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Gesetz über die Veräußerung von Teilzeitnutzungsrechten an Wohngebäuden
(Teilzeit-Wohnrechtegesetz - TzWrG)
vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154)
§ 1 Anwendungsbereich
(1)
Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Teilzeitnutzung
von Wohngebäuden zwischen einer Person, die solche Verträge
in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit
abschließt (Veräußerer), und einer natürlichen
Person, die bei Vertragsabschluß außerhalb ihrer
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt (Erwerber).
(2)
Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ist jeder
Vertrag, durch den ein Veräußerer einem Erwerber gegen
Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen
verspricht, für die Dauer von mindestens drei Jahren ein
Wohngebäude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden
Zeitraum des Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen. Das Recht
kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch
eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer
Gesellschaft eingeräumt werden.
(3)
Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung eines Wohngebäudes
jeweils aus einem Bestand von Wohngebäuden zu wählen.
(4) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich.
§ 2 Prospekt erforderliche Angaben
(1)
Wer in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit
den Abschluß von Verträgen über die Teilzeitnutzung von
Wohngebäuden anbietet, hat jedem, der Interesse bekundet, einen
Prospekt auszuhändigen. Hat der Interessent seinen Wohnsitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so muß der
Prospekt in der Sprache dieses Staates abgefaßt sein. Ist er
Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates, so kann er statt des
Prospekts in der Sprache seines Wohnsitzstaates einen solchen in der
Sprache des Staates, dem er angehört, verlangen. Bestehen in einem
der in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Staaten mehrere
Amtssprachen der Europäischen Union, so kann der Interessent auch
zwischen diesen Amtssprachen wählen.
(2)
Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muß eine allgemeine
Beschreibung des Wohngebäudes oder des Bestandes von
Wohngebäuden sowie die in § 4 Abs. 1 und 2 aufgeführten
Angaben enthalten.
(3)
Der Veräußerer kann vor Vertragsabschluß eine
Änderung gegenüber den im Prospekt enthaltenen Angaben
vornehmen, soweit dies auf Grund von Umständen erforderlich wird,
auf die er keinen Einfluß nehmen konnte.
(4)
In jeder Werbung für den Abschluß von Verträgen
über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ist anzugeben,
daß der Prospekt erhältlich ist und wo er angefordert werden
kann.
§ 3 Schriftform erforderliche Angaben
(1)
Der Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden bedarf
der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine
strengere Form vorgeschrieben ist. Hat der Erwerber seinen Wohnsitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so ist der Vertrag in
der Sprache dieses Staates abzufassen. Ist der Erwerber
Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates, so kann er statt der
Sprache seines Wohnsitzstaates die Sprache des Staates, dem er
angehört, wählen. Bestehen in einem der in den Sätzen 2
und 3 bezeichneten Staaten mehrere Amtssprachen der Europäischen
Union, so kann der Erwerber als Vertragssprache auch zwischen diesen
Amtssprachen wählen. § 125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend.
(2)
Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten
§ 5 und § 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe,
daß dem Erwerber eine beglaubigte Übersetzung des Vertrages
in einer der in Absatz 1 Satz 2 bis 4 bezeichneten, von ihm zu
wählenden Sprache auszuhändigen ist. § 125 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3)
Die in dem in § 2 bezeichneten, dem Erwerber ausgehändigten
Prospekt enthaltenen Angaben werden Inhalt des Vertrages, soweit die
Parteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung
vom Prospekt eine abweichende Vereinbarung treffen. Solche
Änderungen müssen dem Erwerber vor Abschluß des
Vertrages mitgeteilt werden. Unbeschadet der Geltung der
Prospektangaben gemäß Satz 1 muß die Vertragsurkunde
die in § 4 Abs. 1 und 3 aufgeführten Angaben enthalten.
(4)
Der Veräußerer hat dem Erwerber eine Vertragsurkunde oder
Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändigen. Er hat ihm ferner,
wenn die Vertragssprache und die Sprache des Staates, in dem das
Wohngebäude belegen ist, verschieden sind, eine beglaubigte
Übersetzung des Vertrages in der oder einer zu den Amtssprachen
der Europäischen Union zählenden Sprache des Mitgliedstaates
auszuhändigen, in dem das Wohngebäude belegen ist. Die
Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten Übersetzung
entfällt, wenn sich das Nutzungsrecht auf einen Bestand von
Wohngebäuden bezieht, die in verschiedenen Staaten belegen sind.
§ 4 Pflichtangaben
(1)
Der in § 2 bezeichnete Prospekt und der Vertrag über die
Teilzeitnutzung von Wohngebäuden müssen jeweils angeben:
1.
Namen und Wohnsitz des Veräußerers des Nutzungsrechts und
des Eigentümers des Wohngebäudes oder der Wohngebäude,
bei Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen Firma, Sitz und
Name des gesetzlichen Vertreters, sowie rechtliche Stellung des
Veräußerers in bezug auf das oder die Wohngebäude
2.
die genaue Beschreibung des Nutzungsrechtes nebst Hinweis auf die
erfüllten oder noch zu erfüllenden Voraussetzungen, die nach
dem Recht des Staates, in dem das Wohngebäude belegen ist,
für die Ausübung des Nutzungsrechtes gegeben sein
müssen
3.
daß der Erwerber kein Eigentum und kein dingliches
Wohn-/Nutzungsrecht erwirbt, sofern dies tatsächlich nicht der
Fall ist
4. eine
genaue Beschreibung des Wohngebäudes und seiner Belegenheit,
sofern sich das Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Wohngebäude
bezieht
5. bei einem
in Planung oder im Bau befindlichen Wohngebäude, sofern sich das
Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Wohngebäude bezieht,
a)
Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an den gemeinsamen
Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-, Elektrizitäts-,
Wasser- und Telefonanschluß
b) eine angemessene Schätzung des Termins für die Fertigstellung
c)
Namen und Anschrift der zuständigen Baugenehmigungsbehörde
und Aktenzeichen der Baugenehmigung soweit nach Landesrecht eine
Baugenehmigung nicht erforderlich ist, ist der Tag anzugeben, an dem
nach landesrechtlichen Vorschriften mit dem Bau begonnen werden darf
d)
ob und welche Sicherheiten für die Fertigstellung des
Wohngebäudes und für die Rückzahlung vom Erwerber
geleisteter Zahlungen im Falle der Nichtfertigstellung bestehen
6.
Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-, Elektrizitäts-,
Wasser- und Telefonanschluß und Dienstleistungen wie zum Beispiel
Instandhaltung und Müllabfuhr, die dem Erwerber zur Verfügung
stehen oder stehen werden, und gegebenenfalls ihre Nutzungsbedingungen
7. gemeinsame
Einrichtungen wie Schwimmbad oder Sauna, zu denen der Erwerber Zugang
hat oder erhalten soll, und gegebenenfalls ihre Nutzungsbedingungen
8.
die Grundsätze, nach denen Instandhaltung, Instandsetzung,
Verwaltung und Betriebsführung des Wohngebäudes oder der
Wohngebäude erfolgen
9.
den Preis, der für das Nutzungsrecht zu entrichten ist die
Berechnungsgrundlagen und den geschätzten Betrag der laufenden
Kosten, die vom Erwerber für die in den Nummern 6 und 7 genannten
Einrichtungen und Dienstleistungen sowie für die Nutzung des
jeweiligen Wohngebäudes, insbesondere für Steuern und
Abgaben, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung, Instandsetzung und
Rücklagen zu entrichten sind
10.
ob der Erwerber an einer Regelung für den Umtausch und/oder die
Weiterveräußerung des Nutzungsrechtes in seiner Gesamtheit
oder für einen bestimmten Zeitraum teilnehmen kann und welche
Kosten hierfür anfallen, falls der Veräußerer oder ein
Dritter einen Umtausch und/oder die Weiterveräußerung
vermitteln.
(2) Der Prospekt muß außerdem folgende Angaben enthalten:
1.
einen Hinweis auf das Recht des Erwerbers zum Widerruf gemäß
§ 5, Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers, einen
Hinweis auf die Widerrufsfrist und die schriftliche Form der
Widerrufserklärung sowie darauf, daß die Widerrufsfrist
durch rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung gewahrt wird.
Gegebenenfalls muß der Prospekt auch die Kosten angeben, die der
Erwerber im Falle des Widerrufs in Übereinstimmung mit § 5
Abs. 6 Satz 3 zu erstatten hat
2. einen Hinweis, wie weitere Informationen zu erhalten sind.
(3) Der Vertrag muß zusätzlich zu den in Absatz 1 bezeichneten Angaben ferner angeben:
1. Namen und Wohnsitz des Erwerbers
2.
die genaue Bezeichnung des Zeitraums des Jahres, innerhalb dessen das
Nutzungsrecht jeweils ausgeübt werden kann, die Geltungsdauer des
Nutzungsrechtes nach Jahren und die weiteren für die Ausübung
des Nutzungsrechtes erforderlichen Einzelheiten
3.
die Erklärung, daß der Erwerb und die Ausübung des
Nutzungsrechtes mit keinen anderen als den im Vertrag angegebenen
Kosten, Lasten oder Verpflichtungen verbunden ist
4. Zeitpunkt und Ort der Unterzeichnung des Vertrages durch jede Vertragspartei.
§ 5 Widerrufsrecht
(1)
Die auf den Abschluß des Vertrages gerichtete
Willenserklärung des Erwerbers wird erst wirksam, wenn er sie
nicht binnen einer Frist von zehn Tagen schriftlich widerruft.
(2)
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerrufs. Die Frist beginnt erst, wenn dem Erwerber die
Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde sowie eine
schriftliche Belehrung über sein Recht zum Widerruf
ausgehändigt wird. Die Belehrung muß Name und Anschrift des
Widerrufsempfängers, einen Hinweis auf die schriftliche Form der
Widerrufserklärung und darauf enthalten, daß die
Widerrufsfrist durch rechtzeitige Absendung des Widerrufs gewahrt wird.
Gegebenenfalls muß die Belehrung auch die Kosten angeben, die der
Erwerber im Falle des Widerrufs gemäß Absatz 6 Satz 3 zu
erstatten hat. Die Belehrung ist drucktechnisch deutlich zu gestalten
und vom Erwerber gesondert zu unterschreiben. Wird der Erwerber nicht
nach den Sätzen 2 bis 5 belehrt, so beginnt die Frist zur
Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von Satz 2 erst drei
Monate nach Aushändigung einer Vertragsurkunde oder Abschrift der
Vertragsurkunde.
(3)
Ist dem Erwerber der in § 2 bezeichnete Prospekt vor
Vertragsabschluß nicht oder nicht in der gemäß §
2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 vorgeschriebenen Amtssprache der
Europäischen Union ausgehändigt worden, so beträgt die
Frist zur Ausübung des Widerrufsrechtes abweichend von Absatz 1
Satz 1 einen Monat.
(4)
Fehlt im Vertrag eine der in § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 Buchstabe a und
b, Nr. 9 und 10 und Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Angaben, so
beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechtes abweichend von
Absatz 2 Satz 2 erst, wenn dem Erwerber diese Angabe schriftlich
mitgeteilt wird, spätestens jedoch drei Monate nach
Aushändigung einer Vertragsurkunde oder Abschrift der
Vertragsurkunde an den Erwerber.
(5)
Ist streitig, ob und zu welchem Zeitpunkt dem Erwerber der Prospekt in
der vorgeschriebenen Sprache, die Vertragsurkunde, eine Abschrift der
Vertragsurkunde oder die Belehrung ausgehändigt worden ist oder
eine vorgeschriebene, im Vertrag jedoch fehlenden Angabe schriftlich
mitgeteilt worden ist, so trifft die Beweislast den
Veräußerer.
(6)
Im Falle des Widerrufs ist jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil
die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Eine
Vergütung für geleistete Dienste sowie für die
Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist ausgeschlossen.
Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so hat der Erwerber
dem Veräußerer die Kosten der Beurkundung zu erstatten, wenn
dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist. In den Fällen der
Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von
Kosten
der Erwerber kann vom Veräußerer Ersatz der Kosten
des Vertrages verlangen.
§ 6 Finanzierte Verträge
(1)
Wird der Preis, den der Erwerber für das Nutzungsrecht zu
entrichten hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des
Veräußerers finanziert, so wird die auf den Abschluß
des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers
erst wirksam, wenn der Verbraucher den Vertrag über die
Teilzeitnutzung des Wohngebäudes oder der Wohngebäude nicht
gemäß § 5 widerruft. Im Falle des Widerrufs ist jeder
Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen
zurückzugewähren. Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und
Kosten gegen den Erwerber sind ausgeschlossen.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis durch einen Dritten
finanziert wird und der Vertrag über die Teilzeitnutzung von
Wohngebäuden und der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit
anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem
Abschluß des Kreditvertrages der Mitwirkung des
Veräußerers bedient. Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden
des Widerrufs dem Veräußerer bereits zugeflossen, so tritt
der Dritte im Verhältnis zum Erwerber hinsichtlich der
Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des
Veräußerers ein.
§ 7 Anzahlungsverbot
Der
Veräußerer darf Zahlungen des Erwerbers vor Ablauf von zehn
Tagen nach Aushändigung der Vertragsurkunde oder einer Abschrift
der Vertragsurkunde an den Erwerber nicht fordern oder annehmen.
Für den Erwerber günstigere Vorschriften bleiben
unberührt.
§ 8 Kollisionsregel
Unterliegt
ein Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden oder
ein Vertrag zur Finanzierung des Erwerbs eines Teilzeitnutzungsrechts
(§ 6) ausländischem Recht, so sind die Vorschriften dieses
Gesetzes gleichwohl anzuwenden, wenn
1.
das Wohngebäude im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist oder
2.
der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebotes, einer
öffentlichen Werbung oder einer ähnlichen geschäftlichen
Tätigkeit zustandekommt, die der Veräußerer in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum entfaltet, und wenn der Erwerber bei Abgabe seiner auf
den Vertragsabschluß gerichteten Erklärung seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.
§ 9 Unabdingbarkeit Umgehungsverbot
(1) Eine zum Nachteil des Erwerbers von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§ 10
(Änderung anderer Gesetze) [Gehe niemals mit
sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11 Übergangsvorschrift
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.
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