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Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen
(Nachweisgesetz - NachwG)
vom
20. Juli 1995 (BGBI. I S. 946), zueletzt geändert durch durch das
Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl. I S.
388)
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses
Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn , daß sie nur
zu vorübergehender Aushilfe von höchstens einem Monat
eingestellt werden.
§ 2 Nachweispflicht
(1)
Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten
Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen
Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu
unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die
Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4.
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem
bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf,
daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt
werden kann,
5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6.
die Zusammensetzung und die Höhe es Arbeitsentgelts
einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und
Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und
deren Fälligkeit,
7. die vereinbarte Arbeitszeit,
8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
10.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge,
Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis
anzuwenden sind.
Bei
Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausüben,
ist außerdem der Hinweis aufzunehmen, daß der Arbeitnehmer
in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines
versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach
§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die
Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem
Arbeitgeber verzichtet.
(2)
Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so
muß die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise
ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben
enthalten:
1. die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit,
2. die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird,
3.
ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes
Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen,
4. die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers.
(3)
Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und Absatz 2 Nr. 2 und 3
können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die
einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das
Arbeitsverhältnis gelten. Ist in den Fällen des Absatzes 1
Satz 2 Nr. 8 und 9 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend,
so kann hierauf verwiesen werden.
(4)
Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag
ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den
Absätzen 1 und 2, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1
bis 3 geforderten Angaben enthält.
§ 3 Änderung der Angaben
Eine
Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer
spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich
mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen
Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis
gelten.
§ 4 Übergangsvorschrift
Hat
das Arbeitsverhältnis bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen innerhalb von
zwei Monaten eine Niederschrift im Sinne des § 2
auszuhändigen. Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift
oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag die nach diesem Gesetz
erforderlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung.
§ 5 Unabdingbarkeit
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. [Gehe niemals mit
sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
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