|
Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(Stasi-Unterlagen-Gesetz
- StUG)
vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272),
zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über
parlamentarische Gremien vom 17. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1334)
Erster Abschnitt
Allgemeine und grundsätzliche Vorschriften
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
(1)
Dieses Gesetz regelt die Erfassung, Erschließung, Verwaltung und
Verwendung der Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit
und seiner Vorläufer- und Nachfolgeorganisationen
(Staatssicherheitsdienst) der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik, um
1.
dem einzelnen Zugang zu den vom Staatssicherheitsdienst zu seiner
Person gespeicherten Informationen zu ermöglichen, damit er die
Einflußnahme des Staatssicherheitsdienstes auf sein
persönliches Schicksal aufklären kann,
2.
den einzelnen davor zu schützen, daß er durch den Umgang mit
den vom Staatssicherheitsdienst zu seiner Person gespeicherten
Informationen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt
wird,
3. die historische, politische und juristische
Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes zu gewährleisten und zu fördern,
4.
öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen die
erforderlichen Informationen für die in diesem Gesetz genannten
Zwecke zur Verfügung zu stellen.
(2)
Dieses Gesetz gilt für Unterlagen des Staatssicherheitsdienste,
die sich bei öffentlichen Stellen des Bundes oder der Länder,
bei natürlichen Personen oder sonstigen nicht-öffentlichen
Stellen befinden.
§ 2 Erfassung, Verwahrung und Verwaltung
der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
(1)
Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik (Bundesbeauftragter) erfaßt, verwahrt, verwaltet und
verwendet die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes nach
Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Der Bundesbeauftragte kann zur Erfüllung
seiner Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Informationen
aus dem Zentralen Einwohnerregister der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik verwenden:
Name, Vorname
Geburtsname, sonstige Namen,
Geburtsort,
Personenkennzeichen,
letzte Anschrift,
Merkmal " verstorben" .
Diese Daten sind auf Ersuchen den Gerichten
und Strafverfolgungsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu übermitteln.
§ 3 Rechte des einzelnen
(1)
Jeder einzelne hat das Recht, vom Bundesbeauftragten Auskunft
darüber zu verlangen, ob in den erschlossenen Unterlagen
Informationen zu seiner Person enthalten sind. Ist das der Fall, hat
der einzelne das Recht auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen und
Herausgabe von Unterlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2)
Jeder einzelne hat das Recht, die Informationen und Unterlagen, die er
vom Bundesbeauftragten erhalten hat, im Rahmen der allgemeinen Gesetze
zu verwenden.
(3) Durch
die Auskunftserteilung, Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder
Herausgabe von Unterlagen dürfen überwiegende
schutzwürdige Interessen anderer Personen nicht
beeinträchtigt werden.
§
4 Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und
nicht-öffentliche Stellen
(1)
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen haben nur Zugang zu
den Unterlagen und dürfen sie nur verwenden, soweit dieses Gesetz
es erlaubt oder anordnet. Legen Betroffene, Dritte, nahe
Angehörige Vermißter oder Verstorbener, Mitarbeiter oder
Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes Unterlagen mit
Informationen über ihre Person von sich aus vor, dürfen diese
auch für die Zwecke verwendet werden, für die sie vorgelegt
worden sind.
(2) Stellt der Bundesbeauftragte fest
oder wird ihm mitgeteilt, da personenbezogene Informationen
in Unterlagen unrichtig sind, oder wird die Richtigkeit
von der Person, auf die sie sich beziehen, bestritten,
so ist dies auf einem gesonderten Blatt zu vermerken
und den Unterlagen beizufügen.
(3)
Sind personenbezogene Informationen aufgrund eines Ersuchens nach den
§§ 20 bis 25 übermittelt worden und erweisen sie sich
hinsichtlich der Person, auf die sich das Ersuchen bezog, nach ihrer
Übermittlung als unrichtig, so sind sie gegenüber dem
Empfänger zu berichtigen, es sei denn, daß dies für die
Beurteilung eines Sachverhaltes ohne Bedeutung ist.
(4) Durch die Verwendung der Unterlagen
dürfen überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen nicht beeinträchtigt
werden.
§ 5 Besondere Verwendungsverbote
(1)
Die Verwendung personenbezogener Informationen über Betroffene
oder Dritte, die im Rahmen der zielgerichteten Informationserhebung
oder Ausspähung des Betroffenen einschließlich heimlicher
Informationserhebung gewonnen worden sind, zum Nachteil dieser Personen
ist unzulässig. Dies gilt nicht in den Fällen des § 21
Abs. 1 Nr. 1 und 2, wenn Angaben des Betroffenen oder Dritten sich
aufgrund der Informationen ganz oder teilweise als unzutreffend
erweisen.
(2)
Die Verwendung von Unterlagen ist für einen begrenzten Zeitraum
unzulässig, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft oder das
Gericht gegenüber dem Bundesbeauftragten erklärt, daß
für einen bestimmten Zeitraum die Verwendung die Durchführung
eines Strafverfahrens beeinträchtigen würde. Dies gilt nicht,
wenn dadurch Personen in der Wahrnehmung ihrer Rechte in unzumutbarer
Weise beschränkt würden. In diesem Falle erfolgt die
Verwendung im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht.
§ 6 Begriffsbestimmungen
(1) Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sind
1. sämtliche Informationsträger unabhängig
von der Form der Speicherung, insbesondere
a) Akten, Dateien, Schriftstücke, Karten, Pläne,
Filme, Bild-, Ton- und sonstige Aufzeichnungen,
b) deren Kopien, Abschriften und sonstige Duplikate sowie
c) die zur Auswertung erforderlichen
Hilfsmittel, insbesondere Programme für die automatisierte
Datenverarbeitung,
soweit sie beim Staatssicherheitsdienst
oder beim Arbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei
entstanden, in deren Besitz gelangt oder ihnen zur
Verwendung überlassen worden sind,
2. dem Staatssicherheitsdienst überlassene
Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften.
(2) Nicht zu den Unterlagen gehören
1.
Schreiben des Staatssicherheitsdienstes nebst Anlagen, die er anderen
öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen zugesandt hat,
soweit diese Stellen ihm gegenüber nicht rechtlich oder faktisch
weisungsbefugt waren,
2.
Unterlagen, die an andere Stellen aus Gründen der
Zuständigkeit weiter- oder zurückgegeben worden sind und in
denen sich keine Anhaltspunkte befinden, daß der
Staatssicherheitsdienst Maßnahmen getroffen oder veranlaßt
hat,
3.
Unterlagen, deren Bearbeitung vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossen war und
in denen sich keine Anhaltspunkte befinden, daß der
Staatssicherheitsdienst sie über die archivische
Erschließung hinaus genutzt hat.
4.
Gegenstände und Unterlagen, die Betroffenen oder Dritten vom
Staatssicherheitsdienst widerrechtlich weggenommen oder vorenthalten
worden sind. Soweit es sich um Schriftstücke handelt, kann der
Bundesbeauftragte Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
(3) Betroffene sind Personen, zu denen
der Staatssicherheitsdienst aufgrund zielgerichteter
Informationserhebung oder Ausspähung einschließlich
heimlicher Informationserhebung Informationen gesammelt
hat. Satz 1 gilt nicht
1.
für Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit die Sammlung
der Informationen nur der Anbahnung und Werbung oder nur der Kontrolle
ihrer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst gedient hat,
und
2.
für Begünstigte, soweit die Sammlung der Informationen nur
der Anbahnung oder nur der Kontrolle ihres Verhaltens im Hinblick auf
die Begünstigung gedient hat.
(4) Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes sind hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter.
1. Hauptamtliche Mitarbeiter sind Personen,
die in einem offiziellen Arbeits- oder Dienstverhältnis
des Staatssicherheitsdienstes gestanden haben und Offiziere
des Staatssicherheitsdienstes im besonderen Einsatz.
2. Inoffizielle Mitarbeiter sind Personen,
die sich zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst
bereiterklärt haben.
(5) Die Vorschriften über Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes gelten entsprechend für
1. Personen, die gegenüber Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für
den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch
weisungsbefugt waren,
2. inoffizielle Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei.
(6) Begünstigte sind Personen, die
1. vom Staatssicherheitsdienst wesentlich
gefördert worden sind, insbesondere durch Verschaffung
beruflicher oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteile,
2. vom Staatssicherheitsdienst oder auf seine Veranlassung bei der Strafverfolgung geschont worden sind,
3. mit Wissen, Duldung oder Unterstützung des Staatssicherheitsdienstes Straftaten gefördert
vorbereitet oder begangen haben
(7) Dritte sind sonstige Personen, über
die der Staatssicherheitsdienst Informationen gesammelt
hat.
(8)
Ob Personen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes,
Begünstigte, Betroffene oder Dritte sind, ist für jede
Information gesondert festzustellen. Für die Feststellung ist
maßgebend, mit welcher Zielrichtung die Informationen in die
Unterlagen aufgenommen worden sind.
(9)
Die Verwendung von Unterlagen umfaßt die Weitergabe von
Unterlagen, die Übermittlung von Informationen aus den Unterlagen
sowie die sonstige Verarbeitung und die Nutzung von Informationen.
Soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die
Begriffsbestimmungen der §§ 2 und 3 des
Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß zu den
nicht-öffentlichen Stellen auch die Religionsgesellschaften
gehören.
Zweiter Abschnitt
Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
§ 7 Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,
Anzeigepflichten
(1)
Alle öffentlichen Stellen unterstützen den Bundesbeauftragten
bei seinen Ermittlungen zum Auffinden der Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes und bei deren Übernahme. Ist ihnen
bekannt oder stellen sie gelegentlich der Erfüllung ihrer Aufgaben
fest, daß sich bei ihnen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
oder Kopien, Abschriften oder sonstige Duplikate solcher Unterlagen
befinden, so haben sie dies dem Bundesbeauftragten unverzüglich
anzuzeigen.
(2)
Der Bundesbeauftragte kann im Einvernehmen mit einer öffentlichen
Stelle in deren Registraturen, Archiven und sonstigen
Informationssammlungen Einsicht nehmen, wenn hinreichende Anhaltspunkte
für das Vorhandensein von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
vorliegen.
(3)
Natürliche Personen und sonstige nicht-öffentliche Stellen
sind verpflichtet, dem Bundesbeauftragten unverzüglich anzuzeigen,
daß sich bei ihnen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes oder
Kopien, Abschriften oder sonstige Duplikate solcher Unterlagen
befinden, sobald ihnen dies bekannt wird.
§ 8 Herausgabepflicht öffentlicher
Stellen
(1)
Jede öffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf dessen
Verlangen unverzüglich bei ihr befindliche Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes einschließlich Kopien, Abschriften und
sonstigen Duplikaten herauszugeben.
(2)
Benötigt die öffentliche Stelle Unterlagen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben im Rahmen der Zweckbindung nach den §§ 20 bis
23 und 25, kann sie Duplikate zu ihren Unterlagen nehmen.
Originalunterlagen dürfen nur zu den Unterlagen genommen werden,
soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung
unerläßlich ist. In diesem Fall sind dem Bundesbeauftragten
auf Verlangen Duplikate herauszugeben.
(3)
Unterlagen über Betroffene sind von den Nachrichtendiensten des
Bundes und der Länder ersatzlos und vollständig an den
Bundesbeauftragten herauszugeben.
§ 9 Herausgabepflicht nicht-öffentlicher
Stellen
(1)
Jede natürliche Person und jede sonstige nicht-öffentliche
Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf dessen Verlangen
unverzüglich Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
herauszugeben, soweit diese nicht Eigentum der natürlichen Person
oder der sonstigen nicht-öffentlichen Stelle sind. Der Nachweis
des Eigentumserwerbs obliegt der natürlichen Person oder sonstigen
nicht-öffentlichen Stelle. Vom Eigentum der natürlichen
Person oder sonstigen nicht-öffentlichen Stelle kann ausgegangen
werden bei Unterlagen nach § 10 Abs. 4, die sie selbst angefertigt
hat.
(2) Soweit Unterlagen an den Bundesbeauftragten herauszugeben sind, sind ihm auch Kopien und sonstige Duplikate herauszugeben.
(3)
Jede natürliche Person und jede sonstige nicht-öffentliche
Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf dessen Verlangen Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes, die ihr Eigentum sind, zur Anfertigung von
Kopien, Abschriften oder sonstigen Duplikaten zu überlassen.
§ 10 Unterlagen der Sozialistischen
Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener
Parteien und Massenorganisationen sowie sonstige
Unterlagen im Zusammenhang mit dem Staatssicherheitsdienst
(1) Der Bundesbeauftragte kann zur Erfüllung seiner Aufgaben von den zuständigen Stellen Auskunft über
Art, Inhalt und Aufbewahrungsort der Unterlagen der
Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer
mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verlangen.
(2) Der Bundesbeauftragte kann Einsicht
in die Unterlagen verlangen. Bei der Suche nach den
benötigten Unterlagen ist er zu unterstützen.
(3)
Dem Bundesbeauftragten sind auf sein Verlangen Duplikate von solchen
Unterlagen herauszugeben, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit
des Staatssicherheitsdienstes stehen und die er zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben benötigt. Die Duplikate werden Bestandteil der Unterlagen
nach § 6 Abs. 1.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Unterlagen, die
erkennbar im Zusammenwirken anderer öffentlicher oder
nicht-öffentlicher Stellen der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik mit dem Staatssicherheitsdienst, auf seine Veranlassung oder
zur Umsetzung seiner Anordnungen oder Hinweise entstanden sind. [Gehe niemals mit sanftem Herzen
in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11 Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer Behörden
durch den Bundesbeauftragten
(1)
Der Bundesbeauftragte hat Unterlagen anderer Behörden, in denen
sich keine Anhaltspunkte dafür befinden, daß der
Staatssicherheitsdienst Maßnahmen getroffen oder veranlaßt
hat,
1. auf Anforderung oder
2. wenn er gelegentlich der Erfüllung
seiner Aufgaben das Vorhandensein solcher Unterlagen
feststellt,
an die zuständigen Stellen zurückzugeben.
Der Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen
nehmen.
(2)
Der Bundesbeauftragte hat in die Geheimhaltungsgrade Geheim und
höher eingestufte Unterlagen des Bundes, der Länder sowie
Unterlagen ihrer Nachrichtendienste an den Bundesminister des Innern
oder die zuständigen Landesbehörden herauszugeben. Der
Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
Unterlagen zwischen- oder überstaatlicher Organisationen und
ausländischer Staaten, die in die Geheimhaltungsgrade
VS-Vertraulich und höher eingestuft sind und zu deren Schutz vor
unbefugter Kenntnisnahme die Bundesrepublik Deutschland aufgrund
völkerrechtlicher Verträge verpflichtet ist, sind an den
Bundesminister des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde
herauszugeben.
(3)
Unterlagen über Betriebseinrichtungen , technische Verfahren und
Umweltbelastungen des Betriebsgeländes von Wirtschaftsunternehmen,
die dem Staatssicherheitsdienst ganz oder teilweise ein- oder
angegliedert waren, sind auf Anforderung an den jetzigen
Verfügungsberechtigten herauszugeben. Der Bundesbeauftragte kann
Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
(4)
Der Bundesbeauftragte hat Unterlagen über Objekte und andere
Gegenstände, insbesondere Grundrißpläne, Pläne
über Versorgungsleistungen und Telefonleitungen, an den jetzigen
Verfügungsberechtigten herauszugeben. Der Bundesbeauftragte kann
Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
(5)
Werden hauptamtliche Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes in den
öffentlichen Dienst eingestellt oder im öffentlichen Dienst
weiterbeschäftigt, sind die zu ihrer Person geführten
Personalunterlagen im erforderlichen Umfang an die zuständige
personalaktenführende Stelle herauszugeben. Der Bundesbeauftragte
kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
(6)
Soweit ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes
Empfänger von Renten sind, sind die zu ihrer Person geführten
Personalunterlagen im erforderlichen Umfang an den
Versorgungsträger herauszugeben. Der Bundesbeauftragte kann
Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
Dritter Abschnitt
Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
Erster Unterabschnitt
Rechte von Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern
des Staatssicherheitsdienstes und Begünstigten
§ 12 Verfahrensvorschriften für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter und Begünstigte
des Staatssicherheitsdienstes
(1)
Der Antrag auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von
Unterlagen ist schriftlich zu stellen. Der Antragsteller hat durch eine
Bestätigung der zuständigen Landesbehörde seine
Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine
Vertretungsmacht nachzuweisen. Wird der Antrag durch einen
Bevollmächtigten mit Nachweis seiner Vollmacht gestellt, wird
Auskunft erteilt, Einsicht in Unterlagen gewährt oder werden
Unterlagen herausgegeben
1. Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern,
Begünstigten oder
2. ihrem Rechtsanwalt, wenn er dazu ausdrücklich ermächtigt
ist.
Ist
ein Einsichtsberechtigter bei der Einsicht in die Unterlagen auf fremde
Hilfe angewiesen, kann er sich durch eine Person seines Vertrauens
begleiten lassen. Die Hilfsbedürftigkeit ist glaubhaft zu machen.
Der Bundesbeauftragte kann die Begleitperson zurückweisen, wenn
besondere Gründe dies rechtfertigen.
(2)
Auskünfte werden vom Bundesbeauftragten schriftlich erteilt,
sofern nicht im Einzelfall eine andere Form der Auskunft angemessen
ist. Die Entscheidung trifft er nach pflichtgemäßem
Ermessen.
(3)
Soll ein Antrag auf Auskunft mit Vorrang behandelt werden, ist die
besondere Eilbedürftigkeit begründet darzulegen. Von der
Eilbedürftigkeit kann ausgegangen werden, wenn die Auskunft zu
Zwecken der Rehabilitierung, Wiedergutmachung, Abwehr einer
Gefährdung des Persönlichkeitsrechts oder zur Entlastung vom
Vorwurf einer Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst
benötigt wird.
(4)
Einsicht wird in die Originalunterlagen oder in Duplikate gewährt.
Enthalten Unterlagen außer den personenbezogenen Informationen
über den Antragsteller auch solche über andere Betroffene
oder Dritte, wird Einsicht in Originalunterlagen nur gewährt, wenn
1. andere Betroffene oder Dritte eingewilligt haben oder
2.
eine Trennung der Informationen über andere Betroffene oder Dritte
nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und kein
Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Interessen
anderer Betroffener oder Dritter an der Geheimhaltung überwiegen.
Im
übrigen wird Einsicht in Duplikate gewährt, in denen die
personenbezogenen Informationen über andere Betroffene oder Dritte
anonymisiert worden sind. Die Einsichtnahme erfolgt in der
Zentralstelle oder in einer der Außenstellen.
(5) Unterlagen werden nur als Duplikate
herausgegeben, in denen die personenbezogenen Informationen über
andere Betroffene oder Dritte anonymisiert worden sind.
(6)
Das Recht auf Einsicht und Herausgabe gilt nicht für die zur
Auswertung erforderlichen Hilfsmittel (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
c). Sind andere Unterlagen nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand auffindbar, erstreckt sich
das Recht auf Einsicht und Herausgabe auf Duplikate von Karteikarten,
die der Auswertung der Unterlagen dienen und in denen personenbezogene
Informationen über den Antragsteller enthalten sind.
§ 13 Recht von Betroffenen und Dritten
auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
(1)
Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person
vorhandenen und erschlossenen Unterlagen zu erteilen. In dem Antrag
sollen Angaben gemacht werden, die das Auffinden der Unterlagen
ermöglichen. Der Zweck, zu dem die Auskunft eingeholt wird,
muß nicht angegeben werden.
(2)
Die Auskunft umfaßt eine Beschreibung der zu der Person des
Betroffenen vorhandenen und erschlossenen Unterlagen und eine
Wiedergabe ihres wesentlichen Inhaltes. die Auskunft kann zunächst
auf die Mitteilung beschränkt werden, daß Unterlagen
vorhanden sind und der Betroffene Einsicht in diese Unterlagen nehmen
kann.
(3) Dem Betroffenen ist auf Antrag Einsicht
in die zu seiner Person vorhandenen und erschlossenen
Unterlagen zu gewähren.
(4) Dem Betroffenen sind auf Antrag Duplikate
von Unterlagen herauszugeben. In den Duplikaten sind
die personenbezogenen Informationen über andere Betroffene
oder Dritte zu anonymisieren.
(5)
Sind in den zur Person des Betroffenen vorhandenen und erschlossenen
Unterlagen, in die der Betroffene Einsicht genommen oder von denen er
Duplikate erhalten hat, Decknamen von Mitarbeitern des
Staatssicherheitsdienstes, die Informationen über ihn gesammelt
oder verwertet oder die diese Mitarbeiter geführt haben,
enthalten, so sind ihm auf Verlangen die Namen der Mitarbeiter und
weitere Identifizierungsangaben bekanntzugeben, soweit sie sich aus den
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes eindeutig entnehmen lassen.
Satz 1 gilt auch für andere Personen, die den Betroffenen
schriftlich denunziert haben, wenn der Inhalt der Denunziation geeignet
war, dem Betroffenen Nachteile zu bereiten. Interessen von Mitarbeitern
und Denunzianten an der Geheimhaltung ihrer Namen stehen der
Bekanntgabe der Namen nicht entgegen.
(6) Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt nicht,
wenn der Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes
oder der Denunziant im Zeitpunkt seiner Tätigkeit gegen
den Betroffenen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hatte.
(7)
Für Dritte gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der
Maßgabe, daß der Antragsteller Angaben zu machen hat, die
das Auffinden der Informationen ermöglichen. Die Auskunft wird nur
erteilt, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer
Verhältnis zu dem vom Antragsteller geltend gemachten
Informationsinteresse steht.
§ 14 Anonymisierung und Löschung personenbezogener Information über
Betroffene und Dritte
(1)
Auf Antrag Betroffener und Dritter werden in den zu ihrer Person
geführten Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
einschließlich der Hilfsmittel, die dem Auffinden der Unterlagen
dienen, die ihre Person betreffenden Informationen anonymisiert.
Anträge können ab 1. Januar 2003 gestellt werden.
(2) Die Anonymisierung unterbleibt,
1. soweit andere Personen ein offensichtlich überwiegendes Interesse an einer zulässigen
Nutzung der Informationen zur Behebung einer bestehenden
Beweisnot haben,
2. soweit die Informationen für die Forschung
zur politischen und historischen Aufarbeitung erforderlich
sind,
3. solange ein diese Unterlagen betreffendes
Zugangsersuchen einer zuständigen Stelle anhängig ist
und
deswegen das Interesse des Antragstellers an der Anonymisierung
zurücktreten muß. Die zu der Person des Antragstellers in
den Unterlagen enthaltenen Informationen dürfen ohne seine
Einwilligung nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies
für den Zweck, der der Anonymisierung entgegensteht,
unerläßlich ist.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene
Informationen über den Antragsteller, die in Unterlagen vorhanden
sind, die zur Person eines Mitarbeiters des Staatssicherheitsdienstes
geführt werden.
(4)
Ist eine Anonymisierung nicht möglich und ist Absatz 2 nicht
anzuwenden, tritt an die Stelle der Anonymisierung die Vernichtung der
Unterlage. Soweit die Unterlagen automatisiert lesbar sind, tritt an
die Stelle der Vernichtung der Unterlage die Löschung der auf ihr
gespeicherten Informationen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Unterlagen
auch personenbezogene Informationen über andere Betroffene oder
Dritte enthalten und diese der Vernichtung der Unterlagen nicht
zustimmen.
§ 15 Recht von nahen Angehörigen Vermißter
oder Verstorbener auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
(1) Nahen Angehörigen ist auf Antrag
Auskunft zu erteilen
1. zur Rehabilitierung Vermißter oder
Verstorbener,
2. zum Schutze des Persönlichkeitsrechts Vermißter oder Verstorbener, insbesondere zur Klärung
des Vorwurfs der Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst,
3. zur Aufklärung des Schicksals Vermißter
oder Verstorbener.
In dem Antrag sind der Zweck, zu dem
die Auskunft eingeholt wird, glaubhaft zu machen und
das Verwandtschaftsverhältnis zu der vermißten oder
verstorbenen Person nachzuweisen.
(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis
6 gilt entsprechend.
(3) Nahe Angehörige sind Ehegatten, Kinder,
Enkelkinder, Eltern und Geschwister.
(4)
Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vermißte oder Verstorbene eine
andere Verfügung hinterlassen hat oder sein entgegenstehender
Wille sich aus anderen Umständen eindeutig ergibt.
§ 16 Recht von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes
auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
(1)
Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes ist auf Antrag Auskunft
über ihre personenbezogenen Informationen zu erteilen, die in den
zu ihrer Person geführten Unterlagen enthalten sind.
(2)
Die Auskunft kann außerdem eine Umschreibung von Art und Umfang
der Tätigkeit, des Personenkreises, über den berichtet worden
ist, sowie der Häufigkeit der Berichterstattung umfassen.
(3) Dem Mitarbeiter ist auf Antrag Einsicht
in die zu seiner Person geführten Unterlagen zu gewähren. § 12
Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 gilt nicht.
(4)
Dem Mitarbeiter kann auf Antrag Auskunft aus den von ihm erstellten
Berichten erteilt und Einsicht in diese gewährt werden, wenn er
glaubhaft macht, daß er hieran ein rechtliches Interesse hat.
Dies gilt nicht, wenn das berechtigte Interesse Betroffener oder
Dritter an der Geheimhaltung überwiegt.
(5)
Dem Mitarbeiter sind auf Antrag Duplikate der zu seiner Person
geführten Unterlagen herauszugeben. In den Duplikaten sind die
personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte zu
anonymisieren.
§ 17 Recht von Begünstigten auf Auskunft,
Einsicht und Herausgabe
(1) Für das Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Unterlagen gilt § 16
Abs. 1, 3 und 5 entsprechend.
(2) Der Begünstigte hat Angaben zu machen, die das Auffinden der Informationen ermöglichen.
(3)
Absatz 1 gilt nicht, wenn die zuständige oberste
Bundesbehörde oder die zuständige Landesbehörde
gegenüber dem Bundesbeauftragten erklärt, daß eine
Auskunft, Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von
Unterlagen wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses
unterbleiben muß.
§ 18 Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei dem Staatssicherheitsdienst überlassenen
Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften
Bei
den vom Bundesbeauftragten verwahrten Akten von Gerichten und
Staatsanwaltschaften gelten für das Recht auf Auskunft, Einsicht
in Akten und Herausgabe von Akten anstelle des § 12 Abs. 4 bis 6
und der §§ 13, 15 bis 17 und 43 die jeweiligen gesetzlichen
Verfahrensordnungen.
Zweiter Unterabschnitt
Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
§ 19 Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nicht-öffentliche
Stellen, Verfahrensvorschriften
(1)
Der Bundesbeauftragte macht Mitteilungen an öffentliche und
nicht-öffentliche Stellen, gewährt ihnen Einsicht in
Unterlagen und gibt ihnen Unterlagen heraus, soweit deren Verwendung
nach den §§ 20 bis 23, 25 und 26 zulässig ist. In den
Fällen der §§ 20 und 21 jeweils Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe
d bis f, Nr. 7 Buchstabe b bis f unterbleibt eine Mitteilung,
Einsichtgewährung und Herausgabe, wenn keine Hinweise vorhanden
sind, daß nach dem 31. Dezember 1975 eine inoffizielle
Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder einen
ausländischen Nachrichtendienst vorgelegen hat. Satz 2 gilt nicht
für Personen, die sich um ein Amt, eine Funktion, die Zulassung
oder Einstellung in den Fällen der §§ 20 und 21 jeweils
Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a bis c oder Nr. 7 Buchstabe a bewerben. Satz
2 gilt ebenfalls nicht, wenn sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte
dafür ergeben, daß ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit
seiner inoffiziellen Tätigkeit ein Verbrechen begangen oder gegen
Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
verstoßen hat.
(2)
Ersuchen können von der zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe
zuständigen öffentlichen Stelle an den Bundesbeauftragten
gerichtet werden. Wer für eine nicht-öffentliche Stelle ein
Ersuchen stellt, hat seine Berechtigung hierzu schriftlich unter
Hinweis auf die Rechtsgrundlage nachzuweisen.
(3)
Der Bundesbeauftragte prüft, ob sich ein Ersuchen um Mitteilung,
Einsichtnahme oder Herausgabe auf einen zulässigen
Verwendungszweck bezieht, im Rahmen der Aufgaben des Empfängers
liegt und inwieweit die Verwendung für den angegebenen Zweck
erforderlich ist. Bei Ersuchen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und
Polizeibehörden, soweit sie als Hilfsorgane der
Staatsanwaltschaften handeln, prüft der Bundesbeauftragte die
Zulässigkeit nur, soweit dazu Anlaß besteht.
(4) Mitteilungen werden vom Bundesbeauftragten
schriftlich gemacht, sofern nicht im Einzelfall eine
andere Form der Mitteilung angemessen ist. Die Entscheidung
trifft er nach pflichtgemäßem Ermessen.
(5)
Soll ein Ersuchen um Mitteilung mit Vorrang behandelt werden, ist die
besondere Eilbedürftigkeit begründet darzulegen. Von der
Eilbedürftigkeit kann ausgegangen werden,
1.
wenn die Mitteilung zu Zwecken der Rehabilitierung, Wiedergutmachung,
Abwehr einer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts oder zur
Entlastung vom Vorwurf einer Zusammenarbeit mit dem
Staatssicherheitsdienst benötigt wird,
2.
bei der Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermögens der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und der ehemaligen
Rechtsträger mit Sitz in ihrem Gebiet sowie des Vermögens,
das dem Bereich der Kommerziellen Koordinierung zugeordnet war.
3. bei der Überprüfung von Personen in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und des § 21
Abs. 1 Nr. 6 und 7,
4. bei der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr
in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe
a und b und Nr. 2
(6)
Einsicht wird gewährt, wenn Mitteilungen nicht ausreichen. §
12 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die
Stelle des Antragstellers die Person tritt, auf die sich das Ersuchen
bezieht.
(7)
Unterlagen sind herauszugeben, wenn die ersuchende Stelle
begründet darlegt, daß Mitteilungen und Einsichtnahme nicht
ausreichen oder die Einsichtnahme mit unvertretbarem Aufwand verbunden
wäre. Originalunterlagen werden nur herausgegeben, wenn dies
insbesondere für Beweiszwecke unerläßlich ist. Sie sind
an den Bundesbeauftragten unverzüglich zurückzugeben, sobald
sie für den Verwendungszweck nicht mehr benötigt werden.
Enthalten die Unterlagen außer den personenbezogenen
Informationen über Personen, auf die sich das Ersuchen bezieht,
auch solche über andere Betroffene oder Dritte, gilt § 12
Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
(8)
In den Fällen der §§ 20 und 21 jeweils Absatz 1 Nr. 6
und 7 unterbleibt eine Mitteilung, Einsichtgewährung und
Herausgabe, wenn
1.
sich die Informationen auf eine Tätigkeit während der
Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Wehrdienstes in den
Streitkräften der ehemaligen DDR und eines dem Wehrdienst
entsprechenden Dienstes außerhalb des Ministeriums für
Staatssicherheit beziehen, dabei keine personenbezogenen Informationen
geliefert worden sind und die Tätigkeit nach Ablauf des Dienstes
nicht fortgesetzt worden ist oder
2. nach dem Inhalt der erschlossenen
Unterlagen feststeht, daß trotz einer Verpflichtung
zur Mitarbeit keine Informationen geliefert worden
sind.
Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt
§
20 Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen
über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und
nicht-öffentliche Stellen
(1)
Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen Informationen über
Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch öffentliche
und nicht-öffentliche Stellen in dem erforderlichen Umfang
für folgende Zwecke verwendet werden:
1.
Rehabilitierung von Betroffenen, Vermißten und Verstorbenen,
Wiedergutmachung, Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz,
2. Schutz des Persönlichkeitsrechts,
3. Aufklärung des Schicksals Vermißter und ungeklärter Todesfälle,
4. Ruhen von Versorgungsleistungen nach
dem Versorgungsruhensgesetz sowie Kürzung oder Aberkennung
oder Ruhen von Leistungen, auf die das Versorgungsruhensgesetz
entsprechende Anwendung findet,
5.
Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermögens der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und der ehemaligen
Rechtsträger mit Sitz in ihrem Gebiet sowie des Vermögens,
das dem Bereich der Kommerziellen Koordinierung zugeordnet war,
6.
Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe der
dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur
Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den
Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um
Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung
des 18. Lebensjahres gehandelt hat:
a) Mitglieder der Bundesregierung oder
einer Landesregierung sowie sonstige in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis
stehende Personen,
b) Abgeordnete und Angehörige kommunaler Vertretungskörperschaften,
c) Mitglieder des Beirates nach § 39,
d)
Personen, die im öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder
einschließlich der Gemeinden und der Gemeindeverbände,
über- oder zwischenstaatlicher Organisationen, in denen die
Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist, im kirchlichen Dienst sowie
als Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen des Deutschen
Bundestages und der Länderparlamente beschäftigt sind oder
weiterverwendet werden sollen,
e) Personen, die als Notar weiterverwendet
werden oder als Rechtsanwalt tätig bleiben sollen,
f)
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Betriebsleiter oder
leitende Angestellte in Betrieben einer juristischen Person, durch
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der
Personenmehrheit berufene Personen, Geschäftsführer,
Betriebsleiter oder leitende Angestellte in Betrieben einer
Personenmehrheit, Beschäftigte der aus dem Sondervermögen
Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen,
g)
Sicherheitsüberprüfungen von Personen, denen im
öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen,
Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu
erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder die an
sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder
verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden
sollen
die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für
einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,
7.
Überprüfung der folgenden Personen mit ihrer Einwilligung zur
Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den
Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um
Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung
des 18. Lebensjahres gehandelt hat:
a) Vorstände von politischen Parteien
bis hinunter zur Kreisebene,
b) Personen, die als ehrenamtliche Richter
tätig sind,
c) Personen, die in einem kirchlichen
Ehrenamt tätig sind,
d) Personen, die in Verbänden auf Bundes-
oder Landesebene leitende Funktionen wahrnehmen soweit
es sich nicht um gerichtliche Verfahren handelt, wird
nur eine Mitteilung gemacht,
e) Betriebsräte,
f)
Personen, die sich in den vorgenannten Fällen oder in den
Fällen der Nummer 6 Buchstabe a bis f um das Amt, die Funktion,
die Zulassung oder die Einstellung bewerben die Feststellung kann sich
auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen
Nachrichtendienst beziehen wenn tatsächliche Anhaltspunkte
für den Verdacht einer Tätigkeit für den
Staatssicherheitsdienst oder einen ausländischen Nachrichtendienst
vorliegen, genügt anstelle der Einwilligung die Kenntnis der zu
überprüfenden Person,
8.
Verfahren zur Erteilung oder zum Entzug einer Erlaubnis nach dem
Waffengesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Sprengstoffgesetz, dem
Kriegswaffenkontrollgesetz und dem Außenwirtschaftsgesetz, soweit
sich aus den Unterlagen Hinweise auf die persönliche
Zuverlässigkeit ehemaliger Mitarbeiter des
Staatssicherheitsdienstes ergeben,
9. Anerkennung von Beschäftigungszeiten, Zahlung und Überführung der Renten ehemaliger Angehöriger
des Staatssicherheitsdienstes,
10. Ordensangelegenheiten.
(2) § 26 bleibt unberührt.
(3)
Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr. 6 und 7 genannten Zwecke
ist nach Ablauf einer Frist von 15 Jahren unzulässig. Die Frist
beginnt am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Nach Ablauf der
Frist darf die Tatsache einer Tätigkeit für den
Staatssicherheitsdienst dem Mitarbeiter im Rechtsverkehr nicht mehr
vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Die
Ausnahmen des § 52 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes gelten
entsprechend. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Mitarbeiters
entstandene Rechte anderer Personen, gesetzliche Rechtsfolgen der
Tätigkeit und Entscheidungen von Gerichten oder
Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit
ergangen sind, bleiben unberührt.
§
21 Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen
über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und
nicht-öffentliche Stellen
(1)
Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über
Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch öffentliche
und nicht-öffentliche Stellen in dem erforderlichen Umfang
für folgende Zwecke verwendet werden:
1.
Rehabilitierung von Betroffenen, Vermißten und Verstorbenen,
Wiedergutmachung, Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz,
2. Schutz des Persönlichkeitsrechts,
3. Aufklärung des Schicksals Vermißter und ungeklärter Todesfälle,
4. Ruhen von Versorgungsleistungen nach
dem Versorgungsruhensgesetz sowie Kürzung oder Aberkennung
oder Ruhen von Leistungen, auf die das Versorgungsruhensgesetz
entsprechende Anwendung findet,
5.
Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermögens der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und der ehemaligen
Rechtsträger mit Sitz in ihrem Gebiet sowie des Vermögens,
das dem Bereich der Kommerziellen Koordinierung zugeordnet war,
6.
Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe der
dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur
Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den
Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit die Feststellung nicht
mit den in § 20 genannten Unterlagen getroffen werden kann und es
sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor
Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat:
a) Mitglieder der Bundesregierung oder
einer Landesregierung sowie sonstige in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis
stehende Personen,
b) Abgeordnete und Angehörige kommunaler Vertretungskörperschaften,
c) Mitglieder des Beirates nach § 39,
d)
Personen, die im öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder
einschließlich der Gemeinden und der Gemeindeverbände,
über- oder zwischenstaatlicher Organisationen, in denen die
Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist, im kirchlichen Dienst sowie
als Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen des Deutschen
Bundestages und der Länderparlamente beschäftigt sind oder
weiterverwendet werden sollen,
e) Personen, die als Notar weiterverwendet
werden oder als Rechtsanwalt tätig bleiben sollen,
f)
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Betriebsleiter oder
leitende Angestellte in Betrieben einer juristischen Person, durch
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der
Personenmehrheit berufene Personen, Geschäftsführer,
Betriebsleiter oder leitende Angestellte in Betrieben einer
Personenmehrheit, Beschäftigte der aus dem Sondervermögen
Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen,
g)
Sicherheitsüberprüfungen von Personen, denen im
öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen,
Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu
erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder die an
sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder
verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden
sollen
die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für
einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,
7.
Überprüfung der folgenden Personen mit ihrer Einwilligung zur
Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den
Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit die Feststellung nicht
mit den in § 20 genannten Unterlagen getroffen werden kann und es
sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor
Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat:
a) Vorstände von politischen Parteien
bis hinunter zur Kreisebene,
b) Personen, die als ehrenamtliche Richter
tätig sind,
c) Personen, die in einem kirchlichen
Ehrenamt tätig sind,
d) Personen, die in Verbänden auf Bundes-
oder Landesebene leitende Funktionen wahrnehmen soweit
es sich nicht um gerichtliche Verfahren handelt, wird
nur eine Mitteilung gemacht,
e) Betriebsräte,
f)
Personen, die sich in den vorgenannten Fällen oder in den
Fällen der Nummer 6 Buchstabe a bis f um das Amt, die Funktion,
die Zulassung oder die Einstellung bewerben die Feststellung kann sich
auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen
Nachrichtendienst beziehen wenn tatsächliche Anhaltspunkte
für den Verdacht einer Tätigkeit für den
Staatssicherheitsdienst oder einen ausländischen Nachrichtendienst
vorliegen, genügt anstelle der Einwilligung die Kenntnis der zu
überprüfenden Person.
(2) Das besondere Verwendungsverbot nach § 5 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3)
Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr. 6 und 7 genannten Zwecke
ist nach Ablauf einer Frist von 15 Jahren unzulässig. Die Frist
beginnt am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Nach Ablauf der
Frist darf die Tatsache einer Tätigkeit für den
Staatssicherheitsdienst dem Mitarbeiter im Rechtsverkehr nicht mehr
vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden. Die
Ausnahmen des § 52 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes gelten
entsprechend. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Mitarbeiters
entstandene Rechte anderer Personen, gesetzliche Rechtsfolgen der
Tätigkeit und Entscheidungen von Gerichten oder
Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit
ergangen sind, bleiben unberührt.
§ 22 Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse
(1) Das Recht auf Beweiserhebung durch
parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach Artikel
44 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes erstreckt sich auch
auf Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für parlamentarische Untersuchungsausschüsse der Länder.
§ 23 Verwendung von Unterlagen für
Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr
(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene
Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen
in dem erforderlichen Umfang verwendet werden
1. zur Verfolgung von
a)
Straftaten im Zusammenhang mit dem Regime der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik, insbesondere Straftaten im Zusammenhang mit
der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes, anderer Sicherheits-,
Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden sowie der Gerichte,
b)
Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212 oder 220a,
239a, 239b, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 oder 316 c des
Strafgesetzbuches sowie von Straftaten nach § 52a Abs. 1 bis 3,
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Satz 2 des Waffengesetzes, § 19
Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit
§ 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen, § 29 Abs. 3 Nr. 1, 4, § 30 Abs. 1
Nr. 1, 2 des Betäubungsmittelgesetzes, § 30 Abs. 1 Nr. 4 des
Betäubungsmittelgesetzes, sofern die Straftaten
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen worden
sind,
c) Straftaten im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime,
d) Straftaten nach § 44 dieses Gesetzes,
2. zur Abwehr einer drohenden erheblichen
Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung
von drohenden Straftaten.
§
5 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Verwertungsverbote nach den Vorschriften
der Strafprozeßordnung bleiben unberührt.
(2)
Andere Unterlagen dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur
Verfolgung anderer Straftaten einschließlich der Rechtshilfe in
Strafsachen sowie der Abwehr einer erheblichen Gefahr für die
öffentliche Sicherheit insbesondere zur Verhütung von
Straftaten, erforderlich ist.
§ 24 Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen
Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften
(1)
Für die Verwendung der vom Bundesbeauftragten verwahrten Akten von
Gerichten und Staatsanwaltschaften gelten anstelle der §§ 19
bis 21, 23, 25 bis 30 und 43 die jeweiligen gesetzlichen
Verfahrensordnungen. § 5 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, soweit es
sich um Straftaten nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 handelt.
(2)
Der Bundesbeauftragte gibt auf Anforderung die in Absatz 1 Satz 1
genannten Unterlagen an Gerichte, Staatsanwaltschaften und
Polizeibehörden, soweit sie als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft
handeln, heraus. Die Unterlagen sind unverzüglich
zurückzugeben, sobald sie für den Verwendungszweck nicht mehr
benötigt werden.
§ 25 Verwendung von Unterlagen für
Zwecke der Nachrichtendienste
(1)
Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über
Betroffenen oder Dritte enthalten, dürfen nicht durch oder
für Nachrichtendienste verwendet werden. Ausgenommen sind
Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen enthalten
über
1. Mitarbeiter der Nachrichtendienste
des Bundes, der Länder oder der Verbündeten und die
Verwendung zum Schutze dieser Mitarbeiter oder der
Nachrichtendienste erforderlich ist, oder
2. Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste und die Verwendung zur Spionageabwehr erforderlich ist.
(2)
Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen Informationen über
Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch oder für
Nachrichtendienste des Bundes und der Länder im Rahmen ihrer
gesetzlichen Aufgaben sowie durch oder für Nachrichtendienste der
Verbündeten verwendet werden, wenn sie Informationen enthalten,
die
1. die Spionage oder Spionageabwehr,
2. den Bereich des gewalttätigen Extremismus
oder des Terrorismus
im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes betreffen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bleibt § 5 Abs. 1 unberührt.
(4)
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 kann der
Bundesminister des Innern die ersatzlose Herausgabe von Unterlagen
anordnen, wenn das Verbleiben der Unterlagen beim Bundesbeauftragten
dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
Die Anordnung bedarf der Zustimmung des Parlamentarischen
Kontrollgremiums nach dem Gesetz über die parlamentarische
Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes.
(5) Außerdem dürfen durch oder für Nachrichtendienste im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die in § 26
genannten Unterlagen verwendet werden.
§ 26 Verwendung von Dienstanweisungen und Organisationsplänen
Richtlinien,
Dienstanweisungen, Organisationspläne und Stellenpläne des
Staatssicherheitsdienstes, soweit sie keine personenbezogenen
Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen
auch für andere Zwecke verwendet werden. Das gleiche gilt für
Pläne und Verzeichnisse von Objekten und anderen Gegenständen
des Staatssicherheitsdienstes, insbesondere Grundrißpläne,
Pläne über Versorgungsleitungen und Telefonleitungen.
§ 27 Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche
Stellen
(1)
Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner
Aufgaben nach § 37 eine hauptamtliche oder inoffizielle
Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst fest von
1. Personen, die ein Amt oder eine Funktion
nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a bis c innehaben oder ausüben,
2.
einem Beamten, der jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt
werden kann, oder einem Angestellten in entsprechender Funktion,
3. einem Beamten oder Angestellten, der
eine Behörde leitet,
4. einem Wahlbeamten oder Ehrenbeamten,
5. einem Richter oder Staatsanwalt,
6. einem Rechtsanwalt oder Notar,
7. einer Person, die im kirchlichen Dienst
beschäftigt ist,
8.
Personen, wegen deren Tätigkeit die Verwendung von Unterlagen nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 oder § 21 Abs. 1 Nr. 4 zulässig ist,
so hat er dies von sich aus der zuständigen
Stelle mitzuteilen.
(2)
Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner
Aufgaben nach § 37 fest, daß sich aus den Unterlagen
Anhaltspunkte ergeben für
1. eine Straftat im Zusammenhang mit
der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes,
2. eine der in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
b genannten Straftaten,
3. eine erhebliche Gefahr für die öffentliche
Sicherheit,
4. das Vorhandensein von Vermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 und § 21
Abs. 1 Nr. 5,
so hat er dies von sich aus der zuständigen
Stelle mitzuteilen.
(3)
Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner
Aufgaben nach § 37 fest, daß sich in den Unterlagen
Informationen über Spionage, Spionageabwehr, gewalttätigen
Extremismus oder Terrorismus im Sinne des
Bundesverfassungsschutzgesetzes befinden, so hat er dies von sich aus
dem Bundesminister des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde
mitzuteilen.
(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur zulässig, soweit sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen.
§ 28 Mitteilungen ohne Ersuchen an nicht-öffentliche
Stellen
(1) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich
der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 fest, daß
1. Vorstände von politischen Parteien
bis hinunter zur Kreisebene,
2. Personen, die in Verbänden auf Bundes-
oder Landesebene leitende Funktionen wahrnehmen,
3. in Betrieben einer juristischen Person
ein Vorstandsmitglied, ein Geschäftsführer, ein Betriebsleiter
oder ein leitender Angestellter,
4. in Betrieben einer Personenmehrheit
eine durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
zur Vertretung der Personenmehrheit berufene Person,
ein Geschäftsführer, ein Betriebsleiter oder ein leitender
Angestellter,
hauptamtlich
oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig
gewesen ist, so hat er dies von sich aus den zuständigen Stellen
mitzuteilen.
(2) Mitteilungen nach Absatz 1 sind nur
zulässig, soweit sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen.
§ 29 Zweckbindung
(1)
Nach den §§ 19 bis 23 und 25 sowie den §§ 27 und 28
übermittelte personenbezogene Informationen dürfen nur
für die Zwecke verarbeitet und genutzt werden, für die sie
übermittelt worden sind. Für andere Zwecke dürfen sie
nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit die Voraussetzungen der
§§ 20 bis 23 und 25 vorliegen.
(2) Sollen personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte nach Absatz 1 Satz 2 für
einen anderen Zweck verarbeitet oder genutzt werden,
ist die Zustimmung des Bundesbeauftragten erforderlich.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene
Informationen in den Unterlagen, die nach § 8 Abs. 2 bei
öffentlichen Stellen verbleiben.
§ 30 Benachrichtigung von der Übermittlung
(1)
Werden vom Bundesbeauftragten personenbezogene Informationen über
einen Betroffenen nach den §§ 21, 27 Abs. 1 und § 28
übermittelt, ist dem Betroffenen die Art der übermittelten
Informationen und deren Empfänger mitzuteilen.
(2)
Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn der Betroffene
auf andere Weise Kenntnis von der Übermittlung erlangt hat oder
die Benachrichtigung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich
wäre.
(3)
Eine Benachrichtigung unterbleibt während des Zeitraums, für
den die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde
gegenüber dem Bundesbeauftragten festgestellt hat, daß das
Bekanntwerden der Übermittlung die öffentliche Sicherheit
gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde.
§ 31 Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Bundesbeauftragten auf Antrag von Behörden
(1)
Lehnt der Bundesbeauftragte ein Ersuchen einer Behörde um
Mitteilung, Einsichtnahme oder Herausgabe ab, entscheidet über die
Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung auf Antrag der betroffenen
Behörde das Oberverwaltungsgericht nach mündlicher
Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Ein Vorverfahren findet nicht statt. Zuständig ist das
Oberverwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Bundesbeauftragte seinen
Sitz hat.
(2)
Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die
Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von
Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. Dieser
Beschluß und der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts
über die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden nach § 99
Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anfechtbar. Im
übrigen sind die Beteiligten zur Geheimhaltung von Tatsachen
verpflichtet, die ihnen durch Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt sind.
Dritter Unterabschnitt
Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
für die politische und historische Aufarbeitung sowie
durch Presse und Rundfunk
§ 32 Verwendung von Unterlagen für die Aufarbeitung der Tätigkeit
des Staatssicherheitsdienstes
(1)
Für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen
Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes sowie
für Zwecke der politischen Bildung stellt der Bundesbeauftragte
folgende Unterlagen zur Verfügung:
1. Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen enthalten,
2. Duplikate von Unterlagen, in denen die personenbezogenen Informationen anonymisiert worden sind,
3.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der
Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in
Ausübung ihres Amtes, soweit sie nicht Betroffene oder Dritte
sind, Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit es sich nicht
um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung
des 18. Lebensjahres gehandelt hat, oder Begünstigte des
Staatssicherheitsdienstes,
soweit durch die Verwendung keine
überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten
Personen beeinträchtigt werden,
4. Unterlagen mit anderen personenbezogenen
Informationen, wenn die schriftlichen Einwilligungen
der betreffenden Personen, in denen das Vorhaben und
die durchführenden Personen bezeichnet sind, vorgelegt
werden.
(2) Unterlagen, die sich nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b bis d in besonderer Verwahrung befinden, dürfen
nur mit Einwilligung des Bundesministers des Innern
verwendet werden.
(3) Personenbezogene Informationen dürfen nur veröffentlicht
werden, wenn
1. die Personen, über die personenbezogene Informationen veröffentlicht
werden sollen, eingewilligt haben, oder
2.
es sich um Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber
politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres
Amtes, soweit sie nicht Betroffene oder Dritte sind, Mitarbeiter des
Staatssicherheitsdienstes, soweit es sich nicht um Tätigkeiten
für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18.
Lebensjahres gehandelt hat, oder Begünstigte des
Staatssicherheitsdienstes handelt und durch die Veröffentlichung
keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten
Personen beeinträchtigt werden.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß auch für
Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung
der nationalsozialistischen Vergangenheit.
§ 33 Verfahren
(1) Für Zwecke der Forschung und der politischen Bildung kann in der Zentralstelle oder in einer der Außenstellen
des Bundesbeauftragten Einsicht in Unterlagen genommen
werden.
(2) Die Einsichtnahme kann wegen der
Bedeutung oder des Erhaltungszustandes der Unterlagen
auf die Einsichtnahme in Duplikate beschränkt werden.
(2) Soweit die Einsichtnahme in Unterlagen
gestattet ist, können auf Verlangen Duplikate der Unterlagen
herausgegeben werden.
(3) Duplikate, die nach Absatz 3 herausgegeben
worden sind, dürfen von dem Empfänger weder für andere
Zwecke verwendet noch an andere Stellen weitergegeben
werden.
(4) Die Einsichtnahme in noch nicht erschlossene
Unterlagen ist nicht zulässig.
§ 34 Verwendung von Unterlagen durch
Presse, Rundfunk und Film
(1)
Für die Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk, Film,
deren Hilfsunternehmen und die für sie journalistisch-redaktionell
tätigen Personen gelten die §§ 32 und 33 entsprechend.
(2)
Führt die Veröffentlichung personenbezogener Informationen
durch Rundfunkanstalten des Bundesrechts zu Gegendarstellungen von
Personen, die in der Veröffentlichung genannt sind, so sind diese
Gegendarstellungen den personenbezogenen Informationen beizufügen
und mit ihnen aufzubewahren. Die Informationen dürfen nur zusammen
mit den Gegendarstellungen erneut veröffentlicht werden.
Vierter Abschnitt
Bundesbeauftragter für die Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes
§ 35 Bundesbeauftragter für die Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik
(1)
Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des
Bundesministers des Innern. Er hat eine Zentralstelle in Berlin und
Außenstellen in den Ländern Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
(2)
Der Leiter der Behörde wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom
Deutschen Bundestag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl
seiner Mitglieder gewählt. Er muß bei seiner Wahl das 35.
Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte führt als
Amtsbezeichnung die Bezeichnung seiner Behörde. Er ist vom
Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundesminister des Innern folgenden Eid:
" Ich
schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes
widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz
und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten
gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben
werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung
geleistet werden.
(4) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten
beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(5)
Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund
in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Er ist in
Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz
unterworfen. Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung. Die
Dienstaufsicht führt der Bundesminister des Innern.
§ 36 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten
(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten beginnt mit der Aushändigung
der Ernennungsurkunde. Es endet.
1. mit Ablauf der Amtszeit,
2. mit der Entlassung.
Der
Bundespräsident entläßt den Bundesbeauftragten, wenn
dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn
Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die
Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im Falle der Beendigung des
Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte eine vom
Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit der
Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Ersuchen des Bundesministers
des Innern ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte
bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
(2)
Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes
Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung
oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten
Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden
Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf
nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
(3)
Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesminister des Innern Mitteilung
über Geschenke zu machen, die er in bezug auf sein Amt
erhält. Der Bundesminister des Innern entscheidet über die
Verwendung der Geschenke.
(4)
Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines
Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich
bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies
gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über
Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
Geheimhaltung bedürfen. Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er
nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne
Genehmigung des Bundesministers des Innern weder vor Gericht noch
außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht,
Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
(5)
Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn
die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile
bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich
gefährden oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung,
ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung
den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 28
des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2229) bleibt
unberührt.
(6)
Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in
dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des
Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Falle des
Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die
Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der
einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung. Das
Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind
entsprechend anzuwenden. Im übrigen sind die §§ 13 bis
20 des Bundesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
Juli 1971 (BGBI. I S. 1166), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. I S. 2210), mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle der zweijährigen Amtszeit in
§ 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf
Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§
15 bis 17 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt des
Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als
ruhegehaltfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des
Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und der
Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum
Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens in dem letzten
gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu
durchlaufenden Amt befunden hat.
§ 37 Aufgaben und Befugnisse des Bundesbeauftragten
(1) Der Bundesbeauftragte hat nach Maßgabe
dieses Gesetzes folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,
2. nach archivischen Grundsätzen Bewertung, Ordnung, Erschließung,
Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen,
3. Verwaltung der Unterlagen im zentralen
Archiv der Zentralstelle und in den regionalen Archiven
der Außenstellen gesondert zu verwahren sind
a) die dem Staatssicherheitsdienst überlassenen
Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften,
b) Duplikate nach § 11 Abs. 2 Satz 2,
c) Unterlagen über Mitarbeiter von Nachrichtendiensten des Bundes, der Länder und der Verbündeten,
d)
Unterlagen über Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste, mit
technischen oder sonstigen fachlichen Anweisungen oder Beschreibungen
über Einsatzmöglichkeiten von Mitteln und Methoden auf den
Gebieten der Spionage, Spionageabwehr oder des Terrorismus, wenn der
Bundesminister des Innern im Einzelfall erklärt, daß das
Bekanntwerden der Unterlagen die öffentliche Sicherheit
gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eine Landes
Nachteile bereiten würde für die gesonderte Verwahrung nach
Buchstabe b bis d gelten die Vorschriften über den Umgang mit
Verschlußsachen der Geheimhaltungsgrade VS-Vertraulich und
höher,
4. Erteilung von Auskünften, Mitteilungen aus Unterlagen, Gewährung
von Einsicht in Unterlagen, Herausgabe von Unterlagen,
5.
Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes durch
Unterrichtung der Öffentlichkeit über Struktur, Methoden und
Wirkungsweise des Staatssicherheitsdienstes für die
Veröffentlichung personenbezogener Informationen gilt § 32
Abs. 3,
6.
Unterstützung der Forschung und der politischen Bildung bei der
historischen und politischen Aufarbeitung der Tätigkeit des
Staatssicherheitsdienstes durch Gewährung von Einsicht in
Unterlagen und Herausgabe von Duplikaten von Unterlagen,
7.
Information und Beratung von natürlichen Personen, anderen
nicht-öffentlichen Stellen und öffentlichen Stellen die
Information und Beratung kann auch in den Außenstellen erfolgen,
8. Einrichtung und Unterhaltung von Dokumentations- und Ausstellungszentren.
(2) Der Bundesbeauftragte gewährleistet die Einhaltung einheitlicher Grundsätze bei der Erfüllung
seiner Aufgaben.
(3)
Der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag auf dessen
Ersuchen, im übrigen mindestens alle zwei Jahre, erstmals zum 1.
Juli 1993, einen Tätigkeitsbericht. Ab seinem zweiten
regelmäßigen Tätigkeitsbericht hat er mitzuteilen, in
welchem Umfang und in welchem Zeitraum Unterlagen für die
Erfüllung seiner Aufgaben voraussichtlich nicht mehr benötigt
werden. Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der
Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und
Berichte zu erstatten. Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den
Deutschen Bundestag wenden. In Angelegenheiten einer gesetzgebenden
Körperschaft berichtet er dieser Körperschaft unmittelbar.
§ 38 Landesbeauftragte, Verhältnis
zum Bundesbeauftragten
(1)
Zur Unterstützung der Arbeit des Bundesbeauftragten bei der
Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 37 kann in den Ländern
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen eine Stelle als Landesbeauftragter für die
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik bestimmt werden. Die näheren Einzelheiten
richten sich nach Landesrecht.
(2)
Der Bundesbeauftragte gibt den Landesbeauftragten Gelegenheit, zu
landesspezifischen Besonderheiten bei der Verwendung der Unterlagen
nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes Stellung zu nehmen.
(3)
Landesrecht kann bestimmen, daß die Landesbeauftragten die
Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13
bis 17 beraten. Diese Tätigkeit kann sich auf die psycho-soziale
Beratung nach Abschluß der Verfahren nach § 12 erstrecken.
§ 39 Beirat
(1) Beim Bundesbeauftragten wird ein Beirat gebildet. Der Beirat besteht aus
1.
neun Mitgliedern, die von den Ländern Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
benannt werden, und
2. sieben Mitgliedern, die vom Deutschen
Bundestag gewählt werden.
Die Mitglieder des Beirats werden durch
den Bundesminister des Innern für die Dauer von fünf
Jahren bestellt.
(2)
Der Bundesbeauftragte unterrichtet den Beirat über
grundsätzliche oder andere wichtige Angelegenheiten und
erörtert sie mit ihm. Der Beirat berät den Bundesbeauftragten
insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
1. vollständige Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes und Auswertung der Unterlagen nach § 10,
2. Festlegung der archivischen Grundsätze bei der Bewertung, Ordnung, Erschließung,
Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen,
3. Festlegung einheitlicher Grundsätze für die Einsichtgewährung
und Herausgabe,
4. Festlegung von Bewertungskriterien
in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und des § 21
Abs. 1 Nr. 6 und 7,
5.
Festlegung von Prioritäten bei Anträgen von einzelnen und
Ersuchen von öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen,
6. Festlegung der Aufgaben der Außenstellen bei ihrer Beratungstätigkeit,
7.
Arbeitsprogramme für die Aufarbeitung der Tätigkeit des
Staatssicherheitsdienstes und die Unterrichtung der Öffentlichkeit
und
8. Unterstützung der Forschung und der
politischen Bildung.
Ferner berät der Beirat die Tätigkeitsberichte nach § 37
Abs. 3 Satz 1 vor.
(3) Der Bundesbeauftragte leitet die Sitzungen des Beirates.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung,
die der Zustimmung der Bundesregierung bedarf.
(5) Mitglieder des Beirates sind bei
ihrer Bestellung zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen, soweit sie nicht offenkundig
sind, zu verpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht
besteht auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im
Beirat fort.
§ 40 Maßnahmen zur Sicherung der Unterlagen
(1) Der Bundesbeauftragte trifft für seine Behörde die organisatorischen und technischen Maßnahmen,
die erforderlich sind, um die Unterlagen gegen unbefugten
Zugriff zu sichern.
(2) Es ist insbesondere sicherzustellen,
daß
1.
die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten auf Unterlagen und
Datenverarbeitungssysteme ausschließlich im Rahmen ihrer
Aufgabenzuweisung zugreifen können und jeder Zugriff auf
Unterlagen unter Angabe des Anlasses protokolliert wird,
2. die unbefugte Erstellung von archivischen
Findmitteln und die unbefugte Eingabe von Informationen
sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung
gespeicherter Informationen verhindert wird,
3. dokumentiert wird, welche Unterlagen
oder Informationen aus Unterlagen zu welcher Zeit an
wen herausgegeben oder übermittelt worden sind,
4. nachträglich feststell- und überprüfbar
ist, welche Informationen zu welcher Zeit in Datenverarbeitungssysteme
eingegeben worden sind,
5.
Gebäude, in denen die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
untergebracht sind, gegen unbefugtes Eindringen geschützt sind,
6.
Unbefugte keinen Zugang zu den Archiven und zu
Datenverarbeitungssystemen, mit denen Informationen aus den Unterlagen
verarbeitet werden, erhalten,
7. Unterlagen nicht unbefugt gelesen,
kopiert, verändert, vernichtet oder entfernt werden können,
8.
Unterlagen und Datenträger beim Transport nicht unbefugt gelesen,
kopiert, verändert, gelöscht oder vernichtet werden
können,
9. die innerbehördliche Organisation insgesamt so gestaltet ist, daß sie
den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht
wird.
§ 41 Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung
im Auftrag
(1)
Personenbezogene Informationen aus Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes darf der Bundesbeauftragte in automatisierten
Dateien nur als Hilfsmittel zur Erfüllung seiner Aufgaben
speichern, verändern und nutzen. Die Dateien enthalten nur die
Informationen, die zum Auffinden von Unterlagen und der dazu
notwendigen Identifizierung von Personen erforderlich sind. Auf diese
Dateien ist § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.
(2) Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
zum Zwecke der Übermittlung ist unzulässig.
(3)
Die Verarbeitung von Informationen aus den Unterlagen im Auftrag ist
nur durch öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn die
Verarbeitung beim Bundesbeauftragten mit eigenen Mitteln nicht oder nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und
der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung
gerade für den Umgang mit diesen Informationen ausgewählt
worden ist. Der Auftragnehmer darf die Informationen
ausschließlich entsprechend den Weisungen des Bundesbeauftragten
verarbeiten.
Fünfter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 42 Kosten
(1)
Für Amtshandlungen nach den §§ 13 und 15 bis 17 sowie
gegenüber nicht-öffentlichen Stellen nach den §§
20, 21, 32 und 34 sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben.
In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer
Amtshandlung, der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf
Vornahme einer Amtshandlung sowie der Zurückweisung oder
Zurücknahme eines Widerspruchs sind ebenfalls Kosten zu erheben.
Für Auskünfte an Betroffene, Dritte und nahe Angehörige
Vermißter oder Verstorbener sowie für die ihnen
gewährte Einsicht in die Unterlagen werden Kosten nicht erhoben.
(2)
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die
Gebührensätze zu bestimmen.
§ 43 Vorrang dieses Gesetzes
Die
Regelungen dieses Gesetzes gehen Vorschriften über die
Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Informationen
in anderen Gesetzen vor. Das Bundesdatenschutzgesetz findet mit
Ausnahme der Vorschriften über die Datenschutzkontrolle keine
Anwendung, soweit nicht in § 6 Abs. 9 und § 41 Abs. 1 Satz 3
dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
§ 44 Strafvorschriften
Wer
von diesem Gesetz geschützte Originalunterlagen oder Duplikate von
Originalunterlagen mit personenbezogenen Informationen über
Betroffene oder Dritte ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlauf
öffentlich mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene oder
Dritte eingewilligt hat.
§ 45 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Abs. 3 eine Anzeige nicht
oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2 Unterlagen oder Kopien und sonstige Duplikate von
Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig auf Verlangen
des Bundesbeauftragten herausgibt oder
3. entgegen § 9 Abs. 3 Unterlagen dem Bundesbeauftragten nicht überläßt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet
werden.
§ 46 Straffreiheit
Wer Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
durch strafbare Vergehen erlangt hat, wird nicht bestraft,
wenn er der Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 3 innerhalb
einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes nachkommt.
§ 46a Einschränkung von Grundrechten
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
(Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 47 Aufhebung von Vorschriften, Überleitung
des Amtsinhabers
(1)
Die Regelungen in Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2
Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. II S.
885, 912) werden aufgehoben.
(2)
Das Rechtsverhältnis des aufgrund der in Absatz 1 genannten
Regelungen berufenen und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen
Amtsinhabers richtet sich nach diesem Gesetz. Die aufgrund des
Einigungsvertrages ergangenen besoldungs- und versorgungsrechtlichen
Übergangsvorschriften gelten sinngemäß.
|