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Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens
(Transfusionsgesetz - TFG)
vom 01. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752)
Erster Abschnitt
Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck
dieses Gesetzes ist es, nach Maßgabe der nachfolgenden
Vorschriften zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen von Menschen
und zur Anwendung von Blutprodukten für eine sichere Gewinnung von
Blut und Blutbestandteilen und für eine gesicherte und sichere
Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten zu sorgen und deshalb
die Selbstversorgung mit Blut und Plasma zu fördern.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1.
ist Spende die einem Menschen entnommene Menge an Blut oder
Blutbestandteilen, die Arzneimittel ist oder zur Herstellung von
Arzneimitteln bestimmt ist,
2. ist Spendeeinrichtung eine Einrichtung, durch die Spenden entnommen werden,
3.
sind Blutprodukte Blutzubereitungen im Sinne des § 4 Abs. 2 des
Arzneimittelgesetzes, Sera aus menschlichem Blut im Sinne des § 4
Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes und Plasma zur Fraktionierung.
Zweiter Abschnitt
Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
§ 3 Versorgungsauftrag
(1)
Die Spendeeinrichtungen haben die Aufgabe, Blut und Blutbestandteile
zur Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten zu gewinnen.
(2)
Zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Absatz 1 arbeiten die
Spendeeinrichtungen zusammen. Sie unterstützen sich gegenseitig,
insbesondere im Falle des Auftretens von Versorgungsengpässen. Sie
legen die Einzelheiten der Zusammenarbeit in einer Vereinbarung fest.
(3)
Die spendenden Personen leisten einen wertvollen Dienst für die
Gemeinschaft. Sie sind aus Gründen des Gesundheitsschutzes von den
Spendeeinrichtungen besonders vertrauensvoll und verantwortungsvoll zu
betreuen.
(4) Die nach
Landesrecht zuständigen Stellen und die für die
gesundheitliche Aufklärung zuständige Bundesoberbehörde
sollen die Aufklärung der Bevölkerung über die Blut- und
Plasmaspende fördern.
§ 4 Anforderungen an die Spendeeinrichtungen
Eine Spendeeinrichtung darf nur betrieben werden, wenn zur Durchführung von Spendeentnahmen
1. eine ausreichende personelle, bauliche, räumliche und technische Ausstattung vorhanden ist und
2.
die leitende ärztliche Person eine approbierte Ärztin oder
ein approbierter Arzt (approbierte ärztliche Person) ist und die
erforderliche Sachkunde nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft
besitzt.
Der Schutz der
Persönlichkeitssphäre der spendenden Personen, eine
ordnungsgemäße Spendeentnahme und die Voraussetzungen
für eine notfallmedizinische Versorgung der spendenden Personen
sind sicherzustellen.
§ 5 Auswahl der spendenden Personen
(1)
Es dürfen nur Personen zur Spendeentnahme zugelassen werden, die
unter der Verantwortung einer approbierten ärztlichen Person nach
dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik für tauglich
befunden worden sind und die Tauglichkeit durch eine approbierte
ärztliche Person festgestellt worden ist. Die Zulassung zur
Spendeentnahme soll nicht erfolgen, soweit und solange die
spendewillige Person nach Richtlinien der Bundesärztekammer von
der Spendeentnahme auszuschließen oder zurückzustellen ist.
(2)
Bei der Gewinnung von Eigenblut, Blut zur Stammzellseparation und
Plasma zur Fraktionierung ist die Tauglichkeit der spendenden Personen
auch nach den Besonderheiten dieser Blutprodukte zu beurteilen.
(3)
Die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Betriebsverordnung für
pharmazeutische Unternehmer bestimmte Person hat dafür zu sorgen,
daß die spendende Person vor der Freigabe der Spende nach dem
Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik auf Infektionsmarker,
mindestens auf Humanes Immundefekt Virus (HIV)-, Hepatitis B- und
Hepatitis C- Virus-Infektionsmarker untersucht wird. Bei
Eigenblutentnahmen sind diese Untersuchungen nach den Besonderheiten
dieser Entnahmen durchzuführen. Anordnungen der zuständigen
Bundesoberbehörde bleiben unberührt.
§ 6 Aufklärung, Einwilligung
(1)
Eine Spendeentnahme darf nur durchgeführt werden, wenn die
spendende Person vorher in einer für sie verständlichen Form
über Wesen, Bedeutung und Durchführung der Spendeentnahme und
der Untersuchungen sachkundig aufgeklärt worden ist und in die
Spendeentnahme und die Untersuchungen eingewilligt hat. Aufklärung
und Einwilligung sind von der spendenden Person schriftlich zu
bestätigen. Sie muß mit der Einwilligung gleichzeitig
erklären, daß die Spende verwendbar ist, sofern sie nicht
vom vertraulichen Selbstausschluß Gebrauch macht.
(2)
Die spendende Person ist über die mit der Spendeentnahme
verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
aufzuklären. Die Aufklärung ist von der spendenden Person
schriftlich zu bestätigen.
§ 7 Anforderungen zur Entnahme der
Spende
(1)
Die anläßlich der Spendeentnahme vorzunehmende Feststellung
der Identität der spendenden Person, die durchzuführenden
Laboruntersuchungen und die Entnahme der Spende haben nach dem Stand
der medizinischen Wissenschaft und Technik zu erfolgen.
(2)
Die Entnahme der Spende darf nur durch eine ärztliche Person oder
durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung einer
approbierten ärztlichen Person erfolgen.
§ 8 Spenderimmunisierung
(1)
Eine für die Gewinnung von Plasma zur Herstellung von speziellen
Immunglobulinen erforderliche Spenderimmunisierung darf nur
durchgeführt werden, wenn und solange sie im Interesse einer
ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit diesen Arzneimitteln
geboten ist. Sie ist nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und
Technik durchzuführen.
(2) Ein Immunisierungsprogramm darf nur durchgeführt werden, wenn und solange
1.
die Risiken, die mit ihm für die Personen verbunden sind, bei
denen es durchgeführt werden soll, ärztlich vertretbar sind,
2.
die Personen, bei denen es durchgeführt werden soll, ihre
schriftliche Einwilligung hierzu erteilt haben, nachdem sie durch eine
approbierte ärztliche Person über Wesen, Bedeutung und
Risiken der Immunisierung sowie die damit verbundene Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten aufgeklärt worden
sind und dies schriftlich bestätigt haben,
3.
seine Durchführung von einer approbierten ärztlichen Person,
die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft sachkundig ist,
geleitet wird,
4. ein dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechender Immunisierungsplan vorliegt,
5. die ärztliche Kontrolle des Gesundheitszustandes der spendenden Personen während der
Immunisierungsphase gewährleistet ist,
6. der zuständigen Behörde die Durchführung des Immunisierungsprogramms angezeigt worden ist und
7.
das zustimmende Votum einer nach Landesrecht gebildeten und für
die ärztliche Person nach Satz 1 Nr. 3 zuständigen und
unabhängigen Ethik-Kommission vorliegt.
Mit
der Anzeige an die zuständige Behörde und der Einholung des
Votums der Ethik-Kommission nach Nummern 6 und 7 dürfen keine
personenbezogenen Daten übermittelt werden. Zur Immunisierung
sollen zugelassene Arzneimittel angewendet werden.
(3)
Von der Durchführung des Immunisierungsprogramms ist auf der
Grundlage des Immunisierungsplanes ein Protokoll anzufertigen
(Immunisierungsprotokoll). Für das Immunisierungsprotokoll gilt
§ 11 entsprechend. Dies muß Aufzeichnungen über alle
Ereignisse enthalten, die im Zusammenhang mit der Durchführung des
Immunisierungsprogramms auftreten und die Gesundheit der spendenden
Person oder den gewünschten Erfolg des Immunisierungsprogramms
beeinträchtigen können. Zur Immunisierung angewendete
Erythrozytenpräparate sind zu dokumentieren und der immunisierten
Person zu bescheinigen.
(4)
Die in Absatz 3 Satz 2 genannten Ereignisse sind von der die
Durchführung des Immunisierungsprogramms leitenden ärztlichen
Person der Ethik-Kommission, der zuständigen Behörde und dem
pharmazeutischen Unternehmer des zur Immunisierung verwendeten
Arzneimittels unverzüglich mitzuteilen. Von betroffenen
immunisierten Personen werden das Geburtsdatum und die Angabe des
Geschlechtes übermittelt.
§ 9 Vorbehandlung zur Blutstammzellseparation
Die
für die Separation von Blutstammzellen und anderen
Blutbestandteilen erforderliche Vorbehandlung der spendenden Personen
ist nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchzuführen.
§ 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 10 Aufwandsentschädigung
Die Spendeentnahme soll unentgeltlich erfolgen. Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt
werden. [Gehe niemals mit sanftem Herzen in die Nacht.
(Dylan Thomas)]
§ 11 Spenderdokumentation, Datenschutz
(1)
Jede Spendeentnahme und die damit verbundenen Maßnahmen sind
unbeschadet ärztlicher Dokumentationspflichten für die in
diesem Gesetz geregelten Zwecke, für Zwecke der ärztlichen
Behandlung der spendenden Person und für Zwecke der
Risikoerfassung nach dem Arzneimittelgesetz zu protokollieren. Die
Aufzeichnungen sind mindestens fünfzehn Jahre und im Falle der
§§ 8 und 9 mindestens zwanzig Jahre lang aufzubewahren und zu
vernichten oder zu löschen, wenn die Aufbewahrung nicht mehr
erforderlich ist. Sie müssen so geordnet sein, daß ein
unverzüglicher Zugriff möglich ist. Werden die Aufzeichnungen
länger als dreißig Jahre nach der letzten bei der
Spendeeinrichtung dokumentierten Spende desselben Spenders aufbewahrt,
sind sie zu anonymisieren.
(2)
Die Spendeeinrichtungen dürfen personenbezogene Daten der
spendenden Personen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit das
für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Sie
übermitteln die protokollierten Daten den zuständigen
Behörden und der zuständigen Bundesoberbehörde, soweit
dies zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben nach dem
Arzneimittelgesetz oder zur Verfolgung von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten, die im engen Zusammenhang mit der Spendeentnahme
stehen, erforderlich ist. Zur Risikoerfassung nach dem
Arzneimittelgesetz sind das Geburtsdatum und das Geschlecht der
spendenden Person anzugeben.
§ 12 Stand der medizinischen Wissenschaft
und Technik zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
(1)
Die Bundesärztekammer stellt im Einvernehmen mit der
zuständigen Bundesoberbehörde und nach Anhörung von
Sachverständigen unter Berücksichtigung der Empfehlungen der
Europäischen Union, des Europarates und der
Weltgesundheitsorganisation zu Blut und Blutbestandteilen in
Richtlinien den allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Wissenschaft und Technik insbesondere für
1. die Sachkenntnis des Personals der Spendeeinrichtung,
2. die Auswahl der spendenden Personen und die Durchführung der Auswahl,
3. die Identifizierung und Testung der spendenden Personen,
4. die durchzuführenden Laboruntersuchungen,
5. die ordnungsgemäße Entnahme der Spenden,
6. die Eigenblutentnahme,
7. die Gewinnung von Plasma für die Herstellung spezieller Immunglobuline, insbesondere die Spenderimmunisierung,
8.
die Separation von Blutstammzellen und anderen Blutbestandteilen,
insbesondere die Vorbehandlung der spendenden Personen, und
9. die Dokumentation der Spendeentnahme
fest.
Bei der Anhörung ist die angemessene Beteiligung von
Sachverständigen der Fach- und Verkehrskreise, insbesondere der
Träger der Spendeeinrichtungen, der Plasmapoolprodukte
herstellenden pharmazeutischen Unternehmer, der Spitzenverbände
der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie der
zuständigen Behörden von Bund und Ländern
sicherzustellen.
(2) Es
wird vermutet, daß der allgemein anerkannte Stand der
medizinischen Wissenschaft und Technik zu den Anforderungen nach diesem
Abschnitt eingehalten worden ist, wenn und soweit die Richtlinien der
Bundesärztekammer nach Absatz 1 beachtet worden sind.
Dritter Abschnitt
Anwendung von Blutprodukten
§ 13 Anforderungen an die Durchführung
(1)
Blutprodukte sind nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und
Technik anzuwenden. Es müssen die Anforderungen an die
Identitätssicherung, die vorbereitenden Untersuchungen,
einschließlich der vorgesehenen Testung auf Infektionsmarker und
die Rückstellproben, die Technik der Anwendung sowie die
Aufklärung und Einwilligung beachtet werden. Ärztliche
Personen, die im Zusammenhang mit der Anwendung von Blutprodukten
Laboruntersuchungen durchführen oder anfordern, müssen
für diese Tätigkeiten besonders sachkundig sein. Die
Anwendung von Eigenblut richtet sich auch nach den Besonderheiten
dieser Blutprodukte. Die zu behandelnden Personen sind, soweit es nach
dem Stand der medizinischen Wissenschaft vorgesehen ist, über die
Möglichkeit der Anwendung von Eigenblut aufzuklären.
(2)
Die ärztlichen Personen, die eigenverantwortlich Blutprodukte
anwenden, müssen ausreichende Erfahrung in dieser Tätigkeit
besitzen.
§ 14 Dokumentation, Datenschutz
(1)
Die behandelnde ärztliche Person hat jede Anwendung von
Blutprodukten und von gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur
Behandlung von Hämostasestörungen für die in diesem
Gesetz geregelten Zwecke, für Zwecke der ärztlichen
Behandlung der von der Anwendung betroffenen Personen und für
Zwecke der Risikoerfassung nach dem Arzneimittelgesetz zu dokumentieren
oder dokumentieren zu lassen. Die Dokumentation hat die Aufklärung
und die Einwilligungserklärungen, das Ergebnis der
Blutgruppenbestimmung, soweit die Blutprodukte blutgruppenspezifisch
angewendet werden, die durchgeführten Untersuchungen sowie die
Darstellung von Wirkungen und unerwünschten Ereignissen zu
umfassen
(2)
Angewendete Blutprodukte und Plasmaproteine im Sinne von Absatz 1 sind
von der behandelnden ärztlichen Person oder unter ihrer
Verantwortung mit folgenden Angaben unverzüglich zu dokumentieren:
1.
Patientenidentifikationsnummer oder entsprechende eindeutige Angaben zu
der zu behandelnden Person, wie Name, Vorname, Geburtsdatum und
Adresse,
2. Chargenbezeichnung,
3. Pharmazentralnummer oder
- Bezeichnung des Präparates
- Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers
- Menge und Stärke,
4. Datum und Uhrzeit der Anwendung.
Bei
Eigenblut sind diese Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Die
Einrichtung der Krankenversorgung (Krankenhaus, andere ärztliche
Einrichtung, die Personen behandelt) hat sicherzustellen, daß die
Daten der Dokumentation patienten- und produktbezogen genutzt werden
können.
(3) Die
Aufzeichnungen, einschließlich der EDV-erfaßten Daten,
müssen mindestens fünfzehn Jahre lang aufbewahrt werden. Sie
müssen zu Zwecken der Rückverfolgung unverzüglich
verfügbar sein. Die Aufzeichnungen sind zu vernichten oder zu
löschen, wenn eine Aufbewahrung nicht mehr erforderlich ist.
Werden die Aufzeichnungen länger als dreißig Jahre
aufbewahrt, sind sie zu anonymisieren.
(4)
Die Einrichtungen der Krankenversorgung dürfen personenbezogene
Daten der zu behandelnden Personen erheben, verarbeiten und nutzen,
soweit das für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.
Sie übermitteln die dokumentierten Daten den zuständigen
Behörden, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten, die im engen
Zusammenhang mit der Anwendung von Blutprodukten stehen, erforderlich
ist. Zur Risikoerfassung nach dem Arzneimittelgesetz sind das
Geburtsdatum und das Geschlecht der zu behandelnden Person anzugeben.
§ 15 Qualitätssicherung
(1)
Einrichtungen der Krankenversorgung, die Blutprodukte anwenden, haben
ein System der Qualitätssicherung für die Anwendung von
Blutprodukten nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik
einzurichten. Sie haben eine approbierte ärztliche Person zu
bestellen, die für die transfusionsmedizinischen Aufgaben
verantwortlich und mit den erforderlichen Kompetenzen ausgestattet
ist(transfusionsverantwortliche Person). Sie haben zusätzlich
für jede Behandlungseinheit, in der Blutprodukte angewendet
werden, eine approbierte ärztliche Person zu bestellen, die in der
Krankenversorgung tätig ist und über transfusionsmedizinische
Grundkenntnisse und Erfahrungen verfügt (transfusionsbeauftragte
Person). Hat die Einrichtung der Krankenversorgung eine
Spendeeinrichtung oder ein Institut für Transfusionsmedizin oder
handelt es sich um eine Einrichtung der Krankenversorgung mit
Akutversorgung, so ist zusätzlich eine Kommission für
transfusionsmedizinische Angelegenheiten (Transfusionskommission) zu
bestellen.
(2) Im
Rahmen des Qualitätssicherungssystems sind die Qualifikation und
die Aufgaben der Personen, die im engen Zusammenhang mit der Anwendung
von Blutprodukten tätig sind, festzulegen. Zusätzlich sind
die Grundsätze für die patientenbezogene
Qualitätssicherung der Anwendung von Blutprodukten, insbesondere
der Dokumentation und des fachübergreifenden
Informationsaustausches, die Überwachung der Anwendung, die
anwendungsbezogenen Wirkungen und Nebenwirkungen und zusätzlich
erforderliche therapeutische Maßnahmen festzulegen.
§ 16 Unterrichtungspflichten
(1)
Treten im Zusammenhang mit der Anwendung von Blutprodukten und
gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behandlung von
Hämostasestörungen unerwünschte Ereignisse auf, hat die
behandelnde ärztliche Person unverzüglich die notwendigen
Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichtet die
transfusionsbeauftragte und die transfusionsverantwortliche Person oder
die sonst nach dem Qualitätssicherungssystem der Einrichtung der
Krankenversorgung zu unterrichtenden Personen.
(2)
Im Falle des Verdachts der Nebenwirkung eines Blutprodukts ist
unverzüglich der pharmazeutische Unternehmer und im Falle des
Verdachts einer schwerwiegenden Nebenwirkung eines Blutprodukts und
eines Plasmaproteinpräparates im Sinne von Absatz 1
zusätzlich die zuständige Bundesoberbehörde zu
unterrichten. Die Unterrichtung muß alle notwendigen Angaben wie
Bezeichnung des Produktes, Name oder Firma des pharmazeutischen
Unternehmers und die Chargenbezeichnung enthalten. Von der Person, bei
der der Verdacht auf die Nebenwirkungen aufgetreten ist, sind das
Geburtsdatum und das Geschlecht anzugeben.
(3) Die berufsrechtlichen Mitteilungspflichten bleiben unberührt.
§ 17 Nicht angewendete Blutprodukte
(1)
Nicht angewendete Blutprodukte sind innerhalb der Einrichtungen der
Krankenversorgung sachgerecht zu lagern, zu transportieren, abzugeben
oder zu entsorgen. Transport und Abgabe von Blutprodukten aus
zellulären Blutbestandteilen und Frischplasma dürfen nur nach
einem im Rahmen des Qualitätssicherungssystems schriftlich
festgelegten Verfahren erfolgen. Nicht angewendete Eigenblutentnahmen
dürfen nicht an anderen Personen angewendet werden.
(2) Der Verbleib nicht angewendeter Blutprodukte ist zu dokumentieren.
§ 18 Stand der medizinischen Wissenschaft
und Technik zur Anwendung von Blutprodukten
(1)
Die Bundesärztekammer stellt im Einvernehmen mit der
zuständigen Bundesoberbehörde und nach Anhörung von
Sachverständigen unter Berücksichtigung der Empfehlungen der
Europäischen Union, des Europarates und der
Weltgesundheitsorganisation zu Blut und Blutbestandteilen in
Richtlinien den allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Wissenschaft und Technik insbesondere für
1.
die Anwendung von Blutprodukten, die Testung auf Infektionsmarker der
zu behandelnden Personen anläßlich der Anwendung von
Blutprodukten und die Anforderungen an die Rückstellproben,
2.
die Qualitätssicherung der Anwendung von Blutprodukten in den
Einrichtungen der Krankenversorgung und ihre Überwachung durch die
Ärzteschaft,
3. die Qualifikation und die Aufgaben der im engen Zusammenhang mit der Anwendung von Blutprodukten tätigen Personen,
4. den Umgang mit nicht angewendeten Blutprodukten in den Einrichtungen der Krankenversorgung
fest.
Bei der Anhörung ist die angemessene Beteiligung von
Sachverständigen der betroffenen Fach- und Verkehrskreise,
insbesondere der Träger der Spendeeinrichtungen, der
Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen
Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
sowie der zuständigen Behörden von Bund und Ländern
sicherzustellen.
(2) Es
wird vermutet, daß der allgemein anerkannte Stand der
medizinischen Wissenschaft und Technik zu den Anforderungen nach diesem
Abschnitt eingehalten worden ist, wenn und soweit die Richtlinien der
Bundesärztekammer nach Absatz 1 beachtet worden sind.
Vierter Abschnitt
Rückverfolgung
§ 19 Verfahren
(1)
Wird von einer Spendeeinrichtung festgestellt oder hat sie
begründeten Verdacht, daß eine spendende Person mit HIV, mit
Hepatitis- Viren oder anderen Erregern, die zu schwerwiegenden
Krankheitsverläufen führen können, infiziert ist, ist
die entnommene Spende auszusondern und dem Verbleib vorangegangener
Spenden nachzugehen. Das Verfahren zur Überprüfung des
Verdachts und zur Rückverfolgung richtet sich nach dem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse. Es sind insbesondere folgende
Sorgfaltspflichten zu beachten:
1.
der Rückverfolgungszeitraum für vorangegangene Spenden zum
Schutz vor den jeweiligen Übertragungsrisiken muß angemessen
sein,
2. eine als
infektiös verdächtige Spende muß gesperrt werden, bis
durch Wiederholungs- oder Bestätigungstestergebnisse über das
weitere Vorgehen entschieden worden ist,
3.
es muß unverzüglich Klarheit über den Infektionsstatus
der spendenden Person und über ihre infektionsverdächtigen
Spenden gewonnen werden,
4. eine nachweislich infektiöse Spende muß sicher ausgesondert werden,
5. die notwendigen Informationsverfahren müssen eingehalten werden, wobei § 16 Abs. 2 Satz 3 entsprechend gilt, und
6.
die Einleitung des Rückverfolgungsverfahrens ist unverzüglich
der zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn die
Bestätigungstestergebnisse die Infektiosität bestätigen,
fraglich sind oder eine Nachtestung nicht möglich ist § 16
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Die
verantwortliche ärztliche Person der Spendeeinrichtung hat die
spendende Person unverzüglich über den anläßlich
der Spende gesichert festgestellten Infektionsstatus zu unterrichten.
Sie hat die spendende Person eingehend aufzuklären und zu beraten.
Sind Blutprodukte, bei denen der begründete Verdacht besteht,
daß sie Infektionserreger übertragen, angewendet worden, so
sind die Einrichtungen der Krankenversorgung verpflichtet, die
behandelten Personen unverzüglich zu unterrichten und ihnen eine
Testung zu empfehlen. Vor der Testung ist die schriftliche Einwilligung
der behandelten Person einzuholen. Die behandelte Person ist eingehend
zu beraten.
(2) Wird in
einer Einrichtung der Krankenversorgung bei einer zu behandelnden oder
behandelten Person festgestellt oder besteht der begründete
Verdacht, daß sie durch ein Blutprodukt gemäß Absatz 1
Satz 1 infiziert worden ist, muß die Einrichtung der
Krankenversorgung der Ursache der Infektion unverzüglich
nachgehen. Sie hat das für die Infektion oder den Verdacht in
Betracht kommende Blutprodukt zu ermitteln und die Unterrichtungen
entsprechend § 16 Abs. 2 vorzunehmen. Der pharmazeutische
Unternehmer hat zu veranlassen, daß die spendende Person
ermittelt und eine Nachuntersuchung empfohlen wird. Absatz 1 Satz 8
gilt entsprechend. Wird die Infektiosität der spendenden Person
bei der Nachuntersuchung bestätigt oder nicht ausgeschlossen oder
ist eine Nachuntersuchung nicht durchführbar, so findet das
Verfahren nach Absatz 1 entsprechend Anwendung.
(3)
Die Einrichtungen der Krankenversorgung, die Spendeeinrichtungen und
die pharmazeutischen Unternehmer haben mit den zuständigen
Behörden des Bundes und der Länder zusammenzuarbeiten, um die
Ursache der Infektion nach Absatz 2 zu ermitteln. Sie sind insbesondere
verpflichtet, die für diesen Zweck erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. § 16 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4)
Die nach Absatz 1 bis 3 durchgeführten Maßnahmen sind
für Zwecke weiterer Rückverfolgungsverfahren und der
Risikoerfassung nach dem Arzneimittelgesetz zu dokumentieren.
§ 20 Verordnungsermächtigung
Das
Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach
Anhörung von Sachverständigen eine Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Regelung der Einzelheiten des Verfahrens
der Rückverfolgung zu erlassen, sofern dies zur Abwehr von
Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder zur Risikovorsorge
erforderlich ist. Mit der Verordnung können insbesondere
Regelungen zu einer gesicherten Erkennung des Infektionsstatus der
spendenden und der zu behandelnden Personen, zur Dokumentation und
Übermittlung von Daten zu Zwecken der Rückverfolgung, zum
Zeitraum der Rückverfolgung sowie zu Sperrung und Lagerung von
Blutprodukten erlassen werden.
Fünfter Abschnitt
Meldewesen
§ 21 Koordiniertes Meldewesen
(1)
Die Träger der Spendeeinrichtungen, die pharmazeutischen
Unternehmer und die Einrichtungen der Krankenversorgung haben
jährlich die Zahlen zu dem Umfang der Gewinnung von Blut und
Blutbestandteilen, der Herstellung, des Imports und Exports und des
Verbrauchs von Blutprodukten und Plasmaproteinen im Sinne von § 14
Abs. 1 sowie die Anzahl der behandelten Personen mit angeborenen
Hämostasestörungen der zuständigen
Bundesoberbehörde zu melden. Die Meldungen haben nach
Abschluß des Kalenderjahres, spätestens zum 1. März des
folgenden Jahres, zu erfolgen.
(2)
Die zuständige Bundesoberbehörde stellt die gemeldeten Daten
anonymisiert in einem Bericht zusammen und macht diesen bekannt. Sie
hat melderbezogene Daten streng vertraulich zu behandeln.
§ 22 Epidemiologische Daten
(1)
Die Spendeeinrichtungen erstellen vierteljährlich unter Angabe der
Gesamtzahl der getesteten Personen eine Liste über die Anzahl der
spendenden Personen, die auf einen Infektionsmarker bestätigt
positiv getestet worden sind. Personen, denen Eigenblut entnommen
worden ist, sind ausgenommen. Die Zahlenangaben sind nach den
verschiedenen Infektionsmarkern, auf die getestet wird, nach
Erstspendewilligen, Erst- und Wiederholungsspendern, nach Geschlecht
und Alter zu differenzieren. Die Liste ist quartalsweise der für
die Epidemiologie zuständigen Bundesoberbehörde zuzuleiten.
(2)
Die für die Epidemiologie zuständige Bundesoberbehörde
stellt die Angaben in anonymisierter Form übersichtlich zusammen
und übersendet eine jährliche Gesamtübersicht bis zum
15. März des folgenden Jahres an die zuständige
Bundesoberbehörde. Diese nimmt die Statistik in den Bericht nach
§ 21 Abs. 2 auf. Melderbezogene Daten sind streng vertraulich zu
behandeln.
§ 23 Verordnungsermächtigung
Das
Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach
Anhörung von Sachverständigen eine Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Regelung von Art, Umfang und
Darstellungsweise der Angaben nach diesem Abschnitt zu erlassen.
Sechster Abschnitt
Sachverständige
§ 24 Arbeitskreis Blut
Das
Bundesministerium für Gesundheit richtet einen Arbeitskreis von
Sachverständigen für Blutprodukte und das Blutspende- und
Transfusionswesen ein (Arbeitskreis Blut). Der Arbeitskreis berät
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder. Er
nimmt die nach diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungen von
Sachverständigen bei Erlaß von Verordnungen wahr. Das
Bundesministerium für Gesundheit beruft die Mitglieder des
Arbeitskreises auf Vorschlag der Berufs- und Fachgesellschaften,
Standesorganisationen der Ärzteschaft, der Fachverbände der
pharmazeutischen Unternehmer, einschließlich der staatlichen und
kommunalen Bluttransfusionsdienste, der Arbeitsgemeinschaft
Plasmapherese und der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes,
überregionaler Patientenverbände, insbesondere der
Hämophilieverbände, des Bundesministeriums der Verteidigung
und der Länder. Der Arbeitskreis gibt sich im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit eine Geschäftsordnung. Das
Bundesministerium für Gesundheit bestimmt und beruft die leitende
Person des Arbeitskreises. Es kann eine Bundesoberbehörde mit der
Geschäftsführung des Arbeitskreises beauftragen.
Siebter Abschnitt
Pflichten der Behörden
§ 25 Mitteilungspflichten der Behörden
Die
für die Durchführung des Gesetzes zuständigen
Behörden des Bundes und der Länder teilen sich für die
in diesem Gesetz geregelten Zwecke gegenseitig ihnen bekanntgewordene
Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen von Blutprodukten
unverzüglich mit. § 16 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Achter Abschnitt
Sondervorschriften
§ 26 Bundeswehr
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Einrichtungen der Bundeswehr entsprechende Anwendung.
(2)
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei der Überwachung den
zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.
(3)
Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen
Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz
und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen,
wenn dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben gerechtfertigt
ist und der Schutz der Gesundheit gewahrt bleibt.
Neunter Abschnitt
Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden
und sonstige Bestimmungen
§ 27 Zuständige Bundesoberbehörden
(1) Zuständige Bundesoberbehörde ist das Paul-Ehrlich-Institut.
(2) Die für die Epidemiologie zuständige Bundesoberbehörde ist das Robert Koch-Institut.
(3)
Die für die gesundheitliche Aufklärung zuständige
Bundesoberbehörde ist die Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung.
§ 28 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet auf homöopathische Eigenblutprodukte und auf Eigenblutprodukte zur Immuntherapie keine Anwendung.
§ 29 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
Die
Vorschriften des Arzneimittelrechts, des Medizinprodukterechts und des
Seuchenrechts bleiben unberührt, soweit in diesem Gesetz nicht
etwas anderes vorgeschrieben ist. Das Transplantationsrecht findet
keine Anwendung.
§ 30 Angleichung an Gemeinschaftsrecht
(1)
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur
Durchführung von Verordnungen oder zur Umsetzung von Richtlinien
oder Entscheidungen des Rates der Europäischen Union oder der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche
dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.
(2)
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der
Umsetzung von Richtlinien oder Entscheidungen des Rates der
Europäischen Union oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften in nationales Recht dienen, bedürfen nicht der
Zustimmung des Bundesrates.
Zehnter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 31 Strafvorschriften
Mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß
die spendende Person vor der Freigabe der Spende auf die dort genannten
Infektionsmarker untersucht wird.
§ 32 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 31 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
entgegen § 4 Satz 1 Nr. 2 eine Spendeeinrichtung betreibt oder 2.
entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder 6, jeweils auch in
Verbindung mit § 9 Satz 2, ein Immunisierungsprogramm oder eine
Vorbehandlung durchführt.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark und in den
Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
Elfter Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 33
Wer
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tätigkeit der Anwendung von
Blutprodukten ausübt und die Voraussetzungen der in diesem
Zeitpunkt geltenden Vorschriften erfüllt, darf diese
Tätigkeit weiter ausüben.
Zwölfter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 34
(Änderung des Arzneimittelgesetzes)
§ 35
(Änderung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer)
§ 36
(Änderung der Apothekenbetriebsordnung)
§ 37
(Änderung der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe)
§ 38 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die
auf den §§ 35 bis 37 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert werden.
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