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Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes
(Urlaubsgeldgesetz - UrlGG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3648)
§ 1 Berechtigter Personenkreis
(1) Ein jährliches Urlaubsgeld erhalten nach diesem Gesetz
1.
Bundesbeamte, Beamte der Länder, der Gemeinden, der
Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die
Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, sowie
entpflichtete Hochschullehrer,
2. Richter des Bundes und der Länder ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter,
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Besoldung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 Soldatengesetz).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für den Anspruch ist, daß der Berechtigte
1.
am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli in einem der in §
1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsverhältnisse steht und nicht für
den gesamten Monat Juli ohne Bezüge beurlaubt ist und
2.
seit dem ersten allgemeinen Arbeitstag des laufenden Jahres
ununterbrochen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
(§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) in einem Dienst-,
Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder gestanden hat.
Sind
die Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer 1 nur deshalb nicht
erfüllt, weil wegen eines Erziehungsurlaubs kein Anspruch auf
Bezüge besteht, so ist dies in dem Kalenderjahr unschädlich,
in dem Dienst- oder Anwärterbezüge für mindestens drei
volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres zugestanden haben
oder Dienst- oder Anwärterbezüge unmittelbar nach Beendigung
des Erziehungsurlaubs wieder zustehen. Auf die Wartezeit nach Nummer 2
wird der während dieser Zeit geleistete Wehr- oder Zivildienst
angerechnet.
(2) Die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch als erfüllt
für die Zeit zwischen der Beendigung eines
Beamtenverhältnisses oder eines öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnisses kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner
Verwaltungsanordnung infolge Bestehens einer Laufbahnprüfung
(Abschlußprüfung) und der Begründung eines Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn, längstens bis zum ersten allgemeinen Arbeitstag des
auf die Laufbahnprüfung folgenden Monats.
§ 3 Ausschlußtatbestände
(1)
Personen, deren Bezüge für den Monat Juli auf Grund einer
Disziplinarmaßnahme teilweise einbehalten werden, erhalten das
Urlaubsgeld nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachgezahlt werden.
(2) Personen, bei denen
die Zahlung der Bezüge auf Grund eines Verwaltungsaktes
eingestellt worden ist, erhalten das Urlaubsgeld nicht, solange ihnen
Bezüge für den Monat Juli nur infolge der Aussetzung einer
sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes
auszuzahlen sind.
§ 4 Höhe des Urlaubsgeldes
(1)
Das Urlaubsgeld beträgt 500 Deutsche Mark, für Beamte und
Soldaten mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 650
Deutsche Mark.
(2) Ein
Berechtigter, dessen regelmäßige Arbeitszeit oder dessen
Dienst und dessen Bezüge ermäßigt worden sind,
erhält ein im gleichen Verhältnis verringertes Urlaubsgeld.
§ 5 Stichtag
Für
die Bemessung des, Urlaubsgeldes sind die rechtlichen und
tatsächlichen Verhältnisse am ersten allgemeinen Arbeitstag
des Monats Juli des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. [Gehe niemals mit
sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 6 Zahlungsweise
Das Urlaubsgeld ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Juli zu zahlen.
§ 7 Kaufkraftausgleich
Gehört
der dienstliche Wohnsitz eines Berechtigten zu einem anderen
Währungsgebiet als dem der Deutschen Mark, so finden die
§§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechende
Anwendung.
§ 8
(weggefallen)
§ 9
(weggefallen)
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