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Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen
im Beitrittsgebiet
(Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664)
Abschnitt 1
Rehabilitierung und Folgeansprüche
§ 1 Aufhebung rechtsstaatswidriger
Entscheidungen
(1)
Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990
ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und
aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen
Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung
unvereinbar ist, insbesondere weil
1. die Entscheidung politischer Verfolgung
gedient hat dies gilt in der Regel für Verurteilungen
nach folgenden Vorschriften:
a) Landesverräterische Nachrichtenübermittlung (§ 99
des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen
Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Dezember 1988, GBI. 1989 I Nr. 3 S. 33)
b) Staatsfeindlicher Menschenhandel (§ 105
des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen
Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Dezember 1988, GBI. 1989 I Nr. 3 S. 33)
c) Staatsfeindliche Hetze (§ 106 Abs.
1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches der
Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember
1988, GBI. 1989 I Nr. 3 S. 33)
d) Ungesetzliche Verbindungsaufnahme
(§ 219 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen
Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Dezember 1988, GBI. 1989 I Nr. 3 S. 33)
e) Ungesetzlicher Grenzübertritt (§ 213
Abs. 1, 2, 3 Satz 2 Nr. 3 bis 6, oder Abs. 4 des Strafgesetzbuches
der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar
1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember
1988, GBI. 1989 I Nr. 3 S. 33)
f) Boykotthetze gemäß Artikel 6 Abs.
2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik
vom 7. Oktober 1949 (GBI. I Nr. 1 S. 5)
g)
Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung (§ 256 des
Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar
1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI. 1989
I Nr. 3 S. 33) oder § 43 des Gesetzes über den Wehrdienst in
der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBI. I
Nr. 12 S. 221)
h) nach Vorschriften, die den unter den Buchstaben a bis g genannten Vorschriften inhaltlich entsprechen, sowie
i)
Hochverrat, Spionage, Anwerbenlassen zum Zwecke der Spionage,
Landesverräterische Agententätigkeit, Staatsverbrechen, die
gegen einen verbündeten Staat gerichtet sind, Unterlassung der
Anzeige einer dieser Straftaten, Geheimnisverrat (§§ 96, 97,
98, 100, 108, 225 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit diesen Vorschriften,
§§ 245 oder 246 des Strafgesetzbuches der Deutschen
Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBI. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder
nach inhaltlich entsprechenden Vorschriften, wenn die Tat für die
Bundesrepublik Deutschland, einen mit ihr verbündeten Staat oder
für eine Organisation begangen worden sein soll, die den
Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung
verpflichtet ist, oder
2. die angeordneten Rechtsfolgen in grobem
Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen.
(2)
Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen
rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind die Entscheidungen des
Landgerichts Chemnitz, Außenstelle Waldheim, aus dem Jahr 1950
("
Waldheimer Prozesse" ).
(3)
Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer Strafvorschriften
gestützt und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur
hinsichtlich eines Teiles der Strafvorschriften vor, kann die
Entscheidung insgesamt aufgehoben werden, wenn die übrigen
Gesetzesverletzungen für die Anordnung der Rechtsfolgen von
untergeordneter Bedeutung gewesen sind.
(4)
Kommt eine vollständige Aufhebung der Entscheidung nicht in
Betracht, hebt das Gericht den Teil der Entscheidung auf, für den
die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(5) Für strafrechtliche Maßnahmen, die
keine gerichtlichen Entscheidungen sind, gelten die
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
(6)
Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach dem 2.
Oktober 1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten
zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation
rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt nicht, soweit
dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften
dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte.
§ 2 Rechtsstaatswidrige Entscheidungen über Freiheitsentzug außerhalb
eines Strafverfahrens
(1)
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines
Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche
Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist,
entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine
Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, die der politischen
Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat.
(2) Der Freiheitsentziehung werden Leben
unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen
Bedingungen gleichgestellt.
§ 3 Folgeansprüche
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung
nach § 1 begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2)
Wird eine Einziehung von Gegenständen oder eine
Vermögenseinziehung aufgehoben, richtet sich die
Rückübertragung oder Rückgabe von Vermögenswerten
nach dem Vermögensgesetz und dem Investitionsvorranggesetz.
§ 4 Beendigung der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung einer strafgerichtlichen
Entscheidung endet mit der Rechtskraft der aufhebenden
Entscheidung, wenn die Vollstreckung noch nicht beendet
ist. Durch einen Antrag nach § 1 wird die Vollstreckung
einer noch nicht vollstreckten Rechtsfolge nicht gehemmt.
Das Gericht kann einen Aufschub oder eine Unterbrechung
der Vollstreckung anordnen.
(2)
Soweit die Entscheidung nicht aufgehoben wird, hat das Gericht die
Vollstreckung für erledigt zu erklären, wenn ihre Fortsetzung
unter Berücksichtigung der bereits vollstreckten Rechtsfolgen
unverhältnismäßig wäre.
§ 5 Bundeszentralregister
(1) Die rechtskräftige Entscheidung und
die durch Beschwerde angefochtene stattgebende Entscheidung
des Gerichts sind dem Bundeszentralregister mitzuteilen
dies gilt nicht, wenn der Betroffene verstorben ist.
(2)
In das Bundeszentralregister ist die durch Beschwerde angefochtene
stattgebende Entscheidung einzutragen, wenn die dem
Rehabilitierungsverfahren zu Grunde liegende Entscheidung in das
Bundeszentralregister eingetragen ist. Verurteilungen, bei denen die
stattgebende Entscheidung vermerkt ist, werden nicht in das
Führungszeugnis aufgenommen wird in der Entscheidung dem
Rehabilitierungsantrag nur teilweise stattgegeben, ist im
Führungszeugnis darauf hinzuweisen. Ist das
Rehabilitierungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen, wird die
Eintragung nach Satz 1 aus dem Bundeszentralregister entfernt.
(3) Eintragungen im Strafregister der
Deutschen Demokratischen Republik, die auf einer gerichtlichen
Entscheidung beruhen, die nach diesem Gesetz aufgehoben
wird, werden nicht in das Bundeszentralregister übernommen.
Ist die auf gehobene Entscheidung nicht im Strafregister
der Deutschen Demokratischen Republik oder im Bundeszentralregister
eingetragen, erfolgt keine Eintragung in das Bundeszentralregister.
Eine Eintragung im Bundeszentralregister, die auf einer
gerichtlichen Entscheidung beruht, die nach diesem
Gesetz aufgehoben ist, wird entfernt.
(4)
Die Zurückweisung eines Antrags nach § 1 ist im
Bundeszentralregister zu vermerken, falls die angegriffene gerichtliche
Entscheidung im Bundeszentralregister eingetragen ist. Ist die
angegriffene Entscheidung im Strafregister der Deutschen Demokratischen
Republik eingetragen, wird die Eintragung in das Bundeszentralregister
übernommen und die Zurückweisung des Antrags vermerkt §
64a Abs. 3 des Bundeszentralregistergesetzes bleibt unberührt.
(5) Für die Fristberechnung gelten § 36 Nr. 3, § 64a
Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.
§ 6 Erstattung von Geldstrafen, Kosten
des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Betroffenen
(1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben
wird, besteht ein Anspruch auf Erstattung gezahlter
Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendiger
Auslagen des Betroffenen im Verhältnis von zwei Mark
der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen
Mark. Bereits erfolgte Erstattungen sind anzurechnen.
(2)
Die Höhe des Erstattungsanspruchs nach Absatz 1 kann
geschätzt werden, wenn eine genaue Feststellung nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
(3) § 17 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 gelten
entsprechend.
Abschnitt 2
Gerichtliches Verfahren
§ 7 Antrag
(1) Der Antrag nach § 1 kann bis zum
31. Dezember 2001
1. von dem durch die Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter,
2.
nach dem Tode des Betroffenen von seinem Ehegatten, seinen Verwandten
in gerader Linie, seinen Geschwistern oder von Personen, die ein
berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des von der
rechtsstaatswidrigen Entscheidung Betroffenen haben oder
3. von der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht, soweit der unmittelbar in seinen Rechten Betroffene widersprochen hat,
gestellt werden. § 20 Abs. 2 Satz 3 des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Der Antrag kann bei jedem Gericht
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antrag ist zu begründen.
(3) Der Antrag kann auf bestimmte Beschwerdepunkte
beschränkt werden.
(4)
Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahrensbeteiligten können
sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Zu
Bevollmächtigten können die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an
deutschen Hochschulen gewählt werden. Andere Personen können
mit Zustimmung des Gerichts zu Bevollmächtigten gewählt
werden. Für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften
wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
(5) Verstirbt der Betroffene nach Antragstellung,
können die nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 Antragsberechtigten
binnen sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens
beantragen.
§ 8 Zuständiges Gericht
(1)
Für die Entscheidung nach § 1 ist das Bezirksgericht oder das
an dessen Sitz errichtete Landgericht zuständig, in dessen Bezirk
nach Maßgabe der Bezirksgerichtsgrenzen vom 3. Oktober 1990 das
erstinstanzliche Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren
durchgeführt worden ist. Soweit in erster Instanz das Oberste
Gericht der Deutschen Demokratischen Republik entschieden hat, ist das
Landgericht Berlin zuständig.
(2)
Hat sich der Gerichtsbezirk nach Erlass der angegriffenen Entscheidung
geändert, bleibt das Gericht örtlich zuständig, das zum
Zeitpunkt des Ergehens der angegriffenen Entscheidung nach Absatz 1
zuständig gewesen wäre.
§ 9 Besetzung der Rehabilitierungssenate
oder Rehabilitierungskammern
(1)
Das Bezirksgericht entscheidet durch Rehabilitierungssenate, das
Landgericht durch Rehabilitierungskammern, die jeweils mit drei
Berufsrichtern besetzt sind.
(2)
Wer vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet als Berufsrichter oder
Staatsanwalt tätig war, ist von der Mitwirkung an
Rehabilitierungsentscheidungen kraft Gesetzes ausgeschlossen, solange
er nicht auf Grund des Deutschen Richtergesetzes und der dazu
ergangenen Maßgaben des Einigungsvertrages in ein
Richterverhältnis berufen worden ist. An einer
Rehabilitierungsentscheidung darf nicht mehr als ein Richter mitwirken,
der vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet als Berufsrichter oder
Staatsanwalt tätig war.
§ 10 Ermittlung des Sachverhalts
(1) Das Gericht ermittelt den Sachverhalt
von Amts wegen. Dabei bestimmt es Art und Umfang der
Ermittlungen, insbesondere etwaiger Beweiserhebungen,
nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2)
Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, für die Entscheidung
benötigte Unterlagen und andere Beweismittel vorzulegen oder zu
bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen glaubhaft zu
machen. § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie § 294
Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Dem Antragsteller sind auf sein Verlangen
Abschriften der angegriffenen Entscheidung und der
Anklageschrift zu erteilen, soweit diese zugänglich
sind.
(4) Das Gericht kann die Durchführung einzelner Ermittlungen der Staatsanwaltschaft übertragen. [Gehe
niemals mit sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11 Gerichtliches Verfahren
(1)
Ein Antrag soll bevorzugt bearbeitet werden, wenn dies unter den
Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit oder des Lebensalters des
Antragstellers geboten erscheint..
(2) Vor der Entscheidung gibt das Gericht
der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.
Hat die Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, ist
der nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Antragsberechtigte zu hören.
(3)
Das Gericht entscheidet in der Regel ohne mündliche
Erörterung. Es kann eine mündliche Erörterung anordnen,
wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder aus anderen
Gründen für erforderlich hält.
(4) Das Gericht kann das persönliche
Erscheinen des Antragstellers anordnen. Leistet der
Antragsteller dieser Anordnung keine Folge, kann das
Gericht das Ruhen des Verfahrens anordnen. Der Antragsteller
kann binnen sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens
beantragen.
(5) Ist zu erwarten, dass die Entscheidung über
den Antrag unmittelbare Wirkung auf die Rechte eines
Dritten haben wird, so ist auch dieser an dem Verfahren
zu beteiligen. Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gelten
insoweit entsprechend.
§ 12 Rehabilitierungsentscheidung
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren,
wenn nicht die Voraussetzungen einer Verkündung nach § 35
Abs. 1 der Strafprozessordnung vorliegen.
(2) In den Beschluss sind die Namen der
Richter, der Verfahrensbeteiligten und ihrer Bevollmächtigten aufzunehmen. Der Beschluss enthält
weiterhin
1. die Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung,
2. die Feststellung, hinsichtlich welchen Vorwurfs und welcher Rechtsfolge die angegriffene Entscheidung aufgehoben wird,
3. die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
4. den Betrag einer nach § 6 zu erstattenden Geldstrafe sowie die Feststellung, ob sonst ein Anspruch nach § 6
dem Grunde nach besteht.
(3) Der Beschluss ist zu begründen, soweit
er mit der Beschwerde anfechtbar ist.
(4) Der Beschluss ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen.
§ 13 Beschwerde
(1) Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden.
(2) Der Beschluss unterliegt nicht der Beschwerde, soweit
1. einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist und kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag widersprochen hat,
2. das Gericht einstimmig und auf Antrag
der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist,
a) entschieden hat, dass die Rechtsfolgen
der angegriffenen Entscheidung nicht in grobem Missverhältnis
zu der zu Grunde liegenden Tat stehen, oder
b) einen Antrag nach § 1 Abs. 6 als unzulässig
verworfen hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die erfolgreiche
Anfechtung zur Verkürzung einer noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe führen würde.
(3)
Über die Beschwerde entscheidet das Bezirksgericht oder das
Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat,
in Berlin das Kammergericht. Das Beschwerdegericht entscheidet durch
besondere Beschwerdesenate für Rehabilitierungssachen. § 9
gilt entsprechend.
(4) Will der Beschwerdesenat bei der
Entscheidung einer Rechtsfrage von einer Entscheidung
eines anderen Bezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts
oder des Bundesgerichtshofes abweichen, hat er die
Sache dem Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung
von § 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzulegen.
§ 14 Kosten des Verfahrens und notwendige
Auslagen
(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.
(2)
Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben fallen die notwendigen
Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen
kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder
teilweise der Staatskasse auferlegen wenn es unbillig wäre, den
Antragsteller damit zu belasten.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unanfechtbar.
(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gilt § 473
Abs. 1 bis 4 der Strafprozessordnung entsprechend.
§ 15 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
und der Strafprozessordnung
Soweit
in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften
des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung
entsprechend.
Abschnitt 3
Soziale Ausgleichsleistungen
§ 16 Soziale Ausgleichsleistungen
(1) Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für
Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung
entstanden sind.
(2)
Soziale Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz werden nicht
gewährt, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die
Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit
oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem
Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer
missbraucht hat.
(3)
Die sozialen Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 werden auf Antrag als
Kapitalentschädigung und Unterstützungsleistung nach
Maßgabe der §§ 17 bis 19 sowie als Versorgung nach
Maßgabe der §§ 21 bis 24 gewährt.
(4)
Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 bleiben als Einkommen
bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen
abhängig ist, unberücksichtigt.
§ 17 Kapitalentschädigung
(1)
Die Kapitalentschädigung beträgt 600 Deutsche Mark für
jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen
Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung
unvereinbaren Freiheitsentziehung.
(2)
Auf die Kapitalentschädigung sind auf Grund desselben
Sachverhaltes unmittelbar nach anderen gesetzlichen Vorschriften
erbrachte Entschädigungsleistungen, insbesondere nach dem
Häftlingshilfegesetz, anzurechnen.
(3) Die Kapitalentschädigung ist ab Antragstellung, frühestens jedoch ab dem 18. September 1990, übertragbar
und vererblich.
(4)
Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung ist bis
zum 31. Dezember 2001 zu stellen. Danach kann ein Antrag nur innerhalb
eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung nach § 12 gestellt
werden.
(5)
Berechtigte, denen bereits eine Kapitalentschädigung nach §
17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1999
geltenden Fassung gewährt worden ist, erhalten auf Antrag eine
Nachzahlung. Soweit die zusätzliche Kapitalentschädigung nach
§ 17 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden
Fassung bewilligt worden ist, beträgt die Nachzahlung 50 Deutsche
Mark, in den übrigen Fällen 300 Deutsche Mark für jeden
angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen
einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren
Freiheitsentziehung. Der Anspruch auf Nachzahlung ist übertragbar
und vererblich, soweit auch die Kapitalentschädigung
gemäß Absatz 3 übertragbar und vererblich ist. Absatz 4
Satz 1 gilt entsprechend.
§ 18 Unterstützungsleistungen
(1)
Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage
besonders beeinträchtigt sind, erhalten
Unterstützungsleistungen. Für die Gewährung der
Leistungen nach Satz 1 ist die nach § 15 des
Häftlingshilfegesetzes errichtete Stiftung für ehemalige
politische Häftlinge zuständig.
(2)
Der Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische
Häftlinge stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel
auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu
welcher Höhe Unterstützungsleistungen gewährt werden.
Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des für dieses
Gesetz federführenden Bundesministers im Einvernehmen mit den
Bundesministern des Innern und der Finanzen. Die §§ 22 und 23
des Häftlingshilfegesetzes gelten entsprechend.
(3)
Nach dem Tod des Berechtigten gilt für seine nächsten
Angehörigen (Ehegatten, Kinder und Eltern) Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 2 entsprechend, soweit sie durch die Freiheitsentziehung
nicht unerheblich unmittelbar mitbetroffen waren. Die nächsten
Angehörigen von
1. Hingerichteten oder
2. während der Freiheitsentziehung oder
im Anschluss an die Freiheitsentziehung an deren Folgen
Verstorbenen
erhalten die Leistungen nach Satz 1 auch
dann, wenn sie nicht in ihrer wirtschaftlichen Lage
besonders beeinträchtigt sind.
(4)
Absatz 3 gilt entsprechend für die nächsten Angehörigen
von Personen, die aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Häftlingshilfegesetzes genannten Gründen aus dem
Beitrittsgebiet fliehen wollten oder geflohen sind und infolge von
Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht ihr Leben verloren haben,
soweit eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des
Häftlingshilfegesetzes ausgestellt worden ist.
§ 19 Härteregelung
Ergibt
sich eine besondere Härte daraus, dass keine
Kapitalentschädigung gezahlt wird, kann die zuständige
Behörde dem Antragsteller diese Leistung zuerkennen.
§ 20 Kostenregelung
Der Bund trägt 65 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern
durch Leistungen nach diesem Gesetz entstehen.
§ 21 Beschädigtenversorgung
(1)
Ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung eine
gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf
Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben
schädigenden Ereignisses bereits Versorgung auf Grund des
Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
erhält.
(2)
Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine
gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall unter
den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des
Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden ist.
(3)
Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 dieser
Vorschrift oder § 22 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10
Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, als Pflegeperson oder als
Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Beschädigten
durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des
Bundesversorgungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung
erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.
(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen
oder von Zahnersatz gleich.
(5)
Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer
Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des
ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahrscheinlichkeit nur
deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des
festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit
besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und
Sozialordnung die Gesundheitsstörung als Folge einer
Schädigung anerkannt werden die Zustimmung kann allgemein erteilt
werden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf
beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht,
dass die Gesundheitsstörung nicht Folge einer Schädigung ist
erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten.
§ 22 Hinterbliebenenversorgung
(1)
Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben,
erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung in entsprechender
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit die
Hinterbliebenen bereits Versorgung auf Grund des
Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
erhalten. § 21 Abs. 3 dieses Gesetzes und die §§ 48 und
52 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) Ist ein Todesurteil infolge einer
strafrechtlichen Entscheidung nach § 1 am Betroffenen
vollstreckt worden, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 23 Zusammentreffen von Ansprüchen
(1)
Treffen Ansprüche aus § 21 dieses Gesetzes mit
Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus
Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, wird die Versorgung unter
Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen
bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit nach diesem Gesetz
gewährt.
(2)
Treffen Leistungen nach § 21 oder § 22 dieses Gesetzes mit
Leistungen zusammen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach
Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gewährt werden, findet §
55 des Bundesversorgungsgesetzes Anwendung.
(3)
Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu
berücksichtigen, die infolge einer Schädigung im Sinne des
Bundesversorgungsgesetzes gestorben oder verschollen sind. Besteht
bereits ein Anspruch auf Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach
Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes vorsehen § 51 Abs. 2 Satz 2 des
Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 24 Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
Die
Bestimmungen über die entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner Durchführung
erlassenen Vorschriften gelten mit den in Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet K Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBl. 1990 II S. 885, 1067) aufgeführten Maßgaben.
§ 25 Zuständigkeiten
(1)
Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 1
-7 und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 1
Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren
Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere
Zuständigkeiten begründen. Über Streitigkeiten bei der
Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie der §§ 17 und 19
entscheidet das nach § 8 zuständige Gericht. Die Vorschriften
des Abschnitts 2 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb eines Monats seit
Zustellung der Entscheidung nach Satz 1 zu stellen.
(2)
Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch Personen
gewährt, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des
Häftlingshilfegesetzes erhalten haben
1.
für einen Gewahrsam, der auf einer Verurteilung durch ein
deutsches Gericht oder auf einer der in § 1 Abs. 5 genannten
strafrechtlichen Maßnahmen beruht, wenn diese Bescheinigung vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden ist, oder
2. weil sie im Zusammenhang mit der Errichtung
oder Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherrschaft
im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung durch ein
deutsches Gericht oder ohne eine der in § 1 Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen
in Gewahrsam genommen oder in Gewahrsam gehalten wurden.
Für
die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17 und 19 an
Berechtigte nach Satz 1 sind ausschließlich die in § 10 Abs.
2 des Häftlingshilfegesetzes bestimmten Stellen zuständig.
Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung ist bis
zum 31. Dezember 2001 zu stellen. Danach kann ein Antrag nur innerhalb
eines Jahres seit Bestandskraft der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4
des Häftlingshilfegesetzes gestellt werden. Über
Streitigkeiten bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 entscheidet das
Verwaltungsgericht..
(3)
Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge der
Gewährung der Leistung, auf die nach Absatz 2 ein Anspruch
besteht, nach den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu
bestimmen.
(4)
Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und
22 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung
des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die
Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig sind,
richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung
geltenden Vorschriften.
(5)
Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung
zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird,
entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren sind die
Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der
Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 2 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
§ 25a Verwendung personenbezogener
Daten
Personenbezogene
Daten aus einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren dürfen
auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung
oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz
soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden,
Abschnitt 4
Überleitungs- und Schlussvorschriften
§ 26 Übergangsvorschrift
(1) Anhängige Rehabilitierungs- und Kassationsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortzuführen.
(2)
War ein Gericht in einem Verfahren, das vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes anhängig geworden ist, örtlich zuständig,
bleibt diese Zuständigkeit auch nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes bestehen.
(3)
Ist ein Rehabilitierungsverfahren bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
abgeschlossen, gelten für die Folgeansprüche die Vorschriften
dieses Gesetzes entsprechend. Ist ein Kassationsverfahren nach den vom
3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Vorschriften abgeschlossen, treten an die Stelle von
Entschädigungsansprüchen die Folgeansprüche nach den
Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 27
(Aufhebung und Änderung anderer Vorschriften)
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