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Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft
(Schwerbehindertengesetz - SchwbG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. August 1986 (BGBl I S. 1421, 1550), zuletzt geändert
durch Art. 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl
I S. 3158).
Erster Abschnitt
Geschützter Personenkreis
§ 1 Schwerbehinderte
Schwerbehinderte
im Sinne dieses Gesetzes sind Personen mit einem Grad der Behinderung
von wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen
Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne
des § 7 Abs.1 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses
Gesetzes haben.
§ 2 Gleichgestellte
(1)
Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber
wenigstens 30, bei denen im übrigen die Voraussetzungen des §
1 vorliegen, sollen auf Grund einer Feststellung nach § 4 auf
ihren Antrag vom Arbeitsamt Schwerbehinderten gleichgestellt werden,
wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen
geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 nicht erlangen
oder nicht behalten können. Die Gleichstellung wird mit dem Tag
des Eingangs des Antrages wirksam. Sie kann befristet werden.
(2) Auf Gleichgestellte ist dieses Gesetz
mit Ausnahme des § 47 und des Elften Abschnitts anzuwenden.
§ 3 Behinderung
(1)
Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur
vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem
regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand
beruht. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das
Lebensalter typischen abweicht. Als nicht nur vorübergehend gilt
ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten. Bei mehreren sich gegenseitig
beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen ist deren
Gesamtauswirkung maßgeblich.
(2) Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung
ist als Grad der Behinderung (GdB), nach Zehnergraden
abgestuft, von 20 bis 100 festzustellen.
(3)
Für den Grad der Behinderung gelten die im Rahmen des § 30
Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes festgelegten Maßstäbe
entsprechend.
§ 4 Feststellung der Behinderung,
Ausweise
(1)
Auf Antrag des Behinderten stellen die für die Durchführung
des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das
Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Das
Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist
entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Sozialgesetzbuch Anwendung
findet.
(2)
Eine Feststellung nach Absatz 1 ist nicht zu treffen, wenn eine
Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad
einer auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit schon in
einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder
Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der
für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen
worden ist, es sei denn, daß der Behinderte ein Interesse an
anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine
Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der
Behinderung.
(3)
Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so ist der Grad
der Behinderung nach den Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen.
Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, daß in
einer Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits
getroffen worden ist.
(4)
Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche
Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von
Nachteilsausgleichen, so treffen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die
erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.
(5)
Auf Antrag des Behinderten stellen die für die Durchführung
des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Grund
einer Feststellung nach den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 einen Ausweis
über die Eigenschaft als Schwerbehinderter, den Grad der
Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere
gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für
die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die
Schwerbehinderten nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften
zustehen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist zu befristen. Er
ist einzuziehen, sobald der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter
erloschen ist im übrigen ist er zu berichtigen, sobald eine
Neufeststellung unanfechtbar geworden ist. Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nähere Vorschriften über die Gestaltung der Ausweise, ihre
Gültigkeitsdauer und das Verwaltungsverfahren zu erlassen.
(6)
Für die Streitigkeiten über Feststellungen nach den
Absätzen 1 und 4 und die Ausstellung, Berichtigung und Einziehung
der Ausweise nach Absatz 5 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz
besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält,
gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1.
Zweiter Abschnitt
Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
§ 5 Umfang der Beschäftigungspflicht
(1)
Private Arbeitgeber und Arbeitgeber der öffentlichen Hand
(Arbeitgeber), die über mindestens 16 Arbeitsplätze im Sinne
des § 7 Abs. 1 verfügen, haben auf wenigstens 6 vom Hundert
der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen.
(2)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Pflichtsatz nach Absatz 1
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach dem
jeweiligen Bedarf an Pflichtplätzen für Schwerbehinderte zu
ändern, jedoch auf höchstens 10 vom Hundert zu erhöhen
oder bis auf 4 vom Hundert herabzusetzen dabei kann der Pflichtsatz
für Arbeitgeber der öffentlichen Hand höher festgesetzt
werden als für private Arbeitgeber.
(3) Als Arbeitgeber der öffentlichen
Hand im Sinne des Absatzes 1 gelten
1.
jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen,
das Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages
und Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die obersten
Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof jedoch
zusammengefaßt mit dem Generalbundesanwalt, sowie das
Bundeseisenbahnvermögen,
2.
jede oberste Landesbehörde und die Staats- und
Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die
Verwaltungen der Landtage, die Rechnungshöfe (Rechnungskammern),
die Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jede
sonstige Landesbehörde, zusammengefaßt jedoch diejenigen
Behörden, die eine gemeinsame Personalverwaltung haben,
3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband von Gebietskörperschaften,
4. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts.
§ 6 Beschäftigung besonderer Gruppen
Schwerbehinderter
(1) Arbeitgeber haben im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht in angemessenem Umfang zu beschäftigen
1.
Schwerbehinderte, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im
Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen sind, insbesondere solche,
a) die zur Ausübung
der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur
vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen oder
b)
deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur
vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen
für den Arbeitgeber verbunden ist oder
c) die infolge ihrer Behinderung nicht
nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können
oder
d)
bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge
geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens
vorliegt oder
e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben,
2. Schwerbehinderte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
(2)
Arbeitgeber, die über Stellen zur beruflichen Bildung,
insbesondere für Auszubildende, verfügen, haben im Rahmen der
Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemessenen Anteil
dieser Stellen mit Schwerbehinderten zu besetzen.
§ 7 Begriff des Arbeitsplatzes
(1)
Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stellen, auf
denen Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter sowie Auszubildende und
andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt
werden.
(2) Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denen beschäftigt
werden
1.
Behinderte, die an Maßnahmen zur Rehabilitation in Betrieben oder
Dienststellen teilnehmen, einschließlich Behinderter im
Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich von Werkstätten (§ 54),
2.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb
dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder
religiöser Art bestimmt ist, und Geistliche
öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften,
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb
dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder
Erziehung beschäftigt werden,
4. Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
5. Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt
werden,
6. Personen, die nach § 19 des Bundessozialhilfegesetzes in Arbeitsverhältnissen beschäftigt
werden.
(3)
Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur
der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen
Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens 8 Wochen besetzt
sind, Stellen, auf denen Arbeitnehmer weniger als 18 Stunden
wöchentlich, sowie Stellen, auf denen Personen beschäftigt
werden, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben.
§ 8 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen
und der Pflichtplatzzahl
Bei
der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der
Pflichtplätze nach § 5 zählen bis zum 31. Dezember 2000
Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, nicht mit.
Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile von 0,50 und mehr sind
aufzurunden.
§ 9 Anrechnung auf Pflichtplätze
(1)
Ein Schwerbehinderter, der auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7
Abs. 1 beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtplatz angerechnet.
Das gleiche gilt für einen Schwerbehinderten auf einer Stelle im
Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 4 oder 6.
(2)
Ein teilzeitbeschäftigter Schwerbehinderter, der kürzer als
betriebsüblich, aber nicht weniger als 18 Stunden wöchentlich
beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtplatz angerechnet. Wird
ein Schwerbehinderter weniger als 18 Stunden wöchentlich
beschäftigt, hat das Arbeitsamt die Anrechnung auf einen
Pflichtplatz zuzulassen, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art
oder Schwere der Behinderung notwendig ist.
(3) Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf einen Pflichtplatz angerechnet.
(4) Der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins
wird, auch wenn er nicht Schwerbehinderter im Sinne
des § 1 ist, auf einen Pflichtplatz angerechnet.
§ 10 Mehrfachanrechnung
(1)
Das Arbeitsamt kann die Anrechnung eines Schwerbehinderten, besonders
eines Schwerbehinderten im Sinne des § 6 Abs. 1, auf mehr als
einen Pflichtplatz, höchstens 3 Pflichtplätze, zulassen, wenn
dessen Eingliederung in das Arbeits- oder Berufsleben auf besondere
Schwierigkeiten stößt. Satz 1 gilt auch für teilzeit-
beschäftigte Schwerbehinderte im Sinne des § 9 Abs. 2.
(2)
Ein Schwerbehinderter, der zur Ausbildung beschäftigt wird, wird
bis zum 31. Dezember 2000 auf 2 Pflichtplätze angerechnet. Das
Arbeitsamt kann die bis zum 31. Dezember 2000 befristete Anrechnung auf
3 Pflichtplätze zulassen, wenn die Vermittlung in eine berufliche
Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere
Schwierigkeiten stößt.
(3) Bescheide über die Anrechnung eines Schwerbehinderten auf mehr als 3 Pflichtplätze,
die vor dem 1. August 1986 erlassen worden sind, gelten
fort. [Gehe niemals mit sanftem Herzen in die Nacht.
(Dylan Thomas)]
§ 11 Ausgleichsabgabe
(1)
Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter nicht
beschäftigen, haben sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz
monatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Zahlung der
Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung
Schwerbehinderter nicht auf.
(2)
Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetzten Pflichtplatz
200 Deutsche Mark. Sie ist vom Arbeitgeber jährlich zugleich mit
der Erstattung der Anzeige nach § 13 Abs. 2 an die für seinen
Sitz zuständige Hauptfürsorgestelle abzuführen. Ist ein
Arbeitgeber mehr als 3 Monate im Rückstand, erläßt die
Hauptfürsorgestelle einen Feststellungsbescheid über die
rückständigen Beträge und betreibt die Einziehung.
Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe
erhebt die Hauptfürsorgestelle nach dem 31. März
Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch für ihre Verwendung gilt Absatz 3
entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den
Feststellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Gegenüber
privaten Arbeitgebern ist die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften
über das Verwaltungszwangsverfahren durchzuführen. Bei
Arbeitgebern der öffentlichen Hand hat sich die
Hauptfürsorgestelle an die Aufsichtsbehörde zu wenden, gegen
deren Entscheidung sie die Entscheidung der obersten Bundes- oder
Landesbehörde anrufen kann. Nachforderungen und Erstattungen von
Ausgleichsabgabe sind nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den
Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt folgt, ausgeschlossen.
(3)
Die Ausgleichsabgabe darf nur für Zwecke der Arbeits- und
Berufsförderung Schwerbehinderter sowie für Leistungen zur
begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben (§ 31 Abs. 1 Nr. 3)
verwendet werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von
anderer Seite zu gewähren sind oder gewährt werden. Aus dem
Aufkommen an Ausgleichsabgabe dürfen persönliche und
sächliche Kosten der Verwaltung und Kosten des Verfahrens nicht
bestritten werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere
Vorschriften über die Verwendung der Ausgleichsabgabe zu erlassen
§ 12 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Hauptfürsorgestelle
hat dem Beratenden Ausschuß für Behinderte bei der
Hauptfürsorgestelle (§ 32) auf dessen Verlangen eine
Übersicht über die Verwendung der Ausgleichsabgabe zu geben.
(4)
Die Hauptfürsorgestellen haben 45 vom Hundert des Aufkommens an
Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds (§ 12) weiterzuleiten, der
der Bundesanstalt für Arbeit hiervon 50 vom Hundert zur besonderen
Förderung Schwerbehinderter nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 zuweist,
soweit nicht ein anderer Anteil erforderlich ist. Zwischen den
Hauptfürsorgestellen wird ein Ausgleich herbeigeführt. Der
auf die einzelne Hauptfürsorgestelle entfallende Anteil am
Aufkommen an Ausgleichsabgabe bemißt sich nach dem Mittelwert aus
dem Verhältnis der Wohnbevölkerung im
Zuständigkeitsbereich der Hauptfürsorgestelle zur
Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes und dem
Verhältnis der Zahl der im Zuständigkeitsbereich der
Hauptfürsorgestelle in den Betrieben und Dienststellen
beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber auf Arbeitsplätzen im
Sinne des § 7 Abs. 1 beschäftigten und der bei den
Arbeitsämtern arbeitslos gemeldeten Schwerbehinderten und
Gleichgestellten zur entsprechenden Zahl der Schwerbehinderten und
Gleichgestellten im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(5)
Die bei den Hauptfürsorgestellen verbleibenden Mittel der
Ausgleichsabgabe sind von diesen gesondert zu verwalten. Die
Rechnungslegung und die formelle Einrichtung der Rechnungen und Belege
regeln sich nach den Bestimmungen, die für diese Stellen allgemein
maßgebend sind.
(6)
Bei Arbeitgebern, die über weniger als 30 Arbeitsplätze
verfügen, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Ausgleichsabgabe für einen
bestimmten Zeitraum allgemein oder für einzelne
Landesarbeitsamtsbezirke herabsetzen oder erlassen, wenn die Zahl der
unbesetzten Pflichtplätze die Zahl der unterzubringenden
Schwerbehinderten so erheblich übersteigt, daß die
Pflichtplätze dieser Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen zu
werden brauchen.
(7)
Für die Verpflichtung, eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Absatz
1 ), gelten hinsichtlich der in § 5 Abs. 3 Nr. 1 genannten Stellen
der Bund und hinsichtlich der in § 5 Abs. 3 Nr. 2 genannten
Stellen das Land als ein Arbeitgeber.
§ 12 Ausgleichsfonds
(1)
Zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung
Schwerbehinderter auf Arbeitsplätzen im Sinne des § 7 Abs. 1
und zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen, die den
Interessen mehrerer Länder auf dem Gebiet der Arbeits- und
Berufsförderung Schwerbehinderter dienen, wird mit dem Tage des
Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung als zweckgebundene Vermögensmasse ein
,,Ausgleichsfonds für überregionale Maßnahmen zur
Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft"
gebildet. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
verwaltet den Ausgleichsfonds.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
die Gestaltung des Ausgleichsfonds, die Verwendung
der Mittel und das Vergabe- und Verwaltungsverfahren
zu erlassen.
Dritter Abschnitt
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber
§ 13 Pflichten der Arbeitgeber gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit und den Hauptfürsorgestellen
(1)
Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb und jede
Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten
Schwerbehinderten, Gleichgestellten und sonstigen
anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen und den
Vertretern des Arbeitsamtes und der Hauptfürsorgestelle, die
für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständig
sind, auf Verlangen vorzuzeigen.
(2)
Die Arbeitgeber haben dem für ihren Sitz zuständigen
Arbeitsamt unter Beifügung einer Durchschrift für die
Hauptfürsorgestelle einmal jährlich bis spätestens 31.
März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach
Monaten, anzuzeigen
1.
die Zahl der Arbeitsplätze nach § 7 Abs. 1, darunter die nach
§ 8 Satz 1, sowie der Stellen nach § 7 Abs. 2 und 3,
gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle,
2.
die Zahl der in den einzelnen Betrieben und Dienststellen
beschäftigten Schwerbehinderten, Gleichgestellten und sonstigen
anrechnungsfähigen Personen, darunter die Zahlen der zur
Ausbildung und der zur sonstigen beruflichen Bildung eingestellten
Schwerbehinderten und Gleichgestellten, gesondert nach ihrer
Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen,
3. Mehrfachanrechnungen und
4. den Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe.
Hat
ein Arbeitgeber die vorgeschriebene Anzeige bis zum 30. Juni nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, erläßt
das Arbeitsamt einen FeststelIungsbescheid über die nach Satz 1
Nr. 1 bis 3 anzuzeigenden Verhältnisse. Die Arbeitgeber haben den
Anzeigen 2 Abschriften des nach Absatz 1 zu führenden
Verzeichnisses beizufügen, sofern die Bundesanstalt für
Arbeit nicht zuläßt, daß sie nur die im
Berichtszeitraum eingetretenen Veränderungen anzeigen. Die
Arbeitgeber haben dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts-
und Präsidialrat, der Schwerbehindertenvertretung (§ 24) und
dem Beauftragten des Arbeitgebers (§ 28) je eine Abschrift der
Anzeige und des Verzeichnisses auszuhändigen. Die Arbeitgeber, die
zur Beschäftigung Schwerbehinderter nicht verpflichtet sind, haben
die Anzeige nach Satz 1 nur nach Aufforderung durch die Bundesanstalt
für Arbeit im Rahmen einer repräsentativen Teilerhebung zu
erstatten, die mit dem Ziel der Erfassung der in Satz 1 Nr. 2 genannten
Personengruppen, aufgegliedert nach Landesarbeitsamtsbezirken, alle 5
Jahre durchgeführt wird.
(3) Die Arbeitgeber haben der Bundesanstalt
für Arbeit und der Hauptfürsorgestelle die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung
des Gesetzes notwendig sind.
(4)
Die Arbeitgeber haben den Vertretern der Bundesanstalt für Arbeit
und der Hauptfürsorgestelle Einblick in ihren Betrieb oder ihre
Dienststelle zu gewähren, soweit es im Interesse der
Schwerbehinderten erforderlich ist und Betriebs- oder Dienstgeheimnisse
nicht gefährdet werden.
(5)
Die Arbeitgeber haben den Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau der
Schwerbehinderten (§§ 24 und 27) unverzüglich nach der
Wahl und ihren Beauftragten für die Angelegenheiten der
Schwerbehinderten (§ 28) unverzüglich nach seiner Bestellung
dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle
zuständigen Arbeitsamt und der Hauptfürsorgestelle zu
benennen.
§ 14 Pflichten des Arbeitgebers gegenüber
Schwerbehinderten
(1)
Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie
Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbesondere mit beim
Arbeitsamt gemeldeten Schwerbehinderten, besetzt werden können
bei dieser Prüfung sollen die Arbeitgeber die
Schwerbehindertenvertretung gemäß § 25 Abs. 2
beteiligen und die in § 23 genannten Vertretungen hören.
Bewerbungen von Schwerbehinderten sind mit der
Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und mit ihrer
Stellungnahme dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen Bewerbungen
von schwerbehinderten Richtern sind mit der Schwerbehindertenvertretung
zu erörtern und mit ihrer Stellungnahme dem Präsidialrat
mitzuteilen, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Satz 2
gilt nicht, wenn der Schwerbehinderte die Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.
(2)
Die Arbeitgeber haben die Schwerbehinderten so zu beschäftigen,
daß diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst
voll verwerten und weiterentwickeln können. Sie haben die
Schwerbehinderten zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei
innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu
berücksichtigen. Die Teilnahme an außerbetrieblichen
Maßnahmen ist in zumutbarem Umfang zu erleichtern.
(3)
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsräume,
Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften unter
besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr so einzurichten und
zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß wenigstens die
vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter in ihren Betrieben dauernde
Beschäftigung finden kann die Einrichtung von
Teilzeitarbeitsplätzen ist zu fördern. Die Arbeitgeber sind
ferner verpflichtet, den Arbeitsplatz mit den erforderlichen
technischen Arbeitshilfen auszustatten. Die Verpflichtungen nach den
Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit ihre Durchführung
für den Arbeitgeber nicht zumutbar mit
unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre
oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen
Arbeitsschutzvorschriften ihnen entgegenstehen. Bei Durchführung
dieser Maßnahmen haben die Landesarbeitsämter und
Hauptfürsorgestellen die Arbeitgeber unter Berücksichtigung
der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der
Schwerbehinderten zu unterstützen.
Vierter Abschnitt
Kündigungsschutz
§ 15 Erfordernis der Zustimmung
Die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten
durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung der
Hauptfürsorgestelle.
§ 16 Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens
4 Wochen.
§ 17 Antragsverfahren
(1)
Die Zustimmung zur Kündigung hat der Arbeitgeber bei der für
den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen
Hauptfürsorgestelle schriftlich, und zwar in doppelter
Ausfertigung zu beantragen. Der Begriff des Betriebes und der
Begriff
der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes bestimmen sich nach dem
Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.
(2)
Die Hauptfürsorgestelle holt eine Stellungnahme des
zuständigen Arbeitsamtes, des Betriebsrates oder Personalrates und
der Schwerbehindertenvertretung ein. Sie hat ferner den
Schwerbehinderten zu hören.
(3) Die Hauptfürsorgestelle hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche
Einigung hinzuwirken.
§ 18 Entscheidung der Hauptfürsorgestelle
(1) Die Hauptfürsorgestelle soll die Entscheidung, falls erforderlich auf Grund mündlicher
Verhandlung, innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs
des Antrages an treffen.
(2) Die Entscheidung ist dem Arbeitgeber
und dem Schwerbehinderten zuzustellen. Dem Arbeitsamt
ist eine Abschrift der Entscheidung zu übersenden.
(3)
Erteilt die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zur Kündigung,
kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach
Zustellung erklären.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung
haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 19 Einschränkungen der Ermessensentscheidung
(1)
Die Hauptfürsorgestelle hat die Zustimmung zu erteilen bei
Kündigungen in Betrieben und Dienststellen, die nicht nur
vorübergehend eingestellt oder aufgelöst werden, wenn
zwischen dem Tage der Kündigung und dem Tage, bis zu dem Gehalt
oder Lohn gezahlt wird, mindestens 3 Monate liegen. Unter der gleichen
Voraussetzung soll sie die Zustimmung auch bei Kündigungen in
Betrieben und Dienststellen erteilen, die nicht nur vorübergehend
wesentlich eingeschränkt werden, wenn die Gesamtzahl der
verbleibenden Schwerbehinderten zur Erfüllung der Verpflichtung
nach § 5 ausreicht. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine
Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz desselben
Betriebes oder
1) Mit Wirkung zum 1.1.1999 wird an § 19 folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, soll die Hauptfürsorgestelle
die Zustimmung erteilen, wenn
1. der Schwerbehinderte in einem Interessenausgleich
namentlich als einer der zu entlassenden Arbeitnehmer
bezeichnet ist (§ 125 der Insolvenzordnung),
2. die Schwerbehindertenvertretung beim
Zustandekommen des Interessenausgleichs gemäß
§ 25 Abs. 2 beteiligt worden ist,
3.
der Anteil der nach dem Interessenausgleich zu entlassenden
Schwerbehinderten an der Zahl der beschäftigten Schwerbehinderten
nicht größer ist als der Anteil der zu entlassenden
übrigen Arbeitnehmer an der Zahl der beschäftigten
übrigen Arbeitnehmer und
4.
die Gesamtzahl der Schwerbehinderten, die nach dem Interessenausgleich
bei dem Arbeitgeber verbleiben sollen, zur Erfüllung der
Verpflichtung nach § 5 ausreicht. derselben Dienststelle oder auf
einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder einer anderen
Dienststelle desselben Arbeitgebers mit Einverständnis des
Schwerbehinderten möglich und für den Arbeitgeber zumutbar
ist.
(2) Die Hauptfürsorgestelle soll die
Zustimmung erteilen, wenn dem Schwerbehinderten ein
anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert
ist.
(3) 1)
§ 20 Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts
gelten nicht für Schwerbehinderte,
1.
deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der
Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger
als 6 Monate besteht oder
2. die auf Stellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 beschäftigt
werden oder
3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung
beendet wird, sofern sie
a) das 58. Lebensjahr voIlendet haben
und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche
Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben
oder
b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung
nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch oder auf Anpassungsgeld
für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben,
wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung
bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen.
(2)
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden ferner bei Entlassungen, die
aus Witterungsgründen vorgenommen werden, keine Anwendung, sofern
die Wiedereinstellung der Schwerbehinderten bei Wiederaufnahme der
Arbeit gewährleistet ist.
(3)
Der Arbeitgeber hat Einstellungen auf Probe und die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen Schwerbehinderter in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen
Gesetzen der Hauptfürsorgestelle innerhalb von 4 Tagen anzuzeigen.
§ 21 Außerordentliche Kündigung
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts
gelten mit Ausnahme von § 16 auch bei außerordentlicher Kündigung,
soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes
ergibt.
(2)
Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen
beantragt werden maßgebend ist der Eingang des Antrages bei der
Hauptfürsorgestelle.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,
in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden
Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) Die Hauptfürsorgestelle hat die Entscheidung
innerhalb von 2 Wochen vom Tage des Eingangs des Antrages
an zu treffen. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung
nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Die Hauptfürsorgestelle soll die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung
aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang
mit der Behinderung steht.
(5)
Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs.
2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen, wenn sie
unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird.
(6) Schwerbehinderte, denen lediglich
aus Anlaß eines Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt
worden ist, sind nach Beendigung des Streiks oder der
Aussperrung wieder einzustellen.
§ 22 1) Erweiterter Beendigungsschutz
Die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten bedarf
auch dann der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, wenn
sie im Falle des Eintritts der Berufsunfähigkeit oder der
Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die
Vorschriften dieses Abschnitts über die Zustimmung zur
ordentlichen Kündigung gelten entsprechend.
Fünfter Abschnitt
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts-
und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter
des Arbeitgebers
§ 23 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates
Betriebs-,
Personal-, Richter-, Staatsanwalt- und Präsidialrat haben die
Eingliederung Schwerbehinderter zu fördern. Sie haben insbesondere
darauf zu achten, daß die dem Arbeitgeber nach den §§
5, 6 und 14 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden sie wirken
auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.
1) § 22 Satz 1 hat ab 1.1.2000 folgenden
Wortlaut:
Die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten bedarf
auch dann der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, wenn
sie im Falle des Eintritts der teilweisen Erwerbsminderung, der vollen
Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der
Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt.
§ 24 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
(1)
In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5 Schwerbehinderte
nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden ein
Vertrauensmann oder eine Vertrauensfrau und wenigstens ein
Stellvertreter gewählt, der den Vertrauensmann oder die
Vertrauensfrau im Falle der Verhinderung vertritt. Ferner wählen
bei Gerichten, denen mindestens 5 schwerbehinderte Richter
angehören, diese einen Richter zu ihrer
Schwerbehindertenvertretung. Satz 2 gilt entsprechend für
Staatsanwälte, soweit für sie eine besondere
Personalvertretung gebildet wird. Betriebe oder Dienststellen, die die
Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen, können für
die Wahl mit räumlich naheliegenden Betrieben des Arbeitgebers
oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung
zusammengefaßt werden soweit erforderlich, können Gerichte
unterschiedlicher Gerichtszweige und Stufen zusammengefaßt
werden. Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber im
Benehmen mit der für den Sitz der Betriebe oder Dienststellen
einschließlich Gerichten zuständigen
Hauptfürsorgestelle.
(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb
oder der Dienststelle beschäftigten Schwerbehinderten.
(3)
Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur
vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltage das 18.
Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit 6
Monaten angehören besteht der Betrieb oder die Dienststelle
weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht
der sechsmonatigen Zugehörigkeit. Nicht wählbar ist, wer
kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter- oder Staatsanwaltsrat
nicht angehören kann.
(4) Bei Dienststellen der Bundeswehr,
bei denen eine Vertretung der Soldaten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz
zu wählen ist, sind auch schwerbehinderte Soldaten wahlberechtigt und auch Soldaten wählbar.
(5) Die regelmäßigen Wahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Außerhalb
dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn
1. das Amt der Schwerbehindertenvertretung
vorzeitig erlischt und kein Stellvertreter nachrückt,
2. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
3. eine Schwerbehindertenvertretung noch
nicht gewählt ist.
Hat
außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen
festgelegten Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung
stattgefunden, so ist die Schwerbehindertenvertretung in dem auf die
Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen
Wahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit der
Schwerbehindertenvertretung zum Beginn des für die
regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes noch nicht ein
Jahr betragen, so ist die Schwerbehindertenvertretung in dem
übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu
zu wählen. Die erstmaligen regelmäßigen
Wahlen
finden im Jahre 1986 statt Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen,
die am 1. August 1986 im Amt sind, verbleiben bis zur Bekanntgabe des
Wahlergebnisses der Neuwahl im Amt hat ihre Amtszeit noch nicht ein
Jahr betragen, findet die erstmalige regelmäßige Wahl im
Jahre 1990 statt sie verbleiben bis zur Bekanntgabe des
Wahlergebnisses im Amt.
(6)
Der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und der Stellvertreter
werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der
Mehrheitswahl gewählt. Im übrigen sind die Vorschriften
über die Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der
Wahl des Betriebs-, Personal-, Richter- oder Staatsanwaltsrates
sinngemäß anzuwenden. In Betrieben und Dienststellen mit
weniger als 50 wahlberechtigten Schwerbehinderten sind der
Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und der Stellvertreter im
vereinfachten Wahlverfahren zu wählen, sofern der Betrieb oder die
Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen
besteht. Ist in einem Betrieb oder einer Dienststelle eine
Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt, so kann die für
den Betrieb oder die Dienststelle zuständige
Hauptfürsorgestelle zu einer Versammlung der Schwerbehinderten zum
Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einladen.
(7)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die
Vorbereitung und Durchführung der Wahl der
Schwerbehindertenvertretung zu erlassen.
(8)
Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt 4 Jahre. Sie
beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit
der bisherigen Schwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist, mit
deren Ablauf. Das Amt erlischt vorzeitig, wenn der Vertrauensmann oder
die Vertrauensfrau es niederlegt, aus dem Arbeits-, Dienst- oder
Richterverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert.
Scheidet der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau vorzeitig aus dem
Amt aus, rückt der mit der höchsten Stimmenzahl gewählte
Stellvertreter für den Rest der Amtszeit nach dies gilt für
Stellvertreter entsprechend. Auf Antrag eines Viertels der
wahlberechtigten Schwerbehinderten kann der Widerspruchsausschuß
bei der Hauptfürsorgestelle (§ 41) das Erlöschen des
Amtes eines Vertrauensmannes oder einer Vertrauensfrau wegen
gröblicher Verletzung ihrer Pflichten beschließen.
(9)
Wird die Schwerbehindertenvertretung von einer Frau wahrgenommen,
führt sie die Bezeichnung Vertrauensfrau wird die
Schwerbehindertenvertretung von einem Mann wahrgenommen, führt er
die Bezeichnung Vertrauensmann.
§ 25 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
(1) Die Schwerbehindertenvertretung hat
die Eingliederung Schwerbehinderter in den Betrieb
oder die Dienststelle zu fördern, die Interessen der
Schwerbehinderten in dem Betrieb oder der Dienststelle
zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite
zu stehen. Sie hat vor allem
1.
darüber zu wachen, daß die zugunsten der Schwerbehinderten
geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt,
insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 5, 6 und 14
obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,
2. Maßnahmen, die den Schwerbehinderten dienen, bei den zuständigen
Stellen zu beantragen,
3. Anregungen und Beschwerden von Schwerbehinderten
entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen,
durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung
hinzuwirken sie hat die Schwerbehinderten über den
Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten.
In Betrieben und Dienststellen mit in
der Regel wenigstens 300 Schwerbehinderten kann sie
nach Unterrichtung des Arbeitgebers den mit der höchsten Stimmenzahl gewählten
Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben heranziehen.
(2)
Die Schwerbehindertenvertretung ist vom Arbeitgeber in allen
Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwerbehinderten oder die
Schwerbehinderten als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend
zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören die
getroffene Entscheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen. Die
Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung
gemäß Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen die
Beteiligung ist innerhalb von 7 Tagen nachzuholen sodann ist
endgültig zu entscheiden.
(3)
Der Schwerbehinderte hat das Recht, bei Einsicht in die über ihn
geführte Personalakte die Schwerbehindertenvertretung
hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung hat über den Inhalt
der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit sie vom
Schwerbehinderten nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
(4)
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates
und deren Ausschüssen beratend teilzunehmen sie kann beantragen,
Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder die
Schwerbehinderten als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung
der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluß
des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder
Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger
Interessen der Schwerbehinderten oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1
nicht beteiligt worden, so ist auf ihren Antrag der Beschluß auf
die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlußfassung an
auszusetzen
die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des
Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung von
Beschlüssen gelten entsprechend. Die Aussetzung hat keine
Verlängerung einer Frist zur Folge. In den Fällen des §
21e Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die
Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf Antrag
eines betroffenen schwerbehinderten Richters vor dem Präsidium des
Gerichtes zu hören.
(5) Die Schwerbehindertenvertretung ist
zu Besprechungen nach § 74 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, § 66
Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie
den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechtes
zwischen dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten
Vertretungen hinzuzuziehen.
(6) Die Schwerbehindertenvertretung hat
das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung
der Schwerbehinderten im Betrieb oder in der Dienststelle
durchzuführen. Die für Betriebs- und Personalversammlungen
geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
(7) Sind in einer Angelegenheit sowohl
die Schwerbehindertenvertretung der Richter als auch
die Schwerbehindertenvertretung der übrigen Bediensteten
beteiligt, so handeln sie gemeinsam.
§ 26 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauensmänner
und Vertrauensfrauen der Schwerbehinderten
(1) Die Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen führen
ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2)
Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder
wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden dies
gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(3)
Sie besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche
persönliche RechtsstelIung, insbesondere den gleichen
Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied
des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates.
Stellvertreter besitzen während der Dauer der Vertretung und der
Heranziehung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 die gleiche persönliche
Rechtsstellung wie der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau, im
übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in
Satz 1 genannten Vertretungen.
(4)
Sie sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des
Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge zu befreien, wenn und soweit
es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt
entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die
für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.
Satz 2 gilt auch für den mit der höchsten Stimmenzahl
gewählten Stellvertreter, wenn wegen seiner ständigen
Heranziehung nach § 25 die Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen erforderlich ist.
(5)
Freigestellte Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen dürfen
von inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der
Berufsförderung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines
Jahres nach Beendigung ihrer Freistellung ist ihnen im Rahmen der
Möglichkeiten des Betriebes oder der Dienststelle Gelegenheit zu
geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene berufliche Entwicklung
in dem Betrieb oder der Dienststelle nachzuholen. Für
Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen, die 3 volle
aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der
genannte Zeitraum auf 2 Jahre.
(6)
Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betriebsbedingten
oder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit
durchzuführen ist, haben die Vertrauensmänner und
Vertrauensfrauen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder
Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der
Dienstbezüge.
(7) Sie sind verpflichtet,
1.
über ihnen wegen ihres Amtes bekanntgewordene persönliche
Verhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigten im Sinne
des § 7, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer
vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren und
2.
ihnen wegen ihres Amtes bekanntgewordene und vom Arbeitgeber
ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht
zu verwerten.
Diese
Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Sie gelten
nicht gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit und den
Hauptfürsorgestellen, soweit deren Aufgaben den Schwerbehinderten
gegenüber es erfordern, gegenüber den Vertrauensmännern
und Vertrauensfrauen in den Stufenvertretungen (§ 27) sowie
gegenüber den in § 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes
und den in den entsprechenden Vorschriften des
Personalvertretungsrechtes genannten Vertretungen, Personen und
Stellen.
(8)
Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung
entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Das gleiche gilt
für die durch die Teilnahme des mit der höchsten Stimmenzahl
gewählten Stellvertreters an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen gemäß Absatz 4 Satz 2 entstehenden
Kosten.
(9)
Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber dem
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat
für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende
Geschäftsführung zur Verfügung stellt, stehen für
die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur
Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und
sächliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.
§ 27 Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
(1)
Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat
oder für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen ein
Gesamtpersonalrat errichtet, so wählen die
Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen
eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. Ist eine
Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer der
Dienststellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der
Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.
(2)
Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, bei denen
ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat gebildet ist, gilt Absatz 1
sinngemäß mit der Maßgabe, daß
bei
den Mittelbehörden von deren Schwerbehindertenvertretung und den
Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen eine
Bezirksschwerbehindertenvertretung zu wählen ist. Bei den obersten
Dienstbehörden ist von deren Schwerbehindertenvertretung und den
Bezirksschwerbehindertenvertretungen des Geschäftsbereichs eine
Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen ist die Zahl der
Bezirksschwerbehindertenvertretungen niedriger als 10, sind auch die
Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen
wahlberechtigt.
(3)
Für Gerichte eines Zweiges der Gerichtsbarkeit, für die ein
Bezirks- oder Hauptrichterrat gebildet ist, gilt Absatz 2 entsprechend.
Sind in einem Zweig der Gerichtsbarkeit bei den Gerichten der
Länder mehrere Schwerbehindertenvertretungen nach § 24 zu
wählen und ist in diesem Zweig kein Hauptrichterrat gebildet, so
ist in entsprechender Anwendung von Absatz 2 eine
Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen. Die
Hauptschwerbehindertenvertretung nimmt die Aufgabe der
Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Präsidialrat wahr.
(4)
Für jeden Vertrauensmann und jede Vertrauensfrau, die nach den
Absätzen 1 bis 3 neu zu wählen sind, wird wenigstens ein
Stellvertreter gewählt.
(5)
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der
Schwerbehinderten in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder
mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von
den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder
Dienststellen nicht geregelt werden können, sowie die Interessen
der Schwerbehinderten, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle
tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht
gewählt werden kann oder worden ist. Satz 1 gilt entsprechend
für die Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung sowie
für die Schwerbehindertenvertretung der obersten
Dienstbehörde, wenn bei einer mehrstufigen Verwaltung
Stufenvertretungen nicht gewählt werden. Die nach Satz 2
zuständige Schwerbehindertenvertretung ist auch in
persönlichen Angelegenheiten Schwerbehinderter, über die eine
übergeordnete Dienststelle entscheidet, zuständig sie hat
der Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, die den
Schwerbehinderten beschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung
zu geben. Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der
Personalrat der Beschäftigungsbehörde zu beteiligen ist.
(6)
§ 24 Abs. 3 bis 8, § 25 Abs. 2, 4, 5 und 7 und § 26 mit
Ausnahme von Absatz 4 Satz 3 gelten entsprechend, § 24 Abs. 5 mit
der Maßgabe, daß die Wahl der Gesamt- und
Bezirksschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Dezember bis
31. Januar, die der Hauptschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom
1. Februar bis 31. März stattfindet.
(7)
§ 25 Abs. 6 gilt für die Durchführung von Versammlungen
der Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen und der
Bezirksvertrauensmänner und Bezirksvertrauensfrauen durch die
Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung entsprechend.
§ 28 Beauftragter des Arbeitgebers
Der
Arbeitgeber hat einen Beauftragten zu bestellen, der ihn in
Angelegenheiten der Schwerbehinderten vertritt falls erforderlich,
können mehrere Beauftragte bestellt werden. Der Beauftragte hat
vor allem darauf zu achten, daß die dem Arbeitgeber obliegenden
Verpflichtungen aus diesem Gesetz erfüllt werden.
§ 29 Zusammenarbeit
(1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers,
Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-,
Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten
zur Eingliederung Schwerbehinderter in den Betrieb
oder die Dienststelle eng zusammen.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen, die mit der
Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Stellen und die
Rehabilitationsträger unterstützen sich gegenseitig bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben. Vertrauensmann oder Vertrauensfrau und
Beauftragter des Arbeitgebers sind Verbindungsleute zur Bundesanstalt
für Arbeit und zur Hauptfürsorgestelle.
Sechster Abschnitt
Durchführung des Gesetzes
§ 30 Zusammenarbeit der Hauptfürsorgestellen und der Bundesanstalt für
Arbeit
(1)
Soweit die Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht durch freie
Entschließung der Arbeitgeber erfüllt werden wird dieses
Gesetz von den Hauptfürsorgestellen und der Bundesanstalt für
Arbeit in enger Zusammenarbeit durchgeführt.
(2) Die den Trägern der Rehabilitation nach den geltenden Vorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.
§ 31 Aufgaben der Hauptfürsorgestelle
(1) Der Hauptfürsorgestelle obliegt
1. die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe,
2. der Kündigungsschutz,
3. die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben,
4. die zeitweilige Entziehung des Schwerbehindertenschutzes
(§ 39).
(2)
Die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben ist in enger
Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeit und den
übrigen Trägern der Rehabilitation durchzuführen. Sie
soll dahin wirken, daß die Schwerbehinderten in ihrer sozialen
Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt
werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll
verwerten und weiterentwickeln können sowie durch Leistungen der
Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber
befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit
Nichtbehinderten zu behaupten. Die begleitende Hilfe im Arbeits- und
Berufsleben umfaßt auch die nach den Umständen des
Einzelfalles notwendige psychosoziale Betreuung Schwerbehinderter die
Hauptfürsorgestelle kann bei der Durchführung dieser Aufgabe
psychosoziale Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und
Organisationen beteiligen. Die Hauptfürsorgestelle soll
außerdem darauf Einfluß nehmen, daß Schwierigkeiten
bei der Beschäftigung verhindert oder beseitigt werden sie hat
hierzu auch Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für
Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen, Beauftragte der
Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und
Präsidialräte durchzuführen.
(3)
Die Hauptfürsorgestelle kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit
für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus den ihr
zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen gewähren,
insbesondere
1. an Schwerbehinderte
a) für technische Hilfen,
b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes,
c) zur wirtschaftlichen Selbständigkeit,
d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung
einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des
Schwerbehinderten entspricht,
e) zur Erhaltung der Arbeitskraft,
f) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung
und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten
und
g) in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen,
2. an Arbeitgeber
a) zur behinderungsgerechten Einrichtung
von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte und
b)
für außergewöhnliche Belastungen, die mit der
Beschäftigung Schwerbehinderter im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1
Buchstaben a bis d oder des § 9 Abs. 2 verbunden sind, vor allem
wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis
gefährdet würde,
3. an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen zu den Kosten in den Fällen
des Absatzes 2 Satz 3.
Sie kann ferner Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen gewähren.
(4)
Verpflichtungen anderer werden durch Absatz 3 nicht berührt.
Leistungen der Rehabilitationsträger dürfen, auch wenn auf
sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, nicht deshalb versagt werden,
weil nach diesem Gesetz entsprechende Leistungen vorgesehen sind eine
Aufstockung durch Leistungen der Hauptfürsorgestelle findet nicht
statt.
(5)
Ist ungeklärt, welcher Träger Leistungen zur begleitenden
Hilfe im Arbeits- und Berufsleben zu gewähren hat, oder ist die
unverzügliche Einleitung der erforderlichen Maßnahmen aus
anderen Gründen gefährdet, so soll die
Hauptfürsorgestelle vorläufig Leistungen gewähren. Hat
die Hauptfürsorgestelle Leistungen erbracht, für die ein
anderer Träger zuständig ist, so hat dieser die Leistungen zu
erstatten. Der Erstattungsanspruch verjährt in 2 Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem zuletzt vorläufig Leistungen
erbracht worden sind.
§ 32 Beratender Ausschuß für Behinderte bei der Hauptfürsorgestelle
(1)
Bei jeder Hauptfürsorgestelle wird ein Beratender Ausschuß
für Behinderte gebildet, der die Eingliederung der Behinderten in
das Arbeitsleben zu fördern, die Hauptfürsorgestelle bei der
Durchführung dieses Gesetzes zu unterstützen und bei der
Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe mitzuwirken hat. Soweit die
Mittel der Ausgleichsabgabe zur institutionellen Förderung
verwendet werden, hat der Beratende Ausschuß Vorschläge
für die Entscheidungen der Haupt fürsorgestelle zu
unterbreiten.
(2) Der Ausschuß besteht aus 10 Mitgliedern,
und zwar aus
2 Vertretern der Arbeitnehmer,
2 Vertretern der Arbeitgeber, davon 1
Vertreter der öffentlichen Hand,
4 Vertretern der Organisationen der Behinderten,
1 Vertreter des Landes,
1 Vertreter des Landesarbeitsamtes.
Für
jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Mitglieder und
Stellvertreter sollen im Bezirk der Hauptfürsorgestelle ihren
Wohnsitz haben.
(3) Die Hauptfürsorgestelle beruft
die Arbeitnehmervertreter auf Vorschlag der Gewerkschaften des jeweiligen Landes,
einen Vertreter der privaten Arbeitgeber
auf Vorschlag der Arbeitgeberverbände des jeweiligen
Landes,
einen Vertreter der Arbeitgeber der öffentlichen Hand auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde,
die Vertreter der Organisationen der
Behinderten auf Vorschlag der Behindertenverbände des
jeweiligen Landes, die nach der Zusammensetzung ihrer
Mitglieder dazu berufen sind, die Behinderten in ihrer
Gesamtheit zu vertreten.
Die zuständige oberste Landesbehörde
beruft den Vertreter des Landes.
Der Präsident des Landesarbeitsamtes
beruft den Vertreter des Landesarbeitsamtes.
§ 33 Aufgaben der Bundesanstalt für
Arbeit
(1) Der Bundesanstalt für Arbeit obliegen
1. die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung Schwerbehinderter,
2. die Beratung der Arbeitgeber bei der
Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit Schwerbehinderten,
3. die besondere Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter auf Arbeitsplätzen (§ 7
Abs. 1),
4.
im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und
Strukturanpassungsmaßnahmen die besondere Förderung von
Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte.
5. die Gleichstellung, deren Widerruf
und Rücknahme,
6. die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 13
Abs. 2),
7. die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht,
8. die Zulassung der Anrechnung und der
Mehrfachanrechnung (§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 2),
9. die Erfassung der Werkstätten für
Behinderte, ihre Anerkennung und die Aufhebung der
Anerkennung nach dem Zehnten Abschnitt.
(2)
Die Bundesanstalt für Arbeit kann im Rahmen ihrer
Zuständigkeit zur besonderen Förderung nach Absatz 1 Nr. 3
Arbeitgebern aus den ihr aus dem Ausgleichsfonds zugewiesenen Mitteln
(§ 11 Abs. 4) Geldleistungen gewähren, wenn diese
insbesondere ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die
gesetzliche Verpflichtung nach § 5 hinaus
1. in § 6 Abs. 1 genannte Schwerbehinderte
oder
2. Schwerbehinderte, die unmittelbar
vor der Einstellung länger als 12 Monate arbeitslos
gemeldet waren, oder
3. Schwerbehinderte im Anschluß an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für
Behinderte oder
4. Schwerbehinderte als Teilzeitbeschäftigte, insbesondere in den Fällen des § 9
Abs. 2 Satz 2, oder
5. Schwerbehinderte zur Ausbildung oder
sonstigen beruflichen Bildung, insbesondere in den
Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2,
einstellen.
Die Geldleistungen werden zusätzlich, jedoch unter Anrechnung
vergleichbarer Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit und der
Rehabilitationsträger im Sinne des § 2 Abs. 2 des
Rehabilitations-Angleichungsgesetzes vom 7. August 1974 (BGBl. I S.
1881), gewährt. Sie sind auf längstens drei Jahre, bei
Arbeitsverhältnissen von Schwerbehinderten, die das 55. Lebensjahr
vollendet haben, auf längstens 5 (8)1) Jahre, bei
Ausbildungsverhältnissen auf deren Dauer zu befristen. Im
übrigen gilt § 31 Abs. 4 entsprechend. Verwaltungskosten
werden der Bundesanstalt für Arbeit nicht erstattet. Die
Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, das Nähere über Voraussetzungen,
Personenkreis, Art, Höhe und Dauer der Leistungen sowie über
das Verfahren.
(3)
Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Gewährung von Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe, die der
Bundesanstalt für Arbeit zur Durchführung ihr durch
Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land übertragener
befristeter regionaler Sonderprogramme zum Abbau der Arbeitslosigkeit
Schwerbehinderter und zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots
für Schwerbehinderte von den Hauptfürsorgestellen zugewiesen
werden.
(4)
Die Bundesanstalt für Arbeit richtet zur Durchführung der ihr
in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und zur Arbeits- und
Berufsförderung Behinderter besondere Stellen ein die Beratung
und Vermittlung können auch außerhalb dieser Stellen
erfolgen, soweit dies im Interesse der Behinderten liegt.
1) Bis zu 8 Jahren ab 1.1.2000 aufgrund Artikel 28 des Rentenreformgesetzes 1999.
§ 34 Beratender Ausschuß für Behinderte bei der Bundesanstalt für
Arbeit
(1)
Bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit wird ein
Beratender Ausschuß für Behinderte gebildet, der die
Eingliederung der Behinderten in das Arbeitsleben durch Vorschläge
zu fördern und die Bundesanstalt für Arbeit bei der
Durchführung dieses Gesetzes und der beruflichen Eingliederung
Behinderter nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu unterstützen
hat.
(2) Der Ausschuß besteht aus 11 Mitgliedern,
und zwar aus
2 Vertretern der Arbeitnehmer,
2 Vertretern der Arbeitgeber, davon 1
Vertreter der öffentlichen Hand,
5 Vertretern der Organisationen der Behinderten,
1 Vertreter der Hauptfürsorgestellen,
1 Vertreter des Bundesministers für Arbeit
und Sozialordnung.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter
zu berufen.
(3) Der Präsident der Bundesanstalt für
Arbeit beruft
die Vertreter der Arbeitnehmer und der
Arbeitgeber auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im
Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit,
die Vertreter der Organisationen der
Behinderten auf Vorschlag der Behindertenverbände,
die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu
berufen sind, die Behinderten in ihrer Gesamtheit auf
Bundesebene zu vertreten,
den Vertreter der Hauptfürsorgestellen auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsorgestellen,
den Vertreter des Bundesministers für
Arbeit und Sozialordnung auf dessen Vorschlag.
§ 35 Beirat für die Rehabilitation
der Behinderten
(1)
Bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ein
Beirat für die Rehabilitation der Behinderten gebildet, der ihn in
Fragen der Arbeits- und Berufsförderung der Behinderten
berät, ihn bei den Aufgaben der Koordinierung nach § 8a des
Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation
unterstützt, insbesondere auch bei der Förderung von
Rehabilitationseinrichtungen, und bei der Vergabe der Mittel des
Ausgleichsfonds mitwirkt. Der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung trifft Entscheidungen über die Vergabe der Mittel
des Ausgleichsfonds nur auf Grund von Vorschlägen des Beirates.
(2) Der Beirat besteht aus 38 Mitgliedern, und zwar aus
2 Vertretern der Arbeitnehmer,
2 Vertretern der Arbeitgeber,
6 Vertretern der Organisationen der Behinderten,
16 Vertretern der Länder,
1 Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften,
1 Vertreter der Hauptfürsorgestellen,
1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit,
3 Vertretern der gesetzlichen Rentenversicherungen,
1 Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung,
1 Vertreter der Sozialhilfe,
1 Vertreter der freien Wohlfahrtspflege,
3 Vertretern der Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter
zu berufen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung beruft
die Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber
auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im Verwaltungsrat
der Bundesanstalt für Arbeit,
die Vertreter der Organisationen der
Behinderten auf Vorschlag der Behindertenverbände,
die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu
berufen sind, die
Behinderten in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten,
die Vertreter der Länder auf deren Vorschlag,
den
Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften auf
Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,
den Vertreter der Hauptfürsorgestellen auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsorgestellen,
den Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit auf Vorschlag ihres Präsidenten,
die Vertreter der gesetzlichen Rentenversicherungen
auf Vorschlag des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger,
den Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung
auf Vorschlag der Spitzenvereinigungen der Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung,
den Vertreter der Sozialhilfe auf Vorschlag
der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger
der Sozialhilfe,
den Vertreter der freien Wohlfahrtspflege auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
die Vertreter der Einrichtungen der beruflichen
Rehabilitation auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften
der Berufsförderungswerke, der Berufsbildungswerke und der Werkstätten für
Behinderte.
(4)
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren
des Beirates zu erlassen.
§ 36 Gemeinsame Vorschriften
(1)
Die Beratenden Ausschüsse für Behinderte (§§ 32,
34) und der Beirat für die Rehabilitation der Behinderten (§
35) wählen aus den ihnen angehörenden Gruppen der Vertreter
der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen der Behinderten
jeweils für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter. Der Vorsitzende und der Stellvertreter dürfen
nicht derselben Gruppe angehören. Die Gruppen stellen in
regelmäßig jährlich wechselnder Reihenfolge den
Vorsitzenden und den Stellvertreter. Die Reihenfolge wird durch die
Beendigung der Amtszeit der Mitglieder nicht unterbrochen. Scheidet der
Vorsitzende oder der Stellvertreter aus, so wird der Ausscheidende
für den Rest seiner Amtszeit durch Neuwahl ersetzt.
(2)
Die Beratenden Ausschüsse und der Beirat sind
beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse und Entscheidungen werden
mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.
(3)
Die Mitglieder der Beratenden Ausschüsse und des Beirates
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihre Amtszeit
beträgt 4 Jahre.
§ 37 Übertragung von Aufgaben
(1)
Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die
Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise nach § 4
Abs. 5, für die eine Feststellung nach § 4 Abs. 1 nicht zu
treffen ist, auf andere Behörden übertragen. Im übrigen
kann sie andere Behörden zur Aushändigung der Ausweise
heranziehen.
(2)
Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann Aufgaben und
Befugnisse der Hauptfürsorgestelle nach diesem Gesetz auf
örtliche Fürsorgestellen übertragen oder die
Heranziehung örtlicher Fürsorgestellen zur Durchführung
der der Hauptfürsorgestelle obliegenden Aufgaben bestimmen.
(3)
Die Bundesanstalt für Arbeit kann Aufgaben, die nach diesem Gesetz
den Landesarbeitsämtern obliegen, mit Ausnahme der Aufgaben nach
§ 68, ganz oder teilweise den Arbeitsämtern übertragen.
Siebenter Abschnitt
Fortfall des Schwerbehindertenschutzes
§ 38 Erlöschen des Schwerbehindertenschutzes
(1) Der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter
erlischt mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 1
wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als
50 verringert jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats
nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung
feststellenden Bescheides.
(2)
Der gesetzliche Schutz Gleichgestellter erlischt mit dem Widerruf oder
der Rücknahme der Gleichstellung. Der Widerruf der Gleichstellung
ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 2 weggefallen
sind. Er wird erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt
seiner Unanfechtbarkeit wirksam.
(3) Bis zum Erlöschen des gesetzlichen
Schutzes werden die Behinderten dem Arbeitgeber auf
die Pflichtplatzzahl angerechnet.
§ 39 Entziehung des Schwerbehindertenschutzes
(1)
Einem Schwerbehinderten, der einen zumutbaren Arbeitsplatz ohne
berechtigten Grund zurückweist oder aufgibt oder sich ohne
berechtigten Grund weigert, an einer berufsfördernden
Maßnahme zur Rehabilitation teilzunehmen, oder sonst durch sein
Verhalten seine Eingliederung in Arbeit und Beruf schuldhaft vereitelt,
kann die Hauptfürsorgestelle im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt
die Vorteile dieses Gesetzes zeitweilig entziehen. Dies gilt auch
für Gleichgestellte.
(2)
Vor der Entscheidung nach Absatz 1 muß der Schwerbehinderte
gehört werden. In der Entscheidung muß die Frist bestimmt
werden, für die sie gilt. Die Frist läuft vom Tage der
Entscheidung an und darf nicht mehr als 6 Monate betragen. Die
Entscheidung ist dem Schwerbehinderten bekanntzugeben.
Achter Abschnitt
Widerspruchsverfahren
§ 40 Widerspruch
(1)
Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung
erläßt bei Verwaltungsakten der Hauptfürsorgestellen
und bei Verwaltungsakten der örtlichen Fürsorgestellen
(§ 37 Abs. 2) der Widerspruchsausschuß bei der
Hauptfürsorgestelle (§ 41). Des Vorverfahrens bedarf es auch,
wenn den Verwaltungsakt eine Hauptfürsorgestelle erlassen hat, die
bei einer obersten Landesbehörde besteht.
(2)
Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozialgerichtsgesetzes
erläßt bei Verwaltungsakten, welche die Arbeitsämter
und Landesarbeitsämter auf Grund dieses Gesetzes erlassen, der
Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt.
§ 41 Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle
(1) Bei jeder Hauptfürsorgestelle ist ein Widerspruchsausschuß zu
bilden, der aus 7 Mitgliedern besteht, und zwar aus
2 schwerbehinderten Arbeitnehmern,
2 Arbeitgebern,
1 Vertreter der Hauptfürsorgestelle,
1 Vertreter des Landesarbeitsamtes,
1 Vertrauensmann oder Vertrauensfrau der Schwerbehinderten.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter
zu berufen.
(2) Die Hauptfürsorgestelle beruft
die Arbeitnehmervertreter und deren Stellvertreter
auf Vorschlag der Behindertenverbände des jeweiligen
Landes,
die Arbeitgebervertreter und deren Stellvertreter
auf Vorschlag der jeweils für das
Land zuständigen Arbeitgeberverbände,
den Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und den Stellvertreter.
Die zuständige oberste Landesbehörde beruft den Vertreter der Hauptfürsorgestelle
und dessen Stellvertreter.
Der Präsident des Landesarbeitsamtes
beruft den Vertreter des Landesarbeitsamtes und dessen
Stellvertreter.
(3)
In Kündigungsangelegenheiten Schwerbehinderter, die bei einer
Dienststelle oder in einem Betrieb beschäftigt sind, der zum
Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung gehört,
treten an die Stelle der Arbeitgeber nach Absatz 1 Angehörige des
öffentlichen Dienstes. Der Hauptfürsorgestelle werden ein
Angehöriger des öffentlichen Dienstes und sein Stellvertreter
von den von der Landesregierung bestimmten Landesbehörden und ein
Angehöriger des öffentlichen Dienstes und sein Stellvertreter
von den von der Bundesregierung bestimmten Bundesbehörden benannt.
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmervertreter muß dem
öffentlichen Dienst angehören.
(4)
Die Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchsausschüsse
beträgt 4 Jahre. Die Mitglieder der Ausschüsse üben ihre
Tätigkeit unentgeltlich aus.
§ 42 Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt
(1) Bei jedem Landesarbeitsamt ist ein
Widerspruchsausschuß zu bilden, der aus 7 Mitgliedern
besteht, und zwar aus
2 schwerbehinderten Arbeitnehmern,
2 Arbeitgebern,
1 Vertreter der Hauptfürsorgestelle,
1 Vertreter des Landesarbeitsamtes,
1 Vertrauensmann oder Vertrauensfrau der Schwerbehinderten.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter
zu berufen.
(2) Der Präsident des Landesarbeitsamtes
beruft
die
Arbeitnehmervertreter und deren Stellvertreter auf Vorschlag der
Behindertenverbände des jeweiligen Landesarbeitsamtsbezirkes, der
im Benehmen mit den für den Landesarbeitsamtsbezirk jeweils
zuständigen Gewerkschaften, die für die Vertretung der
Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben, zu machen ist,
die
Arbeitgebervertreter und deren Stellvertreter auf Vorschlag der jeweils
für den Landesarbeitsamtsbezirk zuständigen
Arbeitgeberverbände, soweit sie für die Vertretung von
Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben,
den Vertreter des Landesarbeitsamtes und dessen Stellvertreter,
den Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und den Stellvertreter.
Die zuständige oberste Landesbehörde beruft den Vertreter der Hauptfürsorgestelle
und dessen Stellvertreter.
(3) § 41 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 43 Verfahrensvorschriften
(1)
Für den Widerspruchsausschuß bei der
Hauptfürsorgestelle (§ 41) und den Widerspruchsausschuß
beim Landesarbeitsamt (§ 42) gilt § 36 Abs. 1 und 2
entsprechend.
(2) Im Widerspruchsverfahren sind der
Arbeitgeber und der Schwerbehinderte vor der Entscheidung
zu hören.
(3)
Die Mitglieder der Ausschüsse können wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt werden. Über die Ablehnung entscheidet der
Ausschuß, dem das Mitglied angehört.
Neunter Abschnitt
Sonstige Vorschriften
§ 44 Vorrang der Schwerbehinderten
Verpflichtungen
zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter
Personenkreise nach anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht
von der Verpflichtung zur Beschäftigung Schwerbehinderter nach
diesem Gesetz.
§ 45 Arbeitsentgelt und Dienstbezüge
(1)
Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der Dienstbezüge aus
einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis dürfen Renten
und vergleichbare Leistungen, die wegen der Behinderung bezogen werden,
nicht berücksichtigt werden. Vor allem ist es unzulässig, sie
ganz oder teilweise auf das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge
anzurechnen.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für Zeiträume, in denen die
Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird und die
Vorschriften über die Gewährung der Rente oder der
vergleichbaren Leistung eine Anrechnung oder ein Ruhen vorsehen, wenn
Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge gezahlt werden.
§ 46 Mehrarbeit
Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.
§ 47 Zusatzurlaub
Schwerbehinderte
haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5
Arbeitstagen im Urlaubsjahr verteilt sich die regelmäßige
Arbeitszeit des Schwerbehinderten auf mehr oder weniger als 5
Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der
Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder
sonstige Urlaubsregelungen für Schwerbehinderte einen
längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
§ 48 Nachteilsausgleich
(1)
Die Vorschriften über Hilfen für Behinderte zum Ausgleich
behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen
(Nachteilsausgleich) sind so zu gestalten, daß sie der Art oder
Schwere der Behinderung Rechnung tragen, und zwar unabhängig von
der Ursache der Behinderung.
(2) Nachteilsausgleiche, die auf Grund
bisher geltender Rechtsvorschriften gewährt werden, bleiben unberührt.
§ 49 Beschäftigung Schwerbehinderter
in Heimarbeit
(1)
Schwerbehinderte, die in Heimarbeit beschäftigt oder diesen
gleichgestellt sind (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) und
in der Hauptsache für den gleichen Auftraggeber arbeiten, werden
auf die Pflichtplätze dieses Auftraggebers angerechnet.
(2)
Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen gleichgestellte
Schwerbehinderte wird die in § 29 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes
festgelegte Kündigungsfrist von 2 Wochen auf 4 Wochen erhöht
die Vorschrift des § 29 Abs. 7 des Heimarbeitsgesetzes ist
sinngemäß anzuwenden. Der besondere Kündigungsschutz
der Schwerbehinderten im Sinne des Vierten Abschnitts gilt auch
für die in Satz 1 genannten Personen.
(3)
Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in Heimarbeit
beschäftigten oder diesen gleichgestellten Schwerbehinderten
erfolgt nach den für die Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs
geltenden Berechnungsgrundsätzen. Sofern eine besondere Regelung
nicht besteht, erhalten die Schwerbehinderten als zusätzliches
Urlaubsgeld 2 vom Hundert des in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen
bis zum 30. April des laufenden Jahres verdienten Arbeitsentgelts
ausschließlich der Unkostenzuschläge.
(4)
Schwerbehinderte, die als fremde Hilfskräfte eines
Hausgewerbetreibenden oder eines Gleichgestellten beschäftigt
werden (§ 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes) können auf Antrag
eines Auftraggebers auch auf dessen Pflichtplätze angerechnet
werden, wenn der Arbeitgeber in der Hauptsache für diesen
Auftraggeber arbeitet. Wird einem Schwerbehinderten im Sinne des Satzes
1, dessen Anrechnung das Arbeitsamt zugelassen hat, durch seinen
Arbeitgeber gekündigt, weil der Auftraggeber die Zuteilung von
Arbeit eingestellt oder die regelmäßige Arbeitsmenge
erheblich herabgesetzt hat, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem
Arbeitgeber die Aufwendungen für die Zahlung des
regelmäßigen Arbeitsverdienstes an den Schwerbehinderten bis
zur rechtmäßigen Lösung seines
Arbeitsverhältnisses zu erstatten.
(5)
Werden fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbetreibenden oder eines
Gleichgestellten (§ 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes) einem
Auftraggeber gemäß Absatz 4 auf seine Pflichtplätze
angerechnet, so hat der Auftraggeber die dem Arbeitgeber nach Absatz 3
entstehenden Aufwendungen zu erstatten.
(6) Die den Arbeitgeber nach § 13 Abs. 1 und 3 treffenden Verpflichtungen gelten auch für
Personen, die Heimarbeit ausgeben.
§ 50 Schwerbehinderte Beamte, Richter
und Soldaten
(1)
Die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung
der Beamtenstellen sind unbeschadet der Geltung dieses Gesetzes auch
für schwerbehinderte Beamten so zu gestalten, daß die
Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter gefördert und
ein angemessener Anteil Schwerbehinderter unter den Beamten erreicht
wird.
(2)
Sollen schwerbehinderte Beamte vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder
entlassen werden, so ist vorher die Hauptfürsorgestelle zu
hören, die für die Dienststelle zuständig ist, die den
Beamten beschäftigt, es sei denn, der schwerbehinderte Beamte hat
die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung selbst
beantragt. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
gemäß § 25 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und
2 finden auf Richter entsprechende Anwendung.
(4)
Für die persönliche Rechtsstellung schwerbehinderter Soldaten
gelten die §§ 1, 3, 4, 23 bis 29 und 38 Abs. 1 sowie die
§§ 45, 47, 48 und 59 bis 61. Im übrigen gelten für
Soldaten die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung
der Schwerbehinderten, soweit sie mit den Besonderheiten des
Dienstverhältnisses vereinbar sind.
§ 51 Unabhängige Tätigkeit
Soweit
zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit eine Zulassung
erforderlich ist soll Schwerbehinderten, die eine Zulassung beantragen,
bei fachlicher Eignung und Erfüllung der sonstigen gesetzlichen
Voraussetzungen die Zulassung bevorzugt erteilt werden.
§ 52 Geheimhaltungspflicht
Die
Vertreter der Hauptfürsorgestellen und der Bundesanstalt für
Arbeit, die Mitglieder der Ausschüsse (§§ 32, 34, 41 und
42) und des Beirates für die Rehabilitation der Behinderten
(§ 35) und ihre Stellvertreter sowie zur Durchführung ihrer
Aufgaben hinzugezogene Sachverständige sind verpflichtet,
1.
über ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekanntgewordene
persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von
Beschäftigten im Sinne des § 7, die ihrer Bedeutung oder
ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen,
Stillschweigen zu bewahren, und
2.
ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekanntgewordene und vom
Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig
bezeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu
offenbaren und nicht zu verwerten.
Diese
Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder nach
Beendigung des Auftrages. Sie gelten nicht gegenüber der
Bundesanstalt für Arbeit und den Hauptfürsorgestellen, soweit
deren Aufgaben gegenüber den Schwerbehinderten es erfordern,
gegenüber der Schwerbehindertenvertretung sowie gegenüber den
in § 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den
entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechts genannten
Vertretungen, Personen und Stellen.
§ 53 Statistik
(1)
Über die Schwerbehinderten wird alle 2 Jahre, erstmals zum 31.
Dezember 1985, eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfaßt
folgende Tatbestände:
1. die Zahl der Schwerbehinderten mit
gültigem Ausweis,
2. persönliche Merkmale der Schwerbehinderten, wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
Wohnort,
3. Art, Ursache und Grad der Behinderung.
(2)
Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind
die nach § 4 Abs. 1 und 5 zuständigen Behörden.
Zehnter Abschnitt
Förderung von Werkstätten für Behinderte
§ 54 Begriff der Werkstatt für Behinderte
(1)
Die Werkstatt für Behinderte ist eine Einrichtung zur
Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen
Behinderten, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch
nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
beschäftigt werden können,
1. eine angemessene berufliche Bildung
und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen
Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und
2.
zu ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu
erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit
weiterzuentwickeln.
Sie
muß über ein möglichst breites Angebot an
Arbeitstrainings- und Arbeitsplätzen sowie über
qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst verfügen.
(2)
Die Werkstatt steht allen Behinderten im Sinne des Absatzes 1
unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern
erwartet werden kann, daß sie spätestens nach Teilnahme an
Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich wenigstens ein
Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen
werden. Dies ist nicht der Fall bei Behinderten, bei denen trotz einer
der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder
Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der
erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im
Arbeitstrainingsbereich oder sonstige Umstände ein
Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im
Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen.
(3)
Behinderte, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in
einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Einrichtungen oder
Gruppen betreut und gefördert werden, die der Werkstatt
angegliedert sind.
§ 54a Aufnahme in die Werkstatt für
Behinderte
(1)
Anerkannte Werkstätten haben diejenigen Behinderten aus ihrem
Einzugsgebiet, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß §
54 Abs. 2 erfüllen, aufzunehmen, wenn Leistungen durch die
Sozialleistungsträger gewährleistet sind oder die Behinderten
die Kosten selbst übernehmen die Möglichkeit zur Aufnahme in
eine andere anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des § 3 des
Bundessozialhilfegesetzes oder entsprechenden Regelungen bleibt
unberührt. Die Verpflichtung zur Aufnahme gilt unabhängig von
1. der Ursache der Behinderung,
2. der Art der Behinderung, wenn in dem
Einzugsgebiet keine besondere Werkstatt für Behinderte für
diese Behinderungsart vorhanden ist, und
3. der Schwere der Behinderung, der Minderung
der Leistungsfähigkeit und einem besonderen Bedarf an Förderung,
begleitender Betreuung oder Pflege.
(2) Die Verpflichtung, die Behinderten
in der Werkstatt zu beschäftigen, besteht, solange
die Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.
§ 54b Rechtsstellung und Arbeitsentgelt
Behinderter
(1)
Behinderte im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten stehen, wenn
sie nicht Arbeitnehmer sind, zu den Werkstätten in einem
arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem
zugrundeliegenden Sozialleistungsverhältnis nichts anderes ergibt.
(2)
Die Werkstätten sind verpflichtet, aus ihrem Arbeitsergebnis an
die im Arbeitsbereich beschäftigten Behinderten ein Arbeitsentgelt
zu zahlen. Das Arbeitsentgelt soll sich aus einem Grundbetrag in
Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesanstalt für Arbeit
nach den für sie geltenden Vorschriften Behinderten im
Arbeitstrainingsbereich zuletzt leistet, und, soweit das
Arbeitsergebnis die Zahlung zuläßt, einem
leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammensetzen. Der
Steigerungsbetrag ist nach der individuellen Arbeitsleistung der
Behinderten zu bemessen, insbesondere unter Berücksichtigung von
Arbeitsmenge und Arbeitsgüte.
(3)
Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses ist
unter Berücksichtigung des zwischen den Behinderten und dem
Sozialleistungsträger bestehenden
Sozialleistungsverhältnisses durch Werkstattverträge zwischen
den Behinderten und dem Träger der Werkstatt näher zu regeln.
§ 54c Mitwirkung
(1)
Die in § 54b Abs. 1 genannten Behinderten wirken unabhängig
von ihrer Geschäftsfähigkeit durch Werkstatträte in den
ihre Interessen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt mit.
(2)
Ein Werkstattrat wird in Werkstätten sowie in
Zweigwerkstätten mit mehr als 20 wahlberechtigten Behinderten
gewählt
er setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen.
In Zweigwerkstätten mit bis zu 20 wahlberechtigten Behinderten
tritt an die Stelle des Werkstattrates ein Sprecher oder eine
Sprecherin.
(3)
Wahlberechtigt zum Werkstattrat sind alle in § 54b Abs. 1
genannten Behinderten von ihnen sind die Behinderten wählbar, die
am Wahltag seit mindestens sechs Monaten in der Werkstatt
beschäftigt sind.
(4)
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im einzelnen die
Fragen, auf die sich die Mitwirkung erstreckt, die Zusammensetzung und
die Amtszeit des Werkstattrates, die Durchführung der Wahl,
insbesondere die Feststellung der Wahlberechtigung und der
Wählbarkeit, sowie Art und Umfang der Mitwirkung.
(5)
Die Werkstätten für Behinderte unterrichten die gesetzlichen
Vertreter und Betreuer von Behinderten im Arbeitsbereich einmal im
Kalenderjahr in einer Eltern- und Betreuerversammlung in angemessener
Weise über die Angelegenheiten der Werkstatt, auf die sich die
Mitwirkung erstreckt, und hören sie dazu an.
§ 55 Anrechnung von Aufträgen auf
die Ausgleichsabgabe
(1)
Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten
für Behinderte zur Beschäftigung Behinderter beitragen,
können 50 vom Hundert des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt
entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge
(Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die
Ausgleichsabgabe anrechnen. Bei Weiterveräußerung von
Erzeugnissen anderer anerkannter Werkstätten für Behinderte
ist die von diesen erbrachte Arbeitsleistung zu berücksichtigen.
Die Werkstätten haben das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen
in der Rechnung zu bestätigen.
(2) Voraussetzung für die Anrechnung
ist, daß
1.
der Auftrag innerhalb des Jahres, in dem die Verpflichtung zur Zahlung
der Ausgleichsabgabe entsteht, von der Werkstatt für Behinderte
ausgeführt und vom Auftraggeber bis spätestens 31. März
des Folgejahres vergütet werden und
2.
es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer
Gesamteinrichtung an Werkstätten für Behinderte vergeben, die
rechtlich unselbständige Teile dieser Einrichtung sind.
(3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für
Behinderte gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 56 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche
Hand
(1)
Aufträge der öffentlichen Hand, die von den Werkstätten
für Behinderte ausgeführt werden können, sind bevorzugt
diesen Werkstätten anzubieten.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt hierzu im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung allgemeine Richtlinien.
§ 57 Anerkennungsverfahren
(1)
Werkstätten für Behinderte, die eine Vergünstigung im
Sinne dieses Abschnitts in Anspruch nehmen wollen, bedürfen der
Anerkennung. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft auf
Antrag die Bundesanstalt für Arbeit im Einvernehmen mit dem
überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Die Bundesanstalt
für Arbeit führt ein Verzeichnis der anerkannten
Werkstätten für Behinderte. In dieses Verzeichnis sind auch
Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für Behinderte
aufzunehmen.
(2)
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Nähere über den Begriff und die Aufgaben der
Werkstatt für Behinderte, die für sie geltenden fachlichen
Anforderungen, die Aufnahmevoraussetzungen, den Begriff und die
Verwendung des Arbeitsergebnisses und das Verfahren zur Anerkennung als
Werkstatt für Behinderte.
§ 58 Blindenwerkstätten
Die
§§ 55 und 56 sind auch zugunsten von Blindenwerkstätten
im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I
S. 311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBl. I
S. 1008), anzuwenden.
Elfter Abschnitt
Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen
Personenverkehr
§ 59 Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
(1) Schwerbehinderte, die infolge ihrer
Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit
im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder
gehörlos sind, sind von Unternehmen, die öffentlichen
Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend
gekennzeichneten Ausweises nach § 4 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne
des § 61 Abs. 1 unentgeltlich zu befördern das Recht zur
unentgeltlichen Beförderung entbindet nicht von der Zahlung eines
tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung
zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs. Voraussetzung ist,
daß der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist.
Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages von 120 Deutsche Mark
für ein Jahr oder 60 Deutsche Mark für ein halbes Jahr
ausgegeben. Wird sie vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
zurückgegeben, ist auf Antrag für jeden vollen Kalendermonat
ihrer Gültigkeit nach Rückgabe ein Betrag von 10 Deutsche
Mark zu erstatten, sofern der zu erstattende Betrag 30 Deutsche Mark
nicht unterschreitet. Auf Antrag wird eine für ein Jahr
gültige Wertmarke, ohne daß der Betrag nach Satz 3 zu
entrichten ist, an Schwerbehinderte ausgegeben,
1.
die blind im Sinne des § 76 Abs. 2a Nr. 3a des
Bundessozialhilfegesetzes oder entsprechender Vorschriften oder hilflos
im Sinne des § 33 b des Einkommensteuergesetzes oder
entsprechender Vorschriften sind oder
2. die Arbeitslosenhilfe oder für den
Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz,
dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder den
§§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes
erhalten oder
3.
die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche
Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von
anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978),
zuletzt geändert durch Artikel 41 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705), erfüllten, solange der Grad der Minderung der
Erwerbsfähigkeit infolge der anerkannten Schädigung auf
wenigstens 70 vom Hundert festgestellt ist oder auf wenigstens 50 vom
Hundert festgestellt ist und sie infolge der Schädigung erheblich
gehbehindert sind das gleiche gilt für Schwerbehinderte, die
diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht erfüllt
haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
zu diesem Zeitpunkt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet hatten.
Sie
wird nicht ausgegeben, solange der Ausweis einen gültigen Vermerk
über die Inanspruchnahme von
Kraftfahrzeugsteuerermäßigung trägt. Die Ausgabe der
Wertmarken erfolgt auf Antrag durch die nach § 4 Abs. 5
zuständigen Behörden. Die Landesregierung oder die von ihr
bestimmte Stelle kann die Aufgaben nach den Sätzen 3 bis 5 ganz
oder teilweise auf andere Behörden übertragen. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung auf Grund
des § 4 Abs. 5 Satz 5 nähere Vorschriften über die
Gestaltung der Wertmarken, ihre Verbindung mit dem Ausweis und Vermerke
über ihre Gültigkeitsdauer zu erlassen. Für
Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Ausgabe der Wertmarke gilt
§ 4 Abs. 6 entsprechend.
(2)
Das gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 61, ohne
daß die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sein
muß, für die Beförderung
1. einer Begleitperson eines Schwerbehinderten
im Sinne des Absatzes 1, sofern eine ständige Begleitung
notwendig und dies im Ausweis des Schwerbehinderten
eingetragen ist, und
2.
des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhles,
soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zuläßt,
sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führhundes.
(3)
Die durch die unentgeltliche Beförderung nach den Absätzen 1
und 2 entstehenden Fahrgeldausfälle werden nach Maßgabe der
§§ 62 bis 64 erstattet.
§ 60 Persönliche Voraussetzungen
(1)
In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des
Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von
Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit
nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für
sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag,
die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Der
Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann bei
Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 nur
mit einem Ausweis mit halbseitigem orangefarbenen Flächenaufdruck
und eingetragenem Merkzeichen G geführt werden, dessen
Gültigkeit frühestens mit dem 1. April 1984 beginnt, oder auf
dem ein entsprechender Änderungsvermerk eingetragen ist.
(2)
Ständige Begleitung ist bei Schwerbehinderten notwendig, die bei
Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer
Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere
regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
§ 61 Nah- und Fernverkehr
(1) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes
ist der öffentliche Personenverkehr mit
1. Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes,
2.
Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des
Personenbeförderungsgesetzes auf Linien, bei denen die Mehrzahl
der Beförderungen eine Strecke von 50 km nicht übersteigt, es
sei denn, daß bei den Verkehrsformen nach § 43 des
Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungsbehörde auf die
Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungsentgelte
gemäß
§ 45 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes
ganz oder teilweise verzichtet hat,
3. S-Bahnen in der 2. Wagenklasse,
4.
Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in Zügen und auf Strecken und
Streckenabschnitten, die in ein von mehreren Unternehmern gebildetes,
mit den unter den Nummern 1, 2 oder 7 genannten Verkehrsmitteln
zusammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen
Beförderungsentgelten einbezogen sind,
5.
Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in Zügen, die
überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im
Nahverkehr zu befriedigen (Züge des Nahverkehrs), im Umkreis von
50 km um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des
Schwerbehinderten,
6.
sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Sinne des
§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
in der 2. Wagenklasse auf Strecken, bei denen die Mehrzahl der
Beförderungen eine Strecke von 50 km nicht überschreiten,
7.
Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr, wenn
dieser der Beförderung von Personen im Orts- und
Nachbarschaftsbereich dient und Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses
Bereiches liegen Nachbarschaftsbereich ist der Raum zwischen
benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar aneinandergrenzen zu
müssen, durch einen stetigen, mehr als einmal am Tag
durchgeführten Verkehr wirtschaftlich und verkehrsmäßig
verbunden sind.
(2) Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes
ist der öffentliche Personenverkehr mit
1. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes,
2. Eisenbahnen, ausgenommen den Sonderzugverkehr,
3. Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersetzverkehr, sofern keine Häfen außer
halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes angelaufen
werden,
soweit der Verkehr nicht Nahverkehr im Sinne des Absatzes 1 ist.
(3)
Die Unternehmer, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, haben
im öffentlichen Personenverkehr nach Absatz 1 Nr. 2, 5, 6 und 7 im
Fahrplan besonders darauf hinzuweisen, inwieweit eine Pflicht zur
unentgeltlichen Beförderung nach § 59 Abs. 1 nicht besteht.
(4)
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und der
Bundesminister für Verkehr werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung festzulegen, welche Zuggattungen von Eisenbahnen des
Bundes zu den Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 61 Abs. 1
Nr. 5 und zu den zuschlagpflichtigen Zügen des Nahverkehrs im
Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zählen.
§ 62 Erstattung der Fahrgeldausfälle
im Nahverkehr
(1) Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr
werden nach einem Vomhundertsatz der von den Unternehmern
nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet.
(2)
Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Erträge aus
dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt sie
umfassen auch Erträge aus der Beförderung von
Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen
Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten
Beförderungsentgelten.
(3)
Werden in einem von mehreren Unternehmern gebildeten
zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen
Beförderungsentgelten die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf
zusammengefaßt und dem einzelnen Unternehmer
anteilmäßig nach einem vereinbarten
Verteilungsschlüssel zugewiesen, so ist der zugewiesene Anteil
Ertrag im Sinne des Absatzes 2.
(4)
Der Vomhundertsatz im Sinne des Absatzes 1 wird für jedes Land von
der Landesregierung oder der von ihr bestimmten obersten
Landesbehörde für jeweils ein Jahr bekanntgemacht. Bei der
Berechnung des Vomhundertsatzes ist von folgenden Zahlen auszugehen:
1.
der Zahl der in dem Land in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegebenen
Wertmarken zuzüglich 20 vom Hundert und der Zahl der in dem Land
am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise im Sinne
des § 59 Abs.1 Satz 1 von Schwerbehinderten, die das 6. Lebensjahr
vollendet
haben
und bei denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung im
Ausweis eingetragen ist Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauer von
einem halben Jahr werden zur Hälfte, zurückgegebene
Wertmarken für jeden vollen Kalendermonat vor Rückgabe zu
einem Zwölftel gezählt,
2. der in den jährlichen Veröffentlichungen
des Statistischen Bundesamtes zum
Ende des Vorjahres nachgewiesenen Zahl
der Wohnbevölkerung in dem Land abzüglich der Zahl
der Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, und der Zahlen nach Nummer 1.
Der Vomhundertsatz ist nach folgender Formel zu berechnen:
Nach Nummer 1 errechnete Zahl
Nach Nummer 2 errechnete Zahl
Bei der Festsetzung des Vomhundertsatzes
sich ergebende Bruchteile von 0,005 und mehr werden
auf ganze Hundertstel aufgerundet, im übrigen abgerundet.
(5)
Weist ein Unternehmer durch Verkehrszählung nach, daß das
Verhältnis zwischen den nach diesem Gesetz unentgeltlich
beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den
nach Absatz 4 festgesetzten Vomhundertsatz um mindestens 331/3 vom
Hundert übersteigt, ist der Berechnung des Erstattungsbetrages auf
Antrag der nachgewiesene Vomhundertsatz zugrunde zu legen.
§ 63 Erstattung der Fahrgeldausfälle
im Fernverkehr
(1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr
werden nach einem Vomhundertsatz der von den Unternehmern
nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet.
(2)
Der maßgebende Vomhundertsatz wird vom Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr für jeweils 2
Jahre bekanntgemacht. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes ist von
folgenden, für das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes
vorliegenden Zahlen auszugehen:
1. der Zahl der im Geltungsbereich dieses
Gesetzes am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise nach § 59
Abs. 1, auf denen die Notwendigkeit
ständiger Begleitung eingetragen ist, abzüglich
25 vom Hundert,
2.
der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen
Bundesamtes zum Jahresende nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder,
die das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der nach Nummer 1
ermittelten Zahl.
Der Vomhundertsatz ist nach folgender Formel zu errechnen:
Nach Nummer 1 ermittelte Zahl
x 100
Nach Nummer 2 ermittelte Zahl
§ 62 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.
§ 64 Erstattungsverfahren
(1)
Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag des Unternehmers erstattet.
Bei einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden
Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen
Beförderungsentgelten können die Anträge auch von einer
Gemeinschaftseinrichtung dieser Unternehmer für ihre Mitglieder
gestellt werden. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember für das
vorangegangene Kalenderjahr zu stellen, und zwar für den
Nahverkehr nach § 65
Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 und für den Fernverkehr an das
Bundesverwaltungsamt, für den übrigen Nahverkehr bei den in
Absatz 4 bestimmten Behörden.
(2)
Die Unternehmer erhalten auf Antrag Vorauszahlungen für das
laufende Kalenderjahr in Höhe von insgesamt 80 vom Hundert des
zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages. Die
Vorauszahlungen werden je zur Hälfte am 15. Juli und am 15.
November gezahlt. Der Antrag auf Vorauszahlungen gilt zugleich als
Antrag im Sinne des Absatzes 1. Die Vorauszahlungen sind
zurückzuzahlen, wenn Unterlagen, die für die Berechnung der
Erstattung erforderlich sind, nicht bis zum 31. Dezember des auf die
Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres vorgelegt sind.
(3)
Unternehmer, soweit sie Nahverkehr im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 bis 6 betreiben, erhalten auf Antrag im Kalenderjahr 1986 am 15.
Februar, 15. Juli und 15. November Vorauszahlungen in Höhe von je
20 vom Hundert des zuletzt für ein Jahr nach dem bis zum 31.
März 1984 geltenden Recht für die unentgeltliche
Beförderung im Nahverkehr festgesetzten Erstattungsbetrages.
(4)
Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle legt die
Behörden fest, die über die Anträge auf Erstattung und
Vorauszahlung entscheiden und die auf den Bund und das Land
entfallenden Beträge auszahlen. § 11 Abs. 2 bis 4 des
Personenbeförderungsgesetzes gilt entsprechend.
(5)
Erstreckt sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer Länder,
entscheiden die nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden
dieser Länder darüber, welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen
jeweils auf den Bereich ihres Landes entfällt.
(6)
Die Unternehmen im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 haben ihren
Anträgen an das Bundesverwaltungsamt den Anteil der nachgewiesenen
Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr zugrunde zu legen, der auf den Bereich
des jeweiligen Landes entfällt für den Nahverkehr von
Eisenbahnen des Bundes im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
bestimmt sich dieser Teil nach dem Anteil der Zugkilometer, die von
einer Eisenbahn des Bundes mit Zügen des Nahverkehrs im jeweiligen
Land erbracht werden.
(7)
Hinsichtlich der Erstattungen gemäß § 62 für den
Nahverkehr nach § 65 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und gemäß
§ 63 sowie der entsprechenden Vorauszahlungen nach Absatz 2 wird
dieses Gesetz in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Die
Verwaltungsaufgaben des Bundes erledigt das Bundesverwaltungsamt nach
fachlichen Weisungen des Bundesministers für Arbeit und
Sozialordnung in eigener Zuständigkeit.
(8)
In Streitigkeiten über die Erstattungen und die Vorauszahlungen
ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung bedarf der Zulassung
in dem Urteil des Verwaltungsgerichts. Für die Zulassung und die
Beschwerde gilt § 131 der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 65 Kostentragung
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung
1.
im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwiegend in der
Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden
Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbünden),
erstattungsberechtigte Unternehmer sind,
2. im übrigen Nahverkehr für
a)
Schwerbehinderte im Sinne des § 59 Abs. 1, die wegen einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert
Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach
anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes haben oder Entschädigung nach § 28
des Bundesentschädigungsgesetzes erhalten und
b) ihre Begleitperson im Sinne des § 59
Abs. 2 Nr. 1,
c) die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 59
Abs. 2 Nr. 2 sowie
3. im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 59
Abs. 2.
Die
Länder tragen die Aufwendungen für die unentgeltliche
Beförderung der übrigen Personengruppen und der
mitgeführten Gegenstände im Nahverkehr.
(2)
Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf den Bund und nach Absatz 1 Satz 2
auf die einzelnen Länder entfallenden Aufwendungen für die
unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr errechnen sich aus dem
Anteil der in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken und
der am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise im
Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 von Schwerbehinderten, die das 6.
Lebensjahr vollendet haben und bei denen die Notwendigkeit einer
ständigen Begleitung im Ausweis eingetragen ist, der jeweils auf
die in Absatz 1 genannten Personengruppen entfällt. Wertmarken mit
einer Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr werden zur
Hälfte, zurückgegebene Wertmarken für jeden vollen
Kalendermonat vor Rückgabe zu einem Zwölftel gezählt.
(3)
Die auf den Bund entfallenden Ausgaben für die unentgeltliche
Beförderung im Nahverkehr sind für Rechnung des Bundes zu
leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund
abzuführen. Persönliche und sächliche Verwaltungskosten
werden nicht erstattet.
(4)
Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausgaben und die mit
ihnen zusammenhängenden Einnahmen ist § 4 Abs. 2 des Ersten
Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 603-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1977 (BGBl. I S. 801)
nicht anzuwenden.
§ 66 Einnahmen aus Wertmarken
Von den durch die Ausgabe der Wertmarke
erzielten jährlichen Einnahmen sind an den Bund abzuführen:
1. die Einnahmen aus der Ausgabe von
Wertmarken an Schwerbehinderte im Sinne des § 65 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2,
2.
ein bundeseinheitlicher Anteil der übrigen Einnahmen, der vom
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr
für jeweils ein Jahr bekanntgemacht wird. Er errechnet sich aus
dem Anteil der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vom Bund zu tragenden
Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen von Bund und Ländern
für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr,
abzüglich der Aufwendungen für die unentgeltliche
Beförderung der in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten
Personengruppen.
Die
durch Ausgabe von Wertmarken an Schwerbehinderte im Sinne des § 65
Abs.1 Satz 1 Nr. 2 erzielten Einnahmen sind zum 15. Juli und zum 15.
November an den Bund abzuführen. Von den eingegangenen
übrigen Einnahmen sind zum 15. Juli und zum 15. November
Abschlagszahlungen in Höhe des Vomhundertsatzes, der für das
jeweilige Vorjahr nach Satz 1 Nr. 2 bekanntgemacht wird, an den Bund
abzuführen. Die auf den Bund entfallenden Einnahmen sind für
jedes Haushaltsjahr abzurechnen.
§ 67 Erfassung der Ausweise
Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 4 Abs. 5 zuständigen Behörden
erfassen
1. die am Jahresende in Umlauf befindlichen
gültigen Ausweise, getrennt nach
a) Art,
b) besonderen Eintragungen und
c) Zugehörigkeit zu einer der in § 65
Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen,
2.
die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt nach der
jeweiligen Gültigkeitsdauer, und die daraus erzielten Einnahmen,
getrennt nach Zugehörigkeit zu einer der in § 65 Abs. 1 Satz
1 genannten Gruppen
als
Grundlage für die nach § 62 Abs. 4 Nr. 1 und § 63 Abs. 2
Nr. 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise und Wertmarken, für die
nach § 65 Abs. 2 zu ermittelnde Höhe der Aufwendungen sowie
für die nach § 66 vorzunehmende Aufteilung der Einnahmen aus
der Ausgabe von Wertmarken. Die zuständigen obersten
Landesbehörden teilen dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung das Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 spätestens
bis zum 31. März des Jahres mit, in dem die Vomhundertsätze
festzusetzen sind.
Zwölfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Schlußvorschriften
§ 68 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 5 Abs. 2, Schwerbehinderte nicht nach dem festgesetzten
Pflichtsatz beschäftigt,
2.
entgegen § 13 Abs. 1 das Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form führt
oder dort bezeichneten Personen auf Verlangen nicht vorzeigt,
3. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 3, 4 oder 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen
Form erstattet,
4.
entgegen § 13 Abs. 3 eine Auskunft nicht oder nicht richtig
erteilt oder entgegen § 13 Abs. 4 den Einblick in den Betrieb
nicht gewährt,
5. entgegen § 13 Abs. 5 eine dort bezeichnete Person der zuständigen
Stelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt,
6.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 die Bewerbung eines Schwerbehinderten
nicht mit der Schwerbehindertenvertretung erörtert oder den in
§ 23 genannten Vertretungen ohne die Stellungnahme der
Schwerbehindertenvertretung mitteilt,
7.
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 einen Schwerbehinderten bei
innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung nicht
bevorzugt berücksichtigt oder
8.
entgegen § 25 Abs. 2 die Schwerbehindertenvertretung in einer dort
bezeichneten Angelegenheit nicht, nicht richtig, nicht umfassend oder
nicht rechtzeitig unterrichtet oder vor einer Entscheidung nicht
hört.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Landesarbeitsamt.
(4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
gilt entsprechend.
(5) Die Geldbuße ist an die Hauptfürsorgestelle abzuführen. Für ihre Verwendung gilt § 11
Abs. 3.
§ 69 Strafvorschrift
(1)
Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum
persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als
Vertrauensmann oder als Vertrauensfrau der Schwerbehinderten anvertraut
worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder
einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Ebenso
wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach
Absatz 1 verpflichtet ist, verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt.
§ 70 Stadtstaatenklausel
(1)
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die
Schwerbehindertenvertretung für Angelegenheiten, die mehrere oder
alle Dienststellen betreffen, in der Weise zu regeln. daß die
Schwerbehindertenvertretungen aller Dienststellen eine
Gesamtschwerbehindertenvertretung wählen. Für die Wahl gilt
§ 24 Abs. 2, 3, 6 und 7 entsprechend.
(2) § 27 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 71 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst
Für den Bundesnachrichtendienst gilt
dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
1. Der Bundesnachrichtendienst gilt vorbehaltlich der Nummer 3 als einheitliche Dienststelle.
2.
Für den Bundesnachrichtendienst gelten die Pflichten zur Vorlage
des nach §13 Abs. 1 zu führenden Verzeichnisses, zur Anzeige
nach § 13 Abs. 2 und zur Gewährung von Einblick nach §
13 Abs. 4 nicht. Die Anzeigepflicht nach § 20 Abs. 3 gilt nur
für die Beendigung von Probearbeitsverhältnissen.
3.
Als Dienststelle im Sinne des Fünften Abschnitts gelten auch Teile
und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zu seiner Zentrale
gehören. § 24 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 27 sind nicht
anzuwenden. In den Fällen des § 27 Abs. 5 ist die
Schwerbehindertenvertretung der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes
zuständig. Im Falle des § 24 Abs. 6 Satz 4 lädt der
Leiter der Dienststelle ein. Die Schwerbehindertenvertretung ist in den
Fällen nicht zu beteiligen, in denen die Beteiligung der
Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz
ausgeschlossen ist. Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann
anordnen, daß die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen
ist, Unterlagen nicht vorgelegt oder Auskünfte nicht erteilt
werden dürfen, wenn und soweit dies aus besonderen
nachrichtendienstlichen Gründen geboten ist. Die Rechte und
Pflichten der Schwerbehindertenvertretung ruhen, wenn die Rechte und
Pflichten der Personalvertretung ruhen. § 26 Abs. 7 Satz 3 ist
nach Maßgabe der Sicherheitsbestimmungen des
Bundesnachrichtendienstes anzuwenden. § 29 Abs. 2 gilt nur
für die in § 29 Abs. 1 genannten Personen und Vertretungen
der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes.
4.
Im Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle (§
41) und im Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt (§ 42)
treten in Angelegenheiten Schwerbehinderter, die bei dem
Bundesnachrichtendienst beschäftigt sind, an die Stelle der
Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach §41 Abs. 1 und § 42 Abs.1
Angehörige des Bundesnachrichtendienstes, an die Stelle der
Schwerbehindertenvertretung die Schwerbehindertenvertretung der
Zentrale des Bundesnachrichtendienstes. Sie werden der
Hauptfürsorgestelle und dem Präsidenten des
Landesarbeitsamtes vom Leiter des Bundesnachrichtendienstes benannt.
Die
Mitglieder der Ausschüsse müssen nach den dafür
geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von
Verschlußsachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu
erhalten.
5.
Über Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund dieses Gesetzes im
Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes entstehen,
entscheidet im ersten und letzten Rechtszug der oberste Gerichtshof des
zuständigen Gerichtszweiges.
§ 72 Übergangsregelung
§ 7 Abs. 2 Nr. 4 und § 9 Abs. 1 Satz
2 sind in ihrer am 1. Januar 1994 geltenden Fassung
auch in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1993
anzuwenden.
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