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Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
(Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)
vom 08. November 2011 (BGBl. I S. 2179)
Dieses Gesetzes dient der Umsetzung
1. der Richtlinie 2001/95/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die
allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert
worden ist, 2. der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10), 3. der
Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und
Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten
Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1, L 257 vom 10.10.1996, S. 44, L 21
vom 26.1.2000, S. 42), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284
vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist, 4. der Richtlinie 2009/105/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache
Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12), 5. der Richtlinie
75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40, L
220 vom 8.8.1987, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009
(ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist, 6. der Richtlinie
97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L
181 vom 9.7.1997, S. 1, L 265 vom 9.10.2009, S. 110), die durch die Verordnung
(EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist, 7.
der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai
2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom
9.6.2006, S. 24, L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie
2009/127/EG (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29) geändert worden ist, 8.
der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni
1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge
(ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/EG
(ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24) geändert worden ist, 9. der Richtlinie
2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende
Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und
Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1, L 311 vom 28.11.2001, S. 50), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S.
109) geändert worden ist, 10. der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen
(ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10), 11. der Richtlinie 89/686/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989,
S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom
31.10.2003, S. 1) geändert worden ist, 12. der Richtlinie 2009/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von
Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1), 13. der Richtlinie 94/25/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L
164 vom 30.6.1994, S. 15, L 127 vom 10.6.1995, S. 27, L 41 vom 15.2.2000, S.
20), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom
21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, 14. des Beschlusses Nr.
768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über
einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur
Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S.
82).
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz
gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem
Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet
werden. (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und
den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen
oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte
gefährdet werden können, mit Ausnahme der
überwachungsbedürftigen Anlagen 1. der Fahrzeuge von
Magnetschwebebahnen, soweit diese Fahrzeuge den Bestimmungen des
Bundes zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen, 2.
des rollenden Materials von Eisenbahnen, ausgenommen
Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der
Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,
3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren
Tagesanlagen. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für 1.
Antiquitäten, 2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer
Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden
müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie
abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet, 3.
Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung
für militärische Zwecke bestimmt sind, 4. Lebensmittel,
Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Erzeugnisse
menschlichen Ursprungs und Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren,
die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
5. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des
Medizinproduktegesetzes, soweit im Medizinproduktegesetz nichts
anderes bestimmt ist, 6. Umschließungen (wie
ortsbewegliche Druckgeräte, Verpackungen und Tanks) für die
Beförderung gefährlicher Güter, soweit diese verkehrsrechtlichen
Vorschriften unterliegen, und 7. Pflanzenschutzmittel im
Sinne des § 2 Nummer 9 des Pflanzenschutzgesetzes oder des
Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung
der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309
vom 24.11.2009, S. 1). Satz 1 Nummer 2 und 5 gilt nicht für
die Vorschriften in Abschnitt 9 dieses Gesetzes. (4) Die
Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen
Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften
vorgesehen sind. Satz 1 gilt nicht für die Vorschriften in
Abschnitt 9 dieses Gesetzes.
§ 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1.
ist Akkreditierung die Bestätigung durch eine nationale
Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle
die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und
gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher
in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um
eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen,
2. ist Ausstellen das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von
Produkten zu Zwecken der Werbung oder der Bereitstellung auf dem
Markt, 3. ist Aussteller jede natürliche oder juristische
Person, die ein Produkt ausstellt, 4. ist Bereitstellung
auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines
Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem
Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,
5. ist bestimmungsgemäße Verwendung a) die Verwendung,
für die ein Produkt nach den Angaben derjenigen Person, die es
in den Verkehr bringt, vorgesehen ist oder b) die übliche
Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts
ergibt, 6. ist Bevollmächtigter jede im Europäischen
Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person,
die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen
bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach
der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu
erfüllen, 7. ist CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch
die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden
Anforderungen genügt, die in den
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die
ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind, 8. ist
Einführer jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige
natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem
Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in
den Verkehr bringt, 9. ist ernstes Risiko jedes Risiko,
das ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden
erfordert, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung
hat, 10. ist Gefahr die mögliche Ursache eines Schadens,
11. ist GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, der von
der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis erteilt wurde, das
GS-Zeichen zuzuerkennen, 12. ist Händler jede natürliche
oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf
dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des
Einführers, 13. ist harmonisierte Norm eine Norm, die von
einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die
zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom
20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, anerkannten europäischen
Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der
Europäischen Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt
wurde, 14. ist Hersteller jede natürliche oder juristische
Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder
herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen
oder ihrer eigenen Marke vermarktet; als Hersteller gilt auch
jeder, der a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke
oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem
Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder
b) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die
Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst
und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt, 15.
ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines
Produkts auf dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen
Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts
gleich, 16. ist Konformitätsbewertung das Verfahren zur
Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein
Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder
eine Stelle erfüllt worden sind, 17. ist
Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die
Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen,
Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt, 18.
ist Marktüberwachung jede von den zuständigen Behörden
durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch
die sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den
Anforderungen dieses Gesetzes übereinstimmen und die Sicherheit
und Gesundheit von Personen oder andere im öffentlichen
Interesse schützenswerte Bereiche nicht gefährden, 19. ist
Marktüberwachungsbehörde jede Behörde, die für die Durchführung
der Marktüberwachung zuständig ist, 20. ist notifizierte
Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, a) der die
Befugnis erteilende Behörde die Befugnis erteilt hat,
Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach
§ 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der
Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzunehmen,
und die von der Befugnis erteilenden Behörde der Europäischen
Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten notifiziert worden
ist oder b) die der Europäischen Kommission und den
übrigen Mitgliedstaaten von einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen
Rechtsaktes als notifizierte Stelle mitgeteilt worden ist,
21. ist Notifizierung die Mitteilung der Befugnis erteilenden
Behörde an die Europäische Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten, dass eine Konformitätsbewertungsstelle
Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den nach § 8 Absatz 1 zur
Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der
Europäischen Union erlassenen Rechtsverordnungen wahrnehmen
kann, 22. sind Produkte Waren, Stoffe oder Zubereitungen,
die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind,
23. ist Risiko die Kombination aus der
Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr und der Schwere des
möglichen Schadens, 24. ist Rücknahme jede Maßnahme, mit
der verhindert werden soll, dass ein Produkt, das sich in der
Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird, 25.
ist Rückruf jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe
eines dem Endverbraucher bereitgestellten Produkts zu erwirken,
26. sind Verbraucherprodukte neue, gebrauchte oder
wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind
oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen
vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten,
selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als
Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im
Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden,
27. sind Produkte verwendungsfertig, wenn sie
bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere
Teile eingefügt zu werden brauchen; verwendungsfertig sind
Produkte auch, wenn a) alle Teile, aus denen sie
zusammengesetzt werden sollen, zusammen von einer Person in den
Verkehr gebracht werden, b) sie nur noch aufgestellt oder
angeschlossen zu werden brauchen oder c) sie ohne die
Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise
gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung
eingefügt werden, 28. ist vorhersehbare Verwendung die
Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von derjenigen
Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch
nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, 29. sind
Wirtschaftsakteure Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und
Händler, 30. sind überwachungsbedürftige Anlagen a)
Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf
Seeschiffen, b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
c) Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder
unter Druck gelösten Gasen, d) Leitungen unter innerem
Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder
Flüssigkeiten, e) Aufzugsanlagen, f) Anlagen in
explosionsgefährdeten Bereichen, g) Getränkeschankanlagen
und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke, h)
Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager, i) Anlagen zur
Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren
Flüssigkeiten. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören
auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren
Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen; zu den in
den Buchstaben b, c und d bezeichneten überwachungsbedürftigen
Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des
Energiewirtschaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen
stehen den Produkten im Sinne von Nummer 22 gleich, soweit sie
nicht schon von Nummer 22 erfasst werden, 31. sind die für
die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden die
Zollbehörden.
Abschnitt 2
Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem
Markt sowie für das Ausstellen von Produkten
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von
Produkten auf dem Markt (1) Soweit ein Produkt einer
oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt,
darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es 1.
die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und 2. die
Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den
Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei
bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht
gefährdet. (2) Ein Produkt darf, soweit es nicht Absatz 1
unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei
bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit
und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der
Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1
entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die
Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner
Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen
Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die
Gebrauchsdauer, 2. die Einwirkungen des Produkts auf
andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit
anderen Produkten verwendet wird, 3. die Aufmachung des
Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs-
und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie
alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,
4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des
Produkts stärker gefährdet sind als andere. Die Möglichkeit,
einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die
Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko
darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als
gefährlich anzusehen. (3) Wenn der Schutz von Sicherheit und
Gesundheit erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts
gewährleistet werden, ist hierauf bei der Bereitstellung auf dem
Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den Rechtsverordnungen
nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind. (4) Sind
bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts
bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und
Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem
Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache
mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine
anderen Regelungen vorgesehen sind. (5) Ein Produkt, das die
Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf
ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf
hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst
erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung
hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen
Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von
Personen zu treffen.
§ 4 Harmonisierte Normen
(1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach §
3 Absatz 1 oder Absatz 2 entspricht, können harmonisierte Normen
zugrunde gelegt werden. (2) Bei einem Produkt, das
harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entspricht,
deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass es den
Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 genügt, soweit
diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen
abgedeckt sind. (3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der
Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten
Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vollständig
entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe
die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die
eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit;
sie beteiligt den Ausschuss für Produktsicherheit. Sie leitet
die Meldungen dem zuständigen Bundesressort zu.
§
5 Normen und andere technische Spezifikationen (1)
Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3
Absatz 2 entspricht, können Normen und andere technische
Spezifikationen zugrunde gelegt werden. (2) Bei einem
Produkt, das Normen oder anderen technischen Spezifikationen
oder Teilen von diesen entspricht, die vom Ausschuss für
Produktsicherheit ermittelt und deren Fundstellen von der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im
Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben worden sind, wird
vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 genügt,
soweit diese von den betreffenden Normen oder anderen
technischen Spezifikationen oder deren Teilen abgedeckt sind.
(3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine
Norm oder andere technische Spezifikation den von ihr
abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 2 nicht vollständig
entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe
die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese
informiert den Ausschuss für Produktsicherheit.
§
6 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von
Verbraucherprodukten auf dem Markt (1) Der
Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben
jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der
Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt 1.
sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält,
die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt
während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren
Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende
Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich
gegen sie schützen zu können, 2. den Namen und die
Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im
Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die
Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers
anzubringen, 3. eindeutige Kennzeichnungen zur
Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen. Die
Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem
Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen
Verpackung anzubringen. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach
Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist,
diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender
bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen. (2) Der Hersteller,
sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen
ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen
zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem
Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt
bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen den
Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur
Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum
Rückruf. (3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der
Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei
den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten 1.
Stichproben durchzuführen, 2. Beschwerden zu prüfen und,
falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie 3.
die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende
Maßnahmen zu unterrichten. Welche Stichproben geboten sind,
hängt vom Grad des Risikos ab, das mit den Produkten verbunden
ist, und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden. (4)
Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben
nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über
die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4)
jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige
Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder
auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer
Erfahrung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie
auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die
Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt; insbesondere
haben sie die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu
unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen
haben. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich
die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den
Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach
Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des
Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere
Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf
insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt
bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm
vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss,
dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4
gilt für den Händler entsprechend.
§ 7
CE-Kennzeichnung (1) Für die CE-Kennzeichnung gelten
die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und
Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von
Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des
Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). (2) Es ist verboten,
ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, 1. wenn das
Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der
CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen
nach § 8 Absatz 1 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen
oder ohne dass die Anforderungen der Absätze 3 bis 5 erfüllt
sind, oder 2. das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen
ist, obwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine
andere Rechtsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt. (3)
Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere
Rechtsvorschrift nichts anderes vorsieht, muss die
CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt
oder seinem Typenschild angebracht sein. Falls die Art des
Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die
CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht sowie auf den
Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unterlagen
vorgeschrieben sind. (4) Nach der CE-Kennzeichnung steht die
Kennnummer der notifizierten Stelle nach § 2 Nummer 20, soweit
diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. Die
Kennnummer ist entweder von der notifizierten Stelle selbst
anzubringen oder vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten
nach den Anweisungen der Stelle. (5) Die CE-Kennzeichnung
muss angebracht werden, bevor das Produkt in den Verkehr
gebracht wird. Nach der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls nach
der Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen
stehen, das auf ein besonderes Risiko oder eine besondere
Verwendung hinweist.
§ 8 Ermächtigung zum Erlass
von Rechtsverordnungen (1) Die Bundesministerien für
Arbeit und Soziales, für Wirtschaft und Technologie, für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung und der Verteidigung werden ermächtigt, jeweils
für ihren Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen
zuvor genannten Bundesministerien für Produkte nach Anhörung des
Ausschusses für Produktsicherheit und mit Zustimmung des
Bundesrates Rechtsverordnungen zum Schutz der Sicherheit und
Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt sowie sonstiger
Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten ausgehen, zu
erlassen, auch um Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen
Vereinbarungen zu erfüllen oder um die von der Europäischen
Union erlassenen Rechtsvorschriften umzusetzen oder
durchzuführen. Durch diese Rechtsverordnungen können geregelt
werden: 1. Anforderungen an a) die Beschaffenheit
von Produkten, b) die Bereitstellung von Produkten auf dem
Markt, c) das Ausstellen von Produkten, d) die
erstmalige Verwendung von Produkten, e) die Kennzeichnung
von Produkten, f) Konformitätsbewertungsstellen, 2.
produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, 3.
Handlungspflichten von Konformitätsbewertungsstellen sowie
behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten, die sich auf die
Anforderungen nach Nummer 1 und die Pflichten nach den Nummern 2
und 3 beziehen und die erforderlich sind, um die von der
Europäischen Union erlassenen Rechtsakte umzusetzen oder
durchzuführen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einzelne
Produktbereiche zu bestimmen, dass eine Stelle, die Aufgaben der
Konformitätsbewertung oder der Bewertung und Überprüfung der
Leistungsbeständigkeit von Produkten wahrnimmt, für den Nachweis
der an sie gestellten rechtlichen Anforderungen eine von einer
nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellte
Akkreditierungsurkunde vorlegen muss. In einer Rechtsverordnung
nach Satz 1 kann auch vorgesehen werden, die Überwachung der
Tätigkeit der Stellen für einzelne Produktbereiche der Deutschen
Akkreditierungsstelle zu übertragen. Soweit die Bundesregierung
keine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen hat, werden die
Landesregierungen ermächtigt, eine solche Rechtsverordnung zu
erlassen. (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2
können in dringenden Fällen, insbesondere wenn es zur
unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des
Bundesrates erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate
nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann
nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Abschnitt 3 Bestimmungen über die Befugnis erteilende
Behörde
§ 9 Aufgaben der Befugnis
erteilenden Behörde (1) Die Befugnis erteilende
Behörde erteilt Konformitätsbewertungsstellen auf Antrag die
Befugnis, bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten
durchzuführen. Sie ist zuständig für die Einrichtung und
Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren. Sie ist auch
zuständig für die Einrichtung und Durchführung der Verfahren,
die zur Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen
erforderlich sind, denen sie die Befugnis zur Durchführung
bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt hat. (2)
Die Befugnis erteilende Behörde führt die Notifizierung von
Konformitätsbewertungsstellen durch. (3) Die Befugnis
erteilende Behörde überwacht, ob die
Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis zur
Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten
erteilt hat, die Anforderungen erfüllen und ihren gesetzlichen
Verpflichtungen nachkommen. Sie trifft die notwendigen
Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur
Verhütung künftiger Verstöße. (4) Die Befugnis erteilende
Behörde übermittelt der zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf
Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung
erforderlich sind.
§ 10 Anforderungen an die
Befugnis erteilende Behörde (1) Die Länder haben die
Befugnis erteilende Behörde so einzurichten, dass es zu
keinerlei Interessenkonflikt mit den
Konformitätsbewertungsstellen kommt; insbesondere darf die
Befugnis erteilende Behörde weder Tätigkeiten, die
Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch
Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen
Basis anbieten oder erbringen. (2) Bedienstete der Befugnis
erteilenden Behörde, die die Begutachtung einer
Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt haben, dürfen nicht
mit der Entscheidung über die Erteilung der Befugnis, als
Konformitätsbewertungsstelle tätig werden zu dürfen, betraut
werden. (3) Der Befugnis erteilenden Behörde müssen
kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung
stehen, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
§ 11 Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde
(1) Die Befugnis erteilende Behörde kann von den
Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis zur
Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten
erteilt hat, die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben
erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen
sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Die Befugnis
erteilende Behörde ist insbesondere befugt zu verlangen, dass
ihr die Unterlagen vorgelegt werden, die der
Konformitätsbewertung zugrunde liegen. Sie und die von ihr
beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und
Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie
Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist. (2)
Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Absatz 1 zu
dulden. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, sofern
die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie
sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
Abschnitt 4 Notifizierung von
Konformitätsbewertungsstellen
§ 12
Anträge auf Notifizierung (1) Eine
Konformitätsbewertungsstelle kann bei der Befugnis erteilenden
Behörde die Befugnis beantragen, als notifizierte Stelle tätig
werden zu dürfen. (2) Dem Antrag nach Absatz 1 legt die
Konformitätsbewertungsstelle eine Beschreibung der
Konformitätsbewertungstätigkeiten, der
Konformitätsbewertungsverfahren und der Produkte bei, für die
sie Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine
Akkreditierungsurkunde, die von einer nationalen
Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese
bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die
Anforderungen des § 13 erfüllt. (3) Kann die
Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde
vorweisen, legt sie der Befugnis erteilenden Behörde als
Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um
überprüfen, feststellen und regelmäßig überwachen zu können, ob
sie die Anforderungen des § 13 erfüllt.
§ 13
Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre
Notifizierung (1) Die Konformitätsbewertungsstelle
muss Rechtspersönlichkeit besitzen. Sie muss selbstständig
Verträge abschließen, unbewegliches Vermögen erwerben und
darüber verfügen können sowie vor Gericht klagen und verklagt
werden können. (2) Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss
es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der
Einrichtung oder dem Produkt, die oder das er bewertet, in
keinerlei Verbindung steht. Die Anforderung nach Satz 1 kann
auch von einer Konformitätsbewertungsstelle erfüllt werden, die
einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die
Produkte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung,
Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen
beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, wenn
die Konformitätsbewertungsstelle nachweist, dass sich aus dieser
Verbandsmitgliedschaft keine Interessenkonflikte im Hinblick auf
ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten ergeben. (3) Die
Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die
für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen
Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant,
Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb
der zu bewertenden Produkte noch Bevollmächtigter einer dieser
Parteien sein. Dies schließt weder die Verwendung von bereits
einer Konformitätsbewertung unterzogenen Produkten, die für die
Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind,
noch die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch
aus. Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste
Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten
zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf,
Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder
Wartung dieser Produkte beteiligt sein noch dürfen sie die an
diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen
sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei
der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den
Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen können. Dies
gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen. Die
Konformitätsbewertungsstelle gewährleistet, dass Tätigkeiten
ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die
Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer
Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen. (4)
Die Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter haben die
Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen
Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in
dem betreffenden Bereich durchzuführen; sie dürfen keinerlei
Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte
ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die
Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken könnte und
speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein
Interesse am Ergebnis dieser Konformitätsbewertung haben. (5)
Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle
Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, für die sie gemäß
ihrem Antrag nach § 12 Absatz 2 die Kompetenz beansprucht,
gleichgültig, ob diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem Auftrag
oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Die
Konformitätsbewertungsstelle muss für jedes
Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie
von Produkten, für die sie einen Antrag nach § 12 Absatz 2
gestellt hat, über Folgendes verfügen: 1. die
erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fachkenntnis und
ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der
Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen, 2.
Beschreibungen von Verfahren, nach denen die
Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und
die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen, sowie
über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen
zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle
wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird, und 3.
Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender
Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in
der es tätig ist, seiner Struktur, des Grades an Komplexität der
jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei
dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder
Serienproduktion handelt. Die Konformitätsbewertungsstelle
muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung
der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der
Konformitätsbewertung verbunden sind, verfügen und sie hat
Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.
(6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher, dass die
Mitarbeiter, die für die Durchführung der
Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, 1. eine
Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie für alle
Konformitätsbewertungstätigkeiten qualifiziert, für die die
Konformitätsbewertungsstelle einen Antrag nach § 12 gestellt
hat, 2. über eine ausreichende Kenntnis der Produkte und
der Konformitätsbewertungsverfahren verfügen und die
entsprechende Befugnis besitzen, solche Konformitätsbewertungen
durchzuführen, 3. angemessene Kenntnisse und Verständnis
der wesentlichen Anforderungen, der geltenden harmonisierten
Normen und der betreffenden Bestimmungen der
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union und
ihrer Durchführungsvorschriften besitzen und 4. die
Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und
Berichten als Nachweis für durchgeführte Konformitätsbewertungen
haben. (7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre
Unparteilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und die ihres
Konformitätsbewertungspersonals sicherzustellen. Die Vergütung
der obersten Leitungsebene und des
Konformitätsbewertungspersonals darf sich nicht nach der Anzahl
der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder deren
Ergebnissen richten. (8) Die Konformitätsbewertungsstelle hat
eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die mit ihrer
Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt. (9) Die
Mitarbeiter der Konformitätsbewertungsstelle dürfen die ihnen im
Rahmen einer Konformitätsbewertung bekannt gewordenen Tatsachen,
deren Geheimhaltung im Interesse der
Konformitätsbewertungsstelle oder eines Dritten liegt, nicht
unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit
beendet ist. Die von der Konformitätsbewertungsstelle zu
beachtenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten
bleiben unberührt.
§ 14 Konformitätsvermutung
(1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle durch eine
Akkreditierung nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen
harmonisierten Normen oder von Teilen dieser Normen erfüllt,
deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die
Anforderungen nach § 13 in dem Umfang erfüllt, in dem die
anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
(2) Ist die Befugnis erteilende Behörde der Auffassung, dass
eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen
nach § 13 nicht voll entspricht, so unterrichtet sie hiervon
unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Meldungen auf
Vollständigkeit und Schlüssigkeit; sie beteiligt den Ausschuss
für Produktsicherheit. Sie leitet die Meldungen dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu.
§
15 Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis
(1) Hat die Befugnis erteilende Behörde festgestellt, dass eine
Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach § 13
erfüllt, so erteilt sie dieser die Befugnis,
Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach
§ 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der
Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzunehmen,
und notifiziert diese anschließend mit Hilfe des elektronischen
Notifizierungsinstruments, das von der Europäischen Kommission
entwickelt und verwaltet wird. Die Befugnis ist unter der
aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der
Notifizierung 1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine
Akkreditierungsurkunde nach § 12 Absatz 2 vorliegt, oder 2.
innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkreditierungsurkunde
nach § 12 Absatz 2 vorliegt, weder die Europäische Kommission
noch die übrigen Mitgliedstaaten Einwände erhoben haben. Die
Befugnis kann unter weiteren Bedingungen erteilt und mit
Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und mit dem
Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt
werden. (2) Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf
einer Akkreditierungsurkunde gemäß § 12 Absatz 2, legt die
Befugnis erteilende Behörde der Europäischen Kommission und den
übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen, die die Kompetenz der
Konformitätsbewertungsstelle bestätigen, als Nachweis vor. Sie
legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um
sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle
regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach § 13
genügt. (3) Die Befugnis erteilende Behörde meldet der
Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede
später eintretende Änderung der Notifizierung. (4) Die
Befugnis erteilende Behörde erteilt der Europäischen Kommission
auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die
Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden
Stelle.
§ 16 Verpflichtungen der notifizierten
Stelle (1) Die notifizierte Stelle führt die
Konformitätsbewertung im Einklang mit den
Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Rechtsverordnungen
nach § 8 Absatz 1 und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit
durch. (2) Stellt die notifizierte Stelle fest, dass ein
Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in den
Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 festgelegt sind, fordert
sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu
ergreifen und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus. (3)
Hat die notifizierte Stelle bereits eine
Konformitätsbescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen
der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt die
Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller
auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; falls nötig,
setzt sie die Bescheinigung aus oder zieht sie zurück. (4)
Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder genügen diese
nicht, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen,
schränkt die notifizierte Stelle alle betreffenden
Konformitätsbescheinigungen ein, setzt sie aus oder zieht sie
zurück. (5) Die notifizierte Stelle hat an den einschlägigen
Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe
notifizierter Stellen, die im Rahmen der jeweiligen
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union
geschaffen wurde, mitzuwirken oder dafür zu sorgen, dass ihr
Konformitätsbewertungspersonal darüber informiert wird. Sie hat
die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und
Dokumente als allgemeine Leitlinie anzuwenden.
§
17 Meldepflichten der notifizierten Stelle (1) Die
notifizierte Stelle meldet der Befugnis erteilenden Behörde
1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder
Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung, 2. alle
Umstände, die Folgen für die der notifizierten Stelle nach § 15
Absatz 1 erteilten Befugnis haben, 3. jedes
Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das
sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat, 4. auf
Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie
nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich
grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von
Unteraufträgen, sie ausgeführt hat. (2) Die notifizierte
Stelle übermittelt den anderen notifizierten Stellen, die unter
der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschrift der Europäischen
Union notifiziert sind, ähnlichen
Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und gleichartige
Produkte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen
und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von
Konformitätsbewertungen.
§ 18 Zweigunternehmen
einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen
(1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der
Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer
oder überträgt sie diese Aufgaben einem Zweigunternehmen, stellt
sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das
Zweigunternehmen die Anforderungen des § 13 erfüllt und
unterrichtet die Befugnis erteilende Behörde entsprechend.
(2) Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwortung für
die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen
ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen
sind. (3) Arbeiten dürfen nur dann an einen
Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen
übertragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt. (4)
Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen Unterlagen über
die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder
des Zweigunternehmens und über die von ihm gemäß den
Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 ausgeführten Arbeiten für
die Befugnis erteilende Behörde bereit.
§ 19
Widerruf der erteilten Befugnis (1) Falls die
Befugnis erteilende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet
wird, dass eine notifizierte Stelle die in § 13 genannten
Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren
Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder
teilweise die erteilte Befugnis. Sie unterrichtet unverzüglich
die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten
darüber. (2) Im Falle des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn
die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die
Befugnis erteilende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu
gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen
notifizierten Stelle weiterbearbeitet und für die Befugnis
erteilende Behörde und die Marktüberwachungsbehörden auf deren
Verlangen bereitgehalten werden.
Abschnitt 5
GS-Zeichen
§ 20 Zuerkennung des
GS-Zeichens (1) Ein verwendungsfertiges Produkt darf
mit dem GS-Zeichen gemäß Anlage versehen werden, wenn das
Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder
seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist. (2) Dies gilt
nicht, wenn das verwendungsfertige Produkt mit der
CE-Kennzeichnung versehen ist und die Anforderungen an diese
CE-Kennzeichnung mit denen nach § 21 Absatz 1 mindestens
gleichwertig sind.
§ 21 Pflichten der GS-Stelle
(1) Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen nur zuerkennen, wenn 1.
das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach § 3 entspricht
und, wenn es sich um ein Verbraucherprodukt handelt, zusätzlich
den Anforderungen nach § 6 entspricht, 2. das geprüfte
Baumuster den Anforderungen anderer Rechtsvorschriften
hinsichtlich der Gewährleistung des Schutzes von Sicherheit und
Gesundheit von Personen entspricht, 3. bei der Prüfung des
Baumusters die vom Ausschuss für Produktsicherheit für die
Zuerkennung des GS-Zeichens ermittelten Spezifikationen
angewendet worden sind, 4. Vorkehrungen getroffen wurden,
die gewährleisten, dass die verwendungsfertigen Produkte mit dem
geprüften Baumuster übereinstimmen. Die GS-Stelle hat zu
dokumentieren, dass diese Anforderungen erfüllt sind. (2) Die
GS-Stelle hat eine Bescheinigung über die Zuerkennung des
GS-Zeichens auszustellen. Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf
Jahre zu befristen oder auf ein bestimmtes Fertigungskontingent
oder -los zu beschränken. Die GS-Stelle hat eine Liste der
ausgestellten Bescheinigungen zu veröffentlichen. (3) Die
GS-Stelle trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie Kenntnis
davon erhält, dass ein Produkt ihr GS-Zeichen ohne gültige
Zuerkennung trägt. Sie unterrichtet die anderen GS-Stellen und
die Befugnis erteilende Behörde unverzüglich über den Missbrauch
des GS-Zeichens. (4) Die GS-Stelle stellt Informationen, die
ihr zu Fällen des Missbrauchs des GS-Zeichens vorliegen, der
Öffentlichkeit auf elektronischem Weg zur Verfügung. (5) Die
GS-Stelle hat die Herstellung der verwendungsfertigen Produkte
und die rechtmäßige Verwendung des GS-Zeichens mit geeigneten
Maßnahmen zu überwachen. Sind die Anforderungen für die
Zuerkennung des GS-Zeichens nachweislich nicht mehr erfüllt, hat
die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen. Sie unterrichtet die
anderen GS-Stellen und die Befugnis erteilende Behörde vom
Entzug der Zuerkennung. Die GS-Stelle kann die Zuerkennung
aussetzen, sofern begründete Zweifel an der rechtmäßigen
Zuerkennung des GS-Zeichens bestehen.
§ 22
Pflichten des Herstellers und des Einführers (1) Der
Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm
hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften
Baumuster übereinstimmen. Er hat die Maßnahmen nach § 21 Absatz
5 zu dulden. (2) Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur
verwenden und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle eine
Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt wurde und solange
die Anforderungen nach § 21 Absatz 1 erfüllt sind. Er darf das
GS-Zeichen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn ihm eine
Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 nicht ausgestellt wurde oder
wenn die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 21 Absatz 5 Satz 2
entzogen oder nach § 21 Absatz 5 Satz 4 ausgesetzt hat. (3)
Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-Zeichens die
Vorgaben der Anlage zu beachten. (4) Der Hersteller darf kein
Zeichen verwenden oder mit keinem Zeichen werben, das mit dem
GS-Zeichen verwechselt werden kann. (5) Der Einführer darf
ein Produkt, das das GS-Zeichen trägt, nur in den Verkehr
bringen, wenn er zuvor geprüft hat, dass für das Produkt eine
Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 vorliegt. Er hat die Prüfung
nach Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den
Verkehr bringt; die Dokumentation muss mindestens das Datum der
Prüfung nach Satz 1, den Namen der GS-Stelle, die die
Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt hat, sowie die
Nummer der Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens
enthalten.
§ 23 GS-Stellen (1) Eine
Konformitätsbewertungsstelle kann bei der Befugnis erteilenden
Behörde beantragen, als GS-Stelle für einen bestimmten
Aufgabenbereich tätig werden zu dürfen. Das Verfahren zur
Prüfung des Antrags kann nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle
abgewickelt werden und muss innerhalb von sechs Monaten
abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der
vollständigen Unterlagen. Die Befugnis erteilende Behörde kann
diese Frist einmalig um höchstens drei Monate verlängern. Die
Fristverlängerung ist ausreichend zu begründen und dem
Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen. (2) Die Befugnis
erteilende Behörde darf nur solchen
Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, als
GS-Stelle tätig zu werden, die die Anforderungen der §§ 13 und
18 erfüllen. § 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
gelten entsprechend. (3) Die Befugnis kann unter Bedingungen
erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet
und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher
Auflagen erteilt werden. (4) Die Befugnis erteilende Behörde
benennt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
die GS-Stellen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin gibt die GS-Stellen der Öffentlichkeit auf
elektronischem Weg bekannt. (5) Eine
Konformitätsbewertungsstelle, die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone
ansässig ist, kann der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin von der Befugnis erteilenden Behörde als
GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt werden.
Voraussetzung für die Benennung ist, dass 1. ein
Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales und dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder der Europäischen Freihandelszone abgeschlossen wurde
und 2. in einem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis
festgestellt wurde, dass die Anforderungen des
Verwaltungsabkommens nach Nummer 1 erfüllt sind. In dem
Verwaltungsabkommen nach Satz 2 müssen geregelt sein: 1.
die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend Absatz 2 sowie §
21 Absatz 2 bis 5, 2. die Beteiligung der Befugnis
erteilenden Behörde an dem Verfahren zur Erteilung einer
Befugnis, das im jeweiligen Mitgliedstaat durchgeführt wird, und
3. eine den Grundsätzen des § 9 entsprechende Überwachung der
GS-Stelle.
Abschnitt 6 Marktüberwachung
§ 24 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
(1) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 obliegt die
Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes, die durch
andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, bleiben unberührt.
Werden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1
Absatz 4 ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften
angewendet, sind die für die Durchführung der anderen
Rechtsvorschriften zuständigen Behörden auch für die
Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes zuständig, sofern
nichts anderes vorgesehen ist. Im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Marktüberwachung
dem Bundesministerium der Verteidigung und den von ihm
bestimmten Stellen. (2) Die in Absatz 1 genannten
Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den für die Kontrolle der
Außengrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Im Rahmen dieser
Zusammenarbeit können die für die Kontrolle der Außengrenzen
zuständigen Behörden auf Ersuchen den Marktüberwachungsbehörden
die Informationen, die sie bei der Überführung von Produkten in
den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die
Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich
sind, übermitteln. (3) Die für die Kontrolle der Außengrenzen
zuständigen Behörden und die Marktüberwachungsbehörden schützen
im Rahmen des geltenden Rechts Betriebsgeheimnisse und
personenbezogene Daten.
§ 25 Aufgaben der
Marktüberwachungsbehörden (1) Die
Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung
auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten.
Das Überwachungskonzept soll insbesondere umfassen: 1. die
Erhebung und Auswertung von Informationen zur Ermittlung von
Mängelschwerpunkten und Warenströmen, 2. die Aufstellung
und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren
Grundlage die Produkte überprüft werden; die
Marktüberwachungsprogramme sind regelmäßig zu aktualisieren.
Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und bewerten
regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wirksamkeit des
Überwachungskonzepts. (2) Die Marktüberwachungsbehörden
stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Nummer 2
der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in
anderer Form zur Verfügung. (3) Die Länder stellen sicher,
dass ihre Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben ordnungsgemäß
wahrnehmen können. Dafür statten sie sie mit den notwendigen
Ressourcen aus. Sie stellen eine effiziente Zusammenarbeit und
einen wirksamen Informationsaustausch ihrer
Marktüberwachungsbehörden untereinander sowie zwischen ihren
Marktüberwachungsbehörden und denjenigen der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicher. Sie sorgen dafür,
dass das Überwachungskonzept entwickelt und fortgeschrieben wird
und dass länderübergreifende Maßnahmen zur Vermeidung ernster
Risiken vorbereitet werden. (4) Die Marktüberwachungsbehörden
leisten den Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten im
für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang Amtshilfe.
Dafür stellen sie hierfür erforderliche Informationen und
Unterlagen bereit, führen geeignete Untersuchungen oder andere
angemessene Maßnahmen durch und beteiligen sich an
Untersuchungen, die in anderen Mitgliedstaaten eingeleitet
wurden.
§ 26 Marktüberwachungsmaßnahmen
(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand
angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in
angemessenem Umfang, ob die Produkte die Anforderungen nach
Abschnitt 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen nach
§ 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend zur
Anwendung kommen, erfüllen. Dazu überprüfen sie die Unterlagen
oder führen, wenn dies angezeigt ist, physische Kontrollen und
Laborprüfungen durch. Sie gehen bei den Stichproben nach Satz 1
je Land von einem Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1 000
Einwohner und Jahr aus; dies gilt nicht für Produkte, bei denen
nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend zur
Anwendung kommen. Die Marktüberwachungsbehörden berücksichtigen
die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, eingegangene
Beschwerden und sonstige Informationen. (2) Die
Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen,
wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Produkt nicht
die Anforderungen nach Abschnitt 2 oder nach anderen
Rechtsvorschriften, bei denen nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften
dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen, erfüllt. Sie
sind insbesondere befugt, 1. das Ausstellen eines Produkts
zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 3 Absatz 5 nicht
erfüllt sind, 2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten,
dass ein Produkt erst dann auf dem Markt bereitgestellt wird,
wenn es die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2
erfüllt, 3. anzuordnen, dass ein Produkt von einer
notifizierten Stelle, einer GS-Stelle oder einer in gleicher
Weise geeigneten Stelle überprüft wird, 4. die
Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder das Ausstellen
eines Produkts für den Zeitraum zu verbieten, der für die
Prüfung zwingend erforderlich ist, 5. anzuordnen, dass
geeignete, klare und leicht verständliche Hinweise zu Risiken,
die mit dem Produkt verbunden sind, in deutscher Sprache
angebracht werden, 6. zu verbieten, dass ein Produkt auf
dem Markt bereitgestellt wird, 7. die Rücknahme oder den
Rückruf eines auf dem Markt bereitgestellten Produkts
anzuordnen, 8. ein Produkt sicherzustellen, dieses Produkt
zu vernichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise
unbrauchbar zu machen, 9. anzuordnen, dass die
Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit einem auf
dem Markt bereitgestellten Produkt verbunden sind; die
Marktüberwachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit warnen,
wenn der Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig warnt
oder eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht
rechtzeitig trifft. (3) Die Marktüberwachungsbehörde
widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Absatz 2 umgehend,
sobald der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame
Maßnahmen getroffen hat. (4) Die Marktüberwachungsbehörden
haben den Rückruf oder die Rücknahme von Produkten anzuordnen
oder die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt zu
untersagen, wenn diese ein ernstes Risiko insbesondere für die
Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen. Die
Entscheidung, ob ein Produkt ein ernstes Risiko darstellt, wird
auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter
Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit
ihres Eintritts getroffen; die Möglichkeit, einen höheren
Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer
Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein
ausreichender Grund, um anzunehmen, dass ein Produkt ein ernstes
Risiko darstellt. (5) Beschließt die
Marktüberwachungsbehörde, ein Produkt vom Markt zu nehmen, das
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum hergestellt wurde, setzt sie den betroffenen
Wirtschaftsakteur nach Maßgabe des Artikels 19 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 davon in Kenntnis.
§
27 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen (1) Die
Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind gegen den jeweils
betroffenen Wirtschaftsakteur oder Aussteller gerichtet.
Maßnahmen gegen jede andere Person sind nur zulässig, solange
ein gegenwärtiges ernstes Risiko nicht auf andere Weise
abgewehrt werden kann. Entsteht der anderen Person durch die
Maßnahme ein Schaden, so ist dieser zu ersetzen, es sei denn,
die Person kann auf andere Weise Ersatz erlangen oder ihr
Vermögen wird durch die Maßnahme geschützt. (2) Die nach
Absatz 1 betroffene Person ist vor Erlass der Maßnahme nach § 28
des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuhören mit der Maßgabe,
dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf.
Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass die betroffene Person
angehört wurde, wird ihr so schnell wie möglich Gelegenheit
gegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme wird daraufhin umgehend
überprüft.
§ 28 Betretensrechte und Befugnisse
(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen
beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und
Geschäftszeiten Geschäftsräume und Betriebsgrundstücke zu
betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit
Produkte 1. hergestellt werden, 2. erstmals
verwendet werden, 3. zum Zweck der Bereitstellung auf dem
Markt lagern oder 4. ausgestellt sind, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist. Sie sind
befugt, diese Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu
lassen sowie insbesondere zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu
lassen. Diese Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben die
Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten auch dann, wenn
die Produkte in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt
sind. Hat die Kontrolle ergeben, dass das Produkt die
Anforderungen nach Abschnitt 2 nicht erfüllt, erheben die
Marktüberwachungsbehörden die Kosten für Besichtigungen und
Prüfungen nach den Sätzen 2 und 3 von den Personen, die das
Produkt herstellen oder zum Zweck der Bereitstellung auf dem
Markt einführen, lagern oder ausstellen. (2) Die
Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten
Personen können Proben entnehmen, Muster verlangen und die für
ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und
Informationen anfordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und
Informationen sind ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Marktüberwachungsbehörden können von den notifizierten
Stellen und den GS-Stellen sowie deren mit der Leitung und der
Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen
verlangen. Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens nach Satz 1 die
Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten. (4) Die
Wirtschaftsakteure und Aussteller haben jeweils Maßnahmen nach
den Absätzen 1 und 2 zu dulden sowie die
Marktüberwachungsbehörden und deren Beauftragte zu unterstützen.
Die Wirtschaftsakteure, Aussteller und das in Absatz 3 Satz 1
genannte Personal sind verpflichtet, der
Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu
erteilen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die
Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf Fragen verweigern,
wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz
1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu
belehren.
Abschnitt 7 Informations- und
Meldepflichten
§ 29
Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren (1) Die
Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben einander zu unterstützen
und sich gegenseitig über Maßnahmen nach diesem Gesetz zu
informieren. (2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine
Maßnahme nach § 26 Absatz 2, durch die die Bereitstellung eines
Produkts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder seine
Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so unterrichtet sie
hiervon die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
und begründet die Maßnahme. Dabei gibt sie auch an, ob der
Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes liegt oder ob die Auswirkungen dieser Maßnahme über den
Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. Ist das Produkt
mit der CE-Kennzeichnung versehen und folgt dieser die
Kennnummer der notifizierten Stelle, so unterrichtet die
Marktüberwachungsbehörde die notifizierte Stelle sowie die
Befugnis erteilende Behörde über die von ihr getroffene
Maßnahme. Ist das Produkt mit dem GS-Zeichen versehen, so
unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die GS-Stelle, die das
GS-Zeichen zuerkannt hat, sowie die Befugnis erteilende Behörde
über die von ihr getroffene Maßnahme. (3) Die Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen
Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 auf Vollständigkeit und
Schlüssigkeit. Sie leitet diese Meldungen der Europäischen
Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union zu, wenn die Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass
der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes liegt oder dass die Auswirkungen dieser Maßnahme
über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. (4)
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie die zuständigen
Bundesressorts über Meldungen der Europäischen Kommission oder
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
§ 30 Schnellinformationssystem RAPEX (1)
Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach § 26
Absatz 4 oder beabsichtigt sie dies, so unterrichtet sie die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich
über diese Maßnahme. Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für
die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
liegt oder ob die Auswirkungen dieser Maßnahme über den
Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. Außerdem
informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin unverzüglich über Änderungen einer solchen
Maßnahme oder ihre Rücknahme. (2) Ist ein Produkt auf dem
Markt bereitgestellt worden, das ein ernstes Risiko darstellt,
so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ferner über alle Maßnahmen,
die ein Wirtschaftsakteur freiwillig getroffen und der
Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt hat. (3) Bei der
Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 werden alle verfügbaren
Informationen übermittelt, insbesondere die erforderlichen Daten
für die Identifizierung des Produkts, zur Herkunft und
Lieferkette des Produkts, zu den mit dem Produkt verbundenen
Gefahren, zur Art und Dauer der getroffenen Maßnahme sowie zu
den von den Wirtschaftsakteuren freiwillig getroffenen
Maßnahmen. (4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Meldungen auf
Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Sie leitet diese Meldungen
unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu, wenn die
Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der Anlass für die
Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt
oder dass die Auswirkungen dieser Maßnahme über den
Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. Für die Meldungen
wird das System für Marktüberwachung und Informationsaustausch
nach Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG angewendet. Die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterrichtet
die Marktüberwachungsbehörden sowie die zuständigen
Bundesressorts über Meldungen, die ihr über das System zugehen.
§ 31 Veröffentlichung von Informationen
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin macht
Anordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6, 7, 8 und 9 und
Absatz 4, die unanfechtbar geworden sind oder deren sofortiger
Vollzug angeordnet worden ist, öffentlich bekannt.
Personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn
sie zur Identifizierung des Produkts erforderlich sind. Liegen
die Voraussetzungen für die Veröffentlichung personenbezogener
Daten nicht mehr vor, hat die Veröffentlichung zu unterbleiben.
Bereits elektronisch veröffentlichte Daten sind unverzüglich zu
entfernen, soweit dies technisch möglich ist. (2) Die
Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben die Öffentlichkeit,
vorzugsweise auf elektronischem Weg, über sonstige ihnen zur
Verfügung stehende Erkenntnisse zu Produkten, die mit Risiken
für die Sicherheit und Gesundheit von Personen verbunden sind,
zu informieren. Dies betrifft insbesondere Informationen zur
Identifizierung der Produkte, über die Art der Risiken und die
getroffenen Maßnahmen. Würden durch die Veröffentlichung der
Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder
wettbewerbsrelevante Informationen, die dem Wesen nach
Betriebsgeheimnissen gleichkommen, offenbart, so sind vor der
Veröffentlichung die Betroffenen anzuhören. Die Veröffentlichung
personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit 1. der
Betroffene eingewilligt hat oder 2. sie zur Abwehr von
Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Personen
unverzichtbar ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen
nicht entgegenstehen. Vor der Veröffentlichung ist der
Betroffene anzuhören. Liegen die Voraussetzungen für die
Veröffentlichung personenbezogener Daten nicht mehr vor, hat die
Veröffentlichung zu unterbleiben. Bereits elektronisch
veröffentlichte Daten sind unverzüglich zu entfernen, soweit
dies technisch möglich ist. (3) Informationen nach Absatz 2
dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit 1. dadurch die
Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine
erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht
werden kann, 2. es sich um Daten handelt, die Gegenstand
eines laufenden Gerichtsverfahrens, strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens, Disziplinarverfahrens oder
ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens sind, oder 3.
der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere der Urheberrechte,
den Informationsanspruch überwiegt. (4) Die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin kann die Öffentlichkeit auf
eine bereits durch den Betroffenen selbst erfolgte Information
der Öffentlichkeit über eine von ihm veranlasste Rücknahme oder
Rückrufaktion hinweisen. (5) Stellt sich im Nachhinein
heraus, dass die Informationen, die die
Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Öffentlichkeit gegeben
haben, falsch sind oder dass die zugrunde liegenden Umstände
unrichtig wiedergegeben wurden, informieren sie darüber
unverzüglich die Öffentlichkeit in der gleichen Art und Weise,
in der sie die betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben
haben, sofern 1. dies zur Wahrung erheblicher Belange des
Gemeinwohls erforderlich ist oder 2. der Betroffene dies
beantragt.
Abschnitt 8 Besondere Vorschriften
§ 32 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin (1) Die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ermittelt und bewertet im
Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrags präventiv
Sicherheitsrisiken und gesundheitliche Risiken, die mit der
Verwendung von Produkten verbunden sind und macht Vorschläge zu
ihrer Verringerung. (2) In Einzelfällen nimmt die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung
mit den Marktüberwachungsbehörden Risikobewertungen von
Produkten vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass von ihnen eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und
Gesundheit von Personen ausgeht oder mit ihnen ein ernstes
Risiko verbunden ist. Über das Ergebnis der Bewertung
unterrichtet sie unverzüglich die zuständige
Marktüberwachungsbehörde und in Abstimmung mit dieser den
betroffenen Wirtschaftsakteur. (3) In Einzelfällen nimmt die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in eigener
Zuständigkeit Risikobewertungen von Produkten vor, soweit ein
pflichtgemäßes Handeln gegenüber den Organen der Europäischen
Union dies erfordert. (4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin unterstützt die Marktüberwachungsbehörden bei
der Entwicklung und Durchführung des Überwachungskonzepts nach §
25 Absatz 1, insbesondere indem sie festgestellte Mängel in der
Beschaffenheit von Produkten wissenschaftlich auswertet. Sie
unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie den Ausschuss
für Produktsicherheit regelmäßig über den Stand der Erkenntnisse
und veröffentlicht die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig in dem
von ihr betriebenen zentralen Produktsicherheitsportal. Die
Vorschriften über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung bleiben unberührt.
§ 33 Ausschuss für
Produktsicherheit (1) Beim Bundesministerium für
Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Produktsicherheit
eingesetzt. (2) Der Ausschuss hat die Aufgaben, 1. die
Bundesregierung in Fragen der Produktsicherheit zu beraten,
2. Normen und andere technische Spezifikationen zu ermitteln,
soweit es für ein Produkt keine harmonisierte Norm gibt, 3.
die in § 21 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Spezifikationen zu
ermitteln und 4. Empfehlungen hinsichtlich der Eignung
eines Produkts für die Zuerkennung des GS-Zeichens
auszusprechen. (3) Dem Ausschuss sollen sachverständige
Personen aus dem Kreis der Marktüberwachungsbehörden, der
Konformitätsbewertungsstellen, der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung, des Deutschen Instituts für Normung e. V.,
der Kommission Arbeitsschutz und Normung, der
Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften und der beteiligten
Verbände, insbesondere der Hersteller, der Händler und der
Verbraucher, angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie die Mitglieder des Ausschusses
und für jedes Mitglied einen Stellvertreter oder eine
Stellvertreterin. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung
und wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner
Mitte. Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht überschreiten. Die
Geschäftsordnung und die Wahl des oder der Vorsitzenden bedürfen
der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(5) Die Bundesministerien sowie die für Sicherheit, Gesundheit
und Umwelt zuständigen obersten Landesbehörden und
Bundesoberbehörden haben das Recht, in Sitzungen des Ausschusses
vertreten zu sein und gehört zu werden. (6) Die Geschäfte des
Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin.
Abschnitt 9
Überwachungsbedürftige Anlagen
§ 34
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (1)
Zum Schutz der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch
Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer
besonderen Überwachung bedürfen (überwachungsbedürftige
Anlagen), wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der
beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, 1. dass die Errichtung
solcher Anlagen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von
Änderungen an bestehenden Anlagen und sonstige die Anlagen
betreffenden Umstände angezeigt und der Anzeige bestimmte
Unterlagen beigefügt werden müssen; 2. dass die Errichtung
solcher Anlagen, ihr Betrieb sowie die Vornahme von Änderungen
an bestehenden Anlagen der Erlaubnis einer in der
Rechtsverordnung bezeichneten oder nach Bundes- oder Landesrecht
zuständigen Behörde bedürfen; 3. dass solche Anlagen oder
Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartprüfung allgemein
zugelassen und mit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum
Betrieb und zur Wartung verbunden werden können; 4. dass
solche Anlagen, insbesondere die Errichtung, die Herstellung,
die Bauart, die Werkstoffe, die Ausrüstung und die Unterhaltung
sowie ihr Betrieb, bestimmten, dem Stand der Technik
entsprechenden Anforderungen genügen müssen; 5. dass
solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnahme, regelmäßig
wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen auf Grund behördlicher
Anordnungen unterliegen. (2) In den Rechtsverordnungen nach
Absatz 1 können Vorschriften über die Einsetzung technischer
Ausschüsse erlassen werden. Die Ausschüsse sollen die
Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium in
technischen Fragen beraten. Sie schlagen dem Stand der Technik
entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung
der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit dessen
Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission
für Anlagensicherheit nach § 51a Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. In die Ausschüsse sind
neben Vertretern der beteiligten Bundesbehörden und oberster
Landesbehörden, der Wissenschaft und der zugelassenen
Überwachungsstellen im Sinne des § 37 insbesondere Vertreter der
Arbeitgeber, der Gewerkschaften und der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung zu berufen. (3) Technische Regeln können
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen
Ministerialblatt veröffentlicht werden. (4) Eine Erlaubnis
nach einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2 erlischt,
wenn der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung
nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen, die Bauausführung
zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage während eines Zeitraumes
von drei Jahren nicht betrieben hat. Die Fristen können aus
wichtigem Grund von der Erlaubnisbehörde auf Antrag verlängert
werden.
§ 35 Befugnisse der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen
Maßnahmen zur Erfüllung der durch Rechtsverordnung nach § 34
auferlegten Pflichten anordnen. Sie kann darüber hinaus die
Maßnahmen anordnen, die im Einzelfall erforderlich sind, um
Gefahren für Beschäftigte oder Dritte abzuwenden. (2) Die
zuständige Behörde kann die Stilllegung oder Beseitigung einer
Anlage anordnen, die ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung
nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Erlaubnis oder ohne
die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 Nummer 5
erforderliche Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle
errichtet, betrieben oder geändert wird. (3) Im Falle von
Anordnungen nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde den
Betrieb der betreffenden Anlage untersagen, bis der Zustand
hergestellt ist, der den Anordnungen entspricht. Das Gleiche
gilt, wenn eine Anordnung nach anderen, die Einrichtung oder die
Arbeitsstätte, in der die Anlage betrieben wird, betreffenden
Vorschriften getroffen wird.
§ 36 Zutrittsrecht
des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle
Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen und Personen, die
solche Anlagen herstellen oder betreiben, sind verpflichtet, den
Beauftragten zugelassener Überwachungsstellen, denen die Prüfung
der Anlagen obliegt, auf Verlangen die Anlagen zugänglich zu
machen, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung
zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und
Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Angaben zu machen und die
Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich sind. Das Grundrecht des Artikels 13 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
§ 37
Durchführung der Prüfung und Überwachung,
Verordnungsermächtigung (1) Die Prüfungen der
überwachungsbedürftigen Anlagen werden, soweit in den nach § 34
Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt
ist, von zugelassenen Überwachungsstellen vorgenommen. (2)
Für überwachungsbedürftige Anlagen 1. der Bundespolizei
kann das Bundesministerium des Innern, 2. im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung kann
dieses Ministerium, 3. der Eisenbahnen des Bundes, soweit
die Anlagen dem Eisenbahnbetrieb dienen, kann das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
bestimmen, welche Stellen die Prüfung und Überwachung vornehmen.
(3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnungen nach § 34
Absatz 1 mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen
bestimmen, denen die zugelassenen Überwachungsstellen nach
Absatz 1 über die in Absatz 5 genannten allgemeinen
Anforderungen für eine Befugniserteilung hinaus genügen müssen.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen 1.
Einzelheiten des Verfahrens zur Erteilung einer Befugnis nach
Absatz 5 regeln, 2. sonstige Voraussetzungen für die
Erteilung der Befugnis an eine zugelassene Überwachungsstelle
nach Absatz 1 festlegen, soweit dies zur Gewährleistung der
Sicherheit der Anlagen geboten ist, und 3. die Erfassung
überwachungsbedürftiger Anlagen durch Datei führende Stellen
regeln. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch
Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen 1.
zur Kontrolle der fristgemäßen Veranlassung der in einer
Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 vorgesehenen wiederkehrenden
Prüfungen einschließlich der Nachprüfungen zur Beseitigung von
Mängeln und zur Unterrichtung der zuständigen Behörde bei
Nichtbeachtung, 2. zur Gewährleistung eines für die
Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlichen
flächendeckenden Angebots von Prüfleistungen, 3. zur
Erstellung und Führung von Anlagendateien, 4. zur
Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Auskünfte an die zuständige Behörde, 5. zur Beteiligung an
den Kosten Datei führender Stellen für die Erstellung und
Führung von Anlagendateien und 6. zur Übermittlung der zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte an Datei
führende Stellen begründet werden. (5) Zugelassene
Überwachungsstelle ist jede von der zuständigen Landesbehörde
als Prüfstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales benannte und von ihm
im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemachte
Überwachungsstelle. Die Überwachungsstelle kann benannt werden,
wenn die Befugnis erteilende Behörde in einem Verfahren
festgestellt hat, dass die Einhaltung der folgenden allgemeinen
Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 34
Absatz 1 enthaltenen besonderen Anforderungen gewährleistet ist:
1. Unabhängigkeit der Überwachungsstelle sowie ihres mit der
Leitung oder der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten
Personals von Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem
Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der
überwachungsbedürftigen Anlagen beteiligt oder in anderer Weise
von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig
sind; 2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige
Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisationsstrukturen,
des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und
Ausrüstungen; 3. ausreichende technische Kompetenz,
berufliche Integrität und Erfahrung sowie fachliche
Unabhängigkeit des beauftragten Personals; 4. Bestehen
einer Haftpflichtversicherung; 5. Wahrung der im
Zusammenhang mit der Tätigkeit der zugelassenen
Überwachungsstelle bekannt gewordenen Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung; 6.
Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und die
Erteilung von Bescheinigungen festgelegten Verfahren; 7.
Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnenen
Erkenntnisse sowie Unterrichtung des Personals in einem
regelmäßigen Erfahrungsaustausch; 8. Zusammenarbeit mit
anderen zugelassenen Überwachungsstellen zum Austausch der im
Rahmen der Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse, soweit dies der
Verhinderung von Schadensfällen dienen kann. Als zugelassene
Überwachungsstellen können, insbesondere zur Durchführung von
Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen
Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch
Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen ohne
Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 1
benannt werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung nach § 34
Absatz 1 vorgesehen ist und die darin festgelegten Anforderungen
erfüllt sind. (6) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt
und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen und kann
mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen
erteilt werden. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und
Erlöschen sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
unverzüglich anzuzeigen. (7) Die Befugnis erteilende Behörde
überwacht die Erfüllung der in Absatz 5 Satz 2 genannten
allgemeinen Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung
nach § 34 Absatz 1 enthaltenen besonderen Anforderungen. Sie
kann von der zugelassenen Überwachungsstelle und deren mit der
Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem
Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben
erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen
sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Ihre
Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten
Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen
sowie die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der
Bescheinigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die
Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden. (8) Die für die Durchführung
der nach § 34 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen
Behörden können von der zugelassenen Überwachungsstelle und
deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben
beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen
sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Ihre
Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten
Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen
sowie die Vorlage und Übersendung von Unterlagen für die
Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Wenn sie nach den
Sätzen 1 und 2 tätig werden, haben sie die Befugnis erteilende
Behörde zu unterrichten.
§ 38 Aufsichtsbehörden
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 34 Absatz 1
erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht
zuständigen Behörden. Hierbei finden § 22 Absatz 1 und 2 sowie §
23 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Für Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung
unterstehen, kann in Rechtsverordnungen nach § 34 Absatz 1 die
Aufsicht dem Bundesministerium des Innern oder einem anderen
Bundesministerium für mehrere Geschäftsbereiche der
Bundesverwaltung übertragen werden; das Bundesministerium kann
die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. § 48
des Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des
Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.
Abschnitt 10 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 39 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3
Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig gibt, 2. entgegen § 3 Absatz 4 eine
Gebrauchsanleitung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
mitliefert, 3. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2 einen Namen
oder eine Kontaktanschrift nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt, 4. entgegen §
6 Absatz 4 Satz 1 die zuständige Marktüberwachungsbehörde nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet, 5. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die
Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im
Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom
13.8.2008, S. 30) eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine
Aufschrift auf einem Produkt anbringt, 6. entgegen § 7
Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, 7. einer
Rechtsverordnung nach a) § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder
Nummer 3 oder § 34 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder Nummer 5 oder b)
§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 34 Absatz 1 Nummer 1 oder
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist, 8. einer vollziehbaren Anordnung nach a) §
11 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
oder Nummer 3 oder § 37 Absatz 7 Satz 2 zuwiderhandelt oder
b) § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 4, 6 bis 8 oder Nummer 9
oder Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt, 9. entgegen § 22
Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 ein dort genanntes Zeichen
verwendet oder mit ihm wirbt, 10. entgegen § 22 Absatz 3
eine Vorgabe der Anlage Nummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 Satz 1, Nummer 9
Satz 2 oder Satz 3 oder Nummer 10 nicht beachtet, 11.
entgegen § 22 Absatz 5 Satz 2 eine Prüfung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, 12.
entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder
eine Marktüberwachungsbehörde oder einen Beauftragten nicht
unterstützt, 13. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 2 eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt, 14. entgegen § 36 Satz 1 eine Anlage
nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, eine Prüfung
nicht gestattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht
oder nicht rechtzeitig bereitstellt, eine Angabe nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 15.
entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Absatz 2
Satz 6 des Arbeitsschutzgesetzes eine Maßnahme nicht duldet,
16. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in a) Nummer 8
Buchstabe b oder b) den Nummern 1 bis 6, 8 Buchstabe a
oder den Nummern 11 bis 13 bezeichneten Gebot oder Verbot
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
17. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder einer
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Vorschrift
zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der
die in a) Nummer 7 Buchstabe a oder b) Nummer 7
Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine
Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten
Bußgeldtatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer
7 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9, 15 Buchstabe a
und Nummer 16 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Die
Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 15 und 16 geahndet
werden können.
§ 40 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine in § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer
8 Buchstabe b, Nummer 9, 15 Buchstabe a oder Nummer 16 Buchstabe
a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder
durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit
eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Anlage Gestaltung des GS-Zeichens
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2196)
1. Das GS-Zeichen
besteht aus der Beschriftung und der Umrandung. 2. Die
Dicke der Umrandung beträgt ein Drittel des Rasterabstands.
3. Die Wörter „geprüfte Sicherheit“ sind in der Schriftart
Arial zu setzen sowie fett und kursiv zu formatieren bei einem
Rasterabstand von 0,3 cm in der Schriftgröße 25 pt. 4. Bei
Verkleinerung oder Vergrößerung des GS-Zeichens müssen die
Proportionen des oben abgebildeten Rasters eingehalten werden.
5. Das Raster dient ausschließlich zur Festlegung der
Proportionen; es ist nicht Bestandteil des GS-Zeichens. 6.
Für die Darstellung des GS-Zeichens ist sowohl dunkle Schrift
auf hellem Grund als auch helle Schrift auf dunklem Grund
zulässig. 7. Mit dem GS-Zeichen ist das Symbol der
GS-Stelle zu kombinieren. Das Symbol der GS-Stelle ersetzt das
Wort „Id-Zeichen“ in der obigen Darstellung. Es muss einen
eindeutigen Rückschluss auf die GS-Stelle zulassen und darf zu
keinerlei Verwechslung mit anderen GS-Stellen führen. 8.
Das Symbol der GS-Stelle ist in der linken oberen Ecke des
GS-Zeichens anzubringen. Es kann geringfügig über den äußeren
Rand des GS-Zeichens hinausreichen, wenn dies aus Platzgründen
erforderlich ist und sofern das Gesamtbild des GS-Zeichens nicht
verfälscht wird. 9. Wird das GS-Zeichen mit einer Höhe von
2 cm oder weniger abgebildet, ist es zulässig, das Symbol der
GS-Stelle links neben dem GS-Zeichen abzubilden. In diesem Fall
muss jedoch das Symbol der GS-Stelle das GS-Zeichen berühren,
damit die Einheit des Sicherheitszeichens erhalten bleibt.
Außerdem darf das Symbol der GS-Stelle nicht größer sein als das
GS-Zeichen, damit es dieses nicht dominiert. 10. Andere
grafische Darstellungen und Beschriftungen dürfen nicht mit dem
GS-Zeichen verknüpft werden, wenn dadurch der Charakter und die
Aussage des GS-Zeichens beeinträchtigt werden.
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