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Gesetz
über die Nutzung von Telediensten
(Teledienstegesetz - TDG)
(Ausfertigungsdatum:
22. Juli 1997 Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 und 4
Abs. 1 G v. 14. Dezember 2001 I 3721, Umsetzung der EGRL 31/2000
(CELEX Nr: 300L0031) vgl. G v. 14. Dezember 2001 I 3721)
ABSCHNITT
1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§
1 Zweck des Gesetzes
Zweck
des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen
für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der
elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
§
2 Geltungsbereich
(1)
Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine
individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder
oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels
Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(2)
Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
1.
Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel
Telebanking,
Datenaustausch),
2.
Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht
die
redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die
Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel
Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung
von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
3.
Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
4.
Angebote zur Nutzung von Telespielen,
5.
Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch
abrufbaren
Datenbanken mit interaktivem Zugriff und
unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
(3)
Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste
ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich
ist.
(4)
Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige
Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120),
2.
Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
3.
inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit
die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die
Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis
7. Februar 1997,
4.
den Bereich der Besteuerung.
(5)
Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(6)
Dieses Gesetz schafft weder Regelungen im Bereich des internationalen
Privatrecht noch befasst es sich mit der Zuständigkeit der
Gerichte.
§
3 Begriffsbestimmungen
Im
Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1.
"
Diensteanbieter"
jede natürliche oder juristische
Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält
oder den Zugang zur Nutzung vermittelt
2.
"
Nutzer"
jede natürliche oder juristische Person, die
zu beruflichen oder sonstigen Zwecken Teledienste in Anspruch nimmt,
insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu
machen
3.
"
Verteildienste"
Teledienste, die im Wege einer Übertragung
von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine
unbegrenzte Zahl von Nutzern erbracht werden
4.
"
Abrufdienste"
Teledienste, die im Wege einer Übertragung
von Daten auf Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht werden
5.
"
kommerzielle Kommunikation" jede Form der Kommunikation,
die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes
von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines
Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen
Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder
Handwerk oder einen freien Beruf ausübt die folgenden Angaben
stellen als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a)
Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder
der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein
Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post
b)
Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das
Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person,
die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistungen
gemacht werden
6.
"
niedergelassener Diensteanbieter" Anbieter, die mittels
einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Teledienste
geschäftsmäßig anbieten oder erbringen der Standort
der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung
des Anbieters.
Einer
juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit
der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und
Verbindlichkeiten einzugehen.
§
4 Herkunftslandprinzip
(1)
In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und
ihre Teledienste unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts
auch dann, wenn die Teledienste in einem anderen Staat innerhalb des
Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig
angeboten oder erbracht werden.
(2)
Der freie Dienstleistungsverkehr von Telediensten, die in der
Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig
angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb
des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind,
wird nicht eingeschränkt. Absatz 5 bleibt unberührt.
(3)
Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
1.
die Freiheit der Rechtswahl,
2.
die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in
Bezug auf Verbraucherverträge,
3.
gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der
Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von
dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten.
(4)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1.
die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer
Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
2.
die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor
Gericht,
3.
die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller
Kommunikationen durch elektronische Post,
4.
Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei
Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
5.
die Anforderungen an Verteildienste,
6.
das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der
Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den
Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr.
L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den
rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für
gewerbliche Schutzrechte,
7.
die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß
Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die
Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von
E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger
oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1)
freigestellt sind,
8.
Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht
unterliegen,
9.
die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d,
111b und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung
über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
erfassten Bereiche, die Regelungen über das auf
Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für
Pflichtversicherungen,
10.
das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
(5)
Das Angebot und die Erbringung eines Teledienstes durch einen
Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der
Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen abweichend von
Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit
dieses dem Schutz
1.
der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die
Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und
Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich
des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen
der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität
sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen,
2.
der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Wahrung nationaler
Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
3.
der öffentlichen Gesundheit,
4.
der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von
Anlegern,
vor
Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren
dient, und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in
Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis
zu diesen Schutzzielen stehen. Für das Verfahren zur Einleitung
von Maßnahmen nach Satz 1 - mit Ausnahme von gerichtlichen
Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und der
Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung
und von Ordnungswidrigkeiten - sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der
Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten vor.
ABSCHNITT
2 ZUGANGSFREIHEIT UND INFORMATIONSPFLICHTEN
§
5 Zugangsfreiheit
Teledienste
sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§
6 Allgemeine Informationspflichten
Diensteanbieter
haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens
folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar zu halten:
1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei
juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und
unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich
der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder
erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben
zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die
entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von
Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.
Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung
abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S.16), oder im Sinne von Artikel
1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992
über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG
(ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG
der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert
worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese
zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser
Nummer.
Weitergehende
Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem
Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem
Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung,
dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen
Bestimmungen bleiben unberührt.
§
7 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen
Kommunikationen
Diensteanbieter
haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines
Teledienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen,
mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten.
1.
Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen
sein.
2.
Die natürliche oder juristische Person in deren Auftrag
kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar
sein.
3.
Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben
und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die
Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht
zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4.
Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen
klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht
zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Die
Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben
unberührt
ABSCHNITT
3 VERANTWORTLICHKEIT
§
8 Allgemeine Grundsätze
(1)
Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur
Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2)
Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 sind nicht
verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten
Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu
forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von
Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der
Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9
bis 11 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 85 des
Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
§
9 Durchleitung von Informationen
(1)
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur
Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1.
die Übermittlung nicht veranlasst,
2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt
und
3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder
verändert haben.
Satz
1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit
einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige
Handlungen zu begehen.
(2)
Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die
Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische
kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur
zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz
geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden,
als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich
ist.
§
10 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von
Informationen
Diensteanbieter
sind für eine automatische, zeitlich begrenzte
Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung
der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage
effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie
1.
die Informationen nicht verändern,
2.
die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
3.
die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in
weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt
sind, beachten,
4.
die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über
die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und
verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen
und
5.
unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte
Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren,
sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am
ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz
entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein
Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder
Sperrung angeordnet hat.§ 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. [Gehe
niemals mit sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§
11 Speicherung von Informationen
Diensteanbieter
sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer
speichern, nicht verantwortlich, sofern
1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der
Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen
auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die
rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu
entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese
Kenntnis erlangt haben.
Satz
1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter
untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
ABSCHNITT
4 BUSSGELDVORSCHRIFTEN
§
12 Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig verfügbar hält.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro geahndet werden.
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