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Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz
(Stromeinspeisungsgesetz - StrEG)
vom
07. Dezember 1990 (BGBl I S. 2633), zuletzt geändert durch Gesetz
zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl I
S. 730, 734)
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses
Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der
ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie,
Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse im Geltungsbereich dieses
Gesetzes gewonnen wird, durch öffentliche
Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Nicht erfaßt wird Strom
1. aus
Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen oder aus
Anlagen, in denen der Strom aus Biomasse gewonnen wird, mit einer
installierten Generatorleistung über 5 Megawatt sowie
2.
aus Anlagen, die zu über 25 vom Hundert der Bundesrepublik
Deutschland, einem Bundesland, öffentlichen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Unternehmen gehören,
die mit ihnen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind,
es sei denn, daß aus diesen Anlagen nicht in ein
Versorgungsgebiet dieser Unternehmen eingespeist werden kann.
§ 2 Abnahmepflicht
Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben, sind
verpflichtet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus
erneuerbaren Energien abzunehmen und den eingespeisten Strom nach
§ 3 zu vergüten. Für Strom aus Erzeugungsanlagen, die
sich nicht im Versorgungsgebiet eines Netzbetreibers befinden, trifft
diese Verpflichtung das Unternehmen, zu dessen für die Einspeisung
geeignetem Netz die kürzeste Entfernung vom Standort der Anlage
besteht. Mehrkosten auf Grund der §§ 2 und 4 können bei
der Rechnungslegung der Verteilung oder Übertragung zugeordnet und
bei der Ermittlung des Durchleitungsentgelts in Ansatz gebracht werden.
§ 3 Höhe der Vergütung
(1)
Die Vergütung beträgt für Strom aus Wasserkraft,
Deponiegas und Klärgas sowie aus Biomasse mindestens 80 vom
Hundert des Durchschnittserlöses je Kilowattstunde aus der
Stromabgabe von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an alle
Letztverbraucher. Bei einem Wasserkraftwerk, einer Deponiegas- oder
einer Klärgasanlage mit einer Leistung über 500 Kilowatt gilt
dies nur für den Teil des eingespeisten Stroms des jeweiligen
Abrechnungsjahres, der dem Verhältnis von 500 Kilowatt zur
Leistung der Anlage in Kilowatt entspricht dabei bemißt sich die
Leistung nach dem Jahresmittel der in den einzelnen Monaten gemessenen
höchsten elektrischen Wirkleistung. Der Preis für den
sonstigen Strom beträgt mindestens 65 vom Hundert des
Durchschnittserlöses nach Satz 1.
(2)
Für Strom aus Sonnenenergie und Windkraft beträgt die
Vergütung mindestens 90 vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1
genannten Durchschnittserlöses.
(3)
Der nach den Absätzen 1 und 2 maßgebliche
Durchschnittserlös ist der in der amtlichen Statistik des Bundes
jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichte Wert
ohne Umsatzsteuer in Pfennigen pro Kilowattstunde. Bei der Berechnung
der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 ist auf zwei Stellen
hinter dem Komma zu runden.
§ 4 Härteklausel
(1)
Soweit die nach diesem Gesetz zu vergütenden Kilowattstunden 5 vom
Hundert der vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen im
Kalenderjahr insgesamt über sein Versorgungsnetz abgesetzten
Kilowattstunden übersteigen, ist der vorgelagerte Netzbetreiber
verpflichtet, dem aufnehmenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen
die Mehrkosten, die durch die diesen Anteil übersteigenden
Kilowattstunden entstehen, zu erstatten. Zu diesen Mehrkosten
zählt bei vorgelagerten Netzbetreibern auch die Belastung mit dem
Erstattungsanspruch nach Satz 1. Ist ein vorgelagerter Netzbetreiber
nicht vorhanden, so entfällt für diejenigen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, bei denen die in den
Sätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, mit Beginn
des Kalenderjahres, das auf den Eintritt dieser Voraussetzungen folgt,
die Pflicht nach § 2 Satz 1 bei Anlagen, die zu diesem Zeitpunkt
in wesentlichen Teilen noch nicht errichtet waren bei Windkraftanlagen
ist insoweit die Aufstellung von Mast und Rotor maßgeblich.
(2)
Die Verpflichtungen nach den §§ 2 und 3 bestehen nicht,
soweit ihre Einhaltung auch bei Anwendung der Erstattungsregelung nach
Absatz 1 eine unbillige Härte darstellt. In diesem Fall gehen die
Verpflichtungen auf den vorgelagerten Netzbetreiber über.
(3)
Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen seine Stromabgabepreise
spürbar über die Preise gleichartiger oder vorgelagerter
Elektrizitätsversorgungsunternehmen hinaus anheben
müßte.
(4)
Das Bundesministerium für Wirtschaft hat dem Deutschen Bundestag
spätestens im Jahr 1999, in jedem Fall aber so rechtzeitig
über die Auswirkungen der Härteklausel zu berichten,
daß vor Eintreten der Folgen nach Absatz 1 Satz 3 eine andere
Ausgleichsregelung getroffen wird.
§ 4a Selbstverpflichtung zugunsten erneuerbarer Energien und Kraft-Wärme-Kopplung
(1)
Die Bundesregierung wirkt darauf hin, daß die
Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Wege freiwilliger
Selbstverpflichtung zusätzliche Maßnahmen zur Steigerung des
Anteils der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien und
aus Kraft-Wärme-Kopplung treffen.
(2) Die Bundesregierung kann nach Anhörung
der beteiligten Kreise Ziele festlegen, die in angemessener
Frist erreicht werden sollen. Sie wird jeweils nach
zwei Jahren dem Deutschen Bundestag Bericht erstatten. [Gehe
niemals mit sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
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