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Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
(Markenverordnung - MarkenV)
Markenverordnung
vom 11.5.2004 (BGBl I 2004, 872), zuletzt geändert durch die
Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer
Verordnungen vom 17.12.2004, BGBl I 2004, 3532. Gültig ab 1.1.2005
Teil 1
Anwendungsbereich
§ 1 Verfahren in Markenangelegenheiten
(1)
Für die im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt (Markenangelegenheiten) gelten ergänzend zu
den Bestimmungen des Markengesetzes und der DPMA-Verordnung die
Bestimmungen dieser Verordnung.
(2)
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im
Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen
Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
Teil 2
Verfahren bis zur Eintragung
Abschnitt 1
Anmeldungen
§ 2 Form der Anmeldung
(1)
Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom
Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht
werden.
(2) Marken
können für Waren und für Dienstleistungen angemeldet
werden.
(3) Für jede
Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.
§ 3 Inhalt
der Anmeldung
(1) Die Anmeldung muss enthalten:
Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter nach § 5,
eine Angabe zur Form der Marke nach § 6 sowie eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12 und
das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, nach § 20.
(2) Wird in der Anmeldung
die
Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in
Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben
sowie der Tag und der Staat dieser Anmeldung anzugeben,
eine
Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so ist eine
entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag der erstmaligen
Zurschaustellung und die Ausstellung anzugeben.
§ 4 Anmeldung von Kollektivmarken
Falls die Eintragung als Kollektivmarke beantragt wird, muss eine entsprechende Erklärung abgegeben werden.
§ 5 Angaben zum Anmelder und zu seinem
Vertreter
(1) Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende Angaben enthalten:
ist
der Anmelder eine natürliche Person, seinen Vornamen und
Familiennamen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders
erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist,
ist
der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft,
den Namen dieser Person oder dieser Gesellschaft die Bezeichnung der
Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden. Sofern
die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register
eingetragen ist, muss der Name entsprechend dem Registereintrag
angegeben werden. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind
auch der Name und die Anschrift mindestens eines
vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben. [Satz eingefügt
durch VO vom 17.12.2004, in Kraft ab 1.1.2005]
die Anschrift des Anmelders (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).
(2)
In der Anmeldung können eine von der Anschrift des Anmelders
abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefon- und
Telefaxnummern angegeben werden.
(3) Wird
die Anmeldung von mehreren Personen eingereicht, so
gelten die Absätze 1 und 2 für alle Personen.
(4) Hat der
Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist
bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 1 Nr. 3 außer
dem Ort auch der Staat anzugeben. Außerdem können
gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder
zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder
seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung
er unterliegt.
(5) Hat das
Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Anmeldernummer
nach § 16 der DPMA-Verordnung zugeteilt, so soll diese
in der Anmeldung genannt werden.
(6) Falls
ein Vertreter bestellt ist, so gelten die Absätze 1
und 2 hinsichtlich der Angabe des Namens und der Anschrift
des Vertreters entsprechend. Hat das Deutsche Patent-
und Markenamt dem Vertreter eine Vertreternummer oder
die Nummer einer allgemeinen Vollmacht nach § 16
der DPMA-Verordnung zugeteilt, so soll diese angegeben
werden.
§ 6 Angaben
zur Markenform
In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als
Wortmarke (§ 7),
Bildmarke (§ 8),
dreidimensionale Marke (§ 9),
Kennfadenmarke (§ 10),
Hörmarke (§ 11) oder
sonstige Markenform (§ 12)
in das Register eingetragen werden soll.
§ 7 Wortmarken
Wenn
der Anmelder angibt, dass die Marke in der vom vom Deutschen Patent-
und Markenamt verwendeten üblichen Druckschrift eingetragen werden
soll, so ist die Marke in der Anmeldung in üblichen Schriftzeichen
(Buchstaben, Zahlen oder sonstige Zeichen) wiederzugeben.
§ 8 Bildmarken
(1)
Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der von ihm gewählten
graphischen Wiedergabe einer Wortmarke im Sinne des § 7, als
zweidimensionale Wort-Bild-Marke, Bildmarke oder in Farbe eingetragen
werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende
zweidimensionale graphische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn
die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben
zusätzlich in der Anmeldung zu bezeichnen.
(2) Die Wiedergabe
der Marke muss auf Papier dauerhaft dargestellt und
in Farbtönen und Ausführung so beschaffen sein, dass sie
die Bestandteile der Marke in allen Einzelheiten auch bei
einer Verkleinerung auf ein Format von 8 Zentimetern Höhe
und Breite in schwarz-weißer Wiedergabe deutlich erkennen
lässt. Überklebungen, Durchstreichungen und mit nicht dauerhafter
Farbe hergestellte Überdeckungen sind unzulässig.
(3) Die Blattgröße der Wiedergabe darf
das Format DIN A4 nicht überschreiten. Die für die
Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht
größer
als 26,2 cm x 17 Zentimeter sein. Das Blatt ist nur
einseitig zu bedrucken. Vom oberen und vom linken Seitenrand
jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5
Zentimeter einzuhalten.
(4) Die richtige
Stellung der Marke ist durch den Vermerk " oben" abgesetzt
oberhalb der Darstellung auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen,
soweit sich dies nicht von selbst ergibt.
(5) Die Wiedergabe
der Marke kann zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht
werden, für
den folgende Standards gelten:
Folgende
Medientypen und Formatierungen für zusätzlich in
maschinenlesbarer Form eingereichte Wiedergaben der Marke werden
akzeptiert:
Physikalisches
Medium Typ Formatierung
CD-R
120 mm
Recordable Disk
ISO 9660
Grafiktormat: JPEG (.jpg) ohne Kompression
Auflösung:
mindestens 150x150 dpi, maximal 1200x1200 dpi
Farbtiefe: 24 bit/p
Alle Ansichten
(§ 9 Abs. 1 Satz 2) müssen in einer Bilddatei wiedergegeben
werden. Eine Datenkompression ist nicht zulässig.
Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen:
a) der Name des Anmelders,
b) die Marke,
soweit möglich,
c) der Vertreter, soweit bestellt,
d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer,
E-Mail - Adresse),
e) das interne
Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters,
soweit vorhanden, und
f) der Zeitpunkt
der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört.
Die Beschriftung
darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen.
Etiketten dürfen
nicht verwendet werden.
Der Datenträger muss lesbar sein und
darf keine Viren oder sonstige schädliche Programme
enthalten. Anderenfalls wird der Anmelder oder sein
Vertreter informiert, dass der Datenträger
nicht verwendet werden kann.
(6) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.
§ 9 Dreidimensionale Marken
(1)
Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke
eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier
übereinstimmende zweidimensionale graphische Wiedergaben der Marke
beizufügen. Es können Darstellungen von bis zu sechs
verschiedenen Ansichten eingereicht werden. Wenn die Marke in Farbe
eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu
bezeichnen.
(2) Für
die Wiedergabe sind Lichtbilder als Positivabzüge oder graphische
Strichzeichnungen zu verwenden, die die darzustellende Marke dauerhaft
wiedergeben und als Vorlage für den Foto-Offsetdruck, die
Mikroverfilmung einschließlich der Herstellung konturenscharfer
Rückvergrößerungen und die elektronische
Bildspeicherung geeignet sind.
(3)
Wird die Marke durch eine graphische Strichzeichnung wiedergegeben, so
muss die Darstellung in gleichmäßig schwarzen, nicht
verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Die
Darstellung kann Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe
plastischer Einzelheiten enthalten.
(4) Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.
§ 10 Kennfadenmarken
(1)
Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Kennfadenmarke eingetragen
werden soll, ist § 9 Abs. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Anmeldung kann eine Beschreibung
der Marke mit Angaben zur Art des Kennfadens enthalten. [Gehe
niemals mit sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11 Hörmarken
(1)
Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Hörmarke eingetragen
werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende
zweidimensionale graphische Wiedergaben der Marke beizufügen.
(2) Hörmarken sind in einer üblichen
Notenschrift darzustellen. Für die Form der Wiedergabe
gilt § 8
Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(3) Der Anmelder
muss eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem
Datenträger einreichen.
(4) Die Anmeldung kann eine Beschreibung
der Marke enthalten.
(5) Für den nach Absatz 3 einzureichenden
Datenträger
gelten folgende Standards:
Folgende Medientypen und Formatierungen für die klangliche Wiedergabe einer Hörmarke werden akzeptiert:
Physikalisches Medium Typ Formatierung
CD-R
120 mm
Recordable Disk
ISO 9660
Dateiformate:
VOC-Format (*.VOC) oder WAVE-Format (*.WAV) oder MIDI-Format
(*MID)
Bei
der Aufnahme der Hörmarke dürfen klangverändernde
Verfahren nicht verwendet werden. Die Abtastfrequenz muss mindestens
22,05 kHz, die Auflösung mindestens acht Bit betragen.
Datenkompression und Kopierschutzverfahren sind nicht zulässig.
Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen:
a) der Name des Anmelders,
b) die Marke, soweit möglich,
c) der Vertreter, soweit bestellt,
d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer,
E-Mail-Adresse),
e) das interne
Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters,
soweit vorhanden, und
f) der Zeitpunkt
der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört.
Die Beschriftung
darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen.
Etiketten dürfen
nicht verwendet werden.
Der
Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstige
schädliche Programme enthalten. Anderenfalls wird der Anmelder
oder sein Vertreter informiert, dass der Datenträger nicht
verwendet werden kann.
Für jede Hörmarke darf nur jeweils ein Datenträger eingereicht werden.
§ 12 Sonstige Markenformen
(1)
Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als sonstige Markenform
eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier
übereinstimmende zweidimensionale graphische Wiedergaben der Marke
beizufügen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so
sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.
(2) Für die Form der Wiedergabe gelten § 8
Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 1 bis 3 sowie § 11
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 entsprechend.
(3) Die Anmeldung kann eine Beschreibung
der Marke enthalten.
§ 13 Muster und Modelle
Der
Anmeldung dürfen keine Muster oder Modelle der mit der Marke
versehenen Gegenstände oder in den Fällen der §§ 9,
10 und 12 der Marke selbst beigefügt werden. § 11 Abs. 3
bleibt unberührt.
§ 14 Verwendung fremdsprachiger Formblätter
Für
das Einreichen von Anmeldungen und Anträgen können
außer den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen
Formblättern und damit übereinstimmenden Formblättern
(§ 9 Abs. 1 Satz 3 der DPMA-Verordnung) auch in deutscher Sprache
ausgefüllte fremdsprachige Formblätter verwendet werden, wenn
sie international standardisiert sind und nach Form und Inhalt den
deutschsprachigen Formblättern entsprechen. Das Deutsche Patent-
und Markenamt kann nähere Erläuterungen verlangen, wenn
Zweifel an dem Inhalt einzelner Angaben in dem fremdsprachigen
Formblatt bestehen. Die Vorschriften über die Zuerkennung eines
Anmeldetags bleiben von solchen Nachforderungen unberührt.
§ 15 Fremdsprachige Anmeldungen
(1)
Anmeldungen, die in fremden Sprachen eingereicht werden, wird, wenn die
Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 des Markengesetzes erfüllt
sind, ein Anmeldetag nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes zuerkannt.
(2) Innerhalb
eines Monats ab Eingang der Anmeldung beim Deutschen
Patent- und Markenamt ist eine deutsche Übersetzung
des fremdsprachigen Inhalts der Anmeldung, insbesondere
des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen,
einzureichen. Die Übersetzung muss von einem Rechtsanwalt
oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich
bestellten Übersetzer
angefertigt sein.
(3) Die Übersetzung des Verzeichnisses
der Waren und Dienstleistungen gilt als an dem nach § 33
Abs. 1 des Markengesetzes zuerkannten Anmeldetag zugegangen.
Wird die Übersetzung nach Absatz 2 nicht innerhalb
der dort genannten Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung
als nicht eingereicht. Wird die Übersetzung nach Ablauf
dieser Frist, jedoch vor einer Feststellung nach Satz
2 eingereicht, so wird die Anmeldung weiterbehandelt.
Betrifft die Übersetzung das Verzeichnis der Waren
und Dienstleistungen, so wird der Anmeldung der Tag
des Eingangs der Übersetzung
als Anmeldetag zuerkannt.
(4) Die Prüfung der Anmeldung und alle
weiteren Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
finden auf der Grundlage der deutschen Übersetzung
statt.
§ 16 Schriftstücke
in fremden Sprachen
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die folgenden fremdsprachigen Schriftstücke berücksichtigen:
Prioritätsbelege,
Belege über eine im Ursprungsland eingetragene Marke,
Unterlagen zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis von Tatsachen,
Stellungnahmen und Bescheinigungen Dritter,
Gutachten,
Nachweise aus Veröffentlichungen.
(2)
Ist das fremdsprachige Schriftstück nicht in englischer,
französischer, italienischer oder spanischer Sprache abgefasst, so
ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Schriftstücks eine von
einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigte oder von einem
öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte
Übersetzung einzureichen. Wird die Übersetzung nicht
innerhalb dieser Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als
nicht zugegangen. Wird die Übersetzung nach Ablauf dieser Frist
eingereicht, so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des
Eingangs der Übersetzung zugegangen.
(3) Ist das
fremdsprachige Schriftstück in englischer, französischer,
italienischer oder spanischer Sprache abgefasst, so
kann das Deutsche Patent- und Markenamt verlangen,
dass eine Übersetzung eingereicht wird. Das Deutsche
Patent- und Markenamt kann verlangen, dass die Übersetzung
von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt
oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt
wird. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht,
so gilt das Schriftstück als nicht zugegangen. Wird
die Übersetzung nach Ablauf der Frist eingereicht,
so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs
der Übersetzung
zugegangen.
§ 17 Berufung
auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke
(1)
Beruft sich der Anmelder auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke
nach Artikel 6quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft, so kann
die entsprechende Erklärung auch noch nach der Anmeldung abgegeben
werden.
(2) Der Anmelder
hat eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über
die Eintragung im Ursprungsland vorzulegen.
§ 18 Verschiebung
des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung
Ergibt
sich bei der Prüfung, dass die Voraussetzungen für die
Verschiebung des Zeitrangs nach § 37 Abs. 2 des Markengesetzes
gegeben sind, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt den
Anmelder entsprechend. In den Akten der Anmeldung wird der Tag
vermerkt, der für die Bestimmung des Zeitrangs maßgeblich
ist. Der Anmeldetag nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes bleibt im
Übrigen unberührt.
Abschnitt 2
Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen
§ 19 Klasseneinteilung
(1)
Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach
der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Klasseneinteilung
von Waren und Dienstleistungen.
(2)
Ergänzend sollen die alphabetischen Listen der Waren und
Dienstleistungen (Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung) zur
Klassifizierung verwendet werden.
§ 20 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
(1)
Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass die
Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse
der Klasseneinteilung nach § 19 möglich ist.
(2) Soweit
möglich sollen die Bezeichnungen der Klasseneinteilung,
falls diese nicht erläuterungsbedürftig sind, und die
Begriffe der in § 19 Abs. 2 bezeichneten alphabetischen
Listen verwendet werden. Im Übrigen sollen möglichst
verkehrsübliche
Begriffe verwendet werden.
(3) Die Waren und Dienstleistungen sind
nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung
anzugeben.
(4) Das Verzeichnis
der Waren und Dienstleistungen ist in doppelter Ausfertigung
einzureichen, soweit es der Anmeldung als Anlage beigefügt
ist.
§ 21 Entscheidung über die Klassifizierung
(1)
Sind die Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung nicht zutreffend
klassifiziert, so entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt
über die Klassifizierung.
(2) Das Deutsche
Patent- und Markenamt legt als Leitklasse die Klasse
der Klasseneinteilung fest, auf der der Schwerpunkt
der Anmeldung liegt. Es ist insoweit an eine Angabe
des Anmelders über die Leitklasse nicht gebunden. Das Deutsche
Patent- und Markenamt berücksichtigt eine vom Anmelder
angegebene Leitklasse bei der Gebührenzahlung.
§ 22 Änderung
der Klasseneinteilung
Ändert
sich in der Zeit nach dem Anmeldetag und vor dem Ablauf der Schutzdauer
einer Marke die Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen, so
wird die Klassifizierung auf Antrag des Inhabers jederzeit angepasst.
Von Amts wegen ist sie spätestens bei der Verlängerung der
Schutzdauer der Marke anzupassen.
Abschnitt 3
Veröffentlichung der Anmeldung
§ 23 Veröffentlichung der Anmeldung
(1)
Die Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag
feststeht (§ 33 Abs. 1 des Markengesetzes), umfasst folgende
Angaben:
das Aktenzeichen der Anmeldung,
das Datum des Eingangs der Anmeldung,
Angaben über die Marke,
Angaben
zu einer vom Anmelder beanspruchten ausländischen Priorität
(§ 34 des Markengesetzes), Ausstellungspriorität (§ 35
des Markengesetzes) oder zu einem nach Artikel 35 der Verordnung (EG)
Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 S. 1) in Anspruch genommenen
Zeitrang,
den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Anmelders,
wenn ein Vertreter bestellt ist, den Namen und Sitz des Vertreters,
die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger sowie
die Leitklasse und gegebenenfalls weitere Klassen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen.
(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.
Teil 3
Register, Urkunde, Veröffentlichung
§ 24 Ort und Form des Registers
(1) Das Register wird beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt.
(2) Seit dem 1. August 1999 wird das
Register in Form einer elektronischen Datenbank betrieben.
§ 25 Inhalt
des Registers
In das Register werden eingetragen:
die Registernummer der Marke,
das Aktenzeichen der Anmeldung, sofern es nicht mit der Registernummer übereinstimmt,
die Wiedergabe der Marke,
die
Angabe der Markenform, wenn es sich um eine dreidimensionale Marke,
eine Kennfadenmarke, eine Hörmarke oder um eine sonstige
Markenform handelt,
bei farbig eingetragenen Marken die entsprechende Angabe und die Bezeichnung der Farben,
ein Hinweis auf eine bei den Akten befindliche Beschreibung der Marke,
bei
Marken, die wegen nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Absatz
3 des Markengesetzes) eingetragen sind, die entsprechende Angabe,
bei
Marken, die aufgrund einer im Ursprungsland eingetragenen Marke
gemäß Artikel 6quinquies der Pariser
Verbandsübereinkunft eingetragen sind, eine entsprechende Angabe,
gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Kollektivmarke handelt,
bei
einer Marke, deren Zeitrang nach Artikel 34 oder 35 der Verordnung (EG)
Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 S. 1) für eine angemeldete
oder eingetragene Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen wurde, die
Angabe des entsprechenden Aktenzeichens und im Fall der Löschung
der Marke die Bezeichnung des Löschungsgrundes,
der Anmeldetag der Marke,
gegebenenfalls
der Tag, der für die Bestimmung des Zeitrangs einer Marke nach
§ 37 Abs. 2 des Markengesetzes maßgeblich ist,
der
Tag, der Staat und das Aktenzeichen einer vom Markeninhaber
beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des
Markengesetzes),
Angaben zu einer vom Markeninhaber beanspruchten Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes),
der
Name und Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der Marke bei einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch der Name und Wohnsitz des
benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters, der Name und
Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der Marke,
wenn ein Vertreter bestellt ist, der Name und Sitz des Vertreters,
die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger,
das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen unter Angabe der Leitklasse und der weiteren Klassen,
der Tag der Eintragung in das Register,
der Tag der Veröffentlichung der Eintragung,
wenn
nach Ablauf der Widerspruchsfrist kein Widerspruch gegen die Eintragung
der Marke erhoben worden ist, eine entsprechende Angabe,
wenn Widerspruch erhoben worden ist,
a) eine entsprechende Angabe,
b) der Tag des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens,
c) bei vollständiger Löschung
der Marke eine entsprechende Angabe,
d) bei teilweiser
Löschung der Marke die Waren und Dienstleistungen,
auf die sich die Löschung
bezieht,
die Verlängerung der Schutzdauer,
wenn
ein Dritter Antrag auf Löschung einer eingetragenen Marke gestellt
oder Klage auf Löschung einer eingetragenen Marke erhoben hat,
a) im Fall eines Antrags auf Löschung nach § 50 des Markengesetzes eine entsprechende Angabe,
b) der Abschluss des Löschungsverfahrens nach § 50 des Markengesetzes,
c) bei vollständiger Löschung der Marke
eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes,
d) bei teilweiser
Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter
Bezeichnung des Löschungsgrundes und der Waren und
Dienstleistungen, auf die sich die Löschung
bezieht,
wenn ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet wird,
a) bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes,
b)
bei teilweiser Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter
Bezeichnung des Löschungsgrundes und die Waren und
Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,
bei
vollständiger oder teilweiser Löschung der Marke auf Grund
einer entsprechenden Erklärung des Inhabers der Marke, wie
insbesondere eines Antrags auf teilweise Verlängerung der
Schutzdauer oder einem Teilverzicht, die entsprechende Angabe unter
Bezeichnung des Löschungsgrundes und, soweit es sich um eine
teilweise Löschung handelt, das Verzeichnis der Waren und
Dienstleistungen in der Fassung, wie es sich nach dem Vollzug der
Löschung ergibt,
Angaben
über eine Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 des
Markengesetzes, soweit sie dem Deutschen Patent- und Markenamt
mitgeteilt worden sind,
der Tag des Eingangs einer Teilungserklärung,
bei der Stammeintragung der Hinweis auf die Registernummer der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten Eintragung,
bei
der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten Eintragung die
entsprechende Angabe und die Registernummer der Stammeintragung,
der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung (§ 110, § 122 Abs. 2 des Markengesetzes),
der
Rechtsübergang einer Marke zusammen mit Angaben über den
Rechtsnachfolger und gegebenenfalls seinen Vertreter gemäß
den Nummern 16, 17 und 18,
bei
einem Rechtsübergang der Marke für einen Teil der Waren und
Dienstleistungen außerdem die Angaben nach den Nummern 29 und 30,
Angaben über dingliche Rechte (§ 29 des Markengesetzes),
Angaben
über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 29 Abs. 1 Nr.
2 des Markengesetzes) und die Erfassung der Marke durch ein
Insolvenzverfahren (§ 29 Abs. 3 des Markengesetzes),
Änderungen der in den Nummern 15, 16 und 17 aufgeführten Angaben,
Berichtigungen von Eintragungen im Register (§ 45 Abs. 1 des Markengesetzes).
§ 26 Urkunde, Bescheinigungen
Der
Inhaber der Marke erhält neben der Urkunde über die
Eintragung der Marke in das Register nach § 25 der DPMA-Verordnung
eine Bescheinigung über die in das Register eingetragenen Angaben,
soweit er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.
§ 27 Ort und Form der Veröffentlichung
(1)
Angaben über eingetragene Marken werden in dem vom Deutschen
Patent- und Markenamt herausgegebenen Markenblatt veröffentlicht.
(2) Die Veröffentlichung
kann in elektronischer Form erfolgen.
§ 28 Inhalt der Veröffentlichung
der Eintragung
(1)
Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst alle in das Register
eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in § 25 Nr. 20 und 31
bezeichneten Angaben. Farbig eingetragene Marken werden in Farbe
veröffentlicht.
(2) Der erstmaligen
Veröffentlichung eingetragener Marken ist ein Hinweis
auf die Möglichkeit des Widerspruchs (§ 42 des Markengesetzes)
beizufügen. Die Wiederholung dieses Hinweises ist erforderlich,
wenn die eingetragene Marke wegen erheblicher Mängel
der Erstveröffentlichung erneut veröffentlicht wird.
Der Hinweis kann für alle nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlichten
Marken gemeinsam erfolgen.
(3) Im Falle
einer Teillöschung kann die Eintragung der Marke insgesamt
neu veröffentlicht
werden.
Teil 4
Einzelne Verfahren
Abschnitt 1
Widerspruchsverfahren
§ 29 Form des Widerspruchs
(1)
Für jede Marke, auf Grund der gegen die Eintragung einer Marke
Widerspruch erhoben wird (Widerspruchsmarke), ist ein gesonderter
Widerspruch erforderlich. Auf mehrere Widerspruchsmarken desselben
Widersprechenden gestützte Widersprüche können in einem
Widerspruchsschriftsatz zusammengefasst werden.
(2) Der Widerspruch soll unter Verwendung
des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen
Formblatts eingereicht werden.
§ 30 Inhalt
des Widerspruchs
(1)
Der Widerspruch muss Angaben enthalten, die es erlauben, die
Identität der angegriffenen Marke, der Widerspruchsmarke sowie des
Widersprechenden festzustellen.
(2) In dem Widerspruch sollen angegeben
werden:
die Registernummer der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet,
die Registernummer der eingetragenen Widerspruchsmarke oder das Aktenzeichen der angemeldeten Widerspruchsmarke,
in
den Fällen des § 42 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Markengesetzes die
Wiedergabe und die Bezeichnung der Art der Widerspruchsmarke,
falls
es sich bei der Widerspruchsmarke um eine international registrierte
Marke handelt, die Registernummer der Widerspruchsmarke sowie bei
international registrierten Widerspruchsmarken, die vor dem 3. Oktober
1990 mit Wirkung sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als
auch für die Deutsche Demokratische Republik registriert worden
sind, die Erklärung, auf welchen Länderteil der Widerspruch
gestützt wird,
der Name und die Anschrift des Inhabers der Widerspruchsmarke,
falls
der Widerspruch von einer Person erhoben wird, die nicht im Register
eingetragen ist, der Name und die Anschrift des Widersprechenden sowie
der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Eintragung des
Rechtsübergangs gestellt worden ist,
falls der Widersprechende einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,
der Name des Inhabers der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet,
die Wiedergabe der Widerspruchsmarke in der Form, wie sie eingetragen oder angemeldet worden ist,
die Waren und Dienstleistungen, auf die der Widerspruch gestützt wird,
die Waren und Dienstleistungen, gegen die der Widerspruch sich richtet.
§ 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche
(1) Über mehrere Widersprüche desselben Widersprechenden soll, soweit sachdienlich, gemeinsam entschieden werden.
(2) Auch
in anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen
kann über mehrere Widersprüche
gemeinsam entschieden werden.
§ 32 Aussetzung
(1)
Das Deutsche Patent- und Markenamt kann das Verfahren über einen
Widerspruch außer in den in § 43 Abs. 3 des Markengesetzes
genannten Fällen auch dann aussetzen, wenn dies sachdienlich ist.
(2) Eine
Aussetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn
dem Widerspruch voraussichtlich stattzugeben wäre und
der Widerspruch auf eine angemeldete Marke gestützt
worden ist oder vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
ein Verfahren zur Löschung der Widerspruchsmarke anhängig
ist.
Abschnitt 2
Teilübergang, Teilung von Anmeldungen
und Eintragungen
§ 33 Teilübergang einer eingetragenen
Marke
(1)
Betrifft der Übergang des durch die Eintragung einer Marke
begründeten Rechts nur einen Teil der eingetragenen Waren und
Dienstleistungen, so sind in dem Antrag auf Eintragung des
Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung die Waren und
Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang
bezieht.
(2) Im Übrigen ist § 36 Abs. 1 bis 5
und 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
die für
die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte
Frist nicht gilt.
§ 34 Rechtsübergang, dingliche Rechte,
Insolvenzverfahren und Maßnahmen
der Zwangsvollstreckung bei Anmeldungen
(1)
Der Rechtsübergang, das dingliche Recht, die Maßnahme der
Zwangsvollstreckung oder das Insolvenzverfahren wird in den Akten der
Anmeldung vermerkt.
(2) Im Fall
von Rechtsübergängen wird nur diejenige Person in das
Register eingetragen, die zum Zeitpunkt der Eintragung
Inhaberin der Marke ist. Ein zum Zeitpunkt der Eintragung
bestehendes dingliches Recht, eine zu diesem Zeitpunkt
bestehende Maßnahme der Zwangsvollstreckung oder ein
zu diesem Zeitpunkt anhängiges
Insolvenzverfahren wird auch in das Register eingetragen.
(3) Betrifft
der Übergang des durch die Anmeldung einer Marke begründeten
Rechts nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen,
für die die Marke angemeldet worden ist, so sind in
dem Antrag auf Vermerk eines Teilübergangs die Waren
und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang
bezieht. im Übrigen ist § 35 Abs. 1 bis 5 und 7 mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für
die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte
Frist nicht gilt.
§ 35 Teilung
von Anmeldungen
(1)
Eine angemeldete Marke kann nach § 40 Abs. 1 des Markengesetzes in
zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden. Für jeden
abgetrennten Teil ist eine gesonderte Teilungserklärung
erforderlich. Die Teilungserklärung soll unter Verwendung des vom
Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht
werden.
(2) In der
Teilungserklärung sind die Waren und Dienstleistungen
anzugeben, die in die abgetrennte Anmeldung aufgenommen
werden.
(3) Das Verzeichnis
der Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Stammanmeldung
und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
der abgetrennten Anmeldung müssen insgesamt mit dem
im Zeitpunkt des Zugangs der Teilungserklärung bestehenden
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Ausgangsanmeldung
deckungsgleich sein. Betrifft die Teilung Waren und
Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen,
so ist der Oberbegriff sowohl in der Stammanmeldung
als auch in der abgetrennten Anmeldung zu verwenden
und durch entsprechende Zusätze so einzuschränken,
dass sich keine Überschneidungen
der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen ergeben.
(4) Das Deutsche
Patent- und Markenamt fertigt eine vollständige Kopie
der Akten der Ausgangsanmeldung. Diese Kopie wird zusammen
mit der Teilungserklärung Bestandteil der Akten der
abgetrennten Anmeldung. Die abgetrennte Anmeldung erhält
ein neues Aktenzeichen. Eine Kopie der Teilungserklärung
wird zu den Akten der Stammanmeldung genommen.
(5) Enthält die Ausgangsanmeldung, eine
Wiedergabe der Marke nach den §§ 8 bis 12, so sind
innerhalb der Dreimonatsfrist des § 40 Abs. 2 Satz
2 des Markengesetzes vier weitere übereinstimmende
zweidimensionale graphische Wiedergaben der Marke einzureichen,
bei Hörmarken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe
der Marke gemäß § 11
Abs. 3.
(6) Ein für die Ausgangsanmeldung benannter
Vertreter des Anmelders gilt auch als Vertreter des
Anmelders für
die abgetrennte Anmeldung. Die Vorlage einer neuen
Vollmacht ist nicht erforderlich.
(7) In Bezug
auf die ursprüngliche Anmeldung gestellte Anträge gelten
auch für
die abgetrennte Anmeldung fort.
§ 36 Teilung
von Eintragungen
(1)
Eine eingetragene Marke kann nach § 46 Abs. 1 des Markengesetzes
in zwei oder mehrere Eintragungen geteilt werden. Für jeden
abgetrennten Teil ist eine gesonderte Teilungserklärung
einzureichen. Die Teilungserklärung soll unter Verwendung des vom
Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht
werden.
(2) In der
Teilungserklärung sind die Waren und Dienstleistungen
anzugeben, die in die abgetrennte Eintragung aufgenommen
werden.
(3) Das Verzeichnis
der Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Stammeintragung
und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
der abgetrennten Eintragung müssen insgesamt mit dem
im Zeitpunkt des Zugangs der Teilungserklärung bestehenden
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Ausgangseintragung
deckungsgleich sein. Betrifft die Teilung Waren und
Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen,
so ist der Oberbegriff sowohl in der Stammeintragung
als auch in der abgetrennten Eintragung zu verwenden
und durch entsprechende Zusätze so einzuschränken,
dass sich keine Überschneidungen
der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen ergeben.
(4) Das Deutsche
Patent- und Markenamt fertigt eine vollständige Kopie
der Akten der Ausgangseintragung. Diese Kopie wird
zusammen mit der Teilungserklärung Bestandteil der
Akten der abgetrennten Eintragung. Die abgetrennte
Eintragung erhält eine neue Registernummer. Eine Kopie
der Teilungserklärung
wird zu den Akten der Stammeintragung genommen.
(5) Enthält die Ausgangseintragung eine
Wiedergabe der Marke nach den §§ 8 bis 12, so sind
innerhalb der Dreimonatsfrist des § 46 Abs. 3 Satz
2 des Markengesetzes vier weitere übereinstimmende
zweidimensionale graphische Wiedergaben dieser Marke
einzureichen, bei Hörmarken zusätzlich eine klangliche
Wiedergabe der Marke gemäß § 11
Abs. 3.
(6) Ein für die Ausgangseintragung benannter
Vertreter des Inhabers der Marke gilt auch als Vertreter
des Inhabers der Marke für
die abgetrennte Eintragung. Die Vorlage einer neuen
Vollmacht ist nicht erforderlich.
(7) In Bezug
auf die ursprüngliche Eintragung gestellte Anträge
gelten auch für
die abgetrennte Eintragung fort.
(8) Ist gegen
die Eintragung einer Marke, deren Teilung nach § 46 des
Markengesetzes erklärt worden ist, Widerspruch erhoben
worden, so fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den
Widersprechenden zu einer Erklärung darüber auf, gegen
welche Teile der ursprünglichen Eintragung der Widerspruch
sich richtet. Der Inhaber der eingetragenen Marke kann
auch von sich aus eine entsprechende Erklärung des Widersprechenden
beibringen. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben,
so wird die Teilungserklärung als unzulässig zurückgewiesen.
Abschnitt 5
Verlängerung
§ 37 Verlängerung durch Gebührenzahlung
Bei
der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach § 47 Abs. 3
des Markengesetzes sind die Registernummer und der Name des Inhabers
der Marke sowie der Verwendungszweck anzugeben.
§ 38 Antrag auf teilweise Verlängerung
(1)
Soll die Verlängerung der Schutzdauer einer eingetragenen Marke
nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen bewirkt werden,
für die die Marke eingetragen ist, so kann der Inhaber der Marke
auch einen entsprechenden Antrag stellen.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
die Registernummer der Marke, deren Schutzdauer verlängert werden soll,
der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,
falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
die Waren und Dienstleistungen, für die die Schutzdauer verlängert werden soll.
Abschnitt 6
Verzicht
§ 39 Verzicht
(1)
Der Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung einer
Marke nach § 48 Abs. 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung
des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts
gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
die Registernummer der Marke, die ganz oder teilweise gelöscht werden soll,
der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,
falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
falls
eine Teillöschung beantragt wird, entweder die Waren und
Dienstleistungen, die gelöscht werden sollen, oder die Waren und
Dienstleistungen, für die die Marke nicht gelöscht werden
soll.
§ 40 Zustimmung Dritter
Für
die nach § 48 Abs. 2 des Markengesetzes erforderliche Zustimmung
eines im Register eingetragenen Inhabers eines Rechts an der Marke
reicht die Abgabe einer von dieser Person oder ihrem Vertreter
unterschriebenen Zustimmungserklärung aus. Eine Beglaubigung der
Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich. Die
Zustimmung kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden.
Abschnitt 5
Löschung
§ 41 Löschung wegen Verfalls
(1)
Der Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verfalls nach § 53
Abs. 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen
Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
die Registernummer der Marke, deren Löschung beantragt wird,
der Name und die Anschrift des Antragstellers,
falls der Antragsteller einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,
falls
die Löschung nur für einen Teil der Waren und
Dienstleistungen beantragt wird, für die die Marke eingetragen
ist, entweder die Waren und Dienstleistungen, für die die
Löschung beantragt wird, oder die Waren und Dienstleistungen,
für die die Löschung nicht beantragt wird, und
der Löschungsgrund nach § 49 des Markengesetzes.
§ 42 Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
Für
den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse nach
§ 54 Abs. 1 des Markengesetzes gilt § 41 entsprechend.
Teil 5
Internationale Registrierungen
§ 43 Antrag auf internationale Registrierung
nach dem Madrider Markenabkommen
(1)
Für den Antrag auf internationale Registrierung einer in das
Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider
Markenabkommens beim Deutschen Patent- und Markenamt ist das vom
Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges
Eigentum herausgegebene Formblatt zu verwenden.
(2) Die nach § 108 Abs. 3 des Markengesetzes
erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren
und Dienstleistungen ist in französischer
Sprache einzureichen.
§ 44 Antrag
auf internationale Registrierung nach dem Protokoll
zum Madrider Markenabkommen
(1)
Für den Antrag auf internationale Registrierung einer beim
Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten oder einer in das Register
eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider
Markenabkommen gilt § 43 entsprechend.
(2) Die nach § 120 Abs. 3 in Verbindung
mit § 108 Abs. 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung
des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist
nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer
Sprache oder in englischer Sprache einzureichen.
§ 45 Antrag
auf internationale Registrierung nach dem Madrider
Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider
Markenabkommen
(1)
Für den Antrag auf internationale Registrierung einer in das
Register eingetragenen Marke sowohl nach Artikel 3 des Madrider
Markenabkommens als auch nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider
Markenabkommen gilt § 43 entsprechend.
(2) Die nach § 120 Abs. 3 in Verbindung
mit § 108 Abs. 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung
des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist
nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer
Sprache oder in englischer Sprache einzureichen.
§ 46 Schutzverweigerung
(1)
Wird einer international registrierten Marke, deren Schutz nach Artikel
3ter des Madrider Markenabkommens oder nach Artikel 3ter des Protokolls
zum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland erstreckt worden ist, der Schutz ganz oder teilweise
verweigert und wird diese Schutzverweigerung dem Internationalen
Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum zur
Weiterleitung an den Inhaber der internationalen Registrierung
übermittelt, so wird die Frist, innerhalb derer ein
Inlandsvertreter bestellt werden muss, damit der Schutz nicht
endgültig verweigert wird, auf vier Monate ab dem Tag der
Absendung der Mitteilung der Schutzverweigerung durch das
Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges
Eigentum festgesetzt.
(2) Wird
die Schutzverweigerung endgültig, weil der Inhaber
der international registrierten Marke keinen Inlandsvertreter
bestellt hat, so ist eine gegen die Schutzverweigerung
gegebene Erinnerung oder Beschwerde beim Deutschen
Patent- und Markenamt innerhalb eines weiteren Monats
nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist einzulegen.
Der Schutzverweigerung muss eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung
beigefügt sein. § 61
Abs. 2 des Markengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Teil 6
Verfahren nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz
von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Abschnitt 1
Eintragungsverfahren
§ 47 Eintragungsantrag
(1)
Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer
Urspmngsbezeichnung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom
14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl.
EG Nr. L 208 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung soll unter
Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen
Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92,
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, deren Eintragung beantragt wird und
die Spezifikation mit den nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erforderlichen Angaben.
§ 48 Beteiligung anderer Staaten
Bezieht sich
der Antrag auf eine Bezeichnung, mit der auch ein in
einem anderen Mitgliedstaat oder einem nach Artikel
12 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 anerkannten
Drittland gelegenes geografisches Grenzgebiet bezeichnet
wird, oder auf eine an dieses geografische Gebiet gekoppelte
traditionelle Bezeichnung, so unterrichtet das Deutsche
Patent- und Markenamt im unmittelbaren Verkehr die
zuständige Stelle des anderen Staates und gibt ihr
Gelegenheit zur Stellungnahme.
§ 49 Veröffentlichung
des Antrags
(1) In der Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind anzugeben:
der Name und die Anschrift des Antragstellers,
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung und
der wesentliche Inhalt der Spezifikation.
(2)
In der Veröffentlichung ist auf die Gelegenheit zur Stellungnahme
nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes hinzuweisen.
Abschnitt 2
Einspruchsverfahren
§ 50 Einspruch
(1) In der Einspruchsschrift nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind anzugeben:
der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung der Einspruch sich richtet sowie
Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt, in dem der Einsprechende betroffen ist.
(2) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Er kann nur darauf gestützt werden, dass
die
Voraussetzungen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im
Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht gegeben
sind,
sich die Eintragung
der vorgeschlagenen Bezeichnung nachteilig auf das Bestehen einer ganz
oder teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke oder auf
das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum
Zeitpunkt der in Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf
Jahren rechtmäßig im Verkehr befanden, oder
die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde, eine Gattungsbezeichnung ist hierzu sind ausreichende Angaben zu machen.
§ 51 Einspruchsverfahren
Das
Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach
Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz über
die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung des Originals
des Einspruchs und des übrigen Akteninhalts.
Abschnitt 3
Änderungen der Spezifikation Löschung
Akteneinsicht
§ 52 Änderungen der Spezifikation
Anträge
auf Änderung der Spezifikation sind beim Deutschen Patent- und
Markenamtzu stellen. Für das weitere Verfahren gelten § 47
Abs. 2 und die §§ 48 bis 51 entsprechend.
§ 53 Löschungsantrag
In dem Antrag auf Löschung nach Artikel 11a Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind anzugeben:
die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, auf die verzichtet werden soll,
der Name und die Anschrift des Antragstellers und
falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters.
§ 54 Akteneinsicht
In
den Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gewährt das
Deutsche Patent- und Markenamt auf Antrag Einsicht in die Akten.
Teil 7
Schlussvorschriften
§ 56 Übergangsregelung aus Anlass
des Inkrafttretens dieser Verordnung
Für
Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht
worden sind, gelten die Vorschriften der Markenverordnung vom 30.
November 1994 (BGBl. I S. 3555), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1701).
§ 57 Übergangsregelung für künftige Änderungen
Für
Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser
Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser
Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.
§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Markenverordnung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3555), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S.
1701), außer Kraft.
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