|
Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
(Unternehmensbeteiligungsgesellschaftsgesetz - UBGG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. September 1998 (BGBl. I S. 2765)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundregel
Ein
Unternehmen, das unter der Bezeichnung
"
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft"
Geschäfte der in § 2
Abs. 2 beschriebenen Art betreibt, bedarf der Anerkennung durch die
zuständige Behörde. Es unterliegt den Anforderungen und der
Aufsicht nach diesem Gesetz.
§ 1a Begriffsbestimmungen
(1)
Offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die ihre Geschäfte unter
Beachtung des § 7 Abs. 1 bis 5 betreiben. Integrierte
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die von der Möglichkeit
des § 7 Abs. 6 Gebrauch machen, von den Vorschriften des § 7
Abs. 1 bis 5 abzuweichen.
(2)
Wagniskapitalbeteiligungen sind Aktien, Geschäftsanteile an einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditanteile,
Beteiligungen als Komplementär, Beteiligungen als stiller
Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs und
Genußrechte.
(3)
Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne
des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder die einen
beherrschenden Einfluß ausüben können, ohne daß
es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. Tochterunternehmen sind
Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des
Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluß
ausgeübt werden kann, ohne daß es auf die Rechtsform und den
Sitz ankommt. Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein
gemeinsames Mutterunternehmen haben.
(4) Bilanzsumme ist die Bilanzsumme, die sich aus der letzten geprüften Bilanz ergibt.
§ 2 Anforderungen an Rechtsform, Unternehmensgegenstand,
Sitz und Kapital
(1)
Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf in der Rechtsform der
Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der
Kommanditgesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien
betrieben werden.
(2)
Satzungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich festgelegter
Unternehmensgegenstand der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
muß vorbehaltlich abweichender Vorschriften des Zweiten
Abschnitts ausschließlich der Erwerb, das Halten, die Verwaltung
und die Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen sein. Im
Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist festzulegen, ob sie eine
offene oder eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sein
soll.
(3) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muß ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben.
(4)
Das Grund- oder Stammkapital der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
muß mindestens zwei Millionen Deutsche Mark betragen. Die
Einlagen müssen voll geleistet sein.
Zweiter Abschnitt
Vorschriften über die Tätigkeit der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Erster Unterabschnitt
§ 3 Zulässige Geschäfte
(1)
Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf außer den in §
2 Abs. 2 bezeichneten Geschäften nur die in den folgenden
Absätzen bezeichneten Geschäfte betreiben.
(2)
Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Unternehmen, an denen sie
eine Wagniskapitalbeteiligung hält, Darlehen gewähren.
(3)
Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf verfügbares Geld zur
Anlage bei Kreditinstituten und zum Ankauf von Schuldverschreibungen
verwenden.
(4) Die
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Kredite aufnehmen sowie
Genußrechte und Schuldverschreibungen begeben. Werden
Schuldverschreibungen begeben, darf die
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Darlehen nach Absatz 2 nur mit der
Maßgabe gewähren, daß diese im Fall der Insolvenz des
Unternehmens erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen
Gläubiger zurückgezahlt werden.
(5)
Der Erwerb von Grundstücken ist der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nur zur Beschaffung von
Geschäftsräumen gestattet.
(6)
Sonstige Geschäfte darf die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
nur tätigen, wenn sie mit ihrem Unternehmensgegenstand
zusammenhängen.
§ 4 Anlagegrenzen
(1)
Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
Wagniskapitalbeteiligungen an einem Unternehmen nur erwerben, soweit
zum Zeitpunkt des Erwerbs ihre Anschaffungskosten zusammen mit dem
Buchwert der von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft an diesem
Unternehmen bereits gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen 30 vom
Hundert der Bilanzsumme der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht
übersteigen. Wagniskapitalbeteiligungen an Konzernunternehmen im
Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als
Wagniskapitalbeteiligungen an demselben Unternehmen.
(2)
Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmen, deren Aktien oder
Genußrechte zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des
§ 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen oder die in
den Freiverkehr einbezogen oder die Mutterunternehmen solcher
Unternehmen sind (börsennotierte Unternehmen), nur erwerben,
soweit zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Wagniskapitalbeteiligungen die
Anschaffungskosten zusammen mit dem Buchwert der von der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft an solchen Unternehmen insgesamt
bereits gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen 30 vom Hundert der
Bilanzsumme der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht
übersteigen. Anteile an einem börsennotierten Unternehmen,
dessen Bilanzsumme 500 Millionen Deutsche Mark übersteigt,
dürfen nicht erworben werden.
(3)
Eine offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
Wagniskapitalbeteiligungen an einem Unternehmen nur erwerben, soweit
sie dadurch bei dem Unternehmen nicht mehr als 49 vom Hundert der
Stimmrechte erlangt. Diese Grenze darf bei Wagniskapitalbeteiligungen
an einem Unternehmen, das nicht börsennotiert im Sinne des
Absatzes 2 Satz 1 ist, einmalig überschritten werden. In diesem
Fall muß die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft innerhalb von
acht Jahren nach Überschreiten der in Satz 1 genannten Grenze ihre
Wagniskapitalbeteiligungen soweit zurückführen, daß sie
die Grenze wieder einhält.
(4)
Eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf nur
Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmen erwerben, bei denen
mindestens einer der zur Geschäftsführung Berechtigten eine
natürliche Person ist, die mit mindestens 10 vom Hundert an den
Stimmrechten des Unternehmens beteiligt ist. Mehrheitsbeteiligungen der
integrierten Unternehmensbeteiligungsgesellschaft müssen vor
Ablauf eines Jahres so zurückgeführt werden, daß die
Untemehmensbeteiligungsgesellschaft nicht mehr als 49 vom Hundert der
Stimmrechte hält.
(5)
Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmen, deren Sitz oder
Geschäftsleitung nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegt, nur
erwerben, soweit zum Zeitpunkt des Erwerbs der
Wagniskapitalbeteiligungen ihre Anschaffungskosten zusammen mit dem
Buchwert der von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft an solchen
Unternehmen insgesamt bereits gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen 30
vom Hundert der Bilanzsumme der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
nicht übersteigen.
(6)
Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf eine
Wagniskapitalbeteiligung länger als zwölf Jahre nur halten,
soweit der Buchwert aller länger als zwölf Jahre gehaltenen
Wagniskapitalbeteiligungen 30 vom Hundert der Bilanzsumme nicht
übersteigt. Typische stille Beteiligungen werden bei der
Berechnung nach Satz 1 nicht berücksichtigt.
(7)
Darlehen dürfen einem Unternehmen nur bis zur Höhe der
dreifachen Anschaffungskosten der an dem Unternehmen gehaltenen
Wagniskapitalbeteiligungen gewährt werden und zusammen mit dem
Buchwert der Wagniskapitalbeteiligungen an diesem Unternehmen 30 vom
Hundert der Bilanzsumme der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht
übersteigen
Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Der Gesamtbetrag der
den Unternehmen gewährten Darlehen darf zum Zeitpunkt der
Darlehensgewährung 30 vom Hundert der Bilanzsumme der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht übersteigen.
§ 5 Unzulässige Geschäfte
(1)
Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine
Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmen halten, die Mutterunternehmen
oder Schwesterunternehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
sind.
(2) Die
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine Beteiligungen als
stiller Gesellschafter an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
gewähren.
§ 6 Verletzung der Vorschriften über den Geschäftskreis
Ein Verstoß gegen die 3 bis 5 berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.
§ 7 Anteilstruktur, Mitteilungspflichten
(1)
Eine offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf spätestens
fünf Jahre nach ihrer Anerkennung kein Tochterunternehmen mehr
sein. Ein Anteilinhaber darf nach Ablauf dieser Frist nicht mehr
maßgeblich beteiligt sein. Maßgeblich beteiligt ist, wer
bei einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft unmittelbar oder
über ein kontrolliertes Unternehmen mehr als 40 vom Hundert des
Kapitals hält oder wem unmittelbar oder über ein
kontrolliertes Unternehmen mehr als 40 vom Hundert der Stimmrechte der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zustehen. § 22 Abs. 1 und 3
des Wertpapierhandelsgesetzes gilt für die Berechnung des
Stimmrechtsanteils entsprechend, für die Berechnung des
Kapitalanteils mit der Maß gebe entsprechend, daß an die
Stelle der Stimmrechte die Kapitalanteile treten.
(2)
Wird ein Unternehmen Mutterunternehmen einer offenen
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, hat es dies der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und der Behörde
unverzüglich unter Angabe der Höhe seines Kapital- und
Stimmrechtsanteils des Zeitpunkts, in dem es Mutterunternehmen wurde,
und seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen. Eine entsprechende
Verpflichtung besteht, wenn das Unternehmen nicht mehr
Mutterunternehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist. Wer an
einer offenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft maßgeblich
beteiligt ist, hat der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und der
Behörde unverzüglich die Höhe seines Kapital- und
Stimmrechtsanteils unter Angabe des Zeitpunkts, ab dem er
maßgeblich beteiligt ist, und seiner Anschrift schriftlich
mitzuteilen. Eine entsprechende Verpflichtung besteht, wenn er nicht
mehr maßgeblich beteiligt ist.
(3)
Wer eine Mitteilung nach Absatz 2 abgegeben hat, muß auf
Verlangen der Behörde oder der offenen
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft das Bestehen des mitgeteilten
Kapital- und Stimmrechtsanteils nachweisen.
(4)
Rechte aus Anteilen des Mutterunternehmens oder aus einer
maßgeblichen Beteiligung an einer offenen
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die einem nach Absatz 2 Satz 1
oder 3 Mitteilungspflichtigen oder einem kontrollierten Unternehmen
gehören, bestehen nicht für die Zeit, für welche die
Mitteilungspflichten nach Absatz 2 Satz 1 oder 3 nicht erfüllt
werden.
(5) Rechte aus
Anteilen an einer offenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von
Mutterunternehmen, anderen Unternehmen oder Personen, die an der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft maßgeblich beteiligt sind,
und von diesen Unternehmen oder Personen unmittelbar oder mittelbar
kontrollierten Unternehmen bestehen nach Ablauf der in Absatz 1
genannten Frist nicht für die Anteile, die zusammen mehr als 40
vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gewähren.
(6)
Eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf ihre
Geschäfte abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5
nur betreiben, wenn sie die Anlagegrenzen des § 4 Abs. 4 beachtet.
§ 8 Jahresabschluß, Lagebericht und Abschlußprüfung
(1)
Auf Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die kleine
Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs sind und die nicht die Voraussetzungen des §
267 Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, sind die
für mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs) geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des
Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.
(2)
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die Kommanditgesellschaften
sind, haben einen Jahresabschluß und einen Lagebericht
entsprechend den für mittelgroße Kapitalgesellschaften
(§ 267 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) geltenden Vorschriften des
Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs mit
Ausnahme der die Offenlegung betreffenden Vorschriften der §§
325 bis 329 aufzustellen. Als Feststellung des Jahresabschlusses ist
die Billigung des Jahresabschlusses durch den oder die
vertretungsberechtigten Gesellschafter anzusehen. Soweit eine
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft ist,
zur Rechnungslegung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August
1969 (BGBI. I S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210)),
verpflichtet ist, verbleibt es bei dieser Verpflichtung mit der
Maßgabe, daß sie einen Lagebericht aufzustellen hat.
(3)
Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch den
Abschlußprüfer hat sich auch auf die Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken. Das Ergebnis dieser
Prüfung hat der Abschlußprüfer in den
Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluß aufzunehmen.
Zweiter Unterabschnitt
§§ 9 bis 11
(weggefallen) [Gehe niemals mit
sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
Dritter Unterabschnitt
§§ 12 und 13
(weggefallen)
Dritter Abschnitt
Verfahren und Aufsicht Bezeichnungsschutz
§ 14 Zuständigkeit
(1)
Die Aufgaben der Behörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes
werden von den zuständigen obersten Landesbehörden
wahrgenommen.
(2) Die
Behörde entscheidet über die Anerkennung als
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und über die Rücknahme
und den Widerruf der Anerkennung. Sie überwacht die Einhaltung der
Pflichten der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, der Mitglieder
ihrer Organe und ihrer Aktionäre oder Gesellschafter aus der
Anerkennung und kann die zur Durchsetzung dieses Gesetzes geeigneten
und erforderlichen Anordnungen treffen.
(3) Es kann ein Zwangsgeld bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark festgesetzt werden.
§ 15 Antrag
Die
Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist schriftlich zu
beantragen. Dem Antrag sind in Urschrift oder öffentlich
beglaubigter Abschrift beizufügen:
1. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag in der neuesten Fassung
2.
die Urkunden über die Bestellung des Vorstands, der
Geschäftsführer oder Komplementäre und die Urkunden
über die Bestellung des Aufsichtsrats bei einer
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft die in der Rechtsform der
Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben
werden soll und bei der ein Komplementär eine juristische Person
ist, zusätzlich die Urkunde über die Bestellung der
geschäftsführenden Organe der juristischen Person
3.
ein Handelsregisterauszug nach neuestem Stand oder eine
Bestätigung des Registergerichts, daß die Eintragung der
Gesellschaft in das Handelsregister nur noch von der Anerkennung als
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft abhängt.
§ 16 Voraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen
(1) Eine Gesellschaft ist als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anzuerkennen, wenn
1. sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllt,
2. ihre Geschäfte den Regeln des § 3 und den Anlagegrenzen des § 4 entsprechen,
3. sie keine Wagniskapitalbeteiligungen an ihrem Mutterunternehmen oder einem Schwesterunternehmen hält,
4. keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Gesellschaft bestehen und
5. der Antrag nach § 15 ordnungsgemäß und vollständig gestellt ist.
(2)
Für die Berechnung der in § 4 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2
und Abs. 6 Satz 1 festgelegten Fristen ist für
Wagniskapitalbeteiligungen, die im Zeitpunkt der Anerkennung als
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von dieser gehalten werden, der
Zeitpunkt dieser Anerkennung maßgeblich.
(3) Die Anerkennung verliert ihre Wirkung nur durch Rücknahme, Widerruf oder Verzicht.
§ 17 Widerruf
Die Behörde kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn
1.
die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 2
verstößt oder in schwerwiegender Weise Verpflichtungen
verletzt, die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 und § 4
obliegen,
2. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entgegen Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewährt hat oder
3. entgegen § 5 Abs. 1 Wagniskapitalbeteiligungen hält.
§ 18 Verzicht
Die
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft kann auf die Anerkennung nur
verzichten, indem sie den Unternehmensgegenstand (§ 2 Abs. 2 Satz
1) ändert oder in der Satzung oder in dem Gesellschaftsvertrag
bestimmt, daß sie ihre Geschäfte nicht nach Maßgabe
dieses Gesetzes betreibt. Die Anerkennung verliert ihre Wirksamkeit von
dem Tag an, an dem die Änderung der Satzung oder des
Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister eingetragen wird.
§ 19 Erneuter Antrag auf Anerkennung
(1)
Wird die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
zurückgenommen oder widerrufen oder verzichtet die
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft auf die Anerkennung, so kann die
Gesellschaft einen erneuten Antrag frühestens drei Jahre nach dem
Wirksamwerden des Verzichts, der Rücknahme oder des Widerrufs
stellen.
(2) Die
Gesellschaft ist auf einen solchen Antrag erneut als
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anzuerkennen, wenn sie die
Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
erfüllt und, sofern sie nach ihrer Satzung oder ihrem
Gesellschaftsvertrag eine offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
ist, sie kein Tochterunternehmen ist und an ihr keine maßgebliche
Beteiligung besteht.
§ 20 Schutz der Bezeichnung " Unternehmensbeteiligungsgesellschaft"
(1)
Die Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" darf in
der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des
Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von anerkannten
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften geführt werden.
(2)
Die Bezeichnung " Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" darf als Firma
oder als Zusatz zur Firma in das Handelsregister nur eingetragen
werden, wenn dem Registergericht die Anerkennung als
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nachgewiesen ist. Führt ein
Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach
Absatz 1 unzulässig ist, so hat das Registergericht die Firma oder
den Zusatz zur Firma von Amts wegen zu löschen § 142 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.
§ 21 Anzeige-, Vorlage- und Duldungspflichten
(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat der Behörde unverzüglich
1. Änderungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags anzuzeigen sowie
2.
den geprüften und festgestellten Jahresabschluß, den
Lagebericht sowie den Bericht über die Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts einzureichen.
(2)
Während der üblichen Arbeitszeit ist den Bediensteten der
Behörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und
Geschäftsräume der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zu
gestatten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
§ 21a Befugnisse der Aufsichtsbehörde,
Verschwiegenheitspflicht
(1)
Die Behörde kann von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und
deren Aktionären oder Gesellschaftern Auskünfte und die
Vorlage von Urkunden verlangen, soweit dies zur Überwachung der
Einhaltung der in § 7 geregelten Pflichten erforderlich ist. Die
Befugnisse nach Satz 1 bestehen auch gegenüber Personen und
Unternehmen, deren Kapitalanteile nach § 7 Abs. 1 Satz 4
zuzurechnen sind.
(2)
Die bei der Behörde beschäftigten Personen dürfen die
ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren
Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder
eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt
offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder
ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere
Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in
Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder
Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn
Tatsachen weitergegeben werden an
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
2.
kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der
Überwachung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften,
Börsen oder anderen Wertpapiermärkten des Wertpapierhandels,
von Kreditinstituten, FinanzInstituten oder Versicherungsunternehmen
betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
3. mit der Liquidation oder der Insolvenz einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft befaßte Stellen,
soweit
diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäftigten
Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend.
Befindet sich die Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die
Tatsachen nur dann weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von
ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden
Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die in Satz 3 Nr. 3 genannten
Stellen, die direkt oder indirekt Informationen von zuständigen
Steilen anderer Staaten erhalten, dürfen diese nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden Stellen weiter
übermitteln. Im übrigen sind die Vorschriften des § 9
Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen entsprechend anzuwenden.
§ 22 Mitteilungen und Bekanntmachungen
(1)
Die Behörde teilt dem Registergericht die Anerkennung als
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und den nicht mehr anfechtbaren
Verlust der Anerkennung mit.
(2)
Die Behörde macht die Anerkennung, die unanfechtbar gewordene
Rücknahme oder den unanfechtbar gewordenen Widerruf der
Anerkennung und den Verzicht auf die Anerkennung auf Kosten der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Bundesanzeiger bekannt.
Vierter Abschnitt
Übergangs-, Bußgeld-, Änderungs- und Schlußvorschriften
Erster Unterabschnitt
Übergangs- und Bußgeldvorschriften
§ 23 Mitteilungspflichten der Aktionäre
und Gesellschafter bei Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
(1)
Wer im Zeitpunkt der Anerkennung einer offenen
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ein Mutterunternehmen dieser
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist oder eine maßgebliche
Beteiligung an ihr hält, hat spätestens zwei Monate nach der
Bekanntmachung der Anerkennung im Bundesanzeiger der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und der Behörde die
Mitteilung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 3 zu machen. § 7 Abs.
3 und § 21 a Abs. 1 gelten entsprechend.
(2)
Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 25 Abs. 2
Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, daß für die Berechnung
der Frist an die Stelle der Anerkennung als
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft die Eintragung der
Satzungsänderung tritt.
§ 24 Gesellschafterdarlehen
Hat
ein an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligten
Gesellschafter einer Gesellschaft, an der die
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ihrerseits beteiligt ist, ein
Darlehen gewährt, oder eine andere der Darlehensgewährung
wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen, so findet eine
Zurechnung nach den Regeln über den Eigenkapitalersatz insoweit
nicht statt.
§ 25 Übergangsvorschriften für am
1. April 1998 anerkannte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
(1)
Dieses Gesetz ist in der vor dem Inkrafttreten des Artikels 7 des
Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes geltenden Fassung bis zum
31. Dezember 2002 auf Gesellschaften anzuwenden, die bei Inkrafttreten
des Artikels 7 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes bereits
als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind.
(2)
Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1, die
keine Wagniskapitalbeteiligungen an ihrem Mutterunternehmen oder einem
Schwesterunternehmen hält, das kein Tochterunternehmen der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist, kann bis spätestens 31.
Dezember 2002 in der Satzung bestimmen, daß sie ihre
Geschäfte nach Maßgabe dieses Gesetzes in der Fassung des
Artikels 7 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes betreibt. Ab
dem Zeitpunkt der Eintragung der Änderung der Satzung in das
Handelsregister unterliegt die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft den
Vorschriften dieses Gesetzes in der in Satz 1 genannten Fassung
für Gesellschaften, die als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
anerkannt sind. Für die Berechnung der in § 4 Abs. 3 Satz 3,
Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 sowie § 23
Abs. 1 Satz 1 bestimmten Fristen tritt an die Stelle der Anerkennung
als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft der Zeitpunkt der Eintragung
nach Satz 2.
(3) Ist am
1. Januar 2003 die Änderung der Satzung nach Absatz 2 Satz 1 nicht
im Handelsregister eingetragen, verliert eine
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ihre
Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft. Die Behörde
macht den Verlust der Anerkennung auf Kosten der Gesellschaft im
Bundesanzeiger bekannt.
§ 26 Übergangsvorschriften
(1)
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 9 des Zweiten
Finanzmarktförderungsgesetzes anerkannte
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind abweichend von § 9
Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, innerhalb von zwölf Jahren mindestens
sieben Zehntel der Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
öffentlich zum Erwerb anzubieten. In diesen Fällen ist §
17 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle einer Frist von zehn Jahren eine Frist von
zwölf Jahren tritt.
(2)
Auf Anteile, welche die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 9 des Zweiten
Finanzmarktförderungsgesetzes an Unternehmen hält, die
weniger als fünf Jahre bestehen, ist § 4 Abs. 3 Satz 3
Halbsatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
einer Frist von fünf Jahren für die Veräußerung
von Anteilen eine Frist von zehn Jahren tritt.
(3)
Bei Anteilen, welche die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 9 des Zweiten
Finanzmarktförderungsgesetzes an Unternehmen hält, ist §
25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Zurechnung bis zum
Ablauf von zwölf Jahren nach der Anerkennung der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht erfolgt dies gilt nicht bei
Anteilen, bei denen die Frist nach § 25 in der vor dem
Inkrafttreten des Artikels 9 des Zweiten
Finanzmarktförderungsgesetzes geltenden Fassung bereits abgelaufen
war.
§ 27 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 21 a Abs. 1 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
4.
entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 eine dort genannte Unterlage nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht
oder
5. entgegen § 21 Abs. 12 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und
2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Deutsche Mark, in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 mit einer Geldbuße bis
zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
Zweiter Unterabschnitt
Änderung anderer Gesetze
§§ 28 bis 31
(Änderungsvorschriften)
Dritter Unterabschnitt
Berlin-Klausel und Inkrafttreten
§ 32
(gegenstandslos)
|