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Gesetz über die politischen Parteien
(Parteiengesetz - PartG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung
des Parteiengesetzes vom 17. Februar 1999 (BGBl. I
S. 146)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verfassungsrechtliche Stellung
und Aufgaben der Parteien
(1)
Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer
freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des
Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm
verbürgte öffentliche Aufgabe.
(2)
Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes
auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie
insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung
Einfluß nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die
aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur
Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte
Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den
Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die
politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß nehmen,
die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der
staatlichen Willensbildung einführen und für eine
ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den
Staatsorganen sorgen.
(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.
(4) Die Parteien verwenden ihre Mittel
ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und
diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.
§ 2 Begriff der Partei
(1)
Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für
längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf
die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der
Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag
mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen
Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer
Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem
Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr
für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder
einer Partei können nur natürliche Personen sein.
(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung
als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer
Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen
Wahlvorschlägen teilgenommen hat.
(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn
1. ihre Mitglieder oder die Mitglieder
ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder
2. ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.
§ 3 Aktiv- und Passivlegitimation
Die Partei kann unter ihrem Namen klagen
und verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten
Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes
bestimmt.
§ 4 Name
(1)
Der Name einer Partei muß sich von dem Namen einer bereits
bestehenden Partei deutlich unterscheiden das gleiche gilt für
Kurzbezeichnungen. In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der
satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt
werden
Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.
(2)
Gebietsverbände führen den Namen der Partei unter Zusatz
ihrer Organisationsstellung. Der Zusatz für Gebietsverbände
ist nur an nachfolgender Stelle zulässig. In der allgemeinen
Werbung und in der Wahlwerbung kann der Zusatz weggelassen werden.
(3)
Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden, verlieren das
Recht, den Namen der Partei weiterzuführen. Ein neu gewählter
Name darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen
bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
§ 5 Gleichbehandlung
(1)
Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien
Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche
Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden.
Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis
zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen
Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien
bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen
vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die
im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der
Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für
jede andere Partei sein.
(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen
in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz
1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge
eingereicht haben.
(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende
Voraussetzungen gebunden werden.
(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.
Zweiter Abschnitt
Innere Ordnung
§ 6 Satzung und Programm
(1)
Die Partei muß eine schriftliche Satzung und ein schriftliches
Programm haben. Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten
durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils
nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine
Vorschriften enthält.
(2) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über
1. Namen sowie Kurzbezeichnung, sofern
eine solche verwandt wird, Sitz und Tätigkeitsgebiet
der Partei,
2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder,
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder,
4. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihren Ausschluß (§10
Abs. 3 bis 5),
5. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände,
6. allgemeine Gliederung der Partei,
7. Zusammensetzung und Befugnisse des
Vorstandes und der übrigen Organe,
8. der Beschlußfassung durch die Mitglieder- und Vertreterversammlungen nach § 9
vorbehaltene Angelegenheiten,
9. Voraussetzung, Form und Frist der
Einberufung der Mitglieder- und Vertreterversammlungen
sowie Beurkundung der Beschlüsse,
10.
Gebietsverbände und Organe, die zur Einreichung (Unterzeichnung)
von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen befugt
sind, soweit hierüber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen,
11.
eine Urabstimmung der Mitglieder und das Verfahren, wenn der Parteitag
die Auflösung der Partei oder des Gebietsverbandes oder die
Verschmelzung mit anderen Parteien nach § 9 Abs. 3 beschlossen
hat. Der Beschluß gilt nach dem Ergebnis der Urabstimmung als
bestätigt, geändert oder aufgehoben,
12. Form und Inhalt einer Finanzordnung,
die den Vorschriften des Fünften Abschnittes dieses Gesetzes genügt.
(3) Der Vorstand hat dem Bundeswahlleiter
1. Satzung und Programm der Partei,
2. Namen der Vorstandsmitglieder der
Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen,
3. Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes
mitzuteilen.
Änderungen zu Satz1 Nr. 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember des
jeweiligen Kalenderjahres anzuzeigen. Die Unterlagen können beim
Bundeswahlleiter von jedermann eingesehen werden. Abschriften dieser
Unterlagen sind auf Anforderung gebührenfrei zu erteilen.
(4)
Bei Parteien, deren Organisation sich auf das Gebiet eines Landes
beschränkt (Landesparteien), gelten die in diesem Gesetz für
die Partei getroffenen Regelungen für den Landesverband.
§ 7 Gliederung
(1)
Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände. Größe
und Umfang der Gebietsverbände werden durch die Satzung
festgelegt. Die gebietliche Gliederung muß so weit ausgebaut
sein, daß den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung
an der Willensbildung der Partei möglich ist. Beschränkt sich
die Organisation einer Partei auf das Gebiet eines Stadtstaates,
braucht sie keine Gebietsverbände zu bilden sie ist Partei im
Sinne dieses Gesetzes. Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer
Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der
Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind
zulässig.
(2)
Soweit in einer Partei Landesverbände nicht bestehen, gelten die
in diesem Gesetz für Landesverbände getroffenen Regelungen
für die der Partei folgenden nächstniedrigen
Gebietsverbände.
§ 8 Organe
(1)
Mitgliederversammlung und Vorstand sind notwendige Organe der Partei
und der Gebietsverbände. Durch die Satzung kann bestimmt werden,
daß in den überörtlichen Verbänden an die Stelle
der Mitgliederversammlung eine Vertreterversammlung tritt, deren
Mitglieder für höchstens zwei Jahre durch Mitglieder- oder
Vertreterversammlungen der nachgeordneten Verbände gewählt
werden. Landesparteien ohne Gebietsverbände (§ 7 Abs. 1 Satz
4) können die Mitgliederversammlung durch eine
Vertreterversammlung ersetzen, wenn sie mehr als 250 Mitglieder haben.
Vertreterversammlungen können auch für Ortsverbände von
mehr als 250 Mitgliedern oder mit großer räumlicher
Ausdehnung gebildet werden.
(2) Die Satzung kann weitere der Willensbildung
des jeweiligen Gebietsverbandes dienende Einrichtungen
(Organe) vorsehen. Sie sind in der Satzung ausdrücklich
als solche zu bezeichnen.
§ 9 Mitglieder- und Vertreterversammlung
(Parteitag, Hauptversammlung)
(1)
Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung)
ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt
bei Gebietsverbänden höherer Stufen die Bezeichnung
"
Parteitag"
, bei Gebietsverbänden der untersten Stufe die
Bezeichnung " Hauptversammlung" die nachfolgenden Bestimmungen
über den Parteitag gelten auch für die Hauptversammlung. Die
Parteitage treten mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal
zusammen.
(2)
Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Organe des Gebietsverbandes
sowie Angehörige des in § 11 Abs. 2 genannten Personenkreises
können einer Vertreterversammlung kraft Satzung angehören,
dürfen aber in diesem Fall nur bis zu einem Fünftel der
satzungsmäßigen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit
Stimmrecht ausgestattet sein.
(3)
Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des
Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die Parteiprogramme,
die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die
Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.
(4)
Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine
Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die
Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen
höherer Gebietsverbände, soweit in diesem Gesetz nichts
anderes zugelassen ist.
(5)
Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen
Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und faßt über
ihn Beschluß. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der
Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von dem Parteitag
gewählt werden, zu überprüfen.
§ 10 Rechte der Mitglieder
(1)
Die zuständigen Organe der Partei entscheiden nach näherer
Bestimmung der Satzung frei über die Aufnahme von Mitgliedern. Die
Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu
werden. Allgemeine, auch befristete Aufnahmesperren sind nicht
zulässig. Personen, die infolge Richterspruchs die
Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht
Mitglieder einer Partei sein.
(2)
Die Mitglieder der Partei und die Vertreter in den Parteiorganen haben
gleiches Stimmrecht. Die Ausübung des Stimmrechts kann nach
näherer Bestimmung der Satzung davon abhängig gemacht werden,
daß das Mitglied seine Beitragspflicht erfüllt hat. Das
Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei
berechtigt.
(3) In der Satzung sind Bestimmungen
zu treffen über
1. die zulässigen Ordnungsmaßnahmen gegen
Mitglieder,
2. die Gründe, die zu Ordnungsmaßnahmen
berechtigen,
3. die Parteiorgane, die Ordnungsmaßnahmen anordnen können.
Im
Falle der Enthebung von Parteiämtern oder der Aberkennung der
Fähigkeit zu ihrer Bekleidung ist der Beschluß zu
begründen.
(4) Ein
Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es
vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze
oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren
Schaden zufügt.
(5)
Über den Ausschluß entscheidet das nach der
Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht. Die Berufung an
ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Die
Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. In dringenden und
schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann
der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von
der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des
Schiedsgerichts ausschließen. [Gehe
niemals mit sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand wird mindestens in jedem
zweiten Kalenderjahr gewählt. Er muß aus mindestens
drei Mitgliedern bestehen.
(2)
Dem Vorstand können Abgeordnete und andere Persönlichkeiten
aus der Partei kraft Satzung angehören, wenn sie ihr Amt oder ihr
Mandat aus einer Wahl erhalten haben. Der Anteil der nicht nach §
9 Abs. 4 gewählten Mitglieder darf ein Fünftel der Gesamtzahl
der Vorstandsmitglieder nicht übersteigen. Vorsitzender und
Schatzmeister einer Partei dürfen nicht in einer der Partei
nahestehenden politischen Stiftung vergleichbare Funktionen
ausüben.
(3) Der
Vorstand leitet den Gebietsverband und führt dessen Geschäfte
nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm
übergeordneten Organe. Er vertritt den Gebietsverband
gemäß § 26 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft.
(4)
Zur Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes sowie zur
Erledigung der laufenden und der besonders dringlichen
Vorstandsgeschäfte kann aus der Mitte des Vorstandes ein
geschäftsführender Vorstand (Präsidium) gebildet werden.
Seine Mitglieder können auch vom Vorstand gewählt oder durch
die Satzung bestimmt werden.
§ 12 Allgemeine Parteiausschüsse
(1)
Die Mitglieder von allgemeinen Parteiausschüssen und
ähnlichen Einrichtungen, die nach der Satzung umfassende
Zuständigkeiten für die Beratung oder Entscheidung
politischer und organisatorischer Fragen der Partei besitzen,
können auch von nachgeordneten Gebietsverbänden gewählt
werden.
(2)
Der Vorstand und Angehörige des in § 11 Abs. 2 genannten
Personenkreises können einem solchen Organ kraft Satzung
angehören. Der Anteil der nicht gewählten Mitglieder darf ein
Drittel der Gesamtmitgliederzahl des Organs nicht übersteigen er
kann um weitere Mitglieder mit nur beratender Stimme erhöht werde,
muß jedoch auch dann noch unter der Hälfte der
Gesamtmitgliederzahl des Organs liegen.
(3) Das Amt der gewählten Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe dauert höchstens
zwei Jahre.
§ 13 Zusammensetzung der Vertreterversammlungen
Die
Zusammensetzung einer Vertreterversammlung oder eines sonstigen Organs,
das ganz oder zum Teil aus Vertretern von Gebietsverbänden
besteht, ist in der Satzung festzulegen. Die Zahl der Vertreter des
Gebietsverbandes ist in erster Linie nach der Zahl der vertretenen
Mitglieder zu bemessen. Die Satzung kann bestimmen, daß die
restliche Zahl der Vertreter, höchstens die Hälfte der
Gesamtzahl, nach dem Verhältnis der im Bereich des
Gebietsverbandes bei vorausgegangenen Wahlen zu Volksvertretungen
erzielten Wählerstimmen auf die Gebietsverbände
aufgeschlüsselt wird. Die Ausübung des Stimmrechts kann von
der Erfüllung der Beitragspflicht des Gebietsverbandes
abhängig gemacht werden.
§ 14 Parteischiedsgerichte
(1)
Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder
eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten
über Auslegung und Anwendung der Satzung sind zumindest bei der
Partei und den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe
Schiedsgerichte zu bilden. Für mehrere Gebietsverbände der
Kreisstufe können gemeinsame Schiedsgerichte gebildet werden.
(2)
Die Mitglieder der Schiedsgerichte werden für höchstens vier
Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der
Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis
zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen
regelmäßige Einkünfte beziehen. Sie sind
unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(3)
Die Satzung kann vorsehen, daß die Schiedsgerichte allgemein oder
im Einzelfall mit Beisitzern besetzt werden, die von den Streitteilen
paritätisch benannt werden.
(4)
Für die Tätigkeit des Schiedsgerichts ist eine
Schiedsgerichtsordnung zu erlassen, die den Beteiligten rechtliches
Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ablehnung eines Mitglieds
des Schiedsgerichts wegen Befangenheit gewährleistet.
§ 15 Willensbildung in den Organen
(1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung erhöhte
Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist.
(2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder
und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu
Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen
Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf
Befragen kein Widerspruch erhebt.
(3)
Das Antragsrecht ist so zu gestalten, daß eine demokratische
Willensbildung gewährleistet bleibt, insbesondere auch
Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur Erörterung
bringen können. In den Versammlungen höherer
Gebietsverbände ist mindestens den Vertretern der
Gebietsverbände der beiden nächstniedrigen Stufen ein
Antragsrecht einzuräumen. Bei Wahlen und Abstimmungen ist eine
Bindung an Beschlüsse anderer Organe unzulässig.
§ 16 Maßnahme gegen Gebietsverbände
(1)
Die Auflösung und der Ausschluß nachgeordneter
Gebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer Organe derselben
sind nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die
Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig. In der
Satzung ist zu bestimmen,
1. aus welchen Gründen die Maßnahmen zulässig
sind,
2. welcher übergeordnete Gebietsverband und welches Organ dieses Verbandes sie treffen können.
(2)
Der Vorstand der Partei oder eines übergeordneten Gebietsverbandes
bedarf für eine Maßnahme nach Absatz 1 der Bestätigung
durch ein höheres Organ. Die Maßnahme tritt außer
Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf dem nächsten Parteitag
ausgesprochen wird.
(3) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 ist
die Anrufung eines Schiedsgerichts zuzulassen.
Dritter Abschnitt
Aufstellung von Wahlbewerbern
§ 17 Aufstellung von Wahlbewerbern
Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in
geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln
die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.
Vierter Abschnitt
Staatliche Finanzierung
§ 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen
Finanzierung
(1)
Der Staat gewährt den Parteien Mittel als Teilfinanzierung der
allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit.
Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel
bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-,
Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer
Mitgliedsbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen
Spenden.
(2) Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, beträgt
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung 230 Millionen
Deutsche Mark (absolute Obergrenze).
(3) Die Parteien erhalten jährlich im
Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung
1. eine Deutsche Mark für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige
Stimme oder
2.
eine Deutsche Mark für jede für sie in einem Wahl- oder
Stimmkreis abgegebene gültige Stimme, wenn in einem Land eine
Liste für diese Partei nicht zugelassen war, und
3.
0,50 Deutsche Mark für jede Deutsche Mark, die sie als Zuwendung
(Mitgliedsbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten
haben
dabei werden nur Zuwendungen bis zu 6.000 Deutsche Mark je
natürliche Person berücksichtigt.
Die Parteien erhalten abweichend von
den Nummern 1 und 2 für die von ihnen jeweils erzielten bis zu 5 Millionen gültigen
Stimmen 1,30 Deutsche Mark je Stimme.
(4)
Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 1 und 3
haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils
letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder
einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für Listen abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht haben für Zahlungen nach Absatz 3
Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 muß die Partei diese Voraussetzungen bei
der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf die staatlichen Mittel
gemäß Absatz 3 Nr. 2 haben Parteien, die nach dem
endgültigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder
Stimmkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Die
Sätze1 und 2 gelten nicht für Parteien nationaler
Minderheiten.
(5)
Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung darf bei einer Partei
die Summe ihrer jährlich selbst erwirtschafteten Einnahmen (§
24 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7) nicht überschreiten (relative
Obergrenze). Die Summe der Finanzierung aller Parteien darf die
absolute Obergrenze nicht überschreiten.
(6)
Der Bundespräsident beruft nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
Kommission unabhängiger Sachverständiger. Diese Kommission
hat zu Beginn ihrer Tätigkeit einen Warenkorb für diejenigen
Güter und Leistungen der für die Parteien typischen Aufgaben
festzulegen. Anhand dieses Warenkorbes stellt die Kommission
jährlich, erstmalig im Jahr 1995 bezogen auf das Jahr 1991, die
Preissteigerung bei den für die Parteien bedeutsamen Ausgaben
fest. Das Ergebnis dieser Erhebung legt die Kommission dem
Präsidenten des Deutschen Bundestages vor. Die Kommission wird
jeweils für die Amtszeit des Bundespräsidenten berufen.
(7)
Vor Änderungen in der Struktur und Höhe der staatlichen
Finanzierung, die über die Feststellung von Preissteigerungen nach
Absatz 6 hinausgehen, legt die in Absatz 6 genannte Kommission dem
Deutschen Bundestag Empfehlungen vor. Das gilt insbesondere für
die Beurteilung der Frage, ob sich die Verhältnisse einschneidend
geändert haben und im Hinblick darauf eine Anpassung des
Gesamtvolumens oder eine Veränderung der Struktur der staatlichen
Teilfinanzierung angemessen ist.
(8) Löst sich eine Partei auf oder wird sie verboten, scheidet sie ab dem Zeitpunkt der Auflösung
aus der staatlichen Teilfinanzierung aus.
§ 19 Festsetzungsverfahren
(1)
Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel sind von den
Parteien schriftlich zum 30. September des jeweils laufenden Jahres
beim Präsidenten des Deutschen Bundestages zu beantragen. Danach
eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt.
(2)
Der Präsident des Deutschen Bundestages setzt jährlich zum 1.
Dezember die Höhe der staatlichen Mittel für jede
anspruchsberechtigte Partei für das laufende Jahr fest.
(3)
Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der
staatlichen Mittel sind die von den anspruchsberechtigten Parteien bis
einschließlich zum 31. Oktober des laufenden Jahres erzielten
gültigen Stimmen bei der jeweils letzten Europa- und
Bundestagswahl sowie bei der jeweils letzten Landtagswahl und die in
den Rechenschaftsberichten veröffentlichten Zuwendungen (§ 18
Abs. 3 Nr. 3) des jeweils vorangegangenen Jahres. Der Präsident
des Deutschen Bundestages faßt die erzielten, nach § 18 Abs.
4 berücksichtigungsfähigen, gültigen Stimmen jeder
Partei in einem Stimmenkonto zusammen und schreibt dieses fort.
(4)
Liegt der Rechenschaftsbericht einer Partei für das vorangegangene
Jahr nicht so rechtzeitig vor, daß er für die Festsetzung
nach Absatz 2 berücksichtigt werden kann, werden die Zuwendungen
aus dem zuletzt vorgelegten Rechenschaftsbericht vorläufig
zugrunde gelegt. Die endgültige Festsetzung erfolgt nach Vorlage
des Rechenschaftsberichts für das vorangegangene Jahr. Wird dieser
bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres nicht eingereicht, erfolgt
die endgültige Festsetzung ohne Berücksichtigung der
Zuwendungen an die Partei, die ihren Rechenschaftsbericht nicht
eingereicht hat. Die sich zwischen der vorläufigen und der
endgültigen Festsetzung ergebenden Unterschiedsbeträge sind
mit der nächsten Abschlagszahlung an die Parteien zu verrechnen
oder, wenn keine Verrechnungslage gegeben ist, auszugleichen.
(5)
Der Berechnung der relativen Obergrenze (§ 18 Abs. 5) sind die in
den Rechenschaftsberichten des jeweils vorangegangenen Jahres
veröffentlichten selbst erwirtschafteten Einnahmen zugrunde zu
legen.
(6)
Bei der Festsetzung ist zunächst die absolute Obergrenze (§
18 Abs. 2) und sodann für jede Partei die relative Obergrenze
(§ 18 Abs. 5) einzuhalten. Überschreitet die Summe der
errechneten staatlichen Mittel die absolute Obergrenze, besteht der
Anspruch der Parteien auf staatliche Mittel nur in der Höhe, der
ihrem Anteil an dieser Summe entspricht.
(7) Abschlagszahlungen nach § 20 sind
auf den festgesetzten Betrag anzurechnen.
(8)
Die Auszahlung der staatlichen Mittel für die bei Landtagswahlen
erzielten gültigen Stimmen erfolgt an den jeweiligen Landesverband
der Partei in Höhe von 1,00 Deutsche Mark je Stimme etwaige
Kürzungen nach Absatz 6 bleiben außer Betracht. Die
Auszahlung der übrigen staatlichen Mittel erfolgt an den
Bundesverband der Partei, bei Landesparteien an den Landesverband.
§ 20 Abschlagszahlungen
(1)
Den anspruchsberechtigten Parteien sind auf Antrag Abschlagszahlungen
auf den vom Präsidenten des Deutschen Bundestages festzusetzenden
Betrag zu gewähren. Berechnungsgrundlage sind die im
vorangegangenen Jahr für jede Partei festgesetzten Mittel. Die
Abschlagszahlungen sind zum 15. Februar, zum 15. Mai sowie zum 15.
August zu zahlen sie dürfen jeweils 25 vom Hundert der
Gesamtsumme der für das Vorjahr für die jeweilige Partei
festgesetzten Mittel nicht überschreiten. Liegen Anhaltspunkte
dafür vor, daß es zu einer Rückzahlungsverpflichtung
kommen könnte, kann die Gewährung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(2)
Der Antrag auf Abschlagszahlungen ist schriftlich bei dem
Präsidenten des Deutschen Bundestages bis zum 15. Tag des
jeweiligen Vormonats zu stellen. Danach eingehende Anträge bleiben
unberücksichtigt. Der Antrag kann für mehrere Abschläge
des Jahres gleichzeitig gestellt werden.
(3) Die Abschlagszahlungen sind zurückzuzahlen, soweit sie den festgesetzten Betrag überschreiten
oder ein Anspruch nicht entstanden ist.
(4) § 19 Abs. 8 gilt entsprechend.
§ 21 Bereitstellung von Bundesmitteln
und Auszahlungsverfahren
(1)
Die Mittel nach den §§ 18 und 20 werden im Falle des §
19 Abs. 8 Satz 1 von den Ländern, im übrigen vom Bund durch
den Präsidenten des Deutschen Bundestages an die Parteien
ausgezahlt. Der Präsident des Deutschen Bundestages teilt den
Ländern die auf die Landesverbände der Parteien entfallenden
Beträge verbindlich mit.
(2) Der Bundesrechnungshof prüft, ob der Präsident
des Deutschen Bundestages als mittelverwaltende Stelle
die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften
dieses Abschnitts festgesetzt und ausgezahlt hat.
§ 22 Parteiinterner Finanzausgleich
Die Bundesverbände der Parteien haben für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände
Sorge zu tragen.
Fünfter Abschnitt
Rechenschaftslegung
§ 23 Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung
(1)
Der Vorstand der Partei hat über die Herkunft und die Verwendung
der Mittel, die seiner Partei innerhalb eines Kalenderjahres
(Rechnungsjahr) zugeflossen sind, sowie über das Vermögen der
Partei zum Ende des Kalenderjahres in einem Rechenschaftsbericht
öffentlich Rechenschaft zu geben.
(2)
Der Rechenschaftsbericht muß vor einem Wirtschaftsprüfer
oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den Vorschriften
der §§ 29 bis 31 geprüft werden. Bei Parteien, die die
Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz nicht
erfüllen, kann der Rechenschaftsbericht auch von einem vereidigten
Buchprüfer geprüft werden. Er ist bis zum 30. September des
dem Rechnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten des Deutschen
Bundestages einzureichen und von diesem als Bundestagsdrucksache zu
verteilen. Der Präsident des Deutschen Bundestages kann die Frist
aus besonderen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. Der
Rechenschaftsbericht der Partei ist dem jeweils auf seine
Veröffentlichung folgenden Bundesparteitag zur Erörterung
vorzulegen.
(3)
Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft, ob der
Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnittes
entspricht. Das Ergebnis der Prüfung ist in den Bericht nach
Absatz 5 aufzunehmen.
(4)
Der Präsident des Deutschen Bundestages darf staatliche Mittel
für eine Partei nach den §§ 18 und 19 nicht festsetzen,
solange ein den Vorschriften des Fünften Abschnitts entsprechender
Rechenschaftsbericht nicht eingereicht worden ist. Maßgeblich
für Zahlungen nach § 18 ist jeweils der für das
vorangegangene Jahr vorzulegende Rechenschaftsbericht, für
Zahlungen nach § 20 jeweils der im vorangegangenen Jahr vorgelegte
Rechenschaftsbericht. Hat eine Partei diesen Rechenschaftsbericht bis
zum 31. Dezember des folgenden Jahres nicht eingereicht, verliert sie
den Anspruch auf staatliche Mittel die Festsetzungen und Zahlungen an
die übrigen Parteien bleiben unverändert.
(5)
Der Präsident des Deutschen Bundestages erstattet dem Deutschen
Bundestag jährlich über die Entwicklung der Parteienfinanzen
sowie über die Rechenschaftsberichte der Parteien Bericht. Der
Bericht wird als Bundestagsdrucksache verteilt.
§ 23a Rechtswidrig erlangte Spenden
(1)
Hat eine Partei Spenden rechtswidrig erlangt oder nicht den
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht
veröffentlicht (§ 25 Abs. 2), so verliert sie den Anspruch
auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig
erlangten oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend
veröffentlichten Betrages. Die rechtswidrig angenommenen Spenden
sind an das Präsidium des Deutschen Bundestages abzuführen.
(2)
Als rechtswidrig erlangt gelten Spenden im Sinne des § 25 Abs. 1
Satz 2, soweit sie entgegen der Vorschrift des § 25 Abs 3 nicht
unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages
weitergeleitet werden.
(3)
Das Präsidium des Deutschen Bundestages leitet die innerhalb eines
Kalenderjahres eingegangenen Mittel zu Beginn des nächsten
Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die mildtätigen,
kirchlichen, religiösen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
(4)
Die Parteien sollen in die Satzungen Regelungen für den Fall
aufnehmen, daß Maßnahmen nach Absatz 1 durch
Landesverbände oder diesen nachgeordnete Gebietsverbände
verursacht werden.
§ 24 Rechenschaftsbericht
(1)
Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Einnahmen- und
Ausgabenrechnung sowie einer Vermögensrechnung. Er ist nach den
Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung unter
Berücksichtigung des Gesetzeszweckes zu erstellen. In den
Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte
jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverband sowie die
Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände je
Landesverband aufzunehmen. Die Landesverbände und die ihnen
nachgeordneten Gebietsverbände haben ihren Rechenschaftsberichten
eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen je Zuwender mit
Namen und Anschrift beizufügen. Die Landesverbände haben die
Teilberichte der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände gesammelt
bei ihren Rechenschaftsunterlagen aufzubewahren.
(2) Die Einnahmerechnung umfaßt:
1. Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,
2. Spenden von natürlichen Personen,
3. Spenden von juristischen Personen,
4. Einnahmen aus Vermögen,
5. Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb
von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit,
6. staatliche Mittel,
7. sonstige Einnahme,
8. Zuschüsse von Gliederungen,
9. Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 8.
(3) Die Ausgaberechnung umfaßt:
1. Personalausgaben,
2. Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,
3. Ausgaben für allgemeine politische
Arbeit,
4. Ausgaben für Wahlkämpfe,
5. Zinsen,
6. sonstige Ausgaben,
7. Zuschüsse an Gliederungen,
8. Gesamtausgaben nach den Nummern 1 bis 7.
(4) Die Vermögensrechnung umfaßt:
1. Besitzposten:
I. Anlagevermögen
1. Haus- und Grundvermögen,
2. Geschäftsstellenausstattung,
3. Finanzanlagen
II. Umlaufvermögen
1. Forderungen an Gliederungen,
2. Forderungen auf staatliche Mittel,
3. Geldbestände,
4. sonstige Vermögensgegenstände
III. Gesamtbesitzposten
2. Schuldposten:
I. Rückstellungen:
1. Pensionsverpflichtungen,
2. sonstige Rückstellungen
II. Verbindlichkeiten:
1. Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen,
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
3. sonstige Verbindlichkeiten
III. Gesamte Schuldposten
3. Reinvermögen (positiv oder negativ).
(5)
Im Rechenschaftsbericht sind die Summe der Zuwendungen natürlicher
Personen bis zu 6.000 Deutsche Mark je Person sowie die Summe der
Zuwendungen natürlicher Personen, soweit sie den Betrag von 6.000
Deutsche Mark übersteigen, gesondert auszuweisen.
(6) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Zusammenfassung voranzustellen:
1. Einnahmen der Gesamtpartei gemäß Absatz
2 Nr. 1 bis 7 und deren Summe,
2. Ausgaben der Gesamtpartei gemäß Absatz
3 Nr. 1 bis 6 und deren Summe,
3. Überschuß- oder Defizitausweis,
4. Besitzposten der Gesamtpartei gemäß Absatz
4 Nr. 1 I und II 2 bis 4 und deren Summe,
5. Schuldposten der Gesamtpartei gemäß Absatz
4 Nr. 2 I und II 2 und 3 und deren Summe,
6. Reinvermögen der Gesamtpartei (positiv
oder negativ),
7.
Gesamteinnahmen, Gesamtausgaben, Überschüsse oder Defizite
sowie Reinvermögen der drei Gliederungsebenen Bundesverband,
Landesverbände und der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände.
Neben den absoluten Beträgen zu den Nummern
1 und 2 ist der Vomhundertsatz der Einnahmensumme nach
Nummer 1 und der Ausgabensumme nach Nummer 2 auszuweisen.
(7) Die Anzahl der Mitglieder zum Jahresende ist zu verzeichnen.
(8) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht,
insbesondere einzelnen seiner Positionen, kurzgefaßte Erläuterungen beifügen.
(9)
Öffentliche Zuschüsse, die den politischen
Jugendorganisationen zweckgebunden zugewendet werden, bleiben bei der
Ermittlung der absoluten und relativen Obergrenze
unberücksichtigt. Sie sind im Rechenschaftsbericht der jeweiligen
Partei nachrichtlich auszuweisen und bleiben bei der Einnahme- und
Ausgaberechnung der Partei unberücksichtigt.
§ 25 Spenden
(1) Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen hiervon sind:
1. Spenden von politischen Stiftungen, Parlamentsfraktionen und -gruppen,
2.
Spenden von Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft
oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
(§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung),
3. Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes, es sei denn, daß
a)
diese Spenden aus dem Vermögen eines Deutschen im Sinne des
Grundgesetzes, eines Bürgers der Europäischen Union oder
eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 vom
Hundert im Eigentum von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes befinden,
unmittelbar einer Partei zufließen,
b) es sich um Spenden an Parteien nationaler
Minderheiten in ihrer angestammten Heimat handelt,
die diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die
Bundesrepublik Deutschland angrenzen und in denen Angehörige ihrer Volkszugehörigkeit
leben,
c) es sich um eine Spende eines Ausländers
von nicht mehr als 1.000 Deutsche Mark handelt,
4. Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe
zugewandt wurden, sie an eine politische Partei weiterzuleiten,
5.
Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 1.000 Deutsche Mark betragen
und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich
erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten
Dritten handelt,
6. Spenden, die erkennbar in Erwartung
eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen
Vorteils gewährt werden.
(2)
Spenden an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer
Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr
(Rechnungsjahr) 20000 Deutsche Mark übersteigt, sind unter Angabe
des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der
Spende im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen.
(3) Nach Absatz 1 Satz 2 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich an das Präsidium
des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
§ 26 Begriff der Einnahme
(1)
Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahmearten (§ 24 Abs. 2)
nichts besonderes gilt, jede der Partei zufließende Geld- oder
geldwerte Leistung. Als Einnahmen gelten auch die Freistellung von
üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten sowie die
Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen, mit denen
ausdrücklich für eine Partei geworben wird, durch andere.
(2) Alle Einnahmen sind mit ihrem vollen
Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle einzusetzen. § 27 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3)
Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen, sind mit den im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr für gleiche oder
vergleichbare Leistungen üblicherweise zu zahlenden Preisen
anzusetzen.
(4)
Die Mitarbeit von Bürgern in Parteien erfolgt grundsätzlich
unentgeltlich. Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die die Mitglieder
außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise
unentgeltlich zur Verfügung stellen, bleiben als Einnahmen
unberücksichtigt. Ein Kostenersatz bleibt hiervon unberührt.
(5)
Durchlaufende Gelder und Leistungen sowie Mitgliedsbeiträge und
sonstige Einnahmen, die von vornherein für eine
schlüsselmäßige Verteilung unter mehrere
Gebietsverbände bestimmt sind, werden bei der Stelle ausgewiesen,
bei der sie endgültig verbleiben.
§ 27 Einzelne Einnahmearten
(1)
Mitgliedsbeiträge sind nur solche regelmäßigen
Geldleistungen, die ein Mitglied auf Grund satzungsrechtlicher
Vorschriften entrichtet. Spenden sind darüber hinausgehende
Zahlungen, insbesondere Aufnahmegebühren, Sonderumlagen und
Sammlungen sowie geldwerte Zuwendungen aller Art, sofern sie nicht
üblicherweise unentgeltlich von Mitgliedern außerhalb eines
Geschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden.
(2)
Bei den in § 24 Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Einnahmequellen ist
der Reinertrag einzusetzen. Die Ausweisungspflicht nach § 24 Abs.
2 Nr. 2 und 3 und Abs. 5 bleibt unberührt. Sonstige Einnahmen nach
§ 24 Abs. 2 Nr. 7 sind aufzugliedern und zu erläutern, soweit
sie bei einer der in § 24 Abs. 1 aufgeführten Gliederungen
mehr als 5 vom Hundert der Summe der Einnahmen aus den Nummern 1 bis 6
ausmachen.
(3)
Bei der Einnahmerechnung können Sach-, Werk- und Dienstleistungen,
die die Mitglieder der Partei außerhalb eines
Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich zur
Verfügung stellen oder die einen Wert von 1.000 Deutsche Mark im
Einzelfall nicht übersteigen, unberücksichtigt bleiben.
Für die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen der
Parteiwerbung gilt Satz 1 entsprechend.
§ 28 Pflicht zur Buchführung
Die
Parteien haben Bücher über ihre rechenschaftspflichtigen
Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Vermögen zu
führen. Dabei ist nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung unter Berücksichtigung
des Gesetzeszweckes zu verfahren. Die Rechnungsunterlagen sind sechs
Jahre, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte zehn Jahre
aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des
Rechnungsjahres.
§ 29 Prüfung des Rechenschaftsberichts
(1)
Die Prüfung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 erstreckt sich
auf die Bundespartei, ihre Landesverbände sowie nach Wahl des
Prüfers auf mindestens vier nachgeordnete Gebietsverbände.
(2)
Der Prüfer kann von den Vorständen und den von ihnen dazu
ermächtigten Personen alle Aufklärungen und Nachweise
verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner
Prüfungspflicht erfordert. Es ist ihm insoweit auch zu gestatten,
die Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts,
die Bücher und Schriftstücke sowie die Kassen- und
Vermögensbestände zu prüfen.
(3)
Der Vorstand des zu prüfenden Gebietsverbandes hat dem Prüfer
schriftlich zu versichern, daß in dem Rechenschaftsbericht alle
rechenschaftspflichtigen Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte
erfaßt sind. Auf die Versicherung der Vorstände
nachgeordneter Gebietsverbände kann Bezug genommen werden. Es
genügt die Versicherung des für die Finanzangelegenheiten
zuständigen Vorstandsmitgliedes.
§ 30 Prüfungsbericht und Prüfungsvermerk
(1)
Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen
Prüfungsbericht niederzulegen, der dem Vorstand der Partei und dem
Vorstand des geprüften Gebietsverbandes zu übergeben ist.
(2)
Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine
Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer durch einen Vermerk zu
bestätigen, daß nach pflichtgemäßer Prüfung
auf Grund der Bücher und Schriften der Partei sowie der von den
Vorständen erteilten Aufklärungen und Nachweise der
Rechenschaftsbericht in dem geprüften Umfang (§ 29 Abs. 1)
den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Sind Einwendungen zu
erheben, so hat der Prüfer in seinem Prüfungsvermerk die
Bestätigung zu versagen oder einzuschränken. Die
geprüften Gebietsverbände sind im Prüfungsvermerk
namhaft zu machen.
(3)
Der Prüfungsvermerk ist auf dem einzureichenden
Rechenschaftsbericht anzubringen und in vollem Wortlaut nach § 23
Abs. 2 Satz 2 mit zu veröffentlichen.
§ 31 Prüfer
(1)
Als Prüfer darf nicht bestellt werden, wer Vorstandsmitglied,
Mitglied eines allgemeinen Parteiausschusses, Revisionsbeauftragter
oder Angestellter der zu prüfenden Partei oder eines ihrer
Gebietsverbände ist oder in den letzten drei Jahren vor der
Bestellung war.
(2)
Die Prüfer, ihre Gehilfen und die bei der Prüfung
mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft
sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben
und zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 168 des Aktiengesetzes
gilt entsprechend.
Sechster Abschnitt
Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien
§ 32 Vollstreckung
(1)
Wird eine Partei oder eine Teilorganisation einer Partei nach Artikel
21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so
treffen die von den Landesregierungen bestimmten Behörden im
Rahmen der Gesetze alle Maßnahmen, die zur Vollstreckung des
Urteils und etwaiger zusätzlicher Vollstreckungsregelungen des
Bundesverfassungsgerichts erforderlich sind. Die obersten
Landesbehörden haben zu diesem Zweck unbeschränktes
Weisungsrecht gegenüber den Behörden und Dienststellen des
Landes, die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung zuständig sind.
(2)
Erstreckt sich die Organisation oder die Tätigkeit der Partei oder
des für verfassungswidrig erklärten Teils der Partei
über das Gebiet eines Landes hinaus, so trifft der Bundesminister
des Innern die für eine einheitliche Vollstreckung erforderlichen
Anordnungen.
(3)
Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollstreckung nach § 35 des
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht abweichend von den
Vorschriften der Absätze 1 und 2 regeln.
(4)
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Vollstreckungsmaßnahmen
haben keine aufschiebende Wirkung. Betrifft ein
verwaltungsgerichtliches Verfahren eine Frage, die für die
Vollstreckung des Urteils von grundsätzlicher Bedeutung ist, so
ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Das Bundesverfassungsgericht
entscheidet auch über Einwendungen gegen die Art und Weise der
Durchführung der von ihm angeordneten besonderen
Vollstreckungsmaßnahmen.
(5)
Im Falle der Vermögenseinziehung werden die §§ 10 bis 13
des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) entsprechend
angewendet. Verbotsbehörde ist die oberste Landesbehörde, im
Fall des Absatzes 2 der Bundesminister des Innern.
§ 33 Verbot von Ersatzorganisationen
(1)
Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige
Bestrebungen einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes in
Verbindung mit § 46 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei an deren Stelle weiter
verfolgen (Ersatzorganisation) oder bestehende Organisationen als
Ersatzorganisationen fortzuführen.
(2)
Ist die Ersatzorganisation eine Partei, die bereits vor dem Verbot der
ursprünglichen Partei bestanden hat oder im Bundestag oder in
einem Landtag vertreten ist, so stellt das Bundesverfassungsgericht
fest, daß es sich um eine verbotene Ersatzorganisation handelt
die §§ 38, 41, 43, 44 und 46 Abs. 3 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht und § 32 dieses Gesetzes gelten
entsprechend.
(3)
Auf andere Parteien und auf Vereine im Sinne des § 2 des
Vereinsgesetzes, die Ersatzorganisationen einer verbotenen Partei sind,
wird § 8 Abs. 2 des Vereinsgesetzes entsprechend angewandt.
Siebenter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 34
(Änderung des Einkommensteuergesetzes)
§ 35
(Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)
§ 36
(Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften)
§ 37 Nichtanwendbarkeit von Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs
§ 54 Satz 2 wird bei Parteien nicht angewandt.
§ 38 Zwangsmittel des Bundeswahlleiters
Der
Bundeswahlleiter kann den Vorstand der Partei zur Vornahme der
Handlungen nach § 6 Abs. 3 durch ein Zwangsgeld anhalten. Die
Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gelten
sinngemäß
der Bundeswahlleiter handelt insoweit als
Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde. Die Höhe des
Zwangsgeldes beträgt mindestens 500 Deutsche Mark und
höchstens 3.000 Deutsche Mark.
§ 39 Abschlußregelung
(1)
Die Erstattung von Wahlkampfkosten wie die Zahlung von Chancenausgleich
nach dem Parteiengesetz in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden
Fassung sowie nach dem Europawahlgesetz in der bis zum 31. Dezember
1993 geltenden Fassung werden wie folgt abgeschlossen:
1.
Parteien und sonstige politische Vereinigungen sowie
Listenvereinigungen, denen auf Grund ihrer Wahlergebnisse bei der
letzten Europa-, Bundestags- oder Landtagswahl Abschlagszahlungen
gewährt worden sind nach den bisher geltenden § 28 des
Europawahlgesetzes, § 20 des Parteiengesetzes oder nach
landesgesetzlichen Regelungen im Rahmen des bisher geltenden § 22
des Parteiengesetzes, erhalten auf Antrag Abschlußzahlungen. Die
Abschlußzahlungen sind so zu bemessen, daß sie zusammen mit
den Abschlägen bei einer vierjährigen Wahlperiode
höchstens 25 vom Hundert, bei einer fünfjährigen
Wahlperiode höchstens 20 vom Hundert der zuletzt festgesetzten
Wahlkampfkostenerstattung für jedes Jahr der laufenden Wahlperiode
bis zum 31. Dezember 1993 betragen dabei bleibt der auf den
Sockelbetrag nach dem bisher geltenden § 18 Abs. 6 des
Parteiengesetzes entfallende Anteil unberücksichtigt. Über
die sich daraus ergebende Grenze hinaus bereits geleistete Zahlungen
sind zurückzuzahlen. Wahlperioden, die im Jahre 1993 beginnen,
bleiben unberücksichtigt.
2. Der Chancenausgleich ist letztmalig
für das Jahr 1993 durchzuführen.
3.
Der Antrag auf Abschlußzahlung ist bis zum 30. September 1994
beim Präsidenten des Deutschen Bundestages zu stellen danach
eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Die
Abschlußzahlungen sind vier Wochen nach Antragstellung
auszuzahlen.
4.
Die Abschlußzahlungen an alle Parteien sind im Verhältnis
der ihnen zustehenden Beträge zu kürzen, wenn sie zusammen
mit den in den Jahren 1991 bis 1993 bereits gewährten
Wahlkampfkostenerstattungen die Summe von 690 Millionen Deutsche Mark
überschreiten.
5.
Für die im bisher geltenden § 18 Abs. 7 des Parteiengesetzes
vorgesehene Begrenzung der Wahlkampfkostenerstattung sind die Jahre
1990 bis 1992 zugrunde zu legen. Sofern die sich daraus ergebende
Grenze überschritten wird, sind geleistete Zahlungen
zurückzuzahlen. Die Rückzahlung erfolgt an Bund und
Länder in dem Verhältnis, in welchem diese Zahlungen
geleistet haben.
6. Die Nummern 1, 3 bis 5 finden auf
Listenvereinigungen im Sinne des Artikels 2 des Zehnten
Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2141), geändert
durch das Gesetz vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1217,
1594) Anwendung.
7.
Abschluß- und Chancenausgleichszahlungen werden auf die absolute
Obergrenze (§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 6) nicht
angerechnet.
8.
Die Abschlußzahlungen auf Grund von Abschlagszahlungen für
Landtagswahlen werden von den Ländern an die Landesverbände
der Parteien, im übrigen vom Bund durch den Präsidenten des
Deutschen Bundestages an die Parteien ausgezahlt. § 21 gilt
entsprechend.
(2) Landesgesetzliche Regelungen auf
der Grundlage des bisher geltenden § 22 Satz 1 des
Parteiengesetzes haben keine Geltung mehr.
§ 40 Übergangsregelung
(1) Für die Festsetzung der staatlichen Mittel für
das Jahr 1994 gilt folgendes:
1.
Der Berechnung nach § 18 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 19
Abs. 3 wird ein Betrag von 60 vom Hundert des Durchschnittsbetrages
zugrunde gelegt, der sich aus den Mitgliedsbeiträgen und Spenden
ergibt, die in den für die Jahre 1991 und 1992 vorgelegten
Rechenschaftsberichten ausgewiesen sind.
2.
Für die Ermittlung der relativen Obergrenze nach § 18 Abs. 5
wird der Durchschnittsbetrag der selbsterwirtschafteten Einnahmen
zugrunde gelegt, die in den für die Jahre 1991 und 1992
vorgelegten Rechenschaftsberichten ausgewiesen sind.
3. Für die Ermittlung der Abschlagszahlungen nach § 20
gilt Nummer 1 entsprechend.
4. Für die Auszahlung der staatlichen Mittel für das Jahr 1994 genügt
ein Rechenschaftsbericht, der den Anforderungen des
Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden
Fassung entspricht.
(2)
Abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 4 brauchen in den
Rechenschaftsberichten für die Jahre 1994 bis 1997 die Namen und
Anschriften der Zuwender bei Zuwendungen bis zur Höhe von 200
Deutsche Mark nicht angegeben zu werden, wenn versichert wird,
daß die Zuwendungen je Zuwender die Grenzen der steuerlichen
Abzugsfähigkeit nicht überschreiten.
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