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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(Ordnungswidrigkeitengesetz
- OWiG)
vom 24.5.1968 (BGBl. I 1968 S. 481),
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 25.
August 1998 (BGBl. I 1998 S. 2432)
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine
rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand
eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer
Geldbuße zuläßt.
(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung
ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand
eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht,
auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.
§ 2 Sachliche Geltung
Dieses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten
nach Bundesrecht und nach Landesrecht.
§ 3 Keine Ahndung ohne Gesetz
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit
nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung
gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen
wurde.
§ 4 Zeitliche Geltung
(1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem
Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt.
(2) Wird die Bußgelddrohung während der Begehung der Handlung geändert,
so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der
Handlung gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung
der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so
ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4)
Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf
Handlungen, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann
anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht,
soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die Absätze
1 bis 4 entsprechend.
§ 5 Räumliche Geltung
Wenn
das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur
Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses
Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen
werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu
führen.
§ 6 Zeit der Handlung
Eine
Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter tätig
geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig
werden müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht
maßgebend.
§ 7 Ort der Handlung
(1)
Eine Handlung ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter
tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte
tätig werden müssen oder an dem der zum Tatbestand
gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des
Täters eintreten sollte.
(2) Die Handlung eines Beteiligten ist
auch an dem Ort begangen, an dem der Tatbestand des
Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt,
verwirklicht worden ist oder nach der Vorstellung des
Beteiligten verwirklicht werden sollte.
Zweiter Abschnitt
Grundlagen der Ahndung
§ 8 Begehen durch Unterlassen
Wer
es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand
einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser
Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür
einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das
Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein
Tun entspricht.
§ 9 Handeln für einen anderen
(1) Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so
ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften,
Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche
Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den
Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei
dem Vertretenen vorliegen.
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben
wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und handelt er
auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere
persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung
begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese
Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes
vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen
gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages
für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(3)
Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die
Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das
Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit
Als
Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden,
außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich
mit Geldbuße bedroht. [Gehe niemals mit sanftem Herzen in die
Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11 Irrtum
(1)
Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum
gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.
Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns
bleibt unberührt.
(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der
Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich
weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift
nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er
diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
§ 12 Verantwortlichkeit
(1) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei
Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt
ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen
des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.
(2)
Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer
krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden
Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer
schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das
Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu
handeln.
§ 13 Versuch
(1)
Eine Ordnungswidrigkeit versucht, wer nach seiner Vorstellung von der
Handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(2) Der Versuch kann nur geahndet werden,
wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(3)
Der Versuch wird nicht geahndet, wenn der Täter freiwillig die
weitere Ausführung der Handlung aufgibt oder deren Vollendung
verhindert. Wird die Handlung ohne Zutun des Zurücktretenden nicht
vollendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes
Bemühen, die Vollendung zu verhindern.
(4)
Sind an der Handlung mehrere beteiligt, so wird der Versuch desjenigen
nicht geahndet, der freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch
genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die
Vollendung der Handlung zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht
vollendet oder unabhängig von seiner früheren Beteiligung
begangen wird.
§ 14 Beteiligung
(1)
Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so handelt jeder
von ihnen ordnungswidrig. Dies gilt auch dann, wenn besondere
persönliche Merkmale (§ 9 Abs. 1), welche die
Möglichkeit der Ahndung begründen, nur bei einem Beteiligten
vorliegen.
(2) Die Beteiligung kann nur dann geahndet
werden, wenn der Tatbestand eines Gesetzes, das die
Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, rechtswidrig verwirklicht wird oder in Fällen,
in denen auch der Versuch geahndet werden kann, dies
wenigstens versucht wird.
(3)
Handelt einer der Beteiligten nicht vorwerfbar, so wird dadurch die
Möglichkeit der Ahndung bei den anderen nicht ausgeschlossen.
Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die
Möglichkeit der Ahndung ausschließen, so gilt dies nur
für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.
(4)
Bestimmt das Gesetz, daß eine Handlung, die sonst eine
Ordnungswidrigkeit wäre, bei besonderen persönlichen
Merkmalen des Täters eine Straftat ist, so gilt dies nur für
den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.
§ 15 Notwehr
(1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die
erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen
Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
(3) Überschreitet der Täter die Grenzen
der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken,
so wird die Handlung nicht geahndet.
§ 16 Rechtfertigender Notstand
Wer
in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für
Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine
Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden,
handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden
Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades
der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das
beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur,
soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Dritter Abschnitt
Geldbuße
§ 17 Höhe der Geldbuße
(1) Die Geldbuße beträgt mindestens zehn Deutsche Mark und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens
zweitausend Deutsche Mark.
(2)
Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges
Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu
unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im
Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten
Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
(3)
Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung
der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in
Betracht
bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie
jedoch in der Regel unberücksichtigt.
(4)
Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der
Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann
es überschritten werden.
§ 18 Zahlungserleichterungen
Ist
dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht
zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine
Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in
bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden,
daß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten
Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen
Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
Vierter Abschnitt
Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
§ 19 Tateinheit
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere
Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet
werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird
nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.
(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so
wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße
androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten
Nebenfolgen kann erkannt werden.
§ 20 Tatmehrheit
Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird
jede gesondert festgesetzt.
§ 21 Zusammentreffen von Straftat
und Ordnungswidrigkeit
(1)
Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird
nur das Strafgesetz angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz
angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die
Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden,
wenn eine Strafe nicht verhängt wird.
Fünfter Abschnitt
Einziehung
§ 22 Voraussetzungen der Einziehung
(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit
dürfen Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz es ausdrücklich zuläßt.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig,
wenn
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören
oder zustehen oder
2.
die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die
Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der
Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit
Geldbuße bedroht sind.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes
2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter
nicht vorwerfbar gehandelt hat.
§ 23 Erweiterte Voraussetzungen der
Einziehung
Verweist
das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände
abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn
derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder
zustehen,
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen
hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand
der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist,
oder
2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten,
in verwerflicher Weise erworben hat.
§ 24 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1)
Die Einziehung darf in den Fällen des § 22 Abs. 2 Nr. 1 und
des § 23 nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der
begangenen Handlung und zum Vorwurf, der den von der Einziehung
betroffenen Täter oder in den Fällen des § 23 den
Dritten trifft, außer Verhältnis steht.
(2)
In den Fällen der §§ 22 und 23 wird angeordnet,
daß die Einziehung vorbehalten bleibt, und eine weniger
einschneidende Maßnahme getroffen, wenn der Zweck der Einziehung
auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommt namentlich die
Anweisung,
1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
2.
an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu
beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder
3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.
Wird die Anweisung befolgt, so wird der
Vorbehalt der Einziehung aufgehoben andernfalls wird
die Einziehung nachträglich angeordnet.
(3) Die Einziehung kann auf einen Teil
der Gegenstände beschränkt werden.
§ 25 Einziehung des Wertersatzes
(1)
Hat der Täter den Gegenstand, der ihm zur Zeit der Handlung
gehörte oder zustand und dessen Einziehung hätte angeordnet
werden können, vor der Anordnung der Einziehung verwertet,
namentlich veräußert oder verbraucht, oder hat er die
Einziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann die Einziehung
eines Geldbetrages gegen den Täter bis zu der Höhe angeordnet
werden, die dem Wert des Gegenstandes entspricht.
(2)
Eine solche Anordnung kann auch neben der Einziehung eines Gegenstandes
oder an deren Stelle getroffen werden, wenn ihn der Täter vor der
Anordnung der Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat,
dessen Erlöschen ohne Entschädigung nicht angeordnet werden
kann oder im Falle der Einziehung nicht angeordnet werden könnte
(§ 26 Abs. 2, § 28) wird die Anordnung neben der Einziehung
getroffen, so bemißt sich die Höhe des Wertersatzes nach dem
Wert der Belastung des Gegenstandes.
(3) Der Wert des Gegenstandes und der
Belastung kann geschätzt werden.
(4)
Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes nicht
ausführbar oder unzureichend, weil nach der Anordnung eine der in
den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Voraussetzungen eingetreten
oder bekanntgeworden ist, so kann die Einziehung des Wertersatzes
nachträglich angeordnet werden.
(5) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 18.
§ 26 Wirkung der Einziehung
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so
geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene
Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den
Staat oder, soweit das Gesetz dies bestimmt, auf die
Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts über,
deren Organ oder Stelle die Einziehung angeordnet hat.
(2)
Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Das Erlöschen
dieser Rechte wird jedoch angeordnet, wenn die Einziehung darauf
gestützt wird, daß die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2
Nr. 2 vorliegen. Das Erlöschen des Rechts eines Dritten kann auch
dann angeordnet werden, wenn diesem eine Entschädigung nach §
28 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren ist.
(3)
Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung der Einziehung als
Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des
Bürgerlichen Gesetzbuches das Verbot umfaßt auch andere
Verfügungen als Veräußerungen. Die gleiche Wirkung hat
die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch nicht
rechtskräftig ist.
§ 27 Selbständige Anordnung
(1)
Kann wegen der Ordnungswidrigkeit aus tatsächlichen Gründen
keine bestimmte Person verfolgt oder eine Geldbuße gegen eine
bestimmte Person nicht festgesetzt werden, so kann die Einziehung des
Gegenstandes oder des Wertersatzes selbständig angeordnet werden,
wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme zugelassen
ist, im übrigen vorliegen.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 22
Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden,
wenn
1. die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit
verjährt ist oder
2. sonst aus rechtlichen Gründen keine
bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz
nichts anderes bestimmt.
Die Einziehung darf jedoch nicht angeordnet
werden, wenn Antrag oder Ermächtigung fehlen.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn
nach § 47 die Verfolgungsbehörde von der Verfolgung
der Ordnungswidrigkeit absieht oder das Gericht das
Verfahren einstellt.
§ 28 Entschädigung
(1)
Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht zur Zeit der
Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung einem Dritten zu
oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch
die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, so wird der
Dritte unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in
Geld entschädigt. Die Entschädigungspflicht trifft den Staat
oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts,
auf die das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht
übergegangen ist.
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt,
wenn
1. der Dritte wenigstens leichtfertig
dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht
Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung
gewesen ist,
2. der Dritte den Gegenstand oder das
Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche
die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben
hat oder
3.
es nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben,
auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des
Ordnungswidrigkeitenrechts zulässig wäre, den Gegenstand dem
Dritten ohne Entschädigung dauernd zu entziehen.
(3)
In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Entschädigung
gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie
zu versagen.
§ 29 Sondervorschrift für Organe und
Vertreter
(1) Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen
Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter
einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder
3 genannten Personenvereinigung
eine
Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen
Voraussetzungen der §§ 22 bis 25 und 28 die Einziehung eines
Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß
der Entschädigung begründen würde, so wird seine
Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.
(2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
Sechster Abschnitt
Verfall, Geldbuße gegen juristische
Personen und Personenvereinigungen
§ 29a Verfall
(1)
Hat der Täter für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung
oder aus ihr etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine
Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn der Verfall eines
Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des
Erlangten entspricht.
(2)
Hat der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für
einen anderen gehandelt und hat dieser dadurch etwas erlangt, so kann
gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1
bezeichneten Höhe angeordnet werden.
(3) Der Umfang des Erlangten und dessen
Wert können geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend.
(4)
Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet
oder wird es eingestellt, so kann der Verfall selbständig
angeordnet werden.
§ 30 Geldbuße gegen juristische Personen
und Personenvereinigungen
(1) Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen
Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter
einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder
3 genannten Personenvereinigung
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit
begangen, durch die Pflichten, welche die juristische
Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt
worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung
bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen
diese eine Geldbuße festgesetzt werden.
(2) Die Geldbuße beträgt
1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat
bis zu einer Million Deutsche Mark,
2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünfhunderttausend
Deutsche Mark.
Im
Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß
der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten
Höchstmaß der Geldbuße. Satz 2 gilt auch im Falle
einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn
das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der
Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.
(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
(4)
Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder
Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder
wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig
festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die
Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig
festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer
Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung
ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit
aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann § 33 Abs.
1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5)
Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder
Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben
Tat den Verfall nach den §§ 73 oder 73a des Strafgesetzbuches
oder nach § 29a anzuordnen.
Siebenter Abschnitt
Verjährung
§ 31 Verfolgungsverjährung
(1)
Durch die Verjährung werden die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen.
§ 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten,
die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als dreißigtausend
Deutsche Mark bedroht sind,
2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten,
die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünftausend bis zu dreißigtausend
Deutsche Mark bedroht sind,
3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten,
die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausend bis zu fünftausend
Deutsche Mark bedroht sind,
4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
(3)
Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein
zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt
die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
§ 32 Ruhen der Verfolgungsverjährung
(1)
Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht
begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die
Handlung nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag oder
Ermächtigung fehlen.
(2)
Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten
Rechtszuges oder ein Beschluß nach § 72 ergangen, so
läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem
das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
§ 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
(1) Die Verjährung wird unterbrochen
durch
1. die erste Vernehmung des Betroffenen,
die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren
eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung
oder Bekanntgabe,
2. jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde
oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen
oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben
worden ist,
4. jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung
der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche
Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des
Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie
jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach
einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts
des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
6. jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde
oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland
vorzunehmen,
7. die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der
Ermittlungen,
8. die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft
an die Verwaltungsbehörde nach § 43,
9. den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern
er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch
die Zustellung,
10.
den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs.
3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an
die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,
11. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
12. den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72
Abs. 1 Satz 2),
13. die Erhebung der öffentlichen Klage,
14. die Eröffnung des Hauptverfahrens,
15. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
Im
selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder
der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder
Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1
entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen
Verfahrens unterbrochen.
(2)
Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder
Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder
Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht
alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so
ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den
Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3)
Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die
Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in
§ 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen
Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind.
Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine
Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und
Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist
im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt.
§ 32 bleibt unberührt.
(4)
Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die
Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die
Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.
§ 34 Vollstreckungsverjährung
(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist
nicht mehr vollstreckt werden.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt
1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von
mehr als zweitausend Deutsche Mark,
2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis
zu zweitausend Deutsche Mark.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft
der Entscheidung.
(4) Die Verjährung ruht, solange
1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die
zu einer Geldzahlung verpflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben
einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der
einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen.
Zweiter Teil
Bußgeldverfahren
Erster Abschnitt
Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde
(1)
Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die
Verwaltungsbehörde zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem
Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle für einzelne
Verfolgungshandlungen der Richter berufen ist.
(2) Die Verwaltungsbehörde ist auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig,
soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz das Gericht
berufen ist.
§ 36 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
(1) Sachlich zuständig ist
1. die Verwaltungsbehörde, die durch
Gesetz bestimmt wird,
2. mangels einer solchen Bestimmung
a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde
oder
b) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt
wird.
(2)
Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2
Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder
sonstige Stelle übertragen. Die Landesregierung kann die
Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.
(3)
Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium
kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder
sonstige Stelle übertragen.
§ 37 Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
(1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde,
in deren Bezirk
1. die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist oder
2. der Betroffene zur Zeit der Einleitung
des Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat.
(2)
Ändert sich der Wohnsitz des Betroffenen nach Einleitung des
Bußgeldverfahrens, so ist auch die Verwaltungsbehörde
örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt.
(3)
Hat der Betroffene im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit auch durch den
gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.
(4)
Ist die Ordnungswidrigkeit auf einem Schiff, das berechtigt ist, die
Bundesflagge zu führen, außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen worden, so ist auch die
Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk
der Heimathafen oder der Hafen im räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
Satz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind,
das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu
führen.
§ 38 Zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten
Bei
zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten, die einzeln nach § 37
zur Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden
gehören würden, ist jede dieser Verwaltungsbehörden
zuständig. Zwischen mehreren Ordnungswidrigkeiten besteht ein
Zusammenhang, wenn jemand mehrerer Ordnungswidrigkeiten beschuldigt
wird oder wenn hinsichtlich derselben Tat mehrere Personen einer
Ordnungswidrigkeit beschuldigt werden.
§ 39 Mehrfache Zuständigkeit
(1)
Sind nach den §§ 36 bis 38 mehrere Verwaltungsbehörden
zuständig, so gebührt der Vorzug der Verwaltungsbehörde,
die wegen der Tat den Betroffenen zuerst vernommen hat, ihn durch die
Polizei zuerst hat vernehmen lassen oder der die Akten von der Polizei
nach der Vernehmung des Betroffenen zuerst übersandt worden sind.
Diese Verwaltungsbehörde kann in den Fällen des § 38 das
Verfahren wegen der zusammenhängenden Tat wieder abtrennen.
(2)
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 kann die Verfolgung und
Ahndung jedoch einer anderen der zuständigen
Verwaltungsbehörden durch eine Vereinbarung dieser
Verwaltungsbehörden übertragen werden, wenn dies zur
Beschleunigung oder Vereinfachung des Verfahrens oder aus anderen
Gründen sachdienlich erscheint. Sind mehrere
Verwaltungsbehörden sachlich zuständig, so soll die
Verwaltungsbehörde, der nach Absatz 1 Satz 1 der Vorzug
gebührt, die anderen sachlich zuständigen
Verwaltungsbehörden spätestens vor dem Abschluß der
Ermittlungen hören.
(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz
2 Satz 1 nicht zustande, so entscheidet auf Antrag
einer der beteiligten Verwaltungsbehörden
1. die gemeinsame nächsthöhere Verwaltungsbehörde,
2. wenn eine gemeinsame höhere Verwaltungsbehörde fehlt, das nach § 68 zuständige
gemeinsame Gericht und,
3. wenn nach § 68 verschiedene Gerichte zuständig wären, das für
diese Gerichte gemeinsame obere Gericht.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die Übertragung
in gleicher Weise wieder aufgehoben werden.
§ 40 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
Im
Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der
Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit
zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 41 Abgabe an die Staatsanwaltschaft
(1)
Die Verwaltungsbehörde gibt die Sache an die Staatsanwaltschaft
ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Tat
eine Straftat ist.
(2) Sieht die Staatsanwaltschaft davon
ab, ein Strafverfahren einzuleiten, so gibt sie die
Sache an die Verwaltungsbehörde zurück.
§ 42 Übernahme durch die Staatsanwaltschaft
(1)
Die Staatsanwaltschaft kann bis zum Erlaß des
Bußgeldbescheides die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit
übernehmen, wenn sie eine Straftat verfolgt, die mit der
Ordnungswidrigkeit zusammenhängt. Zwischen einer Straftat und
einer Ordnungswidrigkeit besteht ein Zusammenhang, wenn jemand sowohl
einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit oder wenn hinsichtlich
derselben Tat eine Person einer Straftat und eine andere einer
Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.
(2)
Die Staatsanwaltschaft soll die Verfolgung nur übernehmen, wenn
dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder wegen des Sachzusammenhangs
oder aus anderen Gründen für die Ermittlungen oder die
Entscheidung sachdienlich erscheint.
§ 43 Abgabe an die Verwaltungsbehörde
(1)
Stellt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 40 das
Verfahren nur wegen der Straftat ein oder übernimmt sie in den
Fällen des § 42 die Verfolgung nicht, sind aber Anhaltspunkte
dafür vorhanden, daß die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt
werden kann, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde ab.
(2)
Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernommen, so kann sie
die Sache an die Verwaltungsbehörde abgeben, solange das Verfahren
noch nicht bei Gericht anhängig ist sie hat die Sache abzugeben,
wenn sie das Verfahren nur wegen der zusammenhängenden Straftat
einstellt.
§ 44 Bindung der Verwaltungsbehörde
Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung
der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat
verfolgt wird oder nicht.
§ 45 Zuständigkeit des Gerichts
Verfolgt
die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer
zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der
Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die
Strafsache zuständig ist.
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 46 Anwendung der Vorschriften über
das Strafverfahren
(1)
Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen
Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der
Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des
Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren
dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft
bei der Verfolgung von Straftaten.
(3)
Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme,
Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen
über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis
unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der
Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht
anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die
Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und
über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche
Verfahrensregister sind nicht anzuwenden dies gilt nicht für
§ 406e der Strafprozeßordnung.
(4)
§ 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der
Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von
Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige
Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1
zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die
Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur
Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der
Strafprozeßordnung ist unzulässig.
(5) Die Anordnung der Vorführung des
Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht
nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten.
(6)
Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der
Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des
Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für
die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich
ist.
(7)
Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen
für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für
Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim
Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
§ 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
(1)
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im
pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange
das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
(2)
Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine
Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung
der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist
nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine
Geldbuße bis zu zweihundert Deutsche Mark verhängt worden
ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der
Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(3)
Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines
Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige
Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht
werden.
§ 48 Zeugen
(1)
Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der
ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung
einer wahren Aussage für notwendig hält. Der Grund
dafür, daß der Zeuge vereidigt oder nicht vereidigt wird,
braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden.
(2) Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses
(§ 70 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) darf sechs Wochen nicht übersteigen.
§ 49 Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde
(1)
Die Verwaltungsbehörde kann dem Betroffenen Einsicht in die Akten
unter Aufsicht gewähren, soweit nicht überwiegende
schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
(2)
Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist die sonst
zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Akten, die dem
Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen
wären, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte
Gegenstände zu besichtigen. Die Akten werden der
Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.
§ 49a Verfahrensübergreifende Mitteilungen
von Amts wegen
(1)
In Bußgeldsachen ist die Übermittlung personenbezogener
Daten des Betroffenen, die den Gegenstand des Verfahrens betreffen,
durch Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden
zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der
übermittelnden Stelle erforderlich ist für Entscheidungen in
Bußgeldsachen einschließlich der Entscheidungen bei der
Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder in Gnadensachen. In
anderen Fällen ist die Übermittlung nur zulässig, wenn
besondere Umstände des Einzelfalles die Übermittlung für
die in § 14 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz genannten Zwecke in sinngemäßer
Anwendung erfordern. Absatz 2 Satz 2 und 4 dieser Vorschrift gilt
sinngemäß. Eine Übermittlung unterbleibt, soweit
für die übermittelnde Stelle offensichtlich ist, daß
schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluß
der Übermittlung überwiegen.
(2)
Für die Übermittlung personenbezogener Daten in
Bußgeldverfahren durch Verwaltungsbehörden sind
sinngemäß anzuwenden
1. die §§ 12, 13 und 16 bis 21 des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz und
2.
§ 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Verfahrens nach den
§§ 23 bis 30 dieses Gesetzes das Verfahren nach § 62
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und an die Stelle des in § 25 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bezeichneten
Gerichts das in § 68 bezeichnete Gericht tritt.
Die
für das Bußgeldverfahren zuständige Behörde darf
darüber hinaus die dieses Verfahren abschließende
Entscheidung derjenigen Verwaltungsbehörde übermitteln, die
das Bußgeldverfahren veranlaßt oder sonst an dem Verfahren
mitgewirkt hat, wenn dies aus der Sicht der übermittelnden Stelle
zur Erfüllung einer in der Zuständigkeit des Empfängers
liegenden Aufgabe, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand des
Verfahrens steht, erforderlich ist ist mit der Entscheidung ein
Rechtsmittel verworfen worden, so darf auch die angefochtene
Entscheidung übermittelt werden. Das Bundesministerium, das
für bundesrechtliche Bußgeldvorschriften in seinem
Geschäftsbereich zuständig ist, kann insoweit mit Zustimmung
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften im Sinne des §
12 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
erlassen.
§ 50 Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
(1)
Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen der
Verwaltungsbehörde werden der Person, an die sich die
Maßnahme richtet, formlos bekanntgemacht. Ist gegen die
Maßnahme ein befristeter Rechtsbehelf zulässig, so wird sie
in einem Bescheid durch Zustellung bekanntgemacht.
(2)
Bei der Bekanntmachung eines Bescheides der Verwaltungsbehörde,
der durch einen befristeten Rechtsbehelf angefochten werden kann, ist
die Person, an die sich die Maßnahme richtet, über die
Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgeschriebene
Frist und Form zu belehren.
§ 51 Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde
(1)
Für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde gelten
die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952
(BGBl. I S. 379) in der jeweils geltenden Fassung, wenn eine
Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst
die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit die
Absätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen. Wird ein
Schriftstück mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so
wird das so hergestellte Schriftstück zugestellt.
(2) Ein Bescheid (§ 50 Abs. 1 Satz 2)
wird dem Betroffenen zugestellt und, wenn er einen
gesetzlichen Vertreter hat, diesem mitgeteilt.
(3)
Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten
befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt,
Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in
Empfang zu nehmen für die Zustellung einer Ladung des Betroffenen
gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich
zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Wird ein Bescheid
dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird der
Betroffene hiervon zugleich unterrichtet dabei erhält er formlos
eine Abschrift des Bescheides. Wird ein Bescheid dem Betroffenen
zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch
wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt dabei erhält er
formlos eine Abschrift des Bescheides.
(4) Wird die für den Beteiligten bestimmte
Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt,
so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der
zuletzt bewirkten Zustellung.
(5)
§ 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die
entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind nicht anzuwenden.
Hat der Betroffene einen Verteidiger, so sind auch § 8 Abs. 1 Satz
1 und 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die
entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden. Beginnt
mit der Zustellung eine Rechtsbehelfsfrist, so sind ferner § 9 des
Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen
Vorschriften nicht anzuwenden.
§ 52 Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand
(1)
Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der
Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44, 45, 46 Abs. 2 und 3
und § 47 der Strafprozeßordnung über die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend, soweit Absatz 2
nichts anderes bestimmt.
(2)
Über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
und den Aufschub der Vollstreckung entscheidet die
Verwaltungsbehörde. Ist das Gericht, das bei rechtzeitigem
Rechtsbehelf zur Entscheidung in der Sache selbst zuständig
gewesen wäre, mit dem Rechtsbehelf befaßt, so entscheidet es
auch über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand und den Aufschub der Vollstreckung. Verwirft die
Verwaltungsbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand, so ist gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62
zulässig.
Dritter Abschnitt
Vorverfahren
I. Allgemeine Vorschriften
§ 53 Aufgaben der Polizei
(1)
Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach
pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen
und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die
Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung
von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten.
Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der
Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§
42) der Staatsanwaltschaft.
(2)
Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Hilfsbeamten der
Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie
geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen,
Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen.
§ 54
(aufgehoben)
§ 55 Anhörung des Betroffenen
(1)
§ 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der
Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem
Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu
äußern.
(2)
Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er
auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden
Verteidiger befragen kann. § 136 Abs. 1 Satz 3 der
Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
II. Verwarnungsverfahren
§ 56 Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
(1)
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die
Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein
Verwarnungsgeld von zehn bis fünfundsiebzig Deutsche Mark erheben.
Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.
(2)
Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der
Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr
einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung
der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer
Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten
Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt.
Eine solche Frist soll bewilligt werden, wenn der Betroffene das
Verwarnungsgeld nicht sofort zahlen kann oder wenn es höher ist
als zwanzig Deutsche Mark.
(3)
Über die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1, die Höhe des
Verwarnungsgeldes und die Zahlung oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist
wird eine Bescheinigung erteilt. Kosten (Gebühren und Auslagen)
werden nicht erhoben.
(4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1
Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den
tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt
werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist.
§ 57 Verwarnung durch Beamte des Außen-
und Polizeidienstes
(1) Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis nach § 56 für die Verwaltungsbehörde im Außendienst
wahrzunehmen, haben sich entsprechend auszuweisen.
(2) Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu ermächtigten
Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit
entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich
durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.
§ 58 Ermächtigung zur Erteilung der
Verwarnung
(1)
Die Ermächtigung nach § 57 Abs. 2 erteilt die oberste
Dienstbehörde des Beamten oder die von ihr bestimmte Stelle. Die
oberste Dienstbehörde soll sich wegen der Frage, bei welchen
Ordnungswidrigkeiten Ermächtigungen erteilt werden sollen, mit der
zuständigen Behörde ins Benehmen setzen. Zuständig ist
bei Ordnungswidrigkeiten, für deren Verfolgung und Ahndung eine
Verwaltungsbehörde des Bundes zuständig ist, das fachlich
zuständige Bundesministerium, sonst die fachlich zuständige
oberste Landesbehörde.
(2)
Soweit bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf ihre
Häufigkeit und Gleichartigkeit eine möglichst
gleichmäßige Behandlung angezeigt ist, sollen allgemeine
Ermächtigungen an Verwaltungsangehörige und Beamte des
Polizeidienstes zur Erteilung einer Verwarnung nähere Bestimmungen
darüber enthalten, in welchen Fällen und unter welchen
Voraussetzungen die Verwarnung erteilt und in welcher Höhe das
Verwarnungsgeld erhoben werden soll.
III. Verfahren der Verwaltungsbehörde
§ 59 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
Für
die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gelten die
Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen
und Sachverständigen entsprechend.
§ 60 Verteidigung
Ist
die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der
Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Abs. 2 Satz 1 der
Strafprozeßordnung), so ist für dessen Bestellung die
Verwaltungsbehörde zuständig. Sie entscheidet auch über
die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die
Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, § 146a
Abs. 1 Satz 1, 2 der Strafprozeßordnung).
§ 61 Abschluß der Ermittlungen
Sobald
die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat,
vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der
Ordnungswidrigkeit erwägt.
§ 62 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
(1)
Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die
von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen
werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich
die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies
gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der
Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren
eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige
Bedeutung haben.
(2)
Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige
Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der
Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der
Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des
Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entscheidung des
Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 63 Beteiligung der Verwaltungsbehörde
(1)
Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit
übernommen (§ 42), so haben die mit der Ermittlung von
Ordnungswidrigkeiten betrauten Angehörigen der sonst
zuständigen Verwaltungsbehörde dieselben Rechte und Pflichten
wie die Beamten des Polizeidienstes im Bußgeldverfahren. Die
sonst zuständige Verwaltungsbehörde kann Beschlagnahmen,
Notveräußerungen, Durchsuchungen und Untersuchungen nach den
für Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der
Strafprozeßordnung anordnen.
(2) Der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlaß eines
Strafbefehls mitzuteilen, soweit sie sich auf eine
Ordnungswidrigkeit beziehen.
(3)
Erwägt die Staatsanwaltschaft, in den Fällen des § 40
oder § 42 das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit einzustellen,
so hat sie die sonst zuständige Verwaltungsbehörde zu
hören. Sie kann davon absehen, wenn für die
Entschließung die besondere Sachkunde der Verwaltungsbehörde
entbehrt werden kann.
§ 64 Erstreckung der öffentlichen
Klage auf die Ordnungswidrigkeit
Erhebt
die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der
Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die
Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür
genügenden Anlaß bieten.
Vierter Abschnitt
Bußgeldbescheid
§ 65 Allgemeines
Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid
geahndet.
§ 66 Inhalt des Bußgeldbescheides
(1) Der Bußgeldbescheid enthält
1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen
zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung,
die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und
die angewendeten Bußgeldvorschriften,
4. die Beweismittel,
5. die Geldbuße und die Nebenfolgen.
(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner
1. den Hinweis, daß
a) der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67
eingelegt wird,
b) bei einem Einspruch auch eine für
den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen
werden kann,
2.
die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach
Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit
(§ 18)
a) die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige
Kasse zu zahlen oder
b)
im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde
(§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die
fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
3.
die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden
kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht
genügt.
(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet
zu werden.
Fünfter Abschnitt
Einspruch und gerichtliches Verfahren
I. Einspruch
§ 67 Form und Frist
(1)
Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat,
Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der
Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte
Beschwerdepunkte beschränkt werden.
§ 68 Zuständiges Gericht
(1)
Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz
hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.
(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und
Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.
(3)
Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere
Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit
des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem
Bezirk
1. die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder
2.
der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort), soweit es mit
Rücksicht auf die große Zahl von Verfahren oder die weite
Entfernung zwischen Begehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach
Absatz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die
Verfahren auf mehrere Amtsgerichte aufzuteilen § 37 Abs. 3 gilt
entsprechend. Der Bezirk, von dem die Zuständigkeit des
Amtsgerichts nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer
Amtsgerichte umfassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung
auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
§ 69 Zwischenverfahren
(1)
Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form
oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die
Verwaltungsbehörde als unzulässig. Gegen den Bescheid ist
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung nach § 62 zulässig.
(2)
Ist der Einspruch zulässig, so prüft die
Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid
aufrechterhält oder zurücknimmt. Zu diesem Zweck kann sie
1. weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen,
2.
von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen
über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse
(§ 77a Abs. 2) verlangen.
Die
Verwaltungsbehörde kann auch dem Betroffenen Gelegenheit geben,
sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern,
ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu
seiner Entlastung vorbringen will dabei ist er darauf hinzuweisen,
daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung
zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
(3)
Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten über die
Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, wenn sie den
Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und nicht nach Absatz 1
Satz 1 verfährt sie vermerkt die Gründe dafür in den
Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist. Vor
Übersendung der Akten ist einem Antrag auf Gewährung der
Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) zu
entsprechen.
(4)
Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben
der Verfolgungsbehörde auf sie über. Die Staatsanwaltschaft
legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das
Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt.
(5)
Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts
kann der Richter beim Amtsgericht die Sache unter Angabe der
Gründe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die
Verwaltungsbehörde zurückverweisen diese wird mit dem
Eingang der Akten wieder für die Verfolgung und Ahndung
zuständig. Verneint der Richter beim Amtsgericht bei erneuter
Übersendung den hinreichenden Tatverdacht einer
Ordnungswidrigkeit, so kann er die Sache durch Beschluß
endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgeben. Der
Beschluß ist unanfechtbar.
§ 70 Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit
des Einspruchs
(1)
Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht
beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.
(2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.
II. Hauptverfahren
§ 71 Hauptverhandlung
(1)
Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der
Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen
einen Strafbefehl gelten.
(2) Zur besseren Aufklärung der Sache
kann das Gericht
1. einzelne Beweiserhebungen anordnen,
2.
von Behörden und sonstigen Stellen die Abgaben von
Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen
und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
Zur
Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Gericht auch dem Betroffenen
Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu
äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er zu
seiner Entlastung vorbringen will § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2
ist anzuwenden.
§ 72 Entscheidung durch Beschluß
(1)
Hält das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für
erforderlich, so kann es durch Beschluß entscheiden, wenn der
Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht
widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit
eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen
Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des
Hinweises zu äußern § 145a Abs. 1 und 3 der
Strafprozeßordnung gilt entsprechend. Das Gericht kann von einem
Hinweis an den Betroffenen absehen und auch gegen seinen Widerspruch
durch Beschluß entscheiden, wenn es den Betroffenen freispricht.
(2)
Geht der Widerspruch erst nach Ablauf der Frist ein, so ist er
unbeachtlich. In diesem Falle kann jedoch gegen den Beschluß
innerhalb einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die
Versäumung einer Frist beantragt werden hierüber ist der
Betroffene bei der Zustellung des Beschlusses zu belehren.
(3)
Das Gericht entscheidet darüber, ob der Betroffene freigesprochen,
gegen ihn eine Geldbuße festgesetzt, eine Nebenfolge angeordnet
oder das Verfahren eingestellt wird. Das Gericht darf von der im
Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zum Nachteil des
Betroffenen abweichen.
(4)
Wird eine Geldbuße festgesetzt, so gibt der Beschluß die
Ordnungswidrigkeit an hat der Bußgeldtatbestand eine gesetzliche
Überschrift, so soll diese zur Bezeichnung der Ordnungswidrigkeit
verwendet werden. § 260 Abs. 5 Satz 1 der Strafprozeßordnung
gilt entsprechend. Die Begründung des Beschlusses enthält die
für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen das Gericht die
gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit sieht. Soweit der Beweis
aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen
angegeben werden. Ferner sind die Umstände anzuführen, die
für die Zumessung der Geldbuße und die Anordnung einer
Nebenfolge bestimmend sind.
(5)
Wird der Betroffene freigesprochen, so muß die Begründung
ergeben, ob der Betroffene für nicht überführt oder ob
und aus welchen Gründen die als erwiesen angenommene Tat nicht als
Ordnungswidrigkeit angesehen worden ist. Kann der Beschluß nicht
mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, so braucht nur angegeben
zu werden, ob die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit
aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt
worden ist.
(6)
Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn die am Verfahren
Beteiligten hierauf verzichten. In diesem Fall reicht der Hinweis auf
den Inhalt des Bußgeldbescheides das Gericht kann unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem
Ermessen zusätzliche Ausführungen machen. Die
vollständigen Gründe sind innerhalb von fünf Wochen zu
den Akten zu bringen, wenn gegen den Beschluß Rechtsbeschwerde
eingelegt wird.
§ 73 Anwesenheit des Betroffenen in
der Hauptverhandlung
(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.
(2)
Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung,
wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat,
daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache
äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung
wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.
(3)
Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum
persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen
schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen.
§ 74 Verfahren bei Abwesenheit
(1)
Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen
durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der
Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war.
Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine schriftlichen oder
protokollierten Erklärungen sind durch Mitteilung ihres
wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung
einzuführen. Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2
der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger
gegeben werden.
(2) Bleibt der Betroffene ohne genügende
Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung
zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht
den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil
zu verwerfen.
(3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73
und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren.
(4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz
1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden,
so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach
Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. Hierüber
ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
§ 75 Teilnahme der Staatsanwaltschaft
an der Hauptverhandlung
(1) Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme
an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet. Das Gericht
macht der Staatsanwaltschaft Mitteilung, wenn es ihre
Mitwirkung für angemessen hält.
(2) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der
Hauptverhandlung nicht teil, so bedarf es ihrer Zustimmung
zur Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. 2) und zur Rücknahme
des Einspruchs in der Hauptverhandlung nicht.
§ 76 Beteiligung der Verwaltungsbehörde
(1)
Das Gericht gibt der Verwaltungsbehörde Gelegenheit, die
Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die
Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht
erwägt, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 einzustellen. Der
Termin zur Hauptverhandlung wird der Verwaltungsbehörde
mitgeteilt. Ihr Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf
Verlangen das Wort.
(2) Das Gericht kann davon absehen, die
Verwaltungsbehörde nach Absatz 1 zu beteiligen, wenn ihre besondere Sachkunde für
die Entscheidung entbehrt werden kann.
(3) Erwägt die Staatsanwaltschaft, die Klage zurückzunehmen, so gilt § 63
Abs. 3 entsprechend.
(4) Das Urteil und andere das Verfahren
abschließende Entscheidungen sind der Verwaltungsbehörde
mitzuteilen.
§ 77 Umfang der Beweisaufnahme
(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet
der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen,
den Umfang der Beweisaufnahme. Dabei berücksichtigt
es auch die Bedeutung der Sache.
(2)
Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der
Beweisaufnahme für geklärt, so kann es außer in den
Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozeßordnung einen
Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn
1. nach seinem pflichtgemäßen Ermessen
die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht
erforderlich ist oder
2.
nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu
beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät
vorgebracht wird, daß die Beweiserhebung zur Aussetzung der
Hauptverhandlung führen würde.
(3)
Die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages nach
Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluß (§ 244 Abs. 6
der Strafprozeßordnung) in der Regel darauf beschränkt
werden, daß die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht
erforderlich ist.
§ 77a Vereinfachte Art der Beweisaufnahme
(1)
Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbetroffenen
darf durch Verlesung von Niederschriften über eine frühere
Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende
schriftliche Äußerung enthalten, ersetzt werden.
(2)
Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre
dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie
über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann
verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 der
Strafprozeßordnung nicht vorliegen.
(3)
Das Gericht kann eine behördliche Erklärung (Absatz 2) auch
fernmündlich einholen und deren wesentlichen Inhalt in der
Hauptverhandlung bekanntgeben. Der Inhalt der bekanntgegebenen
Erklärung ist auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen.
(4)
Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung des
Betroffenen, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in
der Hauptverhandlung anwesend sind. § 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs.
2 Satz 2, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 252 und 253 der
Strafprozeßordnung bleiben unberührt.
§ 77b Absehen von Urteilsgründen
(1)
Von einer schriftlichen Begründung des Urteils kann abgesehen
werden, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der
Rechtsbeschwerde verzichten oder wenn innerhalb der Frist
Rechtsbeschwerde nicht eingelegt wird. Hat die Staatsanwaltschaft an
der Hauptverhandlung nicht teilgenommen, so ist ihre
Verzichterklärung entbehrlich eine schriftliche Begründung
des Urteils ist jedoch erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft dies
vor der Hauptverhandlung beantragt hat. Die Verzichterklärung des
Betroffenen ist entbehrlich, wenn er von der Verpflichtung zum
Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, im Verlaufe
der Hauptverhandlung von einem Verteidiger vertreten worden ist und im
Urteil lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als
fünfhundert Deutsche Mark festgesetzt worden ist.
(2)
Die Urteilsgründe sind innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2
der Strafprozeßordnung vorgesehenen Frist zu den Akten zu
bringen, wenn gegen die Versäumung der Frist für die
Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz von der
Staatsanwaltschaft oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 von
dem Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
§ 78 Weitere Verfahrensvereinfachungen
(1)
Statt der Verlesung eines Schriftstücks kann das Gericht dessen
wesentlichen Inhalt bekanntgeben dies gilt jedoch nicht, soweit es auf
den Wortlaut des Schriftstücks ankommt. Haben der Betroffene, der
Verteidiger und der in der Hauptverhandlung anwesende Vertreter der
Staatsanwaltschaft von dem Wortlaut des Schriftstücks Kenntnis
genommen oder dazu Gelegenheit gehabt, so genügt es, die
Feststellung hierüber in das Protokoll aufzunehmen. Soweit die
Verlesung von Schriftstücken von der Zustimmung der
Verfahrensbeteiligten abhängig ist, gilt dies auch für das
Verfahren nach den Sätzen 1 und 2.
(2) § 273 Abs. 2 der Strafprozeßordnung
ist nicht anzuwenden.
(3) Im Verfahren gegen Jugendliche gilt § 78
Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.
(4)
Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Geldbuße
festgesetzt, so kann der Jugendrichter zugleich eine
Vollstreckungsanordnung nach § 98 Abs. 1 treffen.
(5)
Der Richter beim Amtsgericht kann von der Zuziehung eines
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Hauptverhandlung
absehen. Der Beschluß ist unanfechtbar.
III. Rechtsmittel
§ 79 Rechtsbeschwerde
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig,
wenn
1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als fünfhundert
Deutsche Mark festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich
um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im
Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als
fünfhundert Deutsche Mark festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das
Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes
abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder
Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als eintausendzweihundert
Deutsche Mark festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine
solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft
beantragt worden war,
4. der Einspruch durch Urteil als unzulässig
verworfen worden ist oder
5. durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer
diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde
ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).
(2)
Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum
Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis
3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die
Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3)
Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der
Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über
die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt
auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4)
Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der
Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in
Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet
durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen
ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund
einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6)
Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann
es abweichend von § 354 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung
in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen
Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben
Landes zurückverweisen.
§ 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde
(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79
Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,
1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen,
soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder
2. das Urteil wegen Versagung des rechtlichen
Gehörs aufzuheben.
(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der
Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht
und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur
zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn
1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als
zweihundert Deutsche Mark festgesetzt oder eine Nebenfolge
vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im
Urteil auf nicht mehr als zweihundert Deutsche Mark festgesetzt worden
ist, oder
2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das
Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im
Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht
mehr als dreihundert Deutsche Mark festgesetzt oder eine solche
Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.
(3)
Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die
Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als
vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die
Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung
(§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten.
Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der
Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz
1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
§ 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(4)
Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch
Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der
Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch
den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der
Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.
(5) Stellt sich vor der
Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein
Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das
Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß
des Urteils eingetreten ist.
§ 80a Besetzung der Bußgeldsenate
der Oberlandesgerichte
(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich
des Vorsitzenden besetzt, soweit nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte
sind mit einem Richter besetzt
1. in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße
von nicht mehr als zehntausend Deutsche Mark festgesetzt
oder beantragt worden ist,
2. in Verfahren über die Zulassung der
Rechtsbeschwerde.
Der Wert einer Nebenfolge vermögensrechtlicher Art steht dem Wert einer Geldbuße
im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gleich und ist ihm gegebenenfalls
hinzuzurechnen.
(3)
In den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen
überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der
Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung nachzuprüfen.
Sechster Abschnitt
Bußgeld- und Strafverfahren
§ 81 Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren
(1)
Das Gericht ist im Bußgeldverfahren an die Beurteilung der Tat
als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden. Jedoch darf es auf Grund eines
Strafgesetzes nur entscheiden, wenn der Betroffene zuvor auf die
Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm
Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2)
Der Betroffene wird auf die Veränderung des rechtlichen
Gesichtspunktes auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen
hingewiesen. Mit diesem Hinweis erhält er die Rechtsstellung des
Angeklagten. Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn das Gericht es
für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt.
Über sein Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der
Angeklagte belehrt.
(3) In dem weiteren Verfahren sind die
besonderen Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr
anzuwenden. Jedoch kann die bisherige Beweisaufnahme,
die in Anwesenheit des Betroffenen stattgefunden hat,
auch dann verwertet werden, wenn sie nach diesen Vorschriften
durchgeführt worden ist dies gilt aber nicht für eine Beweisaufnahme nach den §§ 77a
und 78 Abs. 1.
§ 82 Bußgelderkenntnis im Strafverfahren
(1)
Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in der Anklage bezeichnete
Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer
Ordnungswidrigkeit.
(2) Läßt das Gericht die Anklage zur
Hauptverhandlung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt
einer Ordnungswidrigkeit zu, so sind in dem weiteren
Verfahren die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes
anzuwenden.
§ 83 Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten
und Straftaten
(1)
Hat das Verfahren Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zum Gegenstand
und werden einzelne Taten nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, so
gelten für das Verfahren wegen dieser Taten auch § 46 Abs. 3,
4 und 7, die §§ 47 bis 49, 55, 76 bis 78, 79 Abs. 1 bis 3
sowie § 80.
(2)
Wird in den Fällen des Absatzes 1 gegen das Urteil, soweit es nur
Ordnungswidrigkeiten betrifft, Rechtsbeschwerde und im übrigen
Berufung eingelegt, so wird eine rechtzeitig und in der
vorgeschriebenen Form eingelegte Rechtsbeschwerde, solange die Berufung
nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, als
Berufung behandelt. Die Beschwerdeanträge und deren
Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form
anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347 der
Strafprozeßordnung)
einer Zulassung nach § 79 Abs. 1 Satz 2
bedarf es jedoch nicht. Gegen das Berufungsurteil ist die
Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 und 2 sowie § 80
zulässig.
(3) Hebt
das Beschwerdegericht das Urteil auf, soweit es nur
Ordnungswidrigkeiten betrifft, so kann es in der Sache selbst
entscheiden.
Siebenter Abschnitt
Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 84 Wirkung der Rechtskraft
(1)
Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das
Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat
rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als
Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
(2)
Das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit
steht auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. Dem
rechtskräftigen Urteil stehen der Beschluß nach § 72
und der Beschluß des Beschwerdegerichts über die Tat als
Ordnungswidrigkeit gleich.
§ 85 Wiederaufnahme des Verfahrens
(1)
Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige
Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens gelten die
§§ 359 bis 373a der Strafprozeßordnung entsprechend,
soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.
(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens
zugunsten des Betroffenen, die auf neue Tatsachen oder
Beweismittel gestützt wird (§ 359 Nr. 5 der Strafprozeßordnung), ist nicht zulässig,
wenn
1. gegen den Betroffenen lediglich eine
Geldbuße bis zu fünfhundert Deutsche Mark festgesetzt
ist oder
2. seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung
drei Jahre verstrichen sind.
Satz
1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn eine Nebenfolge
vermögensrechtlicher Art angeordnet ist, deren Wert
fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt.
(3)
Die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Betroffenen ist unter
den Voraussetzungen des § 362 der Strafprozeßordnung nur zu
dem Zweck zulässig, die Verurteilung nach einem Strafgesetz
herbeizuführen. Zu diesem Zweck ist sie auch zulässig, wenn
neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in
Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die
Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens zu begründen.
(4)
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid entscheidet
das nach § 68 zuständige Gericht. Wird ein solches
Wiederaufnahmeverfahren von dem Betroffenen beantragt oder werden der
Verwaltungsbehörde Umstände bekannt, die eine Wiederaufnahme
des Verfahrens zulassen, so übersendet sie die Akten der
Staatsanwaltschaft. § 69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 86 Aufhebung des Bußgeldbescheides
im Strafverfahren
(1)
Ist gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid ergangen und wird
er später wegen derselben Handlung in einem Strafverfahren
verurteilt, so wird der Bußgeldbescheid insoweit aufgehoben.
Dasselbe gilt, wenn es im Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung
kommt, jedoch die Feststellungen, die das Gericht in der
abschließenden Entscheidung trifft, dem Bußgeldbescheid
entgegenstehen.
(2)
Geldbeträge, die auf Grund des aufgehobenen
Bußgeldbescheides gezahlt oder beigetrieben worden sind, werden
zunächst auf eine erkannte Geldstrafe, dann auf angeordnete
Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die
Kosten des Strafverfahrens angerechnet.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 werden in dem Urteil oder in der sonstigen abschließenden
Entscheidung getroffen.
Achter Abschnitt
Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen
§ 87 Anordnung von Einziehung und
Verfall
(1)
Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren über die
Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, so ist sie auch für
die Anordnung der Verfahrensbeteiligung, die Beiordnung eines
Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als Verteidiger bestellt
werden darf, und die Entscheidung über die Entschädigung
zuständig (§§ 431, 434 Abs. 2, § 436 Abs. 3 der
Strafprozeßordnung)
§ 60 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)
Vom Erlaß des Bußgeldbescheides an hat der
Einziehungsbeteiligte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die
Befugnisse, die einem Betroffenen zustehen. Ihm wird der
Bußgeldbescheid, in dem die Einziehung angeordnet wird,
zugestellt. Zugleich wird er darauf hingewiesen, daß über
die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden ist.
(3)
Im selbständigen Verfahren wird die Einziehung in einem
selbständigen Einziehungsbescheid angeordnet § 66 Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs 3 gilt entsprechend. Der
Einziehungsbescheid steht einem Bußgeldbescheid gleich.
Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die im Falle der
Verfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre
örtlich zuständig ist auch die Verwaltungsbehörde, in
deren Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.
(4)
Das Nachverfahren (§ 439 der Strafprozeßordnung) gegen einen
Bußgeldbescheid ist bei der Verwaltungsbehörde zu
beantragen, welche die Einziehung angeordnet hat. Die Entscheidung
trifft das nach § 68 zuständige Gericht. Die
Verwaltungsbehörde übersendet die Akten der
Staatsanwaltschaft, die sie dem Gericht vorlegt § 69 Abs. 4 Satz
1 gilt entsprechend.
(5)
Die Entscheidung des Gerichts über die Einziehung eines
Gegenstandes, dessen Wert fünfhundert Deutsche Mark nicht
übersteigt, ist nicht anfechtbar.
(6) Die Absätze 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz
3 Satz 1 bis 3 Halbsatz 1 und Absatz 5 gelten im Verfahren
bei Anordnung des Verfalls entsprechend.
§ 88 Festsetzung der Geldbuße gegen
juristische Personen und Personenvereinigungen
(1)
Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren über die
Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder
eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30), so ist sie auch
für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung und die Beiordnung
eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als Verteidiger
bestellt werden darf, zuständig (§ 444 Abs. 1, § 434
Abs. 2 der Strafprozeßordnung) § 60 Satz 2 gilt
entsprechend.
(2)
Im selbständigen Verfahren setzt die Verwaltungsbehörde die
Geldbuße in einem selbständigen Bußgeldbescheid fest.
Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die im Falle der
Verfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre
örtlich zuständig ist auch die Verwaltungsbehörde, in
deren Bezirk die juristische Person oder Personenvereinigung ihren Sitz
oder eine Zweigniederlassung hat.
(3) § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs.
5 gilt entsprechend.
Neunter Abschnitt
Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
§ 89 Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen
Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig
geworden sind.
§ 90 Vollstreckung des Bußgeldbescheides
(1)
Der Bußgeldbescheid wird, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung
vollstreckt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den
Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst nach den entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften.
(2)
Die Geldbußen fließen, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt, in die Bundeskasse, wenn eine Verwaltungsbehörde des
Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst in die
Landeskasse. Satz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung
verpflichten, entsprechend.
(3)
Ist die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet
worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache
dem Betroffenen oder dem Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. Wird
die Sache bei diesen Personen nicht vorgefunden, so haben sie auf
Antrag der Verwaltungsbehörde bei dem Amtsgericht eine
eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Sache
abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1
und 4, sowie die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der
Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(4) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung eines von der Verwaltungsbehörde
festgesetzten Ordnungsgeldes entsprechend.
§ 91 Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung
Für
die Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung gelten
§ 451 Abs. 1 und 2, die §§ 459 und 459g Abs. 1 sowie
Abs. 2 in Verbindung mit § 459 der Strafprozeßordnung, im
Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende auch § 82 Abs. 1,
§ 83 Abs. 2 sowie die §§ 84 und 85 Abs. 5 des
Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.
§ 92 Vollstreckungsbehörde
Vollstreckungsbehörde
im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ist in den
Fällen des § 90 die Verwaltungsbehörde, die den
Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach §
91 die Vollstreckung obliegt.
§ 93 Zahlungserleichterungen
(1)
Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung entscheidet über
die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 18) die
Vollstreckungsbehörde.
(2)
Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über
Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 18
nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer
vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf
Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.
(3) Für Entscheidungen über Zahlungserleichterungen gilt § 66 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sinngemäß.
Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die Kosten
des Verfahrens sie kann auch allein hinsichtlich der
Kosten getroffen werden.
(4)
Entfällt die Vergünstigung nach § 18 Satz 2, die
Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies
in den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbehörde kann dem
Betroffenen erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.
§ 94 Verrechnung von Teilbeträgen
Teilbeträge werden, wenn der Betroffene bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldbuße,
dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu
einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die
Kosten des Verfahrens angerechnet.
§ 95 Beitreibung der Geldbuße
(1)
Die Geldbuße oder der Teilbetrag einer Geldbuße wird vor
Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur
beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist,
daß sich der Betroffene der Zahlung entziehen will.
(2)
Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen die Zahlung in absehbarer Zeit nicht möglich
ist, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß die
Vollstreckung unterbleibt.
§ 96 Anordnung von Erzwingungshaft
(1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde
oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von
Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn
1. die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße
nicht gezahlt ist,
2. der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 66
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b),
3. er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt
ist und
4. keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit
ergeben.
(2)
Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der
Geldbuße sofort zu entrichten, so bewilligt das Gericht eine
Zahlungserleichterung oder überläßt die Entscheidung
darüber der Vollstreckungsbehörde. Eine bereits ergangene
Anordnung der Erzwingungshaft wird aufgehoben.
(3)
Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße darf sechs
Wochen, wegen mehrerer in einer Bußgeldentscheidung festgesetzter
Geldbußen drei Monate nicht übersteigen. Sie wird, auch
unter Berücksichtigung des zu zahlenden Betrages der
Geldbuße, nach Tagen bemessen und kann nachträglich nicht
verlängert, jedoch abgekürzt werden. Wegen desselben Betrages
darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden.
§ 97 Vollstreckung der Erzwingungshaft
(1)
Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gilt § 451 Abs. 1
und 2 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und
Heranwachsende gelten auch § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 sowie die
§§ 84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes
sinngemäß.
(2) Der Betroffene kann die Vollstreckung
der Erzwingungshaft jederzeit dadurch abwenden, daß er den zu zahlenden Betrag der Geldbuße
entrichtet.
(3)
Macht der Betroffene nach Anordnung der Erzwingungshaft geltend,
daß ihm nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht
zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu
entrichten, so wird dadurch die Vollziehung der Anordnung nicht
gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollziehung aussetzen.
§ 98 Vollstreckung gegen Jugendliche
und Heranwachsende
(1)
Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbuße auch nach
Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist nicht gezahlt, so kann
der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn
ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen dem Jugendlichen
auferlegen, an Stelle der Geldbuße
1. Arbeitsleistungen zu erbringen,
2. nach Kräften den durch die Handlung
verursachten Schaden wiedergutzumachen,
3. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen,
4. sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen,
wenn
die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, die Beitreibung der
Geldbuße oder die Anordnung der Erzwingungshaft nicht
möglich oder angebracht erscheint. Der Jugendrichter kann die
Anordnungen nach Satz 1 nebeneinander treffen und nachträglich
ändern.
(2)
Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach Absatz 1 schuldhaft nicht
nach und zahlt er auch nicht die Geldbuße, so kann Jugendarrest
(§ 16 Jugendgerichtsgesetz) gegen ihn verhängt werden, wenn
er entsprechend belehrt worden ist. Hiernach verhängter
Jugendarrest darf bei einer Bußgeldentscheidung eine Woche nicht
übersteigen. Vor der Verhängung von Jugendarrest ist dem
Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor
dem Richter zu geben.
(3)
Wegen desselben Betrags darf Jugendarrest nicht wiederholt angeordnet
werden. Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab,
wenn der Jugendliche nach Verhängung der Weisung nachkommt oder
die Geldbuße zahlt. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann
der Jugendrichter die Vollstreckung der Geldbuße ganz oder zum
Teil für erledigt erklären.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vollstreckung der
gegen einen Heranwachsenden festgesetzten Geldbuße.
§ 99 Vollstreckung von Nebenfolgen,
die zu einer Geldzahlung verpflichten
(1)
Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung
verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entsprechend, für
die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder
eine Personenvereinigung gelten auch die §§ 94, 96 und 97.
(2)
Ist der Verfall eines Geldbetrages (§ 29a) rechtskräftig
angeordnet worden und legt der Betroffene oder der Verfallsbeteiligte
eine rechtskräftige Entscheidung vor, in der gegen ihn wegen der
mit Geldbuße bedrohten Handlung ein dem Verletzten erwachsener
Anspruch festgestellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbehörde an,
daß die Anordnung des Verfalls insoweit nicht mehr vollstreckt
wird. Ist der für verfallen erklärte Geldbetrag bereits
gezahlt oder beigetrieben worden und wird die Zahlung auf Grund der
rechtskräftigen Entscheidung an den Verletzten nachgewiesen, so
ordnet die Vollstreckungsbehörde insoweit die Rückerstattung
an den Betroffenen oder den Verfallsbeteiligten an.
§ 100 Nachträgliche Entscheidungen über
die Einziehung
(1)
Über die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die
nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des
Wertersatzes (§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4) entscheidet
1. die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid
erlassen hat,
2. bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung
das Gericht.
(2)
Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung ist in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach
§ 62 zulässig. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist
sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes fünfhundert Deutsche Mark übersteigt.
§ 101 Vollstreckung in den Nachlaß
In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße
nicht vollstreckt werden.
§ 102 Nachträgliches Strafverfahren
(1)
Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben
Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die
Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des
Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.
(2)
Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im Strafverfahren
unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachträglich zu treffen.
§ 103 Gerichtliche Entscheidung
(1) Über Einwendungen gegen
1. die Zulässigkeit der Vollstreckung,
2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102
Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
3. die sonst bei der Vollstreckung eines
Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
entscheidet das Gericht.
(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.
§ 104 Verfahren bei gerichtlicher
Entscheidung
(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen
1. von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid
zu vollstrecken ist,
2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges,
wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken
ist,
3. von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung
einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100
Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist,
4. von dem Gericht des ersten Rechtszuges
im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102
Abs. 2 zu treffen ist.
(2)
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Vor der
Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu
stellen und zu begründen.
(3) Die sofortige Beschwerde ist zulässig
gegen die
1. Anordnung der Erzwingungshaft und
die Verhängung des Jugendarrestes,
2. nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100
Abs. 1 Nr. 2),
3. gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99
Abs. 2
dies
gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes fünfhundert Deutsche Mark
übersteigt. In den übrigen Fällen ist die Entscheidung
nicht anfechtbar.
Zehnter Abschnitt
Kosten
I. Verfahren der Verwaltungsbehörde
§ 105 Kostenentscheidung
(1)
Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Abs. 1 und
2, die §§ 464a, 464d, 465, 466, 467a Abs. 1 und 2, § 469
Abs. 1 und 2, sowie die §§ 470, 472b und 473 Abs. 7 der
Strafprozeßordnung sinngemäß, im Verfahren gegen
Jugendliche und Heranwachsende ferner § 74 des
Jugendgerichtsgesetzes.
(2)
Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit §
465 Abs. 2, § 467a Abs. 1 und 2 sowie den §§ 470 und
472b der Strafprozeßordnung die Staatskasse zu tragen hat,
werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse
auferlegt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren
durchführt, sonst der Landeskasse.
§ 106 Kostenfestsetzung
(1)
Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem
anderen zu erstatten hat, wird auf Antrag durch die
Verwaltungsbehörde festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen,
daß die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des
Festsetzungsantrages an mit vier vom Hundert zu verzinsen sind. Dem
Festsetzungsantrag sind eine Berechnung der dem Antragsteller
entstandenen Kosten, eine zur Mitteilung an den anderen Beteiligten
bestimmte Abschrift und die Belege zur Rechtfertigung der einzelnen
Ansätze beizufügen. Zur Berücksichtigung eines Ansatzes
genügt es, daß er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der
einem Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des
Rechtsanwalts, daß die Auslagen entstanden sind.
(2)
Für die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbescheid
gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen
sinngemäß. Die Zwangsvollstreckung ist erst zulässig,
wenn der Kostenfestsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Die
vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des nach § 68 zuständigen Gerichts
erteilt.
§ 107 Gebühren und Auslagen
(1)
Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die
Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im
Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische
Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30
festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der
Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der
gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr
werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert
des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch
mindestens 25 Deutsche Mark und höchstens 12.500 Deutsche Mark.
(2)
Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a des
Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung
getroffen, so beträgt die Gebühr 25 Deutsche Mark.
(3) Als Auslagen werden erhoben
1. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen außer für
den Telefondienst
2. Entgelte für Zustellungen durch die
Post
3.
für jede Zustellung durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde
anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ein Betrag in Höhe
der in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten der
Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühr
4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der für
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden
Entgelte
5.
nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen zu zahlende Beträge, und zwar auch dann,
wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung
und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind sind die Auslagen
durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene
Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren
Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die einzelnen
Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt
6. bei Geschäften außerhalb der Dienststelle
a) die den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen
(Reisekosten, Auslagenersatz),
b) die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,
c)
für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden
gefahrenen Kilometer ein Betrag von 0,52 Deutsche Mark sind die
Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf
verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die
mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der Entfernungen
und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen
verteilt
7. an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge
8. Kosten für die Beförderung von Personen
9.
Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer
Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gezahlt
werden, bis zur Höhe der nach dem Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen an Zeugen zu
zahlenden Beträge
10. an Dritte zu zahlende Beträge für
a)
die Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der für
Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren
und Sachen sowie die Fütterung von Tieren
b)
die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen
einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung
vorbereitenden Maßnahmen
c) die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen
11. Kosten einer Erzwingungshaft
12.
Beträge, die anderen inländischen Behörden,
öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für
Auslagen der in den Nummern 1 bis 11 bezeichneten Art zustehen, und
zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der
Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten
sind
diese Beträge sind durch die Höchstsätze für
die bezeichneten Auslagen begrenzt
13.
Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder
Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Amts- und
Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus
Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und
dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind.
(4)
Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid
erlassen, so sind für die Niederschlagung der Kosten bei
unrichtiger Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erlaß,
die Verjährung und die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2
sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23.
Juni 1970 (BGBl. I S. 821) anzuwenden, sonst die entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften.
§ 108 Rechtsbehelf und Vollstreckung
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde
ist gegen den
1. selbständigen Kostenbescheid,
2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106)
und
3. Ansatz der Gebühren und Auslagen
der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. In
den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen gegen die
Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige
Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
einhundert Deutsche Mark übersteigt.
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89
und 90 Abs. 1 entsprechend.
II. Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 108a
(1)
Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den
Bußgeldbescheid das Verfahren ein, bevor sie die Akten dem
Gericht vorlegt, so trifft sie die Entscheidungen nach § 467a Abs.
1 und 2 der Strafprozeßordnung.
(2) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft
kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche
Entscheidung beantragt werden § 50 Abs. 2 sowie die §§ 52
und 62 Abs. 2 gelten entsprechend.
(3)
Die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 464b Satz 1
der Strafprozeßordnung) trifft der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft. über die Erinnerung
gegen den Festsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle entscheidet das nach § 68 zuständige
Gericht.
III. Verfahren über die Zulässigkeit
des Einspruchs
§ 109
(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über
die Verwerfung
1. des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder
2. des Antrags auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist
im
Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für die Kosten
und Auslagen dieses Verfahrens die abschließende Entscheidung
nach § 464 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung.
(2) Wird der Einspruch des Betroffenen
gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70, 74 Abs. 2), so trägt
er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
IV. Auslagen des Betroffenen
§ 109a
(1)
War gegen den Betroffenen in einem Bußgeldbescheid wegen einer
Tat lediglich eine Geldbuße bis zu zwanzig Deutsche Mark
festgesetzt worden, so gehören die Gebühren und Auslagen
eines Rechtsanwalts nur dann zu den notwendigen Auslagen (§ 464a
Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung), wenn wegen der schwierigen
Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den
Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war.
(2) Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden
sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender
Umstände hätte vermeiden können, kann davon abgesehen
werden, diese der Staatskasse aufzuerlegen.
Elfter Abschnitt
Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen
§ 110
(1)
Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht für
einen Vermögensschaden, der durch eine Verfolgungsmaßnahme
im Bußgeldverfahren verursacht worden ist (§ 8 des Gesetzes
über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen), trifft die Verwaltungsbehörde,
wenn sie das Bußgeldverfahren abgeschlossen hat, in einem
selbständigen Bescheid.
(2)
Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.
Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde
zulässig.
(3)
Über den Anspruch auf Entschädigung (§ 10 des Gesetzes
über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen) entscheidet in den Fällen des
Absatzes 1 die Verwaltungsbehörde.
(4)
Ersatzpflichtig ist (§ 15 des Gesetzes über die
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen) in den
Fällen des Absatzes 1, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
der Bund, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren
durchführt, sonst das Land.
Dritter Teil
Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Erster Abschnitt
Verstöße gegen staatliche Anordnungen
§ 111 Falsche Namensangabe
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem
zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten
der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den
Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen
Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine
unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht
erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der
Soldat zuständig ist.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen
Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1
mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark, in den
Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§ 112 Verletzung der Hausordnung eines
Gesetzgebungsorgans
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die
ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein
Präsident über das Betreten des Gebäudes des
Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen Grundstücks oder
über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im Gebäude
oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
werden.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines
Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder
für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder
des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei
Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines
Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane
dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und
deren Beauftragte.
§ 113 Unerlaubte Ansammlung
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer sich einer öffentlichen Ansammlung
anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein
Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal
rechtmäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht
erkennt, daß die Aufforderung rechtmäßig ist.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer
Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark, in den Fällen des
Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark
geahndet werden.
§ 114 Betreten militärischer Anlagen
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen einem Verbot der zuständigen Dienststelle eine
militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit
betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung
dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden.
§ 115 Verkehr mit Gefangenen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt
oder
2. sich mit einem Gefangenen, der sich
innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.
(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund
strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem
Gewahrsam befindet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch
einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße
geahndet werden.
Zweiter Abschnitt
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
§ 116 Öffentliche Aufforderung zu
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder
durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern,
Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit
Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem
Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der
aufgefordert wird.
§ 117 Unzulässiger Lärm
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem
unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren
Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder
die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit
eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften
geahndet werden kann.
§ 118 Belästigung der Allgemeinheit
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung
vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder
zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu
beeinträchtigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach
anderen Vorschriften geahndet werden kann.
§ 119 Grob anstößige und belästigende
Handlungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen,
oder
2.
in grob anstößiger Weise durch Verbreiten von Schriften,
Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen oder durch
das öffentliche Zugänglichmachen von Datenspeichern
Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist
oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise
Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen,
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen
Inhalts bekanntgibt.
(3)
Ordnungswidrig handelt ferner, wer öffentlich Schriften, Ton- oder
Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen oder Darstellungen
sexuellen Inhalts an Orten ausstellt, anschlägt, vorführt
oder sonst zugänglich macht, an denen dies grob
anstößig wirkt.
(4)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit
einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark, in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§ 120 Verbotene Ausübung der Prostitution, Werbung für
Prostitution
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen
Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt
oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt
oder
2.
durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern,
Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu
entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist
oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt dem Verbreiten steht
das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das
sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden.
§ 121 Halten gefährlicher Tiere
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen läßt
oder
2.
als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres
es unterläßt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu
treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden.
§ 122 Vollrausch
(1)
Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische
Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt,
handelt ordnungswidrig, wenn er in diesem Zustand eine mit
Geldbuße bedrohte Handlung begeht und ihretwegen gegen ihn keine
Geldbuße festgesetzt werden kann, weil er infolge des Rausches
nicht vorwerfbar gehandelt hat oder weil dies nicht
auszuschließen
ist.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Geldbuße darf nicht höher sein als die Geldbuße,
die für die im Rausch begangene Handlung angedroht ist.
§ 123 Einziehung, Unbrauchbarmachung
(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 119 oder § 120 Abs. 1 Nr. 2 bezieht, können
eingezogen werden.
(2)
Bei der Einziehung von Schriften, Ton- und Bildträgern,
Datenspeichern, Abbildungen und Darstellungen kann in den Fällen
des § 119 Abs. 1 und 2 und des § 120 Abs. 1 Nr. 2 angeordnet
werden, daß
1. sich die Einziehung auf alle Stücke
erstreckt und
2. die zur Herstellung gebrauchten oder
bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,
Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden,
soweit
die Stücke und die in Nummer 2 bezeichneten Gegenstände sich
im Besitz des Täters oder eines anderen befinden, für den der
Täter gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung
bestimmt sind. Eine solche Anordnung wird jedoch nur getroffen, soweit
sie erforderlich ist, um Handlungen, die nach § 119 Abs. 1 oder 2
oder § 120 Abs. 1 Nr. 2 mit Geldbuße bedroht sind, zu
verhindern. Für die Einziehung gilt § 27 Abs. 2, für die
Unbrauchbarmachung gelten die §§ 27 und 28 entsprechend.
(3) In den Fällen des § 119 Abs. 2 gelten die Absätze 1 und 2 nur für
das Werbematerial und die zu seiner Herstellung gebrauchten
oder bestimmten Vorrichtungen.
Dritter Abschnitt
Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter
Zeichen
§ 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen,
Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die
ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden.
§ 125 Benutzen des Roten Kreuzes oder
des Schweizer Wappens
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wahrzeichen des roten Kreuzes
auf weißem Grund oder die Bezeichnung " Rotes Kreuz" oder " Genfer
Kreuz"
benutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzt.
(3)
Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Wahrzeichen, Bezeichnungen
und Wappen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich
sind.
(4)
Die Absätze 1 und 3 gelten für solche Wahrzeichen oder
Bezeichnungen entsprechend, die nach Völkerrecht dem Wahrzeichen
des roten Kreuzes auf weißem Grund oder der Bezeichnung " Rotes
Kreuz"
gleichstehen.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden.
§ 126 Mißbrauch von Berufstrachten
oder Berufsabzeichen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen
für eine Tätigkeit in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt,
die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind,
oder
2.
eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer religiösen
Vereinigung trägt, die von einer Kirche oder einer anderen
Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
(2) Den in Absatz 1 genannten Trachten
und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich
sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden.
§ 127 Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne
schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder
des sonst dazu Befugten
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche
Vorrichtungen, die ihrer Art nach geeignet sind zur
Herstellung von
a)
Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des
Strafgesetzbuches), amtlichen Wertzeichen oder Zahlungskarten im Sinne
des § 152a Abs. 4 des Strafgesetzbuches oder Vordrucken für
Euroschecks oder
b) öffentlichen Urkunden oder Beglaubigungszeichen,
2. Vordrucke für öffentliche Urkunden
oder Beglaubigungszeichen oder
3.
Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln
ähnlich ist, die zur Herstellung der in den Nummern 1 oder 2
bezeichneten Papiere bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert
ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält,
verwahrt, einem anderen überläßt, einführt oder
ausführt.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht
erkennt, daß eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen
Stelle oder des sonst dazu Befugten nicht vorliegt.
(3)
Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen, Urkunden,
Beglaubigungszeichen und Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4
des Strafgesetzbuches und Vordrucke für Euroschecks eines fremden
Währungsgebietes.
(4)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen
des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Mark geahndet werden.
§ 128 Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen
Drucksachen oder Abbildungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder verbreitet, die ihrer Art nach geeignet sind,
a) im Zahlungsverkehr mit Papiergeld
oder diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des
Strafgesetzbuches) verwechselt zu werden oder
b) dazu verwendet zu werden, solche verwechslungsfähigen
Papiere herzustellen, oder
2.
Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen
oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Herstellung
der in der Nummer 1 bezeichneten Drucksachen oder Abbildungen geeignet
sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält,
verwahrt, einem anderen überläßt, einführt oder
ausführt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die
Eignung zur Verwechslung oder Herstellung im Sinne
von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist.
(3) Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes.
(4)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen
des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Mark geahndet werden.
§ 129 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 126 bis 128 bezieht, können
eingezogen werden.
Vierter Abschnitt
Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
§ 130
(1)
Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder
fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die
erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen
gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und
deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt
ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die
durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert
worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen
gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und
Überwachung von Aufsichtspersonen.
(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne
des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe
bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Deutsche
Mark geahndet werden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße
bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße
wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die
Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße.
Satz 2 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit
Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die
Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße
das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.
Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 131
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 ist
1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112, soweit es sich um Verstöße
gegen Anordnungen
a) des Bundestages oder seines Präsidenten
handelt, der Direktor beim Deutschen Bundestag,
b) des Bundesrates oder seines Präsidenten
handelt, der Direktor des Bundesrates,
2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114
die Wehrbereichsverwaltung,
3. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124,
soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge
des Bundes handelt, das Bundesministerium des Innern,
4. bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127
und 128, soweit es sich um
a) Wertpapiere des Bundes oder seiner
Sondervermögen handelt, die Bundesschuldenverwaltung,
b) Geld oder Papier zur Herstellung von Geld handelt, die Deutsche Bundesbank,
c) amtliche Wertzeichen handelt, das
Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Herstellung oder Ausgabe der Wertzeichen gehört.
Satz
1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten, die sich
auf entsprechende Wertpapiere oder Wertzeichen eines fremden
Währungsgebietes beziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3
und 4 Buchstabe c gilt § 36 Abs. 3 entsprechend.
(2)
In den Fällen der §§ 122 und 130 wird die
Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt,
wenn die im Rausch begangene Handlung oder die Pflichtverletzung nur
auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden könnte.
(3)
Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§
116, 122 und 130 gelten auch die Verfahrensvorschriften entsprechend,
die bei der Verfolgung der Handlung, zu der aufgefordert worden ist,
der im Rausch begangenen Handlung oder der Pflichtverletzung anzuwenden
sind oder im Falle des § 130 dann anzuwenden wären, wenn die
mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße bedroht
wäre.
Vierter Teil
Schlußvorschriften
§ 132 Einschränkung von Grundrechten
Die
Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz
1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2
des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes
eingeschränkt.
§ 133 Übergangsvorschriften
(1)
Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung und das
Verfahren bei seiner Abwesenheit richten sich nach dem Recht, das zu
dem Zeitpunkt gilt, zu dem die erste Ladung des Betroffenen zur
Hauptverhandlung abgesandt wird.
(2)
Die Zulässigkeit und die Zulassung von Rechtsmitteln richten sich
nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem ein Urteil
verkündet wird oder ein Beschluß bei der
Geschäftsstelle eingeht.
(3)
Die Wiederaufnahme des Verfahrens richtet sich nach dem Recht, das zu
dem Zeitpunkt gilt, zu dem ein Antrag bei Gericht eingeht.
(4)
Im Verfahren der Verwaltungsbehörde werden Gebühren und
Auslagen nach dem Recht erhoben, das zu dem Zeitpunkt gilt, in dem der
Bußgeldbescheid erlassen ist.
§ 134 Berlin-Klausel
Dieses
Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
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