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Gesetz über Preisnachlässe
(Rabattgesetz - RabattG)
vom
25. November 1933 (RGBl. 1933 I S. 1011), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und
sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1172)
Seit 25.07.2001 ist das 1933 eingeführtes Rabattgesetz, das die Gewährung von Rabatten streng reglementierte, um den Markt für den Verbraucher transparent und insbesondere die Preise leicht vergleichbar zu machen
außer Kraft gesetzt.
Seit der Liberalisierung des Gesetzes können Händler in fast allen Bereichen individuelle Rabatte aushandeln. Eine Ausnahme bildet die Buchpreisbindung.
Erster Teil
Preisnachlässe
§ 1
(1)
Werden im geschäftlichen Verkehr Waren des täglichen Bedarfs
im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher veräußert oder
gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfs für den letzten
Verbraucher ausgeführt, so dürfen zu Zwecken des Wettbewerbs
Preisnachlässe (Rabatte) nur nach Maßgabe der nachfolgenden
Vorschriften angekündigt oder gewährt werden.
(2)
Als Preisnachlässe im Sinne dieses Gesetzes gelten Nachlässe
von den Preisen, die der Unternehmer ankündigt oder allgemein
fordert, oder Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu
bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften
eingeräumt werden.
Erster Abschnitt
Barzahlungsnachlässe
§ 2
Der
Preisnachlaß für Barzahlung (Barzahlungsnachlaß) darf
drei vom Hundert des Preises der Ware oder Leistung nicht
überschreiten. Er darf nur gewährt werden, wenn die
Gegenleistung unverzüglich nach der Lieferung der Ware oder der
Bewirkung der gewerblichen Leistung durch Barzahlung oder in einer der
Barzahlung gleichkommenden Weise, insbesondere durch Hingabe eines
Schecks oder durch Überweisung, erfolgt.
§ 3
Werden
während eines bestimmten Zeitabschnitts unter Stundung der
Gegenleistung Waren geliefert oder Leistungen bewirkt, so kann bei der
nach Ablauf des Zeitabschnitts erfolgenden Bezahlung ein
Barzahlungsnachlaß gewährt werden, sofern der Zeitabschnitt
nicht länger als einen Monat dauert. Die Vorschrift des § 2
gilt entsprechend.
§ 4
(1)
Wer einen Barzahlungsnachlaß gewährt, muß den
Nachlaßbetrag sofort von Preise abziehen oder Gutscheine
(Sparmarken, Kassenzettel, Zahlungsabschnitte) ausgeben, die in bar
einzulösen sind. Der Umsatz an Waren oder Leistungen, von dem die
Einlösung der Gutscheine abhängig gemacht wird, darf auf
keinen höheren Betrag als fünfzig Deutsche Mark festgesetzt
werden.
(2) Gutscheine,
die von einer Vereinigung nachlaßgewährender
Gewerbetreibender (Rabattsparvereine und dergleichen) eingelöst
werden, dürfen nur ausgegeben werden, sofern sich die Vereinigung
alljährlich einer unabhängigen Prüfung durch einen
sachverständigen Prüfer unterzieht. Die Prüfung
muß sich auf die gesamte Geschäftsgebarung der Vereinigung
während der Dauer des Geschäftsjahres erstrecken,
insbesondere darauf, daß die Einlösung der ausgegebenen
Gutscheine gesichert ist. Der Prüfer muß einen schriftlichen
Bericht erstatten, dem die Vereinigung ihren Mitgliedern
zugänglich zu machen hat. Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2
findet keine Anwendung.
§ 5
(1)
Warenrückvergütungen, die Genossenschaften im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Nr. 5 des Genossenschaftsgesetzes (Konsumvereine)
ihren Mitgliedern gewähren, dürfen zusammen mit
Barzahlungsnachlässen im Geschäftsjahr drei vom Hundert der
mit den Mitgliedern erzielten Umsätze nicht übersteigen
Nichtmitgliedern dürfen Warenrückvergütungen nicht
gewährt werden.
(2)
Der Anspruch auf die Warenrückvergütung ist mit der
Beschlußfassung über den Jahresabschluß fällig.
Die Fälligkeit kann durch das Statut oder einen Beschluß der
Generalversammlung nicht über sechs Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres hinausgeschoben werden.
§ 6
(aufgehoben)
Zweiter Abschnitt
Mengennachlässe
§ 7
(1)
Werden mehrere Stücke oder eine größere Menge von Waren
in einer Lieferung veräußert, so kann ein
Mengennachlaß gewährt werden, sofern dieser nach Art und
Umfang sowie nach der verkauften Stückzahl oder Menge als
handelsüblich anzusehen ist.
(2)
Der Mengennachlaß kann entweder durch Hingabe einer bestimmten
oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge der verkauften Ware oder
durch einen Preisnachlaß gewährt werden.
§ 8
Werden
bei Aufträgen für mehrere gewerbliche Leistungen oder
für eine gewerbliche Leistung größeren Umfangs oder
beim Kauf von Dauer- oder Reihenkarten, die einen Anspruch auf eine
bestimmte Zahl von Leistungen begründen, Mengennachlässe
gewährt, so gilt die Vorschrift des § 7 entsprechend.
Dritter Abschnitt
Sondernachlässe
§ 9
Sondernachlässe oder Sonderpreise dürfen gewährt werden
1.
an Personen, die die Ware oder Leistung in ihrer beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit verwerten, sofern dieser Nachlaß
seiner Art und Höhe nach orts- oder handelsüblich ist
2.
an Personen, die aufgrund besonderen Lieferungs- oder
Leistungsvertrages Waren oder Leistungen in solchen Mengen abnehmen,
daß sie als Großverbraucher anzusehen sind
3.
an die Arbeiter, Angestellten, Leiter und Vertreter des eigenen
Unternehmens, sofern die Ware oder Leistung für deren Bedarf, den
Bedarf ihrer Ehegatten, ihrer Abkömmlinge oder der mit ihnen in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen bestimmt ist
(Eigenbedarf) und in dem Unternehmen hergestellt, vertrieben oder
bewirkt wird.
Vierter Abschnitt
Zusammentreffen mehrerer Preisnachlaßarten
§ 10
Treffen
bei einem Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 mehrere
Preisnachlaßarten zusammen, so darf der Nachlaß nur
für zwei Arten gewährt werden. [Gehe niemals mit
sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
Zweiter Teil
Schlußvorschriften
§ 11
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber eines Unternehmens, in dem
Waren des täglichen Bedarfs im Einzelverkauf an den letzten
Verbraucher veräußert oder gewerblichen Leistungen des
täglichen Bedarfs für den letzten Verbraucher ausgeführt
werden, vorsätzlich oder fahrlässig im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1. entgegen einer Vorschrift der §§ 2 bis 4 Absatz 1, 2 Sätze 1, 4 einen Preisnachlaß,
2. entgegen § 5 Absatz 1 eine Warenrückvergütung,
3. entgegen § 7 oder § 8 einen Mengennachlaß
4. entgegen § 9 einen Sondernachlaß oder einen Sonderpreis oder
5. entgegen § 10 Nachlaß für mehr als zwei Preisnachlaßarten
gewährt oder ankündigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 12
Wer
einer der Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden. § 13 Absatz 2 Nr. 1, 2
und 4, Absatz 4 und 5 und § 23a des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb sind entsprechend anzuwenden.
§ 13
Die
in § 27a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorgesehenen
Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
aus diesem Gesetz angerufen werden.
§ 14
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1934 in Kraft:
(2) (gegenstandslos)
§ 15
Die
Vorschriften des Gesetzes über das Verbot des Verkaufs von
Tabakerzeugnissen unter Steuerzeichenpreis vom 21. September 1933
(RGBl. I S. 653) bleiben, soweit sich aus ihnen etwas anderes ergibt,
unberührt.
§ 16
Zum
Ersatz eines Schadens, der durch die in diesem Gesetz bestimmten
Maßnahmen entsteht, sind weder das Reich noch die Länder
verpflichtet.
§ 17
Der
Reichswirtschaftsminister erläßt die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen. Er
kann auch Vorschriften ergänzenden oder abändernden Inhalts
erlassen.
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