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Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter
(Mutterschutzgesetz - MuSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22, 293)
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt
1. für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.
2.
für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen
Gleichgestellte (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14.
März 1951 - BGBl. 1 S. 191-), soweit sie am Stück
mitarbeiten.
§ 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes
(1)
Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, hat bei der
Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes
einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei
der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und
Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder
stillenden Mutter zu treffen.
(2)
Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt,
bei denen sie ständig stehen oder gehen muß, hat für
sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen.
(3)
Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt,
bei denen sie ständig sitzen muß, hat ihr Gelegenheit zu
kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu geben.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
den Arbeitgeber zu verpflichten, zur Vermeidung von
Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter
oder ihrer Kinder Liegeräume für diese Frauen einzurichten
und sonstige Maßnahmen zur Durchführung des in Absatz 1
enthaltenen Grundsatzes zu treffen.
2.
nähere Einzelheiten zu regeln wegen der Verpflichtung des
Arbeitgebers zur Beurteilung einer Gefährdung für die
werdenden oder stillenden Mütter, zur Durchführung der
notwendigen Schutzmaßnahmen und zur Unterrichtung der betroffenen
Arbeitnehmerinnen nach Maßgabe der insoweit umzusetzenden Artikel
4 bis 6 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992
über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren
Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen
am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 348 S. 1).
(5)
Unabhängig von den auf Grund des Absatzes 4 erlassenen
Vorschriften kann die Aufsichtsbehörde in Einzelfällen
anordnen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchführung
des Absatzes 1 zu treffen sind.
Zweiter Abschnitt. Beschäftigungsverbote
§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
(1)
Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit
nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind
bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2)
Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der
Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, daß sie
sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären die
Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 4 Weitere Beschäftigungsverbote
(1)
Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen
Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie
schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen
oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze,
Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm
ausgesetzt sind.
(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden
1.
mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg
Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne
mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert
werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln
von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die
körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht
größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1,
2.
nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten,
bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese
Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
3.
mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder
beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten
müssen,
4. mit der
Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher
Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb,
5. mit dem Schälen von Holz,
6.
mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem
Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken,
ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer
Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende
Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,
8.
mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere
der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt
sind.
(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit
1.
Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes
Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
ist
verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die
Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der
Gesundheit von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die
Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle
werdenden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung
bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 für alle im
Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Frauen gegeben
sind.
(4) Die
Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung von
Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter
und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 und 2 fallen,
2. weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter vor und nach der Entbindung zu erlassen.
(5)
Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestimmen, ob eine
Arbeit unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 bis 3
oder einer von der Bundesregierung gemäß Absatz 4 erlassenen
Verordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die
Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten.
§ 5 Mitteilungspflicht, ärztliches
Zeugnis
(1)
Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und
den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, so bald ihnen ihr
Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das
Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat
die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der
werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der
werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekanntgeben.
(2)
Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten
Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder
einer Hebamme maßgebend das Zeugnis soll den mutmaßlichen
Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme
über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder
verlängert sich diese Frist entsprechend.
(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt der Arbeitgeber.
§ 6 Beschäftigungsverbote nach der
Entbindung
(1)
Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der
Entbindung nicht beschäftigt werden. Für Mütter nach
Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf
zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den
Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen werden
konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr
ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder
beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts
dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
(2)
Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach
ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind,
dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit
übersteigenden Arbeit herangezogen werden.
(3)
Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 Abs. 1 und Abs. 2
Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie mit den in Abs. 3 Satz 1 genannten
Arbeiten nicht beschäftigt werden. Die Vorschriften des § 4
Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gelten entsprechend.
§ 7 Stillzeit
(1)
Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen
erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe
Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer
zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf
Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens fünfundvierzig
Minuten oder wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine
Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90
Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als
zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von
mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
(2)
Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht
eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor-
oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in
anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
(3)
Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere
Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen
sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.
(4)
Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in Heimarbeit
Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten für die
Stillzeit ein Entgelt von 75 vom Hundert eines durchschnittlichen
Stundenverdienstes, mindestens aber 0,75 Deutsche Mark für jeden
Werktag zu zahlen. Ist die Frau für mehrere Auftraggeber oder
Zwischenmeister tätig, so haben diese das Entgelt für die
Stillzeit zu gleichen Teilen zu gewähren. Auf das Entgelt finden
die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom
14. März 1951 (BGBl. I S. 191) über den Entgeltschutz
Anwendung.
§ 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
(1)
Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit,
nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und
Feiertagen beschäftigt werden.
(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die
1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche,
2. von sonstigen Frauen über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche
hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.
(3)
Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende
Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und
stillende Mütter beschäftigt werden
1. in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr,
2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr,
3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23.00 Uhr.
(4)
Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen
Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in
Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen,
anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen
werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn-
und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche
einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im
Anschluß an eine Nachtruhe gewährt wird.
(5)
An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, die
werdende oder stillende Mütter sind, darf Heimarbeit nur in
solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben werden,
daß sie von der werdenden Mutter voraussichtlich während
einer achtstündigen Tagesarbeitszeit, von der stillenden Mutter
voraussichtlich während einer 7 & frac14 stündigen
Tagesarbeitszeit an Werktagen ausgeführt werden kann. Die
Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere
Bestimmungen über die Arbeitsmenge treffen, falls ein
Heimarbeitsausschuß besteht, hat sie diesen vorher zu hören.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen.
Abschnitt 2a. Mutterschaftsurlaub
§§ 8a bis 8d
(weggefallen)
Dritter Abschnitt. Kündigung
§ 9 Kündigungsverbot
(1)
Die Kündigung gegenüber einer Frau während der
Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung
ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung
die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier
Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird das
Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem
von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung
unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt
für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten
gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den
Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14.
März 1951 (BGBI. I S. 191) erstreckt.
(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(3)
Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen
Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der
Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach
der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung
für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der
schriftlichen Form, und sie muß den zulässigen
Kündigungsgrund angeben.
(4)
In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte dürfen
während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten
nach der Entbindung nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von
Heimarbeit ausgeschlossen werden die Vorschriften der §§ 3,
4, 6 und 8 Abs. 5 bleiben unberührt.
§ 9a
(weggefallen)
§ 10 Erhaltung von Rechten
(1)
Eine Frau kann während der Schwangerschaft und während der
Schutzfrist nach der Entbindung (§ 6 Abs. 1) das
Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der
Schutzfrist nach der Entbindung kündigen.
(2)
Wird das Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 aufgelöst und wird
die Frau innerhalb eines Jahres nach der Entbindung in ihrem bisherigen
Betrieb wieder eingestellt, so gilt, soweit Rechte aus dem
Arbeitsverhältnis von der Dauer der Betriebs- oder
Berufszugehörigkeit oder von der Dauer der Beschäftigungs-
oder Dienstzeit abhängen, das Arbeitsverhältnis als nicht
unterbrochen. Dies gilt nicht, wenn die Frau in der Zeit von der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung
bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war. [Gehe
niemals mit sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
Vierter Abschnitt. Leistungen
§ 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
(1)
Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit
sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber
mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen oder
der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die
Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie
wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1,
§§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder
Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder
völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser
Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird
das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft
begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der
ersten dreizehn Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu
berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3
kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung
zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde,
bleiben außer Betracht.
(2)
Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die
während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist
von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen,
die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit,
Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis
eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes
außer Betracht.
(3)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, mit
Zustimmung des Bundesrates, Vorschriften über die Berechnung des
Durchschnittsverdienstes im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen.
§ 12
(weggefallen)
§ 13 Mutterschaftsgeld
(1)
Frauen, die Mitglied einer Krankenkasse sind, erhalten für die
Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1
sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den
Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte über das Mutterschaftsgeld.
(2)
Frauen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, erhalten, wenn sie
bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in einem
Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind
oder ihr Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom
Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist, für die Zeit
der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie
für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in
entsprechender Anwendung der Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung über das Mutterschaftsgeld,
höchstens jedoch insgesamt 400 Deutsche Mark. Das
Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen vom Bundesversicherungsamt
gezahlt.
§ 14 Zuschuß zum Mutterschaftsgeld
(1)
Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1, 2
Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, § 29 Abs.
1, 2 und 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
oder § 13 Abs. 2 haben, erhalten für die Zeit der
Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für
den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuß in
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 25 Deutsche Mark und dem um
die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen
kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche
kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei
abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus
den letzten dreizehn abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist
nach § 3 Abs. 2 zu berechnen. Nicht nur vorübergehende
Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der
Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden,
sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. Einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit,
Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein
oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer
Betracht. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das
durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer
gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.
(2)
Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft
oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber
zulässig aufgelöst worden ist, erhalten den Zuschuß
nach Absatz 1 zu Lasten des Bundes von der für die Zahlung des
Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle.
(3)
Kann der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zahlung des Zuschusses
nach Abs. 1 für die Zeit nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder nach rechtskräftiger Abweisung des
Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse bis
zur zulässigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen
Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, erhalten die Frauen den
Zuschuß zu Lasten des Bundes von der für die Zahlung des
Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle.
(4)
Der Zuschuß nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für
die Zeit, in der Frauen den Erziehungsurlaub nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch nehmen oder in Anspruch genommen
hätten, wenn deren Arbeitsverhältnis nicht während ihrer
Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1
vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden wäre. Dies
gilt nicht, soweit sie eine zulässige Teilzeitarbeit leisten.
§ 15 Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft
und Mutterschaft
Frauen,
die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten
auch die folgenden Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach
den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte:
1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
3. stationäre Entbindung,
4. häusliche Pflege,
5. Haushaltshilfe,
6. Entbindungsgeld.
§ 16 Freizeit für Untersuchungen
Der
Arbeitgeber hat der Frau die Freizeit zu gewähren, die zur
Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft
erforderlich ist. Entsprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in
der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein Entgeltausfall
darf hierdurch nicht eintreten.
§ 17
(weggefallen)
Fünfter Abschnitt. Durchführung des
Gesetzes
§ 18 Auslage des Gesetzes
(1)
In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als
drei Frauen beschäftigt werden, ist ein Abdruck dieses Gesetzes an
geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
(2)
Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den Räumen der Ausgabe
und Abnahme einen Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur
Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
§ 19 Auskunft
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen
1.
die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlichen
Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen,
2.
die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der
werdenden und stillenden Mütter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen
ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die zu
Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder
einzusenden.
(2) Die Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
§ 20 Aufsichtsbehörden
(1)
Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden
(Aufsichtsbehörden).
(2)
Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Befugnisse und
Obliegenheiten wie nach § 139b der Gewerbeordnung die dort
genannten besonderen Beamten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
Sechster Abschnitt. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig
1.
den Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder §
6 Abs. 1 bis 3 Satz 1 über die Beschäftigungsverbote vor und
nach der Entbindung,
2. den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 über die Stillzeit,
3. den Vorschriften des § 8 Abs. 1 oder Abs. 3 bis 5 Satz 1 über Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeit,
4.
den auf Grund des § 4 Abs. 4 erlassenen Vorschriften, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweisen,
5. einer
vollziehbaren Verfügung der Aufsichtsbehörde nach § 2
Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 3 oder
§ 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1,
6. den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 3 über die Benachrichtigung,
7. der Vorschrift des § 16 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über die Freizeit für Untersuchungen oder
8.
den Vorschriften des § 18 über die Auslage des Gesetzes oder
des § 19 über die Einsicht, Aufbewahrung und Vorlage der
Unterlagen und über die Auskunft
zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 kann mit einer
Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark, die
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3)
Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten
Handlungen begeht und dadurch die Frau in ihrer Arbeitskraft oder
Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
(4)
Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlässig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
§§ 22, 23
(weggefallen)
Siebenter Abschnitt. Schlußvorschriften
§ 24 In Heimarbeit Beschäftigte
Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten gelten
1.
§§ 3, 4 und 6 mit der Maßgabe, daß an die Stelle
der Beschäftigungsverbote das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit
tritt,
2. § 2 Abs.
4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13
Abs. 2, §§ 14, 16, 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 mit der
Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitgebers der
Auftraggeber oder Zwischenmeister tritt.
§ 25
(weggefallen)
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