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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der
freiheitsentziehenden Maßregeln
der Besserung und Sicherung
(Strafvollzugsgesetz - StVollzG)
vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088 BGBl. I 1977 S. 436), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl.
I S. 2461)
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der
Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der
freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung.
Zweiter Abschnitt
Vollzug der Freiheitsstrafe
Erster Titel
Grundsätze
§ 2 Aufgaben des Vollzuges
Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der
Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen
(Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient
auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
§ 3 Gestaltung des Vollzuges
(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen
Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen
werden.
(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges
ist entgegenzuwirken.
(3) Der Vollzug ist darauf auszurichten,
daß er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit
einzugliedern.
§ 4 Stellung des Gefangenen
(1) Der Gefangene wirkt an der Gestaltung
seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles
mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu
fördern.
(2)
Der Gefangene unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen
Beschränkungen seiner Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere
Regelung nicht enthält, dürfen ihm nur Beschränkungen
auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur
Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt
unerläßlich sind.
Zweiter Titel
Planung des Vollzuges
§ 5 Aufnahmeverfahren
(1) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere
Gefangene nicht zugegen sein.
(2) Der Gefangene wird über seine Rechte
und Pflichten unterrichtet.
(3) Nach der Aufnahme wird der Gefangene
alsbald ärztlich untersucht und dem Leiter der Anstalt
oder der Aufnahmeabteilung vorgestellt.
§ 6 Behandlungsuntersuchung. Beteiligung
des Gefangenen
(1)
Nach dem Aufnahmeverfahren wird damit begonnen, die Persönlichkeit
und die Lebensverhältnisse des Gefangenen zu erforschen. Hiervon
kann abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die
Vollzugsdauer nicht geboten erscheint.
(2)
Die Untersuchung erstreckt sich auf die Umstände, deren Kenntnis
für eine planvolle Behandlung des Gefangenen im Vollzug und
für die Eingliederung nach seiner Entlassung notwendig ist. Bei
Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180
oder 182 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind, ist besonders
gründlich zu prüfen, ob die Verlegung in eine
sozialtherapeutische Anstalt angezeigt ist.
(3) Die Planung der Behandlung wird mit
dem Gefangenen erörtert.
§ 7 Vollzugsplan
(1) Auf Grund der Behandlungsuntersuchung
(§ 6) wird ein Vollzugsplan erstellt.
(2) Der Vollzugsplan enthält Angaben mindestens über folgende Behandlungsmaßnahmen:
1. die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
2. die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt,
3. die Zuweisung zu Wohngruppen und Behandlungsgruppen,
4. den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen
der beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung,
5. die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung,
6. besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen,
7. Lockerungen des Vollzuges und
8. notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung
der Entlassung.
(3)
Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung des Gefangenen und weiteren
Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung in Einklang zu halten.
Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen.
(4)
Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis
180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe von mehr als zwei
Jahren verurteilt worden sind, ist über eine Verlegung in eine
sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von sechs Monaten neu
zu entscheiden.
§ 8 Verlegung. Überstellung
(1) Der Gefangene kann abweichend vom
Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige
Anstalt verlegt werden,
1. wenn die Behandlung des Gefangenen
oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch
gefördert wird oder
2. wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen
erforderlich ist.
(2) Der Gefangene darf aus wichtigem
Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.
§ 9 Verlegung in eine sozialtherapeutische
Anstalt
(1)
Ein Gefangener ist in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen,
wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182
des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei
Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer
sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7
Abs. 4 angezeigt ist. Der Gefangene ist zurückzuverlegen, wenn der
Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen
liegen, nicht erreicht werden kann.
(2)
Andere Gefangene können mit ihrer Zustimmung in eine
sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn die besonderen
therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer
Resozialisierung angezeigt sind. In diesen Fällen bedarf die
Verlegung der Zustimmung des Leiters der sozialtherapeutischen Anstalt.
(3) Die §§ 8 und 85 bleiben unberührt.
§ 10 Offener und geschlossener Vollzug
(1)
Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder
Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den
besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und
namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug
der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen
Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.
(2)
Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug
unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug
untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu
seiner Behandlung notwendig ist. [Gehe
niemals mit sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11 Lockerungen des Vollzuges
(1) Als Lockerung des Vollzuges kann
namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene
1. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung)
oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang)
nachgehen darf oder
2. für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung)
oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang)
verlassen darf.
(2)
Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet
werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich
dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des
Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.
§ 12 Ausführung aus besonderen Gründen
Ein Gefangener darf auch ohne seine Zustimmung
ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen
notwendig ist.
§ 13 Urlaub aus der Haft
(1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig
Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt
werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Urlaub soll in der Regel erst
gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens
sechs Monate im Strafvollzug befunden hat.
(3)
Ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener kann
beurlaubt werden, wenn er sich einschließlich einer
vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung
zehn Jahre im Vollzug befunden hat oder wenn er in den offenen Vollzug
überwiesen ist.
(4)
Gefangenen, die sich für den offenen Vollzug eignen, aus
besonderen Gründen aber in einer geschlossenen Anstalt
untergebracht sind, kann nach den für den offenen Vollzug
geltenden Vorschriften Urlaub erteilt werden.
(5) Durch den Urlaub wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen.
§ 14 Weisungen, Aufhebung von Lockerungen
und Urlaub
(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen
für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen.
(2) Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn
1. er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen
zu versagen,
2. der Gefangene die Maßnahmen mißbraucht
oder
3. der Gefangene Weisungen nicht nachkommt.
Er kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung
für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für
ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.
§ 15 Entlassungsvorbereitung
(1) Um die Entlassung vorzubereiten,
soll der Vollzug gelockert werden (§ 11).
(2) Der Gefangene kann in eine offene
Anstalt oder Abteilung (§ 10) verlegt werden, wenn
dies der Vorbereitung der Entlassung dient.
(3) Innerhalb von drei Monaten vor der
Entlassung kann zu deren Vorbereitung Sonderurlaub
bis zu einer Woche gewährt werden. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14
gelten entsprechend.
(4)
Freigängern (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) kann innerhalb von neun
Monaten vor der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Tagen im Monat
gewährt werden. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14
gelten entsprechend. Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung.
§ 16 Entlassungszeitpunkt
(1) Der Gefangene soll am letzten Tag
seiner Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls noch
am Vormittag entlassen werden.
(2)
Fällt das Strafende auf einen Sonnabend oder Sonntag, einen
gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten
oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 2. Januar, so kann der
Gefangene an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag
entlassen werden, wenn dies nach der Länge der Strafzeit
vertretbar ist und fürsorgerische Gründe nicht
entgegenstehen.
(3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis
zu zwei Tagen vorverlegt werden, wenn dringende Gründe dafür vorliegen, daß der
Gefangene zu seiner Eingliederung hierauf angewiesen
ist.
Dritter Titel
Unterbringung und Ernährung des Gefangenen
§ 17 Unterbringung während der Arbeit
und Freizeit
(1)
Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. Dasselbe gilt für
Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische
und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.
(2)
Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der
Gemeinschaft mit den anderen aufhalten. Für die Teilnahme an
gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit
Rücksicht auf die räumlichen, personellen und
organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen
treffen.
(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung
während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt
werden,
1. wenn ein schädlicher Einfluß auf andere Gefangene zu befürchten
ist,
2. wenn der Gefangene nach § 6 untersucht wird, aber nicht länger
als zwei Monate,
3. wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
4. wenn der Gefangene zustimmt.
§ 18 Unterbringung während der Ruhezeit
(1)
Gefangene werden während der Ruhezeit allein in ihren
Hafträumen untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist
zulässig, sofern ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine
Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Gefangenen besteht.
(2)
Im offenen Vollzug dürfen Gefangene mit ihrer Zustimmung
während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn eine
schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist. Im
geschlossenen Vollzug ist eine gemeinschaftliche Unterbringung zur
Ruhezeit außer in den Fällen des Absatzes 1 nur
vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.
§ 19 Ausstattung des Haftraumes durch den Gefangenen und sein persönlicher
Besitz
(1) Der Gefangene darf seinen Haftraum
in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten.
Lichtbilder nahestehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem
Wert werden ihm belassen.
(2)
Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des
Haftraumes behindern oder in anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt gefährden, können ausgeschlossen werden.
§ 20 Kleidung
(1) Der Gefangene trägt Anstaltskleidung. Für die Freizeit erhält
er eine besondere Oberbekleidung.
(2)
Der Anstaltsleiter gestattet dem Gefangenen, bei einer Ausführung
eigene Kleidung zu tragen, wenn zu erwarten ist, daß er nicht
entweichen wird. Er kann dies auch sonst gestatten, sofern der
Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und
regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.
§ 21 Anstaltsverpflegung
Zusammensetzung
und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich
überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung
gewährt. Dem Gefangenen ist zu ermöglichen,
Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen.
§ 22 Einkauf
(1)
Der Gefangene kann sich von seinem Hausgeld (§ 47) oder von seinem
Taschengeld (§ 46) aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot
Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege
kaufen. Die Anstalt soll für ein Angebot sorgen, das auf
Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt.
(2)
Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt
gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen werden. Auf
ärztliche Anordnung kann dem Gefangenen der Einkauf einzelner
Nahrungs- und Genußmittel ganz oder teilweise untersagt werden,
wenn zu befürchten ist, daß sie seine Gesundheit ernsthaft
gefährden. In Krankenhäusern und Krankenabteilungen kann der
Einkauf einzelner Nahrungs- und Genußmittel auf ärztliche
Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werden.
(3) Verfügt der Gefangene ohne eigenes Verschulden nicht über
Haus- oder Taschengeld, wird ihm gestattet, in angemessenem
Umfang vom Eigengeld einzukaufen.
Vierter Titel
Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub,
Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß
§ 23 Grundsatz
Der
Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im
Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit
Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.
§ 24 Recht auf Besuch
(1) Der Gefangene darf regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt
mindestens eine Stunde im Monat. Das Weitere regelt
die Hausordnung.
(2)
Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die
Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern oder
persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten
dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte
wahrgenommen oder bis zur Entlassung des Gefangenen aufgeschoben werden
können.
(3) Aus
Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht
werden, daß sich der Besucher durchsuchen läßt.
§ 25 Besuchsverbot
Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,
1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt gefährdet würde,
2.
bei Besuchern, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des
Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, daß sie
einen schädlichen Einfluß auf den Gefangenen haben oder
seine Eingliederung behindern würden.
§ 26 Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten
und Notaren
Besuche
von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer
den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 24
Abs. 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der
vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen
Unterlagen ist nicht zulässig. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3
bleibt unberührt.
§ 27 Überwachung der Besuche
(1)
Die Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der
Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden, es sei denn,
es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, daß es der
Überwachung nicht bedarf. Die Unterhaltung darf nur überwacht
werden, soweit dies im Einzelfall aus diesen Gründen erforderlich
ist.
(2)
Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Besucher oder Gefangene gegen
die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes
getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung
unterbleibt, wenn es unerläßlich ist, den Besuch sofort
abzubrechen.
(3) Besuche von Verteidigern werden nicht überwacht.
(4)
Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis
übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch des
Verteidigers übergebenen Schriftstücke und sonstigen
Unterlagen sowie für die bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder
Notars zur Erledigung einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache
übergebenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen bei dem
Besuch eines Rechtsanwalts oder Notars kann die Übergabe aus
Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis
abhängig gemacht werden. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt
unberührt.
§ 28 Recht auf Schriftwechsel
(1) Der Gefangene hat das Recht, unbeschränkt
Schreiben abzusenden und zu empfangen.
(2) Der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,
1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt gefährdet würde,
2.
bei Personen, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne
des
Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist,
daß der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluß
auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würde.
§ 29 Überwachung des Schriftwechsels
(1)
Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger wird nicht
überwacht. Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat
nach § 129a des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148 Abs.
2, § 148a der Strafprozeßordnung entsprechend dies gilt
nicht, wenn der Gefangene sich in einer Einrichtung des offenen
Vollzuges befindet oder wenn ihm Lockerungen des Vollzuges
gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder
Urlaub gemäß § 13 oder § 15 Abs. 3 gewährt
worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter nach § 14 Abs. 2
zum Widerruf oder zur Zurücknahme von Lockerungen und Urlaub
ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 2 gilt auch, wenn gegen einen
Strafgefangenen im Anschluß an die dem Vollzug der
Freiheitsstrafe zugrundeliegende Verurteilung eine Freiheitsstrafe
wegen einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches zu
vollstrecken ist.
(2)
Nicht überwacht werden ferner Schreiben des Gefangenen an
Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren
Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser
Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben.
Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische
Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte, die Europäische Kommission für
Menschenrechte, den Europäischen Ausschuß zur Verhütung
von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.
Schreiben der in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen, die an den
Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die
Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.
(3) Der übrige Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es aus Gründen
der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt erforderlich ist.
§ 30 Weiterleitung von Schreiben.
Aufbewahrung
(1)
Der Gefangene hat Absendung und Empfang seiner Schreiben durch die
Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.
(2) Eingehende und ausgehende Schreiben
sind unverzüglich weiterzuleiten.
(3)
Der Gefangene hat eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren,
sofern nichts anderes gestattet wird er kann sie verschlossen zu
seiner Habe geben.
§ 31 Anhalten von Schreiben
(1) Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten,
1. wenn das Ziel des Vollzuges oder die
Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2. wenn die Weitergabe in Kenntnis ihres
Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
3. wenn sie grob unrichtige oder erheblich
entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen
enthalten,
4. wenn sie grobe Beleidigungen enthalten,
5. wenn sie die Eingliederung eines anderen
Gefangenen gefährden können oder
6. wenn sie in Geheimschrift, unlesbar,
unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefaßt
sind.
(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige
Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben
beigefügt werden, wenn der Gefangene auf der Absendung
besteht.
(3)
Ist ein Schreiben angehalten worden, wird das dem Gefangenen
mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an den Absender
zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen
Gründen untunlich ist, behördlich verwahrt.
(4) Schreiben, deren Überwachung nach § 29 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen ist, dürfen
nicht angehalten werden.
§ 32 Ferngespräche und Telegramme
Dem
Gefangenen kann gestattet werden, Ferngespräche zu führen
oder Telegramme aufzugeben. Im übrigen gelten für
Ferngespräche die Vorschriften über den Besuch und für
Telegramme die Vorschriften über den Schriftwechsel entsprechend.
Ist die Überwachung der fernmündlichen Unterhaltung
erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung dem
Gesprächspartner des Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der
Verbindung durch die Vollzugsbehörde oder den Gefangenen
mitzuteilen. Der Gefangene ist rechtzeitig vor Beginn der
fernmündlichen Unterhaltung über die beabsichtigte
Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu
unterrichten.
§ 33 Pakete
(1)
Der Gefangene darf dreimal jährlich in angemessenen Abständen
ein Paket mit Nahrungs- und Genußmitteln empfangen. Die
Vollzugsbehörde kann Zeitpunkt und Höchstmengen für die
Sendung und für einzelne Gegenstände festsetzen. Der Empfang
weiterer Pakete oder solcher mit anderem Inhalt bedarf ihrer Erlaubnis.
Für den Ausschluß von Gegenständen gilt § 22 Abs.
2 entsprechend.
(2)
Pakete sind in Gegenwart des Gefangenen zu öffnen. Ausgeschlossene
Gegenstände können zu seiner Habe genommen oder dem Absender
zurückgesandt werden. Nicht ausgehändigte Gegenstände,
durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder
Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet
werden. Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden dem Gefangenen
eröffnet.
(3)
Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn
dies wegen Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt
unerläßlich ist.
(4)
Dem Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Die
Vollzugsbehörde kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicherheit
oder Ordnung der Anstalt überprüfen.
§ 34
(aufgehoben)
§ 35 Urlaub, Ausgang und Ausführung
aus wichtigem Anlaß
(1)
Aus wichtigem Anlaß kann der Anstaltsleiter dem Gefangenen
Ausgang gewähren oder ihn bis zu sieben Tagen beurlauben der
Urlaub aus anderem wichtigen Anlaß als wegen einer
lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes eines
Angehörigen darf sieben Tage im Jahr nicht übersteigen.
§ 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.
(2) Der Urlaub nach Absatz 1 wird nicht
auf den regelmäßigen Urlaub angerechnet.
(3)
Kann Ausgang oder Urlaub aus den in § 11 Abs. 2 genannten
Gründen nicht gewährt werden, kann der Anstaltsleiter den
Gefangenen ausführen lassen. Die Aufwendungen hierfür hat der
Gefangene zu tragen. Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn
dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde.
§ 36 Gerichtliche Termine
(1)
Der Anstaltsleiter kann einem Gefangenen zur Teilnahme an einem
gerichtlichen Termin Ausgang oder Urlaub erteilen, wenn anzunehmen ist,
daß er der Ladung folgt und keine Entweichungs- oder
Mißbrauchsgefahr (§ 11 Abs. 2) besteht. § 13 Abs. 5 und
§ 14 gelten entsprechend.
(2)
Wenn ein Gefangener zu einem gerichtlichen Termin geladen ist und
Ausgang oder Urlaub nicht gewährt wird, läßt der
Anstaltsleiter ihn mit seiner Zustimmung zu dem Termin ausführen,
sofern wegen Entweichungs- oder Mißbrauchsgefahr (§ 11 Abs.
2) keine überwiegenden Gründe entgegenstehen. Auf Ersuchen
eines Gerichts läßt er den Gefangenen vorführen, sofern
ein Vorführungsbefehl vorliegt.
(3) Die Vollzugsbehörde unterrichtet das Gericht über das Veranlaßte.
Fünfter Titel
Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
§ 37 Zuweisung
(1)
Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und
Weiterbildung dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für
eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu
erhalten oder zu fördern.
(2)
Die Vollzugsbehörde soll dem Gefangenen wirtschaftlich ergiebige
Arbeit zuweisen und dabei seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und
Neigungen berücksichtigen.
(3) Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit
zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder
Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden
Maßnahmen gegeben werden.
(4)
Kann einem arbeitsfähigen Gefangenen keine wirtschaftlich
ergiebige Arbeit oder die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 3
zugewiesen werden, wird ihm eine angemessene Beschäftigung
zugeteilt.
(5) Ist ein Gefangener zu wirtschaftlich
ergiebiger Arbeit nicht fähig, soll er arbeitstherapeutisch beschäftigt
werden.
§ 38 Unterricht
(1)
Für geeignete Gefangene, die den Abschluß der Hauptschule
nicht erreicht haben, soll Unterricht in den zum
Hauptschulabschluß führenden Fächern oder ein der
Sonderschule entsprechender Unterricht vorgesehen werden. Bei der
beruflichen Ausbildung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen dies
gilt auch für die berufliche Weiterbildung, soweit die Art der
Maßnahme es erfordert.
(2) Unterricht soll während der Arbeitszeit
stattfinden.
§ 39 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
(1)
Dem Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung
oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien
Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt
nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugsplanes dem Ziel dient,
Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der
Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern und nicht
überwiegende
Gründe des Vollzuges entgegenstehen. § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
2 und § 14 bleiben unberührt.
(2) Dem Gefangenen kann gestattet werden,
sich selbst zu beschäftigen.
(3) Die Vollzugsbehörde kann verlangen, daß ihr das Entgelt zur Gutschrift für den Gefangenen überwiesen
wird.
§ 40 Abschlußzeugnis
Aus dem Abschlußzeugnis über eine ausbildende oder weiterbildende Maßnahme
darf die Gefangenschaft eines Teilnehmers nicht erkennbar
sein.
§ 41 Arbeitspflicht
(1)
Der Gefangene ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen
körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit,
arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben,
zu deren Verrichtung er auf Grund seines körperlichen Zustandes in
der Lage ist. Er kann jährlich bis zu drei Monaten zu
Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden, mit seiner
Zustimmung auch darüber hinaus. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für Gefangene, die über 65 Jahre alt sind, und nicht
für werdende und stillende Mütter, soweit gesetzliche
Beschäftigungsverbote zum Schutz erwerbstätiger Mütter
bestehen.
(2) Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 37
Abs. 3 bedarf der Zustimmung des Gefangenen. Die Zustimmung
darf nicht zur Unzeit widerrufen werden.
(3)
Die Beschäftigung in einem von privaten Unternehmen unterhaltenen
Betrieb (§ 149 Abs. 4) bedarf der Zustimmung des Gefangenen. Der
Widerruf der Zustimmung wird erst wirksam, wenn der Arbeitsplatz von
einem anderen Gefangenen eingenommen werden kann, spätestens nach
sechs Wochen.
§ 42 Freistellung von der Arbeitspflicht
(1)
Hat der Gefangene ein Jahr lang zugewiesene Tätigkeit nach §
37 oder Hilfstätigkeiten nach § 41 Abs. 1 Satz 2
ausgeübt, so kann er beanspruchen, achtzehn Werktage von der
Arbeitspflicht freigestellt zu werden. Zeiten, in denen der Gefangene
infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert war, werden auf
das Jahr bis zu sechs Wochen jährlich angerechnet.
(2)
Auf die Zeit der Freistellung wird Urlaub aus der Haft (§§
13, 35) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt und nicht
wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes eines
Angehörigen erteilt worden ist.
(3) Der Gefangene erhält für die Zeit der Freistellung seine zuletzt gezahlten Bezüge
weiter.
(4) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Strafvollzuges bleiben unberührt.
§ 43 Arbeitsentgelt
(1)
Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige
Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1
Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung des
Arbeitsentgelts ist der in § 200 bestimmte Satz der
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz
ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung das
Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.
(2)
Das Arbeitsentgelt kann je nach der Leistung des Gefangenen und der Art
der Arbeit gestuft werden. 75 vom Hundert der Eckvergütung
dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen
des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen.
(3)
Übt ein Gefangener zugewiesene arbeitstherapeutische
Beschäftigung aus, erhält er ein Arbeitsentgelt, soweit dies
der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung
entspricht.
(4) Das Arbeitsentgelt ist dem Gefangenen schriftlich bekanntzugeben.
§ 44 Ausbildungsbeihilfe
(1)
Nimmt der Gefangene an einer Berufsausbildung, beruflichen
Weiterbildung oder an einem Unterricht teil und ist er zu diesem Zweck
von seiner Arbeitspflicht freigestellt, so erhält er eine
Ausbildungsbeihilfe, soweit ihm keine Leistungen zum Lebensunterhalt
zustehen, die freien Personen aus solchem Anlaß gewährt
werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des
Bundessozialhilfegesetzes wird nicht berührt.
(2) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 43
Abs. 1 und 2 entsprechend.
(3)
Nimmt der Gefangene während der Arbeitszeit stunden- oder
tageweise am Unterricht oder an anderen zugewiesenen Maßnahmen
gemäß § 37 Abs. 3 teil, so erhält er in Höhe
des ihm dadurch entgehenden Arbeitsentgelts eine Ausbildungsbeihilfe.
§ 45 Ausfallentschädigung
(1)
Kann einem arbeitsfähigen Gefangenen aus Gründen, die nicht
in seiner Person liegen, länger als eine Woche eine Arbeit oder
Beschäftigung im Sinne des § 37 Abs. 4 nicht zugewiesen
werden, erhält er eine Ausfallentschädigung.
(2)
Wird ein Gefangener nach Beginn der Arbeit oder Beschäftigung
infolge Krankheit länger als eine Woche an seiner Arbeitsleistung
verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so erhält
er ebenfalls eine Ausfallentschädigung. Gleiches gilt für
Gefangene, die eine Ausbildungsbeihilfe nach § 44 oder
Ausfallentschädigung nach Absatz 1 bezogen haben.
(3)
Werdende Mütter, die eine Arbeit oder Beschäftigung im Sinne
des § 37 nicht verrichten, erhalten Ausfallentschädigung in
den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von acht
Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zu zwölf Wochen
nach der Entbindung.
(4)
Die Ausfallentschädigung darf 60 vom Hundert der Eckvergütung
nach § 43 Abs. 1 nur dann unterschreiten, wenn der Gefangene das
Mindestentgelt des § 43 Abs. 2 vor der Arbeitslosigkeit oder
Krankheit nicht erreicht hat.
(5)
Ausfallentschädigung wird unbeschadet der Regelung nach Absatz 3
insgesamt bis zur Höchstdauer von sechs Wochen jährlich
gewährt. Eine weitere Ausfallentschädigung wird erst
gewährt, wenn der Gefangene erneut wenigstens ein Jahr
Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe bezogen hat.
(6)
Soweit der Gefangene nach § 566 Abs. 2 der
Reichsversicherungsordnung Übergangsgeld erhält, ruht der
Anspruch auf Ausfallentschädigung.
§ 46 Taschengeld
Wenn
ein Gefangener wegen Alters oder Gebrechlichkeit nicht mehr arbeitet
oder ihm eine Ausfallentschädigung nicht oder nicht mehr
gewährt wird, erhält er ein angemessenes Taschengeld, falls
er bedürftig ist. Gleiches gilt für Gefangene, die für
eine Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 kein Arbeitsentgelt
erhalten.
§ 47 Hausgeld
(1)
Der Gefangene darf von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen
mindestens dreißig Deutsche Mark monatlich (Hausgeld) und das
Taschengeld (§ 46) für den Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder
anderweit verwenden.
(2)
Der Mindestbetrag des Hausgeldes erhöht sich um jeweils zehn vom
Hundert der dreihundert Deutsche Mark übersteigenden monatlichen
Bezüge. Die Vollzugsbehörde kann höhere Beträge von
der Höhe des Überbrückungsgeldes abhängig machen.
(3)
Für Gefangene, die in einem freien
Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen
gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2),
wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.
§ 48 Rechtsverordnung
Das
Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zur Durchführung der §§ 43 bis 45
Rechtsverordnungen über die Vergütungsstufen zu erlassen.
§ 49 Unterhaltsbeitrag
(1) Auf Antrag des Gefangenen ist zur
Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht aus seinen Bezügen
an den Berechtigten oder einen Dritten ein Unterhaltsbeitrag
zu zahlen.
(2)
Reichen die Einkünfte des Gefangenen nach Abzug des Hausgeldes und
des Unterhaltsbeitrages nicht aus, um den Haftkostenbeitrag zu
begleichen, so wird ein Unterhaltsbeitrag nur bis zur Höhe des
nach § 850c der Zivilprozeßordnung unpfändbaren
Betrages gezahlt. Bei der Bemessung des nach Satz 1 maßgeblichen
Betrages wird die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen um eine
vermindert.
§ 50 Haftkostenbeitrag
(1)
Von den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und von den
Bezügen der Gefangenen, die in einem freien
Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1), darf ein
Haftkostenbeitrag in Höhe des Betrages einbehalten werden, der
nach § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung *
durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Der
Bundesminister der Justiz stellt den Durchschnittsbetrag für jedes
Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden
Bewertungen der Sachbezüge fest und macht ihn im Bundesanzeiger
bekannt. Der Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren
Teil der Bezüge, jedoch nicht zu Lasten
des Hausgeldes oder des Unterhaltsbeitrages angesetzt
werden.
(2) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon abhängig gemacht werden, daß der
Gefangene den Haftkostenbeitrag monatlich im voraus
entrichtet.
* jetzt § 17 SGB IV
§ 51 Überbrückungsgeld
(1)
Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den
Bezügen der Gefangenen, die in einem freien
Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen
gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), ist
ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen
Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten
für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll.
(2)
Das Überbrückungsgeld wird dem Gefangenen bei der Entlassung
in die Freiheit ausgezahlt. Die Vollzugsbehörde kann es auch ganz
oder zum Teil dem Bewährungshelfer oder einer mit der
Entlassenenbetreuung befaßten Stelle überweisen, die
darüber entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen
nach der Entlassung an den Gefangenen ausgezahlt wird. Der
Bewährungshelfer und die mit der Entlassenenbetreuung
befaßte Stelle sind verpflichtet, das Überbrückungsgeld
von ihrem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung des
Gefangenen kann das Überbrückungsgeld auch dem
Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.
(3) Der Anstaltsleiter kann gestatten,
daß das Überbrückungsgeld für Ausgaben in Anspruch
genommen wird, die der Eingliederung des Gefangenen
dienen.
(4)
Der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes ist
unpfändbar. Erreicht es nicht die in Absatz 1 bestimmte Höhe,
so ist in Höhe des Unterschiedsbetrages auch der Anspruch auf
Auszahlung des Eigengeldes unpfändbar. Bargeld des entlassenen
Gefangenen, an den wegen der nach Satz 1 oder Satz 2 unpfändbaren
Ansprüche Geld ausgezahlt worden ist, ist für die Dauer von
vier Wochen seit der Entlassung insoweit der Pfändung nicht
unterworfen, als es dem Teil der Ansprüche für die Zeit von
der Pfändung bis zum Ablauf der vier Wochen entspricht.
(5)
Absatz 4 gilt nicht bei einer Pfändung wegen der in § 850d
Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Unterhaltsansprüche. Dem entlassenen Gefangenen ist jedoch so viel
zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur
Erfüllung seiner sonstigen gesetzlichen Unterhaltspflichten
für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf von vier Wochen
seit der Entlassung bedarf.
§ 52 Eigengeld
Bezüge des Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag, Unterhaltsbeitrag oder Überbrückungsgeld
in Anspruch genommen werden, sind dem Gefangenen zum
Eigengeld gutzuschreiben.
Sechster Titel
Religionsausübung
§ 53 Seelsorge
(1) Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung
durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft
nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm zu
helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft
in Verbindung zu treten.
(2) Der Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihm nur bei grobem Mißbrauch
entzogen werden.
(3) Dem Gefangenen sind Gegenstände des religiösen
Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.
§ 54 Religiöse Veranstaltungen
(1) Der Gefangene hat das Recht, am Gottesdienst
und an anderen religiösen Veranstaltungen seines Bekenntnisses
teilzunehmen.
(2) Zu dem Gottesdienst oder zu religiösen
Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft
wird der Gefangene zugelassen, wenn deren Seelsorger
zustimmt.
(3)
Der Gefangene kann von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen
religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus
überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten
ist
der Seelsorger soll vorher gehört werden.
§ 55 Weltanschauungsgemeinschaften
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die §§ 53
und 54 entsprechend.
Siebter Titel
Gesundheitsfürsorge
§ 56 Allgemeine Regeln
(1) Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen ist zu sorgen. § 101 bleibt unberührt.
(2) Der Gefangene hat die notwendigen
Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.
§ 57 Gesundheitsuntersuchungen, medizinische
Vorsorgeleistungen
(1)
Gefangene, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet
haben, haben jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche
Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten,
insbesondere zur Früherkennung von Herz-Kreislauf- und
Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.
(2)
Gefangene haben höchstens einmal jährlich Anspruch auf eine
Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Frauen
frühestens vom Beginn des zwanzigsten Lebensjahres an, Männer
frühestens vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an.
(3) Voraussetzung für die Untersuchungen nach den Absätzen
1 und 2 ist, daß
1. es sich um Krankheiten handelt, die
wirksam behandelt werden können,
2. das Vor- oder Frühstadium dieser Krankheiten durch diagnostische Maßnahmen erfaßbar
ist,
3. die Krankheitszeichen medizinisch-technisch
genügend eindeutig zu erfassen sind,
4. genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die aufgefundenen Verdachtsfälle
eingehend zu diagnostizieren und zu behandeln.
(4)
Gefangene Frauen haben für ihre Kinder, die mit ihnen in der
Vollzugsanstalt untergebracht sind, bis zur Vollendung des sechsten
Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von
Krankheiten, die die körperliche oder geistige Entwicklung ihrer
Kinder in nicht geringfügigem Maße gefährden.
(5)
Gefangene, die das vierzehnte, aber noch nicht das zwanzigste
Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung von
Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich
untersuchen lassen. Die Untersuchungen sollen sich auf den Befund des
Zahnfleisches, die Aufklärung über Krankheitsursachen und
ihre Vermeidung, das Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur
Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches und zur Anfälligkeit
gegenüber Karieserkrankungen, auf die Motivation und Einweisung
bei der Mundpflege sowie auf Maßnahmen zur Schmelzhärtung
der Zähne erstrecken.
(6) Gefangene haben Anspruch auf ärztliche
Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-
und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,
1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde,
zu beseitigen,
2. einer Gefährdung der gesundheitlichen
Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder
3. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
§ 58 Krankenbehandlung
Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine
Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder
Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die
Krankenbehandlung umfaßt insbesondere
1. ärztliche Behandlung,
2. zahnärztliche Behandlung einschließlich
der Versorgung mit Zahnersatz,
3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
4. medizinische und ergänzende Leistungen
zur Rehabilitation sowie
Belastungserprobung und Arbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen.
§ 59 Versorgung mit Hilfsmitteln
Gefangene
haben Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen,
Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen
Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der
Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen,
sofern dies nicht mit Rücksicht auf die Kürze des
Freiheitsentzugs ungerechtfertigt ist und soweit die Hilfsmittel nicht
als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
anzusehen sind. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige
Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln
sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch, soweit die Belange des
Vollzuges dem nicht entgegenstehen. Ein erneuter Anspruch auf
Versorgung mit Sehhilfen besteht nur bei einer Änderung der
Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien. Anspruch auf Versorgung
mit Kontaktlinsen besteht nur in medizinisch zwingend erforderlichen
Ausnahmefällen.
§ 60 Krankenbehandlung im Urlaub
Während
eines Urlaubs oder Ausgangs hat der Gefangene gegen die
Vollzugsbehörde nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in der
für ihn zuständigen Vollzugsanstalt.
§ 61 Art und Umfang der Leistungen
Für
die Art der Gesundheitsuntersuchungen und medizinischen
Vorsorgeleistungen sowie für den Umfang dieser Leistungen und der
Leistungen zur Krankenbehandlung einschließlich der Versorgung
mit Hilfsmitteln gelten die entsprechenden Vorschriften des
Sozialgesetzbuchs und die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen
Regelungen.
§ 62 Zuschüsse zu Zahnersatz und Zahnkronen
Die
Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine
Verwaltungsvorschriften die Höhe der Zuschüsse zu den Kosten
der zahnärztlichen Behandlung und der zahntechnischen Leistungen
bei der Versorgung mit Zahnersatz. Sie können bestimmen, daß
die gesamten Kosten übernommen werden.
§ 62a Ruhen der Ansprüche
Der
Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 bis 59 ruht, solange
der Gefangene auf Grund eines freien
Beschäftigungsverhältnisses (§ 39 Abs. 1)
krankenversichert ist.
§ 63 Ärztliche Behandlung zur sozialen
Eingliederung
Mit
Zustimmung des Gefangenen soll die Vollzugsbehörde ärztliche
Behandlung, namentlich Operationen oder prothetische Maßnahmen
durchführen lassen, die seine soziale Eingliederung fördern.
Er ist an den Kosten zu beteiligen, wenn dies nach seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt ist und der Zweck
der Behandlung dadurch nicht in Frage gestellt wird.
§ 64 Aufenthalt im Freien
Arbeitet
ein Gefangener nicht im Freien, so wird ihm täglich mindestens
eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung
dies zu der festgesetzten Zeit zuläßt.
§ 65 Verlegung
(1) Ein kranker Gefangener kann in ein
Anstaltskrankenhaus oder in eine für die Behandlung
seiner Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt verlegt
werden.
(2)
Kann die Krankheit eines Gefangenen in einer Vollzugsanstalt oder einem
Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es
nicht möglich, den Gefangenen rechtzeitig in ein
Anstaltskrankenhaus zu verlegen, ist dieser in ein Krankenhaus
außerhalb des Vollzuges zu bringen. Ist während des
Aufenthalts des Gefangenen in einem Krankenhaus die Strafvollstreckung
unterbrochen worden, hat der Versicherte nach den Vorschriften der
gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf die erforderlichen
Leistungen.
§ 66 Benachrichtigung bei Erkrankung
oder Todesfall
(1) Wird ein Gefangener schwer krank,
so ist ein Angehöriger, eine Person seines Vertrauens oder der gesetzliche Vertreter unverzüglich
zu benachrichtigen. Dasselbe gilt, wenn ein Gefangener
stirbt.
(2) Dem Wunsch des Gefangenen, auch andere
Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit
entsprochen werden.
Achter Titel
Freizeit
§ 67 Allgemeines
Der
Gefangene erhält Gelegenheit, sich in seiner Freizeit zu
beschäftigen. Er soll Gelegenheit erhalten, am Unterricht
einschließlich Sport, an Fernunterricht, Lehrgängen und
sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung, an Freizeitgruppen,
Gruppengesprächen sowie an Sportveranstaltungen teilzunehmen und
eine Bücherei zu benutzen.
§ 68 Zeitungen und Zeitschriften
(1) Der Gefangene darf Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen.
(2)
Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit
Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile
von Zeitungen oder Zeitschriften können dem Gefangenen
vorenthalten werden, wenn sie das Ziel des Vollzuges oder die
Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden
würden.
§ 69 Hörfunk und Fernsehen
(1)
Der Gefangene kann am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am
gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Die Sendungen sind so
auszuwählen, daß Wünsche und Bedürfnisse nach
staatsbürgerlicher Information, Bildung und Unterhaltung
angemessen berücksichtigt werden. Der Hörfunk- und
Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen
Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerläßlich ist.
(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden unter den Voraussetzungen des § 70
zugelassen.
§ 70 Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung
(1) Der Gefangene darf in angemessenem
Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung
besitzen.
(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz,
die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands
1. mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre
oder
2. das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit
oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.
(3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.
Neunter Titel
Soziale Hilfe
§ 71 Grundsatz
Der Gefangene kann die soziale Hilfe
der Anstalt in Anspruch nehmen, um seine persönlichen Schwierigkeiten zu lösen.
Die Hilfe soll darauf gerichtet sein, den Gefangenen
in die Lage zu versetzen, seine Angelegenheiten selbst
zu ordnen und zu regeln.
§ 72 Hilfe bei der Aufnahme
(1)
Bei der Aufnahme wird dem Gefangenen geholfen, die notwendigen
Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu
veranlassen und seine Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen.
(2) Der Gefangene ist über die Aufrechterhaltung
einer Sozialversicherung zu beraten.
§ 73 Hilfe während des Vollzuges
Der
Gefangene wird in dem Bemühen unterstützt, seine Rechte und
Pflichten wahrzunehmen, namentlich sein Wahlrecht auszuüben sowie
für Unterhaltsberechtigte zu sorgen und einen durch seine Straftat
verursachten Schaden zu regeln.
§ 74 Hilfe zur Entlassung
Um
die Entlassung vorzubereiten, ist der Gefangene bei der Ordnung seiner
persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu
beraten. Die Beratung erstreckt sich auch auf die Benennung der
für Sozialleistungen zuständigen Stellen. Dem Gefangenen ist
zu helfen, Arbeit, Unterkunft und persönlichen Beistand für
die Zeit nach der Entlassung zu finden.
§ 75 Entlassungsbeihilfe
(1)
Der Gefangene erhält, soweit seine eigenen Mittel nicht
ausreichen, von der Anstalt eine Beihilfe zu den Reisekosten sowie eine
Überbrückungsbeihilfe und erforderlichenfalls ausreichende
Kleidung.
(2)
Bei der Bemessung der Höhe der Überbrückungsbeihilfe
sind die Dauer des Freiheitsentzuges, der persönliche
Arbeitseinsatz des Gefangenen und die Wirtschaftlichkeit seiner
Verfügungen über Eigengeld und Hausgeld während der
Strafzeit zu berücksichtigen. § 51 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend. Die Überbrückungsbeihilfe kann ganz oder
teilweise auch dem Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.
(3)
Der Anspruch auf Beihilfe zu den Reisekosten und die ausgezahlte
Reisebeihilfe sind unpfändbar. Für den Anspruch auf
Überbrückungsbeihilfe und für Bargeld nach Auszahlung
einer Überbrückungsbeihilfe an den Gefangenen gilt § 51
Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 5 entsprechend.
Zehnter Titel
Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug
§ 76 Leistungen bei Schwangerschaft
und Mutterschaft
(1)
Bei einer Schwangeren oder einer Gefangenen, die unlängst
entbunden hat, ist auf ihren Zustand Rücksicht zu nehmen. Die
Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter
über die Gestaltung des Arbeitsplatzes sind entsprechend
anzuwenden.
(2)
Die Gefangene hat während der Schwangerschaft, bei und nach der
Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung und auf Hebammenhilfe
in der Vollzugsanstalt. Zur ärztlichen Betreuung während der
Schwangerschaft gehören insbesondere Untersuchungen zur
Feststellung der Schwangerschaft sowie Vorsorgeuntersuchungen
einschließlich der laborärztlichen Untersuchungen.
(3)
Zur Entbindung ist die Schwangere in ein Krankenhaus außerhalb
des Vollzuges zu bringen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht
angezeigt, so ist die Entbindung in einer Vollzugsanstalt mit
Entbindungsabteilung vorzunehmen. Bei der Entbindung wird Hilfe durch
eine Hebamme und, falls erforderlich, durch einen Arzt gewährt.
§ 77 Arznei-, Verband- und Heilmittel
Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung werden Arznei-, Verband- und Heilmittel geleistet.
§ 78 Art, Umfang und Ruhen der Leistungen
bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Die §§ 60, 61, 62a und 65 gelten für die Leistungen nach den §§ 76
und 77 entsprechend.
§ 79 Geburtsanzeige
In der Anzeige der Geburt an den Standesbeamten
dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis
des Anzeigenden zur Anstalt und die Gefangenschaft
der Mutter nicht vermerkt sein.
§ 80 Mütter mit Kindern
(1) Ist das Kind einer Gefangenen noch
nicht schulpflichtig, so kann es mit Zustimmung des
Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Vollzugsanstalt
untergebracht werden, in der sich seine Mutter befindet,
wenn dies seinem Wohl entspricht. Vor der Unterbringung
ist das Jugendamt zu hören.
(2)
Die Unterbringung erfolgt auf Kosten des für das Kind
Unterhaltspflichtigen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs
kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung von
Mutter und Kind gefährdet würde.
Elfter Titel
Sicherheit und Ordnung
§ 81 Grundsatz
(1)
Das Verantwortungsbewußtsein des Gefangenen für ein
geordnetes Zusammenleben in der Anstalt ist zu wecken und zu
fördern.
(2) Die
Pflichten und Beschränkungen, die dem Gefangenen zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt
werden, sind so zu wählen, daß sie in einem angemessenen
Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und den Gefangenen nicht mehr und
nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
§ 82 Verhaltensvorschriften
(1)
Der Gefangene hat sich nach der Tageseinteilung der Anstalt
(Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten. Er darf durch sein
Verhalten gegenüber Vollzugsbediensteten, Mitgefangenen und
anderen Personen das geordnete Zusammenleben nicht stören.
(2) Der Gefangene hat die Anordnungen
der Vollzugsbediensteten zu befolgen, auch wenn er
sich durch sie beschwert fühlt. Einen ihm zugewiesenen
Bereich darf er nicht ohne Erlaubnis verlassen.
(3) Seinen Haftraum und die ihm von der
Anstalt überlassenen Sachen hat er in Ordnung zu halten
und schonend zu behandeln.
(4)
Der Gefangene hat Umstände, die eine Gefahr für das Leben
oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person
bedeuten, unverzüglich zu melden.
§ 83 Persönlicher Gewahrsam. Eigengeld
(1)
Der Gefangene darf nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihm
von der Vollzugsbehörde oder mit ihrer Zustimmung überlassen
werden. Ohne Zustimmung darf er Sachen von geringem Wert von einem
anderen Gefangenen annehmen die Vollzugsbehörde kann Annahme und
Gewahrsam auch dieser Sachen von ihrer Zustimmung abhängig machen.
(2)
Eingebrachte Sachen, die der Gefangene nicht in Gewahrsam haben darf,
sind für ihn aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang
möglich ist. Geld wird ihm als Eigengeld gutgeschrieben. Dem
Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, seine Sachen, die er während
des Vollzuges und für seine Entlassung nicht benötigt,
abzusenden oder über sein Eigengeld zu verfügen, soweit
dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist.
(3)
Weigert sich ein Gefangener, eingebrachtes Gut, dessen Aufbewahrung
nach Art und Umfang nicht möglich ist, aus der Anstalt zu
verbringen, so ist die Vollzugsbehörde berechtigt, diese
Gegenstände auf Kosten des Gefangenen aus der Anstalt entfernen zu
lassen.
(4)
Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über
Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln, dürfen von der
Vollzugsbehörde vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.
§ 84 Durchsuchung
(1)
Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht
werden. Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von
Männer, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen
vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.
(2)
Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters im
Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene
körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen
Gefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Gefangenen
nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen
Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend
sein.
(3) Der Anstaltsleiter kann allgemein
anordnen, daß Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten
mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt
nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.
§ 85 Sichere Unterbringung
Ein
Gefangener kann in eine Anstalt verlegt werden, die zu seiner sicheren
Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maß
Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst sein Verhalten oder sein Zustand
eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt darstellt.
§ 86 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Zur Sicherung des Vollzuges sind
als erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig
1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2. die Aufnahme von Lichtbildern,
3. die Feststellung äußerlicher körperlicher
Merkmale,
4. Messungen.
(2)
Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen werden zu den
Gefangenenpersonalakten genommen. Sie können auch in
kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. Die nach Absatz 1
erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1, § 87
Abs. 2 und § 180 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zwecke verarbeitet und
genutzt werden.
(3)
Personen, die auf Grund des Absatzes 1 erkennungsdienstlich behandelt
worden sind, können nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen,
daß die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen mit Ausnahme
von Lichtbildern und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen
vernichtet werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen
Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist.
Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen
Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären.
§ 87 Festnahmerecht
(1)
Ein Gefangener, der entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis
außerhalb der Anstalt aufhält, kann durch die
Vollzugsbehörde oder auf ihre Veranlassung hin festgenommen und in
die Anstalt zurückgebracht werden.
(2)
Nach § 86 Abs. 1 erhobene und nach § 179 erhobene und zur
Identifizierung oder Festnahme erforderlichen Daten dürfen den
Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt
werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme des
entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt
aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist.
§ 88 Besondere Sicherungsmaßnahmen
(1)
Gegen einen Gefangenen können besondere Sicherungsmaßnahmen
angeordnet werden, wenn nach seinem Verhalten oder auf Grund seines
seelischen Zustandes in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die
Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die
Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
1. der Entzug oder die Vorenthaltung
von Gegenständen,
2. die Beobachtung bei Nacht,
3. die Absonderung von anderen Gefangenen,
4. der Entzug oder die Beschränkung des
Aufenthalts im Freien,
5. die Unterbringung in einem besonders
gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
6. die Fesselung.
(3)
Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 bis 5 sind auch zulässig,
wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der
Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.
(4)
Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die
Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als
denen des Absatzes 1 in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht.
(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen
nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck
erfordert.
§ 89 Einzelhaft
(1)
Die unausgesetzte Absonderung eines Gefangenen (Einzelhaft) ist nur
zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person des
Gefangenen liegen, unerläßlich ist.
(2) Einzelhaft von mehr als drei Monaten
Gesamtdauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der
Aufsichtsbehörde. Diese Frist wird nicht dadurch unterbrochen, daß der
Gefangene am Gottesdienst oder an der Freistunde teilnimmt.
§ 90 Fesselung
In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen
angelegt werden. Im Interesse des Gefangenen kann der
Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen.
Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies
notwendig ist.
§ 91 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen
(1)
Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. Bei
Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Anstalt diese
Maßnahmen vorläufig anordnen. Die Entscheidung des
Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen.
(2)
Wird ein Gefangener ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet
sein seelischer Zustand den Anlaß der Maßnahme, ist vorher
der Arzt zu hören. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht
möglich, wird seine Stellungnahme unverzüglich eingeholt.
§ 92 Ärztliche Überwachung
(1)
Ist ein Gefangener in einem besonders gesicherten Haftraum
untergebracht oder gefesselt (§ 88 Abs. 2 Nr. 5 und 6), so sucht
ihn der Anstaltsarzt alsbald und in der Folge möglichst
täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während
einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes (§
88 Abs. 4).
(2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange einem Gefangenen der tägliche
Aufenthalt im Freien entzogen wird.
§ 93 Ersatz von Aufwendungen
(1)
Der Gefangene ist verpflichtet, der Vollzugsbehörde Aufwendungen
zu ersetzen, die er durch eine vorsätzliche oder grob
fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung eines anderen
Gefangenen verursacht hat. Ansprüche aus sonstigen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen
kann auch der den Mindestbetrag übersteigende Teil des Hausgeldes (§ 47)
in Anspruch genommen werden.
(3) Für die in Absatz 1 genannten Forderungen
ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(4) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung
wegen der in Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen,
wenn hierdurch die Behandlung des Gefangenen oder seine
Eingliederung behindert würde.
Zwölfter Titel
Unmittelbarer Zwang
§ 94 Allgemeine Voraussetzungen
(1)
Bedienstete der Justizvollzugsanstalten dürfen unmittelbaren Zwang
anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen
rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck
auf keine andere Weise erreicht werden kann.
(2)
Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet
werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder in den
Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen, oder wenn sie sich
unbefugt darin aufhalten.
(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang
auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.
§ 95 Begriffsbestimmungen
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung
auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt,
ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche
Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt
sind namentlich Fesseln.
(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen
Hieb- und Schußwaffen sowie Reizstoffe.
§ 96 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1)
Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des
unmittelbaren Zwanges sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen
und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten
beeinträchtigen.
(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt,
wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar
außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
§ 97 Handeln auf Anordnung
(1) Wird unmittelbarer Zwang von einem
Vorgesetzten oder einer sonst befugten Person angeordnet,
sind Vollzugsbedienstete verpflichtet, ihn anzuwenden,
es sei denn, die Anordnung verletzt die Menschenwürde
oder ist nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden.
(2)
Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat
begangen würde. Befolgt der Vollzugsbedienstete sie trotzdem,
trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm
bekannten Umständen offensichtlich ist, daß dadurch eine
Straftat begangen wird.
(3)
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der
Vollzugsbedienstete dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit
das nach den Umständen möglich ist. Abweichende Vorschriften
des allgemeinen Beamtenrechts über die Mitteilung solcher Bedenken
an einen Vorgesetzten (§ 38 Abs. 2 und 3 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes) sind nicht anzuwenden.
§ 98 Androhung
Unmittelbarer
Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben,
wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang
sofort angewendet werden muß, um eine rechtswidrige Tat, die den
Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine
gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
§ 99 Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
(1)
Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere
Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits erfolglos waren oder
keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur
zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen
erreicht wird.
(2)
Schußwaffen dürfen nur die dazu bestimmten
Vollzugsbediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder
fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch
erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet
würden.
(3) Der
Gebrauch von Schußwaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung
gilt auch ein Warnschuß. Ohne Androhung dürfen
Schußwaffen nur dann gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
§ 100 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
(1) Gegen Gefangene dürfen Schußwaffen
gebraucht werden,
1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes
gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung
nicht ablegen,
2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 des
Strafgesetzbuches) unternehmen oder
3. um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wiederzuergreifen.
Um die Flucht aus einer offenen Anstalt
zu vereiteln, dürfen keine Schußwaffen gebraucht werden.
(2) Gegen andere Personen dürfen Schußwaffen
gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene
gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt
einzudringen.
§ 101 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1)
Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind
zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für
die Gesundheit des Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit
anderer Personen zulässig die Maßnahmen müssen
für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher
Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gefangenen verbunden sein.
Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Vollzugsbehörde
nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung des
Gefangenen ausgegangen werden kann.
(2)
Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise
körperliche Untersuchung außer im Falle des Absatzes 1
zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff
verbunden ist.
(3)
Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung
eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster
Hilfe für den Fall, daß ein Arzt nicht rechtzeitig
erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.
Dreizehnter Titel
Disziplinarmaßnahmen
§ 102 Voraussetzungen
(1)
Verstößt ein Gefangener schuldhaft gegen Pflichten, die ihm
durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, kann
der Anstaltsleiter gegen ihn Disziplinarmaßnahmen anordnen.
(2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt,
den Gefangenen zu verwarnen.
(3)
Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen
derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet
wird.
§ 103 Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen
sind:
1. Verweis,
2. die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über
das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten,
3. die Beschränkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen sowie des Hörfunk-
und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten der gleichzeitige
Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen,
4. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung
in der Freizeit oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen
Veranstaltungen bis zu drei Monaten,
5. die getrennte Unterbringung während
der Freizeit bis zu vier Wochen,
6. (aufgehoben)
7. der Entzug der zugewiesenen Arbeit
oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge,
8. die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle
bis zu drei Monaten,
9. Arrest bis zu vier Wochen.
(2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen
verhängt werden.
(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können
miteinander verbunden werden.
(4)
Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 sollen möglichst nur
angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden
oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht
bei einer Verbindung mit Arrest.
§ 104 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen. Aussetzung zur Bewährung
(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der
Regel sofort vollstreckt.
(2) Eine Disziplinarmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung
ausgesetzt werden.
(3)
Wird die Verfügung über das Hausgeld beschränkt oder
entzogen, ist das in dieser Zeit anfallende Hausgeld dem
Überbrückungsgeld hinzuzurechnen.
(4)
Wird der Verkehr des Gefangenen mit Personen außerhalb der
Anstalt eingeschränkt, ist ihm Gelegenheit zu geben, dies einer
Person, mit der er im Schriftwechsel steht oder die ihn zu besuchen
pflegt, mitzuteilen. Der Schriftwechsel mit den in § 29 Abs. 1 und
2 genannten Empfängern, mit Gerichten und Justizbehörden in
der Bundesrepublik sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer
den Gefangenen betreffenden Rechtssache bleibt unbeschränkt.
(5)
Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Der Gefangene kann in einem
besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen
entsprechen muß, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht
bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet
wird, ruhen die Befugnisse des Gefangenen aus den §§ 19, 20,
22, 37, 38, 68 bis 70.
§ 105 Disziplinarbefugnis
(1)
Disziplinarmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. Bei einer
Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zwecke der Verlegung
ist der Leiter der Bestimmungsanstalt zuständig.
(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet,
wenn sich die Verfehlung des Gefangenen gegen den Anstaltsleiter
richtet.
(3)
Disziplinarmaßnahmen, die gegen einen Gefangenen in einer anderen
Vollzugsanstalt oder während einer Untersuchungshaft angeordnet
worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. § 104 Abs. 2 bleibt
unberührt.
§ 106 Verfahren
(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Der Gefangene wird gehört.
Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt
die Einlassung des Gefangenen wird vermerkt.
(2)
Bei schweren Verstößen soll der Anstaltsleiter sich vor der
Entscheidung in einer Konferenz mit Personen besprechen, die bei der
Behandlung des Gefangenen mitwirken. Vor der Anordnung einer
Disziplinarmaßnahme gegen einen Gefangenen, der sich in
ärztlicher Behandlung befindet, oder gegen eine Schwangere oder
eine stillende Mutter ist der Anstaltsarzt zu hören.
(3) Die Entscheidung wird dem Gefangenen
vom Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefaßt.
§ 107 Mitwirkung des Arztes
(1) Bevor der Arrest vollzogen wird,
ist der Arzt zu hören. Während des Arrestes steht der Gefangene unter ärztlicher
Aufsicht.
(2) Der Vollzug des Arrestes unterbleibt
oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit des Gefangenen
gefährdet würde.
Vierzehnter Titel
Rechtsbehelf
§ 108 Beschwerderecht
(1)
Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich mit Wünschen,
Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst
betreffen, an den Anstaltsleiter zu wenden. Regelmäßige
Sprechstunden sind einzurichten.
(2) Besichtigt ein Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, daß ein
Gefangener sich in Angelegenheiten, die ihn selbst
betreffen, an ihn wenden kann.
(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.
§ 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(1)
Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf
dem Gebiet des Strafvollzuges kann gerichtliche Entscheidung beantragt
werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß
einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme
oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten
verletzt zu sein.
(3) Das Landesrecht kann vorsehen, daß der
Antrag erst nach vorausgegangenem Verwaltungsvorverfahren
gestellt werden kann.
§ 110 Zuständigkeit
Über
den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk
die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Durch die
Entscheidung in einem Verwaltungsvorverfahren nach § 109 Abs. 3
ändert sich die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer
nicht.
§ 111 Beteiligte
(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind
1. der Antragsteller,
2. die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme
angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen
hat.
(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht
oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz
1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.
§ 112 Antragsfrist. Wiedereinsetzung
(1)
Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder
schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung
schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des
Gerichts gestellt werden. Soweit ein Verwaltungsvorverfahren (§
109 Abs. 3) durchzuführen ist, beginnt die Frist mit der
Zustellung oder schriftlichen Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides.
(2) War der Antragsteller ohne Verschulden
verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(3)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des
Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags
sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag
glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte
Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die
Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(4)
Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag
auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor
Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
§ 113 Vornahmeantrag
(1)
Wendet sich der Antragsteller gegen das Unterlassen einer
Maßnahme, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht vor
Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme der Maßnahme
gestellt werden, es sei denn, daß eine frühere Anrufung des
Gerichts wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist.
(2)
Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß die beantragte
Maßnahme noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das
Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus. Die Frist
kann verlängert werden. Wird die beantragte Maßnahme in der
gesetzten Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache
erledigt.
(3)
Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der
Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig,
außer wenn die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge
höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen
Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.
§ 114 Aussetzung der Maßnahme
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.
(2)
Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme
aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines
Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und
ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht
entgegensteht. Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung
erlassen
§ 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist
entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar sie
können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
(3) Der Antrag auf eine Entscheidung
nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf
gerichtliche Entscheidung zulässig.
§ 115 Gerichtliche Entscheidung
(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2)
Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in
seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme und,
soweit ein Verwaltungsvorverfahren vorhergegangen ist, den
Widerspruchsbescheid auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann
das Gericht auch aussprechen, daß und wie die
Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen
hat, soweit die Sache spruchreif ist.
(3)
Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders
erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die
Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein
berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(4)
Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig
und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht
das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die
beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist.
Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(5)
Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem
Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme
oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die
gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem
Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden
Weise Gebrauch gemacht ist.
§ 116 Rechtsbeschwerde
(1)
Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist
die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die
Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf
gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung
des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn
eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet
worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über
die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt.
§ 117 Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde
Über die Rechtsbeschwerde entscheidet
ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk
die Strafvollstreckungskammer ihren Sitz hat.
§ 118 Form. Frist. Begründung
(1)
Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung
angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen
Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die
Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und
ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.
(2) Aus der
Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen
Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen
Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls
müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(3)
Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von
einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle tun.
§ 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2)
Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und,
soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens
gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der
Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3)
Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf
keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig
für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet
erachtet.
(4)
Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist
die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle
der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif
ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die
Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats
ist endgültig.
§ 120 Entsprechende Anwendung anderer
Vorschriften
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts
anderes ergibt, sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung
entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
entsprechend anzuwenden.
§ 121 Kosten des Verfahrens
(1) In der das Verfahren abschließenden
Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2)
Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag
zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer
Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme
des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten
des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle
des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung
entsprechend.
(5)
Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff kann
auch ein den fünffachen Tagessatz der Eckvergütung nach
§ 43 Abs. 1 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in
Anspruch genommen werden.
Fünfzehnter Titel
Strafvollstreckung und Untersuchungshaft
§ 122
(1)
Wird Untersuchungshaft zum Zwecke der Strafvollstreckung unterbrochen
oder wird gegen einen Strafgefangenen in anderer Sache
Untersuchungshaft angeordnet, so unterliegt der Gefangene abweichend
von § 4 Abs. 2 auch denjenigen Beschränkungen seiner
Freiheit, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert. Die
notwendigen Maßnahmen ordnet der nach § 126 der
Strafprozeßordnung zuständige Richter an. § 119 Abs. 6
Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(2) § 148 Abs. 2, § 148a der Strafprozeßordnung
sind anzuwenden.
Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln
der Besserung und Sicherung
Sechzehnter Titel
Sozialtherapeutische Anstalten
§ 123 Sozialtherapeutische Anstalten
und Abteilungen
(1) Für den Vollzug nach § 9 sind von den übrigen
Vollzugsanstalten getrennte sozialtherapeutische Anstalten
vorzusehen.
(2)
Aus besonderen Gründen können auch sozialtherapeutische
Abteilungen in anderen Vollzugsanstalten eingerichtet werden. Für
diese Abteilungen gelten die Vorschriften über die
sozialtherapeutische Anstalt entsprechend.
§ 124 Urlaub zur Vorbereitung der
Entlassung
(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen
zur Vorbereitung der Entlassung Sonderurlaub bis zu
sechs Monaten gewähren. § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 5
gelten entsprechend.
(2)
Dem Beurlaubten sollen für den Urlaub Weisungen erteilt werden. Er
kann insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Anstalt
bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze
Zeit in die Anstalt zurückzukehren.
(3) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Urlaub wird widerrufen, wenn dies für
die Behandlung des Gefangenen notwendig ist.
§ 125 Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
(1)
Ein früherer Gefangener kann auf seinen Antrag vorübergehend
wieder in die sozialtherapeutische Anstalt aufgenommen werden, wenn das
Ziel seiner Behandlung gefährdet und ein Aufenthalt in der Anstalt
aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. Die Aufnahme ist jederzeit
widerruflich.
(2) Gegen den Aufgenommenen dürfen Maßnahmen
des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt
werden.
(3) Auf seinen Antrag ist der Aufgenommene
unverzüglich zu entlassen.
§ 126 Nachgehende Betreuung
Die
Zahl der Fachkräfte für die sozialtherapeutische Anstalt ist
so zu bemessen, daß auch eine nachgehende Betreuung der
Gefangenen gewährleistet ist, soweit diese anderweitig nicht
sichergestellt werden kann.
§ 127
(aufgehoben)
§ 128
(aufgehoben)
Erster Titel
Sicherungsverwahrung
§ 129 Ziel der Unterbringung
Der
Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher
untergebracht. Ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit
einzugliedern.
§ 130 Anwendung anderer Vorschriften
Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3
bis 126, 179 bis 187) entsprechend, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt ist.
§ 131 Ausstattung
Die
Ausstattung der Sicherungsanstalten, namentlich der Hafträume, und
besondere Maßnahmen zur Förderung und Betreuung sollen dem
Untergebrachten helfen, sein Leben in der Anstalt sinnvoll zu
gestalten, und ihn vor Schäden eines langen Freiheitsentzuges
bewahren. Seinen persönlichen Bedürfnissen ist nach
Möglichkeit Rechnung zu tragen.
§ 132 Kleidung
Der
Untergebrachte darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug
benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der
Untergebrachte für Reinigung, Instandsetzung und
regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.
§ 133 Selbstbeschäftigung. Taschengeld
(1)
Dem Untergebrachten wird gestattet, sich gegen Entgelt selbst zu
beschäftigen, wenn dies dem Ziel dient, Fähigkeiten für
eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu
erhalten oder zu fördern.
(2) Das Taschengeld (§ 46) darf den fünffachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43
Abs. 1 im Monat nicht unterschreiten.
§ 134 Entlassungsvorbereitung
Um
die Entlassung zu erproben und vorzubereiten, kann der Vollzug
gelockert und Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden. Bei
Untergebrachten in einer sozialtherapeutischen Anstalt bleibt §
124 unberührt.
§ 135 Sicherungsverwahrung in Frauenanstalten
Die
Sicherungsverwahrung einer Frau kann auch in einer für den Vollzug
der Freiheitsstrafe bestimmten Frauenanstalt durchgeführt werden,
wenn diese Anstalt für die Sicherungsverwahrung eingerichtet ist.
Zweiter Titel
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
§ 136 Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus
Die
Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus
richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Soweit möglich,
soll er geheilt oder sein Zustand so weit gebessert werden, daß
er nicht mehr gefährlich ist. Ihm wird die nötige Aufsicht,
Betreuung und Pflege zuteil.
§ 137 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Ziel
der Behandlung des Untergebrachten in einer Entziehungsanstalt ist es,
ihn von seinem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu
beheben.
§ 138 Anwendung anderer Vorschriften
(1)
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer
Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze
nichts anderes bestimmen.
(2) Für die Unterbringung gelten § 51 Abs. 4 und 5, § 75 Abs. 3 und die §§ 109
bis 121 entsprechend.
Vierter Abschnitt
Vollzugsbehörden
Erster Titel
Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten
§ 139 Justizvollzugsanstalten
Die
Freiheitsstrafe sowie die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
werden in Anstalten der Landesjustizverwaltungen
(Justizvollzugsanstalten) vollzogen.
§ 140 Trennung des Vollzuges
(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
wird in getrennten Anstalten oder in getrennten Abteilungen
einer für den Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmten
Vollzugsanstalt vollzogen.
(2)
Frauen sind getrennt von Männern in besonderen Frauenanstalten
unterzubringen. Aus besonderen Gründen können für Frauen
getrennte Abteilungen in Anstalten für Männer vorgesehen
werden.
(3) Von der getrennten Unterbringung
nach den Absätzen 1 und 2 darf abgewichen
werden, um dem Gefangenen die Teilnahme
an Behandlungsmaßnahmen in einer
anderen Anstalt oder in einer anderen
Abteilung zu ermöglichen.
§ 141 Differenzierung
(1)
Für den Vollzug der Freiheitsstrafe sind Haftplätze
vorzusehen in verschiedenen Anstalten oder Abteilungen, in denen eine
auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen abgestimmte
Behandlung gewährleistet ist.
(2)
Anstalten des geschlossenen Vollzuges sehen eine sichere Unterbringung
vor, Anstalten des offenen Vollzuges keine oder nur verminderte
Vorkehrungen gegen Entweichungen.
§ 142 Einrichtungen für Mütter mit
Kindern
In
Anstalten für Frauen sollen Einrichtungen vorgesehen werden, in
denen Mütter mit ihren Kindern untergebracht werden können.
§ 143 Größe und Gestaltung der Anstalten
(1) Justizvollzugsanstalten sind so zu
gestalten, daß eine auf die Bedürfnisse des einzelnen abgestellte Behandlung gewährleistet
ist.
(2)
Die Vollzugsanstalten sind so zu gliedern, daß die Gefangenen in
überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen
zusammengefaßt werden können.
(3)
Die für sozialtherapeutische Anstalten und für
Justizvollzugsanstalten für Frauen vorgesehene Belegung soll
zweihundert Plätze nicht übersteigen.
§ 144 Größe und Ausgestaltung der Räume
(1)
Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit
sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich oder sonst
ihrem Zweck entsprechend auszugestalten. Sie müssen hinreichend
Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebensführung
ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und Fensterfläche
ausgestattet sein.
(2)
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung Näheres über den
Luftinhalt, die Lüftung, die Boden- und Fensterfläche sowie
die Heizung und Einrichtung der Räume zu bestimmen.
§ 145 Festsetzung der Belegungsfähigkeit
Die
Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit für jede
Anstalt so fest, daß eine angemessene Unterbringung während
der Ruhezeit (§ 18) gewährleistet ist. Dabei ist zu
berücksichtigen, daß eine ausreichende Anzahl von
Plätzen für Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung sowie von
Räumen für Seelsorge, Freizeit, Sport, therapeutische
Maßnahmen und Besuche zur Verfügung steht.
§ 146 Verbot der Überbelegung
(1) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen
als zugelassen belegt werden.
(2) Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
§ 147 Einrichtungen für die Entlassung
Um
die Entlassung vorzubereiten, sollen den geschlossenen Anstalten offene
Einrichtungen angegliedert oder gesonderte offene Anstalten vorgesehen
werden.
§ 148 Arbeitsbeschaffung, Gelegenheit
zur beruflichen Bildung
(1)
Die Vollzugsbehörde soll im Zusammenwirken mit den Vereinigungen
und Stellen des Arbeits- und Wirtschaftslebens dafür sorgen,
daß jeder arbeitsfähige Gefangene wirtschaftlich ergiebige
Arbeit ausüben kann, und dazu beitragen, daß er beruflich
gefördert, beraten und vermittelt wird.
(2)
Die Vollzugsbehörde stellt durch geeignete organisatorische
Maßnahmen sicher, daß die Bundesanstalt für Arbeit die
ihr obliegenden Aufgaben wie Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und
Arbeitsvermittlung durchführen kann.
§ 149 Arbeitsbetriebe, Einrichtungen
zur beruflichen Bildung
(1)
In den Anstalten sind die notwendigen Betriebe für die nach §
37 Abs. 2 zuzuweisenden Arbeiten sowie die erforderlichen Einrichtungen
zur beruflichen Bildung (§ 37 Abs. 3) und arbeitstherapeutischen
Beschäftigung (§ 37 Abs. 5) vorzusehen.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Betriebe und sonstigen Einrichtungen sind den
Verhältnissen außerhalb der Anstalten anzugleichen. Die
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.
(3) Die berufliche Bildung und die arbeitstherapeutische
Beschäftigung können auch in geeigneten Einrichtungen
privater Unternehmen erfolgen.
(4) In den von privaten Unternehmen unterhaltenen
Betrieben und sonstigen Einrichtungen kann die technische
und fachliche Leitung Angehörigen dieser Unternehmen übertragen
werden.
§ 150 Vollzugsgemeinschaften
Für Vollzugsanstalten nach den §§ 139 bis 149 können die Länder
Vollzugsgemeinschaften bilden.
Zweiter Titel
Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten
§ 151 Aufsichtsbehörden
(1)
Die Landesjustizverwaltungen führen die Aufsicht über die
Justizvollzugsanstalten. Sie können Aufsichtsbefugnisse auf
Justizvollzugsämter übertragen.
(2)
An der Aufsicht über das Arbeitswesen sowie über die
Sozialarbeit, die Weiterbildung, die Gesundheitsfürsorge und die
sonstige fachlich begründete Behandlung der Gefangenen sind eigene
Fachkräfte zu beteiligen soweit die Aufsichtsbehörde nicht
über eigene Fachkräfte verfügt, ist fachliche Beratung
sicherzustellen.
§ 152 Vollstreckungsplan
(1) Die Landesjustizverwaltung regelt
die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten
in einem Vollstreckungsplan.
(2) Der Vollstreckungsplan sieht vor,
welche Verurteilten in eine Einweisungsanstalt oder
-abteilung eingewiesen werden. Über eine Verlegung zum weiteren Vollzug kann nach Gründen
der Behandlung und Eingliederung entschieden werden.
(3) Im übrigen ist die Zuständigkeit
nach allgemeinen Merkmalen zu bestimmen.
§ 153 Zuständigkeit für Verlegungen
Die Landesjustizverwaltung kann sich
Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen.
Dritter Titel
Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten
§ 154 Zusammenarbeit
(1) Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, die Aufgaben des Vollzuges zu erfüllen.
(2)
Mit den Behörden und Stellen der Entlassenenfürsorge, der
Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die
Führungsaufsicht, den Arbeitsämtern, den Trägern der
Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer
Behörden und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege ist
eng zusammenzuarbeiten. Die Vollzugsbehörden sollen mit Personen
und Vereinen, deren Einfluß die Eingliederung des Gefangenen
fördern kann, zusammenarbeiten.
§ 155 Vollzugsbedienstete
(1)
Die Aufgaben der Justizvollzugsanstalten werden von Vollzugsbeamten
wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen
Bediensteten der Justizvollzugsanstalten sowie nebenamtlichen oder
vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden.
(2)
Für jede Anstalt ist entsprechend ihrer Aufgabe die erforderliche
Anzahl von Bediensteten der verschiedenen Berufsgruppen, namentlich des
allgemeinen Vollzugsdienstes, des Verwaltungsdienstes und des
Werkdienstes, sowie von Seelsorgern, Ärzten, Pädagogen,
Psychologen und Sozialarbeitern vorzusehen.
§ 156 Anstaltsleitung
(1)
Für jede Justizvollzugsanstalt ist ein Beamter des höheren
Dienstes zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen. Aus besonderen
Gründen kann eine Anstalt auch von einem Beamten des gehobenen
Dienstes geleitet werden.
(2)
Der Anstaltsleiter vertritt die Anstalt nach außen. Er trägt
die Verantwortung für den gesamten Vollzug, soweit nicht bestimmte
Aufgabenbereiche der Verantwortung anderer Vollzugsbediensteter oder
ihrer gemeinsamen Verantwortung übertragen sind.
(3)
Die Befugnis, die Durchsuchung nach § 84 Abs. 2, die besonderen
Sicherungsmaßnahmen nach § 88 und die
Disziplinarmaßnahmen nach § 103 anzuordnen, darf nur mit
Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen werden.
§ 157 Seelsorge
(1)
Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen
Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich
verpflichtet.
(2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen
einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz
1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung
auf andere Weise zuzulassen.
(3)
Mit Zustimmung des Anstaltsleiters dürfen die Anstaltsseelsorger
sich freier Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie
für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorger von
außen zuziehen.
§ 158 Ärztliche Versorgung
(1)
Die ärztliche Versorgung ist durch hauptamtliche Ärzte
sicherzustellen. Sie kann aus besonderen Gründen nebenamtlichen
oder vertraglich verpflichteten Ärzten übertragen werden.
(2)
Die Pflege der Kranken soll von Personen ausgeübt werden, die eine
Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz besitzen. Solange Personen im
Sinne von Satz 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch
Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt werden, die
eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.
§ 159 Konferenzen
Zur
Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplanes und zur
Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug führt der
Anstaltsleiter Konferenzen mit an der Behandlung maßgeblich
Beteiligten durch.
§ 160 Gefangenenmitverantwortung
Den
Gefangenen und Untergebrachten soll ermöglicht werden, an der
Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse
teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach
für ihre Mitwirkung eignen.
§ 161 Hausordnung
(1) Der Anstaltsleiter erläßt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) In die Hausordnung sind namentlich
die Anordnungen aufzunehmen über
1. die Besuchszeiten, Häufigkeit und
Dauer der Besuche,
2. die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
3. die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde
zu wenden.
(3) Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem Haftraum auszulegen.
Vierter Titel
Anstaltsbeiräte
§ 162 Bildung der Beiräte
(1) Bei den Justizvollzugsanstalten sind
Beiräte zu bilden.
(2) Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte
sein.
(3) Das Nähere regeln die Länder.
§ 163 Aufgabe der Beiräte
Die
Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzuges und bei
der Betreuung der Gefangenen mit. Sie unterstützen den
Anstaltsleiter durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und
helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung.
§ 164 Befugnisse
(1)
Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche,
Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie können sich
über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung,
Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behandlung unterrichten
sowie die Anstalt und ihre Einrichtungen besichtigen.
(2)
Die Mitglieder des Beirats können die Gefangenen und
Untergebrachten in ihren Räumen aufsuchen. Aussprache und
Schriftwechsel werden nicht überwacht.
§ 165 Pflicht zur Verschwiegenheit
Die
Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes
über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind,
besonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen und
Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach
Beendigung ihres Amtes.
Fünfter Titel
Kriminologische Forschung im Strafvollzug
§ 166
(1) Dem kriminologischen Dienst obliegt
es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung
den Vollzug, namentlich die Behandlungsmethoden, wissenschaftlich
fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der
Strafrechtspflege nutzbar zu machen.
(2) Die Vorschriften des § 186 gelten
entsprechend.
Fünfter Abschnitt
Vollzug
weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in
Justizvollzugsanstalten, Datenschutz, Sozial- und
Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften
Erster Titel
Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten
§ 167 Grundsatz
Für
den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten die
Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2
bis 122, 179 bis 187) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist.
§ 168 Unterbringung, Besuche und Schriftverkehr
(1)
Eine gemeinsame Unterbringung während der Arbeit, Freizeit und
Ruhezeit (§§ 17 und 18) ist nur mit Einwilligung des
Gefangenen zulässig. Dies gilt nicht, wenn Strafarrest in
Unterbrechung einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung
vollzogen wird.
(2) Dem Gefangenen soll gestattet werden,
einmal wöchentlich Besuch zu empfangen.
(3) Besuche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen
der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist.
§ 169 Kleidung, Wäsche und Bettzeug
Der
Gefangene darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug
benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der
Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und
regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.
§ 170 Einkauf
Der Gefangene darf Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege
in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt
auf eigene Kosten erwerben.
Zweiter Titel
Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft
§ 171 Grundsatz
Für
den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-,
Zwangs- und Erzwingungshaft gelten die Vorschriften über den
Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 122, 179 bis 187)
entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen
oder im folgenden etwas anderes bestimmt ist.
§ 172 Unterbringung
Eine
gemeinsame Unterbringung während der Arbeit, Freizeit und Ruhezeit
(§§ 17 und 18) ist nur mit Einwilligung des Gefangenen
zulässig. Dies gilt nicht, wenn Ordnungshaft in Unterbrechung
einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung
vollzogen wird.
§ 173 Kleidung, Wäsche und Bettzeug
Der
Gefangene darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug
benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der
Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und
regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.
§ 174 Einkauf
Der Gefangene darf Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege
in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt
auf eigene Kosten erwerben.
§ 175 Arbeit
Der Gefangene ist zu einer Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit
nicht verpflichtet.
Dritter Titel
Arbeitsentgelt in Jugendstrafanstalten und im Vollzug der Untersuchungshaft
§ 176 Jugendstrafanstalten
(1)
Übt ein Gefangener in einer Jugendstrafanstalt eine ihm
zugewiesene Arbeit aus, so erhält er unbeschadet der Vorschriften
des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die Akkord- und
Fließarbeit ein nach § 43 Abs. 1 und 2 zu bemessendes
Arbeitsentgelt. Übt er eine sonstige zugewiesene
Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein
Arbeitsentgelt nach Satz 1, soweit dies der Art seiner
Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht.
(2)
Arbeitsfähige Gefangene, denen aus Gründen, die nicht in
ihrer Person liegen, Arbeit nicht zugewiesen werden kann, erkrankte
Gefangene, bei denen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2
vorliegen, und werdende Mütter, die eine Arbeit nicht verrichten,
erhalten eine Ausfallentschädigung. Höhe und Dauer der
Ausfallentschädigung sind nach § 45 Abs. 3 bis 6 zu
bestimmen.
(3)
Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine
Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld
gewährt, falls er bedürftig ist.
(4) Im übrigen gelten § 44 und die §§ 49
bis 52 entsprechend.
§ 177 Untersuchungshaft
Übt
der Untersuchungsgefangene eine ihm zugewiesene Arbeit,
Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein
nach § 43 zu bemessendes Arbeitsentgelt.
Vierter Titel
Unmittelbarer Zwang in Justizvollzugsanstalten
§ 178
(1)
Die §§ 94 bis 101 über den unmittelbaren Zwang gelten
nach Maßgabe der folgenden Absätze auch für
Justizvollzugsbedienstete außerhalb des Anwendungsbereichs des
Strafvollzugsgesetzes (§ 1).
(2)
Beim Vollzug der Untersuchungshaft und der einstweiligen Unterbringung
nach § 126a der Strafprozeßordnung bleibt § 119 Abs. 5
und 6 der Strafprozeßordnung unberührt.
(3)
Beim Vollzug des Jugendarrestes, des Strafarrestes sowie der Ordnungs-,
Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft dürfen zur Vereitelung
einer Flucht oder zur Wiederergreifung (§ 100 Abs. 1 Nr. 3) keine
Schußwaffen gebraucht werden. Dies gilt nicht, wenn Strafarrest
oder Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft in
Unterbrechung einer Untersuchungshaft, einer Strafhaft oder einer
Unterbringung im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der
Besserung und Sicherung vollzogen wird.
(4) Das Landesrecht kann, namentlich
beim Vollzug der Jugendstrafe, weitere Einschränkungen des Rechtes zum Schußwaffengebrauch
vorsehen.
Fünfter Titel
Datenschutz
§ 179 Datenerhebung
(1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für
den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der
Freiheitsstrafe erforderlich ist.
(2)
Personenbezogene Daten sind bei dem Betroffenen zu erheben. Für
die Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen, die Erhebung bei anderen
Personen oder Stellen und für die Hinweis- und
Aufklärungspflichten gilt § 13 Abs. 2 bis 4 des
Bundesdatenschutzgesetzes.
(3)
Daten über Personen die nicht Gefangene sind, dürfen ohne
ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der
Vollzugsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die
Behandlung eines Gefangenen, die Sicherheit der Anstalt oder die
Sicherung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe unerläßlich
sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der
Betroffenen nicht beeinträchtigt.
(4)
Über eine ohne seine Kenntnis vorgenommene Erhebung
personenbezogener Daten wird der Betroffene unter Angabe dieser Daten
unterrichtet, soweit der in Absatz 1 genannte Zweck dadurch nicht
gefährdet wird. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen
erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn
1.
die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich
wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten,
geheimgehalten werden müssen oder
2.
der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum
Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
daß überwiegende schutzwürdige Interessen des
Betroffenen beeinträchtigt werden.
§ 180 Verarbeitung und Nutzung
(1)
Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten verarbeiten und
nutzen, soweit dies für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen
Vollzug der Freiheitsstrafe erforderlich ist. Die Vollzugsbehörde
kann einen Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu
führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies
1. zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für
eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder
darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder
die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung
der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes
oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c) auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche
Sicherheit,
3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung
der Rechte einer anderen Person,
4. zur Verhinderung oder Verfolgung von
Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder
Ordnung der Anstalt gefährdet werden, oder
5. für Maßnahmen der Strafvollstreckung
oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen erforderlich
ist.
(3)
Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor,
soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz nach den §§ 109 bis
121 oder den in § 14 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes
genannten Zwecken dient.
(4)
Über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus
dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene
Daten übermittelt werden, soweit dies für
1. Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht,
2. Entscheidungen in Gnadensachen,
3. gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
4. Entscheidungen über Leistungen, die
mit der Aufnahme in einer Justizvollzugsanstalt entfallen
oder sich mindern,
5. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11
Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) des Gefangenen,
6. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr
im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von
Soldaten oder
7. ausländerrechtliche Maßnahmen
erforderlich
ist. Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch
zulässig, soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht
und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über
Gefangene bezieht.
(5) Öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen darf die Vollzugsbehörde
auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person
in Haft befindet sowie ob und wann ihre Entlassung
voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht,
soweit
1. die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen
Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
2.
von nicht-öffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an
dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und der Gefangene kein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der
Übermittlung hat.
Dem
Verletzten einer Straftat können darüber hinaus auf
schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse
oder die Vermögensverhältnisse des Gefangenen erteilt werden,
wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von
Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich
ist. Der Gefangene wird vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es
ist zu besorgen, daß dadurch die Verfolgung des Interesses des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde,
und eine Abwägung ergibt, daß dieses Interesse des
Antragstellers das Interesse des Gefangenen an seiner vorherigen
Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, wird
der betroffene Gefangene über die Mitteilung der
Vollzugsbehörde nachträglich unterrichtet.
(6)
Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen
Vollzugsbehörden, den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu
dienstlichen Weisungen befugten Stellen, den für strafvollzugs-,
strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen
zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und
Strafverfolgungsbehörden überlassen werden die
Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig,
soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand
erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen
für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes
gilt für die Überlassung von Akten an die von der
Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Stellen.
(7)
Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1, 2 oder
4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten
des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, daß
eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich
ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig,
soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten
an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen eine
Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten durch den Empfänger ist
unzulässig.
(8)
Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei
der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekanntgewordene
personenbezogene Daten dürfen nur für die in Absatz 2
aufgeführten Zwecke, für das gerichtliche Verfahren nach den
§§ 109 bis 121, zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt oder nach Anhörung des Gefangenen für Zwecke der
Behandlung verarbeitet und genutzt werden.
(9)
Personenbezogene Daten, die gemäß § 179 Abs. 3
über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben worden sind,
dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszweckes, für die
in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder
Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet oder
genutzt werden.
(10)
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit
die in § 182 Abs. 2, § 184 Abs. 2 und 4 geregelten
Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen.
(11)
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung
trägt die Vollzugsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf
Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die
Verantwortung. In diesem Fall prüft die Vollzugsbehörde nur,
ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des
Empfängers liegt und die Absätze 8 bis 10 der
Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, daß
besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der
Übermittlung besteht.
§ 181 Zweckbindung
Von
der Vollzugsbehörde übermittelte personenbezogene Daten
dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden, zu dessen
Erfüllung sie übermittelt worden sind. Der Empfänger
darf die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen,
soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt
werden dürfen, und wenn im Falle einer Übermittlung an
nicht-öffentliche Stellen die übermittelnde
Vollzugsbehörde zugestimmt hat. Die Vollzugsbehörde hat den
nicht-öffentlichen Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1
hinzuweisen.
§ 182 Schutz besonderer Daten
(1)
Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis eines Gefangenen
und personenbezogene Daten, die anläßlich ärztlicher
Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht
allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten
über den Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein
kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes
Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist § 180 Abs. 8 bis 10
bleibt unberührt.
(2)
Personenbezogene Daten, die den in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des
Strafgesetzbuchs genannten Personen von einem Gefangenen als Geheimnis
anvertraut oder über einen Gefangenen sonst bekanntgeworden sind,
unterliegen auch gegenüber der Vollzugsbehörde der
Schweigepflicht. Die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des
Strafgesetzbuchs genannten Personen haben sich gegenüber dem
Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die
Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zur Abwehr von
erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder
Dritter erforderlich ist. Der Arzt ist zur Offenbarung ihm im Rahmen
der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekanntgewordener Geheimnisse
befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der
Vollzugsbehörde unerläßlich oder zur Abwehr von
erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder
Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben
unberührt. Der Gefangene ist vor der Erhebung über die nach
den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu
unterrichten.
(3)
Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck,
für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung
zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben
Voraussetzungen verarbeitet oder genutzt werden, unter denen eine in
§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs genannte Person
selbst hierzu befugt wäre. Der Anstaltsleiter kann unter diesen
Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten
Anstaltsbediensteten allgemein zulassen.
(4)
Sofern Ärzte oder Psychologen außerhalb des Vollzuges mit
der Untersuchung oder Behandlung eines Gefangenen beauftragt werden,
gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß der
beauftragte Arzt oder Psychologe auch zur Unterrichtung des
Anstaltsarztes oder des in der Anstalt mit der Behandlung des
Gefangenen betrauten Psychologen befugt sind.
§ 183 Schutz der Daten in Akten und
Dateien
(1)
Der einzelne Vollzugsbedienstete darf sich von personenbezogenen Daten
nur Kenntnis verschaffen soweit dies zur Erfüllung der ihm
obliegenden Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 154
Abs. 1 erforderlich ist.
(2)
Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die
erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen
unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen.
Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen
Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. Im übrigen
gilt für die Art und den Umfang der Schutzvorkehrungen § 9
des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 184 Berichtigung, Löschung und Sperrung
(1)
Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind
spätestens zwei Jahre nach der Entlassung des Gefangenen oder der
Verlegung des Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen.
Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die
Gefangenenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname,
Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum des
Gefangenen ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der
Gefangenenpersonalakte erforderlich ist.
(2)
Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von zwei Jahren
seit der Entlassung des Gefangenen nur übermittelt oder genutzt
werden, soweit dies
1. zur Verfolgung von Straftaten,
2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 186,
3. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
4. zur Feststellung, Durchsetzung oder
Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem
Vollzug einer Freiheitsstrafe
unerläßlich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen
enden, wenn der Gefangene erneut zum Vollzug einer
Freiheitsstrafe aufgenommen wird oder der Betroffene
eingewilligt hat.
(3) Bei der Aufbewahrung von Akten mit
nach Absatz 2 gesperrten Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten
werden:
Gefangenenpersonalakten,
Gesundheitsakten und Krankenblätter 20
Jahre,
Gefangenenbücher 30 Jahre.
Dies
gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
daß die Aufbewahrung für die in Absatz 2 Satz 1 genannten
Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit
dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden
Kalenderjahr. Die archivrechtlichen Vorschriften des Bundes und der
Länder bleiben unberührt.
(4)
Wird festgestellt, daß unrichtige Daten übermittelt worden
sind, ist dies dem Empfänger mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung
schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
(5) Im übrigen gilt für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten § 20
Abs. 1 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 185 Auskunft an den Betoffenen,
Akteneinsicht
Der
Betroffene erhält nach Maßgabe des § 19 des
Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft und, soweit eine Auskunft für
die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er
hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist, Akteneinsicht. An
die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz in § 19
Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes tritt der Landesbeauftragte
für den Datenschutz, an die Stelle der obersten Bundesbehörde
tritt die entsprechende Landesbehörde.
§ 186 Auskunft und Akteneinsicht für
wissenschaftliche Zwecke
(1)
Personenbezogene Daten in Akten können an Hochschulen, andere
Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und
öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit
1. dies für die Durchführung bestimmter
wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich
ist,
2. eine Nutzung anonymisierter Daten
zu diesem Zweck nicht möglich ist und
3.
das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der
Übermittlung erheblich überwiegt.
(2)
Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung von
Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht
werden kann und die Erteilung keinen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann
auch Akteneinsicht gewährt werden. Die Akten können zur
Einsichtnahme übersandt werden.
(3)
Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt,
die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet
worden sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes
findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.
(4)
Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die
Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt
worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die
Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3 und bedarf der
Zustimmung der Stelle, die die Übermittlung der Daten angeordnet
hat.
(5)
Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu
schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat
dafür zu sorgen, daß die Verwendung der personenbezogenen
Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung
solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für
die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.
(6)
Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten
zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die
Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder
bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit
den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der
Forschungszweck dies erfordert.
(7)
Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten erhalten hat,
darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung
von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte
unerläßlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der
Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat.
(8)
Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, gilt §
38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die
Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über
den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden
Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen
oder wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten nicht in
Dateien verarbeitet.
§ 187 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
Die
Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes über öffentliche und
nicht-öffentliche Stellen (§ 2), weitere Begriffsbestimmungen
(§ 3), Einholung und Form der Einwilligung des Betroffenen (§
4 Abs. 2 und 3), das Datengeheimnis (§ 5), unabdingbare Rechte des
Betroffenen (§ 6 Abs.1) und die Durchführung des
Datenschutzes (§ 18 Abs. 2 und 3) gelten entsprechend. Die
Landesdatenschutzgesetze bleiben im Hinblick auf die Schadensersatz-,
Straf- und Bußgeldvorschriften sowie die Bestimmungen über
die Kontrolle durch die Landesbeauftragten für den Datenschutz
unberührt.
Sechster Titel
Anpassung des Bundesrechts
§ 188
(aufgehoben)
§ 189 Verordnung über Kosten im Bereich
der Justizverwaltung
(Änderungsvorschriften)
Siebter Titel
Sozial- und Arbeitslosenversicherung
§ 190 Reichsversicherungsordnung
(Änderungsvorschriften)
§ 191 Angestelltenversicherungsgesetz
(Änderungsvorschriften)
§ 192 Reichsknappschaftsgesetz
(Änderungsvorschriften)
§ 193 Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte
(Änderungsvorschriften)
§ 194
(aufgehoben)
§ 195 Einbehaltung von Beitragsteilen
Soweit
die Vollzugsbehörde Beiträge zur Kranken- und
Rentenversicherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit zu
entrichten hat, kann sie von dem Arbeitsentgelt, der
Ausbildungsbeihilfe oder der Ausfallentschädigung einen Betrag
einbehalten, der dem Anteil des Gefangenen am Beitrag entsprechen
würde, wenn er diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielte.
Achter Titel
Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten
§ 196 Einschränkung von Grundrechten
Durch
dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2
(körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel
10 Abs. 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes
eingeschränkt.
§ 197
(aufgehoben)
§ 198 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der §§ 199 und 201 am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit die Absätze
2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2) Am 1. Januar 1980 treten folgende Vorschriften in Kraft:
§ 37 - Arbeitszuweisung -
§ 39 Abs. 1 - Freies Beschäftigungsverhältnis
-
§ 41 Abs. 2 - Zustimmungsbedürftigkeit bei weiterbildenden Maßnahmen
-
§ 42 - Freistellung von der Arbeitspflicht
-
§ 149 Abs. 1 - Arbeitsbetriebe, Einrichtungen
zur beruflichen Bildung -
§ 162 Abs. 1 - Beiräte -.
(3) Durch besonderes Bundesgesetz werden
die folgenden Vorschriften an inzwischen vorgenommene
Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:
§ 41 Abs. 3 - Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung
in Unternehmerbetrieben -
§ 45 - Ausfallentschädigung -
§ 46 - Taschengeld -
§ 47 - Hausgeld -
§ 49 - Unterhaltsbeitrag -
§ 50 - Haftkostenbeitrag -
§ 65 Abs. 2 Satz 2 - Krankenversicherungsleistungen
bei Krankenhausaufenthalt -
§ 93 Abs. 2 - Inanspruchnahme des Hausgeldes
-
§ 176 Abs. 2 und 3 - Ausfallentschädigung
und Taschengeld im Jugendstrafvollzug -
§ 189 - Verordnung über Kosten -
§ 190 Nr. 1
bis 10 und 13
bis 18, §§ 191
bis 193 - Sozialversicherung -.
(4)
Über das Inkrafttreten des § 41 Abs. 3 -
Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in
Unternehmerbetrieben - wird zum 31. Dezember 1983 und über die
Fortgeltung des § 201 Nr. 1 - Unterbringung im offenen Vollzug -
wird zum 31. Dezember 1985 befunden.
§ 199 Übergangsfassungen
Bis zum Inkrafttreten des besonderen
Bundesgesetzes nach § 198 Abs. 3 gilt folgendes:
1. § 46 - Taschengeld - erhält folgende
Fassung:
" Wenn
ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine
Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld
gewährt, falls er bedürftig ist."
2. § 47 - Hausgeld - erhält folgende
Fassung:
" (1)
Der Gefangene darf von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen
zwei Drittel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 46)
für den Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder anderweit verwenden.
(2)
Für Gefangene, die in einem freien
Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen
gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2),
wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt."
3. § 50 - Haftkostenbeitrag - erhält
folgende Fassung:
" (1) Von Gefangenen, die Bezüge
nach diesem Gesetz erhalten, werden Haftkosten nicht
erhoben.
(2)
Von Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis
stehen (§ 39 Abs. 1), darf ein Haftkostenbeitrag in Höhe des
Betrages erhoben werden, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der
Sachbezüge festgesetzt ist. Das Bundesministerium der Justiz
stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am
1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der
Sachbezüge, jeweils getrennt für das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet und für das Gebiet, in dem
das
Strafvollzugsgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts
gegolten hat, fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. Der
Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der
Bezüge, jedoch nicht zu Lasten des Hausgeldes oder des
Unterhaltsbeitrages, angesetzt werden.
(3)
Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon
abhängig gemacht werden, daß der Gefangene einen
Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 2 genannten Satzes
monatlich im voraus entrichtet.
(4) Im Land Berlin gilt einheitlich der
für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte
Gebiet geltende Durchschnittsbetrag."
4. § 93 Abs. 2 - Inanspruchnahme des Hausgeldes - erhält
folgende Fassung:
" (2)
Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den
fünffachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 1
übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch
genommen werden."
5. § 176 Abs. 3 - Taschengeld im Jugendstrafvollzug - erhält
folgende Fassung:
" (3)
Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine
Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld
gewährt, falls er bedürftig ist."
(3) Bis zum 31. Dezember 2002 gilt § 9
Abs. 1 Satz 1 in der folgenden Fassung:
" Ein
Gefangener soll in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden,
wenner wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182
des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei
Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer
sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7
Abs. 4 angezeigt ist."
§ 200 Höhe des Arbeitsentgelts
(1) Der Bemessung des Arbeitsentgelts
nach § 43 sind fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen.
(2) Über eine Erhöhung des Anteils von
dem in Absatz 1 bezeichneten Arbeitsentgelt wird zum
31. Dezember 1980 befunden.
§ 201 Übergangsbestimmungen für bestehende
Anstalten
Für Anstalten, mit deren Errichtung vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde, gilt
folgendes:
1.
Abweichend von § 10 dürfen Gefangene ausschließlich im
geschlossenen Vollzug untergebracht werden, solange die
räumlichen, personellen und organisatorischen
Anstaltsverhältnisse dies erfordern.
2.
Abweichend von § 17 kann die gemeinschaftliche Unterbringung
während der Arbeitszeit und Freizeit auch eingeschränkt
werden, wenn und solange die räumlichen, personellen und
organisatorischen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern die
gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit jedoch nur
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1988.
3.
Abweichend von § 18 dürfen Gefangene während der
Ruhezeit auch gemeinsam untergebracht werden, solange die
räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. Eine
gemeinschaftliche Unterbringung von mehr als acht Personen ist nur bis
zum Ablauf des 31. Dezember 1985 zulässig.
4.
Abweichend von § 143 Abs. 1 und 2 sollen Justizvollzugsanstalten
so gestaltet und gegliedert werden, daß eine auf die
Bedürfnisse des einzelnen abgestellte Behandlung
gewährleistet ist und daß die Gefangenen in
überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen
zusammengefaßt werden können.
5. Abweichend von § 145 kann die Belegungsfähigkeit einer Anstalt nach Maßgabe
der Nummern 2 und 3 festgesetzt werden.
§ 202 Freiheitsstrafe und Jugendhaft
der Deutschen Demokratischen Republik
(1)
Für den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen
Demokratischen Republik gegen Jugendliche und Heranwachsende erkannten
Freiheitsstrafe gelten die Vorschriften für den Vollzug der
Jugendstrafe, für den Vollzug der Jugendhaft die Vorschriften
über den Vollzug des Jugendarrestes.
(2)
Im übrigen gelten für den Vollzug der nach dem
Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik
rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe und der Haftstrafe die
Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug der
Freiheitsstrafe.
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