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Gesetz zur Regelung der Miethöhe
(Miethöhegesetz - MHG)
vom
18. Dezember 1974 (BGBl. I 1974 S. 3603, 3604), zuletzt geändert
durch Art. 10 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I 1998 S. 1242)
§ 1
Die
Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum zum
Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. Der Vermieter kann
eine Erhöhung des Mietzinses nach Maßgabe der §§ 2
bis 7 verlangen. Das Recht steht dem Vermieter nicht zu, soweit und
solange eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder
der Ausschluß sich aus den Umständen, insbesondere der
Vereinbarung eines Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit mit festem
Mietzins ergibt.
§ 2
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses verlangen, wenn
1. der Mietzins, von Erhöhungen nach den §§ 3 bis 5 abgesehen, seit einem Jahr unverändert ist,
2.
der verlangte Mietzins die üblichen Entgelte nicht
übersteigt, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden
für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art,
Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten
vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 4
abgesehen, geändert worden sind, und
3.
der Mietzins sich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, von
Erhöhungen nach den §§ 3 bis 5 abgesehen, nicht um mehr
als 30 vom Hundert erhöht. Der Vomhundertsatz beträgt bei
Wohnraum, der vor dem 1. Januar 1981 fertiggestellt worden ist, 20 vom
Hundert, wenn
a) das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter vor dem 1. September 1998 zugeht und
b)
der Mietzins, dessen Erhöhung verlangt wird, ohne
Betriebskostenanteil monatlich mehr als 8,00 Deutsche Mark je
Quadratmeter Wohnfläche beträgt. Ist der Mietzins geringer,
so verbleibt es bei 30 vom Hundert jedoch darf in diesem Fall der
verlangte Mietzins ohne Betriebskostenanteil monatlich 9,60 Deutsche
Mark je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen.
Von
dem Jahresbetrag des nach Satz 1 Nr. 2 zulässigen Mietzinses sind
die Kürzungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 7
abzuziehen, im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 6 mit 11 vom Hundert des
Zuschusses.
(1a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden,
1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den
Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im
Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung
erloschen ist und
2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der
Mieter hat dem Vermieter auf dessen Verlangen, das frühestens vier
Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung gestellt werden
kann, innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur
Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen.
(2)
Der Anspruch nach Absatz 1 ist dem Mieter gegenüber schriftlich
geltend zu machen und zu begründen. Dabei kann insbesondere Bezug
genommen werden auf eine Übersicht über die üblichen
Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in der Gemeinde oder in einer
vergleichbaren Gemeinde, soweit die Übersicht von der Gemeinde
oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam
erstellt oder anerkannt worden ist (Mietspiegel) enthält die
Übersicht Mietzinsspannen, so genügt es, wenn der verlangte
Mietzins innerhalb der Spanne liegt. Ferner kann auf ein mit
Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten oder
vereidigten Sachverständigen verwiesen werden. Begründet der
Vermieter sein Erhöhungsverlangen mit dem Hinweis auf
entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen, so
genügt die Benennung von drei Wohnungen.
(3)
Stimmt der Mieter dem Erhöhungsverlangen nicht bis zum Ablauf des
zweiten Kalendermonats zu, der auf den Zugang des Verlangens folgt, so
kann der Vermieter bis zum Ablauf von weiteren zwei Monaten auf
Erteilung der Zustimmung klagen. Ist die Klage erhoben worden, jedoch
kein wirksames Erhöhungsverlangen vorausgegangen, so kann der
Vermieter das Erhöhungsverlangen im Rechtsstreit nachholen dem
Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Satz 1 zu.
(4)
Ist die Zustimmung erteilt, so schuldet der Mieter den erhöhten
Mietzins von dem Beginn des dritten Kalendermonats ab, der auf den
Zugang des Erhöhungsverlangens folgt.
(5)
Gemeinden sollen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und
dies mit einem für sie vertretbaren Aufwand möglich ist,
Mietspiegel erstellen. Bei der Aufstellung von Mietspiegeln sollen
Entgelte, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen an
Höchstbeträge gebunden sind, außer Betracht bleiben.
Die Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung
angepaßt werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung
von Mietspiegeln zu erlassen. Die Mietspiegel und ihre Änderungen
sollen öffentlich bekanntgemacht werden.
(6)
Liegt im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens kein Mietspiegel nach
Absatz 5 vor, so führt die Verwendung anderer Mietspiegel,
insbesondere auch die Verwendung veralteter Mietspiegel, nicht zur
Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens.
§ 3
(1)
Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den
Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen
Wohnverhältnisse auf die Dauer verbessern oder nachhaltig
Einsparungen von Heizenergie oder Wasser bewirken (Modernisierung),
oder hat er andere bauliche Änderungen auf Grund von
Umständen, die er nicht zu vertreten hat, durchgeführt, so
kann er eine Erhöhung der jährlichen Miete um elf vom Hundert
der für die Wohnung aufgewendeten Kosten verlangen. Sind die
baulichen Änderungen für mehrere Wohnungen durchgeführt
worden, so sind die dafür aufgewendeten Kosten vom Vermieter
angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen. Werden die Kosten
für die baulichen Änderungen ganz oder teilweise durch
zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten
gedeckt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach Satz 1 um den
Jahresbetrag der Zinsermäßigung, der sich für den
Ursprungsbetrag des Darlehens aus dem Unterschied im Zinssatz
gegenüber dem marktüblichen Zinssatz für erststellige
Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahmen ergibt
werden Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden
Aufwendungen gewährt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag
um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens. Ein Mieterdarlehen,
eine Mietvorauszahlung oder eine von einem Dritten für den Mieter
erbrachte Leistung für die baulichen Änderungen steht einem
Darlehen aus öffentlichen Haushalten gleich. Kann nicht
festgestellt werden, in welcher Höhe Zuschüsse oder Darlehen
für die einzelnen Wohnungen gewährt worden sind, so sind sie
nach dem Verhältnis der für die einzelnen Wohnungen
aufgewendeten Kosten aufzuteilen. Kosten, die vom Mieter oder für
diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen
aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu
den aufgewendeten Kosten im Sinne des Satzes 1. Mittel der
Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines Landes gelten als Mittel
aus öffentlichen Haushalten.
(2) (aufgehoben)
(3)
Der Anspruch nach Absatz 1 ist vom Vermieter durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Die
Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund
der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen
nach Absatz 1 erläutert wird.
(4)
Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, daß von dem
Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten
Monats an der erhöhte Mietzins an die Stelle des bisher zu
entrichtenden Mietzinses tritt. Diese Frist verlängert sich um
sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende
Erhöhung des Mietzinses nicht nach § 541b Abs. 2 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs mitgeteilt hat oder wenn die
tatsächliche Mieterhöhung gegenüber dieser Mitteilung um
mehr als zehn vom Hundert nach oben abweicht.
§ 4
(1)
Für Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten
Berechnungsverordnung dürfen Vorauszahlungen nur in angemessener
Höhe vereinbart werden. Über die Vorauszahlungen ist
jährlich abzurechnen.
(2)
Der Vermieter ist berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch
schriftliche Erklärung anteilig auf den Mieter umzulegen. Die
Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die
Umlage bezeichnet und erläutert wird.
(3)
Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage vom Ersten
des auf die Erklärung folgenden Monats oder, wenn die
Erklärung erst nach dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben
worden ist, vom Ersten des übernächsten Monats an. Soweit die
Erklärung darauf beruht, daß sich die Betriebskosten
rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der
Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn
des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück,
sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach
Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
(4)
Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist der Mietzins vom
Zeitpunkt der Ermäßigung ab entsprechend herabzusetzen. Die
Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Vermieter kann durch schriftliche Erklärung bestimmen,
1.
daß die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung
ganz oder teilweise nach dem erfaßten unterschiedlichen
Wasserverbrauch der Mieter und die Kosten der Müllabfuhr nach
einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der der
unterschiedlichen Müllverursachung Rechnung trägt, oder
2.
daß die in Nummer 1 bezeichneten Kosten unmittelbar zwischen den
Mietern und denjenigen abgerechnet werden, die die entsprechenden
Leistungen erbringen.
Die
Erklärung kann nur für künftige
Abrechnungszeiträume abgegeben werden und ist nur mit Wirkung zum
Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten im
Mietzins enthalten, so ist dieser entsprechend herabzusetzen.
§ 5
(1)
Der Vermieter ist berechtigt, Erhöhungen der Kapitalkosten, die
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes infolge einer Erhöhung des
Zinssatzes aus einem dinglich gesicherten Darlehen fällig werden,
durch schriftliche Erklärung anteilig auf den Mieter umzulegen,
wenn
1. der Zinssatz sich
a)
bei Mietverhältnissen, die vor dem 1. Januar 1973 begründet
worden sind, gegenüber dem am 1. Januar 1973 maßgebenden
Zinssatz,
b) bei
Mietverhältnissen, die nach dem 31. Dezember 1972 begründet
worden sind, gegenüber dem bei Begründung maßgebenden
Zinssatz erhöht hat,
2. die Erhöhung auf Umständen beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat,
3.
das Darlehen der Finanzierung des Neubaues, des Wiederaufbaues, der
Wiederherstellung, des Ausbaues, der Erweiterung oder des Erwerbs des
Gebäudes oder des Wohnraums oder von baulichen Maßnahmen im
Sinne des § 3 Abs. 1 gedient hat.
(2) § 4 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(3)
Ermäßigt sich der Zinssatz nach einer Erhöhung des
Mietzinses nach Absatz 1, so ist der Mietzins vom Zeitpunkt der
Ermäßigung ab entsprechend, höchstens aber um die
Erhöhung nach Absatz 1, herabzusetzen. Ist das Darlehen getilgt,
so ist der Mietzins um den Erhöhungsbetrag herabzusetzen. Die
Herabsetzung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
(4)
Das Recht nach Absatz 1 steht dem Vermieter nicht zu, wenn er die
Höhe der dinglich gesicherten Darlehen, für die sich der
Zinssatz erhöhen kann, auf eine Anfrage des Mieters nicht
offengelegt hat.
(5)
Geht das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum von dem Vermieter auf
einen Dritten über und tritt dieser anstelle des Vermieters in das
Mietverhältnis ein, so darf der Mieter durch die Ausübung des
Rechts nach Absatz 1 nicht höher belastet werden, als dies ohne
den Eigentumsübergang möglich gewesen wäre.
§ 6
(1)
Hat sich der Vermieter von öffentlich gefördertem oder
steuerbegünstigtem Wohnraum nach dem Wohnungsbaugesetz für
das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 1972
(Amtsblatt des Saarlandes S. 149), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1973 vom 21. Dezember 1973
(Bundesgesetzbl. I S. 1970), verpflichtet, keine höhere Miete als
die Kostenmiete zu vereinbaren, so kann er eine Erhöhung bis zu
dem Betrag verlangen, der zur Deckung der laufenden Aufwendungen
für das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit erforderlich ist.
Eine Erhöhung des Mietzinses nach den §§ 2, 3 und 5 ist
ausgeschlossen.
(2) Die
Erhöhung nach Absatz 1 ist vom Vermieter durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Die
Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet
und erläutert wird. Die Erklärung hat die Wirkung, daß
von dem Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats an der
erhöhte Mietzins an die Stelle des bisher zu entrichtenden
Mietzinses tritt wird die Erklärung erst nach dem
Fünfzehnten eines Monats abgegeben, so tritt diese Wirkung erst
von dem Ersten des übernächsten Monats an ein.
(3)
Soweit im Rahmen der Kostenmiete Betriebskosten im Sinne des § 27
der Zweiten Berechnungsverordnung durch Umlagen erhoben werden, kann
der Vermieter Erhöhungen der Betriebskosten in entsprechender
Anwendung des § 4 umlegen.
(4)
Ermäßigen sich die laufenden Aufwendungen, so hat der
Vermieter die Kostenmiete mit Wirkung vom Zeitpunkt der
Ermäßigung ab entsprechend herabzusetzen. Die Herabsetzung
ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Wohnraum, der mit
Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige des
öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen unter
Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungsrechtes gefördert worden ist,
wenn der Vermieter sich in der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Weise
verpflichtet hat.
§ 7
(1)
Für Bergmannswohnungen, die von Bergbauunternehmen entsprechend
dem Vertrag über Bergmannswohnungen, Anlage 8 zum Grundvertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland, den vertragschließenden
Bergbauunternehmen und der Ruhrkohle Aktiengesellschaft vom 18. Juli
1969 (Bundesanzeiger Nr. 174 vom 18. September 1974), bewirtschaftet
werden, kann die Miete bei einer Erhöhung der Verwaltungskosten
und der Instandhaltungskosten in entsprechender Anwendung des § 30
Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung und des § 5 Abs. 3
Buchstabe c des Vertrages über Bergmannswohnungen erhöht
werden. Eine Erhöhung des Mietzinses nach § 2 ist
ausgeschlossen.
(2) Der
Anspruch nach Absatz 1 ist vom Vermieter durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Die
Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet
und erläutert wird.
(3)
Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, daß von dem
Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats an der erhöhte
Mietzins an die Stelle des bisher zu entrichtenden Mietzinses tritt
wird die Erklärung erst nach dem Fünfzehnten eines Monats
abgegeben, so tritt diese Wirkung erst von dem Ersten des
übernächsten Monats an ein.
(4) Im übrigen gelten die §§ 3 bis 5.
§ 8
Hat
der Vermieter seine Erklärungen nach den §§ 2 bis 7 mit
Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt, so bedarf es nicht seiner
eigenhändigen Unterschrift.
§ 9
(1)
Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 2, so ist der
Mieter berechtigt, bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den
Zugang des Erhöhungsverlangens folgt, für den Ablauf des
übernächsten Monats zu kündigen. Verlangt der Vermieter
eine Mieterhöhung nach den §§ 3, 5 bis 7, so ist der
Mieter berechtigt, das Mietverhältnis spätestens am dritten
Werktag des Kalendermonats, von dem an der Mietzins erhöht werden
soll, für den Ablauf des übernächsten Monats zu
kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung
nicht ein.
(2) Ist der
Mieter rechtskräftig zur Zahlung eines erhöhten Mietzinses
nach den §§ 2 bis 7 verurteilt worden, so kann der Vermieter
das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor
Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung
kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 554 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs schon wegen des bisher geschuldeten
Mietzinses erfüllt sind.
§ 10
(1)
Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften der
§§ 1 bis 9 abweichen, sind unwirksam, es sei denn, daß
der Mieter während des Bestehens des Mietverhältnisses einer
Mieterhöhung um einen bestimmten Betrag zugestimmt hat.
(2)
Abweichend von Absatz 1 kann der Mietzins für bestimmte
Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart
werden. Die Vereinbarung eines gestaffelten Mietzinses darf nur einen
Zeitraum bis zu jeweils zehn Jahren umfassen. Während dieser Zeit
ist eine Erhöhung des Mietzinses nach den §§ 2, 3 und 5
ausgeschlossen. Der Mietzins muß jeweils mindestens ein Jahr
unverändert bleiben. Der jeweilige Mietzins oder die jeweilige
Erhöhung muß betragsmäßig ausgewiesen sein. Eine
Beschränkung des Kündigungsrechts des Mieters ist unwirksam,
soweit sie sich auf einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit
Abschluß der Vereinbarung erstreckt.
(3) Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 gelten nicht für Mietverhältnisse
1. über preisgebundenen Wohnraum, soweit nicht in § 2 Abs. 1a Satz 2 etwas anderes bestimmt ist,
2. über Wohnraum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist,
3.
über Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung
ist und den der Vermieter ganz oder überwiegend mit
Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum
nicht zum dauernden Gebrauch für eine Familie überlassen ist,
4. über Wohnraum, der Teil eines
§ 10a
(1)
Abweichend von § 10 Abs. 1 kann schriftlich vereinbart werden,
daß die Entwicklung des Mietzinses durch die Änderung eines
von dem Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die
Gesamtlebenshaltung bestimmt werden soll (Mietanpassungsvereinbarung).
Das Ausmaß der Mietanpassung muß in der Vereinbarung
bestimmt sein und darf höchstens der prozentualen
Indexänderung entsprechen. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
1. der Vermieter für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder
2. der Mietvertrag für die Lebenszeit eines Vertragspartners abgeschlossen wird.
(2)
Während der Geltungsdauer einer Mietanpassungsvereinbarung
muß der Mietzins, von Erhöhungen nach den §§ 3 und
4 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine
Erhöhung des Mietzinses nach § 3 kann nur verlangt werden,
soweit der Vermieter bauliche Änderungen auf Grund von
Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat.
Eine Erhöhung des Mietzinses nach den §§ 2 und 5 ist
ausgeschlossen.
(3)
Eine Änderung des Mietzinses auf Grund einer
Mietanpassungsvereinbarung muß durch schriftliche Erklärung
geltend gemacht werden. Dabei ist die jeweils eingetretene
Änderung des vereinbarten Indexes anzugeben. Der geänderte
Mietzins ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem
Zugang der Erklärung zu zahlen. [Gehe niemals mit
sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11
(1)
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind die
§§ 1 bis 10a auf Wohnraum anzuwenden, der nicht mit Mitteln
aus öffentlichen Haushalten gefördert wurde und seit dem 3.
Oktober 1990
1. in neu errichteten Gebäuden fertiggestellt wurde oder
2.
aus Räumen wiederhergestellt wurde, die auf Dauer zu Wohnzwecken
nicht mehr benutzbar waren, oder aus Räumen geschaffen wurde, die
nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung anderen als Wohnzwecken
dienten.
Bei der
Vermietung dieses Wohnraums sind Preisvorschriften nicht anzuwenden.
Die §§ 1 bis 10a sind auch auf Wohnraum anzuwenden, dessen
Errichtung mit Mitteln der vereinbarten Förderung im Sinne des
§ 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert wurde.
(2)
Auf anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Wohnraum in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind die §§ 1 bis
10a ab 11. Juni 1995 anzuwenden, soweit sich aus den §§ 12
bis 17 nichts anderes ergibt.
§ 12
(1)
Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann bis zum 31. Dezember
1997 die Zustimmung zu einer Erhöhung des am 11. Juni 1995 ohne
Erhöhungen nach Modernisierung oder Instandsetzungsvereinbarung
geschuldeten Mietzinses um 20 vom Hundert verlangt werden, wenn an dem
Gebäude mindestens drei der fünf folgenden Bestandteile keine
erheblichen Schäden aufweisen:
1. Dach,
2. Fenster,
3. Außenwände,
4. Hausflure oder Treppenräume oder
5. Elektro-, Gas- oder Wasser- und Sanitärinstallationen.
Der
Erhöhungssatz ermäßigt sich auf 15 vom Hundert bei
Wohnraum, bei dem die Zentralheizung oder das Bad oder beide
Ausstattungsmerkmale fehlen.
(1a)
Absatz 1 Satz 2 gilt auch für Ansprüche, die der Vermieter
vor dem 1. Januar 1996 geltend gemacht hat. Hat der Mieter einem nicht
ermäßigten Erhöhungssatz zugestimmt oder ist er zur
Zustimmung verurteilt worden, obwohl die Zentralheizung oder das Bad
fehlte, kann er seine Zustimmung insoweit widerrufen. Der Widerruf ist
dem Vermieter bis zum 31. März 1996 schriftlich zu erklären.
Er wirkt ab dem Zeitpunkt, zu dem das Mieterhöhungsverlangen
wirksam geworden ist. Soweit die Zustimmung widerrufen ist, hat der
Vermieter den Mietzins zurückzuzahlen. Auf diese Änderung des
Mietzinses ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht anzuwenden.
(2)
Von dem in Absatz 1 genannten Erhöhungssatz können 5 vom
Hundert erst zum 1. Januar 1997 und nur für Wohnraum verlangt
werden, der in einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern oder in
einer Gemeinde liegt, die an eine Gemeinde mit mindestens 100.000
Einwohnern angrenzt.
(3) Die Erhöhung nach Absatz 1 darf jeweils weitere 5 vom Hundert betragen bei
1. Wohnraum in einem Einfamilienhaus,
2.
Wohnraum, der im komplexen Wohnungsbau geplant war und der nach dem 30.
Juni 1990 fertiggestellt worden ist, sofern seine Ausstattung über
den im komplexen Wohnungsbau üblichen Standard erheblich
hinausgeht.
(4) Die
Vom-Hundert-Sätze des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind aus dem
drei Jahre zuvor geschuldeten Mietzins zuzüglich der
Mieterhöhungen nach der Ersten und nach den §§ 1, 2 und
4 der Zweiten Grundmietenverordnung zu berechnen. Im übrigen
bleiben diese Erhöhungen bei der Anwendung des § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und 3 außer Betracht.
(5)
Der Mieter kann die Zustimmung zu dem Erhöhungsverlangen
verweigern, wenn der verlangte Mietzins die üblichen Entgelte
übersteigt, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden
für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung,
Beschaffenheit und Lage seit dem 11. Juni 1995 vereinbart werden. Dann
schuldet er die Zustimmung zu einer Erhöhung bis zur Höhe der
in Satz 1 bezeichneten Entgelte, höchstens jedoch bis zu der sich
aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Höhe.
(6) Abweichend von § 2 Abs. 2 und 4 gilt:
1. Der Anspruch ist gegenüber dem Mieter schriftlich geltend zu machen und zu erläutern.
2.
Die zweimalige Entrichtung eines erhöhten Mietzinses oder die
zweimalige Duldung des Einzugs des Mietzinses im Lastschriftverfahren
gilt in dieser Höhe als Zustimmung.
3.
Ist das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter vor dem 1. Juli 1995
zugegangen, so schuldet er den erhöhten Mietzins ab 1. August
1995.
(7) Abweichend
von § 2 Abs. 5 Satz 2 dürfen bei der Erstellung eines
Mietspiegels, der nicht über den 30. Juni 1999 hinaus gilt, auch
die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Entgelte zugrunde
gelegt werden.
§ 13
(1)
Bei der Anwendung des § 3 auf Wohnraum im Sinne des § 11 Abs.
2 dürfen Mieterhöhungen, die bis zum 31. Dezember 1997
erklärt werden, insgesamt drei Deutsche Mark je Quadratmeter
Wohnfläche monatlich nicht übersteigen, es sei denn, der
Mieter stimmt im Rahmen einer Vereinbarung nach § 17 einer
weitergehenden Mieterhöhung zu.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1.
soweit der Vermieter bauliche Änderungen auf Grund von
Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat,
2. wenn mit der baulichen Maßnahme vor dem 1. Juli 1995 begonnen worden ist oder
3.
wenn die bauliche Änderung mit Mitteln der einkommensorientierten
Förderung im Sinne des § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
gefördert wurde.
§ 14
(1)
Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung
dürfen bei Mietverhältnissen auf Grund von Verträgen,
die vor dem 11. Juni 1995 abgeschlossen worden sind, auch nach diesem
Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 1997 durch schriftliche Erklärung
auf die Mieter umgelegt und hierfür Vorauszahlungen in
angemessener Höhe verlangt werden. Sind bis zu diesem Zeitpunkt
Betriebskosten umgelegt oder angemessene Vorauszahlungen verlangt
worden, so gilt dies als vertraglich vereinbart. § 8 ist
entsprechend anzuwenden.
(2)
Betriebskosten, die auf Zeiträume vor dem 11. Juni 1995 entfallen,
sind nach den bisherigen Vorschriften abzurechnen. Später
angefallene Betriebskosten aus einem Abrechnungszeitraum, der vor dem
11. Juni 1995 begonnen hat, können nach den bisherigen
Vorschriften abgerechnet werden.
§ 15
Auf
Erhöhungen der Kapitalkosten für Altverbindlichkeiten im
Sinne des § 3 des Altschuldenhilfegesetzes ist § 5 nicht
anzuwenden.
§ 16
(1)
Bis zum 31. Dezember 1997 kann der Vermieter durch schriftliche
Erklärung eine Erhöhung des Mietzinses entsprechend § 2
der Zweiten Grundmietenverordnung um 0,30 Deutsche Mark je Quadratmeter
Wohnfläche monatlich für jeden Bestandteil im Sinne des
§ 12 Abs. 1 zum Ersten des auf die Erklärung folgenden
übernächsten Monats verlangen, wenn an dem Bestandteil
erhebliche Schäden nicht vorhanden sind und dafür eine
Erhöhung bisher nicht vorgenommen wurde. § 8 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Vor dem
11. Juni 1995 getroffene Vereinbarungen über Mieterhöhungen
nach Instandsetzung im Sinne des § 3 der Zweiten
Grundmietenverordnung bleiben wirksam.
§ 17
§
10 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß Vereinbarungen, die zum
Nachteil des Mieters von den Vorschriften der §§ 1 bis 9,
§ 10 Abs. 2, §§ 10a bis 16 abweichen, unwirksam sind, es
sei denn, daß der Mieter während des Bestehens des
Mietverhältnisses einer Mieterhöhung um einen bestimmten
Betrag zugestimmt hat.
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