftet jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied des Berechtigten oder-
deren Rechtsnachfolger für vor der Rückgabe entstandene
Verbindlichkeiten des Berechtigten bis zur Höhe des Wertes seines
Anteils oder Mitgliedschaftsrechts im Verhältnis zueinander sind
die Gesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach dem
Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte
verpflichtet.
(5b)
Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters oder Mitglieds
eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnachfolger auf Rückgabe
entzogener Anteile oder auf Wiederherstellung einer Mitgliedschaft
können diese verlangen, daß die Anteile an sie
übertragen werden und ihre Mitgliedschaft wiederhergestellt wird
das Handels- oder Genossenschaftsregister ist durch Löschung eines
Löschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintragung zu
berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens in einer der
vorbezeichneten Formen sind auch die Ansprüche der Gesellschafter
oder Mitglieder des Berechtigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen
mittelbarer Schädigung erfüllt.
(5c)
Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteiligung, insbesondere
wegen Kreditverweigerung oder der Erhebung von Steuern oder Abgaben mit
enteignendem Charakter, eingeräumt, so steht diese den
Gesellschaftern des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es
sei denn, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht
vorliegen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger können
verlangen, daß die staatliche Beteiligung gelöscht oder auf
sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteiligung erbrachte
Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis zwei Mark der
Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen. Mark umzurechnen
und von den Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den
Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) zurückzuzahlen,
soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1
Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt, bei Unternehmen,
deren Anteile sich ausschließlich bei der Bundesanstalt für
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden oder befunden haben, ist
die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stets
Verfügungsberechtigter. Nach früherem Recht gebildete Fonds,
die weder auf Einzahlungen zurückzuführen noch
Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs sind, werden, soweit noch vorhanden, dem
Eigenkapital des zurückzugebenden Unternehmens zugerechnet. Ist
eine Beteiligung im Sinne des Satzes 1 zurückgekauft worden, so
kann der Berechtigte vom Kaufvertrag zurücktreten und die
Löschung oder Rückübertragung nach den Sätzen 1 bis
4 verlangen.
(6)
Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann von jedem
Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger und dem
Rückgabeberechtigten gestellt werden. Der Antrag des Berechtigten
gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch
zusteht, erhoben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung
gewählt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf
Rückgabe stellt. Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte schon vor
dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten entzogen worden, so
gilt der Antrag des ehemaligen Inhabers der Anteile oder der
Mitgliedschaftsrechte oder seines Rechtsnachfolgers auf Rückgabe
seiner Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf
Rückgabe des Unternehmens und gilt sein Antrag auf Rückgabe
des Unternehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der Anteile
oder Mitgliedschaftsrechte.
(6a)
Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise
ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen
Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der
Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle
getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt
der Stillegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen
gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des
§ 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war eine damals einem
Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unternehmens wegen
der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung ist im
Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu
einer Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem
Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten
zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung des
Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4
des D-Markbilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu
übernehmenden Schulden nicht übersteigt. Die Rückgabe
erfolgt gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem
Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des
Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der
Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört
hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses
Verfügungsberechtigten
dieser Teil bestimmt sich im Wege der
quotalen Zurechnung nach dem Anteil des Wertes des herauszugebenden
Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des Vermögens dieses
Verfügungsberechtigten
ist oder war der Vermögensgegenstand
einem Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten zuzuordnen, sind
für die quotale Zurechnung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der
Stillegung dieses Betriebsteils maßgeblich die
Zahlungsverpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen das
enteignete Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden ist
Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar
dem Bund, Ländern oder Gemeinden oder einer anderen juristisch en
Person des öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer
Betracht. § 9 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein
Grundstück nicht zurückgegeben werden kann. Ist dem
Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht möglich, weil
er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende
Vermögensgegenstände ganz oder teilweise veräußert
hat oder das Unternehmen nach Absatz 1a Satz 3 nicht
zurückgefordert werden kann, so können die Berechtigten vom
Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe
des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der
Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht für die
Entschädigung nach Absatz 7 entscheiden. Ist ein Erlös nicht
erzielt worden oder unterschreitet dieser den Verkehrswert, den das
Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende
Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Veräußerung
hatten, so können die Berechtigten Zahlung des Verkehrswertes
verlangen
übernimmt die Bundesanstalt für
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 4 und
dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldübernahme nicht der
Genehmigung des Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Für Streitigkeiten nach Satz 5 ist der ordentliche
Rechtsweg gegeben. Ist die Gesamtvollstreckung* eines Unternehmens
entgegen § 3 Abs. 3 Satz -6 und 7 nicht abgewendet worden, so
können die Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts der einzelnen
Vermögensgegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu
berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem Anteil
entsprechenden Betrags verlangen.
(7)
Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich oder
entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der in § 8 Abs. 1
bestimmten Frist für eine Entschädigung, so besteht ein
Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des
Entschädigungsgesetzes. Ein damals erhaltener Kaufpreis oder
Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen
Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und vom
Betrag der Entschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6a
werden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch voll
angerechnet.
(8)
Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die
Rückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits
erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, daß die Rückgabe
nach den Vorschriften dieses Gesetzes überprüft und an dessen
Bedingungen angepaßt wird.
(9)
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für
Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen
für die Durchführung der Rückgabe und Entschädigung
von Unternehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften
über die Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und
Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu erlassen.
(10)
Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten hat unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 auf Antrag Abwickler zu
bestellen. Vor der Eintragung der Auflösung des
Rückgabeberechtigten und seiner Abwickler ist ein im Register, zu
dem Berechtigten eingetragener Löschungsvermerk von Amts wegen zu
löschen. Sind Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr
vorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach Absatz 1a Satz 2
fortbesteht, als in Auflösung befindlich zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden. Im übrigen ist für die Abwicklung
das jeweils für den Berechtigten geltende Recht anzuwenden. Die
Fortsetzung des Berechtigten kann beschlossen werden, solange noch
nicht mit der Verteilung des zurückzugebenden Vermögens an
die Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist. Einer Eintragung oder
Löschung im Register bedarf es nicht, wenn die zur Stellung des
Antrags berechtigten Personen beschließen, daß der
Berechtigte nicht fortgesetzt und daß in Erfüllung des
Rückgabeanspruchs unmittelbar an die Gesellschafter des
Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger geleistet wird.
*
Gemäß Artikel 1 01 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 110 Abs.
1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994
(BGBl. I S., 291 1) werden ab 1. Januar 1999 die Worte " die
Gesamtvollstreckung"
durch die Worte " das Insolvenzverfahren über
das Vermögen" ersetzt.
§ 6a Vorläufige Einweisung
(1)
Die Behörde hat Berechtigte nach § 6 auf Antrag
vorläufig in den Besitz des zurückzugebenden Unternehmens
einzuweisen, wenn die Berechtigung nachgewiesen ist und kein anderer
Berechtigter nach § 3 Abs. 2 Vorrang hat. Wird die Berechtigung
nur glaubhaft gemacht, erfolgt die vorläufige Einweisung, wenn
1.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Berechtigten
oder die zur Leitung des Unternehmens bestellten Personen die
Geschäftsführung nicht ordnungsgemäß
ausführen werden, und
2. im Falle der Sanierungsbedürftigkeit die Berechtigten über einen erfolgversprechenden Plan verfügen.
(2)
Die nach § 25 zuständige Behörde entscheidet über
die Einweisung durch Bescheid nach § 33 Abs. 4 innerhalb von drei
Monaten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gilt die Einweisung
nach Ablauf der Genehmigungsfrist als bewilligt. Die Anfechtungsklage
gegen eine Entscheidung der Behörde hat keine aufschiebende
Wirkung. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und
dem Verfügungsberechtigten sind die Vorschriften über den
Pachtvertrag entsprechend anzuwenden sofern sich der Berechtigte im
Falle des Absatzes 1 Satz 1 nicht für einen Kauf entscheidet. Die
Behörde hat auf Antrag für den Fall, daß dem Antrag der
Berechtigten auf Rückgabe des entzogenen Unternehmens nicht
stattgegeben wird, den Pachtzins oder den Kaufpreis zu bestimmen. Der
Pachtzins oder der Kaufpreis bleiben bis zur bestandskräftigen
Entscheidung über die Rückgabe gestundet sie entfallen, wenn
das Unternehmen an den Berechtigten zurückübertragen wird.
Der Berechtigte hat dafür einzustehen, daß er und die zur
Leitung des Unternehmens bestellten Personen bei der Führung der
Geschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters anwenden.
(3)
Der Berechtigte hat Anspruch darauf, daß eine wesentliche
Verschlechterung nach § 6 Abs. 2 und 4 bereits im Zeitpunkt der
vorläufigen Einweisung ausgeglichen wird, soweit das Unternehmen
sonst nicht fortgeführt werden könnte. Der Verpflichtete kann
die Fortführung des Unternehmens auch in anderer Form,
insbesondere durch Bürgschaft, gewährleisten.
(4)
Einer Entscheidung der Behörde bedarf es nicht, wenn der
Berechtigte und der Verfügungsberechtigte eine vorläufige
Nutzung des zurückzugebenden Unternehmens vereinbaren. Die
Vereinbarung ist der Behörde mitzuteilen.
§ 6b Entflechtung
(1)
Ein Unternehmen kann zur Erfüllung eines oder mehrerer
Ansprüche auf Rückgabe nach § 6 in rechtlich
selbständige Unternehmen oder in Vermögensmassen
(Betriebsstätten) ganz oder teilweise entflochten werden. § 6
Abs. 1 bis 4 ist auf jede so gebildete Vermögensmasse gesondert
anzuwenden. Über die Entflechtung entscheidet die zuständige
Behörde auf Antrag der Berechtigten oder des
Verfügungsberechtigten durch Bescheid nach § 33 Abs. 4. Der
Antragsteller hat der Behörde nachzuweisen, daß er den
Antrag auf Entflechtung auch dem zuständigen Betriebsrat des zu
entflechtenden Unternehmens zur Unterrichtung zugeleitet hat.
(2)
Die Entflechtung eines Unternehmens ist antragsgemäß zu
verfügen, wenn dem Verfügungsberechtigten die Anteils- oder
Mitgliedschaftsrechte allein zustehen und die Berechtigten zustimmen.
Bei der Entflechtung von Genossenschaften ist antragsgemäß
zu entscheiden, wenn deren Abwickler oder, falls solche nicht bestellt
sind, die Generalversammlung mit der für die Auflösung der
Genossenschaft erforderlichen Mehrheit der Entflechtung zustimmen. In
allen anderen Fällen entscheidet die Behörde nach
pflichtgemäßem Ermessen.
(3)
Der Behörde ist auf Verlangen die Schlußbilanz des zu
entflechtenden Unternehmens einschließlich des dazu
gehörenden Inventars für einen Zeitpunkt vorzulegen, der
nicht länger als drei Monate zurückliegt. In der
Schlußbilanz und im Inventar sind die Beträge aus der
D-Markeröffnungsbilanz und dem dazu gehörenden Inventar
jeweils anzugeben.
(4) Das Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 5 muß mindestens
folgende Angaben enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Sitz
des zu entflechtenden Unternehmens und der Personen,
auf welche die durch die Entflechtung entstehenden
Unternehmen, die hinsichtlich ihrer Betriebe und Betriebsteile
sowie der Zuordnung der Arbeitsverhältnisse genau zu beschreiben sind, übergehen,
sowie deren gesetzliche Vertreter
2. den Zeitpunkt, von dem an neu geschaffene
Anteile oder eine neu geschaffene Mitgliedschaft einen
Anspruch auf einen Anteil an dem Bilanzgewinn gewähren,
sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch
3. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen
des übertragenden Unternehmens als für Rechnung jeder der übernehmenden
Personen vorgenommen gelten
4.
die genaue Beschreibung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv-
und Passivvermögens des zu entflechtenden Unternehmens auf die
verschiedenen Unternehmen oder Vermögensmassen. Soweit für
die Übertragung von Gegenständen im Falle der
Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere
Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch hier
anzuwenden. Bei Grundstücken ist § 28 der Grundbuchordnung zu
beachten. Im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare
Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen
Gegenstands ermöglicht
5. die Ausgleichsforderung Ausgleichsverbindlichkeit
oder Garantien, die jeder einzelnen Vermögensmasse
zugeordnet werden sollen.
(5)
Muß für die Zwecke der Rückgabe ein neues Unternehmen
errichtet werden, so sind die für die jeweilige Rechtsform
maßgeblichen Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden.
Einer Gründungsprüfung bedarf es nicht die
Prüfungsaufgaben des Registergerichts obliegen insoweit der
zuständigen Behörde. Die D-Markeröffnungsbilanz des zu
entflechtenden Unternehmens ist entsprechend der Bildung der neuen
Vermögensmassen aufzuteilen sie gilt mit dem Wirksamwerden der
Entflechtung im Sinne der Aufteilung als berichtigt.
(6)
Kann ein Gläubiger des übertragenden Unternehmens von der
Person, der die Verbindlichkeit im Rahmen der Vermögensaufteilung
zugewiesen worden ist, keine Befriedigung erlangen, so haften auch die
anderen an der Entflechtung beteiligten Personen für diese
Verbindlichkeit als Gesamtschuldner. Ist eine Verbindlichkeit keiner
der neuen Vermögensmassen zugewiesen worden und läßt
sich die Zuweisung auch nicht durch Auslegung ermitteln, so haften die
an der Entflechtung beteiligten Personen als Gesamtschuldner. Eine
Haftung tritt nicht ein, wenn die Behörde festgelegt hat,
daß für die Erfüllung von Verbindlichkeiten nur
bestimmte Personen, auf die Unternehmen oder Betriebsstätten
übertragen worden sind, oder die Treuhandanstalt einzustehen hat.
Die Treuhandanstalt haftet nur bis zu dem Betrag, den die
Gläubiger erhalten hätten, wenn die Entflechtung nicht
durchgeführt worden wäre.
(7)
Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids nach § 33 Abs. 4 gehen je
nach Entscheidung der Behörde die im Übergabeprotokoll
bezeichneten Gegenstände entsprechend der dort vorgesehenen
Aufteilung entweder einzeln oder jeweils als Gesamtheit auf die
bezeichneten Personen über. Gleichzeitig gehen die Anteilsrechte
auf die im Bescheid bezeichneten Personen über. Das
übertragende Unternehmen erlischt, sofern es nach dem Bescheid
nicht fortbestehen soll. Stellt sich nachträglich heraus,
daß Gegenstände oder Verbindlichkeiten nicht übertragen
worden sind, so sind sie von der Behörde den im Bescheid
bezeichneten Personen nach denselben Grundsätzen zuzuteilen, die
bei der Entflechtung angewendet worden sind, soweit sich aus der Natur
der Sache keine andere Zuordnung ergibt.
(8)
Die Behörde ersucht die für die im Entflechtungsbescheid
bezeichneten Personen zuständigen Registergerichte und die
für die bezeichneten Grundstücke zuständigen
Grundbuchämter um Berichtigung der Register und Bücher und,
soweit erforderlich, um Eintragung.
(9)
Im Falle der Entflechtung bleibt der Betriebsrat im Amt und führt
die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile
weiter, soweit sie über die in § 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes genannte Arbeitnehmerzahl verfügen und
nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat
besteht. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen
ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben
ist, spätestens jedoch drei Monate nach Wirksamwerden der
Entflechtung des Unternehmens. Werden Betriebsteile, die bislang
verschiedenen Betrieben zugeordnet waren, zu einem Betrieb
zusammengefaßt, so nimmt der Betriebsrat, dem der nach der Zahl
der wahlberechtigten Arbeitnehmer größte Betriebsteil
zugeordnet war, das Übergangsmandat wahr. Satz 3 gilt
entsprechend, wenn Betriebe zu einem neuen Betrieb zusammengefaßt
werden. Stehen die an der Entflechtung beteiligten Unternehmen im
Wettbewerb zueinander, so sind die Vorschriften über die
Beteiligungsrechte des Betriebsrats nicht anzuwenden, soweit sie
Angelegenheiten betreffen, die den Wettbewerb zwischen diesen
Unternehmen beeinflussen können.
§ 7 Wertausgleich
(1)
Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die
Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990
durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung,
Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu
ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum
Vermögenswert durch den gegenwärtig
Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im
Kalenderjahr im Durchschnitt 10 000 Mark der Deutschen Demokratischen
Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3
überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1
nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten
und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten
und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3
unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des
Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu
schätzen. Von dem nach Satz 1 oder 2 ermittelten Betrag, bei
Gebäuden der 10 000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im
Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind
jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur Entscheidung
über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen
Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis
2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird
über die Rückübertragung des Vermögenswertes
gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von
dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden
Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten
Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der
Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3
bis 6 gilt entsprechend.
(2)
Werterhöhungen, die eine natürliche Person,
Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als
gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an
dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten
mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die
Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt
entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem
Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.
(3)
Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im
Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit
Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten
Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen
1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück
zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein
früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück
entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung
des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in
Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des
bisherigen Nutzungsrechts.
(4)
Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den
zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die
Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§
1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Anwendung.
(5)
Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die
Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht
der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen
Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. §
3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig
Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß
§ 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1
in Ansehung von Verwendungen des früheren
Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.
(6)
Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf
Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es
sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen
des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.
(7)
Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern
nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis
zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies
gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab
dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen
Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2
entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die
Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den
Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die
seit dem 1. Juli 1994 entstandenen
1.
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. der Zweiten
Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm
diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen
Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind,
2. Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3
Abs. 3
3.
Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der
Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung
bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte
Einheit oder gewerblich genutzte Fläche bei land- und
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20
Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.
(7a)
Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist
der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit
vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der
Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der
Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4
Erlangten beschränkt.
(8)
Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren
nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen,
wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft
des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums
schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August
1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte
zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder
überwiegend befindet.
§ 7a Gegenleistung
(1)
Ein vom Verfügungsberechtigten im Zusammenhang mit dem Erwerb des
Eigentums an dem zurückzuübertragenden Vermögenswert an
eine staatliche Stelle der Deutschen Demokratischen Republik oder an
einen Dritten gezahlter Kaufpreis ist ihm, außer in den
Fällen des Absatzes 2 oder des § 121 Abs. 6 des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, auf Antrag aus dem
Entschädigungsfonds zu erstatten. Geldbeträge in Reichsmark
sind im Verhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in Mark der Deutschen
Demokratischen Republik sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche
Mark umzustellen. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen
kann hierüber einen gesonderten Bescheid erlassen. Der Antrag auf
Erstattung kann vorbehaltlich des Satzes 5 nur bis zum Ablauf des
sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung
über die Rückübertragung gestellt werden
(Ausschlußfrist). Die Antragsfrist endet frühestens mit
Ablauf des 30. April 1999.
(2)
Ist dem Berechtigten aus Anlaß des Vermögensverlustes eine
Gegenleistung oder eine Entschädigung tatsächlich
zugeflossen, so hat er diese im Falle der Rückübertragung des
Eigentums an den Verfügungsberechtigten herauszugeben. Ist
demjenigen, der auf der in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Grundlage
Eigentum an dem Vermögenswert erlangt hat, für den
anschließenden Verlust oder die anschließende
Veräußerung des Vermögenswertes eine Gegenleistung oder
Entschädigung tatsächlich zugeflossen, hat der Berechtigte,
der Rechtsnachfolgen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 ist, auch diese an den
Verfügungsberechtigten herauszugeben. Geldbeträge in
Reichsmark sind im Verhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in Mark
der Deutschen Demokratischen Republik sind im Verhältnis 2 zu 1
auf Deutsche Mark umzustellen. Wurde die Gegenleistung oder die
Entschädigung aus dem Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen
Republik, aus einem öffentlichen Haushalt der Bundesrepublik
Deutschland oder dem Kreditabwicklungsfonds erbracht, so steht sie dem
Entschädigungsfonds zu. Erfüllungshalber begründete
Schuldbuchforderungen erlöschen, soweit sie noch nicht getilgt
worden sind.
(2a)
Auf Antrag des Berechtigten wird über die
Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab
entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem
zuständigen Amt festzusetzenden Betrag in Höhe der
voraussichtlich zu erfüllenden Ansprüche Sicherheit nach den
Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung
geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Bis zur Befriedigung des Anspruchs
nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Verfügungsberechtigten gegenüber
dem Herausgabeanspruch des Berechtigten ein Recht zum
Besitz zu.
(3a)
Macht der Berechtigte den Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 geltend,
ist der nach Absatz 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier
vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch
dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge
ist auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlangten
beschränkt.
(3b)
In den Fällen des § 1 Abs. 6 kann der
Verfügungsberechtigte anstelle des Anspruchs nach Absatz 1 oder 2
Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen, wenn
der vom Verfügungsberechtigten oder demjenigen, von dem er seine
Rechte ableitet, im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums gezahlte
Kaufpreis oder die dem Berechtigten aus Anlaß des
Vermögensverlustes tatsächlich zugeflossene Gegenleistung
oder Entschädigung in Reichsmark geleistet wurde. Dies gilt nicht,
wenn der Verfügungsberechtigte oder derjenige, von dem er seine
Rechte ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder
Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße
seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer
mißbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem
kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der
Deutschen Demokratischen Republik erheblich Vorschub geleistet hat. Der
Antrag ist bei dem für die Entscheidung in der Hauptsache
zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen zu stellen. Er ist vorbehaltlich des Satzes 5 nur
bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft der
Entscheidung nach Absatz 2 zulässig (Ausschlußfrist). Die
Antragsfrist endet frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995.
Wählt der Verfügungsberechtigte Entschädigung, geht der
Anspruch nach Absatz 2 auf den Entschädigungsfonds über.
(3c)
Eine Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz steht auch
demjenigen zu, der nach § 3 Abs. 2 wegen eines Anspruchs nach
§ 1 Abs. 6 von der Rückübertragung ausgeschlossen ist.
Absatz 3b Satz 2, 3, 5 und 6 gilt entsprechend. Der Antrag auf
Entschädigung kann vorbehaltlich des Absatzes 3b Satz 5 nur bis
zum Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft der
Entscheidung, mit der die Rückübertragung nach § 3 Abs.
2 abgelehnt wird, gestellt werden (Ausschlußfrist).
(4) Diese Vorschriften sind auf Rückübertragungsansprüche nach § 6
nicht anzuwenden.
§ 8 Wahlrecht
(1)
Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf
Rückübertragung gemäß § 3 zusteht,
können sie bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des
Entschädigungsgesetzes statt dessen Entschädigung
wählen
hat der Berechtigte seinen Sitz oder Wohnsitz
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, verlängert sich
die Frist auf fünf Jahre. Ausgenommen sind Berechtigte, deren
Grundstücke durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder
Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(2) Liegt die Berechtigung bei einer
Personenmehrheit, kann das Wahlrecht nur gemeinschaftlich
ausgeübt werden.
§ 9 Grundsätze der Entschädigung
Kann
ein Grundstück aus den Gründen des § 4 Abs. 2 nicht
zurückübertragen werden, kann die Entschädigung durch
Übereignung von Grundstücken mit möglichst
vergleichbarem Wert erfolgen. Ist dies nicht möglich, wird nach
Maßgabe des Entschädigungsgesetzes entschädigt.
Für die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken gilt § 21
Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend.
§ 10 Bewegliche Sachen
(1)
Wurden bewegliche Sachen verkauft und können sie nach § 3
Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 nicht zurückgegeben werden, steht dem
Berechtigten ein Anspruch in Höhe des erzielten Erlöses gegen
den Entschädigungsfonds zu, sofern ihm der Erlös, nicht
bereits auf einem Konto gutgeschrieben oder ausgezahlt wurde.
(2) Wurde bei der Verwertung einer beweglichen
Sache kein Erlös erzielt, hat der Berechtigte keinen Anspruch auf Entschädigung. [Gehe niemals mit sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
Abschnitt III
Aufhebung der staatlichen Verwaltung
§ 11 Grundsatz
(1)
Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte wird auf Antrag
des Berechtigten durch Entscheidung der Behörde aufgehoben. Der
Berechtigte kann statt dessen unter Verzicht auf sein Eigentum
Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen. In
diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu.
Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird der Berechtigte von allen
Verpflichtungen frei, die auf den Zustand des Vermögenswertes seit
Anordnung der staatlichen Verwaltung zurückzuführen sind. Bei
staatlich verwalteten Unternehmen gehen die Gesellschafterrechte oder
das Unternehmensvermögen eines Einzelkaufmanns oder einer
Gesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 a Satz 4 mit dem Verzicht auf
die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
über. Sie haftet nur mit dem übergegangenen
Unternehmensvermögen. Erzielt die Bundesanstalt für
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben einen Verwertungserlös, so
gibt sie diesen an den Entschädigungsfonds heraus.
(2)
Hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zum Ablauf der Anmeldefrist
(§ 3 der Anmeldeverordnung) nicht angemeldet, ist der staatliche
Verwalter berechtigt, über den verwalteten Vermögenswert zu
verfügen. Die Verfügung über den Vermögenswert ist
nicht mehr zulässig, wenn der Berechtigte seinen Anspruch am
verwalteten Vermögen nach Ablauf der Frist angemeldet hat.
(3) Der Verwalter hat sich vor einer
Verfügung zu vergewissern, daß keine Anmeldung im Sinne
der Anmeldeverordnung vorliegt.
(4)
Dem Berechtigten steht im Falle der Verfügung der
Verkaufserlös zu. Wird von dem Berechtigten kein Anspruch
angemeldet, ist der Verkaufserlös an die für den
Entschädigungsfonds zuständige Behörde zur Verwaltung
abzuführen.
(5)
Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen auf Grund von
Vorschriften diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakters
gemindert wurden, wird ein Ausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6 des
Entschädigungsgesetzes gewährt.
(6)
Ist für Kontoguthaben oder sonstige privatrechtliche geldwerte
Ansprüche, die unter staatlicher Verwaltung standen und zum 1.
Juli 1990 auf Deutsche Mark umgestellt worden sind,
Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz gezahlt worden,
gehen diese Ansprüche insoweit auf den Entschädigungsfonds
über
die Ausgleichsverwaltung teilt der auszahlenden Stelle die
Höhe der Hauptentschädigung mit. Ist das Kontoguthaben schon
an den Berechtigten ausgezahlt worden, wird die gewährte
Hauptentschädigung nach den Vorschriften des
Lastenausgleichsgesetzes durch die Ausgleichsverwaltung
zurückgefordert. Die auszahlende Stelle teilt dem Bundesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen und der Ausgleichsverwaltung den
an den Berechtigten ausgezahlten Betrag ohne besondere Aufforderung mit
(Kontrollmitteilung)
die übermittelten Daten dürfen nur
für die gesetzlichen Aufgaben der Ausgleichsverwaltung verwendet
werden.
§ 11a Beendigung der staatlichen Verwaltung
(1)
Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte endet auch ohne
Antrag des Berechtigten mit Ablauf des 31. Dezember 1992. Das Wahlrecht
nach § 11 Abs. 1 Satz 2 muß bis zum Ablauf zweier Monate
nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes ausgeübt
werden. Ist der Vermögenswert ein Grundstück oder ein
Gebäude, so gilt der bisherige staatliche Verwalter weiterhin als
befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich
wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem 1. Januar 1993 die Eintragung
des Rechts oder die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des
Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.
(2)
Ist in dem Grundbuch eines bisher staatlich verwalteten
Grundstücks oder Gebäudes ein Vermerk über die Anordnung
der staatlichen Verwaltung eingetragen, so wird dieser mit Ablauf des
31. Dezember 1992 gegenstandslos. Er ist von dem Grundbuchamt auf
Antrag des Eigentümers oder des bisherigen staatlichen Verwalters
zu löschen.
(3)
Von dem Ende der staatlichen Verwaltung an treffen den bisherigen
staatlichen Verwalter, bei Unklarheit über seine Person den
Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk der
Vermögenswert liegt, die den Beauftragten nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auftrags obliegenden
Pflichten. Der Verwalter kann die Erfüllung der in Satz 1
genannten Pflichten längstens bis zum 30. Juni 1993 ablehnen, wenn
und soweit ihm die Erfüllung aus organisatorischen Gründen
nicht möglich ist.
(4)
Mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung gehen
Nutzungsverhältnisse an einem Grundstück oder Gebäude
auf den Eigentümer über.
§ 11b Vertreter des Eigentümers
(1)
Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten
Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und
besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers
sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt,
in dessen oder deren Bezirk sich der Vermögenswert befindet, auf
Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse
daran hat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der auch
eine juristische Person sein kann. Sind von mehreren Eigentümern
nicht alle bekannt oder ist der Aufenthalt einzelner nicht bekannt, so
wird einer der bekannten Eigentümer zum gesetzlichen Vertreter
bestellt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Im übrigen gelten
die §§ 1785, 1786, 1821 und 1837 sowie die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag
sinngemäß.
(2) Ist der Gläubiger einer staatlich
verwalteten Forderung oder sein Aufenthalt nicht festzustellen,
so ist die Staatsbank Berlin gesetzlicher Vertreter.
(3) Der gesetzliche Vertreter wird auf
Antrag des Eigentümers abberufen. Sind mehrere Personen Eigentümer,
so erfolgt die Abberufung nur, wenn die Vertretung
gesichert ist.
§ 11c Genehmigungsvorbehalt
Über
Vermögenswerte, die Gegenstand der in § 1 Abs. 8 Buchstabe b
bezeichneten Vereinbarungen sind, darf nur mit Zustimmung des
Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen verfügt
werden. Für Grundstücke, Gebäude und Grundpfandrechte
gilt dies nur, wenn im Grundbuch ein Zustimmungsvorbehalt unter Angabe
dieser Vorschrift eingetragen ist. Das Grundbuchamt trägt den
Zustimmungsvorbehalt nur auf Ersuchen des Bundesamtes zur Regelung
offener Vermögensfragen ein. Gegen das Ersuchen können der
eingetragene Eigentümer oder seine Erben Widerspruch erheben, der
nur darauf gestützt werden kann, daß die Voraussetzungen des
Satzes 1 nicht vorliegen. In Fällen, in denen nach Artikel 3 Abs.
9 Satz 2 des Abkommens vom 13. Mai 1992 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Regelung bestimmter
Vermögensansprüche in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
zu diesem Abkommen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. 1992 II S. 1222) der
Rechtstitel auf den Bund übergeht und gleichzeitig die staatliche
Verwaltung endet, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend mit
der Maßgabe, daß an die Stelle des Bundesamtes zur Regelung
offener Vermögensfragen die für die Verwaltung des
betreffenden Vermögensgegenstandes zuständige
Bundesbehörde tritt.
§ 12 Staatlich verwaltete Unternehmen
und Unternehmensbeteiligungen
Die
Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter
Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6.
Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der
Inverwaltungnahme.
§ 13 Haftung des staatlichen Verwalters
(1)
Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermögenswertes
durch eine gröbliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer
ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, durch den
staatlichen Verwalter oder infolge Verletzung anderer dem staatlichen
Verwalter obliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen
Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden, ist ihm
dieser Schaden zu ersetzen.
(2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage
der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen
und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.
(3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten
Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.
§ 14
(1)
Dem Berechtigten stehen keine Schadensersatzansprüche zu, wenn
Vermögenswerte nicht in staatliche Verwaltung genommen wurden,
weil das zuständige Staatsorgan keine Kenntnis vom Bestehen der
sachlichen Voraussetzungen für die Begründung der staatlichen
Verwaltung oder vom Vorhandensein des Vermögenswertes hatte und
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht erlangen
konnte.
(2)
Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht auch dann nicht, wenn dem
Berechtigten bekannt war, daß die staatliche Verwaltung über
den Vermögenswert nicht ausgeübt wird oder er diese Kenntnis
in zumutbarer Weise hätte erlangen können.
§ 14a Werterhöhungen durch den staatlichen
Verwalter
Für Werterhöhungen, die der staatliche Verwalter aus volkseigenen Mitteln finanziert hat, gilt § 7
entsprechend.
§ 15 Befugnisse des staatlichen Verwalters
(1) Bis zur Aufhebung der staatlichen
Verwaltung ist die Sicherung und ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögenswertes
durch den staatlichen Verwalter wahrzunehmen.
(2)
Der staatliche Verwalter ist bis zur Aufhebung der staatlichen
Verwaltung nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Eigentümers
langfristige vertragliche Verpflichtungen einzugehen oder dingliche
Rechtsgeschäfte abzuschließen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
(3)
Die Beschränkung gemäß Absatz 2 entfällt nach
Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) solange der
Eigentümer seinen Anspruch auf den staatlich verwalteten
Vermögenswert nicht angemeldet hat.
(4) Der staatliche Verwalter hat sich
vor einer Verfügung zu vergewissern, daß keine Anmeldung
im Sinne des Absatzes 3 vorliegt.
Abschnitt IV
Rechtsverhältnisse zwischen Berechtigten
und Dritten
§ 16 Übernahme von Rechten und Pflichten
(1)
Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der
Aufhebung der staatlichen Verwaltung sind die Rechte und Pflichten, die
sich aus dem Eigentum am Vermögenswert ergeben, durch den
Berechtigten selbst oder durch einen vom Berechtigten zu bestimmenden
Verwalter wahrzunehmen.
(2)
Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der
Aufhebung den staatlichen Verwaltung oder mit der vorläufigen
Einweisung nach § 6a tritt der Berechtigte in alle in bezug auf
den jeweiligen Vermögenswert bestehende Rechtsverhältnisse
ein. Dies gilt für vom staatlichen Verwalter geschlossene
Kreditverträge nur insoweit, als die darauf beruhenden
Verbindlichkeiten im Falle ihrer dinglichen Sicherung gemäß
Absatz 9 Satz 2 gegenüber dem Berechtigten, dem staatlichen
Verwalter sowie deren Rechtsnachfolgern fortbestanden. Absatz 9 Satz 3
gilt entsprechend.
(3)
Dingliche Nutzungsrechte sind mit dem Bescheid gemäß §
33 Abs. 4 aufzuheben, wenn der Nutzungsberechtigte bei Begründung
des Nutzungsrechts nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3 gewesen
ist. Mit der Aufhebung des Nutzungsrechts erlischt das
Gebäudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des
Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik. Das
Gebäude wird Bestandteil des Grundstücks. Grundpfandrechte an
eine auf Grund des Nutzungsrechts errichteten Gebäude werden
Pfandrechte an den in den §§ 7 und 7a bezeichneten
Ansprüchen sowie an dinglichen Rechten, die zu deren Sicherung
begründet werden. Verliert der Nutzungsberechtigte durch die
Aufhebung des Nutzungsrechts das Recht zum Besitz seiner Wohnung, so
treten die Wirkungen des Satzes 1 sechs Monate nach Unanfechtbarkeit
der Entscheidung ein.
(4)
Fortbestehende Rechtsverhältnisse können nur auf der
Grundlage der jeweils geltenden Rechtsvorschriften geändert oder
beendet werden.
(5)
Eingetragene Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur
Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt
wurden, sind in dem sich aus § 18 Abs. 2 ergebenden Umfang zu
übernehmen. Von dem so ermittelten Betrag sind diejenigen
Tilgungsleistungen abzuziehen, die nachweislich auf das Recht oder eine
durch das Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Im Rahmen
einer Einigung zwischen dem Gläubiger des Rechts, dem
Eigentümer und dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen
als Vertreter der Interessen des Entschädigungsfonds kann etwas
Abweichendes vereinbart werden. Weist der Berechtigte nach, daß
eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem
Grundstück nicht durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu
übernehmen.
(6)
Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bestimmt mit der
Entscheidung über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung den zu
übernehmenden Teil des Grundpfandrechts, wenn nicht der aus dem
Grundpfandrecht Begünstigte oder der Berechtigte beantragt, vorab
über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu entscheiden. In
diesem Fall ersucht das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen
die das Grundbuch führende Stelle um Eintragung eines Widerspruchs
gegen die Richtigkeit des Grundbuchs zugunsten des Berechtigten. Wird
die staatliche Verwaltung ohne eine Entscheidung des Amtes zur Regelung
offener Vermögensfragen beendet, so hat auf Antrag des aus dem
Grundpfandrecht Begünstigten oder des Berechtigten das Amt zur
Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bereich das belastete
Grundstück belegen ist, den zu übernehmenden Teil der
Grundpfandrechte durch Bescheid zu bestimmen. Wird der Antrag nach Satz
3 innerhalb der in § 30a Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist nicht
gestellt, bleibt der Eigentümer im Umfang der Eintragung aus dem
Grundpfandrecht verpflichtet, soweit die gesicherte Forderung nicht
durch Tilgung erloschen ist. Auf die Beschränkungen der
Übernahmepflicht nach Absatz 5 Satz 1 und 4 kann er sich in diesem
Fall nur berufen, wenn er diese Absicht dem Gläubiger oder der
Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet das Grundstück belegen
ist, bis zum 31. März 1995 schriftlich mitgeteilt hat. Ist die
Sparkasse nicht Gläubigerin, ist sie lediglich zur
Bestätigung des Eingangs dieser Mitteilung verpflichtet. Der
Bescheid ergeht gemeinsam für sämtliche auf dem
Grundstück lastenden Rechte gemäß Absatz 5.
(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für eingetragene
sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung
vor dem 8. Mal 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes
oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden,
entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht dient
der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten,
die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden
Charakter hat.
(8)
Der Bescheid über den zu übernehmenden Teil der Rechte
gemäß den Absätzen 5 bis 7 ist für den
Berechtigten und den Gläubiger des Grundpfandrechts
selbständig anfechtbar.
(9)
Soweit eine Aufbauhypothek oder ein vergleichbares Grundpfandrecht
gemäß Absatz 5 oder ein sonstiges Grundpfandrecht
gemäß Absatz 7 nicht zu übernehmen ist, gilt das
Grundpfandrecht als erloschen. Der Berechtigte tritt in dem Umfang, in
dem das Grundpfandrecht von ihm zu übernehmen ist, an die Stelle
des Schuldners der dem Grundpfandrecht zugrundeliegenden Forderung.
§ 417 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende
Anwendung. Soweit der Berechtigte die Schuld nicht nach Satz 2 zu
übernehmen hat, erlischt die Forderung, wenn sie durch den
staatlichen Verwalter oder sonst auf staatliche Veranlassung zu Lasten
einer natürlichen Person begründet worden ist. In diesem
Falle erlischt auch der bereits entstandene Zinsanspruch. Handelt es
sich um eine Forderung aus einem Darlehen, für das keine
staatlichen Mittel eingesetzt worden sind, so ist der Gläubiger
vorbehaltlich einer abweichenden Regelung angemessen zu
entschädigen.
(10)
Die Absätze 5 bis 9 finden keine Anwendung, wenn das
Grundstück nach § 6 zurückübertragen wird. Die
Absätze 5 bis 9 gelten ferner nicht, wenn das Grundpfandrecht nach
dem 30. Juni 1990 bestellt worden ist. In diesem Fall hat der
Berechtigte gegen denjenigen, der das Grundpfandrecht bestellt hat,
einen Anspruch auf Befreiung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang,
indem es gemäß den Absätzen 5 bis 9 nicht zu
übernehmen wäre. Der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte
ist insoweit verpflichtet, die Löschung des Grundpfandrechts gegen
Ablösung der gesicherten Forderung und gegen Ersatz eines aus der
vorzeitigen Ablösung entstehenden Schadens zu bewilligen.
§ 17 Miet- und Nutzungsrechte
Durch
die Rückübertragung von Grundstücken und Gebäuden
oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung werden bestehende Miet-
oder Nutzungsrechtsverhältnisse nicht berührt. War der Mieter
oder Nutzer bei Abschluß des Vertrages nicht redlich im Sinne des
§ 4 Abs. 3, so ist das Rechtsverhältnis mit dem Bescheid
gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben. Dies gilt auch in den
Fällen des § 11a Abs. 4. § 16 Abs. 3 Satz 5 gilt
entsprechend. Ist ein redlich begründetes Miet- oder
Nutzungsverhältnis durch Eigentumserwerb erloschen, so lebt es mit
Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides mit dem Inhalt,
den es ohne die Eigentumsübertragung seit dem 3. Oktober 199
gehabt hätte, unbefristet wieder auf.
§ 18 Grundstücksbelastungen
(1)
Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten an
Grundstücken, die nicht nach § 6 erfolgt, hat der Berechtigte
für die bei Überführung des Grundstücks in
Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte vorbehaltlich des
Absatzes 7 einen in dem Bescheid über die
Rückübertragung festzusetzenden Ablösebetrag zu
hinterlegen. Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der Summe der
für die jeweiligen Rechte nach Maßgabe der Absätze 2
bis 5 zu bestimmenden und danach in Deutsche Mark umzurechnenden
Einzelbeträge, die in dem Bescheid gesondert auszuweisen sind.
Andere als die in den Absätzen 2 bis 4a genannten Rechte werden
bei der Ermittlung des Ablösebetrages nicht berücksichtigt.
Im übrigen können auch solche Rechte unberücksichtigt
bleiben, die nachweislich zwischen dem Berechtigten und dem
Gläubiger einvernehmlich bereinigt sind.
(2)
Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von
Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind
mit folgenden Abschlägen von dem zunächst auf Mark der
Deutschen Demokratischen Republik umzurechnenden Nennbetrag des
Grundpfandrechts zu berücksichtigen. Der Abschlag beträgt
jährlich für ein Grundpfandrecht
1. bei Gebäuden mit ein oder zwei Einheiten
bis zu 1 0 000 Mark der DDR 4,0 vom
Hundert,
bis zu 30 000 Mark der DDR 3,0 vom Hundert,
über 30000Markder,DDR2,OvomHundert
2. bei Gebäuden mit drei oder vier Einheiten
bis zu 1 0 000 Mark der DDR 4,5 vom
Hundert,
bis zu 30 000 Mark der DDR 3,5 vom Hundert,
über 30 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert
3. bei Gebäuden mit fünf bis acht Einheiten
bis zu 20 000 Mark der DDR 5,0 vom Hundert,
bis zu 50 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert,
über 50 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert
4. bei Gebäuden mit neun und mehr Einheiten
bis zu 40 000 Mark der DDR 5,0 vom Hundert,
bis zu 80 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert,
über 80 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert.
Als
Einheit im Sinne des Satzes 2 gelten zum Zeitpunkt der Entscheidung in
dem Gebäude vorhandene in sich abgeschlossene oder
selbständig vermietbare Wohnungen oder Geschäftsräume.
Von dem so ermittelten Betrag können diejenigen Tilgungsleistungen
abgezogen werden, die unstreitig auf das Recht oder eine durch das
Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Soweit der Berechtigte
nachweist, daß eine der Kreditaufnahme entsprechende
Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde,
ist das Recht nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 1 bis 5
gelten für sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche
Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des
Eigentumsverlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt
wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht diente der
Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen
diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat.
(3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten
Grundpfandrechten ist zur Berechnung des Ablösebetrages von dem Nennbetrag des früheren
Rechts auszugehen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Rechte, die auf die Erbringung wiederkehrender
Leistungen aus dem Grundstück gerichtet sind, sind bei der Berechnung des Ablösebetrages
mit ihrem kapitalisierten Wert anzusetzen.
(4a)
Bei der Berechnung des Ablösebetrages sind auch Forderungen aus
Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen zu berücksichtigen. Absatz 3 gilt
sinngemäß. War die Forderung durch eine Abgeltungslast
gesichert, tritt an die Stelle der Hypothek die Gutschrift nach §
3 Abs. 2 oder der Abgeltungsauftrag des Finanzamts nach § 4 der
Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Aufhebung
der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBI. I S. 503).
(5)
Bei der Berechnung der für den Ablösebetrag zu
berücksichtigenden Einzelbeträge sind Ausgleichsleistungen
auf das Recht oder eine dem Recht zugrundeliegende Forderung oder eine
Entschädigung, die der frühere Gläubiger des Rechts vom
Staat erhalten hat, nicht in Abzug zu bringen. Dies gilt entsprechend,
soweit dem Schuldner die durch das Recht gesicherte Forderung von
staatlichen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik erlassen
worden ist.
(6)
Macht der Berechtigte den Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 geltend,
ist der nach Absatz 1 bis 5 festzusetzende Ablösebetrag ab dem 9.
Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern
nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der
Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2
und 4 Erlangten beschränkt.
(7)
Soweit die zuständige Behörde ohne besondere Ermittlungen
davon Kenntnis hat, wer begünstigt im Sinne des § 18b Abs. 1
Satz 1 ist oder inwieweit der Entschädigungsfonds nach
Maßgabe des § 18b Abs. 1 Satz 2 Auskehr des
Ablösebetrages verlangen kann, kann sie abweichend von Absatz 1
Satz 1 die Verpflichtung des Berechtigten zur Zahlung des
Ablösebetrages an den nach § 18b Abs. 1 Satz 1 oder 2
Begünstigten aussprechen. Der Begünstigte informiert die
zuständige Behörde umgehend über den Eingang der ihm vom
Berechtigten geleisteten Zahlung.
§ 18a Rückübertragung des Grundstücks
Das
Eigentum an dem Grundstück geht auf den Berechtigten über,
wenn die Entscheidung über die Rückübertragung
unanfechtbar geworden ist und
1.
der Ablösebetrag bei der Hinterlegungsstelle (§ 1 der
Hinterlegungsordnung), in dessen Bezirk das entscheidende Amt zur
Regelung offener Vermögensfragen seinen Sitz hat, unter Verzicht
auf die Rücknahme hinterlegt oder
2. in den Fällen des § 18 Abs. 7 der Begünstigte
befriedigt worden ist oder
3.
der Berechtigte für den Ablösebetrag Sicherheit nach den
Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung
geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
§ 18b Herausgabe des Ablösebetrages
(1)
Der Gläubiger eines früheren dinglichen Rechts an dem
Grundstück oder sein Rechtsnachfolger (Begünstigter) kann von
der Hinterlegungsstelle die Herausgabe desjenigen Teils des
Ablösebetrages, mit dem sein früheres Recht bei der
Ermittlung des unanfechtbar festgestellten Ablösebetrages
berücksichtigt worden ist, verlangen, soweit dieser nicht an den
Entschädigungsfonds oder den Berechtigten herauszugeben ist. Der
Anspruch des Begünstigten geht auf den Entschädigungsfonds
über, soweit der Begünstigte für den Verlust seines
Rechts Ausgleichszahlungen oder eine Entschädigung vom Staat
erhalten hat, oder dem Schuldner die dem Recht zugrundeliegende
Forderung von staatlichen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik
erlassen worden ist. Der Berechtigte kann den auf ein früheres
dingliches Recht entfallenden Teil des Ablösebetrages insoweit
herausverlangen, als bei der Festsetzung des Ablösebetrages nicht
berücksichtigte Tilgungsleistungen auf das Recht erbracht wurden
oder er einer Inanspruchnahme aus dem Recht hätte entgegenhalten
können, dieses sei nicht entstanden, erloschen oder auf ihn zu
übertragen gewesen. Der Herausgabeanspruch kann nur innerhalb von
vier Jahren seit der Hinterlegung geltend gemacht werden. Ist
Gläubiger der Entschädigungsfonds, so erfolgt die Herausgabe
auf Grund eines Auszahlungsbescheides des Entschädigungsfonds.
(2)
Für das Hinterlegungsverfahren gelten die Vorschriften der
Hinterlegungsordnung. Der zum Zeitpunkt der Überführung des
Grundstücks in Volkseigentum im Grundbuch eingetragene
Gläubiger eines dinglichen Rechts oder dessen Rechtsnachfolger
gilt als Begünstigter, solange nicht vernünftige Zweifel an
seiner Berechtigung bestehen.
(3)
Eine durch das frühere Recht gesicherte Forderung erlischt
insoweit, als der darauf entfallende Teil des Ablösebetrages an
den Begünstigten oder den Entschädigungsfonds herauszugeben
ist. In den Fällen des § 18 Abs. 2 gilt die Forderung
gegenüber dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie deren
Rechtsnachfolgern auch hinsichtlich des Restbetrages als erloschen.
Handelt es sich um eine Forderung aus einem Darlehen, für das
keine staatlichen Mittel eingesetzt worden sind, so ist der
Gläubiger vorbehaltlich einer abweichenden Regelung angemessen zu
entschädigen.
(4)
Der nach Ablauf von fünf Jahren von der Hinterlegung an nicht
ausgezahlte Teil des Ablösebetrages ist, soweit nicht ein
Rechtsstreit über den Betrag oder Teile hiervon anhängig ist,
an den Entschädigungsfonds von Amts wegen abzufahren.
(5)
Soweit der Begünstigte vom Staat bereits befriedigt worden ist,
geht die zugrundeliegende Forderung auf den Entschädigungsfonds
über.
§ 19
(weggefallen)
§ 20 Vorkaufsrecht von Mietern und
Nutzern
(1)
Mietern und Nutzern von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von
Grundstücken für Erholungszwecke, die der staatlichen
Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 unterlagen oder auf die ein
Anspruch auf Rückübertragung besteht, wird auf Antrag ein
Vorkaufsrecht am Grundstück eingeräumt, wenn das Miet- oder
Nutzungsverhältnis am 29. September 1990 bestanden hat und im
Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag fortbesteht. Ein
Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, wenn das Grundstück oder
Gebäude durch den Mieter oder Nutzer nicht
vertragsgemäß genutzt wird.
(2)
In bezug auf einzelne Miteigentumsanteile an Grundstücken oder
Gebäuden, die staatlich verwaltet waren oder
zurückzuübertragen sind, besteht ein Anspruch nach Absatz 1
auf Einräumung eines Vorkaufsrechts nur dann, wenn auch die
übrigen Miteigentumsanteile der staatlichen Verwaltung im Sinne
des § 1 Abs. 4 unterlagen oder zurückzuübertragen sind.
Es bezieht sich sowohl auf den Verkauf einzelner Miteigentumsanteile
als auch auf den Verkauf des Grundstücks. Die Ausübung des
Vorkaufsrechts an einem Miteigentumsanteil ist bei dem Verkauf an einen
Miteigentümer ausgeschlossen.
(3)
Erstreckt sich das Miet- oder Nutzungsverhältnis auf eine
Teilfläche eines Grundstücks, so besteht der Anspruch nach
den Absätzen 1 und 2 nur dann, wenn der Anteil der Teilfläche
mehr als 50 vom Hundert der Gesamtfläche beträgt. In diesem
Falle kann das Vorkaufsrecht nur am Gesamtgrundstück
eingeräumt werden. Zur Ermittlung des nach Satz 1
maßgeblichen Anteils sind mehrere an verschiedene Mieter oder
Nutzer überlassene Teilflächen zusammenzurechnen.
(4)
Mehreren Anspruchsberechtigten in bezug auf ein Grundstück oder
einen Miteigentumsanteil steht das Vorkaufsrecht gemeinschaftlich zu.
Jeder Anspruchsberechtigte kann den Antrag auf Einräumung des
Vorkaufsrechts allein stellen. Der Antrag wirkt auch für die
übrigen Anspruchsberechtigten.
(5)
Anträge auf Einräumung des Vorkaufsrechts sind im Rahmen des
Verfahrens nach Abschnitt VI bei dem Amt zur Regelung offener
Vermögensfragen zu stellen, das über den Anspruch auf
Rückübertragung entscheidet. In den Fällen des §
11a ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen
zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
(6)
Das Vorkaufsrecht entsteht, wenn der Bescheid, mit dem dem Antrag nach
den Absätzen 1 oder 2 stattgegeben wird, unanfechtbar geworden und
die Eintragung im Grundbuch erfolgt ist. Es gilt nur für den Fall
des ersten Verkaufs. Ist im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages
eine Entscheidung über einen gestellten Antrag nach Absatz 1 oder
2 noch nicht ergangen, erstreckt sich das Vorkaufsrecht auf den
nächstfolgenden Verkauf. § 892 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bleibt im übrigen unberührt.
(7)
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die
Erben des Vorkaufsberechtigten über. Es erlischt mit der
Beendigung des Miet- oder Nutzungsverhältnisses. Dies gilt auch
für bereits bestehende Vorkaufsrechte. § 569a Abs. 1 und 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(7a)
Steht das Vorkaufsrecht mehreren Nutzern gemeinschaftlich zu, gilt der
Verkauf eines Grundstücksteils an den Nutzer, dem dieser
Grundstücksteil zur alleinigen Nutzung überlassen ist,
für die übrigen Nutzer nicht als Vorkaufsfall. Mit dem Erwerb
des Eigentums erlischt das Vorkaufsrecht an der erworbenen Fläche.
(8)
Im übrigen sind die §§ 504 bis 513, 875,1098 Abs. 1 Satz
2 und Abs. 2 sowie die §§ 1099 bis 1102, 1103 Abs. 2 und
§ 1104 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
§ 20a Vorkaufsrecht des Berechtigten
Bei
Grundstücken, die nicht zurückübertragen werden
können, weil Dritte an ihnen Eigentums- oder dingliche
Nutzungsrechte erworben haben, wird dem Berechtigten auf Antrag ein
Vorkaufsrecht am Grundstück eingeräumt. Dies gilt nicht, wenn
das Grundstück nach den Vorschriften des
Investitionsvorranggesetzes erworben worden ist. Für die
Entscheidung über den Antrag ist das Amt zur Regelung offener
Vermögensfragen zuständig, das über den Anspruch auf
Rückübertragung des Eigentums zu entscheiden hat. Als
Vorkaufsfall gilt nicht der Erwerb des Grundstücks durch den
Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts. Im übrigen ist § 20
Abs. 2, 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 7 Satz 1 und Abs. 8 sinngemäß
anzuwenden.
§ 21 Ersatzgrundstück
(1)
Mieter oder Nutzer von Einfamilienhäusern und Grundstücken
für Erholungszwecke, die staatlich verwaltet sind oder auf die ein
rechtlich begründeter Anspruch auf Rückübertragung
geltend gemacht wurde, können beantragen, daß dem
Berechtigten ein Ersatzgrundstück zur Verfügung gestellt
wird, wenn sie bereit sind, das Grundstück zu kaufen. Der
Berechtigte ist nicht verpflichtet, ein Ersatzgrundstück in
Anspruch zu nehmen.
(2) Anträgen nach § 9 ist vorrangig zu
entsprechen.
(3)
Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zu entsprechen, wenn der
Berechtigte einverstanden ist, ein in kommunalem Eigentum stehendes
Grundstück im gleichen Stadt- oder Gemeindegebiet zur
Verfügung steht und ein Eigentumsübertragung keine
berechtigten Interessen entgegenstehen. Dies gilt insbesondere, wenn
die Mieter und Nutzer erhebliche Aufwendungen zur Werterhöhung
oder Werterhaltung des Objektes getätigt haben.
(4) Wertdifferenzen zwischen dem Wert
des Ersatzgrundstücks und dem Wert des Grundstücks
zum Zeitpunkt der Inverwaltungnahme oder des Entzuges
des Eigentumsrechtes sind auszugleichen.
(5)
Wurde dem Berechtigten eines staatlich verwalteten Grundstücks ein
Ersatzgrundstück übertragen, ist der staatliche Verwalter
berechtigt, das Grundstück an den Mieter oder Nutzer zu verkaufen.
Abschnitt V
Organisation
§ 22 Durchführung der Regelung offener Vermögensfragen
Die
Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufgaben in bezug auf den zu
bildenden Entschädigungsfonds werden vorbehaltlich des § 29
Abs. 2 von den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin durchgeführt.
Bei Entscheidungen über
1. die Entschädigung,
2. die Gewährung eines Ersatzgrundstücks,
3. einen Schadensersatzanspruch nach § 13,
4. Wertausgleichs- und Erstattungsansprüche nach den § 7,
7a und 14a,
5.
zu übernehmende Grundpfandrechte nach § 16 Abs. 5 bis 9,
Ablösebeträge nach § 18 und Sicherheitsleistungen nach
§ 18a sowie
6. die dem Entschädigungsfonds zustehenden Anteile bei der Erlösauskehr nach § 16
Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes
geschieht
dies im Auftrag des Bundes. Für das Verfahren der Abführung
von Verkaufserlösen nach § 11 Abs. 4 gilt Satz 2
entsprechend. Die Abwicklung von Vermögensangelegenheiten, die dem
früheren Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der
Deutschen Demokratischen Republik übertragen waren, obliegt dem
Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen. Dazu gehören
insbesondere ausländische Vermögenswerte außer
Unternehmen und Betrieben, Gewinnkonten von 1972 verstaatlichten
Unternehmen, an die Stelle von staatlich verwalteten
Vermögenswerten getretene Einzelschuldbuchforderungen sowie in
diesem Zusammenhang erbrachte Entschädigungsleistungen. Das
Bundesamt entscheidet insoweit auch über einen etwaigen
Widerspruch innerhalb des Verwaltungsverfahrens abschließend.
§ 23 Landesbehörden
(1) Die Länder errichten Ämter und Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen.
(2)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit
für Verfahren nach dem Vermögensgesetz, dem
Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz durch
Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf ein Amt, mehrere Ämter,
das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder das
Landesausgleichsamt zu übertragen. Die Landesregierungen
können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine von
ihnen bestimmte Stelle übertragen.
§ 24 Untere Landesbehörden
Für
jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin wird ein Amt
zur Regelung offener Vermögensfragen als untere Landesbehörde
eingerichtet. Ein solches Amt kann auch für mehrere Kreise,
kreisfreie Städte oder mit landesweiter Zuständigkeit
gebildet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Aufgaben der unteren
Landesbehörden nach § 28 Abs. 2 auf die Landkreise oder
kreisfreien Städte übertragen wurden.
§ 25 Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
(1)
Für jedes Land wird ein Landesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen gebildet. Für Entscheidungen über
Anträge nach den §§ 6, 6a, 6b und über Grund und
Höhe der Entschädigung nach § 6 Abs. 7 ist das Landesamt
zuständig. Das Landesamt kann Verfahren, die bei einem ihm
nachgeordneten Amt zur Regelung offener Vermögensfragen
anhängig sind, an sich ziehen. Es teilt dies dem Amt mit, das mit
Zugang der Mitteilung für das Verfahren nicht mehr zuständig
ist und vorhandene Vorgänge an das Landesamt abgibt. Nach Satz 2
zuständige Landesämter können bei Sachzusammenhang
vereinbaren, daß die Verfahren bei einem Landesamt
zusammengefaßt und von diesem entschieden werden.
(2)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit
nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf das jeweils örtlich
zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen für
die Fälle zu übertragen, in denen das zurückzugebende
Unternehmen im Zeitpunkt der Schädigung nach Art und Umfang einen
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht
erforderte oder den Betrieb eines handwerklichen oder sonstigen
gewerblichen Unternehmens oder den der Land- und Forstwirtschaft zum
Gegenstand hatte.
§ 26 Widerspruchsausschüsse
(1)
Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wird ein
Widerspruchsausschuß gebildet bei Bedarf können mehrere
Widerspruchsausschüsse gebildet werden. Der Ausschuß besteht
aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2)
Der Widerspruchsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit
über den Widerspruch. Er trifft seine Entscheidung außer in
den Fällen des § 22 Satz 2 weisungsunabhängig.
(3)
Über den Widerspruch gegen die Entscheidung über die
Höhe der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz
entscheidet das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen.
§ 27 Amts- und Rechtshilfe
(1)
Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten
Behörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
Insbesondere sind die Finanzbehörden in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet verpflichtet, Auskünfte zu
erteilen oder Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es zur
Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(2)
Liegt dem Amt, Landesamt oder Bundesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen eine Mitteilung nach § 317 Abs. 2 des
Lastenausgleichsgesetzes vor, übermittelt es dem zuständigen
Ausgleichsamt eine Abschrift seiner Entscheidung nach § 33 Abs. 4.
Das Ausgleichsamt darf die übermittelten Daten nur zum Zwecke der
Rückforderung von Ausgleichsleistungen verwenden. Weitere zu
diesem Zweck erforderliche Angaben sind auf Ersuchen des
Ausgleichsamtes ebenfalls zu übermitteln. § 32 Abs. 1 Satz 4
bleibt unberührt.
(3)
Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zuständigen
Amt, Landesamt oder Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
Anhaltspunkte dafür vor, daß dem Berechtigten an den
Entschädigungsfonds herauszugebende Gegenleistungen oder
Entschädigungen gewährt worden sind, ermittelt es diese
Leistungen von Amts wegen Absatz 2 bleibt unberührt.
(4)
Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zuständigen
Amt, Landesamt oder Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
Anhaltspunkte dafür vor, daß noch offene Forderungen des
Staatshaushaltes der Deutschen Demokratischen Republik in bezug auf ein
Grundstück bestehen, das nach § 6 Abs. 6a des
Vermögensgesetzes lastenfrei zurückübertragen wurde oder
wird, unterrichtet es die für die Abwicklung dieser Forderungen
zuständige Kreditanstalt für Wiederaufbau über ein
durchgeführtes oder anhängiges Verfahren nach diesem Gesetz.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist verpflichtet, dem
zuständigen Amt, Landesamt oder Bundesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die
Akten zu gewähren, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes
sowie des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes
erforderlich ist.
§ 28 Übergangsregelungen
(1)
Bis zur Errichtung der unteren Landesbehörden werden die Aufgaben
dieses Gesetzes von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der
kreisfreien Städte wahrgenommen. Die auf der Grundlage der
Anmeldeverordnung eingereichten Anmeldungen sind durch die Ämter
zur Regelung offener Vermögensfragen nach deren Bildung von den
Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte
zur weiteren Bearbeitung zu übernehmen.
(2)
Die Länder können die Aufgaben der unteren
Landesbehörden auch auf Dauer durch die Landratsämter oder
die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrnehmen lassen.
§ 29 Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
(1)
Zur Unterstützung der Gewährleistung einer einheitlichen
Durchführung dieses Gesetzes wird ein Bundesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen gebildet. Beim Bundesamt ist ein Beirat zu
bilden, der aus je einem Vertreter der in § 22 bezeichneten
Länder, vier Vertretern der Interessenverbände und aus vier
Sachverständigen besteht.
(2)
Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen entscheidet
über Anträge auf Rückübertragung von
Vermögenswerten, die der treuhänderischen Verwaltung nach
§ 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik
vom 21. Februar 1990 (GBI. I Nr. 9 S. 66), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBI. I Nr. 49 S. 904), der nach Anlage II
Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31.
August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBl. 1990 II S. 885,1150) mit Maßgaben fortgilt,
unterliegen oder bis zu ihrer Übertragung nach den Vorschriften
des Vermögenszuordnungsgesetzes unterlagen. Das Bundesamt nimmt
diese Aufgabe im Einvernehmen mit der Unabhängigen Kommission zur
Überprüfung des Vermögens der Parteien und
Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik wahr. Satz 2
findet keine Anwendung, wenn die in Satz 1 genannten
Vermögenswerte nach den Vorschriften des
Vermögenszuordnungsgesetzes übertragen worden sind. Im
übrigen bleiben die Aufgaben der Treuhandanstalt und der
Kommission nach den §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der
Deutschen Demokratischen Republik und den Maßgaben des
Einigungsvertrages unberührt.
Abschnitt VI
Verfahrensregelungen
§ 30 Antrag
(1)
Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen
Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag
entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe
zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht
einvernehmlich zustande kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann
jederzeit zurückgenommen oder für erledigt erklärt
werden. Er kann auch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt
werden. Die Meldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf
Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen
Verwaltung..
(2)
In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können
die Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte Entscheidungen
statt durch die Behörde durch ein Schiedsgericht nach § 38a
treffen zu lassen. Die Behörde hat die Parteien auf diese
Möglichkeit hinzuweisen, wenn nach ihren Ermittlungen Interessen
Dritter durch die Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im
Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das
behördliche Verfahren bereits begonnen hat.
(3)
Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im
Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung, deren
Aufhebung nach anderen Vorschriften erfolgt, so ist der Antrag nach
Absatz 1 nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung
der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die
Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt.
§ 30a Ausschlußfrist
(1)
Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6
sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7,
§§ 8 und 9 können nach dem 31. Dezember 1992, für
bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden.
In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die
Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni
1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die
Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab
Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein. Diese Vorschriften
finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig
angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf
Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter
Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223)
in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen
sind, keine Anwendung.
(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können
nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten
des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt
werden.
(3)
In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach
§ 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3,
§ 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten
Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht
beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen
Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung
offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die
Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder
§ 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu
übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben,
kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt
werden. Artikel 14 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 des Zweiten
Vermögensrechtsänderungsgesetzes gilt entsprechend.
(4)
Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des
Eigentums an Grundstücken können Anträge auf
Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a
sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach
§ 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den
Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1
gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des
Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig
aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid
über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung
über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16
Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines
zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise
unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
§ 31 Pflichten der Behörde
(1)
Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der
Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit die Behörde bei
einem auf eine Geldleistung gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz die
für die Höhe des Anspruchs erheblichen Tatsachen nicht oder
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann, hat
sie die Höhe des Anspruchs zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung
von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn der
Antragsteller über seine Angaben keine ausreichende
Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte verweigert.
(1a) Vergleiche sind zulässig.
(1b)
Ist nicht festzustellen, welcher Vermögenswert Gegenstand des
Antrags ist, so fordert die Behörde den Antragsteller auf,
innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung nähere
Angaben zu machen. Die Frist kann verlängert werden, wenn dem
Antragsteller eine fristgerechte Äußerung aus von ihm nicht
zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, insbesondere in
den Fällen des § 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb
der gesetzten Frist keine näheren Angaben, so wird sein Antrag
zurückgewiesen.
(1c)
Werden Ansprüche nach § 1 Abs. 6 geltend gemacht, so finden
für die Todesvermutung eines Verfolgten § 180 und für
den Nachweis der Erbberechtigung § 181 des
Bundesentschädigungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(1d)
In den Fällen des Übergangs von Rechtstiteln nach Artikel 3
Abs. 9 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13.
Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) spricht eine Vermutung für die
Richtigkeit der Rechtstatsachen, die den Entscheidungen in dem Programm
der Vereinigten Staaten von Amerika über Ansprüche gegen die
Deutsche Demokratische Republik gemäß dem Bundesgesetz der
Vereinigten Staaten von Amerika 94-542 vom 18. Oktober 1976 zugrunde
gelegt worden sind.
(2)
Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder staatlichen
Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang
des Verfahrens berührt werden können, über die
Antragstellung, auf Antrag unter Übersendung einer Abschrift des
Antrags und seiner Anlagen, zu informieren und zu dem weiteren
Verfahren hinzuzuziehen. Ist der Vermögenswert im Bereich eines
anderen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener
Vermögensfragen belegen, so hat sie dieses unverzüglich unter
genauer Bezeichnung des Antragstellers und des Vermögenswertes
über die Antragstellung zu unterrichten.
(3)
Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf Auskunft durch die
Behörde über alle Informationen, die zur Durchsetzung seines
Anspruches erforderlich sind. Hierzu genügt die Glaubhaftmachung
des Anspruches. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Wird ein
Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens gestellt, so hat die
Behörde dem Antragsteller, wenn er seine Berechtigung glaubhaft
macht, zu gestatten, die Geschäftsräume des Unternehmens zu
betreten und alle Unterlagen einzusehen, die für seinen Antrag
Bedeutung haben können.
(4)
Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, derzeitigen
Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren mit der
Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten umfassende Auskunft zu
fordern.
(5)
Die Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine
gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem
Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt das Verfahren aus,
soweit ihr mitgeteilt wird, daß eine gütliche Einigung
angestrebt wird. Kommt es zu einer Einigung, die den Anspruch des
Berechtigten ganz oder teilweise erledigt, so erläßt die
Behörde auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid
§ 33 Abs. 5 findet Anwendung. Die Einigung kann sich auf
Gegenstände erstrecken, über die nicht im Verfahren nach
diesem Abschnitt zu entscheiden ist. Absatz 2 bleibt unberührt.
Der Bescheid wird sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf
innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die
höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.
(6)
Haben die Parteien einen Antrag nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1
gestellt, so gibt die Behörde dem Antrag statt, wenn Interessen
Dritter im Sinne des Absatzes 2 nicht berührt sind. Die
Behörde ist dem Schiedsgericht zur Auskunft über alle
Informationen verpflichtet, die das Schiedsgericht für seine
Entscheidung benötigt. Sie ist an die Entscheidung des
Schiedsgerichts gebunden.
(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist, sind bis zum Erlaß entsprechender landesrechtliche
Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
anzuwenden.
§ 32 Beabsichtigte Entscheidung, Auskunft
(1)
Die Behörde hat dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung
schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen
eines Monats zu geben. Dabei ist er auf die Möglichkeit der
Auskunftserteilung gemäß § 31 Abs. 3 sowie auf das
Wahlrecht nach § 6 Abs. 7 oder § 8 hinzuweisen. Dem
Verfügungsberechtigten ist eine Abschrift der Mitteilung nach Satz
1 zu übersenden. Liegt der Behörde eine Mitteilung nach
§ 317 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vor, hat sie dem
zuständigen Ausgleichsamt eine Abschrift der beabsichtigten
Entscheidung nach Satz 1 zuzustellen.
(2) (weggefallen)
(3) Hat der Antragsteller Auskunft verlangt,
kann die Behörde über den Antrag frühestens einen Monat,
nachdem dem Antragsteller die Auskunft zugegangen ist,
entscheiden.
(4) Entscheidungen und Mitteilungen nach
diesem Abschnitt, die eine Frist in Lauf setzen, sind
den in ihren Rechten Betroffenen zuzustellen. Dies
gilt nicht für die Mitteilung der beabsichtigten Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 und für
die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3.
(5)
Jedem, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, können
Namen und Anschriften der Antragsteller sowie der Vermögenswert
mitgeteilt werden, auf den sich die Anmeldung bezieht. Jeder
Antragsteller kann der Mitteilung der ihn betreffenden Angaben nach
Satz 1 widersprechen, die dann unbeschadet der nach anderen
Vorschriften bestehenden Auskunftsrechte unterbleibt. Das Amt zur
Regelung offener Vermögensfragen weist jeden Antragsteller mit
einer Widerspruchsfrist von zwei Wochen auf diese Möglichkeit hin,
sobald erstmals nach Inkrafttreten dieser Vorschrift ein Dritter eine
Mitteilung nach Satz 1 beantragt.
§ 33 Entscheidung
(1)
Ist die Rückübertragung ausgeschlossen oder hat der
Antragsteller Entschädigung gewählt, entscheidet die
Behörde über Grund und Höhe der Entschädigung.
§ 4 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes bleibt
unberührt.
(2)
Wird der Entschädigungsfonds durch eine Entscheidung mit
größerer finanzieller Auswirkung belastet, gibt die
Behörde zuvor dem Bundesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die beabsichtigte
Entscheidung ist dem Bundesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen über das Landesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen zuzuleiten. Die Einzelheiten bestimmt das
Bundesministerium der Finanzen.
(3)
Über Schadensersatzansprüche gemäß § 13 Abs.
2 und 3 und § 14 ist eine gesonderte Entscheidung zu treffen sie
ist nicht Voraussetzung für die Rückübertragung des
Eigentums oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung. Entscheidungen
über die Höhe der Entschädigung ergehen vorbehaltlich
der Kürzungsentscheidung nach § 7 Abs. 3 des
Entschädigungsgesetzes.
(4)
Über die Entscheidung ist den Beteiligten ein schriftlicher
Bescheid zu erteilen und zuzustellen. Der Bescheid ist zu
begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5)
Mit der Entscheidung ist den Beteiligten ein Übergabeprotokoll
zuzustellen. Dieses hat Angaben zum festgestellten Eigentums- und
Vermögensstatus, zu getroffenen Vereinbarungen sowie zu sonstigen
wesentlichen Regelungen in bezug auf die zu übergebenden
Vermögenswerte zu enthalten. Bei der Rückgabe von Unternehmen
muß das Übergabeprotokoll die in § 6b Abs. 4
bezeichneten Angaben enthalten.
(5a)
Übermittelt das Ausgleichsamt der Behörde innerhalb eines
Monats nach Zustellung der beabsichtigten Entscheidung einen Bescheid
nach § 349 Abs. 3a bis 3c des Lastenausgleichsgesetzes, stellt die
Behörde diesen zusammen mit der Entscheidung über die
Rückübertragung zu.
(6)
Die Entscheidung wird einen Monat nach Zustellung bestandskräftig,
wenn kein Widerspruch eingelegt wird. Die §§ 58 und 60 der
Verwaltungsgerichtsordnung bleiben unberührt. Die Entscheidung
kann nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 Nr. 4 oder des § 80a
Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung für sofort vollziehbar
erklärt werden.
§ 33a Fälligkeit, Verzinsung
(1)
Durch die Behörde festgesetzte Zahlungsansprüche sind einen
Monat nach Bestandskraft der Entscheidung fällig. Steht der
Anspruch dem Entschädigungsfonds zu und wird die
Rückübertragung nicht angefochten, tritt die Fälligkeit
abweichend von Satz 1 zwei Monate nach Zustellung der Entscheidung ein.
(2) Widerspruch und Klage des Berechtigten
gegen die Festsetzung eines Zahlungsanspruchs des Entschädigungsfonds
haben keine aufschiebende Wirkung.
(3)
Wird ein Zahlungsanspruch des Entschädigungsfonds nicht bis zum
Ablauf des Fälligkeitstages erfüllt, ist er mit vier Prozent
für das Jahr zu verzinsen.
§ 34 Eigentumsübergang, Grundbuchberichtigung und Löschung von Vermerken über
die staatliche Verwaltung
(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über,
wenn
1. die Entscheidung über die Rückübertragung
unanfechtbar geworden ist und
2. der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt
oder
3. hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung
geleistet sowie
4. die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des
Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht
hat.
§
18a bleibt unberührt. Ist an den Berechtigten ein Grundstück
oder Gebäude herauszugeben, so kann die Sicherheit auch durch eine
vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu begründende
Sicherungshypothek in Höhe des festgesetzten Betrages nebst vier
Prozent Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums an
rangbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der Berechtigte zuvor
Sicherheit auf andere Weise leistet. Die Sicherungshypothek kann mit
einer Frist von drei Monaten ab Bestandskraft der Entscheidung
über den Zahlungsanspruch gekündigt werden. Die
Kündigung durch den Entschädigungsfonds erfolgt durch
Bescheid. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die
Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des
Achten Buches der Zivilprozeßordnung statt. Satz 1 gilt für
die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend. Ist die
Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden so gilt
die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt.
Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt, wenn die Entscheidung
unanfechtbar geworden ist.
(2)
Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen
dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der
Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das
Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies
gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gebühren für das
Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen
werden nicht erhoben.
(3)
Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1
betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem
Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer
befreit. Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch
Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre
Rechtsnachfolger.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unternehmen und
deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen
vorgesehen sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer
Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.
(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im
Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister
eingetragene Schiffsbauwerke.
§ 35 Örtliche Zuständigkeit
(1)
Für die Entscheidung über Vermögenswerte in staatlicher
Verwaltung ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen
zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller, im Erbfall der
betroffene Erblasser, seinen letzten Wohnsitz hatte. Das gilt auch
für Vermögenswerte, die beschlagnahmt und in Volkseigentum
übernommen wurden.
(2)
In den übrigen Fällen ist das Amt zur Regelung offener
Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich der
Vermögenswert belegen ist.
(3)
In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist das Amt zur Regelung offener
Vermögensfragen ausschließlich zuständig, in dessen
Bereich der Vermögenswert belegen ist. Das Amt, dessen
Zuständigkeit zunächst nach Absatz 1 begründet war, gibt
sein Verfahren dorthin ab.
(4)
Ist der Antrag an ein örtlich unzuständiges Amt oder an eine
andere unzuständige Stelle gerichtet worden, haben diese den
Antrag unverzüglich an das zuständige Amt zur Regelung
offener Vermögensfragen abzugeben und den Antragsteller zu
benachrichtigen.
§ 36 Widerspruchsverfahren
(1)
Gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung offener
Vermögensfragen kann Widerspruch erhoben werden, der nicht auf
einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die
Zuständigkeit gestützt werden kann. Der Widerspruch ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei
dem Amt zu erheben, das die Entscheidung getroffen hat. Der Widerspruch
soll begründet werden. Wird dem Widerspruch nicht oder nicht in
vollem Umfang abgeholfen, ist er dem zuständigen
Widerspruchsausschuß zuzuleiten im Falle des § 26 Abs. 3
ist der Widerspruch dem Landesamt zuzuleiten. Ein Widerspruchsverfahren
findet nicht statt, wenn die Abhilfeentscheidung erstmalig eine
Beschwer enthält.
(2)
Kann durch die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung ein
anderer als der Widerspruchsführer beschwert werden, so ist er vor
Abhilfe oder Erlaß des Widerspruchsbescheids zu hören.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen,
mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
(4)
Gegen Entscheidungen des Landesamtes und des Bundesamtes findet ein
Widerspruchsverfahren nicht statt. Dies gilt nicht für
Entscheidungen des Landesamtes die in gemäß § 23 Abs. 2
auf das Landesamt übertragenen Verfahren ergangen sind.
§ 37 Gerichtliches Verfahren
(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36
Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(2)
Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere
Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in
Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die
Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach §
17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde
gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der
Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die
Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4
bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 38 Kosten
(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich
des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.
(2)
Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Die Kosten
der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem
Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines
Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig und der Widerspruch begründet war. Über die Tragung
der Kosten wird bei der Entscheidung zur Sache mitentschieden.
§ 38a Schiedsgericht Schiedsverfahren
(1)
Die Einsetzung eines Schiedsgerichts für Entscheidungen nach
§ 6 Abs. 1 oder die Vorhergehende Entflechtung nach § 6b
erfolgt auf Grund eines Schiedsvertrags zwischen den Parteien
(Berechtigter und Verfügungsberechtigter). Das Schiedsgericht
besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede
Partei einen ernennt. Der Vorsitzende, der die Befähigung zum
Richteramt haben muß, wird von den Beisitzern ernannt.
(2)
Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die
§§ 1025 bis 1065 der Zivilprozeßordnung Anwendung
§ 37 Abs. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden. § 31 Abs. 5 gilt
entsprechend. Gericht im Sinne des § 1062 der
Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht.
Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung ist das
Bundesverwaltungsgericht.
(3)
Gegen den Schiedsspruch kann innerhalb eines Monats Antrag auf
Aufhebung bei dem nach Absatz 2 Satz 3 zuständigen Gericht
gestellt werden. Wird der Antrag innerhalb dieser Frist nicht gestellt
oder ist er rechtskräftig abgewiesen worden oder haben die
Parteien nach Erlaß des Schiedsspruchs auf den Aufhebungsantrag
verzichtet oder liegt ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vor,
erläßt die Behörde einen Bescheid nach § 33 Abs. 4
Satz 1 in Verbindung mit einem Übergabeprotokoll nach § 33
Abs. 5, in dem der Inhalt des Schiedsspruchs festgestellt wird dieser
Bescheid ist sofort bestandskräftig und hat die Wirkungen des
§ 34.
§ 39
(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)
§ 40 Verordnungsermächtigung
Das
Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für
Raumordnung, Bauwesen und Städtebau durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den
§§ 7, 7a, 16 Abs. 5 bis 9, §§ 18 bis 18b, 20 und
20a und Abschnitt VI, der Sicherheitsleistung oder der
Entschädigung zu regeln oder von den Bestimmungen der
Hypothekenablöseanordnung vom 14. Juli 1992 (BGBI. I S. 1257)
abweichende Regelungen zu treffen.
§ 41 Überleitungsvorschrift
(1)
§ 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 ist für den Zeitraum ab 1. Juli 1994
auf Herausgabeansprüche nach § 7 Abs. 7 Satz 2 anzuwenden,
wenn über die Rückgabe des Vermögenswertes am 9. Juli
1995 noch nicht bestandskräftig entschieden ist.
(2) Erklärungen zur Ausübung des Wahlrechts nach § Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 2, die zwischen dem 1. Dezember 1997
und dem 27. Oktober 1998 abgegeben wurden, sind als
fristgerecht zu behandeln.
(3) § 33a Abs. 2 und § 36 Abs. 1 Satz 5 finden auf Rechtsbehelfsverfahren, die vor dem 27. Oktober 1998 anhängig
geworden sind, keine Anwendung.
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