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Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen
Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz
- SVG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
06. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491), zuletzt geändert durch durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung
des Bundesbesoldungsgesetzes und anderer Gesetze vom
19. April 2000 (BGBl. I S. 570)
Erster Teil
Einleitende Vorschriften
1. Persönlicher Geltungsbereich
§ 1
(1) Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen
Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit
es im einzelnen nichts anderes bestimmt.
(2)
Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 7,8,41
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Abs. 2 sowie der §§
46, 48, 63, 63a, 63b und 63d gilt nicht für Soldaten auf Zeit, die
keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Abs. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes).
la. Regelung durch Gesetz
§ 1a
(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
(2)
Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine
höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen
sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für
Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3)
Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise
verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
2. Wehrdienstzeit
§ 2
(1)
Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit vom Tage des
tatsächlichen Diensteintritts in die Bundeswehr bis zum Ablauf des
Tages, an dem das Dienstverhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird
jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer angerechnet. Nicht
angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag der Beendigung
des Dienstverhältnisses nach § 52 Abs. 2 Satz 3 der
Wehrdisziplinarordnung verschiebt. Die für die Versorgung der
Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehrdienstzeit beginnt für die
Soldaten, die am 3. Oktober 1990 als Berufssoldaten oder Soldaten auf
Zeit der Nationalen Volksarmee Soldaten der Bundeswehr geworden sind,
abweichend von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung zum Soldaten auf Zeit der
Bundeswehr.
(2)
Bei Anwendung des § 8 ist für Soldaten auf Zeit mit
Vordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee als anrechenbare
Wehrdienstzeit auch die Zeit des in der Nationalen Volksarmee
geleisteten Wehrdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes zu
berücksichtigen. Maßgeblich für den Umfang der
Anrechung ist die jeweilige Dauer des Grundwehrdienstes im
früheren Bundesgebiet im Zeitpunkt der Begründung des
Wehrdienstverhältnisses in der Nationalen Volksarmee. Bei
Anwendung des § 8a Abs. 1 bis 3 bestimmt sich der Zeitraum einer
Wehrdienstzeit von nicht mehr als drei Jahren unter Einbeziehung von
Vordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee.
Zweiter Teil
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt 1
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
der Soldaten auf Zeit
1. Arten
§ 3
(1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfaßt
l. während der Wehrdienstzeit den allgemeinberuflichen
Unterricht an der Bundeswehrfachschule,
2.
in der Regel nach der Wehrdienstzeit und außerhalb der
Bundeswehrfachschulen und der Bildungseinrichtungen der
Streitkräfte die Fachausbildung in öffentlichen und privaten
Einrichtungen, die auch sonst eine Ausbildung und Weiterbildung
für das spätere Berufsleben durchfuhren, und
3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben..
(2) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten
auf Zeit umfaßt:
1. Übergangsgebührnisse,
2. Ausgleichsbezüge,
3. Übergangsbeihilfe,
4. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs.
1 Satz 2.
(3) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jährliche
Sonderzuwendung.
2. Allgemeinberuflicher Unterricht und Fachausbildung
§ 4
(1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von
1.
acht und weniger als zwölf Jahren in das Dienstverhältnis
eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben in den letzten
fünfzehn Monaten der Dienstzeit,
2. zwölf und mehr Jahren in das Dienstverhältnis
eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben
in den letzten vierundzwanzig Monaten der Dienstzeit
Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen
Unterricht auf Kosten des Bundes der Anspruch entsteht
in dem Zeitpunkt, der hiernach für den Beginn der Teilnahme
bestimmt ist. Soldaten auf Zeit, die mit einer nach
den Laufbahnvorschriften geforderten wissenschaftlichen
Vorbildung in die Bundeswehr eingestellt worden sind,
haben keinen Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen
Unterricht.
(2)
Die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht richtet sich nach der
Eignung und Neigung des Soldaten. Der Anspruch erlischt durch Verzicht
mit der Feststellung der Nichteignung des Soldaten beschränkt sich
der noch nicht verbrauchte Teil des Anspruchs auf die Möglichkeit,
das Recht aus § 5a auszuüben. Der Anspruch vermindert sich im
Umfang der Teilnahme an einer Ausbildung an Hochschulen oder
Fachschulen im Rahmen der militärischen Ausbildung auf Kosten des
Bundes, wenn ihr Abschluß von allen Ländern im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zivilberuflich anerkannt ist dies gilt
nicht, wenn die Ausbildung aus dienstlichen Gründen vorzeitig
beendet worden ist. Der Anspruch vermindert sich auch unbeschadet des
Satzes 5 für die in
1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Soldaten auf Zeit im Umfang von drei Monaten,
2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Soldaten auf Zeit im Umfang von sechs Monaten,
wenn
die militärische Ausbildung zum Bestehen einer
Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
dessen Ausbildungsdauer nach der Ausbildungsordnung mindestens auf zwei
Jahre festgelegt ist, geführt hat oder der Soldat auf Grund einer
vor der Wehrdienstzeit abgeschlossenen Ausbildung mit einem
Unteroffizierdienstgrad, der mindestens der Besoldungsgruppe A 6
zugeordnet ist, eingestellt wurde. Der Anspruch vermindert sich ferner
im Umfang von sechs Monaten, wenn die militärische Ausbildung
1. zum Erwerb des Realschulabschlusses,
eines diesem gleichwertigen oder eines höherwertigen
schulischen Abschlusses oder
2. zum Bestehen einer nach den Bestimmungen
des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung
durchgeführten Meisterprüfung oder einer gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfung
geführt
hat
über die Gleichstellung der zur Minderung fahrenden
Fortbildungsprüfungen entscheidet das Bundesministerium der
Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie. Der Zeitraum, um den
sich der Anspruch nach Satz 5 vermindert, darf zusammen mit dem
Zeitraum, für den zum Erwerb des Abschlusses Fachausbildung nach
diesem Gesetz gewährt, worden ist, sechs Monate nicht
übersteigen Satz 5 findet in den Fällen seiner Nummer 2 nur
dann Anwendung, wenn der Soldat in den letzten drei Jahren vor dem
Zeitpunkt, in dem der Anspruch ohne Anwendung der Sätze 3 bis 5
entstehen würde, überwiegend in einer der maßgeblichen
Ausbildung entsprechenden Verwendung gestanden hat.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung
oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung
kann auf Antrag die Teilnahme am allgemeinberuflichen
Unterricht
1. bereits für einen früheren als den
nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 bis 7 bestimmten
Zeitraum zulassen, wenn
a) dies aus dienstlichen Gründen geboten
ist oder
b) der Anspruch des Soldaten wegen der
im Einzelfall in Betracht kommenden Ausbildung nicht
innerhalb dieses Zeitraums erfüllt werden kann,
2.
über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus um
höchstens sechs Monate verlängern, wenn der Anspruch des
Soldaten wegen Krankheit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden
zurückzuführen ist, einer Mutterschutzfrist, eines
Erziehungsurlaubs, einer Kindererziehung im Sinne des § 13b Abs. 2
Nr. 3 oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht
erfüllt werden konnte.
(4)
Das Nähere über den Beginn des allgemeinberuflichen
Unterrichts, seine Art und Dauer, die Erklärung des Verzichts
sowie über die an der Bundeswehrfachschule abzulegenden
Prüfungen bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates.
§ 5
(1)
Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind,
haben Anspruch auf Fachausbildung auf Kosten des Bundes, wenn sie auf
die Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines
Soldaten auf Zeit berufen worden sind. Die Fachausbildung wird auf
Antrag gewährt.
(2) Der Anspruch auf Fachausbildung erlischt,
wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet
als
1.
wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist
(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder
2. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen
ist.
(3)
Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag
Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 bewilligt worden,
kann die Fachausbildung ganz oder zum Teil bis zur Dauer des Zeitraums
gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse
zustehen.
(4)
Die Art der Fachausbildung richtet sich nach der Neigung und Eignung
des Soldaten, die Höhe ihrer Kosten nach der Länge der
Wehrdienstzeit. Zu den Kosten gehört, wenn die Teilnahme an der
Fachausbildung die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, ein
Ausbildungszuschuß. Er beträgt 15 vom Hundert der
Dienstbezüge, die jeweils der Bemessung der
Übergangsgebührnisse zugrunde liegen oder zugrunde liegen
würden
Einkommen aus der Fachausbildung ist anzurechnen. Die
§§ 46, 49, 50, 60 und 61 gelten entsprechend.
(5) Die Fachausbildung dauert bei einer Wehrdienstzeit von
1. vier und weniger als sechs Jahren bis zu sechs Monaten,
2. sechs und weniger als acht Jahren bis zu einem Jahr,
3. acht und weniger als zwölf Jahren
bis zu einem Jahr und neun Monaten, .
4. zwölf und mehr Jahren bis zu drei
Jahren.
Der
Anspruch auf Fachausbildung nach Satz 1, Nr. 3 vermindert sich in den
Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 im Umfang von drei
Monaten. Die Fachausbildung nach Satz 1 Nr. 4 dauert für Soldaten
auf Zeit, die eine Hochschulausbildung (§ 4 Abs. 2 Satz 3)
erhalten und die Abschlußprüfung bestanden haben, bis zu
zwei Jahren.
(6) Die Bewilligung einer Fachausbildung kann widerrufen werden, wenn auf Grund
1. der Leistungen oder des Verhaltens des Soldaten oder
2. nicht hinreichender Eignung der Bildungseinrichtung
nicht zu erwarten ist, daß das Ausbildungsziel
erreicht wird.
(7)
Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte
Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag die Teilnahme an
der Fachausbildung im Rahmen der bewilligten Art über die nach
Absatz 5 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die
Verlängerung darf einschließlich einer Verlängerung
nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 ein Jahr, im Falle der Entlassung wegen
Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden
zurückzuführen ist, nach einer Wehrdienstzeit von mehr als
sieben Jahren zwei Jahre nicht übersteigen.
(8)
Das Nähere über die Antragstellung, den Beginn der
Fachausbildung, die Berücksichtigung der Interessen des
Berechtigten beim Übergang in eine andere Fachausbildung und beim
Widerruf der Bewilligung einer Fachausbildung sowie über die
Höhe der Kosten der Fachausbildung bestimmt die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
§ 5a
(1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer
von acht und mehr Jahren in dieses Dienstverhältnis berufen worden sind, wird auf Antrag gewährt
1. Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht an Stelle von Fachausbildung oder
2. Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht.
(2)
Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von sechs und weniger als acht
Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen
worden sind, können auf Antrag in besonderen Fällen nach
Beendigung der Wehrdienstzeit an Stelle von Fachausbildung auf Kosten
des Bundes am allgemeinberuflichen Unterricht bis zur Dauer von sechs
Monaten teilnehmen.
(3)
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 gilt §
5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 entsprechend. Wird der Soldat bei
Durchführung der Fachausbildung während der Dauer des
Dienstverhältnisses vom militärischen Dienst freigestellt, so
ist das aus der Fachausbildung erzielte Einkommen auf die für
diesen Zeitraum zustehende Besoldung anzurechnen § 60 gilt
entsprechend.
(4)
Das Nähere über Art und Dauer des allgemeinberuflichen
Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 und über den Beginn
der Fachausbildung nach Absatz 1 Nr. 2 sowie über die
Antragstellung bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates.
3. Eingliederung in das spätere Berufsleben
a) Allgemeines
§ 6
Soldaten auf Zeit, die Dienstzeitversorgung
erhalten, wird nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienst
die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach Maßgabe der §§ 7
bis 1 0 erleichtert.
b) Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen
§ 7
(1)
Die ehemaligen Soldaten werden innerhalb der Berufsförderung der
Bundeswehr bei der Erlangung eines ihrer Ausbildung entsprechenden
Arbeitsplatzes unterstützt. Es sind rechtzeitig, auch bereits
während der Wehrdienstzeit, die Maßnahmen einzuleiten oder
durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluß an die
Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Fachausbildung
ermöglichen. Für Soldaten, die ihre volle berufliche
Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen
können, kann ein Einarbeitungszuschuß gewährt werden.
(2)
Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen
Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist, bis
zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung seines
Wehrdienstverhältnisses oder der Fachausbildung um Einstellung in
den öffentlichen Dienst, so stehen seiner Einstellung Vorschriften
nicht entgegen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung
nicht überschritten sein darf. Dies gilt auch, wenn der Soldat im
Anschluß an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf
vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung
hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der
Regelzeit durchführt und sich bis zum Ablauf von sechs Monaten
nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen
Dienst bewirbt.
(3)
Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt der Bundesanstalt
für Arbeit dabei ist die nach diesem Gesetz gewährte
Berufsförderung zu berücksichtigen. § 10 Abs. 4 bleibt
unberührt.
c) Anrechnung der Zeit der Fachausbildung und der Wehrdienstzeit
§ 8
(1)
Die Zeit einer Fachausbildung wird auf die Berufszugehörigkeit
angerechnet, wenn der ehemalige Soldat im Anschluß an die
Fachausbildung in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf sechs
Monate tätig ist. Eine vorübergehende berufsfremde
Beschäftigung bleibt außer Betracht.
(2)
Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7 Abs. 1 des
Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des
Wehrdienstes als Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen Soldaten auf Zeit,
die der Wehrpflicht unterliegen, auf die Berufszugehörigkeit
angerechnet. Soweit Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit
einer Fachausbildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen sind,
werden sie zu einem Drittel auf die Berufszugehörigkeit
angerechnet.
(3)
Die Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdienstes werden nach den
Absätzen 1 und 2 auch auf die Betriebszugehörigkeit
angerechnet, wenn der ehemalige Soldat nach Beendigung des
Dienstverhältnisses sechs Monate dem Betrieb angehört. In
einer betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung
beschränkt sich eine Anrechnung nach Satz,1 auf die
Berücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.
(4)
Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden Zeiten einer
Fachausbildung und des Wehrdienstes nach Maßgabe der Absätze
1 und 2 auf die Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet, wenn
der ehemalige Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs
Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Soldat im
Anschluß an eine Fachausbildung oder an den Wehrdienst eine
für den künftigen Beruf förderliche Ausbildung ohne
unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchfuhrt. Auf
Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf Wartezeiten für den Erwerb
des Urlaubsanspruchs werden Zeiten einer Fachausbildung und des
Wehrdienstes nicht angerechnet.
(6)
Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen der Wehrpflicht
unterliegenden ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für
einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Abs.
3 des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert
worden ist.
§ 8a
(1)
Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger Soldat auf Zeit,
dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als drei
Jahren festgesetzt worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
Beendigung des Dienstverhältnisses um Einstellung als Beamter und
wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach Erwerb der
Befähigung für die Laufbahn die Anstellung nicht über
den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten
des Grundwehrdienstes oder des nach § 7 Abs. 1 des
Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes
als Soldat auf Zeit zur Anstellung herangestanden hätte. Das
Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht
berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beförderungen
sinngemäß, sofern die dienstlichen Leistungen eine
Beförderung während der Probezeit rechtfertigen.
(2)
Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7 Abs. 1 des
Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des
Wehrdienstes als Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen
Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist, wird
auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im
Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach
der Lehrabschlußprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von
drei Jahren nicht unterschritten wird.
(3)
Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für
einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jähren festgesetzt worden
ist, im Anschluß an den Wehrdienst eine für den
künftigen Beruf als Beamter vorgeschriebene, über die
allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung oder wird diese
durch den Wehrdienst unterbrochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn
er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung
um Einstellung als Beamter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung
eingestellt wird. Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine
Beförderung sind, beginnen für einen unter den dem Satz 1
entsprechenden Voraussetzungen eingestellten Richter mit dem Zeitpunkt,
zu dem er ohne Ableisten des Grundwehrdienstes oder des nach § 7
Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren
Wehrdienstes als Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit
herangestanden hätte.
(4)
Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für einen
Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres
Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige
Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst
vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht
1.
für einen der Wehrpflicht unterliegenden Soldaten auf Zeit oder
ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum
bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Abs. 3 des
Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert
worden ist, und
2. für einen Soldaten auf Zeit oder ehemaligen
Soldaten auf Zeit, der nicht der Wehrpflicht unterliegt.
d) Eingliederungsschein und Zulassungsschein
§ 9
(1)
Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluß an ihr
Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag
einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn
1.
ihr Dienstverhältnis ohne eine Verlängerung nach § 40
Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen Ablaufs einer festgesetzten
Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren enden würde oder
2.
ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes
grobes Verschulden zurückzuführen ist, verfügt wird,
nachdem
a) ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf
oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
b)
sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren
verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere
Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt
worden ist
und
sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben.
Soldaten auf Zeit, die Angestellte im öffentlichen Dienst oder
ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen,
erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den
öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in
Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Gründen endet.
(2)
Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist bei Ablauf der
festgesetzten Dienstzeit oder bei Zustellung der
Entlassungsverfügung zu erteilen. Der Zulassungsschein ist auch
nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb
eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 3 Satz
2 Nr. 2 und 3 zu stellen ist zu erteilen die Erteilung eines
Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 12
Abs. 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe
gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder
Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn der Soldat
rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.
(3)
Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder
einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 sind auf die nach
§ 10 Abs. 1 und 2 vorbehaltenen Stellen einzustellen, im
unmittelbaren Anschluß an den Vorbereitungsdienst nach
bestandener beamtenrechtlicher Laufbahnprüfung zu Beamten auf
Probe zu ernennen und als Beamte oder dienstordnungsmäßig
Angestellte anzustellen oder als Angestellte in das
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn
sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder
tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen. Das Recht aus dem
Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11
a erlischt für seinen Inhaber mit der Feststellung, daß
1. erschuldhafteinerAufforderungzurMitwirkungimEingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen
Gründen abgelehnt worden ist oder
4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins
begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden
Grunde vor der Anstellung geendet hat.
e) Stellenvorbehalt
§ 10
(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzubehalten
1.
bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den
Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden
(Gemeindeverbände) mit mehr als zehntausend Einwohnern sowie
anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als zwanzig
planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch
Angestellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer
Verbände jede sechste Stelle bei der Einstellung für den
einfachen und mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der
Einstellung für den gehobenen Dienst,
2.
von den durch Angestellte zu besetzenden freien, freiwerdenden und
neugeschaffenen Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden
(Gemeindeverbände) mit mehr als zehntausend Einwohnern sowie
anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als zwanzig
planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch
Angestellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer
Verbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der
Vergütungsgruppen IX bis X oder Kr. 1, V c bis VIII oder Kr. 11
bis Kr. VI und 111 bis V a/b oder Kr. VII bis RK. X des
Bundes-Angestelltentarifvertrages oder der entsprechenden
Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen,
nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen.
Soweit
eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamtenverhältnis oder
ein Angestelltenverhältnis im Sinne des Satzes 1 vorgesehen,
sondern zunächst ein vorgeschaltetes Ausbildungsverhältnis zu
durchlaufen ist, sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden
Stellen in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die
vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzubehalten. Wird die
Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn ausschließlich in einem
anderen Ausbildungsverhältnis als dem eines Beamten auf Widerruf
im Vorbereitungsdienst durchgeführt, gilt bei Einstellungen in
dieses Ausbildungsverhältnis Satz 1 Nr. 1 entsprechend.
(2) Bei der Einstellung von Angestellten,
die bei den Trägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungsmäßige
Anstellung ausgebildet werden, gilt Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 und Satz 2 entsprechend.
(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht
1 .bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,
2. bei Einstellungen in den Schuldienst
für eine Verwendung als Lehrer,
3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes
in Bayern und
4. für Stellen, die herkömmlich mit weiblichen
Angestellten besetzt werden.
(4)
Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber eines
Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vormerkstellen beim
Bund und bei den Ländern einzurichten. Die Inhaber eines
Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins bewerben sich bei den
Vormerkstellen und sind von diesen nach Eignung und Neigung den
Einstellungsbehörden zuzuweisen. Sie sind von diesen zum
nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Abs. 3
Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn ein Soldat zur
Durchführung der Fachausbildung (§§ 4, 5a Abs. 1 Nr. 2)
vom militärischen Dienst freigestellt wird an die Stelle des
Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle bis
zu dessen Erteilung eine Bestätigung über den bei Ablauf der
festgesetzten Dienstzeit bestehenden Anspruch. Die Feststellung nach
§ 9 Abs. 3 Satz 2 trifft eine Vormerkstelle des Bundes im
Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde
zuständigen Vormerkstelle. Einen unter den Vormerkstellen
erforderlichen Ausgleich führt eine Vormerkstelle des Bundes im
Einvernehmen mit, den Vormerkstellen der Länder durch. Der
Bundesminister des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Nähere über die Vormerkstellen des Bundes sowie über
die Aufgaben der Vormerkstellen der Länder über die
Bewerbung, Erfassung, Zuweisung und Einstellung der Inhaber eines
Eingliederungsscheins, Zulassungsscheins oder einer Bestätigung
nach Satz 4, die Erfassung und Bekanntgabe der Stellen sowie die
Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2. [Gehe niemals mit sanftem Herzen
in die Nacht. (Dylan Thomas)]
4. Dienstzeitversorgung
a) Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge
§ 11
(1)
Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren
erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis
endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind
(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen
Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden
zurückzuführen ist. Dies gilt nicht, wenn im Anschluß
an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein
Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird.
(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt
nach einer Dienstzeit von
1. vier und weniger als sechs Jahren
für sechs Monate,
2. sechs und weniger als acht Jahren
für ein Jahr,
3. acht und weniger als zwölf Jahren für
ein Jahr und neun Monate,
4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre.
In
den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 werden
Übergangsgebührnisse für ein Jahr und sechs Monate
gewährt. Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fachausbildung sich
nach § 5 Abs. 5 Satz 3 bestimmt, erhalten
Übergangsgebührnisse nach Satz 1 Nr. 4 für zwei Jahre.
Die Übergangsgebührnisse betragen fünfundsiebzig vom
Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats war ein Soldat auf
Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt, gelten als
Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden
Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§
47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen.
(3)
Wird die Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 verlängert, so
können für die Zeit der Verlängerung die
Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten
Zeiträume hinaus gewährt werden.
(4)
Übergangsgebührnisse können ganz oder zum Teil den
Soldaten auf Zeit bewilligt werden, die nach einer Dienstzeit von
mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag entlassen worden sind, weil
das Verbleiben im Wehrdienst für sie wegen
außergewöhnlicher persönlicher Gründe eine
besondere Härte bedeutet hätte.
(5)
Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie
die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode des Berechtigten ist der noch
nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen
Abkömmlingen weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 2
nicht vorhanden, so sind die Übergangsgebührnisse den Eltern
weiterzuzahlen. Als Ausnahme kann der Bundesminister der Verteidigung
oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung die
Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für einen
Teil desselben auch in einer Summe zulassen für diesen Zeitraum
gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse als abgegolten.
(6)
Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu,
für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des
Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das
Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt
wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen
2 und 3 nicht eingerechnet.
§ 11a
(1)
Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des
Wehrdienstverhältnisses an Stelle von
Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die
Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug
1.
von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen
Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen zuzüglich des
Urlaubsgeldes und dem Grundgehalt und Familienzuschlag der
Dienstbezüge des letzten Monats zuzüglich des Urlaubsgeldes
als Soldat auf Zeit,
2.
von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge
und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat
auf Zeit,
längstens
jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die
Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des
Bundesbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende
Anwendung. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das
Beamtenverhältnis nach der Anstellung endet.
(2)
Stirbt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf
Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß den
anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den
Sterbemonat folgenden Monats an Übergangsgebührnisse für
einen Zeitraum zu zahlen sind, für den sie dem Verstorbenen ohne
Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch
zugestanden hätten.
b) Übergangsbeihilfe
§ 12
(1)
Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als zehn Monaten
erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis
endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind
(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen
Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden
zurückzuführen ist. Die Übergangsbeihilfe wird bei
Beendigung des Dienstverhältnisses in einer Summe gezahlt. §
11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)
Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die
nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins
(§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von
1. weniger als achtzehn Monaten das Eineinhalbfache,
2. achtzehn Monaten und weniger als zwei Jahren
das Einvierfünftelfache,
3. zwei und weniger als vier Jahren
das Zweifache,
4. vier und weniger als acht Jahren
das Vierfache,
5. acht und mehr Jahren
das Sechsfache
der Dienstbezüge des letzten Monats.
(3)
Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die
Übergangsbeihilfe fünfundzwanzig vom Hundert und für
Inhaber eines Zulassungsscheins fünfzig vom Hundert des nach
Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins
steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die
Beendigung nach § 125 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
gleich.
(4)
Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des §
9 Abs. 3 Satz 2 sowie in den Fällen der Beendigung des
Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Abs. 3 des
Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs.
2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach
Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den
§§ 5, 5a und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2
oder, sofern er nach § 9 Abs. 2 Satz 2 die Erteilung eines
Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3 in den Fällen des
§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ist die Übergangsbeihilfe nach
Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage
sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung
der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. Die
bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3
und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.
(5)
Inhaber des Zulassungsscheins können unter Rückgabe des
Zulassungsscheins die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen,
es sei denn, daß sie mit Hilfe des Zulassungsscheins bereits als
Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte angestellt oder
als Angestellte in ein Arbeitsverhältnis auf' unbestimmte Zeit
übernommen worden sind. Der nachträgliche Erwerb des
Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2
gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.
(6)
Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 ganz oder zum
Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem
entsprechenden Umfang gewährt.
(7)
Die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten
auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als zehn Monaten
verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem
Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt
seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 geendet hätte. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1
nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu
gewähren.
(8)
Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen
den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Abs. 2 Nr. 2
des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55
Abs. 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen
könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem
rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und nur gewährt
werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.
(9) § 49 Abs. 2 gilt entsprechend.
5. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in besonderen Fällen
Übergangsbeihilfe bei kurzen Wehrdienstzeiten
§ 13
Soldaten
auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu zehn Monaten erhalten eine
Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen
Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54
Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die
nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. Die
Übergangsbeihilfe wird in Höhe des Entlassungsgeldes nach
§ 9 des Wehrsoldgesetzes und, soweit der Soldat nicht im
unmittelbaren Anschluß an das nach Satz 1 beendete
Dienstverhältnis Grundwehrdienst leistet, zusätzlich in
Höhe des Überbrückungsgeldes nach § 5a des
Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt. § 12 Abs. 8 gilt
entsprechend.
Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
§ 13a
Hat
ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis
bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes),
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des
Wehrpflichtgesetzes) oder Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, so
berechnen sich seine Versorgungsbezüge nach den §§ 11
und 12 nach der Gesamtdienstzeit. Beträge, die ihm auf Grund des
früheren Dienstverhältnisses nach § 9 des
Wehrsoldgesetzes oder den §§ l1 bis 13 und 47 Abs. 1 Satz 2
dieses Gesetzes zugestanden haben, sind anzurechnen. Der Umfang einer
Berufsförderung richtet sich nach der Gesamtdienstzeit. Ein
Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn
nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses
Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben
oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen
Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat. Zeiten einer
auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses gewährten
Berufsförderung sind auf die nunmehr zustehende
Berufsförderung anzurechnen in diesen Fällen gilt § 13b
Abs. 3 sinngemäß.
c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge
§ 13b
(1)
Die nach den §§ 11, 12 und 47 Abs. 1 Satz 2 zustehenden
Versorgungsbezüge sind bei Soldaten auf Zeit, die ohne
Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen
Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, um
den Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis der Zeit der
Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Dies gilt
entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften
Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des
Wehrsoldes.
(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit
1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung
dieser Zeit allgemein zugestanden ist,
2. eines Erziehungsurlaubs,
3. einer Kindererziehung von der Geburt
des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer eines
Erziehungsurlaubs, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung
nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt.
(3)
Verbleiben dem ehemaligen Soldaten auf Zeit weniger als zwei Drittel
der Übergangsgebührnisse, die ohne Anwendung der Absätze
1 und 2 zugestanden hätten, und steht ihm auf Grund des § 13c
nur ein verminderter Anspruch auf Berufsförderung zu, kann der
Anspruchszeitraum, für den Übergangsgebührnisse noch
zustehen, auf Antrag unter entsprechender Erhöhung der
Übergangsgebührnisse gekürzt werden hierdurch darf
jedoch der Monatsbetrag nicht überschritten werden, der ohne
Anwendung der Absätze 1 und 2 zustehen würde. Der Umrechnung
des Anspruchszeitraums sind die Übergangsgebührnisse zugrunde
zu legen, die im ersten Monat des verbleibenden Anspruchszeitraums ohne
Anwendung der Absätze 1 und 2 zugestanden hätten.
§ 13c
(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses
ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit
der Beurlaubung bei der Anwendung
1. des § 7 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a nicht in die festgesetzte
Dienstzeit,
2. des § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht in die
Wehrdienstzeit,
3. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
b nicht in die Verpflichtungszeit,
4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 11
Abs. 4 nicht in die Mindestdienstzeit,
5. des § 13a Satz.4 nicht in die ununterbrochene
Dienstzeit
eingerechnet.
Die Ansprüche nach den §§ 4 und 5 werden in dem Umfang
gekürzt, der dem Verhältnis der Zeit der Beurlaubung zur
Gesamtdienstzeit entspricht, und die verbleibenden Ansprüche auf
volle Monate aufgerundet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom
Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtungen,
2.
einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs
schriftlich zugestanden worden ist, daß dieser öffentlichen
Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von
drei Monaten im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,
4. eines Erziehungsurlaubs,
5. einer Kindererziehung in dem in § 13b
Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Umfang,
6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis
zur Dauer von dreißig Tagen.
d) Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten
§ 13d
(1)
Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten aus dem
Wehrdienstverhältnis nach dem Abgeordnetengesetz oder
entsprechenden Rechtsvorschriften geruht haben, sind, soweit die Zeit
des Ruhens nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt,
§ 13b Abs. 1 Satz 1 und § 13c Abs. 1 Satz 2 entsprechend
anzuwenden.
(2)
Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der Bundesregierung oder als
Parlamentarischer Staatssekretär bei einem Mitglied der
Bundesregierung zurückgelegt hat, gilt für die Versorgung als
Wehrdienstzeit. Dies gilt auch für die Zeit als Mitglied einer
Landesregierung oder als Inhaber eines Amtes, das dem eines
Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über
die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
entspricht. In den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 3 des
Soldatengesetzes sind § 13b Abs. 1 Satz 1 und § 13c Abs. 1
Satz 2 entsprechend. anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die Zeit
des Dienstverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit kürzer ist
als die festgesetzte Dienstzeit.
Abschnitt 11
Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
1. Arten
§ 14
(1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
umfaßt:
1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2. Unfallruhegehalt,
3. Übergangsgeld,
4. Ausgleich bei Altersgrenzen,
5. Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 7 Satz
3 Halbsatz 1,
6. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs.
1 Satz 2,
7. Ausgleichsbetrag nach § 47 Abs. 2,
8. Anpassungszuschlag nach § 95 Abs.
2 Satz 5.
(2) Zur Dienstzeitversorgung gehören ferner die jährliche
Sonderzuwendung und der Kindererziehungszuschlag.
2. Ruhegehalt
a) Allgemeines
§ 15
(1)
Ein Berufssoldat, der in den Ruhestand getreten ist (§ 25 Abs. 4,
§§ 44, 50, 51 Abs. 3 des Soldatengesetzes), erhält
Ruhegehalt, in den Fällen des § 50 des Soldatengesetzes erst
nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt
werden. Bezüge, die einem Soldaten im Ruhestand entsprechend
§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in anderen als den
dort genannten Fällen gewährt werden, gelten als Ruhegehalt.
(2)
Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldatengesetzes wird die Zeit
berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft
gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten
oder nach § 22 als ruhegehaltfähige Dienstzeit
berücksichtigt werden, sind einzurechnen. Satz 2 gilt nicht
für Zeiten, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im
Beitrittsgebiet zurückgelegt hat.
§ 16
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit berechnet.
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
§ 17
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1.das Grundgehalt,
2. der Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1
Satz 1) bis zur Stufe 1,
3.
der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz)
für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als
Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als
solche in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Voraussetzungen
für eine Weitergewährung nach Absatz 2 dieser Nummer
vorliegen,
4. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig
bezeichnet sind,
die
dem Soldaten in den Fällen der Nummer 1, 3 und 4 zuletzt
zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem
Besoldungsrecht zustehen würden. Bei einer Beurlaubung ohne
Dienstbezüge gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge
die dem letzten Dienstgrad entsprechenden ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge.
(2)
Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge
Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden, so ist
das Grundgehalt der nach Absatz 1 Nr. 1 oder § 18 Abs. 1
maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde
zu legen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen
Erreichens der jeweils für ihn nach den Vorschriften des
Soldatengesetzes geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze
hätte erreichen können. Für Offiziere, die in
strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder
Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten hierbei die
dienstgradbezogenen Altersgrenzen.
§ 18
(1)
Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines letzten Dienstgrades
vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens drei Jahre erhalten,
so sind nur die Bezüge seines vorletzten Dienstgrades
ruhegehaltfähig, wenn die Dienstbezüge des letzten
Dienstgrades nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn
entsprechen. Hat der Berufssoldat vorher einen Dienstgrad nicht gehabt,
so setzt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister des Innern die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der
nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Dreijahresfrist
einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer
Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig
berücksichtigt worden ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
vor Ablauf der Frist wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung
, in den Ruhestand versetzt worden ist.
§ 19
(weggefallen)
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 20
(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1). Dies gilt nicht für
die Zeit
1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,
2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Wehrsold die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge
kann
berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des
Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, daß dieser
öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
3. eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens
vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des
Wehrsoldes,
4. eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Abs. 2 und § 54
Abs. 4 des Soldatengesetzes.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten
1. in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 48
des Soldatengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil
beendet worden ist,
2.
im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit,
das durch Entlassung auf Antrag des Soldaten beendet worden ist, wenn
ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes seiner Rechte oder der
Entfernung aus dem Dienstverhältnis drohte.
Der Bundesminister der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen.
(3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienstzeit zurückgelegte
Zeit
1. als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2. der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen
Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung
nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied
einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen
vorliegen,
3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 21
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich um die Zeit, die ein Soldat im Ruhestand zurückgelegt
hat
1.
in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen
Beschäftigung als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem
Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2,
ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 65
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5.
§
20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und. 3 und Abs. 2 gilt entsprechend, für
die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 64 Abs. 3 Satz
1.
§ 22
Als
ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt
werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollendung des siebzehnten
Lebensjahres vor der Berufung in das Dienstverhältnis eines
Soldaten auf Zeit oder eines Berufssoldaten im privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Soldaten zu vertretende
Unterbrechung tätig war, wenn diese Tätigkeit zu seiner
Einstellung als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat geführt hat:
1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten, Unteroffizier
oder Offizier obliegenden oder später einem Beamten, Unteroffizier
oder Offizier übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen
handwerksmäßigen, technischen oder anderen fachlichen
Tätigkeit.
Der
Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von
mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherrn durch Staatsvertrag
oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen
obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten
mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit
dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der
tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
§ 23
(1) Einem Berufssoldaten kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit
1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen
Ausbildung (Fachschule, Hochschul- und praktische Ausbildung,
übliche Prüfungszeit),
2. einer praktischen hauptberuflichen
Tätigkeit, die für die Übernahme in das Soldatenverhältnis
vorgeschrieben ist,
als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer
Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der
Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Wird die allgemeine Schulbildung
durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der
Schulbildung gleich.
(2)
An Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 können einem
Berufssoldaten Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer
praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von
fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit
berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung der ihm
als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat übertragenen Aufgaben
förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
Hat der Berufssoldat sein Studium nach der Festsetzung von
Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die
tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden,
als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit
nicht überschritten ist.
(4)
Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge innerhalb des
Soldatenverhältnisses oder bei Teilzeitbeschäftigung oder
Beurlaubung ohne Dienstbezüge während einer
Beschäftigung außerhalb des Soldatenverhältnisses
werden Ausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nur in dem Umfang
berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen
ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung erreicht worden
wäre
hierbei wird in den Fällen des § 26 Abs. 2 und 3
die ruhegehaltfähige Dienstzeit jeweils bis zur allgemeinen
Altersgrenze erweitert. Satz 1 gilt nicht für Freistellungszeiten
wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes
Kind sowie für sonstige Freistellungen bis zu insgesamt zwölf
Monaten.
§ 24
Die Zeit, während der ein Berufssoldat
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem
Eintritt in die Bundeswehr
1. besondere Fachkenntnisse erworben
hat, die die notwendige Voraussetzung für seine Verwendung
in einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder
2. als Entwicklungshelfer im Sinne des
Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist,
kann
als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur
Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus,
berücksichtigt werden.
§ 24a
Zeiten,
die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes für das
Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht
ruhegehaltfähig.
§ 24b
(1)
Wehrdienstzeiten nach § 64 Abs. 1 Nr. 6, Beschäftigungszeiten
nach § 22 und sonstige Zeiten nach den §§ 24, 65 und 66,
die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet
zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige
Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit
für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese
Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig
sind
Ausbildungszeiten nach § 23 sind nicht ruhegehaltfähig,
soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche
Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch
solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.
(2)
Soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche
Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1
genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt
höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden.
§ 25
(1)
Ist der Berufssoldat vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom
Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des
sechzigsten Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu einem Drittel* hinzugerechnet
(Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften
als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Ist der Berufssoldat
nach § 51 Abs. 4 des Soldatengesetzes erneut in das
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen worden, so wird eine
der Berechnung des früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegene
Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem
neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem
früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre
zurückbleibt. § 23 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz gilt
entsprechend in den Fällen, in denen ein Soldat insgesamt
länger als zwölf Monate freigestellt war.
(2)
Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern, in denen er
gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt
ist, kann, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr
gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Soldaten,
dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten
öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn
dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des
Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes
2 erfüllt, findet nur die für den Soldaten günstigere
Vorschrift Anwendung.
*
Gemäß Artikel 7 Nr.10 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2
Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834)
angefügt worden ist, werden am 1. Januar 2001 in § 25 Abs. 1
Satz 1 die Worte " einem Drittel" durch die Worte " zwei Dritteln"
ersetzt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein
anderes geregelt ist.
d) Höhe des Ruhegehaltes
§ 26
(1)
Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger
Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge (§§ 17, 18), insgesamt jedoch
höchstens fünfundsiebzig vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist
auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um eins
zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibt.
Satz 2 ist jedoch in den Fällen der Absätze 2 bis 4 erst
anzuwenden, wenn der sich nach den Sätzen 1 und 4 ergebende
Ruhegehaltssatz nach Absatz 3 oder 4 erhöht ist hierbei ist der
Ruhegehaltssatz auf drei Dezimalstellen auszurechnen und die dritte
Stelle um eins zu erhöhen, wenn in der vierten Stelle ein Rest
verbleibt. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen
Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners
dreihundertfünfundsechzig umzurechnen Satz 2 gilt entsprechend.
(2)
Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach Maßgabe der Absätze 3
und 4 für die Berufssoldaten erhöht, die nach den
Vorschriften des Soldatengesetzes wegen Überschreitens der
für sie unterhalb des sechzigsten Lebensjahres festgesetzten
besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Das
Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.
(3)
Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldaten, die wegen
Überschreitens der besonderen Altersgrenze des
dreiundfünfzigsten Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden,
13,125 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
(§§ 17, 18). Die Erhöhung vermindert sich für die
Berufssoldaten, für die als besondere Altersgrenze ein
höheres Lebensalter festgesetzt ist, um 1,875 vom Hundert für
jedes Jahr, um das diese Altersgrenze über dem
dreiundfünfzigsten Lebensjahr liegt. Die Erhöhung vermindert
sich ferner bei einem Berufssoldaten, der mehr als zwei Jahre nach dem
frühestmöglichen Zeitpunkt nach Überschreiten der
für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand
versetzt wird, in dem Umfang, um den sich das Ruhegehalt durch die
Dienstzeit, die über diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach
Absatz 1 erhöht.
(4)
Die Erhöhung beträgt für Offiziere, die in
strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder
Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand
versetzt werden, 17,625 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die Erhöhung vermindert
sich bei Zurruhesetzung nach Vollendung des fünfundvierzigsten
Lebensjahres um zwei Drittel der Steigerung des Ruhegehaltes nach
Absatz 1, soweit sie auf der Dienstzeit nach Vollendung des
fünfundvierzigsten Lebensjahres beruht.
(5) (aufgehoben)
(6)
Das Ruhegehalt erhöht sich für Zeiten eines Erziehungsurlaubs
und andere Zeiten einer Kindererziehung entsprechend den Vorschriften
des Gesetzes über die Gewährung eines
Kindererziehungszuschlages.
(7)
Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17,
18). An die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1 treten, wenn dies
günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht
sich um Sechzig Deutsche Mark für den Soldaten im Ruhestand und
die Witwe der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach
§ 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 des
Beamtenversorgungsgesetzes außer Betracht. Bleibt ein
Berufssoldat allein wegen langer Zeiten einer Freistellung im Sinne des
§ 23 Abs. 4 mit dem Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4
hinter der Versorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das
Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 gezahlt dies gilt nicht,
wenn ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
getreten ist.
(8)
Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz
7 mit. einer Rente nach Anwendung des § 55a die Versorgung das
Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4, so ruht die Versorgung bis
zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der
Mindestversorgung
in den von § 94b erfaßten Fällen
tritt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt an die
Stelle des Ruhegehaltes nach den Absätzen 1 bis 4. Der
Erhöhungsbetrag nach Absatz 7 Satz 3 und der Untertschiedsbetrag
nach § 47 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht.
Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der
Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach §
47 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt
nach den Absätzen 1 bis 4 zuzüglich des Unterschiedsbetrages
nach § 47 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend
für Witwen und Waisen.
(9)
Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in den einstweiligen
Ruhestand versetzten Berufssoldaten beträgt das Ruhegehalt
für die Dauer der Zeit, die der Soldat den Dienstgrad, mit dem er
in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, innehatte, mindestens
für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer
von drei Jahren, fünfundsiebzig vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, in der
er sich zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
befunden hat. Das Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem
Berufssoldaten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen.*
*
Gemäß Artikel 7 Nr. 11 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel
24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S.
1666), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3834) angefügt worden ist, wird am 1. Januar 2001 dem § 26
folgender Absatz 10 angefügt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt
durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist:
"(10)
Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr,
um das der Berufssoldat vor Erreichen der für ihn geltenden
besonderen oder allgemeinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit,
die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den
Ruhestand versetzt wird. Die Minderung des Ruhegehaltes darf 10,8 vom
Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt
entsprechend."
e) Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
§ 26a
(1) Der nach den sonstigen Vorschriften
berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend,
wenn der Soldat im Ruhestand
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die
Wartezeit von sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt
hat,
2.
a) dienstunfähig im Sinne des § 44 Abs.
3 des Soldatengesetzes ist oder
b) wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3. einen Ruhegehaltssatz von siebzig vom Hundert noch nicht erreicht hat und
4.
keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 5 bezieht die
Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie
durchschnittlich im Monat 630 Deutsche Mark nicht überschreiten.
Bei
Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als
Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als
solche in den Ruhestand versetzt werden, gilt Satz 1 mit der
Maßgabe, daß sich der Ruhegehaltssatz frühestens von
dem Zeitpunkt an erhöht, zu dem sie als Offiziere des
Truppendienstes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
worden wären oder wegen Überschreitens der ihrem Dienstgrad
entsprechenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätten
versetzt werden können.
(2)
Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt eins vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf
Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1
Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten, soweit sie
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres bis zum Beginn des
Ruhestandes zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig
berücksichtigt sind, bis zum Höchstsatz von siebzig vom
Hundert.
(3)
Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg,
in dem der Soldat im Ruhestand das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollendet. Sie endet vorher, wenn der Soldat im Ruhestand
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr
dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall
der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3. ein Erwerbseinkommen bezieht mit Ablauf
des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
(4)
Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen.
Wird der Antrag nach dem Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhestand
gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an
ein.
(5)
Steht ein einmaliger Ausgleich nach § 2 Nr. 7 der
Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung zu, werden die auf Absatz
1 bis 4 beruhenden Erhöhungen des Ruhegehaltes, soweit durch sie
die jeweilige Mindestversorgung überstiegen wird, auf den
einmaligen Ausgleich angerechnet, bis dessen Höhe durch die Summe
dieser monatlichen Erhöhungen des Ruhegehaltes erreicht wird.
§ 26b
(weggefallen)
3. Unfallruhegehalt
§ 27
(1)
Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge
eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die
§§ 36, 37, 44 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87
des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. In den
Fällen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes bemißt
sich das Unfallruhegehalt für Berufssoldaten in der Laufbahngruppe
der Unteroffiziere und für Berufssoldaten mit dem Dienstgrad
Fähnrich oder Oberfähnrich mindestens nach der
Besoldungsgruppe A 9, für Berufsoffiziere mindestens nach der
Besoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffiziere und Offiziere des
Sanitätsdienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16. Im
übrigen gelten die Vorschriften über das Ruhegehalt.
(2)
Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes,
plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen
Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder
infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit
am Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen..
(3)
Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst
zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle hat der
Berufssoldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung
vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so
gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung
der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der
Berufssoldat von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der
Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein dem Grunde nach
kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt,
wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder
Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen Soldaten oder mit
berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung
versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und
von der Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den der Verletzte bei der
Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung
oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines
Dienstunfalles. Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Verletzte dem
Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines. Gerichts,
wegen der Dienstunfallversorgung persönlich zu erscheinen, folgt
und dabei einen Unfall erleidet.
(4)
Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art seiner dienstlichen
Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten
besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so liegt ein
Dienstunfall vor, es sei denn, daß er sich die Krankheit
außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer
solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch
gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist,
denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich angeordneten
Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht
kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(5)
Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden gleichzuachten
ist ein Körperschaden, den ein Berufssoldat außerhalb seines
Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein
pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner
Eigenschaft als Berufssoldat angegriffen wird. Gleichzuachten ist
ferner ein Körperschaden, den ein Berufssoldat im Ausland
erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er
am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders
ausgesetzt war, angegriffen wird.
(6)
Unbeschadet des Absatzes 4 wird einem Berufssoldaten Unfallruhegehalt
wie bei einem Dienstunfall auch dann gewährt, wenn eine Erkrankung
oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland
wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind,
denen er während einer besonderen Verwendung im Sinne des §
58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes besonders ausgesetzt war.
Das gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger
Verhältnisse. Unfallruhegehalt ist ausgeschlossen, wenn sich der
Berufssoldat grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat,
es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige
Härte wäre.
(7)
Einem Berufssoldaten wird Unfallruhegehalt wie bei einem Dienstunfall
auch dann gewährt, wenn eine gesundheitliche Schädigung bei
dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine
Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer
Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht,
daß er aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich
des Dienstherrn entzogen ist.
(8)
Einem Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die
öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser
Tätigkeit einen Körperschaden erleidet, . kann Versorgung
nach dieser Vorschrift und den §§ 63 und 63a gewährt
werden.
4. Kapitalabfindung
§ 28
(1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten
1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage,
2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen
Stärkung eigenen Grundbesitzes,
3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,
4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes
1 um ein Vorhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum,
das vom Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen
Nutzung vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung
nur bei dessen Eigennutzung bewilligt werden.
(2) Eine Kapitalabfindung ist in der
Regel zu versagen, wenn der Soldat im Ruhestand das
fünfundfünfzigste Lebensjahr überschritten hat.
§ 29
(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt
werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gewährleistet
erscheint.
(2)
Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden, wenn der Soldat
im Ruhestand wieder in die Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamter
oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst verwendet wird.
§ 30
(1)
Der Teilbetrag des Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Kapitalabfindung
tritt, darf fünfzig vom Hundert des Ruhegehaltes und
viertausendachthundert Deutsche Mark jährlich nicht
übersteigen.
(2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehaltes,
an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt
mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre.
Als Abfindungssumme wird das Neunfache des ihr zugrunde
liegenden Jahresbetrages gezahlt.
§ 31
Die
bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist durch die Form
der Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung
alsbaldiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des
an einem Grundstück bestehenden Rechts zu sichern. Hierzu kann vor
allem angeordnet werden, daß die Weiterveräußerung und
Belastung des Grundstücks oder des an einem Grundstück
bestehenden Rechts innerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur
mit Genehmigung des Bundesministers der Verteidigung zulässig ist.
Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam.
Eingetragen wird auf Ersuchen des Bundesministers der Verteidigung.
§ 32
(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit
zurückzuzahlen, als
1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der
vom Bundesminister der Verteidigung festgesetzt ist,
bestimmungsgemäß verwendet worden ist oder
2.
der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 30 Abs. 2
bezeichneten Frist aus anderen Gründen als durch Tod des
Berechtigten wegfällt.
(2)
Die Kapitalabfindung ist abweichend von Absatz 1 Nr. 2 nicht
zurückzuzahlen, wenn der Ruhestand gemäß § 51 Abs.
5 des Soldatengesetzes endet. Der der Kapitalabfindung zugrunde
liegende Teil des Ruhegehaltes ist für die Zeit der
Wiederverwendung von den Dienstbezügen einzubehalten und an die
Kasse abzufahren, die für die Zahlung des Ruhegehaltes
zuständig war. Wird der wiederverwendete Berufssoldat erneut in
den Ruhestand versetzt, so sind hinsichtlich der restlichen
Kapitalabfindung die §§ 30 bis 34 anzuwenden wird er ohne
einen Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist er nach Maßgabe
des § 33 zur Rückzahlung verpflichtet.
(3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf
von zehn Jahren auf Antrag der Teil des Ruhegehaltes,
der durch die Kapitalabfindung erloschen ist, gegen
Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichtige Gründe
vorliegen.
§ 33
(1)
Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) beschränkt sich
nach Ablauf des ersten Jahres auf 91 vom Hundert der Abfindungssumme,
des zweiten Jahres auf 82 vom Hundert der Abfindungssumme, des dritten
Jahres auf 72 vom Hundert der Abfindungssumme, des vierten Jahres auf
62 vom Hundert der Abfindungssumme, des fünften Jahres auf 52 vom
Hundert der Abfindungssumme, des sechsten Jahres auf 42 vom Hundert der
Abfindungssumme, des siebenten Jahres auf 32 vom Hundert der
Abfindungssumme, des achten Jahres auf 22 vom Hundert der
Abfindungssumme, des neunten Jahres auf 11 vom Hundert der
Abfindungssumme. Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung
der Abfindungssumme folgenden Monats bis zum Ende des Monats, in dem
die Abfindungssumme zurückgezahlt worden ist.
(2)
Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß eines Jahres
zurückgezahlt, so sind neben den Hundertsätzen für volle
Jahre noch die Hundertsätze zu berücksichtigen, die auf die
bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des
angefangenen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die
Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt wird.
(3)
Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt der Anspruch auf den der
Abfindung zugrunde liegenden Teil des Ruhegehaltes mit dem Ersten des
auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.
(4) Der Bundesminister der Verteidigung
kann in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen
zulassen.
§ 34
(1)
Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil der Empfänger im
Wehrdienst oder im anderen öffentlichen Dienst wiederverwendet
wird, so ist der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des
Ruhegehaltes insoweit von den Dienstbezügen einzubehalten, als er
den nicht ruhenden Teil übersteigt. Die einbehaltenen Beträge
sind an die Kasse abzufahren, die für die Zahlung des Ruhegehaltes
zuständig ist.
(2)
Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz oder zum Teil, so ist
der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes
insoweit zurückzuzahlen, als er den nicht ruhenden Teil
übersteigt. Der Bundesminister der Verteidigung kann Teilzahlungen
zulassen.
§ 35
(1)
Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkundungen,
Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheinigungen, Eintragungen und
Löschungen im Grundbuch, die zur Durchführung des § 31
erforderlich sind, sind kostenfrei.
(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.
5. Unterhaltsbeitrag
§ 36
Einem
Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des
Ruhegehaltes bewilligt werden, wenn er vor Ableistung einer Dienstzeit
von fünf Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes) wegen
Erreichens der für seinen Dienstgrad bestimmten Altersgrenze oder
wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist.
6. Übergangsgeld
§ 37
(1) Ein Berufssoldat, der
1.
wegen Dienstunfähigkeit mit einer Dienstzeit von weniger als
fünf Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes) oder
2. wegen mangelnder Eignung (§ 46 Abs.
7 des Soldatengesetzes)
entlassen
worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das Übergangsgeld
wird auch dann gewährt, wenn der Berufssoldat im Zeitpunkt der
Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war.
(2)
Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter einjähriger
Wehrdienstzeit das Einfache und bei längerer Wehrdienstzeit
für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte,
insgesamt höchstens das Fünffache der Dienstbezüge
(§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes), die der
Soldat im letzten Monat erhalten hat oder erhalten hätte.
(3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr.
(4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt,
wenn
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt
wird oder
2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer
gewährten Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit
angerechnet wird.
(5)
Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der
Entlassung . folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist
längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der
Berufssoldat die für seinen Dienstgrad vorgeschriebene
Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch
nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(6)
Bezieht der entlassene Berufssoldat Erwerbs- oder
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 5, verringert sich
das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.
7. Ausgleich bei Altersgrenzen
§ 38
(1)
Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des fünfundsechzigsten
Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2 des Soldatengesetzes in den
Ruhestand getreten ist, erhält neben seinem Ruhegehalt einen
einmaligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der
Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des
Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über
achttausend Deutsche Mark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein
Fünftel mit jedem Dienstjahr, das über das vollendete
sechzigste Lebensjahr hinaus geleistet wird. Er ist beim Eintritt in
den Ruhestand in einer Summe auszuzahlen. Der Ausgleich wird nicht
neben einer einmaligen Unfallentschädigung (§ 63) oder einer
einmaligen Entschädigung (§ 63a) gewährt.*
(2)
Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den
Berufssoldaten ein Verfahren, das nach § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr.
1 bis 3 des Soldatengesetzes zur Entlassung oder nach § 48 des
Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung führen
könnte, so darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen
Abschluß des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein
Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung
von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28a des Soldatengesetzes nicht gewährt.
*
Gemäß Artikel 7 Nr. 16 in Verwendung mit Artikel 24 Abs. 2
Nr. 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) wird 38 Abs. 1
am 1. Januar 2002 wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Fünffachen" durch das Wort "Vierfachen" ersetzt.
b)
In Satz 2 wird das Wort "Fünftel" durch das Wort
"Viertel" und das Wort "sechzigste" durch das
Wort "einundsechzigste" ersetzt.
8. Berufsförderung der Berufssoldaten
§ 39
(1)
Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor dem vollendeten
vierzigsten Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge
Wehrdienstbeschädigung endet, werden auf Antrag die Fachausbildung
oder an deren Stelle die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht
in dem Umfang, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit
von zwölf Jahren zusteht, und der Zulassungsschein gewährt.
Satz 1 gilt entsprechend für einen Berufssoldaten, dessen
Dienstverhältnis wegen Überschreitens der für Offiziere
in Verwendungen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in
strahlgetriebenen Kampfflugzeugen im Soldatengesetz festgesetzten
besonderen Altersgrenze endet. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht
auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach
Satz 1 gewährt werden.
(2)
Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis nach dem vollendeten
vierzigsten, aber vor dem vollendeten fünfundvierzigsten
Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge
Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag Fachausbildung oder
an deren Stelle die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht in dem
Umfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer
Wehrdienstzeit von zwölf Jahren zusteht. Beruht die
Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung,
können die Leistungen nach Satz 1 gewährt werden.
(3) Die §§ 5 und 5a gelten entsprechend, bei der Anwendung des Absatzes 1 auch die §§ 7,
9 und 10.
§ 40
Einem
Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen
Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das
spätere Berufsleben nach den §§ 6 bis 8 erleichtert.
Abschnitt III
Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten und Soldaten auf Zeit
§ 41
(1)
Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen Soldaten, eines Soldaten,
der an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des
Wehrpflichtgesetzes teilgenommen hat, oder eines Soldaten auf Zeit, der
während des Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, sind die
Vorschriften des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die
Bezüge im Sterbemonat, auf die Hinterbliebenen eines Soldaten auf
Zeit auch die Vorschriften des § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes
über das Sterbegeld entsprechend anzuwenden.
(2)
Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat, ein Soldat, der an einer besonderen
Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilnimmt,
oder ein Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu zehn Monaten
während des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer
Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die Eltern, wenn sie mit dem
Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt
haben, ein Sterbegeld in Höhe von fünftausend Deutsche Mark.
Das Sterbegeld wird nicht gewährt, wenn eine einmalige
Unfallentschädigung nach § 63 oder eine einmalige
Entschädigung nach § 63a zusteht. Das Sterbegeld vermindert
sich um Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu
gewähren sind. § 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 42
(1)
Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr mindestens sechs Jahre
Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer seines
Dienstverhältnisses verstorben und ist der Tod nicht die Folge
einer Wehrdienstbeschädigung, so können die in § 11 Abs.
5 Satz 2 genannten Hinterbliebenen auf Antrag eine laufende
Unterstützung auf Zeit erhalten. Die Unterstützung darf nach
Höhe und Dauer die Übergangsgebührnisse nicht
übersteigen, die der verstorbene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt
des Todes von ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten
können.
(2)
§ 49 Abs. 2 sowie die §§ 50 und 60 gelten entsprechend.
Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt
§ 13c mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend.
2. Hinterbliebene von Berufssoldaten
§ 43
(1)
Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand
sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 39, 40, 49 Satz 1, bis 3 sowie
die §§ 44, 45 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
(2)
Der Witwe, dem geschiedenen Ehegatten und den Kindern eines
verstorbenen Berufssoldaten, dem nach § 36 ein Unterhaltsbeitrag
bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann
die in den §§ 19 20 und 22 bis 25 des
Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehene Versorgung bis zu der dort
bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Dies
gilt auch für den früheren Ehegatten eines verstorbenen
Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhestand, dessen Ehe mit diesem
aufgehoben oder für nichtig erklärt war. Die §§ 21,
27 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
(3)
Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehemann der Mutter
während der gesetzlichen Empfängniszeit verschollen war. Dies
gilt nicht, wenn der Verschollene zurückgekehrt ist, es sei denn,
daß seine Vaterschaft später angefochten worden ist.
(4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten
und Soldaten im Ruhestand finden § 26 Abs. 9 und § 26a
keine Anwendung.
3. Bezüge bei Verschollenheit
§ 44
(1)
Ein verschollener Berufssoldat, Soldat auf Zeit, Soldat im Ruhestand
oder anderer Versorgungsempfänger erhält die ihm zustehenden
Dienst- oder Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem
der Bundesministers der Verteidigung feststellt, daß sein Ableben
mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
(2)
Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt
folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen
nach § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 3 oder nach § 11a Abs. 2
Übergangsgebührnisse, nach § 12 Abs. 7 eine
Übergangsbeihilfe, nach § 42 eine Unterstützung, nach
§ 43 Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten
würden, diese Bezüge. Die Bezüge für den
Sterbemonat und das Sterbegeld werden nicht gewährt.
(3)
Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Dienst-
oder Versorgungsbezüge, soweit nicht besondere gesetzliche
Gründe entgegenstellen, wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder
Versorgungsbezügen sind längstens für ein Jahr zu
leisten
die nach Absatz 2, nach § 80 und nach anderen Gesetzen
auf Grund der Verschollenheit für den gleichen Zeitraum
gewährten Bezüge sind anzurechnen.
(4)
Ergibt sich, daß bei einem Soldaten die Voraussetzungen des
§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorliegen, so können die
nach Absatz. 2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert
werden.
(5)
Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit
gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod des
Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von dem
Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die
Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats an unter
Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu
festzusetzen.
4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten
§ 44a
Bei
Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vorschriften dieses
Gesetzes an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld, an die Stelle
der Witwe der Witwer.
Abschnitt IV
Gemeinsame Vorschriften für Soldaten
und ihre Hinterbliebenen
1. Anwendungsbereich
§ 45
(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten
1 .ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als
Ruhegehalt,
2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege
gewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
3.
die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt, auch bei
Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Abs. 5 Satz 2 und 3,
§ 11 a Abs. 2).
(2)
Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 43)
gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Hierbei
gilt ein nach § 43 Abs. 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als
Witwen- oder Waisengeld.
(3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den Absätzen
1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als Witwen
oder Waisen.
2. Zahlung der Versorgungsbezüge, Bewilligung
und Zahlungsweise
§ 46
(1)
Der Bundesminister der Verteidigung entscheidet über die
Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften
sowie über die Berücksichtigung von Zeiten als
ruhegehaltfähige Dienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge fest
und bestimmt die Person des Zahlungsempfängers. Er entscheidet
ferner über die Bewilligung einer Kapitalabfindung und einer
Umzugskostenvergütung. Der Bundesminister der Verteidigung kann
diese Befugnisse sowie seine Befugnisse nach § 31 Satz 2. und 4,
§ 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 2 Satz 2 und
§ 49 Abs. 2 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
Innern auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs
übertragen.
(2)
Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen
auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des
Versorgungsfalles getroffen werden vorherige Zusicherungen sind
unwirksam. Ob Zeiten nach den §§ 22 bis 24 als
ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in
der Regel bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines
Berufssoldaten entschieden werden. Diese Entscheidungen stehen unter
dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde
liegt.
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen
Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind vom
Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister des Innern zu treffen.
(4)
Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,
für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu
zahlen wie die Dienstbezüge der Soldaten. Werden
Versorgungsbezüge nach dem Tage der Fälligkeit gezahlt, so
besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(5)
Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt nicht im Bundesgebiet, so kann der Bundesminister der
Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde die Zahlung der
Versorgungsbezüge davon abhängig machen, daß im
Bundesgebiet ein Empfangsbevollmächtigter bestellt wird.
(6) Beträge von weniger als fünf Deutsche
Mark sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten
auszuzahlen.
3. Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag,
jährliche Sonderzuwendung
§ 47
(1)
Auf den Familienzuschlag (§ 11 Abs. 2 Satz 5, § 17 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2) finden die für Soldaten geltenden Vorschriften des
Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1
und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des
Familienzuschlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter
Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Soldaten oder
Soldaten im Ruhestand für die Stufen des Familienzuschlages in
Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die
Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne
Berücksichtigung der §§ 64, 65 des
Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des
Bundeskindergeldgesetzes haben würde soweit hiernach ein Anspruch
auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld
gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlages zu
berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn
der Soldat oder Soldat im Ruhestand noch lebte. Sind mehrere
Anspruchsberechtigte vorhanden wird der Unterschiedsbetrag auf die
Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu
gleichen Teilen aufgeteilt.
(2)
Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag
für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die
Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes
erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 65 des
Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist,
die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des
Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen
Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des
Bundeskindergeldgesetzes hat. DerAusgleichsbetrag gilt für die
Anwendung der §§ 53 und 55 nicht als Versorgungsbezug. Im
Falle des § 55 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen
gezahlt.
(3) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung.
4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung
§ 48
(1)
Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn
bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten
oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.
(2)
Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld, einmalige
Unfallentschädigung, einmalige Entschädigung und auf
Schadensausgleich in besonderen Fällen können weder
gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden.
Ansprüche auf einen Ausbildungszuschuß, auf
Übergangsgebührnisse und auf Grund einer Bewilligung einer
Unterstützung nach § 42 können weder abgetreten noch
verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den
Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehnsgewährungen sowie
aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen
können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
5. Rückforderung
§ 49
(1)
Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung
seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter
gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2)
Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter
Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der
Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es
gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der
Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der
Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministers der
Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.
(3)
Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf
Deutsche Mark unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen,
gilt die Grenze. für die Gesamtrückforderung.
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
§ 50
Ein
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber
Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur insoweit geltend
gemacht werden, als sie pfändbar sind. Ein Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Anspruch auf
Übergangsbeihilfe kann gegen den Empfänger nur wegen eines
Anspruchs aus dem Dienstverhältnis geltend gemacht werden. Diese
Einschränkungen gelten nicht, soweit gegen den Empfänger ein
Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter
Handlung besteht.
7.
§ 51
(weggefallen)
8.
§ 52
(weggefallen)
9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
§ 53
(1)
Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder
Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine
Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2
bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist ein Betrag in Höhe
von zwanzig vom Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1.
für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich
das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des
Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils
zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1,
2.
für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer
1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden
Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 ergibt,
3.
für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die
nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand
versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem das
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird, fünfundsiebzig
vom Hundert des sich nach Nummer 1 ergebenden Betrages, zuzüglich
630 Deutsche Mark.
(3)
Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat Juli um den
Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu
erhöhen. Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte
aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im Monat Juli zu
berücksichtigen.
(4)
Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat Dezember um
den Betrag der Sonderzuwendung nach dem Gesetz über die
Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung zu erhöhen.
Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer
Erwerbstätigkeit erhält, sind im Monat Dezember zu
berücksichtigen.
(5)
Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie
aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als
Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen sowie
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang
Nebentätigkeiten im Sinn des § 20 Abs. 6 Nr. 3 des
Soldatengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen,
die auf Grund oder in entsprechender Anwendung
öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden,
um Erwerbseinkommen zu ersetzen(§18a Abs.3 Satz1 Nr. l des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch). Die Berücksichtigung des Erwerbs- und
des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht
in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres,
geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.
(6)
Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, gelten die Absätze 1
bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im
öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede
Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer
Verbände
ausgenommen ist die Beschäftigung bei
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren
Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich
die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft
oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen
oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die
Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen
Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der
Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
(7)
Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Überschreitens der für
sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt
worden sind, werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1
zugrunde liegenden Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder
Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im
Sinne des Absatzes 6 anzusehen ist, vom Beginn des Ruhestandes an bis
zum Ablauf des Monats, in dem sie das einundsechzigste Lebensjahr
vollenden, um zwanzig vom Hundert erhöht. Für Offiziere, die
in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder
Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt
worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:
1. Anstelle des einundsechzigsten Lebensjahres
tritt das fünfundsechzigste Lebensjahr.
2. Die um zwanzig vom Hundert zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
sind mindestens aus der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen.
3.
Die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach §
26 Abs. 4, jedoch höchstens auf 7,625 vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
4. § 94b Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß.
(8)
Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen
nach Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig vom
Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die
Höchstgrenze übersteigen.
(9)
Für Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre
Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5 mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:
1. Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen
aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6.
2.
An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten die
Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse
berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der
Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des
Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden
Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.
9a.
§ 54
(weggefallen)
10. Zusammentreffen mehreren Versorgungsbezüge
§ 55
(1) Erhalten aus einer - Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 6) an neuen Versorgungsbezügen
1. ein Soldat im Ruhestand Ruhegehalt
oder eine ähnliche Versorgung,
2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung
des verstorbenen Soldaten oder Soldaten im Ruhestand
Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche
Versorgung,
so
sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren
Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten
Höchstgrenze zu zahlen.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1.
für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhegehalt, das
sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen
Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt
berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach §
47, Abs. 1,
2.
für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen- oder
Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt,
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1,
3.
für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) fünfundsiebzig vom Hundert, in
den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 37 des Beamtenversorgungsgesetzes achtzig vom Hundert, der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende
Ruhegehalt bemißt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
§ 47 Abs. 1.
Ist
bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten
Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende
Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift
festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der
Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrunde liegenden Ruhegehaltes nach
§ 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend
dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde
Ruhegehaltssatz mindestens fünfundsiebzig vom Hundert
beträgt.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist
neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag
in Höhe von zwanzig vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges
zu belassen.
(4)
Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch auf Witwergeld,
Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er
daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
§ 47 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und
Satz 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge
dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 sowie eines Betrages in
Höhe von zwanzig vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges
zurückbleiben.
(5)
Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre
Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes
2 die Dienstbezüge treten, aus denen die
Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.
§ 55a
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze
gezahlt. Als Renten gelten
1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen
Dienstes,
3.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder
aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf
Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen
Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse
in dieser Höhe geleistet hat.
Wird
eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie
verzichtet oder, wird an deren Stelle eine Kapitalleistung oder
Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom
Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Zu den Renten und
den Leistungen nach Nummer 3 rechnet nicht der Kinderzuschuß.
Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf §
1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben
unberücksichtigt.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1.
für Soldaten im Ruhestand der Betrag, der sich als Ruhegehalt
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 ergeben
würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt
berechnet ist,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten
siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles
abzüglich von Zeiten nach § 24a, jedoch zuzüglich der
Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht,
und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer
rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit
nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, für Waisen der Betrag,
der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
§ 47 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus
dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist
bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der
Ruhegehaltssatz nach § 2 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die
Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in
sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
1. bei Soldaten im Ruhestand (Absatz
2 Nr. 1) die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit
des Ehegatten,
2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr.
2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer
Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger
Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten
Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten
berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige
Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige
Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten
oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem
Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu
der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge,
Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und
Anrechnungszeiten entspricht,
2. auf einer Höherversicherung beruht.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber
mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe
geleistet hat.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze
1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6)
Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente
ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1
bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter
Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges
nach § 55 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere
Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten
neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln
für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei
die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu
berücksichtigen.
(7)
Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende
Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz-
und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen
Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik
Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Abkommen gewährt werden.
(8)
Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre
Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes
2 die Dienstbezüge treten, aus denen die
Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.
§ 55b
(1)
Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Verwendung im
öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches
Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der
genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in Absatz 3
genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in
Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von
1,875 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Dienst vollendete Jahr entspricht der Unterschiedsbetrag nach §
47 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,5 vom Hundert für jedes im
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr.
Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Soldat
im Ruhestand als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus
seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung erhält.
(2)
Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Zeit, in welcher der Soldat
im Ruhestand, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch
auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und
Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Dienst gerechnet. Entsprechendes gilt für
Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des
Ruhegehaltes wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(3)
Als Höchstgrenze gelten die in § 55 Abs. 2 bezeichneten
Höchstgrenzen sinngemäß, wobei diese im Monat Dezember
nicht zu verdoppeln sind dabei ist als Ruhegehalt dasjenige deutsche
Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten
einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
oder ü6erstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige
Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren
Besoldungsgruppe ergibt.
(4)
Verzichtet der Soldat oder Soldat im Ruhestand bei seinem Ausscheiden
aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren
Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger
Kapitalbetrag gezahlt, so finden die Absätze 1 und 2 mit der
Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Versorgung der
Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen
wäre
erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein
Anspruch auf laufende Versorgung , besteht, so ist der sich bei einer
Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Satz
1 gilt nicht, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand innerhalb eines
Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das
Soldatenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf
gewährten Zinsen an den Bund abführt.
(5)
Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand schon vor seinem Ausscheiden
aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen
Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag
erhalten, oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche
Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert,
ist die Zahlung nach Absatz 4 in Höhe des ungekürzten
Kapitalbetrages zu leisten.
(6)
Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Soldaten oder Soldaten im
Ruhestand Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung, ruht ihr deutsches Witwen- und
Waisengeld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der
Absätze 1 bis 3 nach dem entsprechenden Anteilssatz ergibt. Absatz
1 Satz 1 Halbsatz 2, Absatz 4, 5 und 7 finden entsprechende Anwendung.
(7)
Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht
übersteigen. Dem Soldaten im Ruhestand ist mindestens ein Betrag
in Höhe von zwanzig vom Hundert sein es deutschen Ruhegehaltes zu
belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der
Mindestbelassung darauf beruht, daß
1.
das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer
Minderung des Vomhundertsatzes um 1,875 für jedes im
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr
entspricht, oder
2. Absatz 1 Satz 2 Anwendung findet.
10a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach
der Ehescheidung
§ 55c
(1)
Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach
§ 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch
Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach
Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des
verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz
2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der
verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung
des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält,
wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten
Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise zu
gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht
der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die
Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten
Ehegatten nicht erfüllt sind.
(2)
Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem
Monatsbetrag, der durch die Entscheidung des Familiengerichts
begründeten Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöht oder
vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Hundertsätze der
nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den
Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der
soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen
festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei
einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit an,
erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem
Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-,
Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der
Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3)
Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet
sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt,
das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können,
wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den
Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4)
Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 22 Abs. 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht
gekürzt.
(5) In
den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur
Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983
(BGBl. I S. 105) steht die Zahlung des Ruhegehaltes des verpflichteten
Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst
nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den
berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
§ 55d
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55c
kann von dem Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhestand
ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages
an den Dienstherrn abgewendet werden.
(2)
Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der auf Grund der
Entscheidung des Familiengerichts nach § 1587b Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf
die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder
vermindert um die Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die
Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tage der
Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder
Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in
festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in
den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand von dem Tage, an dem
die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder
vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich
das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und
Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge
erhöht oder vermindert.
(3)
Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der
Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis der
Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der
Dienstbezüge des Berufssoldaten oder des Ruhegehaltes des Soldaten
im Ruhestand nicht unterschreiten.
11. Verlust der Versorgung
§ 56
Ein
ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und
Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53 Abs. 1 und des
§ 57 des Soldatengesetzes oder durch Entscheidung eines
Wehrdienstgerichts. § 12 Abs. 8 und § 38 Abs. 2 bleiben
unberührt.
§ 57
Kommt
ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vorschriften des § 50 Abs. 2
des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 39 des
Bundesbeamtengesetzes und des § 51 des Soldatengesetzes einer
erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen
Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für
diese Zeit seine Versorgungsbezüge und einen Anspruch auf
Berufsförderung. Der Bundesminister der Verteidigung stellt ihren
Verlust fest. Eine wehrstrafrechtliche oder disziplinarrechtliche
Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
12. Entziehung der Versorgung
§ 58
(1)
Der Bundesminister der Verteidigung kann ehemaligen Soldaten, gegen die
ein disziplinargerichtliches Verfahren auf Grund des § 23 Abs. 2
Nr. 2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt werden kann, das
Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung ganz oder zum
Teil auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt
haben. Tatsachen, die diese Maßnahme rechtfertigen, müssen
in einem Untersuchungsverfahren festgestellt worden sein, in dem die
eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig
ist,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger
von Hinterbliebenenversorgung.
13. Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für
Hinterbliebene
§ 59
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen
auf Versorgungsbezüge erlischt
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende
des Monats, in dem er stirbt,
2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende
des Monats, in dem sie sich verheiratet,
3. für jede Waise außerdem mit dem Ende
des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im
ordentlichen Strafverfahren wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von
mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die
nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und
Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit
der Rechtskraft des Urteils,
5. für jeden Berechtigten, der auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel
18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes
gelten entsprechend.
(2)
Das Waisengeld wird nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf
Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz, 1 Nr. 2
Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des
Einkommensteuergesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im
Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im
Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes
wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens
dem Grunde nach gewährt soweit ein eigenes Einkommen der Waise
das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 26 Abs. 7 Satz 2 und
§ 43 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24 Abs. 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes) übersteigt, wird es zur Hälfte
auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach §
47 Abs. 1 angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das
siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn
1.
die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres
bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 des
Einkommensteuergesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die
Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden
hat, und
2.
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer
Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem
Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
(3)
Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst,
so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf ein von der Witwe
infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-,
Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den
Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 anzurechnen. Der
Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und die
Absätze 2 und 3 gelten nicht in den Fällen des § 11 Abs. 5 Satz 2 und des § 11a
Abs. 2.
14. Anzeigepflicht
§ 60
(1)
Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge
anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die
Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung eines
Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge,
ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die
Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung
unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet,
der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge
zahlenden Kasse
1. die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug von Versorgungskrankengeld (§ 11, Abs. 6) und den Bezug
und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 22 und
26 Abs. 8, den §§ 26a und 43 sowie den §§ 53 bis
55b und 59 Abs. 2,
3.
die Witwe auch die Verheiratung (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie
im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede
Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder
Rentenanspruchs (§ 59 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen
Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den
Fällen des § 37 Abs. 6,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 24b sowie im Rahmen des
§ 26 Abs. 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit dem
Kindererziehungszuschlagsgesetz
unverzüglich
anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der
Versorgungsberechtigte verpflichtet, der Erteilung erforderlicher
Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind,
durch Dritte zuzustimmen.
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter
der ihm nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung
schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz
oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden.
Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung
ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden.. Die Entscheidung
trifft der Bundesminister der Verteidigung.
15. Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
§ 61
Werden
Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 6)
verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne
Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das gleiche
gilt für eine Versorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu
gewähren ist.
Abschnitt V
Sondervorschriften
1. Umzugskostenvergütung
§ 62
(1)
Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstverhältnis wegen
Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen
worden ist, nach § 125 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder
wegen Dienstunfähigkeit geendet hat, erhält
Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des
Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Personen. Seine Hinterbliebenen
erhalten Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 6 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Hinterbliebenen.
(2)
Einem ehemaligen Berufssoldaten oder einem ehemaligen Soldaten auf
Zeit, der Anspruch auf Fachausbildung oder an deren Stelle auf
allgemeinberuflichen Unterricht, auf Erteilung eines
Eingliederungsscheins oder Anspruch auf berufliche Fortbildung,
Umschulung oder Ausbildung auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes
nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes hat, können auf
Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Abs.
1 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. Die
Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug
1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses während der
Durchführung einer Berufsförderung nach den §§ 4, 5
und 5a oder während einer beruflichen Fortbildung, Umschulung oder
Ausbildung auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes nach § 26
des Bundesversorgungsgesetzes an den Ort der Durchführung dieser
Maßnahmen oder in dessen Nähe,
2. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses,
3.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gewährung von
Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu zwei Jahren nach Beendigung dieser
Maßnahmen oder
4. in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
durchgeführt
worden ist. Die Umzugskostenvergütung kann ausnahmsweise mit
Zustimmung des Bundesministers des Innern neben einer bereits nach
Absatz 1 gewährten Umzugskostenvergütung bewilligt werden.
(3)
Einem Berufssoldaten, der vor Erreichen der nach § 45 Abs. 1 des
Soldatengesetzes geltenden allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand
getreten oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist,
können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6
bis 8 und 9 Abs. 1 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt
werden. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an einen
anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begründung eines neuen
Berufs erforderlich gewesen und
1. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses
oder
2. innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand oder nach der Entlassung
durchgeführt
und Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4
Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes
noch nicht gewährt worden ist. Entsprechendes gilt für einen
ehemaligen Soldaten auf Zeit, der einen Unterhaltsbeitrag nach §
73 erhält, wenn er zum Zeitpunkt der Entlassung die nach § 45
Abs. 1 des Soldatengesetzes für Berufssoldaten geltende allgemeine
Altersgrenze noch nicht erreicht hatte.
(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absätzen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die für
den Umzug entstehen
1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes bis zum Zielort,
2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis zum Ort des Grenzübergangs.
(5)
Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Tarifklassen, dem
Familienstand oder der Wohnung richtet, sind die Verhältnisse zum
Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde zu
legen.
(6)
Die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 sind innerhalb einer
Ausschlußfrist von einem Jahr bei der zuständigen Stelle zu
beantragen
die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzugs,
sie endet frühestens ein Jahr nach Beendigung des
Dienstverhältnisses.
2. Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete
Soldaten
§ 63
(1) Ein Soldat, der
1. als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während
des Flugdienstes,
2. als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während
des Flugdienstes,
3. als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während
des Sprungdienstes,
4. im Bergrettungsdienst während des
Einsatzes und der Ausbildung,
5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher
während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,
6. als Minendemonteur während des dienstlichen
Einsatzes an Minen unter Wasser
7. als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen, Erprobung von Minen und ähnlichen
Kampfmitteln,
8. als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während
des dienstlichen Umgangs mit Munition,
9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen
gepanzerten Landfahrzeugen,
10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes
während des besonders gefährlichen Dienstes,
11. als Heim- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen
Tauchdienstes oder
12. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
einen
Unfall erleidet, erhält neben einer Versorgung nach diesem Gesetz
bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige
Unfallentschädigung, wenn er infolge des Unfalles in seiner
Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens achtzig vom
Hundert beeinträchtigt ist, es sei denn, daß der Unfall
offensichtlich nicht auf die eigentümlichen Verhältnisse des
Dienstes nach den Nummern 1 bis 12 zurückzuführen ist.
(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines
Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben,
so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung
1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder,
2.
die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten
Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht
vorhanden sind,
3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene
der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden
sind.
(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
1. einhundertfünfzigtausend Deutsche Mark für
den Soldaten,
2. insgesamt fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark im Fälle
des Absatzes 2 Nr. 1,
3. insgesamt siebenunddreißigtausendfünfhundert
Deutsche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 2,
4. insgesamt achtzehntausendsiebenhundertfünfzig
Deutsche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 3.
Sie wird nicht gewährt, Wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt
hat.
(4) Der Bundesminister der Verteidigung
bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die
zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die
Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für andere
Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der
Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in
Absatz 1 bezeichneten Art gehören.
(6)
Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige
Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 5 als auch auf
eine einmalige Entschädigung nach § 63a, wird nur die
einmalige Unfallentschädigung gewährt.
(7) § 46 gilt entsprechend.
3. Einmalige Entschädigung
§ 63a
(1)
Setzt ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der
für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben ein
und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, so
erhält er neben einer Versorgung nach diesem Gesetz bei Beendigung
des Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung in
Höhe von einhundertfünfzigtausend Deutsche Mark, wenn er
infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem
Zeitpunkt um wenigstens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist.
(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird auch gewährt,
wenn der Soldat einen Unfall mit den in Absatz 1 genannten
Folgen erleidet
1. in Ausübung des Dienstes durch einen
rechtswidrigen Angriff,
2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 27
Abs. 5
3. bei einem kurzfristigen besonderen
Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang
damit und der Unfall auf sonst vom Inland wesentlich
abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen
ist,
4.
als Folge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr,
Unruhen oder Naturkatastrophen, denen der Soldat während einer
besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes besonders ausgesetzt war, es sei denn, der
Soldat hat sich grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt und
die Versagung würde für ihn keine unbillige Härte
bedeuten. Dies gilt auch, wenn die gesundheitliche Schädigung bei
dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine
Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer
Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht,
daß der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst
zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem
Einflußbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(3) Ist ein Soldat an den Folgen eines
Unfalles oder einer Erkrankung der in Absatz 1 oder
2 bezeichneten Art verstorben, so erhalten eine einmalige
Entschädigung
1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz
versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt fünfundsiebzigtausend
Deutsche Mark,
2.
die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten
Kinder in Höhe von insgesamt
siebenunddreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark, wenn
Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt achtzehntausendsiebenhundertfünfzig
Deutsche Mark, wenn Hinterbliebene der in den Nummern
1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
(4)
Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und
2 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 3
entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen
Dienstes im Bereich der Bundeswehr. Dies gilt auch in den Fällen
des Absatzes 2 Satz 2.
(5) § 46 gilt entsprechend.
4. Schadensausgleich in besonderen Fällen
§ 63b
(1)
Schäden, die einem Soldaten während einer besonderen
Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes infolge von besonderen, vom Inland wesentlich
abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von
Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder
Naturkatastrophen entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt.
Gleiches gilt für Schäden des Soldaten durch einen Gewaltakt
gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen,
wenn der Soldat von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder
Wegen seiner Eigenschaft als Soldat betroffen ist.
(2)
Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und
2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird ein Ausgleich in angemessenem
Umfang auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer
ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik
Deutschland richten, gewährt.
(3)
Ist ein Soldat an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in
Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein Ausgleich in
angemessenem Umfang gewährt
1. der Witwe sowie den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern,
2.
den Eltern sowie den nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten
Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht
vorhanden sind.
(4) Im
Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2
des Bundesbesoldungsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 3
entsprechend für Schäden, die anderen Angehörigen des
öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr entstehen.
(5
Die Absätze 1 bis 4 finden auch Anwendung auf Schäden bei
dienstlicher Verwendung im Ausland, die im Zusammenhang mit einer
Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder die darauf
beruhen, daß der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst
zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem
Einflußbereich des Dienstherrn entzogen ist.
5. Weitergewährung der Zulage für Dienst zu ungünstigen
Zeiten
§ 63c
(1)
Bei einer vorübergehenden. Dienstunfähigkeit von
Berufssoldaten infolge eines Unfalles im Sinne des § 7 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 1 bis 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes erstreckt sich die Weitergewährung der
Dienstbezüge auf die Zulage für Dienst zu ungünstigen
Zeiten nach der Erschwerniszulagenverordnung. Dies gilt auch, wenn der
Berufssoldat sich des Lebenseinsatzes im Sinne des § 37 Abs. 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes bei Ausübung der Diensthandlung nicht
bewußt war. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der
Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei
Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende
Dienstunfähigkeit eingetreten ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für vorübergehend dienstunfähige
Soldaten auf Zeit.
6. Versorgung bei gefährlichen Auslandsverwendungen
§ 63d
Im
Falle der Verwendung eines Soldaten im Ausland im Zusammenhang mit
einer Maßnahme im Sinne des § 58a des
Bundesbesoldungsgesetzes oder bei Verwendungen im Ausland mit
vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gelten § 27 Abs. 6,
§ 63a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, die §§ 63b, 81c, 86 Abs. 3
und § 89 entsprechend. Wenn der Unfall mit den besonderen
Verhältnissen am Ort der Verwendung zusammenhängt, wird
daneben Unfallruhegehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 37 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt dies
gilt auch im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a
Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Werden andere
Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der
Bundeswehr im Sinne des Satzes 1 verwendet, gelten § 63a Abs. 4
und § 63b entsprechend. Die Entscheidung, ob eine Verwendung mit
vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage vorliegt, trifft das
Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem
Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem
Bundesministerium der Finanzen.
Abschnitt VI
Übergangsvorschriften
1. Anrechnung früherer Dienstzeiten als ruhegehaltfähige
Dienstzeit
§ 64
(1) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für
einen Berufssoldaten die Zeit, die er verbracht hat
1. in der alten Wehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe),
2. in der vorläufigen Reichswehr oder vorläufigen
Reichsmarine,
3. in der Reichswehr,
4. in der Wehrmacht nach dem Wehrgesetz vom 21. Mai 1935,
5.
im Polizeivollzugsdienst für Angehörige der Landespolizei,
die nach dem Gesetz vom 3. Juli 1935 (RGBI. I S. 851) in die Wehrmacht
übergeführt worden sind,
6. in der Nationalen Volksarmee.
(2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für
einen Berufssoldaten die Zeit, die er
1. als deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger
aus den Gebieten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem
Deutschen Reich angegliedert waren, oder
2. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler
im Wehrdienst des Herkunftslandes verbracht
hat. Die §§ 67 und 70 gelten entsprechend.
(3)
Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit, für die eine Abfindung
aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist. Im übrigen
gelten § 20, in den Fällen des Absatzes 1 auch die
§§ 22 bis 24 und 25 Abs. 2 sowie in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 2 auch § 24b entsprechend.
§ 65
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit,
in der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die
Bundeswehr
1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn im Reichsgebiet als Beamter oder Richter
gestanden hat oder
2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden
hat, soweit nicht § 64 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden ist,
oder
3.
als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Militäranwärter
oder als Anwärter des früheren Reichsarbeitsdienstes im
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet
vollbeschäftigt gewesen ist oder
4.
im früheren Reichsarbeitsdienst oder im freiwilligen Arbeitsdienst
gedient hat, jedoch die Zeit vor dem 1. Juli 1934 nur, wenn der Dienst
berufsmäßig geleistet worden ist, oder
5. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung gestanden hat.
Zeiten
einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil
ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten
zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer
ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.
(2)
§ 20 gilt entsprechend. § 64 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend,
es sei denn, daß die Abfindung aus einer Verwendung im
öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung gewährt worden ist.
§ 66
Die Zeit, während der ein Berufssoldat
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem
Eintritt in die Bundeswehr
1.
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher
Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des
Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen
Schuldienst oder
2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen
des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften
oder
3.
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder
ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der
Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen
ist oder
4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen
Dienst gestanden hat,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
werden.
§ 67
Als
ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Berufssoldat
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt in die
Bundeswehr in Kriegsgefangenschaft gewesen ist. Das gleiche gilt
für die Zeit, in der er sich in unsachlichem Zusammenhang mit den
Kriegsereignissen mindestens bis zum 31. Dezember 1947 in einer
Internierung oder sich insgesamt länger als drei Monate in einem
Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des
Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden
Fassung) befunden hat. Nicht als ruhegehaltfähig gilt eine dieser
Zeiten, die nach anderen Vorschriften bereits angerechnet wird.
§ 67a
(1)
Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein
Berufssoldat sich nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor
seinem Eintritt in die Bundeswehr auf Grund einer Krankheit oder
Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64
und 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 oder einer Kriegsgefangenschaft, einer
Internierung oder eines Gewahrsams (§ 67) im Anschluß an die
Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2)
Die Zeit, während der ein Berufssoldat sich nach Vollendung des
siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr auf
Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines kriegsbedingten
Notdienstes ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag
entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses im Anschluß
an die Entlassung länger als sechs Monate arbeitsunfähig in
einer Heilbehandlung befunden hat, kann als ruhegehaltfähige
Dienstzeit berücksichtigt werden.
§ 68
Als
ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt werden, in
denen ein Berufssoldat nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor
der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder
Berufssoldaten in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer
deutschen zivilen Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften
gestanden hat.
§ 68a
Der
Wehrdienstzeit in der ehemaligen deutschen Wehrmacht im Sinne der
§§ 64, 73 und 74 steht die vor dem 9. Mai 1945 während
des Zweiten Weltkrieges abgeleistete Zeit eines entsprechenden
Kriegsdienstes gleich, wenn durch ihn die gesetzliche Wehrpflicht
erfüllt werden konnte. § 70 gilt entsprechend.
§ 69
(weggefallen)
2. Anrechnung anderer Zeiten als ruhegehaltfähige
Dienstzeit
§ 70
(1)
Ruhegehaltfähig ist die Zeit, in der ein Berufssoldat, der am 8.
Mai 1945 Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht war, nach diesem
Zeitpunkt im öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter
tätig gewesen ist. Auch ohne eine solche Tätigkeit wird die
Zeit zwischen dem 8. Mal 1945 und dem 31. März 1951 voll und, wenn
der Berufssoldat bis zum 31. Dezember 1975 in die Bundeswehr
wiedereingestellt worden ist und in ihr mindestens drei Jahre
Wehrdienst geleistet hat, die Zeit danach bis zur Einstellung zur
Hälfte für die Berechnung des Ruhegehaltes als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Entsprechendes
gilt für einen Berufssoldaten, der am 8. Mal 1945 Beamter im
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet
war oder berufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst
stand.
(2)
Dem Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 in der ehemaligen Wehrmacht
nicht berufsmäßig Wehrdienst geleistet hat, wird die Zeit
zwischen dem 8. Mai 1945 und seiner Einstellung für die Berechnung
des Ruhegehaltes zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit
berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Dezember 1975 in die
Bundeswehr wiedereingestellt worden ist und in ihr mindestens drei
Jahre Wehrdienst geleistet hat.
(3)
Der in den Absätzen 1 und 2 geforderten dreijährigen
Mindestdienstzeit in der Bundeswehr bedarf es nicht, wenn der
Berufssoldat vorher wegen Dienstunfähigkeit infolge
Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand oder nach § 50 des
Soldatengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird oder
während der Zugehörigkeit zur Bundeswehr stirbt.
(4)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für solche Zeiten, die
bereits nach anderen Vorschriften angerechnet werden, und für
Zeiten im Ruhestand.
3.
§ 71
(weggefallen)
4.
§ 72
(weggefallen)
5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben, und ihre Hinterbliebenen
§ 73
(1)
Ein Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere, der bis
zum 31. März 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf
Zeit berufen worden ist und eine Wehrdienstzeit von mindestens zwei
Jahren in der ehemaligen Wehrmacht und von mindestens drei Jahren in
der Bundeswehr geleistet hat, erhält einen Unterhaltsbeitrag, wenn
sein Dienstverhältnis nach einer abgeleisteten Gesamtdienstzeit
von mindestens zwölf Jahren wegen Ablaufs der Zeit, für die
er in das Dienstverhältnis berufen worden ist, oder wegen
Dienstunfähigkeit endet.
(2)
Der Mindestdienstzeit von drei Jahren in der Bundeswehr bedarf es
nicht, wenn ein Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der
Unteroffiziere wegen Dienstunfähigkeit infolge
Wehrdienstbeschädigung entlassen worden ist und eine
Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren geleistet hat.
(3)
Der Bemessung des Unterhaltsbeitrags werden die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge (§ 17 Abs. 1 und § 18) und die gesamte
abgeleistete Wehrdienstzeit zugrunde gelegt. § 26 Abs. 1 und
§ 67 gelten entsprechend.
(4)
Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der Offiziere,
der bis zum 31. März 1970 in das Dienstverhältnis eines
Soldaten auf Zeit berufen worden ist und eine Wehrdienstzeit von
mindestens zwei Jahren in der ehemaligen Wehrmacht und mindestens drei
Jahren in der Bundeswehr geleistet hat, gelten die Absätze 1 bis 3
entsprechend, wenn seine abgeleistete Gesamtdienstzeit mindestens zehn
Jahre beträgt.
(5)
Die Hinterbliebenen dieser Soldaten (Absätze 1, 2 oder 4) erhalten
einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes
(§§ 19 bis 25 und 27 des Beamtenversorgungsgesetzes, §
43 dieses Gesetzes).
(6)
Die §§ 44, 46 bis 53 und die §§ 55 bis 61 dieses
Gesetzes sowie die §§ 17 und 18 des
Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag
gilt hierbei als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld die
Empfänger des Unterhaltsbeitrags gelten als Soldaten im Ruhestand,
Witwen oder Waisen.
(7)
Die §§ 3, 5, 5a Abs. 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 12
finden keine Anwendung. Bewirbt sich ein ehemaliger Soldat, der nach
den Absätzen 1, 2 oder 4 versorgungsberechtigt ist und das
fünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um Einstellung in
den öffentlichen Dienst, so stehen seiner Einstellung Vorschriften
nicht entgegen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung
nicht überschritten sein darf.
(8)
Die in den Absätzen 1, 2 oder 4 bezeichneten Soldaten auf Zeit
können an Stelle des Unterhaltsbeitrags die Versorgung nach §
74 wählen.
§ 74
(1)
Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen der Unteroffiziere
und Mannschaften, die in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet
haben und bis zum 31. März 1970 in das Dienstverhältnis eines
Soldaten auf Zeit berufen worden sind, die aber die Voraussetzungen des
§ 73 nicht erfüllen, gelten die §§ 3 bis 12 mit
folgender Maßgabe:
1.
Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen ist nicht die
Wehrdienstzeit von bestimmter Dauer in der Bundeswehr, sondern mit
Ausnahme des Falles der Wehrdienstzeit von vier Jahren in § 11
Abs. 4 die abgeleistete Gesamtdienstzeit,
2.
der Umfang der Leistungen richtet sich nach der Länge der
Wehrdienstzeit in der Bundeswehr, jedoch ist die abgeleistete
Gesamtdienstzeit für den Umfang der Leistungen mit Ausnahme der
Übergangsbeihilfe maßgebend, wenn der Soldat eine
Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren in der Bundeswehr abgeleistet
hat oder vorher wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist.
Beansprucht der Soldat die, Fachausbildung
oder an deren Stelle die weitere Teilnahme am allgemeinberuflichen
Unterricht nicht, so erhöht sich die Übergangsbeihilfe
um zwanzig vom Hundert des erreichten Betrages.
(2)
Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der Offiziere,
der in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet hat und die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, gelten die §§ 3
bis 8, 11 und 12 mit der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten
Maßgabe.
(3) Auf die Hinterbliebenen der Soldaten
nach den Absätzen 1 und 2 sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für
die Hinterbliebenen der sonstigen Soldaten auf Zeit
gelten.
(4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Soldaten gilt § 73
Abs. 7 Satz 2 entsprechend.
6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis
nach dem Freiwilligengesetz
§ 75
(1)
Ein freiwilliger Soldat in dem Dienstverhältnis nach dem
Freiwilligengesetz, der wegen Dienstunfähigkeit nicht die
Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit nach dem
Soldatengesetz erlangt, erhält Versorgung wie ein Berufssoldat.
Entsprechendes gilt für seine Hinterbliebenen.
(2)
Eine im Dienstverhältnis eines freiwilligen Soldaten nach dem
Freiwilligengesetz erlittene Beschädigung im Sinne des § 46
des Bundesbeamtengesetzes gilt als Wehrdienstbeschädigung und ein
Dienstunfall im Sinne des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes als
Dienstunfall.
7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
§ 76
(1)
Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten auf Widerruf im
Bundesgrenzschutz, der nach dem Zweiten Gesetz über den
Bundesgrenzschutz in die Bundeswehr übergeführt worden ist
und dessen Dienstverhältnis in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit
endet, steht die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres im
Bundesgrenzschutz abgeleistete Dienstzeit der Wehrdienstzeit in der
Bundeswehr im Sinne der §§ 4, 5, 8, 9, 11, 12, 42, 73 und 74
gleich. Das gilt auch für die nach dem 8. Mai 1945 im
Polizeivollzugsdienst innerhalb des früheren Bundesgebietes oder
des früheren Landes Berlin sowie die im deutschen
Paßkontrolldienst in der britischen Zone abgeleistete Dienstzeit.
(2)
Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, der
nach dem in Absatz 1 bezeichneten Gesetz in die Bundeswehr
übergeführt worden ist, gelten eine im Bundesgrenzschutz
erlittene Beschädigung im Sinne des § 46 des
Bundesbeamtengesetzes als Wehrdienstbeschädigung und ein
Dienstunfall im Sinne des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes als
Dienstunfall. Bei Bemessung des Übergangsgeldes steht die
Dienstzeit im Bundesgrenzschutz der Wehrdienstzeit im Sinne des §
37Abs. 3 gleich.
8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944
§ 77
(1)
Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar 1927 bis zum 31.
Dezember 1944 geboren ist und bis zum 31. Dezember 1975 zum ersten Male
als Soldat eingestellt worden ist, erhält beim Eintritt in den
Ruhestand, einen einmaligen Betrag, der bei einem Ruhegehalt bis zu
fünfundsechzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge dreitausend Deutsche Mark beträgt. Dieser Betrag
verringert sich, ausgenommen in den Fällen des § 27, mit
jedem weiteren Vomhundert des Ruhegehaltes über
fünfundsechzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge hinaus um dreihundert Deutsche Mark. Stirbt der
Soldat vor Eintritt in den Ruhestand, so erhalten seine
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und, wenn der Tod infolge einer
Wehrdienstbeschädigung eingetreten ist, auch seine Verwandten der
aufsteigenden Linie, die nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 40 des Beamtenversorgungsgesetzes Anspruch auf einen
Unterhaltsbeitrag haben, einen einmaligen Betrag in Höhe von zwei
Dritteln des Betrages, den der Verstorbene erhalten hätte, wenn er
am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Sind mehrere
Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird der Betrag unter ihnen im
Verhältnis der Bezüge nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes
aufgeteilt.
(2)
Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn das Ruhegehalt
fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge beträgt oder die Hinterbliebenenbezüge aus
einem solchen Ruhegehalt zu berechnen sind.
8a. Versorgung wegen eines während des
Ersten oder Zweiten Weltkrieges erlittenen Kriegsunfalles
§ 77a
(1)
Ist ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge eines
Unfalles (§ 27 Abs. 2 bis 5), den er während des Ersten oder
Zweiten Weltkrieges in Ausübung militärischen oder
militärähnlichen Dienstes (§§ 2, 3 des
Bundesversorgungsgesetzes) als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht
oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht erlitten hat, in den
Ruhestand getreten, so wird Versorgung nach den allgemeinen
Vorschriften mit folgenden Maßgaben gewährt:
1.
Für die Berechnung des Ruhegehaltes eines vor Vollendung des
sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Berufssoldaten
wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der
Zurechnungszeit nach § 25 Abs. 1 hinzugerechnet § 25 Abs. 3
gilt entsprechend.
2. Der Ruhegehaltssatz (§ 26 Abs. 1) erhöht sich zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig
vom Hundert.
3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes
(§ 26 Abs. 7 Satz 2) beträgt fünfundsiebzig vom Hundert.
(2)
Ist der verletzte Berufssoldat oder Soldat im Ruhestand an den Folgen
des Unfalles verstorben, so sind Hinterbliebene auch die elternlosen
Enkel und die Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur
Zeit des Unfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen
bestritten wurde. Die elternlosen Enkel stehen hierbei den leiblichen
Kindern des Verstorbenen gleich. Den Verwandten der aufsteigenden Linie
ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von
zusammen dreißig vom Hundert des Ruhegehaltes nach Absatz 1 zu
gewähren, mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in Absatz 1
Nr. 3 genannten Betrages. § 40 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(3)
Für eine Versorgung nach den Absätzen 1 und 2 gelten §
42 Satz 1 und 3 und § 44 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie
§ 91 a dieses Gesetzes sinngemäß.
(4)
Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Bundesversorgungsgesetzes, die der Berufssoldat vor dem 9. Mai 1945
erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im Sinne des §
44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes sowie des § 18 Abs. 2
Satz 1 und des § 70 Abs. 3 dieses Gesetzes, wenn er infolge einer
solchen ohne grobes Verschulden erlittenen Schädigung
dienstunfähig geworden ist.
(5)
Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Bundesversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit als Berufssoldat der
ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht vor dem
9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im Sinne
des § 73 Abs. 2, wenn der Soldat infolge einer solchen ohne grobes
Verschulden erlittenen Schädigung dienstunfähig geworden ist.
(6)
Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung auf einen
Soldaten, der im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1
berufsmäßig Wehrdienst im Herkunftsland oder Dienst im Sinne
des § 68a berufsmäßig geleistet hat.
(7)
Ansprüche aus den Absätzen 1 bis 6 sind innerhalb einer
Ausschlußfrist von zwei Jahren nach der Einstellung als Soldat in
die Bundeswehr anzumelden, die Ausschlußfrist endet jedoch nicht
vordem 1. August 1962. Stirbt der Soldat innerhalb dieser Frist, so
kann der Anspruch innerhalb von sechs Monaten nach seinem Tode von
seinen Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
8b. Versorgung wegen eines in der Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfalles
§ 77b
(1)
Ist ein Berufssoldat als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als
Beamter der ehemaligen Wehrmacht aus Anlaß des Ersten oder
Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft geraten und infolge eines
in der Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfalles (§ 27 Abs. 2 bis
4) in den Ruhestand getreten oder verstorben, so wird Versorgung nach
§ 77a Abs. 1 bis 3 gewährt. Außer den in der
Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 4 genannten Krankheiten kann der
Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
des Innern Krankheiten bestimmen, die auf außergewöhnlichen
Verhältnissen in einer Kriegsgefangenschaft beruhen. § 77a
Abs. 4 gilt für eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2
Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend. Berufssoldaten,
die infolge einer solchen ohne grobes Verschulden erlittenen
Schädigung dienstunfähig geworden sind und wegen der
Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand versetzt, sondern
entlassen worden sind, gelten als mit dem Tage des Wirksamwerdens der
Entlassung in den Ruhestand versetzt.
(2)
Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b des
Bundesversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit als Berufssoldat der
ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht erlitten
hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im Sinne der in § 77a
Abs. 5 genannten Vorschrift, wenn auch sonst die Voraussetzungen des
§ 77a Abs. 5 erfüllt sind.
(3)
Die Absätze 1 und 2 können entsprechend auch auf einen
Soldaten angewendet werden, der aus Anlaß des Ersten oder Zweiten
Weltkrieges in unsachlichem Zusammenhang mit Kriegsereignissen wegen
des Dienstes als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter
der ehemaligen Wehrmacht in Gewahrsam einer ausländischen Macht
geraten ist und sich im Falle des Zweiten Weltkrieges außerhalb
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes in Gewahrsam befunden hat.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf einen
Soldaten, der im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1
berufsmäßig Wehrdienst im Herkunftsland oder Dienst im Sinne
des § 68a berufsmäßig geleistet hat. § 77a Abs. 7
gilt entsprechend.
9.
§ 78
(weggefallen)
10.
§ 79
(weggefallen)
11. Übergangsvorschrift aus Anlaß des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung
des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 19W (BGBl. I S.
2588)
§ 79a
Auf
Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt
worden sind, sowie auf die Zeit eines unerlaubten schuldhaften
Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des
Wehrsoldes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes findet § 13c
keine Anwendung.
Dritter Teil
Beschädigtenversorgung
Abschnitt I
Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,
gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen
1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
§ 80
Ein
Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält
nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der
Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in
diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten
eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat,
und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung.
§ 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
2. Wehrdienstbeschädigung
(1)
Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung,
die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der
Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem
Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt
worden ist.
(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt
worden ist durch
1. einen Angriff auf den Soldaten
a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen
Vorhaltens,
b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr
oder
c)
bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines
dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt
war,
2. einen Unfall, den der Beschädigte
a)
auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine
Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur,
Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder
berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation nach § 26
des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen
einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der
Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,
b) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen
erleidet
3. gesundheitsschädigende Verhältnisse,
denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten
Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.
(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift
gehören auch
1. die Teilnahme an einer dienstlichen
Veranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes,
2. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit
am Bestimmungsort,
3. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen.
(4) Als Wehrdienst gilt auch
1.
das Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglichkeit, zu einer
Eignungsprüfung oder zur Wehrüberwachung auf Anordnung einer
zuständigen Dienststelle,
2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden
Weges nach und von der Dienststelle.
Der
Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der
Soldat von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der
Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil
a) sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes
Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen des
Wehrdienstes oder wegen der beruflichen Tätigkeit seines
Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird,
b)
er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder in der
gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein
Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.
Hat
der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung
vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in
dessen Nähe eine Unterkunft so gelten Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 auch
für den Weg von und nach der Familienwohnung.
(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen
oder von Zahnersatz gleich.
(6)
Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer
Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des
ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer
Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung
erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil
über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen
Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die
Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung
anerkannt werden die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. Eine
Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende
Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, daß die
Gesundheitsstörung nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung
ist
erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten.
(7)
Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte
gesundheitliche Schädigung gilt nicht als
Wehrdienstbeschädigung.
2a. Versorgung in besonderen Fällen
§ 81a
Ist
ein Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen
Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden, so kann
ihm oder seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung des Bundesministers
für Arbeit und Sozialordnung für die Folgen einer
gesundheitlichen Schädigung, die der Soldat durch diese
Tätigkeit oder durch einen Unfall während der Ausübung
dieser Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie
für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt
werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
§ 81 b
(1)
Erleidet ein nach § 80 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5
des Bundesversorgungsgesetzes Berechtigter oder Leistungsempfänger
eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall bei der
Durchführung einer stationären Maßnahme nach § 80
in Verbindung mit § 12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 des
Bundesversorgungsgesetzes oder auf dem notwendigen Hin- oder
Rückwege, so erhält er wegen der gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt entsprechend, wenn der Berechtigte
oder Leistungsempfänger dem Verlangen eines zuständigen
Leistungsträgers oder eines Gerichts, wegen der Versorgung
persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
eine Pflegeperson bei einer Badekur nach § 80 in Verbindung mit § 12
Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes einen Unfall erleidet.
(3)
Erleidet eine nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch versicherte Begleitperson eine gesundheitliche
Schädigung durch einen Unfall bei einer wegen der Folgen der
Schädigung notwendigen Begleitung des Beschädigten auf einem
Wege im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder bei der
notwendigen Begleitung während der Durchführung einer dort
aufgeführten Maßnahme, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Satz 1 gilt nicht, wenn die gesundheitliche Schädigung der
Begleitperson zugleich eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des
§ 81 ist.
(4) § 81 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 81 c
Erleidet
ein Soldat während einer besonderen Verwendung im Sinne des §
58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes eine gesundheitliche
Schädigung, die auf vom Inland wesentlich abweichende
Verhältnisse zurückzuführen ist, denen der Soldat
während dieser Verwendung besonders ausgesetzt war, wird
Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer
Wehrdienstbeschädigung gewährt. Die Versorgung ist
ausgeschlossen, wenn sich der Soldat grob fahrlässig der
Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der
Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.
§ 81d
Einem
Soldaten wird Versorgung in gleicher Weise wie für Folgen einer
Wehrdienstbeschädigung auch dann gewährt, wenn eine
gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland
auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer
Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist
oder darauf beruht, daß er aus sonstigen mit dem Dienst
zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem
Einflußbereich des Dienstherrn entzogen ist.
§ 81 e
(1)
Erleidet ein dienstlich im Ausland verwendeten Soldat, ein
Familienangehöriger oder eine andere zur häuslichen
Gemeinschaft gehörende Person in dem Land, in dem der Soldat
verwendet wird, oder auf einem Weg nach oder von diesem Land infolge
eines gegen diese Personen oder eine andere Person gerichteten
vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch
dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche
Schädigung, so wird wegen der gesundheitlichen Lind
wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt
§ 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung. Die
Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen,
daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von
Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes gehandelt hat.
(2)
Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Sind der Ehepartner des
Soldaten und die Kinder, für die dem Soldaten Kindergeld zusteht
oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des
Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des
Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.
(3)
Zur häuslichen Gemeinschaft des Soldaten gehörende Personen
sind Personen, auf die sich die Umzugskostenzusage des Dienstherrn nach
§ 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder beziehen
wurde.
(4) Einem tätlichen Angriff im Sinne
des Absatzes 1 stehen gleich
1. die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr
für Leib und Leben eines anderen durch ein mit
gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.
(5)
Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen
gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 81
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder b herbeigeführt worden sind
Buchstabe a gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte
bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.
(6)
Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag
Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes. § 64e des Bundesversorgungsgesetzes
findet keine Anwendung.
(7)
Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen
gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1
oder 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des
Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson
bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen
Unfall unter den Voraussetzungen des § 81 b erleidet.
(8) § 81 Abs. 5 gilt entsprechend.
(9) Die Versagung von Leistungen richtet
sich nach § 2 des Opferentschädigungsgesetzes, der
entsprechend anzuwenden ist.
(10)
Die Ansprüche entfallen, soweit auf Grund der Schädigung
Ansprüche nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes, nach dem
Bundesversorgungsgesetz oder nach einem sonstigen Gesetz, welches eine
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht,
bestehen. Die Versorgung wird nicht gewährt, soweit der Soldat,
der Familienangehörige oder die andere zur häuslichen
Gemeinschaft gehörende Person auf Grund der Schädigung
Leistungen von anderer Seite erhält.
(11)
Trifft ein Versorgungsanspruch nach dieser Vorschrift mit einem
Schadensersatzanspruch auf Grund fahrlässiger
Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen,
daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(12)
Hat ein dienstlich im Ausland verwendeten Soldat, ein
Familienangehöriger oder eine andere zur häuslichen
Gemeinschaft gehörende Person eine gesundheitliche Schädigung
im Sinne des Absatzes 1 in der Zeit vom 1. April 1956 bis zum
Inkrafttreten dieser Vorschrift erlitten, werden Versorgungsleistungen
gewährt, wenn der Geschädigte allein infolge dieser
Schädigung schwerbeschädigt ist. Hinterbliebene eines
Beschädigten erhalten auf Antrag Versorgung ein entsprechender
Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes.
(13)
Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser Vorschrift oder einer
Änderung dieser Vorschrift ergeben, werden nur auf Antrag
festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach dem
Inkrafttreten dieser Vorschrift oder einer Änderung dieser
Vorschrift gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die
Voraussetzungen erfuhr sind.
3. Heilbehandlung in besonderen Fällen
§ 82
(1)
Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst nach § 5 des
Wehrpflichtgesetzes geleistet oder an einer besonderen
Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilgenommen
hat, und ein ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten wegen einer
Gesundheitsstörung, die bei Beendigung, des
Wehrdienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist,
Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3 sowie
der §§ 11, 11a und 13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes.
Dies gilt auch für einen ehemaligen Soldaten, der im
Anschluß an den Grundwehrdienst Wehrdienst in der
Verfügungsbereitschaft (§ 5a des Wehrpflichtgesetzes),
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des
Wehrpflichtgesetzes) oder eine Wehrübung (§ 6 des
Wehrpflichtgesetzes) abgeleistet hat, nicht jedoch für die in
§ 73 genannten Soldaten. Bei Anwendung der in Satz 1 genannten
Vorschriften ist die festgestellte Gesundheitsstörung wie eine
anerkannte Schädigungsfolge zu behandeln.
(2)
Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer von drei Jahren nach
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gewährt. Wird vor
Ablauf dieses Zeitraums ein Anspruch nach § 80 anerkannt, so
werden sie nur bis zum Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie
können in besonderen Fällen im Benehmen mit dem
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung über den Zeitraum
von drei Jahren hinaus gewährt werden. Sie werden auf
Ansprüche nach § 80 angerechnet.
(3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistungen besteht nicht,
a)
wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29 Abs. 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zu entsprechenden Leistungen
verpflichtet ist oder Leistungen aus einem anderen Gesetz - mit
Ausnahme entsprechender Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz -
zu gewähren sind,
b) wenn und soweit ein entsprechender
Anspruch aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus
einer privaten Krankenversicherung oder Unfallversicherung,
besteht,
c) wenn der Berechtigte ein Einkommen
hat, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen
Krankenversicherung übersteigt, oder
d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz zurückzuführen
ist.
4. Versorgungskrankengeld in besonderen
Fällen, Beginn der Versorgung
§ 83
(1)
Die §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes gelten
für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder einen ehemaligen
wehrpflichtigen Soldaten, der im Zeitpunkt der Beendigung des
Wehrdienstverhältnisses infolge einer Wehrdienstbeschädigung
arbeitsunfähig ist, mit folgenden Maßgaben:
1.
Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt er
auch dann als arbeitsunfähig, wenn er nicht oder doch nur mit der
Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, einer
Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt
des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
2.
Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es günstiger ist als das nach
den §§ 16a bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes zu
berücksichtigende Arbeitsentgelt,
a)
die vor der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezogenen
Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat, für einen
Soldaten, der Wehrsold bezogen hat, zehn Achtel dieser Bezüge oder
b)
für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen und im letzten
Kalendermonat vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses
Arbeitseinkommen erzielt hat, dieses Einkommen, wenn es höher ist
als die unter Buchstabe a genannten Einkünfte.
(2)
§ 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe,
daß die Versorgung nicht vor dem Tage beginnt, der auf den Tag
der Beendigung des Dienstverhältnisses folgt. § 60 Abs. 1 des
Bundesversorgungsgesetzes gilt auch mit der Maßgabe, daß
die Versorgung mit dem auf den Tag der Beendigung des
Dienstverhältnisses folgenden Tage beginnt, wenn der Erstantrag
eines ehemaligen Soldaten oder einer Zivilperson im Sinne des § 80
Satz 2, für die im Anschluß an die
Wehrdienstbeschädigung ein Wehrdienstverhältnis bestanden
hat, innerhalb eines Jahres nach Beendigung des
Dienstverhältnisses gestellt wird. Ist ein Soldat, dessen
Hinterbliebenen Versorgung nach § 80 zustehen würde,
verschollen, so beginnt die Hinterbliebenenversorgung abweichend von
§ 61 des Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit dem Ersten
des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Zahlung von
Dienstbezügen oder Wehrsold endet.
5. Zusammentreffen von Ansprüchen
§ 84
(1) Die Ansprüche auf Versorgung nach
dem Zweiten Teil und dem Dritten Teil bestehen unbeschadet
des Absatzes 6 nebeneinander.
(2)
Besteht neben dem Anspruch auf Unterhaltsbeitrag für Verwandte der
aufsteigenden Linie nach dem Zweiten Teil auch Anspruch auf Elternrente
nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes oder auf Elternrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz, so wird nur die den Eltern günstigere
Versorgung gewährt.
(3)
Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung oder aus
einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81 a
bis 81 e sowie des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c mit
Ansprüchen aus einer Schädigung nach § 1 des
Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen, die das
Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, zusammen, so
ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten
Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit
eine einheitliche Rente festzusetzen.
(4)
§ 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht für den
Soldaten, der während des Wehrdienstverhältnisses verstorben
ist, wenn die Bundeswehr die Bestattung und Überführung
besorgt hat.
(5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch beim Zusammentreffen mit Ansprüchen
nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes anzuwenden.
(6)
§ 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit der
Maßgabe anzuwenden, daß einer Versorgung nach allgemeinen
beamtenrechtlichen Bestimmungen und der beamtenrechtlichen
Unfallfürsorge die entsprechenden Versorgungsbezüge nach dem
Zweiten Teil dieses Gesetzes gleichstellen der Anspruch des
Beschädigten auf seine Grundrente nach § 80 dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes
ruht jedoch nicht.
Abschnitt II
Versorgung beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses
und Sondervorschriften
1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung
§ 85
(1)
Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung
während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der
Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs.
1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes.
(2)
Trifft eine Wehrdienstbeschädigung mit einer Schädigung im
Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Gesetzes,
das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt,
zusammen, so ist die dadurch bedingte Gesamtminderung der
Erwerbsfähigkeit festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden
Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente
abzuziehen, die auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die
Schädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Gesetz,
das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt,
entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren.
(3)
§ 81 Abs. 6 Satz 2 und § 81 a finden mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Zustimmung vom Bundesminister der Verteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung erteilt werden muß.
(4)
Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen
erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie § 62 Abs. 2
und 3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten entsprechend. Der Anspruch
auf Ausgleich erlischt spätestens mit der Beendigung des
Wehrdienstverhältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt
der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem der
Bundesminister der Verteidigung feststellt, daß das Ableben des
Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der
Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für
den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder Wehrsold
nachgezahlt werden.
(5)
Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verstandet noch
gepfändet werden. Im übrigen gilt § 46 Abs. 1
entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe, daß mit einer
Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs
gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich aufgerechnet werden kann.
2. Erstattung von Sachschäden und besonderen
Aufwendungen
§ 86
(1)
Sind bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes
erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere Gegenstände,
die der Beschädigte mit sich geführt hat, beschädigt
oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür
Ersatz geleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem
Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beschädigten der
nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. § 85 Abs. 5 ist
entsprechend anzuwenden.
(2)
Ersatz kann auch bei einem Unfall während der Ausübung einer
Tätigkeit im Sinne des § 81 a geleistet werden die
Zustimmung muß vom Bundesminister der Verteidigung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
erteilt werden.
(3) Absatz 1 gilt in den Fällen der §§ 81c
und 81d entsprechend.
Vierter Teil
Fürsorgeleistungen an ehemalige Soldaten
auf Zeit bei Arbeitslosigkeit (Arbeitslosenbeihilfe,
Arbeitslosenhilfe)
§ 86a
(1)
Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit
von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine
Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die
Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme
des Einkommensteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für
die Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben
entsprechend anzuwenden:
1.
Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die Wehrdienstzeit
als Soldat auf Zeit einschließlich der nach § 40 Abs. 5 des
Soldatengesetzes eingerechneten Wehrdienstzeiten der Zeit eines
Versicherungspflichtverhältnisses gleich.
2.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe mindert sich um die
Zahl von Tagen, die auf den Zeitraum entfallen, für den
Übergangsgebührnisse laufend oder in einer Summe gewährt
werden. Für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwei
Jahren wird der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe auf 156 Tage
begrenzt.
3. Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts
sind für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die Dienstbezüge
zugrunde zu legen.
4.
Bei der Anwendung des § 142 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
steht der Anspruch auf Übergangsgebührnisse dem dort
genannten Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose
oder Unterhaltsgeld gleich. Dies gilt auch für einen Zeitraum,
für den Übergangsgebührnisse in einer Summe gewährt
werden.
5.
Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während des Zeitraums,
für den der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt oder nur deshalb nicht
erfüllt, weil er Arbeitslosengeld nicht beantragt hat.
6. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe
begründet keinen Anspruch auf Förderung der beruflichen
Aus- und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
(2)
Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit
von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine
Arbeitslosenhilfe. Auf die Arbeitslosenhilfe sind die Vorschriften des
Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des
Einkommensteuergesetzes über die Arbeitslosenhilfe und für
die Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben
entsprechend anzuwenden:
1.
Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe und Übergangsgebührnissen
steht dem Bezug von Arbeitslosengeld gleich, wenn die besonderen
Anspruchsvoraussetzungen nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch sonst nicht erfüllt sind.
2. Der Bezug von Arbeitslosenhilfe nach
diesem Gesetz begründet keinen Anspruch auf Förderung
der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch.
Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Soldat auf Zeit ohne
Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung
aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden oder wenn dieser Anspruch
später aus einem anderen Grunde als dem des Ablaufs des
Anspruchszeitraums weggefallen ist.
Fünfter Teil
Organisation, Verfahren, Rechtsweg
1. Dienstzeitversorgung
§ 87
(1
Der Bundesminister der Verteidigung führt die Versorgung nach dem
Zweiten Teil dieses Gesetzes bei Behörden der Bundeswehrverwaltung
durch. § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 10 Abs. 4 bleiben
unberührt.
(2)
Die Durchführung des § 11a Abs. 1 obliegt abweichend von
Absatz 1 den für die Zahlung der Anwärterbezüge, der
Dienstbezüge oder der sonstigen Bezüge an die Inhaber eines
Eingliederungsscheins zuständigen Behörden. Die
Ausgleichsbezüge trägt der Bund. Die Ausgaben sind für
Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden
Einnahmen sind an den Bund abzufahren. Die Ausgleichsbezüge sind
beim Bundesminister der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle
zur Erstattung anzumelden. § 88 Abs. 9 gilt entsprechend.
(3)
Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1 gelten, soweit es
sich nicht um Angelegenheiten des § 41 Abs. 2 handelt, die
§§ 172, 174 und 175 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend
bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die
Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das
verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der
Wehrbeschwerdeordnung) anzuwenden. Bei Streitigkeiten in
Angelegenheiten des Absatzes 2 gelten die für die durchfahrenden
Behörden maßgebenden Vorschriften.
2. Beschädigtenversorgung
§ 88
(1)
Der Bundesminister der Verteidigung führt die §§ 85 und
86 bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. Im übrigen
wird der Dritte Teil dieses Gesetzes von den zur Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden im Auftrag des
Bundes durchgeführt. In Angelegenheiten des Satzes 2 ist
zuständige oberste Bundesbehörde der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung.
(2)
Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden entscheiden
auch nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses nach § 41
Abs. 2 sowie den §§ 85 und 86, bevor die nach Absatz 1 Satz 2
zuständigen Behörden über die
Beschädigtenversorgung für die Zeit nach Beendigung des
Wehrdienstverhältnisses entscheiden,
a) bei ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
b)
bei ehemaligen Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst
geleistet haben, wenn das Verfahren bei Beendigung des
Wehrdienstverhältnisses eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen
worden ist oder das Verfahren auf Grund des Todes einzuleiten ist und
wenn ein Antrag auf Versorgung nach § 80 oder § 82 noch nicht
vorliegt.
In
allen anderen Fällen entscheiden nach Beendigung des
Wehrdienstverhältnisses die nach Absatz 1 Satz 2 vor den i nach
Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden.
(3)
Die bekanntgegebene Entscheidung einer Behörde der Verwaltung im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sowie
die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts der
Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten des Absatzes 1 über eine
Wehrdienstbeschädigung oder über eine gesundheitliche
Schädigung im Sinne der §§ 81 a bis 81 d, § 63d
Satz 1 in Verbindung mit § 81c und den unsachlichen Zusammenhang
einer Gesundheitsstörung mit einem Tatbestand der §§ 81
bis 81 d, § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81 c sowie
über das Vorliegen einer Gesundheitsstörung im Sinne des
§ 81 Abs. 6 Satz 2 ist für die Behörde der jeweils
anderen Verwaltung verbindlich. Eine Behörde einer Verwaltung kann
jedoch von der Entscheidung einer Behörde der jeweils anderen
Verwaltung im Sinne des Absatzes 1 in deren Benehmen unter den
Voraussetzungen der §§ 44 und 45 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch, von der rechtskräftigen Entscheidung eines
Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen des §
44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch abweichen. Eine nach Absatz 1
Satz 2 zuständige Behörde kann darüber hinaus von der
Entscheidung einer nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde
oder von einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts der
Sozialgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen des § 48 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch abweichen.
(4)
Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung in
Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2, die eine grundsätzliche,
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, eine Versorgung
nach § 81 Abs. 6 Satz 2, nach den §§ 81a und 82 Abs. 2
Satz 3 oder einen Härteausgleich betreffen, ergehen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung.
(5)
In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 Abs. 2 sind
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung, die §§ 60 bis 62 sowie die
§§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. In
Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2, soweit die
Beschädigtenversorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der
Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des
Bundesversorgungsgesetzes besteht, sind das Gesetz über das
Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, das Erste und Zehnte
Buch Sozialgesetzbuch mit folgenden Maßgaben entsprechend
anzuwenden:
1.
Für Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrichtendienst
angehört haben, und ihre Hinterbliebenen ist die für die
Kriegsopferversorgung zuständige Verwaltungsbehörde oder
Stelle örtlich zuständig, die für Versorgungsberechtigte
mit Wohnsitz in Köln zuständig ist.
2. Anträge im Sinne des Dritten Teils
dieses Gesetzes sind auch rechtswirksam gestellt, wenn
sie bei einer Dienststelle der Bundeswehr eingegangen
sind.
(6)
In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die
Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von Leistungen
der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des
Bundesversorgungsgesetzes besteht, und des § 41 Abs. 2 sind die
Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren
entsprechend anzuwenden. Sie gelten in Angelegenheiten des Absatzes 1
Satz 1 und des § 41 Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:
1. eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der Verwaltungsakt vom Bundesminister der Verteidigung erlassen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt der Bundesminister der
Verteidigung. Er kann die Entscheidung für Fälle, in denen er
den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat, durch allgemeine
Anordnung auf andere Behörden übertragen die Anordnung ist
zu veröffentlichen.
3. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung anzuwenden § 23
der Wehrbeschwerdeordnung gilt entsprechend.
(7)
Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die
Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von Leistungen
der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des
Bundesversorgungsgesetzes besteht, und des § 41 Abs. 2 ist der
Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Die
Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes sind mit folgenden
Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1. Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört
haben, und ihren Hinterbliebenen entscheidet das Bundessozialgericht
im ersten und letzten Rechtszug.
2.
Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten des
Absatzes 1 Satz 1 über die Frage einer Wehrdienstbeschädigung
oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§
81 a bis 81 d, § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81 c und den
ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einem
Tatbestand der §§ 81 bis 81 d, § 63d Satz 1 in
Verbindung mit § 81c oder über das Vorliegen einer
Gesundheitsstörung im Sinne des § 81 Abs. 6 Satz 2
rechtskräftig entschieden, so ist diese Entscheidung insoweit auch
für eine auf derselben Ursache beruhende Rechtsstreitigkeit
über einen Anspruch nach § 80 verbindlich in Angelegenheiten
des Absatzes 1 Satz 2 ist Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden.
In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz
1 und des § 41 Abs. 2 gelten zusätzlich folgende Maßgaben:
3. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung
das Land als Beteiligter am Verfahren bezeichnet, so
tritt an seine Stelle die Bundesrepublik Deutschland.
4. Die Bundesrepublik Deutschland wird
durch den Bundesminister der Verteidigung vertreten.
Dieser kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung
anderen Behörden übertragen, die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(8)
Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen trägt der
Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die
damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund
abzuführen.
(9)
Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausgaben und die mit
ihnen zusammenhängenden Einnahmen sind die Vorschriften über
das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die
Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden
können ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen und zulassen, daß auf die
für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen
zusammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften
über die Kassen- und Buchführung der zuständigen
Landesbehörden angewendet werden.
3. Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe
§ 88a
Mehraufwendungen, die der Bundesanstalt
für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a
Abs. 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten
werden nicht erstattet.
Sechster Teil
Schlußvorschriften
1. Begrenzung von Geldleistungen
§ 89
Auf
laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen
eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens im Rahmen einer
besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, sind solche
Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer
Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen,
die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlaßt
werden
ausgeschlossen ist die Anrechnung der Leistungen privater
Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Soldaten beruhen.
la. Dienstbezüge
§ 89a
Dienstbezüge
im Sinne der §§ 5, 11 und 12 sind die Dienstbezüge nach
§ l Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie
Amtszulagen, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen. Zu den
Dienstbezügen im Sinne des § 11 a Abs. 1 Satz 2 gehören
auch Amtszulagen und die Stellenzulage nach der Nummer 27 der
Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des
Bundesbesoldungsgesetzes.
1b. Anpassung der Versorgungsbezüge
§ 89b
Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen findet § 70
des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.
2. Gebietsbestimmung
§ 90
(1)
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen
Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach
diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
(2) Früheres Bundesgebiet ist das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland vor dem 3. Oktober 1990.
(3) Das frühere Land Berlin ist das Land
Berlin vor dem 3. Oktober 1990.
(4) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannte Gebiet.
3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebietes
§ 91
Dem
Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
Reichsgebiet im Sinne der §§ 22, 65, 70 Abs. 1 Satz 3 und des
§ 78 Abs. 2 stehen gleich
1.
für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder
Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete gleichartige
Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den
Gebieten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich
angegliedert waren,
2. für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn im Herkunftsland.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 findet § 24b
entsprechende Anwendung.
3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung
§ 91 a
(1)
Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen haben aus
Anlaß einer Wehrdienstbeschädigung oder einer
gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d
sowie des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c gegen den Bund
nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche. Sie können
Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die
weitergehende Leistungen als nach diesem Gesetz begründen, gegen
den Bund, einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
Bundesgebiet oder gegen die in deren Dienst stehenden Personen nur dann
geltend machen, wenn die Wehrdienstbeschädigung oder die
gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d
sowie des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81 c durch eine
vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht
worden ist.
(2)
Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von
Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-2-19,
veröffentlichten bereinigten Fassung ist anzuwenden.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
3b.
§ 91b
(weggefallen)
4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften
§ 92
(1)
Der Bundesminister der Verteidigung erläßt die zur
Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des Vierten Teils
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit
dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen, zu
den §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 Satz 3 sowie zum Dritten Teil auch
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung.
(2)
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Vierten Teils dieses
Gesetzes erlassen.
(3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
an die Landesbehörden wenden, bedürfen sie der Zustimmung
des Bundesrates.
4a. Übergangsregelungen aus Anlaß der
Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 92a
Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis
zum 31. Dezember 2002 zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates
für die Soldatenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen,
die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächtigung
erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe
von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem
Gesetz.
4b. Verteilung der Versorgungslasten
bei Übernahme von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
eines anderen Dienstherrn
§ 92b
Wird
ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und
stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher
zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden
Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1.
An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes treten
die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften.
2. Bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen.
4c. Verteilung der Versorgungslasten
bei erneuter Berufung eines Soldaten im Ruhestand in
ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen
Dienstherrn im Beitrittsgebiet
§ 92c
Erwirbt
ein Soldat im Ruhestand auf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990
und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen
Dienstherrn im Beitrittsgebiet gegen diesen einen weiteren
Versorgungsanspruch, ist § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die
Ruhensvorschrift des § 55 dieses Gesetzes an die Stelle des §
54 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt.
5. Benennung eines Kontos
§ 93
Die
Zahlung von Leistungen nach diesem Gesetz kann davon abhängig
gemacht werden, daß der Empfänger ein Konto im Bundesgebiet
benennt, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die
Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die
Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die zahlende
Stelle
bei einer Überweisung der Leistungen auf ein im Ausland
geführtes Konto trägt der Empfänger die Kosten und die
Gefahr der Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach §
59 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden
Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder
Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung
auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger
die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grunde nicht
zugemutet werden kann.
6. Anwendung bisherigen und neuen Rechts
für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
§ 94
(1)
Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977 vorhandenen
Empfänger von Versorgungsbezügen regeln sich nach dem bis zum
31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung.
2.
Die §§ 1 a, 11, 17 Abs. 2, die §§ 30, 45 bis 49,
53, 55, 55a Abs. 2 bis 81 die §§ 55c bis 56, 59, 60, 67a Abs.
2 und § 89b sowie § 43 in Verbindung mit § 22 Abs. 1
Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes finden Anwendung § 20 Abs.
1 Satz 4, § 22 Abs. 2, die §§ 26a, 55a Abs. 1 und §
55b finden in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
Anwendung. In den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 141 a des Bundesbeamtengesetzes richten sich die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der maßgebende
Ruhegehaltssatz nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes und die
Höchstgrenze der Hinterbliebenenversorgung nach § 43 Abs. 1
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 42 Satz 1 bis 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes. Ist in den Fällen des § 55 die
Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht
für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es
dabei, solange eine weitere Versorgung besteht. Solange ein über
den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für
den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53
und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung,
längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, mit
folgenden Maßgaben Anwendung:
a)
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis
zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den
Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange
ein über den 31. Dezember 1976 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert.
b)
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden 'Recht günstiger, verbleibt es
dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert.
c) Bei der Anwendung des § 54 Abs. 1
Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften
die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember
1976 geltenden Rechts.
d)
§ 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über
diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder
Tätigkeit eines Soldaten im Ruhestand andauert.
3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 26 Abs. 7 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge
bestimmen sich nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen
Fassung.
4.
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Soldaten im
Ruhestand, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992
verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des
bisherigen Ruhegehaltes § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 22 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 55a
Abs. 4 dieses Gesetzes finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden
Fassung Anwendung. § 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn
dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der
bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für
weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwendung, solange ein
über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert. § 53 findet, wenn
dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, längstens für
weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwendung, solange ein
über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert. § 43 Abs. 2 gilt
entsprechend.
5.
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Soldaten im
Ruhestand, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich
nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen
Ruhegehaltes
§ 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Fassung Anwendung.
(2)
Haben nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht
Vergorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf
Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats an, in dem der
Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977
gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.
(3)
Für am 1. Januar 1977 vorhandene Berufssoldaten können zum
Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember
1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als
ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden konnten und bis zum 31. Dezember 1976
zurückgelegt worden sind, als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft der Bundesminister
der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.
6a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts
für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
§ 94a
Die
Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen
Empfänger von Versorgungsbezügen regeln sich, sofern der
Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist, nach dem
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben
1. Die §§ 53, 55 und 55a Abs. 2 bis 8 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22
Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes finden
Anwendung.
2.
Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für
den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53
und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung,
längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, mit
folgenden Maßgaben Anwendung:
a)
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es
dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert.
b) Bei der Anwendung des § 54 Abs. 1
Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften
die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Rechts.
c)
§ 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über
diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder
Tätigkeit eines Soldaten im Ruhestand andauert.
3.
Die Rechtsverhältnisse der, Hinterbliebenen eines Soldaten im
Ruhestand, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich
nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter
Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes. § 55b findet in der
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
4. § 94 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember
1991 vorhandene Berufssoldaten
§ 94b
(1)
Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den
Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31.
Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte
Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht § 26 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den
Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr,
das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden
Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um
eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum
Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert insoweit gilt
§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz
3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen
ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht § 25 Abs.
1 und § 26 Abs. 2 finden in der bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Fassung Anwendung.
(2)
Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den
Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31.
Dezember 1991 bestanden und liegt der Eintritt in den Ruhestand auf
Grund der für ihn geltenden Altersgrenzenregelung vor dem 1.
Januar 2002, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser
Vorschrift erfaßter Berufssoldat vor Eintritt in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird oder
verstirbt.
(3)
Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird der
Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde gelegt, wenn er höher ist als
der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte
ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1
ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht
übersteigen.
(4) (aufgehoben)
(5)
Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 3 Satz 2 oder nach Absatz 2, ist entsprechend diesen
Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze
nach § 55 Abs. 2 und § 55a Abs. 2 zu berechnen. Bei Zeiten im
Sinne des § 55b Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991
zurückgelegt sind, ist § 55b in der bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden Fassung anzuwenden soweit Zeiten im Sinne des § 55b
Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 55b in
der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle des Hundertsatzes von 1,875 der
Satz von 1,0 und an die Stelle des Hundertsatzes von 2,5 der Satz von
1,33 tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2, ist
§ 55b in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
anzuwenden.
(6)
Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein
vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 20
Abs.-1 Satz 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung.
Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des
Soldatenverhältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich der
Kindererziehungszeit § 26 Abs. 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 1 des Kindererziehungszuschlagsgesetzes auch dann, wenn die
Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Recht vorzunehmen ist.
(7)
Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt der am 31. Dezember
1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem
Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand
tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in
unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991
bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
vorangegangen sind.
(8)
Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein
Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2
und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
gleich.
6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis
eines Berufssoldaten nach dem 31. Dezember 1991
§ 94c
Ist
ein Soldat im Ruhestand nach dem 31. Dezember 1991 nach § 50 Abs.
2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 39 des
Bundesbeamtengesetzes oder nach § 51 des Soldatengesetzes erneut
in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen worden,
bleibt der nach § 94a oder nach § 94b dem früheren
Ruhegehalt zugrunde gelegte Ruhegehaltssatz gewahrt, wenn der
Ruhegehaltssatz für das neue Ruhegehalt hinter dem Ruhegehaltssatz
für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt § 25 Abs.
1 Satz 2 bleibt unberührt.
7. Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen oder eingetretene Versorgungsfälle
§ 95
(1) § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Satz 3 und § 26 Abs. 7 Satz 4 gelten nicht für
Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt
und angetreten worden sind.
(2)
Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten
sind, finden § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs.
1 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung Anwendung. Satz
1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem
1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers.
Versorgungsempfänger, die am 28. Februar 1997 einen
Erhöhungsbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 6 oder § 26 Abs. 5
in der jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten
diesen weiter mit der Maßgabe, daß sich dieser
Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung
der Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert die
Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung
nicht übersteigen. Bei einer weiteren allgemeinen Erhöhung
der Versorgungsbezüge entfällt der verbleibende
Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997
einen Anpassungszuschlag gemäß § 89b dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 71 des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils
an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in
Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter.
Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 genannten
Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge
entsprechend anteilig.
8. Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für
am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten
§ 96
(1)
Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten
sind, finden die §§ 18, 21, 26 Abs. 9 und die §§
63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines
vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2)
Für Soldaten, die vor dem 1. Januar 2001 befördert oder in
eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen werden, findet § 18
in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(3)
Für Berufssoldaten im Sinne des § 50 des Soldatengesetzes,
die erstmals vor dem 1. Januar 1999 zu einem Dienstgrad im Sinne dieser
Vorschrift ernannt wurden, finden die §§ 21 und 26 Abs. 9 in
der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(4)
Die §§ 53, 54 und 94b Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1998
geltenden Fassung finden, wenn dies für den
Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für
weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwendung, solange eine am
31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte
Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers
andauert. Satz 1 gilt entsprechend für die Anwendung des § 6
Abs. 6 des Personalstärkegesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I
S. 2376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.
(5)
§ 55b findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 55b
erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt werden. Im
übrigen ist § 55b in der bis zum 30.-September 1994 geltenden
Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 55b in der
bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den
Versorgungsempfänger günstiger § 94b Abs. 5 bleibt
unberührt.*
*
Gemäß Artikel 7 Nr. 44 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2
Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834)
angefügt worden ist, sowie gemäß Artikel 4 des
genannten Gesetzes vom 21. Dezember 1998 wird am 1. Januar 2001 dem
§ 96 folgender Absatz 6 angefügt, soweit nicht bis zu diesem
Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes bestimmt ist:
" (6)
Bei einer Versetzung in den Ruhestand bis zum 31. Dezember 2002 wegen
Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung
beruht, ist § 26 Abs. 10 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Bei Versetzung beträgt der in den Ruhestand Vomhundertsatz der Minderung für
jedes Jahr
vor dem 1. Januar 2001
0,0
nach dem 31. Dezember 2000
2,4
nach dem 31. Dezember 2001
3,0.
Die Minderung des Ruhegehaltes darf
1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen,
wenn der Berufssoldat vor dem 1. Januar 2002 in den
Ruhestand versetzt wird,
2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen,
wenn der Berufssoldat vor dem 1. Januar 2003 in den
Ruhestand versetzt wird.
Für
Berufssoldaten, die vor dem 1. Januar 2001 wegen Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand versetzt werden, findet § 25 Abs. 1 Satz 1 in der
bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung."
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