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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
(Parlamentarische-Staatssekretäre-Gesetz - ParlStG)
vom
24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse
der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 15. Januar 1999 (BGBl. I
S. 10)
§ 1
(1)
Mitgliedern der Bundesregierung können Parlamentarische
Staatssekretäre beigegeben werden sie müssen Mitglieder des
Deutschen Bundestages sein, bei der Ernennung eines Parlamentarischen
Staatssekretärs beim Bundeskanzler kann von diesem Erfordernis
abgesehen werden.
(2)
Die Parlamentarischen Staatssekretäre unterstützen die
Mitglieder der Bundesregierung, denen sie beigegeben sind, bei der
Erfüllung ihrer Regierungsaufgaben.
(3)
Die Parlamentarischen Staatssekretäre stehen nach Maßgabe
dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnis.
§ 2
Die
Parlamentarischen Staatssekretäre werden vom
Bundespräsidenten ernannt. Der Bundeskanzler schlägt dem
Bundespräsidenten die Ernennung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister vor, für den der Parlamentarische
Staatssekretär tätig werden soll.
§ 3
Die
Parlamentarischen Staatssekretäre haben vor dem zuständigen
Mitglied der Bundesregierung folgenden Eid zu leisten:
"Ich
schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes
widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz
und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten
gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben
werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
§ 4
Die
Parlamentarischen Staatssekretäre können jederzeit entlassen
werden, sie können jederzeit ihre Entlassung verlangen. Der
Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Entlassung im
Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister vor. Das
Amtsverhältnis eines Parlamentarischen Staatssekretärs endet
mit dem Ende des Amtsverhältnisses, im Falle des Artikels 69 Abs.
3 des Grundgesetzes mit dem Ende der Geschäftsführung des
zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung. Es endet, wenn er
Mitglied des Bundestages ist, auch mit dem Ausscheiden des
Parlamentarischen Staatssekretärs aus dem Deutschen Bundestag,
nicht jedoch mit dem Ende der Wahlperiode nach Artikel 39 Abs. 1 Satz 2
des Grundgesetzes. § 10 des Bundesministergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1166),
geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 469), ist entsprechend
anzuwenden.
§ 5
(1)
Die Parlamentarischen Staatssekretäre erhalten vom Beginn des
Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ende
des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet,
Amtsbezüge. § 11 Abs. 1, 2, 4 des Bundesministergesetzes ist
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß das Amtsgehalt
und die Dienstaufwandsentschädigung fünfundsiebzig vom
Hundert des Amtsgehalts und der Dienstaufwandsentschädigung eines
Bundesministers betragen.
(2) Die für Bundesminister geltenden reise- und umzugskostenrechtlichen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
§ 6
Die
Parlamentarischen Staatssekretäre und ihre Hinterbliebenen
erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 13 bis
17 des Bundesministergesetzes mit der Maßgabe, daß eine
Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs vom 15.
Dezember 1972 an berücksichtigt wird.
§ 7
Die
für Bundesminister geltenden Vorschriften der §§ 2, 4
bis 8, 18 bis 20 und 21a des Bundesministergesetzes sind entsprechend
anzuwenden
bei Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 3 entscheidet die
Bundesregierung, des § 5 Abs. 3 das zuständige Mitglied der
Bundesregierung.
§ 8
Auf
Vorschlag des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem zuständigen
Bundesminister kann der Bundespräsident einem Parlamentarischen
Staatssekretär für die Dauer seines Amtsverhältnisses
oder für die Wahrnehmung einer bestimmen Aufgabe das Recht
verleihen, die Bezeichnung "Staatsminister" zu führen.
§ 9
§
6 gilt nicht für ehemalige Parlamentarische Staatssekretäre,
die vor seinem Inkrafttreten ausgeschieden sind, und ihre
Hinterbliebenen.
§ 10
(nicht abgedruckt) [Gehe niemals mit
sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11
(1) (nicht abgedruckt)
(2)
Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, daß die Zeit der Bekleidung
des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs der im
Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit entsprechend
§ 111 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes gleichsteht.
(3) (nicht abgedruckt)
§ 12
(gegenstandslos)
§ 13
§
4 Satz 1 bis 4 tritt mit Wirkung vom 8. April 1967, § 11 Abs. 3
mit Wirkung vom 20. Juli 1972 in Kraft. Im übrigen tritt das
Gesetz am Ersten des auf seine Verkündung folgenden Monats in
Kraft
1 gleichzeitig tritt das Gesetz über die
Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom
6. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 396), geändert durch das
Fünfte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und
besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 848), außer Kraft.
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