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Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(Psychotherapeutengesetz - PsychThG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311)
§ 1 Berufsausübung
(1)
Wer die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung
"
Psychologische Psychotherapeutin" oder " Psychologischer
Psychotherapeut"
oder die heilkundliche Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie unter der Berufsbezeichnung " Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutin"
oder " Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut"
ausüben will, bedarf der Approbation
als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut. Die vorübergehende Ausübung des
Berufs ist auch auf Grund einer befristeten Erlaubnis zulässig.
Die Berufsbezeichnungen nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz
1 oder 2 zur Ausübung der Berufe befugt ist. Die Bezeichnung
"
Psychotherapeut"
oder " Psychotherapeutin" darf von anderen Personen
als Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder und
Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden.
(2)
Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten erstreckt sich auf Patienten, die das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von Satz 1 sind
zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine gemeinsame
psychotherapeutische Behandlung von Kindern oder Jugendlichen mit
Erwachsenen erforderlich ist oder bei Jugendlichen eine vorher mit
Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene
psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21.
Lebensjahres abgeschlossen werden kann.
(3)
Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede
mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren
vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung
von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie
indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist
eine somatische Abklärung herbeizuführen. Zur Ausübung
von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten,
die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder
sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben.
§ 2 Approbation
(1) Eine Approbation nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes,
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatloser Ausländer im
Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser
Ausländer ist,
2. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
3.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
Berufs ergibt, und
4.
nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer
Sucht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist.
(2)
Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn aus
einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erworbenen Diplom hervorgeht, daß der Inhaber
eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den
unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des " Psychologischen
Psychotherapeuten"
oder dem Beruf des " Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten"
entsprechenden Beruf erforderlich ist.
Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG
Nr. L19 S. 16), oder im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 92/51/EWG
des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung
zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung
zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L209 S. 25) in der jeweils
geltenden Fassung. Antragsteller aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, deren Ausbildung die
nach diesem Gesetz vorgeschriebene Mindestdauer nicht erreicht haben,
einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu
absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. Der Antragsteller
hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der
Eignungsprüfung zu wählen. Die Voraussetzung des Absatzes 1
Nr. 2 gilt auch als erfüllt, wenn der Antragsteller bei Vorliegen
der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 eine in einem anderen Staat
erworbene gleichwertige abgeschlossene Ausbildung und gleichwertige
Kenntnisse nachweist.
(3)
Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht erfüllt, so kann
die Approbation in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen
des öffentlichen Gesundheitsinteresses erteilt werden. Ist
zugleich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erfüllt, so
ist die Erteilung der Approbation nur zulässig, wenn der
Antragsteller eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erworbene, den Voraussetzungen der
Richtlinien 89/48/EWG oder 92/51/EWG entsprechende oder in einem
anderen Staat erworbene gleichwertige abgeschlossene Ausbildung und
gleichwertige Kenntnisse nachweist. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.
(4) Soll
die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen
nach Absatz 1 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein
gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5)
Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der
sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur
Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet,
so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der
Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
§ 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Approbation, Verzicht
(1)
Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die
Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorgelegen hat, die im
Ausland erworbene Ausbildung nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2
oder die nach § 12 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen
war oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung und Kenntnisse nach §
2 Abs. 3 Satz 2 nicht gegeben war. Sie kann zurückgenommen werden,
wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
Nr. 1, 3 oder 4 nicht vorgelegen hat.
(2)
Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die
Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wegfällt. Gleiches gilt
im Falle des nachträglichen, dauerhaften Wegfalls einer der
Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4.
(3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
1.
gegen den Approbationsinhaber wegen des Verdachts einer Straftat, aus
der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur
Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet
ist,
2.
nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4
vorübergehend nicht mehr vorliegt oder Zweifel bestehen, ob eine
der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 noch erfüllt ist
und der Approbationsinhaber sich weigert, sich einer von der
zuständigen Behörde angeordneten amts- oder
fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Die
Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr
vorliegen. Der Psychologische Psychotherapeut oder der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut, dessen Approbation ruht, darf den Beruf
nicht ausüben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag
des Approbationsinhabers, dessen Approbation ruht, zulassen, daß
die Praxis für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen
anderen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten weitergeführt werden darf.
(4)
Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung
gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein
Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.
§ 4 Befristete Erlaubnis
(1)
Eine befristete Erlaubnis zur Berufsausübung kann auf Antrag
Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für
den Beruf nachweisen. In den Fällen, in denen die
Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht
erfüllt sind oder nach § 2 Abs. 2 nicht als erfüllt
gelten, ist nachzuweisen, daß die im Ausland erworbene Ausbildung
in den wesentlichen Grundzügen einer Ausbildung nach diesem Gesetz
entspricht.
(2) Die
befristete Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und
Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur
widerruflich und bis zu einer Gesamtdauer der Tätigkeit von
höchstens drei Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine
befristete Erlaubnis darf ausnahmsweise über drei Jahre hinaus
erteilt oder verlängert werden, wenn dies im Interesse der
psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung liegt. Satz 3
gilt entsprechend bei Antragstellern, die
1. unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind,
2.
die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen
für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener
Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) genießen.
3.
als Ausländer mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes verheiratet sind, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat, oder
4.
im Besitz einer Einbürgerungszusicherung sind, der
Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die sie selbst
nicht beseitigen können.
(3)
Personen mit einer befristeten Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2
haben die Rechte und Pflichten eines Angehörigen des Berufs,
für dessen vorübergehende Ausübung ihnen die befristete
Erlaubnis erteilt worden ist.
§ 5 Ausbildung und staatliche Prüfung
(1)
Die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dauern in Vollzeitform
jeweils mindestens drei Jahre, in Teilzeitform jeweils mindestens
fünf Jahre. Sie bestehen aus einer praktischen Tätigkeit, die
von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird, und
schließen mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab.
(2) Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach Absatz 1 ist
1. für eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten
a)
eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden
Hochschule bestandene Abschlußprüfung im Studiengang
Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und
gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes
der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht
hat,
b) ein in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang
Psychologie oder
c) ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie,
2. für eine Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
a) eine der Voraussetzungen nach Nummer 1,
b)
die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule bestandene Abschlußprüfung in den
Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik,
c)
ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Diplom in den
Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik oder
d) ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium.
§ 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3)
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere
abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die
Ausbildung nach Absatz 1 anrechnen, wenn die Durchführung der
Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht
gefährdet werden.
§ 6 Ausbildungsstätten
(1)
Die Ausbildungen nach § 5 Abs. 1 werden an Hochschulen oder an
anderen Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätten
für Psychotherapie oder als Ausbildungsstätten für
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie staatlich anerkannt sind.
(2) Einrichtungen sind als Ausbildungsstätten nach Absatz 1 anzuerkennen, wenn in ihnen
1.
Patienten, die an psychischen Störungen mit Krankheitswert leiden,
nach wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren
stationär oder ambulant behandelt werden, wobei es sich bei einer
Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten um Personen
handeln muß, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. für die Ausbildung geeignete Patienten nach Zahl und Art in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen,
3. eine angemessene technische Ausstattung für Ausbildungszwecke und eine fachwissenschaftliche Bibliothek vorhanden ist,
4.
in ausreichender Zahl geeignete Psychologische Psychotherapeuten oder
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und qualifizierte Ärzte
für die Vermittlung der medizinischen Ausbildungsinhalte für
das jeweilige Fach zur Verfügung stehen,
5.
die Ausbildung nach Ausbildungsplänen durchgeführt wird, die
auf Grund der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten erstellt worden sind, und
6.
die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit
angeleitet und beaufsichtigt werden sowie die begleitende theoretische
und praktische Ausbildung durchgeführt wird.
(3)
Kann die Einrichtung die praktische Tätigkeit oder die begleitende
theoretische und praktische Ausbildung nicht vollständig
durchführen, hat sie sicherzustellen, daß eine andere
geeignete Einrichtung diese Aufgabe in dem erforderlichen Umfang
übernimmt. Absatz 2 Nr. 4 gilt entsprechend.
§ 7 Ausschluß der Geltung des Berufsbildungsgesetzes
Auf die Ausbildungen nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.
§ 8 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
(1)
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in
einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische
Psychotherapeuten und in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit Zustimmung des
Bundesrates die Mindestanforderungen an die Ausbildungen und das
Nähere über die staatlichen Prüfungen (§ 5 Abs. 1)
zu regeln. Die Rechtsverordnungen sollen auch Vorschriften über
die für die Erteilung der Approbationen nach § 2 Abs. 1 bis 3
notwendigen Nachweise, über die Urkunden für die
Approbationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und über die
Anforderungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 enthalten.
(2)
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sind jeweils auf eine
Ausbildung auszurichten, welche die Kenntnisse und Fähigkeiten in
der Psychotherapie vermittelt, die für die eigenverantwortliche
und selbständige Ausübung des Berufs des Psychologischen
Psychotherapeuten oder des Berufs des Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten erforderlich sind.
(3) In den Rechtsverordnungen ist jeweils vorzuschreiben,
1.
daß die Ausbildungen sich auf die Vermittlung eingehender
Grundkenntnisse in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen
Verfahren sowie auf eine vertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren
zu erstrecken haben.
2.
wie die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen
Tätigkeit einzusetzen sind, insbesondere welche Patienten sie
während dieser Zeit zu betreuen haben,
3.
daß die praktische Tätigkeit für die Dauer von
mindestens einem Jahr in Abschnitten von mindestens drei Monaten an
einer psychiatrischen klinischen, bei der kinder- und
jugendlichenpsychotherapeutischen Ausbildung bis zur Dauer von sechs
Monaten an einer psychiatrischen ambulanten Einrichtung, an der jeweils
psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt werden, und
für mindestens sechs Monate an einer von einem
Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der
psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis
eines Arztes, der die psychotherapeutische Behandlung durchführen
darf, oder eines Psychologischen Psychotherapeuten oder eines Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten abzuleisten ist und unter
fachkundiger Anleitung und Aufsicht steht,
4. daß die Gesamtstundenzahl für die theoretische Ausbildung mindestens 600 Stunden beträgt und
5. daß die praktische Ausbildung mindestens 600 Stunden mit mindestens sechs Patientenbehandlungen umfaßt.
(4)
Für die staatlichen Prüfungen ist vorzuschreiben, daß
sie sich auf eingehende Grundkenntnisse in den wissenschaftlich
anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und
schwerpunktmäßig auf das Verfahren, das Gegenstand der
vertieften Ausbildung gewesen ist (Absatz 3 Nr. 1), sowie auf die
medizinischen Ausbildungsinhalte erstrecken. Ferner ist zu regeln,
daß die Prüfungen vor einer staatlichen
Prüfungskommission abzulegen sind, in die jeweils zwei Mitglieder
berufen werden müssen, die nicht Lehrkräfte derjenigen
Ausbildungsstätte sind, an der die Ausbildung erworben wurde.
(5)
Die Rechtsverordnungen sollen die Möglichkeiten für eine
Unterbrechung der Ausbildungen regeln. Sie können Vorschriften
über die Anrechnung von Ausbildungen (§ 5 Abs. 3) enthalten.
(6)
In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ist für Diplominhaber, die
eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 2
Abs. 2 Satz 1 und 2 oder Abs. 3 Satz 2 beantragen, zu regeln:
1.
das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 Nr. 3 und 4, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller
vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige
Behörde entsprechend Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder den
Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,
2.
das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe des Artikels 7 Abs. 2
der Richtlinie 89/48/EWG oder des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie
92/51/EWG zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 die
im Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat bestehende Ausbildungsbezeichnung
und, soweit nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftmitgliedstaates
zulässig, deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu
führen.
3. die
Frist für die Erteilung der Approbation entsprechend Artikel 8
Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie
92/51/EWG.
§ 9 Gebührenordnung bei Privatbehandlung
Das
Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für
psychotherapeutische Tätigkeiten von Psychologischen
Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu
regeln. In dieser Rechtsverordnung sind Mindest- und
Höchstsätze für die psychotherapeutischen Leistungen
festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der
Leistungserbringer und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten
Rechnung zu tragen.
§ 10 Zuständigkeiten
(1)
Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige
Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die staatliche
Prüfung abgelegt hat. Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 in
Verbindung mit § 12, nach § 2 Abs. 2 und 3 sowie nach §
4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf
ausgeübt werden soll.
(2)
Die Entscheidungen nach § 3 trifft die zuständige
Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt wird oder
zuletzt ausgeübt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für die
Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 3 Abs. 4.
(3)
Die Entscheidungen nach § 5 Abs. 3 trifft die zuständige
Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an der Ausbildung
teilzunehmen beabsichtigt.
(4)
Die Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 trifft die zuständige
Behörde des Landes, in dem die Ausbildungsstätte ihren Sitz
hat. [Gehe niemals mit
sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11 Wissenschaftliche Anerkennung
Soweit
nach diesem Gesetz die wissenschaftliche Anerkennung eines Verfahrens
Voraussetzung für die Entscheidung der zuständigen
Behörde ist, soll die Behörde in Zweifelsfällen ihre
Entscheidung auf der Grundlage eines Gutachtens eines
wissenschaftlichen Beirates treffen, der gemeinsam von der auf
Bundesebene zuständigen Vertretung der Psychologischen
Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie
der ärztlichen Psychotherapeuten in der Bundesärztekammer
gebildet wird. Ist der Beirat am 31. Dezember 1998 noch nicht gebildet,
kann seine Zusammensetzung durch das Bundesministerium für
Gesundheit bestimmt werden.
§ 12 Übergangsvorschriften
(1)
Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, ohne Arzt zu sein,
im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung an der
psychotherapeutischen Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten im
Delegationsverfahren nach den Richtlinien des Bundesausschusses der
Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung der
Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung
(Psychotherapie-Richtlinien in der Neufassung vom 3. Juli 1987 - BAnz.
Nr. 156 Beilage Nr. 156a -, zuletzt geändert durch Bekanntmachung
vom 12. März 1997 - BAnz. Nr. 49 S. 2946), als Psychotherapeut
oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mitwirkt oder die
Qualifikation für eine solche Mitwirkung erfüllt, erhält
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4
auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des
Psychologischen Psychotherapeuten oder eine Approbation zur
Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
nach § 1 Abs. 1 Satz 1. Das gleiche gilt für Personen, die
die für eine solche Mitwirkung vorausgesetzte Qualifikation bei
Vollzeitausbildung innerhalb von drei Jahren, bei Teilzeitausbildung
innerhalb von fünf Jahren, nach Inkrafttreten des Gesetzes
erwerben.
(2) Wer im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Diplompsychologe eine
Weiterbildung zum " Fachpsychologen in der Medizin" nach den
Vorschriften der Anweisung über das postgraduale Studium für
naturwissenschaftliche und technische Hochschulkader sowie
Diplompsychologen und Diplomsoziologen im Gesundheitswesen vom 1. April
1981 (Verf. U.Mitt. MfG DDR Nr. 4 S. 61) erfolgreich abgeschlossen hat,
erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr.
1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des
Psychologischen Psychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, wenn die
dreijährige Weiterbildung vorwiegend auf die Vermittlung von
Kenntnissen und Fähigkeiten in der Psychotherapie ausgerichtet
war.
(3) Personen mit
einer bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie
an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule
erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3
und 4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des
Psychologischen Psychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, wenn sie
zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer
Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren an der Versorgung von
Versicherten einer Krankenkasse mitgewirkt haben oder ihre Leistungen
während dieser Zeit von einem Unternehmen der privaten
Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als
beihilfefähig anerkannt worden sind. Voraussetzung für die
Erteilung der Approbation nach Satz 1 ist ferner, daß die
Antragsteller
1.
während des Zeitraums nach Satz 1 mindestens 4.000 Stunden
psychotherapeutischer Berufstätigkeit oder 60 dokumentierte und
abgeschlossene Behandlungsfälle sowie
2. mindestens 140 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren nachweisen.
Personen
im Sinne des Satzes 1, die das Erfordernis nach Satz 1 zweiter Halbsatz
oder die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 nicht erfüllen, erhalten
die Approbation nur, wenn sie nachweisen, daß sie bis zum 31.
Dezember 1998
1.
mindestens 2.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit
abgeleistet oder 30 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen,
2. mindestens fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt mindestens 250 Behandlungsstunden abgeschlossen,
3. mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren abgeleistet haben und
4.
am 24. Juni 1997 für die Krankenkasse tätig waren oder ihre
Leistungen zu diesem Zeitpunkt von einem Unternehmen der privaten
Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als
beihilfefähig anerkannt worden sind.
(4)
Personen mit einer bestandenen Abschlußprüfung im
Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer
gleichstehenden Hochschule erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur
Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1, wenn sie nachweisen, daß sie zwischen dem
1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von
mindestens sieben Jahren als Angestellte oder Beamte
1.
in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen oder
neurologischen Einrichtung vorwiegend psychotherapeutisch tätig
waren oder
2. hauptberuflich psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt haben.
Voraussetzung
für die Erteilung der Approbation nach Satz 1 Nr. 1 und 2 ist
ferner, daß die Antragsteller nachweisen, daß sie
1.
in dem Zeitraum nach Satz 1 mindestens 4.000 Stunden
einschließlich der dazu notwendigen Diagnostik und
Fallbesprechungen psychotherapeutisch tätig waren oder 60
dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen und
2. mindestens 140 Stunden theoretische Ausbildung in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, abgeleistet haben.
Personen
im Sinne des Satzes 1, die das Erfordernis nach Satz 1 zweiter Halbsatz
oder die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 nicht erfüllen, wird die
Approbation nur erteilt, wenn sie nachweisen, daß sie bis zum 31.
Dezember 1998
1.
mindestens 2.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit
abgeleistet oder 30 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen,
2. mindestens fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt mindestens 250 Behandlungsstunden abgeschlossen,
3. mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, abgeleistet und
4. spätestens am 24. Juni 1997 ihre psychotherapeutische Beschäftigung aufgenommen haben.
(5)
Für Personen mit einer bestandenen Abschlußprüfung im
Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer
gleichstehenden Hochschule oder im Studiengang Pädagogik oder
Sozialpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule gelten die Absätze 3 und 4 für den Antrag auf
Erteilung einer Approbation zur Ausübung des Berufs des Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechend.
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