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Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
(Seeaufgabengesetz - SeeAufgG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986)
§ 1
Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
1
die Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen
Interesse und neben den beteiligten Ländern die Vorsorge für
die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen
2.
die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs sowie die Verhütung von der Seeschiffahrt ausgehender
Gefahren (Schiffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den
Seewasserstraßen und den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten
Binnenwasserstraßen sowie in den an ihnen gelegenen bundeseigenen
Häfen
3. seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres, wenn das Völkerrecht dies zuläßt oder erfordert,
a) die Schiffahrtspolizei,
b)
die Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung von Störungen der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in sonstigen Fällen,
c) die Überwachung und Unterstützung der Fischerei,
d)
soweit zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder
zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundesrepublik
Deutschland nach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen
erforderlich, die Aufgaben der Behörden und Beamten des
Polizeidienstes
aa) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Buchstaben a und b,
bb) nach der Strafprozeßordnung,
e)
Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Bund auf dem
Gebiet der Seeschiffahrt auf Grund sonstiger Vorschriften obliegen
4.
die Überwachung der für die Verkehrs- und Betriebssicherheit
der Wasserfahrzeuge, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt
und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebenen Bauart, Einrichtung,
Ausrüstung, Kennzeichnung und Maßnahmen einschließlich
der in diesem Rahmen erforderlichen Anordnungen, die Bewilligung der in
den Schiffssicherheitsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen, die
Prüfung, Zulassung und Überwachung von Systemen, Anlagen
- einschließlich Funkanlagen -, Instrumenten und
Geräten auf ihre Eignung für den Schiffsbetrieb und ihre
sichere Funktion an Bord einschließlich der funktechnischen
Sicherheit, die Regulierung der Magnetkompasse, die Kompensierung der
Peilfunkanlagen, die Festlegung des Freibords der Schiffe sowie die
Erteilung und Einziehung der maßgeblichen Erlaubnisse, Zeugnisse
und Bescheinigungen
4a. die Untersuchung der Seeunfälle
5. die Schiffsvermessung und die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen
6.
die Festsetzung und Überwachung der für die
Verkehrssicherheit der Schiffe erforderlichen Mindestbesatzung, der
Eignung und Befähigung des Kapitäns und der
Besatzungsmitglieder sowie auf Schiffen unter fremder Flagge
zusätzlich die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und
Gesundheit der Seeleute
7. die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen Such- und Rettungsdienst
8. die Bereitstellung erforderlicher Einrichtungen zur Entmagnetisierung von Schiffen
9. die nautischen und hydrographischen Dienste, insbesondere
a) der Seevermessungsdienst,
b) der Gezeiten-, Wasserstands- und Sturmflutwarndienst,
c) der Eisnachrichtendienst,
d) der erdmagnetische Dienst
10.
die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekarten und amtlicher
nautischer Veröffentlichungen sowie die Verbreitung nautischer
Warnnachrichten und sonstiger Sicherheitsinformationen
10a.
unbeschadet der Vorschriften des Bundesberggesetzes die Prüfung,
Zulassung und Überwachung der Anlagen, einschließlich
Bauwerke und künstlicher Inseln, seewärts der Begrenzung des
Küstenmeeres auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr und die
Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt
11. meereskundliche Untersuchungen einschließlich der Überwachung der Veränderungen der Meeresumwelt
12.
die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten über Seeschiffe
einschließlich der Namen und Anschriften der Eigentümer und
Betreiber und deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des
Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt erforderlich ist.
§ 2
(1)
Die seemännischen Fachschulen sind Einrichtungen der Länder.
Die Anerkennung der für die Ausbildung geeigneten Schiffe sowie
die Überwachung der Bordausbildung von Besatzungsmitgliedern
obliegen dem Bund.
(2)
Die Überprüfung der Bewerber um Bordstellungen als
Kapitän oder Besatzungsmitglied sowie der Führer von
Sportfahrzeugen ist Aufgabe des Bundes. Der Bund kann durch
Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern darauf verzichten,
soweit durch eine Abschlußprüfung an einer staatlichen
Schule die notwendigen Kenntnisse festgestellt und dabei die
Rechtsvorschriften des Bundes über die Voraussetzungen und die
Prüfungsanforderungen beachtet werden und wenn ein Vertreter des
Bundes zu den Prüfungen zugelassen wird, der dem
Prüfungsausschuß nicht angehört. Die
Verwaltungsvereinbarungen nach Satz 2 sind im Bundesanzeiger
bekanntzumachen.
§ 3
(1)
Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
können im Rahmen des § 1 Nr. 2 nach pflichtgemäßem
Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und
schädlichen Umwelteinwirkungen einschließlich der
Beseitigung von Störungen der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs auf den Seewasserstraßen, den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1
begrenzten Binnenwasserstraßen und in den an ihnen gelegenen
bundeseigenen Häfen treffen. Sie treffen diese Maßnahmen
ferner im Rahmen der Aufgaben, die dem Bund nach § 1 Nr. 3
Buchstabe a und b obliegen.
(2)
Das Bundesministerium für Verkehr kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung Aufgaben, die dem Bund nach diesem Gesetz
obliegen, zur Ausübung auf den Bundesgrenzschutz und die
Zollverwaltung übertragen, soweit sie nicht nach Maßgabe
einer Vereinbarung mit den Küstenländern über die
Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben von der
Wasserschutzpolizei ausgeübt werden.
§ 3a
(1)
Hat eine Person eine Störung oder eine Gefahr verursacht, so haben
die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ihre
Maßnahmen gegen sie zu richten. Hat eine Person, die zu einer
Verrichtung bestellt ist, die Störung oder die Gefahr in
Ausführung der Verrichtung verursacht, so können die
Behörden ihre Maßnahmen auch gegen den richten, der die
Person zur Verrichtung bestellt hat.
(2)
Erfordert der Zustand einer Sache Maßnahmen der Behörden, so
sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen
Gewalt zu richten. Sie können auch gegen den Eigentümer oder
einen anderen Berechtigten gerichtet werden, außer wenn der
Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese gegen den Willen des
Eigentümers oder des sonstigen Berechtigten ausübt. Gehen
Störung oder Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so
können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der
das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
§ 3b
(1) Die Behörden können selbst, auch durch Beauftragte, Störungen beseitigen oder Gefahren abwehren, wenn
1.
Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen Personen
nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder nicht
zweckmäßig sind oder
2.
gemäß § 3a ergangene Aufforderungen, die Störung
oder die Gefahr zu beseitigen, nicht oder nicht rechtzeitig
durchgesetzt werden können.
Die verantwortlichen Personen sind unverzüglich zu unterrichten.
(2)
Entstehen den Behörden durch die unmittelbare Ausführung
einer Maßnahme Kosten, so sind die nach § 3a
verantwortlichen Personen zum Ersatz verpflichtet. Die Kosten
können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(3)
Geht die Störung oder die Gefahr von einer Sache aus, die nicht
ein in einem deutschen Schiffsregister eingetragenes Schiff oder ein in
der Luftfahrzeugrolle nach dem Luftverkehrsgesetz eingetragenes
Luftfahrzeug ist, und werden vor der deutschen Küste
Maßnahmen außerhalb des Küstenmeeres zum Schutze der
Schiffahrt, der Küste oder damit zusammenhängender Interessen
erforderlich, so findet Absatz 2 insofern Anwendung, als das
internationale Recht dies zuläßt.
§ 3c
(1)
Die Behörden können Maßnahmen auch gegen andere als die
nach § 3a verantwortlichen Personen treffen, wenn
1. eine erhebliche Störung zu beseitigen oder eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
2.
Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen Personen
nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg
versprechen,
3. Maßnahmen nach § 3b Abs. 1 unmöglich oder unzureichend, insbesondere nicht rechtzeitig möglich sind und
4.
die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung
und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen
werden können.
(2)
Bei Unfällen mit Öl-, Gas- und Chemikalientankern, die eine
erhebliche Umweltverschmutzung zur Folge haben können, sind
Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann zulässig, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.
(3)
Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur so
lange, und so weit getroffen und aufrechterhalten werden, als nicht
andere Maßnahmen zur Beseitigung der Störung oder zur Abwehr
der Gefahr getroffen werden können.
(4) Der Betroffene kann für den ihm durch die Maßnahmen entstandenen Schaden einen angemessenen Ausgleich verlangen.
§ 3d
Im
Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a und b gelten die
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über den
unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch
Vollzugsbeamte des Bundes entsprechend.
§ 4
(1)
Seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres gelten bei der
Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zur Erfüllung
völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung
völkerrechtlicher Befugnisse die Vorschriften der
Strafprozeßordnung und des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
(2)
Soweit Behörden und Beamte des Bundes die Aufgaben nach § 1
Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wahrnehmen, haben sie die Rechte
und Pflichten der Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
(3)
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Finanzen
die zur Durchführung der Maßnahmen nach § 1 Nr. 3
Buchstabe d Doppelbuchstabe bb zuständigen Vollzugsbeamten des
Bundes zu bezeichnen. Diese sind insoweit Hilfsbeamte der
Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und
haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach der
Strafprozeßordnung.
§ 5
(1)
Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie ist eine
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Verkehr. Es hat die Aufgaben
1.
nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um nautische Systeme, Anlagen,
Instrumente und Geräte, Magnetkompasse, Funkanlagen sowie
Ölhaftungsbescheinigungen handelt,
2.
nach § 1 Nr. 5 einschließlich der vermessungstechnischen
Beratung der Schiffahrts- und Schiffbauunternehmen, soweit sie nicht in
einer Rechtsverordnung nach § 9a auf eine andere zuständige
Stelle übertragen werden,
3. nach § 1 Nr. 6, soweit sie ihm übertragen werden,
4. nach § 1 Nr. 9 bis 11,
4a.
nach § 1 Nr. 12, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach
§ 7 Abs. 1 Satz 2 oder nach Maßgabe von § 9e eine
andere zuständige Stelle bestimmt ist,
5.
der Förderung der Seeschiffahrt und Seefischerei durch
naturwissenschaftliche und nautisch-technische Forschungen mit Ausnahme
meeresbiologischer Forschungen sowie
6.
nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, soweit sie dem
Bundesministerium für Verkehr auf dem Gebiet der Schiffahrt
obliegen und dem Bundesamt übertragen werden,
wahrzunehmen.
Die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen und
-ämter des Küstenbereichs, im Rahmen ihrer allgemeinen
Aufgaben die Fahrwasser zu vermessen und nautische Warnnachrichten zu
verbreiten, bleibt unberührt.
(2)
Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie bedient sich,
soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1
Nr. 12 der Hilfe des Germanischen Lloyds und im Bereich der
funktechnischen Sicherheit der Hilfe der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post es darf hierfür dort
vorhandene personenbezogene Daten erheben. Es kann sich bei der
Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben für bestimmte Fälle
geeigneter Stellen mit deren Zustimmung bedienen.
(3)
Bezugnahmen in früheren Rechtsvorschriften auf das Bundesamt
für Schiffsvermessung und auf das Deutsche Hydrographische
Institut sind Bezugnahmen auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und
Hydrographie.
§ 6
(1)
Die See-Berufsgenossenschaft führt die Aufgaben des Bundes nach
§ 1 Nr. 4 aus, soweit deren Durchführung nicht nach § 5
Abs. 1, Nr. 1 dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
oder für Betriebssicherheitsorganisationssysteme oder
Sportfahrzeuge in einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder 2
einer anderen Stelle übertragen ist sie bedient sich bei
Angelegenheiten der Schiffstechnik einschließlich der
überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a
des Gerätesicherheitsgesetzes, der Festlegung des Freibords sowie
bei den Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des
Germanischen Lloyds. Außerdem führt die
See-Berufsgenossenschaft die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 6
aus, die ihr durch Rechtsverordnung übertragen sind. Die
See-Berufsgenossenschaft untersteht bei der Durchführung der
Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 der Fachaufsicht des
Bundesministeriums für Verkehr. Umfang und Art der
Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium
für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung.
(2)
Die Kosten der Durchführung der dem Bunde obliegenden
Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit sie nicht durch besondere
Einnahmen aufgebracht werden, der Bund. Besondere Einnahmen sind die
von der See-Berufsgenossenschaft erhobenen Gebühren sowie die von
der See-Berufsgenossenschaft als Verwaltungsbehörde im Sinne
dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten verhängten Geldbußen. Sie werden zur
Kasse der See-Berufsgenossenschaft vereinnahmt.
§ 7
Das
Bundesministerium für Verkehr kann zur Erfüllung von Aufgaben
nach § 2 juristische Personen des privaten Rechts, die nach ihrer
Satzung entsprechenden Zwecken dienen, durch Rechtsverordnung mit der
Überwachung der Bordausbildung, der Abnahme von Prüfungen
sowie der Erteilung von Befähigungszeugnissen für
Schiffsleute und Führer von Sportfahrzeugen beauftragen. Das
Bundesministerium für Verkehr kann ferner durch Rechtsverordnung
die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 12, soweit sie sich
auf nicht amtlich registrierte Seeschiffe beziehen, auf die in Satz 1
genannten Personen übertragen.
(2)
Die juristischen Personen unterstehen, soweit von den
Ermächtigungen des Absatzes 1 Gebrauch gemacht worden ist, der
Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr.
(3)
Bezieht sich die Beauftragung nach Absatz 1 Satz 1 auf Funkzeugnisse,
so ist hierfür die Beteiligung der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post vorzusehen.
§ 8
(1)
Zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 1 bis 6 mit
Ausnahme von Nr. 3 Buchstabe d und § 2 können die damit
betrauten Personen Wasserfahrzeuge und deren Betriebs- und
Geschäftsräume sowie die zur Herstellung von Anlagen,
Instrumenten und Geräten für den Schiffsbetrieb dienenden
Betriebs- und Geschäftsräume betreten und Prüfungen
vornehmen. Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und
hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen,
dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt
werden.
(2) Der
Eigentümer und der Führer eines Wasserfahrzeugs und der sonst
für ein Wasserfahrzeug oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes
Verantwortliche sowie der Hersteller der Anlagen, Instrumente und
Geräte für den Schiffsbetrieb sind verpflichtet, den mit der
Überwachung betrauten Personen die Maßnahmen nach Absatz 1
zu gestatten, die bei der Überprüfung benötigten
Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die
Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur
Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich sind.
(3)
Bei Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a bis
d dürfen nur Schiffe oder Luftfahrzeuge eingesetzt werden, die
deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche
erkennbar sind.
§ 9
(1)
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, zur Abwehr
von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs
auf Wasserflächen und in Häfen im Sinne des § 1 Nr. 2
und 3 Rechtsverordnungen zu erlassen über
1.
die Begrenzung der Binnenwasserstraßen, auf denen wegen ihrer
Bedeutung für den Seeschiffsverkehr Internationale Regeln zur
Verhütung von Zusammenstößen auf See ganz oder
teilweise angewendet werden sollen
2.
das Verhalten auf den vorgenannten Wasserflächen und in den
vorgenannten Häfen einschließlich der Umsetzung von
Empfehlungen internationaler Konferenzen über das Befahren innerer
Gewässer
3. die
Anforderungen an die Besetzung von Sportfahrzeugen, Traditionsschiffen
und sonstigen Wasserfahrzeugen, die nicht Kauffahrteischiffe sind, die
Eignung und Befähigung der Führer solcher Fahrzeuge sowie das
Verfahren zur Erlangung und Entziehung der erforderlichen
Befähigungsnachweise solcher Personen
4.
die Zulassung, Überwachung, die Anforderungen, Bewilligungen,
Prüfungen, Abnahmen, Regulierungen, Kompensierungen, Festlegungen,
Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1 Nr. 4
einschließlich der betrieblichen Abläufe und
organisatorischen Vorkehrungen an Bord und an Land zur
Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs
4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung im Sinne des § 1 Nr. 10a
5.
die Anforderungen für die Beförderung von Gütern, mit
Ausnahme von Anforderungen im Sinne des Gesetzes über die
Beförderung gefährlicher Güter
6. die von den Schiffsführern und sonstigen für den Schiffsbetrieb Verantwortlichen zu erstattenden Meldungen
7.
die innerstaatliche Inkraftsetzung sonstiger Regelungen auf Grund von
Änderungen und im Rahmen der Ziele des Internationalen
Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(BGBl. 1979 II S. 141) und des Protokolls von 1978 zu diesem
Übereinkommen in ihrer jeweiligen Fassung.
Die
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 7 können, soweit sie vom
Bund auszuführen sind, die für die Ausführung
zuständigen Stellen bestimmen und das Verfahren festlegen, in dem
der Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen zu erbringen
ist. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 4 können ferner die
Sicherheitsvoraussetzungen festlegen, unter denen für bestimmte in
§ 1 Nr. 4 genannte Angelegenheiten der Schiffstechnik weitere
befähigte Schiffsbesichtiger-Gesellschaften zugelassen werden.
(2)Vorschriften nach Absatz-1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 können auch erlassen werden zur
1. Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt,
2.
Verhütung von der Schiffahrt ausgehender schädlicher
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dabei
können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der
technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach
Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
Rechtsverordnungen
nach Satz 1 Nr. 2 werden vom Bundesministerium für Verkehr und vom
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
erlassen.
(3) Das
Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch
Rechtsverordnung zu bestimmen,
1. auf welchen Schiffen und in welchen Fahrtgebieten Tagebücher zu führen sind,
2.
welche für die Sicherheit der Seeschiffahrt, die Abwehr von
Gefahren für die Meeresumwelt oder die Strafrechtspflege
bedeutungsvollen Tatsachen einzutragen sind,
3. wie und von wem
a) die Bücher zu führen sind,
b) die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen ist.
(4) (aufgehoben)
(5)
Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 und Absatz 3
erstrecken sich nicht auf den Erlaß von Vorschriften für die
Schiffe der Bundeswehr. Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 4 und
4a erstrecken sich ferner nicht auf den Erlaß von Vorschriften,
die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs.
2a des Gerätesicherheitsgesetzes zum Gegenstand haben.
(5a)
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt im
Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt auf der Grundlage der
internationalen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung die
Flaggenstaaten zu bezeichnen, die im Sinne des Artikels 228 Abs. 1 Satz
1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10.
Dezember 1982 wiederholt ihre Verpflichtung mißachtet haben, die
anwendbaren internationalen Regeln und Normen in bezug auf die von
ihren Schiffen begangenen Verstöße wirksam durchzusetzen.
(6)
Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung die
Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 auf die Wasser- und
Schiffahrtsdirektionen oder das Bundesamt für Seeschiffahrt und
Hydrographie übertragen.
§ 9a
Das
Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Anforderungen an die Vermessung der
Wasserfahrzeuge, die Mitwirkung der verantwortlichen Personen sowie die
erforderlichen Vermessungsbescheinigungen zu regeln. Es wird ferner
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausführung der
Aufgaben nach § 1 Nr. 5 im Sinne des § 5 Abs. l Satz 2 Nr. 2
auf eine andere zuständige Stelle zu übertragen.
§ 9b
Das
Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung.
1.
die Festsetzung und Überwachung der für die
Verkehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flagge erforderlichen
Mindestbesatzung und der Eignung und Befähigung des Kapitäns
und der Besatzungsmitglieder dieser Schiffe,
2.
die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und
Gesundheit der Seeleute auf Schiffen unter fremder Flagge und
3.
das in völkerrechtlichen Vereinbarungen im Interesse der
Verkehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flagge und des Schutzes
der Seeleute auf diesen Schiffen vorgesehene Melde- und
Unterrichtungsverfahren
zu regeln.
§ 9c
Rechtsverordnungen
nach den §§ 9 bis 9b können auch zur Durchführung
oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und
von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen
werden.
§ 9d
Von
der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation oder einer anderen
zuständigen zwischenstaatlichen Organisation angenommene
Standards, die bei einer durch die internationalen
Schiffssicherheitsregelungen vorgeschriebenen Baumusterprüfung
zugrunde zu legen sind, werden von den nach diesem Gesetz hierfür
zuständigen Behörden in deutscher Sprache amtlich
bekanntgemacht.
§ 9e
(1)
Soweit es zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach
diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen von der für die
Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Stelle
personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
insbesondere
1. die
Identifikationsmerkmale eines in einem Schiffsregister eingetragenen
oder mit einer amtlich zugeteilten Funkstellenkennzeichnung versehenen
Schiffes (Schiffsname, Register, Funkstellenkennzeichnung,
IMO-Schiffsidentifikationsnummer, Unterscheidungssignal),
2.
der Name des Eigentümers, Betreibers oder Führers eines
Schiffes oder eines sonst im Sinne des § 15 Verantwortlichen,
3. der Name einer hinsichtlich eines Schiffes tätig gewordenen Klassifikationsgesellschaft,
4. bei festgehaltenen Schiffen Gründe und Umstände des Festhaltens.
(2)
Die Verarbeitung und Nutzung darf nur zu einem Zweck erfolgen, zu
dessen Erfüllung diese Daten erhoben oder übermittelt worden
sind.
(3) Werden die
Daten an ausländische öffentliche Stellen oder an über-
oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt, ist der
Empfänger darauf hinzuweisen, daß die übermittelten
Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu
dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine
Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, insbesondere
wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht
gewährleistet ist. Daten über wesentliche Verstöße
gegen anwendbare internationale Regeln und Normen über die
Seetüchtigkeit der Schiffe und den Schutz der Meeresumwelt
dürfen auch mitgeteilt werden, wenn im Empfängerland kein
angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist.
§ 10
(1)
Dem Bund obliegt die Behebung oder Verhinderung eines Mangels an
Schiffsraum in einer wirtschaftlichen Krisenlage. Zu diesem Zweck
können Unternehmen der Seeschiffahrt nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung nach Absatz 2 verpflichtet werden, Leistungen für
die Beförderung von Gütern der Ein- und Ausfuhr zu erbringen
soweit dies erforderlich ist, um den lebenswichtigen Bedarf zu decken
oder Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus
zwischenstaatlichen Verträgen zu erfüllen. Eine Verpflichtung
darf nur ausgesprochen werden, wenn der Zweck auf andere Weise nicht,
nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen
Mitteln erreicht werden kann. Dem Leistungspflichtigen ist durch den
Bund eine Entschädigung zu zahlen, die sich nach den im
Wirtschaftsverkehr für vergleichbare Leistungen üblichen
Entgelten und Tarifen bemißt.
(2)
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Art, Umfang und Dauer der Leistungsverpflichtung nach
Absatz 1 Satz 2 zu bestimmen sowie die Zuständigkeit und das
Verfahren zu regeln. [Gehe
niemals mit sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11
Das
Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das
Schiffahrtsgeschäft beziehen (insbesondere Verträge,
Protokolle, Briefe, Studien, Marktberichte, Statistiken, Gutachten) und
die Erteilung von Auskünften hierüber an Behörden und
sonstige Stellen des Auslandes zu verbieten oder von einer Genehmigung
abhängig zu machen, soweit dies erforderlich ist, um die deutsche
Seeschiffahrt in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu
schützen.
§ 12
(1)
Für Amtshandlungen nach § 1, ausgenommen Amtshandlungen zur
Überwachung und Unterstützung der Fischerei (§ 1 Nr. 3
Buchstabe c), Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 sowie nach den auf
Grund, der §§ 7, 9 Abs. 1, 2 und 3 und der §§ 9a
bis 9c und 11 erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten
(Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Pflicht zur
Auslagenerstattung umfaßt neben den nach § 10 Abs. 1 des
Verwaltungskostengesetzes zu erhebenden Auslagen auch die auf die
Kosten nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer.
(2)
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen
Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste
Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die
Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den
Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird bei
begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der
wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den
Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.
(3)
Ist eine sofortige Bezahlung von Kosten nach Absatz 1, die für die
Überprüfung eines Schiffes unter fremder Flagge in einem
deutschen Hafen entstehen, nicht möglich, so kann die
zuständige Behörde vor dem Auslaufen des Schiffes auch eine
ausreichende Sicherheitsleistung entgegennehmen.
§ 13
(1)
Für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals sowie für die
Inanspruchnahme bundeseigener Häfen werden von demjenigen, der den
Nord-Ostsee-Kanal befährt oder der bundeseigene Häfen in
Anspruch nimmt, Abgaben erhoben. Abgabenschuldner ist auch der
Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als
Gesamtschuldner. Abgabengläubiger ist der Bund.
(2)
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung die Höhe der Abgaben näher zu bestimmen.
Soweit die Rechtsverordnung Abgaben für das Befahren des
Nord-Ostsee-Kanals betrifft, sind vor ihrem Erlaß die
Küstenländer zu hören. Die Abgaben sind so zu bemessen,
daß ihr Aufkommen höchstens die Ausgaben für den Kanal
und die bundeseigenen Häfen einschließlich derjenigen
für Betrieb und Unterhaltung deckt die Wettbewerbslage des Kanals
und der Nutzen, den der Abgabepflichtige von dem Befahren des Kanals
oder der Inanspruchnahme der bundeseigenen Häfen hat, sind zu
berücksichtigen. In der Rechtsverordnung können die zu
erstattenden Auslagen, die Fälligkeit, die Verjährung, die
Befreiung von der Zahlungspflicht sowie das Erhebungsverfahren geregelt
werden.
§ 14
(1)
Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal
werden von demjenigen, der diese Leistungen im eigenen oder fremden
Namen veranlaßt, Entgelte erhoben. Entgeltschuldner ist auch der
Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als
Gesamtschuldner.
(2)
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, nach
Anhören der Küstenländer durch Rechtsverordnung die
Höhe der Entgelte für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem
Nord-Ostsee-Kanal (Kanalsteuertarifordnung) festzusetzen. Die Entgelte
sind so zu bemessen, daß das Einkommen der Kanalsteurer
demjenigen vergleichbarer Berufsgruppen in der Seeschiffahrt
entspricht.
(3) Die
Entgelte der Kanalsteurer werden nach näherer Bestimmung der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nord eingezogen. Sie werden nach den Vorschriften des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.
§ 15
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Eigentümer oder Führer eines Wasserfahrzeugs oder sonst
für ein Wasserfahrzeug oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes
Verantwortlicher oder als Hersteller entgegen § 8 Abs. 2 den mit
der Überwachung betrauten Personen das Betreten des
Wasserfahrzeugs oder der Betriebs- oder Geschäftsräume oder
die Vornahme einer Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte
oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, Auskünfte nicht erteilt oder
Unterlagen nicht vorlegt
2.
als Führer eines Wasserfahrzeugs oder sonst für ein
Wasserfahrzeug oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes
Verantwortlicher einer nach § 9 oder nach § 9b, jeweils auch
in Verbindung mit § 9c, erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren
Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist
3.
als Eigentümer eines Seeschiffes, als vom Eigentümer
beauftragter Verantwortlicher oder als Besteller eines Schiffsbauwerkes
einer nach § 9a, auch in Verbindung mit § 9c, erlassenen
Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist
4.
als im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes Verantwortlicher einer auf
Grund von Vorschriften jenes Gesetzes getroffenen vollziehbaren
Anordnung zuwiderhandelt oder eine solche Zuwiderhandlung anordnet.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3 kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 16
(1)
Ein Ersuchen an einen ausländischen Staat zur Durchführung
von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3 Buchstabe d
bezeichneten Aufgabe im Hinblick auf Schiffe, die zur Führung der
Bundesflagge berechtigt sind, kann gestellt werden, wenn die
Maßnahmen, um die ersucht wird, nach den Vorschriften der
Strafprozeßordnung oder des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten angeordnet sind und gewährleistet ist,
daß bei Durchführung der Maßnahmen nicht gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wird.
(2) Wird die
Bundesrepublik Deutschland von einem anderen Staat um die
Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3
Buchstabe d bezeichneten Aufgabe gegenüber Schiffen, die nicht zur
Führung der Bundesflagge berechtigt sind, ersucht, so kann die
Erledigung davon abhängig gemacht werden, daß der ersuchende
Staat zusichert die Bundesrepublik Deutschland von
Ersatzansprüchen, die sich anläßlich der
rechtmäßigen Durchführung der erbetenen Maßnahmen
ergeben können, freizustellen.
(3)
Einem Ersuchen eines ausländischen Staates um Genehmigung von
Maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung gegenüber Schiffen,
die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, wird -
vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in völkerrechtlichen
Vereinbarungen - nur stattgegeben, wenn
1.
der ersuchende Staat zusichert, daß die gesetzlichen
Voraussetzungen für die erbetenen Maßnahmen vorliegen
würden, wenn das Schiff sich im Hoheitsgebiet des ersuchenden
Staates befände,
2.
die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaßnahmen nach dem
dem Ersuchen zugrundeliegenden Sachverhalt auch nach deutschem Recht
zulässig wäre,
3. der ersuchende Staat zusichert,
a)
gegen Angehörige der Besatzung nur diejenigen Maßnahmen zu
ergreifen, die für die Suche nach Beweismitteln und deren
Sicherstellung unerläßlich sind und,
b)
im Falle, daß das Schiff in das Hoheitsgebiet des ersuchenden
Staates oder eines Drittstaates verbracht wird, Mitglieder der
Besatzung, gegen die der Verdacht einer Straftat besteht, nicht
für ein von ihm geführtes Ermittlungsverfahren in Haft zu
nehmen oder dafür einer sonstigen Beschränkung ihrer
persönlichen Freiheit zu unterwerfen, und
4.
der ersuchende Staat sich verpflichtet, für den durch die
Maßnahme verursachten Schaden angemessenen Ausgleich zu
gewähren, falls sich der dem Ersuchen zugrundeliegende Tatverdacht
als unbegründet erweist und keine den Tatverdacht begründende
Handlung des Geschädigten festzustellen ist.
Die
Genehmigung kann im Einzelfall hinsichtlich des Umfanges der
beabsichtigten Maßnahmen mit Auflagen oder Bedingungen versehen
werden, wenn dies aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit als geboten erscheint.
(4)
In den Fällen der Absätze 2 und 3 sollen, soweit der
Untersuchungszweck nicht gefährdet wird, der Eigentümer und
falls möglich gegebenenfalls der Charterer vom Inhalt der
Genehmigung und der vom ersuchenden Staat eingegangenen Zusicherung
unverzüglich unterrichtet werden.
(5)
Das Bundeskriminalamt ist für die Entgegennahme eingehender
Ersuchen eines ausländischen Staates im Sinne des Artikels 17 Abs.
7 Satz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20.
Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und
psychotropen Stoffen (BGBl. 1993 II S. 1137) zuständig.
§ 17
Auf
Maßnahmen im Rahmen von § 1 Nr. 3 Buchstabe d finden die
§ 19 Abs. 2 und §§ 51 bis 56, hinsichtlich der
Maßnahmen nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb
jedoch mit Ausnahme des § 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des
Bundesgrenzschutzgesetzes sinngemäß Anwendung.
§ 17a
Wird
die Bundesrepublik Deutschland von einem anderen Staat um die
Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3.
Buchstabe a, b oder e bezeichneten Aufgaben gegenüber Schiffen,
die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, ersucht,
so gilt § 16 Abs. 2 entsprechend.
§ 18
(Änderung des Handelsgesetzbuches)
§ 19
Die
Zuständigkeit des Bundes im Rahmen des § 1 Nr. 2 und des
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besteht nicht für die im Bereich des
Hamburger Hafens liegenden Teile der Bundeswasserstraße Elbe.
§ 20
(1) Dieses Gesetz berührt nicht
1. die Reichsversicherungsordnung,
2. das Gesetz über Fernmeldeanlagen,
3. das Seemannsgesetz,
4. das Atomgesetz,
5.
die über die Vereinbarung über die Ausübung der
schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben erlassenen Gesetze der
Länder
a) Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 59),
b) Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 83),
c) Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 293),
d) Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 137).
(2)
Unberührt bleiben Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschiffahrt, die
dem Bund durch frühere Rechtsvorschriften übertragen worden
sind.
§ 21
Die
Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz
1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2
des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses
Gesetzes eingeschränkt.
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