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Markengesetz (MarkenG)
in
der Fassung des Markenrechtsänderungsgesetzes vom 19. Juli 1996
(BGBl. 1996 I, S. 1014), zuletzt geändert durch § 20 Abs. 5
des UWG vom 7. Juli 2004
Teil
1 Anwendungsbereich
§
1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
Nach
diesem Gesetz werden geschützt:
1.
Marken,
2.
geschäftliche Bezeichnungen,
3.
geographische Herkunftsangaben.
§
2 Anwendung anderer Vorschriften
Der
Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und
geographischen Herkunftsangaben nach diesem Gesetz schließt die
Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser Kennzeichen nicht
aus.
Teil
2 Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken
und geschäftlichen Bezeichnungen Übertragung und Lizenz
Abschnitt
1 Marken und geschäftliche Bezeichnungen Vorrang und
Zeitrang
§
3 Als Marke schutzfähige Zeichen
(1)
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter
einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen,
Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich
der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen
einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt
werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(2)
Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die
ausschließlich aus einer Form bestehen,
1.
die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
2.
die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
3.
die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
§
4 Entstehung des Markenschutzes
Der
Markenschutz entsteht
1.
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt
geführte Register,
2.
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr,
soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke
Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3.
durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft)
notorische Bekanntheit einer Marke.
§
5 Geschäftliche Bezeichnungen
(1)
Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen
und Werktitel geschützt.
(2)
Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen
Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines
Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der
besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche
Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des
Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte
Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als
Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3)
Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von
Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder
sonstigen vergleichbaren Werken.
§
6 Vorrang und Zeitrang
(1)
Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§
4, 5 und § 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des
Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang
nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.
(2)
Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder
eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder,
falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in
Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.
(3)
Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des §
4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt
maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.
(4)
Kommt Rechten nach den Absätzen 2 und 3 derselbe Tag als ihr
Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig und begründen
gegeneinander keine Ansprüche.
Abschnitt
2 Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
§
7 Inhaberschaft
Inhaber
von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:
1.
natürliche Personen,
2.
juristische Personen oder
3.
Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit
ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen.
§
8 Absolute Schutzhindernisse
(1)
Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne
des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen
lassen.
(2)
Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche
Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der
Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der
Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder
zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen
dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen
Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder
Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die
Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder
Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten
Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen
oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen
Gemeinde oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach
einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im
Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder
Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen
enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der
Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke
ausgeschlossen sind,
9.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im
öffentlichen Interesse untersagt werden kann,
10.
die bösgläubig angemeldet worden sind.
(3)
Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich
vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge
ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für
die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen
durchgesetzt hat.
(4)
Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die
Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz
2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist,
in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen,
selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen
verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden,
wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke
angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder
Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen
ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn
die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den
unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen
zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.
§
9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative
Schutzhindernisse
(1)
Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,
1.
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem
Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für
die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen
identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang
angemeldet oder eingetragen worden ist,
2.
wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer
angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und
der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das
Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich
der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung
gebracht werden, oder
3.
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem
Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und für Waren
oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die nicht denen ähnlich
sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet
oder eingetragen worden ist, falls es sich bei der Marke mit älterem
Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung
der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die
Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in
unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
(2)
Anmeldungen von Marken stellen ein Eintragungshindernis im Sinne des
Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden.
§
10 Notorisch bekannte Marken
(1)
Von der Eintragung ausgeschlossen ist eine Marke, wenn sie mit einer
im Inland im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft
notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang identisch oder
dieser ähnlich ist und die weiteren Voraussetzungen des § 9
Abs. 1Nr. 1, 2 oder 3 gegeben sind.
(2)
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Anmelder von dem Inhaber
der notorisch bekannten Marke zur Anmeldung ermächtigt worden
ist.
[Gehe niemals mit sanftem Herzen in
die Nacht. (Dylan Thomas)]
§
11 Agentenmarken
Die
Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn die Marke ohne
die Zustimmung des Inhabers der Marke für dessen Agenten oder
Vertreter eingetragen worden ist.
§
12 Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche
Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
Die
Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer
vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen
Tag Rechte an einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder an einer
geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 erworben hat
und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im
gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
§
13 Sonstige ältere Rechte
(1)
Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein
anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke
maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in den §§ 9 bis
12 aufgeführtes Recht erworben hat und dieses ihn berechtigt,
die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
(2)
Zu den sonstigen Rechten im Sinne des Absatzes 1 gehören
insbesondere:
1.
Namensrechte,
2.
das Recht an der eigenen Abbildung,
3.
Urheberrechte,
4.
Sortenbezeichnungen,
5.
geographische Herkunftsangaben,
6.
sonstige gewerbliche Schutzrechte.
Abschnitt
3 Schutzinhalt
Rechtsverletzungen
§
14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke
Unterlassungsanspruch
Schadensersatzanspruch
(1)
Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber
der Marke ein ausschließliches Recht.
(2)
Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im
geschäftlichen Verkehr
1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder
Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für
die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder
Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität
oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten
Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß
das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird,
oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen
für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen
ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn
es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und
die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die
Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in
unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3)
Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es
insbesondere untersagt,
1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung
anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu
den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu
benutzen.
(4)
Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der
Marke im geschäftlichen Verkehr
1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen
auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie
Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen
anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem
mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen
versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den
genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem
mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen
versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn
die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur
Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur
Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden,
hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den
Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.
(5)
Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von
dem Inhaber der Marke auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(6)
Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig
begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die
Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
(7)
Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von
einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der
Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte
vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der
Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend
gemacht werden.
§
15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen
Bezeichnung
Unterlassungsanspruch Schadensersatzanspruch
(1)
Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt
ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2)
Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein
ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in
einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der
geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3)
Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im
Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten
ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein
ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen,
wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht,
soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die
Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder
beeinträchtigt.
(4)
Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches
Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber der
geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden.
(5)
Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig
begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum
Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
(6)
§ 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
§
16 Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken
(1)
Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch,
einem Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck,
daß es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für
die Waren oder Dienstleistungen handelt, für die die Marke
eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes
verlangen, daß der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigefügt
wird, daß es sich um eine eingetragene Marke handelt.
(2)
Ist das Werk bereits erschienen, so beschränkt sich der Anspruch
darauf, daß der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage
des Werkes aufgenommen wird.
(3)
Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn das
Nachschlagewerk in der Form einer elektronischen Datenbank vertrieben
wird oder wenn zu einer elektronischen Datenbank, die ein
Nachschlagewerk enthält, Zugang gewährt wird.
§
17 Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter
(1)
Ist eine Marke entgegen § 11 für den Agenten oder Vertreter
des Inhabers der Marke ohne dessen Zustimmung angemeldet oder
eingetragen worden, so ist der Inhaber der Marke berechtigt, von dem
Agenten oder Vertreter die Übertragung des durch die Anmeldung
oder Eintragung der Marke begründeten Rechts zu verlangen.
(2)
Ist eine Marke entgegen § 11 für einen Agenten oder
Vertreter des Inhabers der Marke eingetragen worden, so kann der
Inhaber die Benutzung der Marke im Sinne des § 14 durch den
Agenten oder Vertreter untersagen, wenn er der Benutzung nicht
zugestimmt hat. Handelt der Agent oder Vertreter vorsätzlich
oder fahrlässig, so ist er dem Inhaber der Marke zum Ersatz des
durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. §
14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
§
18 Vernichtungsanspruch
(1)
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung
kann in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 verlangen, daß
die im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen
widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände vernichtet werden,
es sei denn, daß der durch die Rechtsverletzung verursachte
Zustand der Gegenstände auf andere Weise beseitigt werden kann
und die Vernichtung für den Verletzer oder den Eigentümer
im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(2)
Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers
stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur
widerrechtlichen Kennzeichnung benutzten oder bestimmten
Vorrichtungen anzuwenden.
(3)
Weitergehende Ansprüche auf Beseitigung bleiben unberührt.
§
19 Auskunftsanspruch
(1)
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung
kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17
auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den
Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen in
Anspruch nehmen, es sei denn, daß dies im Einzelfall
unverhältnismäßig ist.
(2)
Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen
über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und
anderer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder des
Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten,
ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände.
(3)
In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die
Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen
Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung
angeordnet werden.
(4)
Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der
Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft
Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der
Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur mit
Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.
(5)
Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben unberührt.
Abschnitt
4 Schranken des Schutzes
§
20 Verjährung
Auf
die Verjährung der in den §§ 14 bis 19 genannten
Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der
Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas
erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung.
§
21 Verwirkung von Ansprüchen
(1)
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung
hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit
jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für
die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der
Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden
Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß
die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig
vorgenommen worden ist.
(2)
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung
hat nicht das Recht, die Benutzung einer Marke imSinne des § 4
Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen Bezeichnung oder eines
sonstigen Rechts im Sinne des § 13 mit jüngerem Zeitrang zu
untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts während eines
Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis
dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber
dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig
war.
(3)
In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber des
Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit
älterem Zeitrang nicht untersagen.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsätze
über die Verwirkung von Ansprüchen unberührt.
§
22 Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der
Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang
(1)
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung
hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit
jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für
die sie eingetragen ist, zu untersagen, wenn ein Antrag auf Löschung
der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang zurückgewiesen
worden ist oder zurückzuweisen wäre,
1.
weil die Marke oder geschäftliche Bezeichnung mit älterem
Zeitrang an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit
jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des
§ 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 15
Abs. 3 bekannt war (§ 51 Abs. 3),
2.
weil die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Tag der
Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit jüngerem
Zeitrang wegen Verfalls oder wegen absoluter Schutzhindernisse hätte
gelöscht werden können (§ 51 Abs. 4).
(2)
In den Fällen des Absatzes 1 kann der Inhaber der eingetragenen
Marke mit jüngerem Zeitrang die Benutzung der Marke oder der
geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht
untersagen.
§
23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben
Ersatzteilgeschäft
Der
Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat
nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen
Verkehr
1.
dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung
identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über
Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie
insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren
Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung
oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die
Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil,
oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür
notwendig ist,
sofern
die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
§
24 Erschöpfung
(1)
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung
hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die
geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter
dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder
mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
(2)
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder
der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der
geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren
Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt,
insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen
verändert oder verschlechtert ist.
§
25 Ausschluß von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung
(1)
Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche
im Sinne der §§ 14, 18 und 19 nicht geltend machen, wenn
die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der
Geltendmachung des Anspnuchs für die Waren oder
Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines
Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden
ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf
Jahren eingetragen ist.
(2)
Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14, 18 und 19 wegen
Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend
gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten
nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf
Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder
Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines
Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist,
sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren
eingetragen ist. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der
Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf
Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der
letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen
Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. Bei der
Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen
berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden
ist.
§
26 Benutzung der Marke
(1)
Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen
Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig
ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem
Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie
eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei
denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung
vorliegen.
(2)
Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als
Benutzung durch den Inhaber.
(3)
Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt auch die Benutzung der
Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die
Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändem.
Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Marke in der Form, in der
sie benutzt worden ist, ebenfalls eingetragen ist.
(4)
Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren
oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren
ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.
(5)
Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt
der Eintragung erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen
gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle
des Zeitpunkts der Eintragung der Zeitpunkt des Abschlusses des
Widerspruchsverfahrens.
Abschnitt
5 Marken als Gegenstand des Vermögens
§
27 Rechtsübergang
(1)
Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische
Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder
für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die
Marke Schutz genießt, auf andere übertragen werden oder
übergehen.
(2)
Gehört die Marke zu einem Geschäftsbetrieb oder zu einem
Teil eines Geschäftsbetriebs, so wird das durch die Eintragung,
die Benutzung oder die notorische Bekanntheit der Marke begründete
Recht im Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang des
Geschäftsbetriebs oder des Teils des Geschäftsbetriebs, zu
dem die Marke gehört, erfaßt.
(3)
Der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten
Rechts wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen,
wenn er dem Patentamt nachgewiesen wird.
(4)
Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der Waren oder
Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so sind die
Vorschriften über die Teilung der Eintragung mit Ausnahme von §
46 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§
28 Vermutung der Rechtsinhaberschaft Zustellungen an den Inhaber
(1)
Es wird vermutet, daß das durch die Eintragung einer Marke
begründete Recht dem im Register als Inhaber Eingetragenen
zusteht.
(2)
Ist das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht auf
einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so kann
der Rechtsnachfolger in einem Verfahren vor dem Patentamt, einem
Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht oder einem
Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof den Anspruch auf
Schutz dieser Marke und das durch die Eintragung begründete
Recht erst von dem Zeitpunkt an geltend machen, in dem dem Patentamt
der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zugegangen ist.
Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Verfahren vor dem
Patentamt, Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht oder
Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, an denen der
Inhaber einer Marke beteiligt ist. Übernimmt der
Rechtsnachfolger ein Verfahren nach Satz 1 oder 2, so ist die
Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich.
(3)
Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts, die der
Zustellung an den Inhaber der Marke bedürfen, sind dem als
Inhaber Eingetragenen zuzustellen. Ist dem Patentamt ein Antrag auf
Eintragung eines Rechtsübergangs zugegangen, so sind die in Satz
1 genannten Verfügungen und Beschlüsse auch dem
Rechtsnachfolger zuzustellen.
§
29 Dingliche Rechte Zwangsvollstreckung Konkursverfahren
(1)
Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische
Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann
1.
verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen
Rechts sein oder
2.
Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.
(2)
Betreffen die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1
Nr. 2 genannten Maßnahmen das durch die Eintragung einer Marke
begründete Recht, so werden sie auf Antrag eines Beteiligten in
das Register eingetragen, wenn sie dem Patentamt nachgewiesen werden.
(3)
Wird das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht durch
ein Insolvenzverfahren erfaßt, so wird dies auf Antrag des
Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das
Register eingetragen. Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der
Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des
Insolvenzverwalters.
§
30 Lizenzen
(1)
Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische
Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder
für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die
Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen
oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets
sein.
(2)
Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen
Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich
1.
der Dauer der Lizenz,
2.
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt
werden darf,
3.
der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz
erteilt wurde,
4.
des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder
5.
der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm
erbrachten Dienstleistungen
gegen
eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.
(3)
Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit
Zustimmung ihres Inhabers erheben.
(4)
Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen
Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu
machen.
(5)
Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer
Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten
vorher erteilt worden sind.
§
31 Angemeldete Marken
Die
§§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmeldung
von Marken begründete Rechte.
Teil
3 Verfahren in Markenangelegenheiten
Abschnitt
1 Eintragungsverfahren
§
32 Erfordernisse der Anmeldung
(1)
Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim
Patentamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein
Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch
Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt
dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen. [Satz 2
eingefügt ab 1.6.2004]
(2)
Die Anmeldung muß enthalten:
1.
Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders
festzustellen,
2.
eine Wiedergabe der Marke und
3.
ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die
Eintragung beantragt wird.
(3)
Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen
entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr.
2 bestimmt worden sind.
§
33 Anmeldetag
Anspruch auf Eintragung Veröffentlichung der
Anmeldung
(1)
Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den
Angaben nach § 32 Abs. 2
1.
beim Patentamt
2.
oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums
der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem
Patentinformationszentrum eingegangen sind.
(2)
Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet
einen Anspruch auf Eintragung. Dem Eintragungsantrag ist
stattzugeben, es sei denn, daß die Anmeldungserfordernisse
nicht erfüllt sind oder daß absolute
Eintragungshindernisse der Eintragung entgegenstehen.
(3)
Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, wird
einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es
erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen.
§
34 Ausländische Priorität
(1)
Die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren
ausländischen Anmeldung richtet sich nach den Vorschriften der
Staatsverträge mit der Maßgabe, daß die Priorität
nach der Pariser Verbandsübereinkunft auch für
Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann.
(2)
Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat
eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die
Anerkennung der Priorität besteht, so kann der Anmelder ein dem
Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft
entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach
einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im
Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung
beim Patentamt ein Prioritätsrecht gewährt, das nach
Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser
Verbandsübereinkunft vergleichbar ist.
(3)
Wer eine Priorität nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nimmt, hat
innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag Zeit und Staat der
früheren Anmeldung anzugeben. Hat der Anmelder diese Angaben
gemacht, fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten
nach der Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen der früheren
Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung
einzureichen. Innerhalb dieser Fristen können die Angaben
geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht,
so wird der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung
verwirkt.
§
35 Ausstellungspriorität
(1)
Hat der Anmelder der Marke Waren oder Dienstleistungen unter der
angemeldeten Marke
1.
auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen
Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris
unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen
2.
oder auf einer sonstigen inländischen oder ausländischen
Ausstellung zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung
innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen
Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der
angemeldeten Marke einreicht, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht
im Sinne des § 34 in Anspruch nehmen.
(2)
Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausstellungen werden vom
Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
(3)
Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 werden im Einzelfall
in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im
Bundesgesetzblatt über den Ausstellungsschutz bestimmt.
(4)
Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat
innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag den Tag der
erstmaligen Zurschaustellung sowie die Ausstellung anzugeben. Hat der
Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn das Patentamt auf,
innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung die
Nachweise für die Zurschaustellung der Waren oder
Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einzureichen. Werden
die Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, so wird der
Prioritätsanspruch für diese Anmeldung verwirkt.
(5)
Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert nicht
die Prioritätsfrist nach § 34.
§
36 Prüfung der Anmeldungserfordernisse
(1)
Das Patentamt prüft, ob
1.
die Anmeldung der Marke den Erfordernissen für die Zuerkennung
eines Anmeldetages nach § 33 Abs. 1 genügt,
2.
die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht,
3.
die Gebühren in ausreichender Höhe gezahlt worden sind und
4.
der Anmelder nach § 7 Inhaber einer Marke sein kann.
(2)
Werden nach Absatz 1 Nr. 1 festgestellte Mängel nicht innerhalb
einer vom Patentamt bestimmten Frist beseitigt, so gilt die Anmeldung
als zurückgenommen. Kommt der Anmelder der Aufforderung des
Patentamts nach, so erkennt das Patentamt als Anmeldetag den Tag zu,
an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden.
(3)
Werden innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist Klassengebühren
nicht oder in nicht ausreichender Höhe nachgezahlt oder wird vom
Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Waren- oder
Dienstleistungsklassen durch den gezahlten Gebührenbetrag
gedeckt werden sollen, so werden zunächst die Leitklasse und
sodann die übrigen Klassen in der Reihenfolge der
Klasseneinteilung berücksichtigt. Im Übrigen gilt die
Anmeldung als zurückgenommen.
(4)
Werden sonstige Mängel innerhalb einer vom Patentamt bestimmten
Frist nicht beseitigt, so weist das Patentamt die Anmeldung zurück.
(5)
Kann der Anmelder nicht nach § 7 Inhaber einer Marke sein, so
weist das Patentamt die Anmeldung zurück.
§
37 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
(1)
Ist die Marke nach §§ 3, § 8 oder § 10 von der
Eintragung ausgeschlossen, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.
(2)
Ergibt die Prüfung, daß die Marke zwar am Anmeldetag (§
33 Abs. 1) nicht den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2
oder 3 entsprach, daß das Schutzhindernis aber nach dem
Anmeldetag weggefallen ist, so kann die Anmeldung nicht
zurückgewiesen werden, wenn der Anmelder sich damit
einverstanden erklärt, daß ungeachtet des ursprünglichen
Anmeldetages und einer etwa nach § 34 oder § 35 in Anspruch
genommenen Priorität der Tag, an dem das Schutzhindernis
weggefallen ist, als Anmeldetag gilt und für die Bestimmung des
Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2 maßgeblich ist.
(3)
Eine Anmeldung wird nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 10 nur
zurückgewiesen, wenn die Eignung zur Täuschung oder die
Bösgläubigkeit ersichtlich ist.
(4)
Eine Anmeldung wird nach § 10 nur zurückgewiesen, wenn die
Notorietät der älteren Marke amtsbekannt ist und wenn die
weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 gegeben
sind.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Marke
nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die
sie angemeldet worden ist, von der Eintragung ausgeschlossen ist.
§
38 Beschleunigte Prüfung
Auf
Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36
und 37 beschleunigt durchgeführt.
§
39 Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der
Anmeldung
(1)
Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das
in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und
Dienstleistungen einschränken.
(2)
Der Inhalt der Anmeldung kann auf Antrag des Anmelders zur
Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen
offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden.
§
40 Teilung der Anmeldung
(1)
Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, indem er erklärt, daß
die Anmeldung der Marke für die in der Teilungserklärung
aufgeführten Waren und Dienstleistungen als abgetrennte
Anmeldung weiterbehandelt werden soll. Für jede Teilanmeldung
bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Anmeldung erhalten.
(2)
Für die abgetrennte Anmeldung sind die nach § 32
erforderlichen Anmeldungsunterlagen einzureichen. Werden die
Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang
der Teilungserklärung eingereicht oder wird die Gebühr nach
dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb
dieser Frist gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als
zurückgenommen. Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen
werden.
§
41 Eintragung
Entspricht
die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß
§ 37 zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das
Register eingetragen. Die Eintragung wird veröffentlicht.
§
42 Widerspruch
(1)
Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der
Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß §
41 kann von dem Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang gegen
die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.
(2)
Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die
Marke
1.
wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem
Zeitrang nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
2.
wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach
§ 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder
3.
wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des
Markeninhabers nach § 11
gelöscht
werden kann.
§
43 Einrede mangelnder Benutzung Entscheidung über den
Widerspruch
(1)
Ist der Widerspruch vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem
Zeitrang erhoben worden, so hat er, wenn der Gegner die Benutzung der
Marke bestreitet, glaubhaft zu machen, daß sie innerhalb der
letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Eintragung
der Marke, gegen die der Widerspruch sich richtet, gemäß §
26 benutzt worden ist, sofern sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens
fünf Jahren eingetragen ist. Endet der Zeitraum von fünf
Jahren der Nichtbenutzung nach der Veröffentlichung der
Eintragung, so hat der Widersprechende, wenn der Gegner die Benutzung
bestreitet, glaubhaft zu machen, daß die Marke innerhalb der
letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den
Widerspruch gemäß § 26 benutzt worden ist. Bei der
Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen
berücksichtigt, für die die Benutzung glaubhaft gemacht
worden ist.
(2)
Ergibt die Prüfung des Widerspruchs, daß die Marke für
alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für
die sie eingetragen ist, zu löschen ist, so wird die Eintragung
ganz oder teilweise gelöscht. Kann die Eintragung der Marke
nicht gelöscht werden, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.
(3)
Ist die eingetragene Marke wegen einer oder mehrerer Marken mit
älterem Zeitrang zu löschen, so kann das Verfahren über
weitere Widersprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über die Eintragung der Marke ausgesetzt werden.
(4)
Im Falle der Löschung nach Absatz 2 ist § 52 Abs. 2 und 3
entsprechend anzuwenden.
§
44 Eintragungsbewilligungsklage
(1)
Der Inhaber der Marke kann im Wege der Klage gegen den
Widersprechenden geltend machen, daß ihm trotz der Löschung
der Eintragung nach § 43 ein Anspruch auf die Eintragung
zusteht.
(2)
Die Klage nach Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach
Unanfechtbarkeit der Entscheidung, mit der die Eintragung gelöscht
worden ist, zu erheben.
(3)
Die Eintragung aufgrund einer Entscheidung zugunsten des Inhabers der
Marke wird unter Wahrung des Zeitrangs der Eintragung vorgenommen.
Abschnitt
2 Berichtigung
Teilung Schutzdauer und Verlängerung
§
45 Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen
(1)
Eintragungen im Register können auf Antrag oder von Amts wegen
zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder
sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden. War
die von der Berichtigung betroffene Eintragung veröffentlicht
worden, so ist die berichtigte Eintragung zu veröffentlichen.
(2)
Absatz 1 ist entsprechend auf die Berichtigung von Veröffentlichungen
anzuwenden.
§
46 Teilung der Eintragung
(1)
Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann die Eintragung teilen,
indem er erklärt, daß die Eintragung der Marke für
die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren oder
Dienstleistungen als abgetrennte Eintragung fortbestehen soll. Für
jede Teileintragung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen
Eintragung erhalten.
(2)
Die Teilung kann erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung des
Widerspruchs erklärt werden. Die Erklärung ist nur
zulässig, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhängiger
Widerspruch gegen die Eintragung der Marke oder eine in diesem
Zeitpunkt anhängige Klage auf Löschung der Eintragung der
Marke sich nach der Teilung nur gegen einen der Teile der
ursprünglichen Eintragung richten würde.
(3)
Für die abgetrennte Eintragung sind die erforderlichen
Unterlagen einzureichen. Werden die Unterlagen nicht innerhalb von
drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung eingereicht
oder wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das
Teilungsverfahren nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so gilt dies
als Verzicht auf die abgetrennte Eintragung. Die Teilungserklärung
kann nicht widerrufen werden.
§
47 Schutzdauer und Verlängerung
(1)
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag
(§ 33 Abs. 1) und endet nach zehn Jahren am letzten Tag des
Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der
Anmeldetag fällt.
(2)
Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden.
(3)
Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, daß
eine Verlängerungsgebühr und, falls die Verlängerung
für Waren und Dienstleistungen begehrt wird, die in mehr als
drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen
fallen, für jede weitere Klasse eine Klassengebühr gezahlt
werden.
(4)
Beziehen sich die Gebühren nur auf einen Teil der Waren oder
Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die
Schutzdauer nur für diese Waren oder Dienstleistungen
verlängert. Werden lediglich die erforderlichen Klassengebühren
nicht gezahlt, so wird die Schutzdauer, soweit nicht Satz 1 Anwendung
findet, nur für die Klassen verlängert, für die die
gezahlten Gebühren ausreichen. Besteht eine Leitklasse, so wird
sie zunächst berücksichtigt. Im übrigen werden die
Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt.
(5)
Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach dem Ablauf der
Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und
veröffentlicht.
(6)
Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung
der Marke mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer gelöscht.
Abschnitt
3 Verzicht, Verfall und Nichtigkeit Löschungsverfahren
§
48 Verzicht
(1)
Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintragung jederzeit für
alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für
die sie eingetragen ist, im Register gelöscht.
(2)
Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts an der Marke
eingetragen, so wird die Eintragung nur mit Zustimmung dieser Person
gelöscht.
§
49 Verfall
(1)
Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Verfalls gelöscht,
wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines
ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß
§ 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch
nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor
Stellung des Löschungsantrags eine Benutzung der Marke gemäß
§ 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die
Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum
von fünf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten
vor der Stellung des Löschungsantrags begonnen oder wieder
aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die
Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung
erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis
davon erhalten hat, daß Antrag auf Löschung gestellt
werden könnte. Wird der Antrag auf Löschung nach § 53
Abs. 1 beim Patentamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der
Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Patentamt
maßgeblich, wenn die Klage auf Löschung nach § 55
Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach
§ 53 Abs. 4 erhoben wird.
(2)
Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag wegen Verfalls
gelöscht,
1.
wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres
Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen
Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie
eingetragen ist, geworden ist
2.
wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit
seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für
die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über
die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser
Waren oder Dienstleistungen zu täuschen oder
3.
wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 genannten
Voraussetzungen erfüllt.
(3)
Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder
Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird
die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen
gelöscht.
§
50 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
(1)
Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Nichtigkeit
gelöscht, wenn sie entgegen §§ § 3, § 7 oder
§ 8 eingetragen worden ist. [Abs. 1 neu gefasst ab 1.6.2004]
(2)
Ist die Marke entgegen§§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9
eingetragen worden, so kann die Eintragung nur gelöscht werden,
wenn das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über
den Antrag auf Löschung besteht. Ist die Marke entgegen § 8
Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 eingetragen worden, so kann die Eintragung
außerdem nur dann gelöscht werden, wenn der Antrag auf
Löschung innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung
gestellt wird. [Abs. 2 geändert ab 1.6.2004]
(3)
[Abs. 3 geändert ab 1.6.2004] Die Eintragung einer Marke kann
von Amts wegen gelöscht werden, wenn sie entgegen § 8 Abs.
2 Nr. 4 bis 10 eingetragen worden ist und
1.
das Löschungsverfahren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren
seit dem Tag der Eintragung eingeleitet wird,
2.
das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 9 auch
noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung
besteht und
3.
die Eintragung ersichtlich entgegen den genannten Vorschriften
vorgenommen worden ist.
(4)
Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder
Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird
die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen
gelöscht.
§
51 Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte
(1)
Die Eintragung einer Marke wird auf Klage wegen Nichtigkeit gelöscht,
wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem
Zeitrang entgegensteht.
(2)
Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem
Zeitrang nicht gelöscht werden, soweit der Inhaber der Marke mit
älterem Zeitrang die Benutzung der Marke mit jüngerem
Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie
eingetragen ist, während eines Zeitraums von fünf
aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet
hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem
Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist. Das gleiche
gilt für den Inhaber eines Rechts mit älterem Zeitrang an
einer durch Benutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr. 2,
an einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3, an
einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 oder an
einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4. Die
Eintragung einer Marke kann ferner nicht gelöscht werden, wenn
der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte
mit älterem Zeitrang der Eintragung der Marke vor der Stellung
des Antrags auf Löschung zugestimmt hat.
(3)
Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder einer
bekannten geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang
nicht gelöscht werden, wenn die Marke oder die geschäftliche
Bezeichnung an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit
jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des
§
9
Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 15 Abs. 3
bekannt war.
(4)
Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem
Zeitrang nicht gelöscht werden, wenn die Eintragung der Marke
mit älterem Zeitrang am Tag der Veröffentlichung der
Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang
1.
wegen Verfalls nach § 49 oder
2.
wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50
hätte
gelöscht werden können.
(5)
Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder
Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird
die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen
gelöscht.
§
52 Wirkungen der Löschung wegen Verfalls oder Nichtigkeit
(1)
Die Wirkungen der Eintragung einer Marke gelten in dem Umfang, in dem
die Eintragung wegen Verfalls gelöscht wird, als von dem
Zeitpunkt der Erhebung der Klage auf Löschung an nicht
eingetreten. In der Entscheidung kann auf Antrag einer Partei ein
früherer Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgründe
eingetreten ist, festgesetzt werden.
(2)
Die Wirkungen der Eintragung einer Marke gelten in dem Umfang, in dem
die Eintragung wegen Nichtigkeit gelöscht wird, als von Anfang
an nicht eingetreten.
(3)
Vorbehaltlich der Vorschriften über den Ersatz des Schadens, der
durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des
Inhabers einer Marke verursacht worden ist, sowie der Vorschriften
über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Löschung
der Eintragung der Marke nicht
1.
Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der Entscheidung über
den Antrag auf Löschung rechtskräftig geworden und
vollstreckt worden sind, und
2.
vor der Entscheidung über den Antrag auf Löschung
geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dieser Entscheidung
erfüllt worden sind. Es kann jedoch verlangt werden, daß
in Erfüllung des Vertrages gezahlte Beträge aus
Billigkeitsgründen insoweit zurückerstattet werden, wie die
Umstände dies rechtfertigen.
§
53 Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls
(1)
Der Antrag auf Löschung wegen Verfalls (§ 49) kann,
unbeschadet des Rechts, den Antrag durch Klage nach § 55 geltend
zu machen, beim Patentamt gestellt werden.
(2)
Das Patentamt unterrichtet den Inhaber der eingetragenen Marke über
den Antrag und fordert ihn auf, dem Patentamt mitzuteilen, ob er der
Löschung widerspricht.
(3)
Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung
nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, wird
die Eintragung gelöscht.
(4)
Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung,
teilt das Patentamt dies dem Antragsteller mit und unterrichtet ihn
darüber, daß der Antrag auf Löschung durch Klage nach
§ 55 geltend zu machen ist.
§
54 Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter
Schutzhindernisse
(1)
Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§
50) ist beim Patentamt zu stellen. Der Antrag kann von jeder Person
gestellt werden.
(2)
Wird ein Antrag auf Löschung gestellt oder wird ein
Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so unterrichtet
das Patentamt den Inhaber der eingetragenen Marke hierüber.
Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten
nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht.
Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren
durchgeführt.
§
55 Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten
(1)
Die Klage auf Löschung wegen Verfalls (§ 49) oder wegen des
Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber
der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten.
(2)
Zur Erhebung der Klage sind befugt:
1.
in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen Verfalls jede
Person,
2.
in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen des Bestehens
von Rechten mit älterem Zeitrang die Inhaber der in den §§
9 bis 13 aufgeführten Rechte,
3.
in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen des Bestehens
einer geographischen Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang(§
13 Abs. 2 Nr. 5) die nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen
Berechtigten.
(3)
Ist die Klage auf Löschung vom Inhaber einer eingetragenen Marke
mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des
Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten
fünf Jahre vor Erhebung der Klage gemäß § 26
benutzt worden ist, sofern sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens
fünf Jahren eingetragen ist. Endet der Zeitraum von fünf
Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger
auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb
der letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen
Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. War die
Marke mit älterem Zeitrang am Tag der Veröffentlichung der
Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang bereits seit
mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Kläger auf
Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, daß die Eintragung
der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach §
49 Abs. 1 hätte gelöscht werden können. Bei der
Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen
berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden
ist.
(4)
Ist vor oder nach Erhebung der Klage das durch die Eintragung der
Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden
oder übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache selbst
auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Für
die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten
gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilprozeßordnung
entsprechend.
Abschnitt
4 Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem
Patentamt
§
56 Zuständigkeiten im Patentamt
(1)
Im Patentamt werden zur Durchführung der Verfahren in
Markenangelegenheiten Markenstellen und Markenabteilungen gebildet.
(2)
Die Markenstellen sind für die Prüfung von angemeldeten
Marken und für die Beschlußfassung im Eintragungsverfahren
zuständig. Die Aufgaben einer Markenstelle nimmt ein Mitglied
des Patentamts (Prüfer) wahr. Die Aufgaben können auch von
einem Beamten des gehobenen Dienstes oder von einem vergleichbaren
Angestellten wahrgenommen werden. Beamte des gehobenen Dienstes und
vergleichbare Angestellte sind jedoch nicht befugt, eine Beeidigung
anzuordnen, einen Eid abzunehmen oder ein Ersuchennach § 95
Abs.nach § 95 Abs. 2 an das Patentgericht zu richten.
(3)
Die Markenabteilungen sind für die Angelegenheiten zuständig,
die nicht in die Zuständigkeit der Markenstellen fallen. Die
Aufgaben einer Markenabteilung werden in der Besetzung mit mindestens
drei Mitgliedern des Patentamts wahrgenommen. Der Vorsitzende einer
Markenabteilung kann alle in die Zuständigkeit der
Markenabteilung fallenden Angelegenheiten mit Ausnahme der
Entscheidung über die Löschung einer Marke nach §
54
allein bearbeiten oder diese Angelegenheiten einem Angehörigen
der Markenabteilung zur Bearbeitung übertragen.
§
57 Ausschließung und Ablehnung
(1)
Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und
der Mitglieder der Markenabteilungen sowie der mit der Wahrnehmung
von Angelegenheiten, die den Markenstellen oder den Markenabteilungen
obliegen, betrauten Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes oder
Angestellten gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§
47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung
und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend.
(2)
Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer
Entscheidung bedarf, eine Markenabteilung.
§
58 Gutachten
(1)
Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der
Staatsanwaltschaften über Fragen, die angemeldete oder
eingetragene Marken betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem
Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger
vorliegen.
(2)
Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des
Bundesministeriums der Justiz außerhalb seines gesetzlichen
Aufgabenbereichs Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.
§
59 Ermittlung des Sachverhalts rechtliches Gehör
(1)
Das Patentamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das
Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2)
Soll die Entscheidung des Patentamts auf Umstände gestützt
werden, die dem Anmelder oder Inhaber der Marke oder einem anderen am
Verfahren Beteiligten noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher
Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu
äußern.
§
60 Ermittlungen Anhörungen Niederschrift
(1)
Das Patentamt kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören,
Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich
vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche
Ermittlungen anstellen.
(2)
Bis zum Beschluß, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, ist
der Anmelder oder Inhaber der Marke oder ein anderer an dem Verfahren
Beteiligter auf Antrag anzuhören, wenn dies sachdienlich ist.
Hält das Patentamt die Anhörung nicht für
sachdienlich, so weist es den Antrag zurück. Der Beschluß,
durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig
nicht anfechtbar.
(3)
Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift
zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben
und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten
soll. Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung
sind entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift
der Niederschrift.
§
61 Beschlüsse Rechtsmittelbelehrung
(1)
Die Beschlüsse des Patentamts sind, auch wenn sie nach Satz 2
verkündet worden sind, schriftlich auszufertigen, zu begründen
und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Falls eine Anhörung
stattgefunden hat, können sie auch am Ende der Anhörung
verkündet werden. Einer Begründung bedarf es nicht, wenn am
Verfahren nur der Anmelder oder Inhaber der Marke beteiligt ist und
seinem Antrag stattgegeben wird.
(2)
Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Erklärung beizufügen,
mit der die Beteiligten über das Rechtsmittel, das gegen den
Beschluß gegeben ist, über die Stelle, bei der das
Rechtsmittel einzulegen ist, über die Rechtsmittelfrist und,
sofern für das Rechtsmittel eine Gebühr nach dem
Patentkostengesetz zu zahlen ist, über die Gebühr
unterrichtet werden. Die Frist für das Rechtsmittel beginnt nur
zu laufen, wenn die Beteiligten schriftlich belehrt worden sind. Ist
die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die
Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit
Zustellung des Beschlusses zulässig, außer wenn der
Beteiligte schriftlich dahingehend belehrt worden ist, daß ein
Rechtsmittel nicht gegeben sei. § 91 ist entsprechend
anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den
Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 64.
§
62 Akteneinsicht Registereinsicht
(1)
Das Patentamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von
Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft
gemacht wird.
(2)
Nach der Eintragung der Marke wird auf Antrag Einsicht in die Akten
der eingetragenen Marke gewährt.
(3)
Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei.
§
63 Kosten der Verfahren
(1)
Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das
Patentamt in der Entscheidung bestimmen, daß die Kosten des
Verfahrens einschließlich der Auslagen des Patentamts und der
den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur
zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig
waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn
dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung kann auch getroffen
werden, wenn der Beteiligte die Erinnerung, die Anmeldung der Marke,
den Widerspruch oder den Antrag auf Löschung ganz oder teilweise
zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts
oder wegen Nichtverlängenung der Schutzdauer ganz oder teilweise
im Register gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über die
Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm
erwachsenen Kosten selbst.
(2)
Das Patentamt kann anordnen, dass die Gebühr nach dem
Patentkostengesetz für die beschleunigte Prüfung, für
das Widerspruchs- oder das Löschungsverfahren ganz oder
teilweise zurückgezahlt wird, wenn dies der Billigkeit
entspricht.
(3)
Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch das
Patentamt festgesetzt. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden.
An die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluß. § 66 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen
einzulegen ist. [Wörter " und daß für die
Beschwerde keine Gebühr zu zahlen ist." gestrichen ab
1.6.2004] Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.
§
64 Erinnerung
(1)
Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der
Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder
einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, findet die
Erinnerung statt. Die Erinnerung hat aufschiebende Wirkung.
(2)
Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung beim
Patentamt einzulegen.
(3)
Erachtet der Beamte oder Angestellte, dessen Beschluß
angefochten wird, die Erinnerung für begründet, so hat er
ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Erinnerungsführer ein
anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht.
(4)
Über die Erinnerung entscheidet ein Mitglied des Patentamts
durch Beschluß.
(5)
Die Markenstelle oder die Markenabteilung kann anordnen, dass die
Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Erinnerung ganz
oder teilweise zurückgezahlt wird. (6) Nach Einlegung einer
Beschwerde nach § 66 Abs. 3 kann über eine Erinnerung nicht
mehr entschieden werden. Eine gleichwohl danach erlassene
Erinnerungsentscheidung ist gegenstandslos.
§
64a Kostenregelungen im Verfahren vor dem Patentamt
Im
Verfahren vor dem Patentamt gilt für die Kosten das
Patentkostengesetz.
§
65 Rechtsverordnungsermächtigung
(1)
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
dieEinrichtung und den Geschäftsgang sowie die Form des
Verfahrens in Markenangelegenheiten zu regeln, soweit nicht durch
Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind, [Nr. 1 neu gefasst
ab 19.3.2004]
2.
weitere Erfordernisse für die Anmeldung von Marken zu bestimmen,
3.
die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen festzulegen,
4.
nähere Bestimmungen für die Durchführung der Prüfungs,
Widerspruchs- und Löschungsverfahren zu treffen,
5.
Bestimmungen über das Register der eingetragenen Marken und
gegebenenfalls gesonderte Bestimmungen über das Register für
Kollektivmarken zu treffen,
6.
die in das Register aufzunehmenden Angaben über eingetragene
Marken zu regeln und Umfang sowie Art und Weise der Veröffentlichung
dieser Angaben festzulegen,
7.
Bestimmungen über die sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen
Verfahren vor dem Patentamt zu treffen, wie insbesondere das
Verfahren bei der Teilung von Anmeldungen und von Eintragungen, das
Verfahren zur Erteilung von Auskünften oder Bescheinigungen, das
Verfahren der Wiedereinsetzung, das Verfahren der Akteneinsicht, das
Verfahren über den Schutz international registrierter Marken und
das Verfahren über die Umwandlung von Gemeinschaftsmarken.
8.
Bestimmungen über die Form zu treffen, in der Anträge und
Eingaben in Markenangelegenheiten einzureichen sind, einschließlich
der Übermittlung von Anträgen und Eingaben durch
elektronische Datenübertragung,
9.
Bestimmungen darüber zu treffen, in welcher Form Beschlüsse,
Bescheide oder sonstige Mitteilungen des Patentamts in
Markenangelegenheiten den Beteiligten zu übermitteln sind,
einschließlich der Übermittlung durch elektronische
Datenübertragung, soweit nicht eine bestimmte Form der
Übermittlung gesetzlich vorgeschrieben ist,
10.
Bestimmungen darüber zu treffen, in welchen Fällen und
unter welchen Voraussetzungen Eingaben und Schriftstücke in
Markenangelegenheiten in anderen Sprachen als der deutschen Sprache
berücksichtigt werden,
11.
Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der
Wahrnehmung von Angelegenheiten zu betrauen, die den
Markenabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen
rechtlichen Schwierigkeiten bieten, mit Ausnahme der Beschlußfassung
über die über die Löschung von Marken (§ 48 Abs.
1, §§ 53 und 54), der Abgabe von Gutachten (§ 58 Abs.
1) und der Entscheidungen, mit denen die Abgabe eines Gutachtens
abgelehnt wird,
12.
Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte mit der
Wahrnehmung von Angelegenheiten zu betrauen, die den Markenstellen
oder Markenabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine
besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, mit Ausnahme von
Entscheidungen über Anmeldungen und Widersprüche,
13.
die in die Veröffentlichung nach § 33 Abs. 3 aufzunehmenden
Angaben zu regeln und Umfang sowie Art und Weise der Veröffentlichung
dieser Angaben festzulegen.
(2)
Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigung zum Erlaß
von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise dem Deutschen Patent-
und Markenamt übertragen.
Abschnitt
5 Verfahren vor dem Patentgericht
§
66 Beschwerde
(1)
Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen
findet, soweit gegen sie nicht die Erinnerung gegeben ist(§ 64
Abs. 1), die Beschwerde an das Patentgericht statt. Die Beschwerde
steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. Die
Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2)
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Patentamt schriftlich einzulegen.
(3)
Ist über eine Erinnerung nach § 64 innerhalb von sechs
Monaten nach ihrer Einlegung nicht entschieden worden und hat der
Erinnerungsführer nach Ablauf dieser Frist Antrag auf
Entscheidung gestellt, so ist die Beschwerde abweichend von Absatz 1
Satz 1 unmittelbar gegen den Beschluß der Markenstelle oder der
Markenabteilung zulässig, wenn über die Erinnerung nicht
innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags entschieden worden
ist. Steht dem Erinnerungsführer in dem Erinnerungsverfahren ein
anderer Beteiligter gegenüber, so ist Satz 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle der Frist von sechs Monaten nach
Einlegung der Erinnerung eine Frist von zehn Monaten tritt. Hat der
andere Beteiligte ebenfalls Erinnerung eingelegt, so bedarf die
Beschwerde nach Satz 2 der Einwilligung des anderen Beteiligten. Die
schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Beschwerde
beizufügen. Legt der andere Beteiligte nicht innerhalb einer
Frist von einem Monat nach Zustellung der Beschwerde gemäß
Absatz 4 Satz 2 ebenfalls Beschwerde ein, so gilt seine Erinnerung
als zurückgenommen. ##Der Lauf der Fristen nach den Sätzen
1 und 2 wird gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt oder wenn einem
Beteiligten auf sein Gesuch oder auf Grund zwingender Vorschriften
eine Frist gewährt wird. Der noch übrige Teil der Fristen
nach den Sätzen 1 und 2 beginnt nach Beendigung der Aussetzung
oder nach Ablauf der gewährten Frist zu laufen. Nach Erlaß
der Erinnerungsentscheidung findet die Beschwerde nach den Sätzen
1 und 2 nicht mehr statt.
(4)
Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für
die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Beschwerde
und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung
der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten,
sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Andere
Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die
Zustellung angeordnet wird.
(5)
Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die
Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Dies
gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem
Verfahren Beteiligter gegenübersteht. Die Stelle kann anordnen,
daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz
zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht nach Satz 1
abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche
Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen. In den Fällen des
Satzes 2 ist die Beschwerde unverzüglich dem Patentgericht
vorzulegen.
§
67 Beschwerdesenate Öffentlichkeit der Verhandlung
(1)
Über Beschwerden im Sinne des § 66 entscheidet ein
Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei
rechtskundigen Mitgliedern.
(2)
Die Verhandlung über Beschwerden gegen Beschlüsse der
Markenstellen und der Markenabteilungen einschließlich der
Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich, sofern die
Eintragung veröffentlicht worden ist.
(3)
Die §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten
entsprechend mit der Maßgabe, daß
1.
die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines
Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine
Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers
besorgen läßt,
2.
die Öffentlichkeit für die Verkündung der
Entscheidungen bis zur Veröffentlichung der Eintragung
ausgeschlossen ist.
§
68 Beteiligung des Präsidenten des Patentamts
(1)
Der Präsident des Patentamts kann, wenn er dies zur Wahrung des
öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, im
Beschwerdeverfahren dem Patentgericht gegenüber schriftliche
Erklärungen abgeben, an den Terminen teilnehmen und in ihnen
Ausführungen machen. Schriftliche Erklärungen des
Präsidenten des Patentamts sind den Beteiligten von dem
Patentgericht mitzuteilen.
(2)
Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem
Präsidenten des Patentamts anheim geben, dem Beschwerdeverfahren
beizutreten. Mit dem Eingang der Beitrittserklärung erlangt der
Präsident des Patentamts die Stellung eines Beteiligten.
§
69 Mündliche Verhandlung
Eine
mündliche Verhandlung findet statt, wenn
1.
einer der Beteiligten sie beantragt,
2.
vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder
3.
das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.
§
70 Entscheidung über die Beschwerde
(1)
Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.
(2)
Der Beschluß, durch den eine Beschwerde als unzulässig
verworfen wird, kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3)
Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne
in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.
das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
2.
das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet
oder
3.
neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die
Entscheidung wesentlich sind.
(4)
Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung nach
Absatz 3 zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
§
71 Kosten des Beschwerdeverfahrens
(1)
Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das
Patentgericht bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens
einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit
sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte
notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last
fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Soweit eine Bestimmung
über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder
Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.
(2)
Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten nur auferlegt
werden, wenn er nach seinem Beitritt in dem Verfahren Anträge
gestellt hat.
(3)
Das Patentgericht kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr
nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Beteiligte
die Beschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den
Antrag auf Löschung ganz oder teilweise zurücknimmt oder
wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen
Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im
Register gelöscht wird.
(5)
Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
§
72 Ausschließung und Ablehnung
(1)
Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
gelten die §§ 41 bis 44 und 47 bis 49 der
Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2)
Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen,
wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt mitgewirkt
hat.
(3)
Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der
Abgelehnte angehört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des
abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet ein
anderer Beschwerdesenat.
(4)
Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat,
in dessen Geschäftsbereich die Sache fällt.
§
73 Ermittung des Sachverhalts Vorbereitung der mündlichen
Verhandlung
(1)
Das Patentgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an
das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht
gebunden.
(2)
Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Senats
hat schon vor der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche
nicht stattfindet, vor der Entscheidung des Patentgerichts alle
Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst
in einer mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu
erledigen. Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und
Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
§
74 Beweiserhebung
(1)
Das Patentgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung.
Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige
und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2)
Das Patentgericht kann in geeigneten Fällen schon vor der
mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als
beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder unter Bezeichnung der
einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme
ersuchen.
(3)
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und
können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen
und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine
Frage beanstandet, so entscheidet das Patentgericht.
§
75 Ladungen
(1)
Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind
die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu
laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist
abkürzen.
(2)
Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben
eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden
kann.
§
76 Gang der Verhandlung
(1)
Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche
Verhandlung.
(2)
Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der
Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3)
Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu
stellen und zu begründen.
(4)
Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.
(5)
Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu
gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so
entscheidet der Senat.
(6)
Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die
mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Senat kann die
Wiedereröffnung beschließen.
§
77 Niederschrift
(1)
Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer
zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des
Schriftführers abgesehen, besorgt ein Richter die Niederschrift.
(2)
Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist
eine Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der
Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
§
78 Beweiswürdigung rechtliches Gehör
(1)
Das Patentgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In der
Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die für die
richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2)
Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt
werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(3)
Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegangen, so kann ein
Richter, der bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht
zugegen war, bei der Beschlußfassung nur mitwirken, wenn die
Beteiligten zustimmen.
§
79 Verkündung Zustellung Begründung
(1)
Die Endentscheidungen des Patentgerichts werden, wenn eine mündliche
Verhandlung stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mündliche
Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden
Termin verkündet. Dieser soll nur dann über drei Wochen
hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere der
Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Statt der
Verkündung ist die Zustellung der Endentscheidung zulässig.
Entscheidet das Patentgericht ohne mündliche Verhandlung, so
wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
Die Endentscheidungen sind den Beteiligten von Amts wegen
zuzustellen.
(2)
Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch die ein Antrag
zurückgewiesen oder über ein Rechtsmittel entschieden wird,
sind zu begründen.
§
80 Berichtigungen
(1)
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare
Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht
zu berichtigen.
(2)
Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten
oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden.
(3)
Über die Berichtigung nach Absatz 1 kann ohne vorherige
mündliche Verhandlung entschieden werden.
(4)
Über den Antrag auf Berichtigung nach Absatz 2 entscheidet das
Patentgericht ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Hierbei
wirken nur die Richter mit, die bei der Entscheidung, deren
Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben.
(5)
Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den
Ausfertigungen vermerkt.
§
81 Vertretung Vollmacht
(1)
Vor dem Patentgericht kann sich ein Beteiligter in jeder Lage des
Verfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Durch
Beschluß kann angeordnet werden, daß ein Bevollmächtigter
bestellt werden muß. § 96 bleibt unberührt.
(2)
Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie
kann nachgereicht werden. Das Patentgericht kann hierfür eine
Frist bestimmen.
(3)
Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend
gemacht werden. Das Patentgericht hat den Mangel der Vollmacht von
Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter
ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt.
§
82 Anwendung weiterer Vorschriften Anfechtbarkeit Akteneinsicht
(1)
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor
dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz
und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die
Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht
ausschließen. § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung
ist nicht anzuwenden. Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt für
die Gebühren dasPatentkostengesetz, für die Auslagen gilt
das Gerichtskostengesetz entsprechend.
(2)
Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur
statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.
(3)
Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist
§ 62 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag
entscheidet das Patentgericht.
Abschnitt
6 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
§
83 Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
(1)
Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts,
durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird,
findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der
Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen
hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2)
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden
ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3)
Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht,
wenn gerügt wird,
1.
daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig
besetzt war,
2.
daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von
der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des
Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des
Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen
Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die
Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.
§
84 Beschwerdeberechtigung Beschwerdegründe
(1)
Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2)
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß
der Beschluß auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§
546 und 547 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
§
85 Förmliche Voraussetzungen
(1)
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.
(2)
In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die
Bestimmungen des §
142
über die Streitwertbegünstigung entsprechend.
(3)
Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die
Begründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der
Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag vom Vorsitzenden
verlängert werden.
(4)
Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthalten
1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten und
seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
2.
die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm und
3.
wenn die Rechtsbeschwerde auf die Verletzung von
Verfahrensvorschriften gestützt wird, die Bezeichnung der
Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(5)
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten
ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. § 157 Abs. 1 und
2 der Zivilprozeßordnung ist insoweit nicht anzuwenden. Von den
Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, sind
die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
[Artikel 3 (RVG) des KostRMoG vom 5.5.2004 (BGBl. Teil I/2004, S. 788
ff.)
in Kraft ab 1.7.2004 Wörter " § 11 der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" ersetzt
durch " § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes"
durch Artikel 4 Absatz 44 Pkt. 2 des KostRMoG vom 5.5.2004, gültig
ab 1.7.2004] und außerdem die notwendigen Auslagen des
Patentanwalts zu erstatten.
§
86 Prüfung der Zulässigkeit
Der
Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die
Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen
Form und Frist eingelegt und begründet ist. Liegen die
Voraussetzungen nicht vor, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig
zu verwerfen.
§
87 Mehrere Beteiligte
(1)
Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen
beteiligt, so sind die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung
den anderen Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, etwaige
Erklärungen innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung
beim Bundesgerichtshof schriftlich einzureichen. Mit der Zustellung
der Beschwerdeschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die
Rechtsbeschwerde eingelegt ist. Die erforderliche Zahl von
beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der
Beschwerdeschrift oder der Beschwerdebegründung einreichen.
(2)
Ist der Präsident des Patentamts nicht am Verfahren über
die Rechtsbeschwerde beteiligt, so ist § 68 Abs. 1 entsprechend
anzuwenden.
§
88 Anwendung weiterer Vorschriften
(1)
Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und
Ablehnung der Gerichtspersonen, über Prozeßbevollmächtigte
und Beistände, über Zustellungen von Amts wegen, über
Ladungen, Termine und Fristen und über Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand entsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gilt § 91 Abs. 8 entsprechend.
(2)
Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs. 2
und 3 entsprechend.
§
89 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
(1)
Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch
Beschluß. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung
getroffen werden.
(2)
Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem
angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen
Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese
Feststellungen zulässige und begründete
Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(3)
Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts
wegen zuzustellen.
(4)
Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht
zurückzuverweisen. Das Patentgericht hat die rechtliche
Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner
Entscheidung zugrunde zu legen.
§
90 Kostenentscheidung
(1)
Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann der
Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens
einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit
sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte
notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last
fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung kann auch
getroffen werden, wenn der Beteiligte die Rechtsbeschwerde, die
Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Löschung
ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der
Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der
Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird.
Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird,
trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.
(2)
Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig
verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter
durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese
aufzuerlegen.
(3)
Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten nur auferlegt
werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren
Anträge gestellt hat.
(4)
Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
Abschnitt
7 Gemeinsame Vorschriften
§
91 Wiedereinsetzung
(1)
Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem
Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung
nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist
auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht
für die Frist zur Erhebung des Widerspruchs und zur Zahlung der
Widerspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Patentkostengesetz).
(2)
Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach
Wegfall des Hindernisses beantragt werden.
(3)
Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden
Tatsachen enthalten. Diese Tatsachen sind bei der Antragstellung oder
im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
(4)
Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist
nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne
Antrag gewährt werden.
(5)
Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die
Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung
nicht mehr nachgeholt werden.
(6)
Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die
nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
(7)
Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(8)
Wird dem Inhaber einer Marke Wiedereinsetzung gewährt, so kann
er Dritten gegenüber, die in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt
des Rechtsverlusts an der Eintragung der Marke und der
Wiedereinsetzung unter einem mit der Marke identischen oder ihr
ähnlichen Zeichen gutgläubig Waren in den Verkehr gebracht
oder Dienstleistungen erbracht haben, hinsichtlich dieser Handlungen
keine Rechte geltend machen.
§
92 Wahrheitspflicht
In
den Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem
Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über
tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit
gemäß abzugeben.
§
93 Amtssprache und Gerichtssprache
Die
Sprache vor dem Patentamt und vor dem Patentgericht ist deutsch. Im
übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes
über die Gerichtssprache Anwendung.
§
93a Entschädigung von Zeugen, Vergütung von
Sachverständigen
[§
93a neu eingefügt durch Artikel 4 Absatz 44 Pkt. 3 des KostRMoG
vom 5.5.2004, gültig ab 1.7.2004]
Zeugen
erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine
Vergütung nach dem Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz [Artikel 2 (JVEG) des KostRMoG vom
5.5.2004 (BGBl. Teil I/2004, S. 776 ff.) in Kraft ab 1.7.2004].
§
94 Zustellungen
(1)
Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt gelten die
Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden
Maßgaben:
1.
An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die keinen
Inlandsvertreter (§ 96) bestellt haben, kann auch durch Aufgabe
zur Post zugestellt werden, soweit für den Empfänger die
Notwendigkeit zur Bestellung eines Inlandsvertreters im Zeitpunkt der
zu bewirkenden Zustellung erkennbar war. § 184 Abs. 2 Satz 1 und
4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
2.
Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der
Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 2 des
Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
3.
An Empfänger, denen beim Patentamt oder beim Patentgericht ein
Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt
werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers
niedergelegt wird. Über die Niederlegung ist eine schriftliche
Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schriftstück ist zu
vermerken, wann es niedergelegt worden ist. Die Zustellung gilt als
am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt.
(2)
Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten
die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
§
95 Rechtshilfe
(1)
Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt Rechtshilfe zu leisten.
(2)
Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patentgericht auf Ersuchen
des Patentamts Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder
Sachverständige fest, die nicht erscheinen oder ihre Aussage
oder deren Beeidigung verweigern. Ebenso ist die Vorführung
eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.
(3)
Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat
des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen
Mitgliedern. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.
§
95a Einreichung elektronischer Dokumente
(1)
Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für Anmeldungen, Anträge
oder sonstige Handlungen und in Verfahren vor dem Patentgericht und
dem Bundesgerichtshof für vorbereitende Schriftsätze und
deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der
Beteiligten sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und
Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt
dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses
für die Bearbeitung durch das Patentamt oder das Gericht
geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
versehen.
(2)
Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, von dem
an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten
eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung
der Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der elektronischen Form
kann auf das Patentamt, eines der Gerichte oder auf einzelne
Verfahren beschränkt werden.
(3)
Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den
Empfang bestimmte Einrichtung des Patentamts oder des Gerichts es
aufgezeichnet hat.
§
96 Inlandsvertreter
(1)
Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an
einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder
dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur
geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder
Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im
Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen
Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von
Strafanträgen bevollmächtigt ist.
(2)
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer
Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1
bestellt werden, wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätigkeit
unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die
Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes
über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur
Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351) in der
jeweils geltenden Fassung genannten Berufsbezeichnungen auszuüben.
In diesem Fall kann ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn
im Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als
Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden ist.
(3)
Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen
Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der
Zivilprozessordung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand
befindet. Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort
maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und
in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Patentamt seinen
Sitz hat.
(4)
Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines
Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese
Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber
dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.
Teil
4 Kollektivmarken
§
97 Kollektivmarken
(1)
Als Kollektivmarken können alle als Marke schutzfähigen
Zeichen im Sinne des §
3
eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder
Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von
denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder
geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren
sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden.
(2)
Auf Kollektivmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden,
soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.
§
98 Inhaberschaft
Inhaber
von angemeldeten oder eingetragenen Kollektivmarken können nur
rechtsfähige Verbände sein, einschließlich der
rechtsfähigen Dachverbände und Spitzenverbände, deren
Mitglieder selbst Verbände sind. Diesen Verbänden sind die
juristischen Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt.
§
99 Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als
Kollektivmarken
Abweichend
von § 8 Abs. 2 Nr. 2 können Kollektivmarken ausschließlich
aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der
geographischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen
können.
§
100 Schranken des Schutzes Benutzung
(1)
Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich aus § 23
ergeben, gewährt die Eintragung einer geographischen
Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht,
einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen
Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht
und nicht gegen § 127 verstößt.
(2)
Die Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu
befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als
Benutzung im Sinne des§ 26.
§
101 Klagebefugnis Schadensersatz
(1)
Soweit in der Markensatzung nichts anderes bestimmt ist, kann eine
zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigte Person Klage wegen
Verletzung einer Kollektivmarke nur mit Zustimmung ihres Inhabers
erheben.
(2)
Der Inhaber der Kollektivmarke kann auch Ersatz des Schadens
verlangen, der den zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigten
Personen aus der unbefugten Benutzung der Kollektivmarke oder eines
ähnlichen Zeichens entstanden ist.
§
102 Markensatzung
(1)
Der Anmeldung der Kollektivmarke muß eine Markensatzung
beigefügt sein.
(2)
Die Markensatzung muß mindestens enthalten:
1.
Namen und Sitz des Verbandes,
2.
Zweck und Vertretung des Verbandes,
3.
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft,
4.
Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke
befugten Personen,
5.
die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke und
6.
Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle
von Verletzungen der Kollektivmarke.
(3)
Besteht die Kollektivmarke aus einer geographischen Herkunftsangabe,
muß die Satzung vorsehen, daß jede Person, deren Waren
oder Dienstleistungen aus dem entsprechenden geographischen Gebiet
stammen und den in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen für
die Benutzung der Kollektivmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes
werden kann und in den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke
befugten Personen aufzunehmen ist.
(4)
Die Einsicht in die Markensatzung steht jeder Person frei.
§
103 Prüfung der Anmeldung
Die
Anmeldung einer Kollektivmarke wird außer nach § 37 auch
zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§
97, 98 und § 102 entspricht oder wenn die Markensatzung gegen
die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt,
es sei denn, daß der Anmelder die Markensatzung so ändert,
daß der Zurückweisungsgrund nicht mehr besteht.
§
104 Änderung der Markensatzung
(1)
Der Inhaber der Kollektivmarke hat dem Patentamt jede Änderung
der Markensatzung mitzuteilen.
(2)
Im Falle einer Änderung der Markensatzung sind die §§
102 und 103 entsprechend anzuwenden.
§
105 Verfall
(1)
Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in §
49 genannten Verfallsgründen auf Antrag wegen Verfalls
gelöscht,
1.
wenn der Inhaber der Kollektivmarke nicht mehr besteht,
2.
wenn der Inhaber der Kollektivmarke keine geeigneten Maßnahmen
trifft, um zu verhindern, daß die Kollektivmarke mißbräuchlich
in einer den Verbandszwecken oder der Markensatzung widersprechenden
Weise benutzt wird, oder
3.
wenn eine Änderung der Markensatzung entgegen § 104 Abs. 2
in das Register eingetragen worden ist, es sei denn, daß der
Inhaber der Kollektivmarke die Markensatzung erneut so ändert,
daß der Löschungsgrund nicht mehr besteht.
(2)
Als eine mißbräuchliche Benutzung im Sinne des Absatzes 1
Nr. 2 ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der
Kollektivmarke durch andere als die zur Benutzung befugten Personen
geeignet ist, das Publikum zu täuschen.
(3)
Der Antrag auf Löschung nach Absatz 1 ist beim Patentamt zu
stellen. Das Verfahren richtet sich nach§ 54.
§
106 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
Die
Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 50
genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag wegen Nichtigkeit
gelöscht, wenn sie entgegen §
103
eingetragen worden ist. Betrifft der Nichtigkeitsgrund die
Markensatzung, so wird die Eintragung nicht gelöscht, wenn der
Inhaber der Kollektivmarke die Markensatzung so ändert, daß
der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht.
Teil
5 Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem
Protokoll zum Madrider Markenabkommen Gemeinschaftsmarken
Abschnitt
1 Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
§
107 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
Die
Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen
von Marken nach dem Madrider Abkommen über die internationale
Registrierung von Marken (Madrider Markenabkommen), die durch
Vermittlung des Patentamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich
auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend
anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Madrider
Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist.
§
108 Antrag auf internationale Registrierung
(1)
Der Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register
eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens ist
beim Patentamt zu stellen.
(2)
Wird der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung
der Marke in das Register gestellt, so gilt er als am Tag der
Eintragung der Marke zugegangen.
(3)
Dem Antrag ist eine Übersetzung des Verzeichnisses der Waren
oder Dienstleistungen in der für die internationale
Registrierung vorgeschriebenen Sprache beizufügen. Das
Verzeichnis soll in der Reihenfolge der Klassen der internationalen
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen gruppiert sein.
§
109 Gebühren
(1)
Ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung
der Marke in das Register gestellt worden, so wird die nationale
Gebühr für das Verfahren auf internationale Registrierung
am Tage der Eintragung fällig.
(2)[Abs.
2 neu eingefügt ab 1.6.2004] Die nationale Gebühr nach dem
Patentkostengesetz für die internationale Registrierung ist
innerhalb eines Monats nach Fälligkeit, die sich nach § 3
Abs. 1 des Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1 richtet, zu
zahlen.
§
110 Eintragung im Register
Der
Tag und die Nummer der internationalen Registrierung einer im
Register eingetragenen Marke sind in das Register einzutragen.
§
111 Nachträgliche Schutzerstreckung
(1)
Beim Patentamt kann ein Antrag auf nachträgliche
Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach
Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens gestellt werden.
(2)[Abs.
2 neu eingefügt ab 1.6.2004] Die nationale Gebühr nach dem
Patentkostengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung
ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit(§ 3 Abs. 1 des
Patentkostengesetzes) zu zahlen.
§
112 Wirkung der internationalen Registrierung
(1)
Die internationale Registrierung einer Marke, deren Schutz nach
Artikel 3ter des Madrider Markenabkommens auf das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, hat dieselbe
Wirkung, wie wenn die Marke am Tag der internationalen Registrierung
nach Artikel 3 Abs. 4 des Madrider Markenabkommens oder am Tag der
Eintragung der nachträglichen Schutzerstreckung nach Artikel
3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens zur Eintragung in das vom
Patentamt geführte Register angemeldet und eingetragen worden
wäre.
(2)
Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn
der international registrierten Marke nach den §§ 113 bis §
115 der Schutz verweigert wird.
§
113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
(1)
International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur
Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf
absolute Schutzhindernisse geprüft. § 37 Abs. 2 ist nicht
anzuwenden.
(2)
An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Abs. 1)
tritt die Verweigerung des Schutzes.
§
114 Widerspruch
(1)
An die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung (§ 41)
tritt für international registrierte Marken die Veröffentlichung
in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für
geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentlichungsblatt.
(2)
Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs(§ 42 Abs. 1) gegen die
Schutzgewährung für international registrierte Marken
beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als
Ausgabemonat des Heftes des Veröffentlichungsblattes angegeben
ist, in dem die Veröffentlichung der international registrierten
Marke enthalten ist.
(3)
An die Stelle der Löschung der Eintragung (§ 43 Abs. 2)
tritt die Verweigerung des Schutzes.
§
115 Nachträgliche Schutzentziehung
(1)
An die Stelle des Antrags oder der Klage auf Löschung einer
Marke wegen Verfalls (§ 49), wegen des Vorliegens absoluter
Schutzhindernisse (§ 50) oder aufgrund eines älteren Rechts
(§ 51) tritt für international registrierte Marken der
Antrag oder die Klage auf Schutzentziehung.
(2)
Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach § 49 Abs. 1 wegen
mangelnder Benutzung gestellt, so tritt an die Stelle des Tages der
Eintragung in das Register der Tag, an dem die Frist des Artikels 5
Abs. 2 des Madrider Markenabkommens abgelaufen ist, oder, falls bei
Ablauf dieser Frist die in den §§ 113 und 114 genannten
Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, der Tag des Zugangs der
abschließenden Mitteilung über die Schutzbewilligung beim
Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges
Eigentum.
§
116 Widerspruch und Antrag auf Löschung aufgrund einer
international registrierten Marke
(1)
Wird aufgrund einer international registrierten Marke Widerspruch
gegen die Eintragung einer Marke erhoben, so ist § 43 Abs. 1 mit
der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der
Eintragung der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.
(2)
Wird aufgrund einer international registrierten Marke eine Klage auf
Löschung einer eingetragenen Marke nach § 51 erhoben, so
ist § 55 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
die Stelle des Tages der Eintragung der in § 115 Abs. 2
bezeichnete Tag tritt.
§
117 Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
Werden
Ansprüche im Sinne der §§ 14, 18 und 19 wegen der
Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht,
so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die
Stelle des Tages der Eintragung der Marke der in § 115 Abs. 2
bezeichnete Tag tritt.
§
118 Zustimmung bei Übertragungen international registrierter
Marken
Das
Patentamt erteilt dem Internationalen Büro der Weltorganisation
für geistiges Eigentum die nach Artikel 9bis Abs. 1 des Madrider
Markenabkommens erforderliche Zustimmung im Falle der Übertragung
einer international registrierten Marke ohne Rücksicht darauf,
ob die Marke für den neuen Inhaber der international
registrierten Marke in das vom Patentamt geführte Register
eingetragen ist.
Abschnitt
2 Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
§
119 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
Die
Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen
von Marken nach dem Madrider Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider
Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
(Protokoll zum Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des
Patentamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden,
soweit in diesem Abschnitt oder im Protokoll zum Madrider
Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist.
§
120 Antrag auf internationale Registrierung
(1)
Der Antrag auf internationale Registrierung einer zur Eintragung in
das Register angemeldeten Marke oder einer in das Register
eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider
Markenabkommen ist beim Patentamt zu stellen. Der Antrag kann auch
schon vor der Eintragung der Marke gestellt werden, wenn die
internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register
eingetragenen Marke vorgenommen werden soll.
(2)
Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im
Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der Antrag
auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das
Register gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke
zugegangen.
(3)
§ 108 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§
121 Gebühren
(1)
Soll die internationale Registrierung nach dem Madrider
Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen auf
der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen
werden und ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der
Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die
nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die
internationale Registrierung am Tag der Eintragung fällig.
(2)[Abs.
2 neu eingefügt ab 1.6.2004] Die nationale Gebühr nach dem
Patentkostengesetz für die internationale Registrierung ist
innerhalb eines Monats nach Fälligkeit, die sich nach § 3
Abs. 1 des Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1 richtet, zu
zahlen.
§
122 Vermerk in den Akten Eintragung im Register
(1)
Ist die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur
Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden, so
sind der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung in den
Akten der angemeldeten Marke zu vermerken.
(2)
Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung, die auf der
Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen worden
ist, ist in das Register einzutragen. Satz 1 ist auch anzuwenden,
wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur
Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden ist
und die Anmeldung zur Eintragung geführt hat.
§
123 Nachträgliche Schutzerstreckung
(1)
Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer
international registrierten Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des
Protokolls zum Madrider Markenabkommen kann beim Patentamt gestellt
werden. Soll die nachträgliche Schutzerstreckung auf der
Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden
und wird der Antrag schon vor der Eintragung der Marke gestellt, so
gilt er als am Tag der Eintragung zugegangen.
(2)
Die nachträgliche Schutzerstreckung auf der Grundlage einer im
Register eingetragenen Marke kann sowohl nach dem Madrider
Markenabkommen als auch nach dem Protokoll zum Madrider
Markenabkommen vorgenommen werden.
(3)[Abs.
3 neu eingefügt ab 1.6.2004] Die nationale Gebühr nach dem
Patentkostengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung
ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Abs. 1 des
Patentkostengesetzes) zu zahlen.
§
124 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die
Wirkung der nach dem Madrider Markenabkommen international
registrierten Marken
Die §§
112 bis 117 sind auf international registrierte Marken, deren Schutz
nach Artikel 3ter des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist,
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die
Stelle der in den §§ 112 bis 117 aufgeführten
Vorschriften des Madrider Markenabkommens die entsprechenden
Vorschriften des Protokolls zum Madrider Markenabkommen treten.
§
125 Umwandlung einer internationalen Registrierung
(1)
Wird beim Patentamt ein Antragnach Artikel 9quinquies des Protokolls
zum Madrider Markenabkommen auf Umwandlung einer im internationalen
Register gemäß Artikel 6 Abs. 4 des Protokolls zum
Madrider Markenabkommen gelöschten Marke gestellt und geht der
Antrag mit den erforderlichen Angaben dem Patentamt vor Ablauf einer
Frist von drei Monaten nach dem Tag der Löschung der Marke im
internationalen Register zu, so ist der Tag der internationalen
Registrierung dieser Marke nach Artikel 3 Abs. 4 des Protokolls zum
Madrider Markenabkommen oder der Tag der Eintragung der
Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum
Madrider Markenabkommen, gegebenenfalls mit der für die
internationale Registrierung in Anspruch genommenen Priorität,
für die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2
maßgebend.
(2)
Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des Internationalen Büros
der Weltorganisation für geistiges Eigentum einzureichen, aus
der sich die Marke und die Waren oder Dienstleistungen ergeben, für
die sich der Schutz der internationalen Registrierung vor ihrer
Löschung im internationalen Register auf die Bundesrepublik
Deutschland erstreckt hatte.
(3)
Der Antragsteller hat außerdem eine Übersetzung des
Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen, für die die
Eintragung beantragt wird, einzureichen.
(4)
Der Antrag auf Umwandlung wird im übrigen wie eine Anmeldung zur
Eintragung einer Marke behandelt. War jedoch am Tag der Löschung
der Marke im internationalen Register die Frist nach Artikel 5 Abs. 2
des Protokolls zum Madrider Markenabkommen zur Verweigerung des
Schutzes bereits abgelaufen und war an diesem Tag kein Verfahren zur
Schutzverweigerung oder zur nachträglichen Schutzentziehung
anhängig, so wird die Marke ohne vorherige Prüfung
unmittelbar nach § 41 in das Register eingetragen. Gegen die
Eintragung einer Marke nach Satz 2 kann Widerspruch nicht erhoben
werden.
Abschnitt
3 Gemeinschaftsmarken
§
125a Gemeinschaftsmarken beim Patentamt
Werden
beim Patentamt Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken nach Artikel 25
Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.
Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11, S.
1) eingereicht, so vermerkt das Patentamt auf der Anmeldung den Tag
des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich
an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster
und Modelle) weiter.
§
125b Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
Die
Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Marken, die nach der Verordnung
über die Gemeinschaftsmarke angemeldet oder eingetragen worden
sind, in folgenden Fällen anzuwenden:
1.
Für die Anwendungdes § 9 (Relative Schutzhindernisse) sind
angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarken mit älterem
Zeitrang den nach diesem Gesetz angemeldeten oder eingetragenen
Marken mit älterem Zeitrang gleichgestellt, jedoch mit der
Maßgabe, daß an die Stelle der Bekanntheit im Inland
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 die Bekanntheit in der
Gemeinschaft gemäß Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c der
Verordnung über die Gemeinschaftsmarke tritt.
2.
Dem Inhaber einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke stehen zusätzlich
zu den Ansprüchen nach den Artikeln 9 bis 11 der Verordnung über
die Gemeinschaftsmarke die gleichen Ansprüche auf Schadensersatz
(§ 14 Abs. 6 und 7), auf Vernichtung (§ 18) und auf
Auskunftserteilung (§ 19) zu wie dem Inhaber einer nach diesem
Gesetz eingetragenen Marke.
3.
Werden Ansprüche aus einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke
gegen die Benutzung einer nach diesem Gesetz eingetragenen Marke mit
jüngerem Zeitrang geltend gemacht, so ist § 21 Abs. 1
entsprechend anzuwenden.
4.
Wird ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke (§ 42) auf
eine eingetragene Gemeinschaftsmarke mit älterem Zeitrang
gestützt, so ist § 43 Abs. 1 (Glaubhaftmachung der
Benutzung) entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß
an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß
§ 26 die Benutzung der Gemeinschaftsmarke mit älterem
Zeitrang gemäß Artikel 15 der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke tritt.
5.
Wird ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer Marke (§
51
Abs. 1) auf eine eingetragene Gemeinschaftsmarke mit älterem
Zeitrang gestützt, so sind
a)
§ 51 Abs. 2 Satz 1 (Verwirkung) entsprechend anzuwenden
b)
§ 55 Abs. 3 (Nachweis der Benutzung) mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Benutzung der
Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 die
Benutzung der Gemeinschaftsmarke nach Artikel 15 der Verordnung über
die Gemeinschaftsmarke tritt.
6.
Anträge auf Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr können
von Inhabern eingetragener Gemeinschaftsmarken in gleicher Weise
gestellt werden wie von Inhabern nach diesem Gesetz eingetragener
Marken. Die §§ 146 bis 149 sind entsprechend anzuwenden.
§
125c Nachträgliche Feststellung
(1)
Ist für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke
der Zeitrang einer im Register des Patentamts eingetragenen Marke
nach Artikel 34
oder 35
der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen
worden und ist die im Register des Patentamts eingetragene Marke
wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer nach § 47 Abs. 6
oder wegen Verzichts nach § 48 Abs. 1 gelöscht worden, so
kann auf Antrag nachträglich die Ungültigkeit dieser Marke
wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit festgestellt werden.
(2)
Die Feststellung der Ungültigkeit erfolgt unter den gleichen
Voraussetzungen wie eine Löschung wegen Verfalls oder wegen
Nichtigkeit. Jedoch kann die Ungültigkeit einer Marke wegen
Verfalls nach § 49 Abs. 1 nur festgestellt werden, wenn die
Voraussetzungen für die Löschung nach dieser Vorschrift
auch schon in dem Zeitpunkt gegeben waren, in dem die Marke wegen
Nichtverlängerung der Schutzdauer oder wegen Verzichts gelöscht
worden ist.
(3)
Das Verfahren zur Feststellung der Ungültigkeit richtet sich
nach den Vorschriften, die für das Verfahren zur Löschung
einer eingetragenen Marke gelten, mit der Maßgabe, daß an
die Stelle der Löschung der Eintragung der Marke die
Feststellung ihrer Ungültigkeit tritt.
§
125d Umwandlung von Gemeinschaftsmarken
(1)
Ist dem Patentamt ein Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder
eingetragenen Gemeinschaftsmarke nach Artikel 109 Abs. 3 der
Verordnung über die Gemeinschaftsmarke übermittelt worden,
so sind die Gebühr und die Klassengebühren nach dem
Patentkostengesetz für das Umwandlungsverfahren mit Zugang des
Umwandlungsantrages beim Patentamt fällig.
(2)
Das Patentamt prüft, ob der Umwandlungsantrag nach Artikel 108
Abs. 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke zulässig
ist. Ist der Umwandlungsantrag unzulässig, so wird er
zurückgewiesen.
(3)
Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die noch nicht als
Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so wird der Umwandlungsantrag wie
die Anmeldung einer Marke zur Eintragung in das Register des
Patentamts behandelt mit der Maßgabe, daß an die Stelle
des Anmeldetages im Sinne des § 33 Abs. 1 der Anmeldetag der
Gemeinschaftsmarke im Sinne des Artikels 27 der Verordnung über
die Gemeinschaftsmarke oder der Tag einer für die
Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommenen Priorität tritt. War
für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer im
Register des Patentamts eingetragenen Marke nach Artikel 34 der
Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen
worden, so tritt dieser Zeitrang an die Stelle des nach Satz 1
maßgeblichen Tages.
(4)
Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die bereits als
Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so trägt das Patentamt die
Marke ohne weitere Prüfung unmittelbar nach § 41 unter
Wahrung ihres ursprünglichen Zeitrangs in das Register ein.
Gegen die Eintragung kann Widerspruch nicht erhoben werden.
(5)
Im übrigen sind auf Umwandlungsanträge die Vorschriften
dieses Gesetzes für die Anmeldung von Marken anzuwenden.
§
125e Gemeinschaftsmarkengerichte
(1)
Für alle Klagen, für die nach der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke die Gemeinschaftsmarkengerichte im Sinne des
Artikels 91 Abs. 1 der Verordnung zuständig sind
(Gemeinschaftsmarkenstreitsachen), sind als
Gemeinschaftsmarkengerichte erster Instanz die Landgerichte ohne
Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2)
Gemeinschaftsmarkengericht zweiter Instanz ist das Oberlandesgericht,
in dessen Bezirk das Gemeinschaftsmarkengericht erster Instanz seinen
Sitz hat.
(3)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Gemeinschaftsmarkenstreitsachen für die Bezirke mehrerer
Gemeinschaftsmarkengerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen. Die
Landesregierungen können diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4)
Die Länder können durch Vereinbarung den
Gemeinschaftsmarkengerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz
oder teilweise dem zuständigen Gemeinschaftsmarkergericht eines
anderen Landes übertragen.
(5)
Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsmarkengerichten ist § 140
Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
§
125f Unterrichtung der Kommission
Das
Bundesministerium der Justiz teilt der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften die Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter
Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der
örtlichen Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte
erster und zweiter Instanz mit.
§
125g Örtliche Zuständigkeit der
Gemeinschaftsmarkengerichte
Sind
nach Artikel 93 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke
deutsche Gemeinschaftsmarkengerichte international zuständig, so
gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte
die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es
sich um eine beim Patentamt eingereichte Anmeldung einer Marke oder
um eine im Register des Patentamts eingetragene Marke handelte. Ist
eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das
Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat.
§
125h Insolvenzverfahren
(1)
Ist dem Insolvenzgericht bekannt, daß zur Insolvenzmasse eine
angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke gehört, so
ersucht es das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,
Muster und Modelle) im unmittelbaren Verkehr,
1.
die Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits darin
enthalten, die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung,
2.
die Freigabe oder die Veräußerung der Gemeinschaftsmarke
oder der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke,
3.
die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens und
4.
die rechtskräftige Aufhebung des Verfahrens, im Falle einer
Überwachung des Schuldners jedoch erst nach Beendigung dieser
Überwachung, und einer Verfügungsbeschränkung
in
das Register für Gemeinschaftsmarken oder, wenn es sich um eine
Anmeldung handelt, in die Akten der Anmeldung einzutragen.
(2)
Die Eintragung in das Register für Gemeinschaftsmarken oder in
die Akten der Anmeldung kann auch vom Insolvenzverwalter beantragt
werden. Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der
Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des
Insolvenzverwalters.
§
125i Erteilung der Vollstreckungsklausel
Für
die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 82 Abs. 2 Satz 2
der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ist das Patentgericht
zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.
Teil
6 Geographische Herkunftsangaben
Abschnitt
1 Schutz geographischer Herkunftsangaben
§
126 Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen,
Angaben oder Zeichen
(1)
Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind die
Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige
Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur
Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder
Dienstleistungen benutzt werden.
(2)
Dem Schutz als geographische Herkunftsangaben sind solche Namen,
Angaben oder Zeichen im Sinne des Absatzes 1 nicht zugänglich,
bei denen es sich um Gattungsbezeichnungen handelt. Als
Gattungsbezeichnungen sind solche Bezeichnungen anzusehen, die zwar
eine Angabe über die geographische Herkunft im Sinne des
Absatzes 1 enthalten oder von einer solchen Angabe abgeleitet sind,
die jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben und als
Namen von Waren oder Dienstleistungen oder als Bezeichnungen oder
Angaben der Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger
Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen.
§
127 Schutzinhalt
(1)
Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen
Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden,
die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen,
das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei
der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder
Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung
über die geographische Herkunft besteht.
(2)
Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine
besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im
geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder
Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren
oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität
aufweisen.
(3)
Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen
Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder
Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden,
wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische
Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder
Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der
geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu
beeinträchtigen.
(4)
Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen,
Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten
geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die
geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern
1.
in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der
Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die
geographische Herkunft besteht oder
2.
in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der
Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder
Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der
geographischen Herkunftsangabe besteht.
§
128 Unterlassungsanspruch Schadensersatzanspruch
(1)
Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen
entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von
Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden.
(2)
Wer dem§ 127 vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung
entstandenen Schadens verpflichtet.
(3)
Wird die Zuwiderhandlung in einem geschäftlichen Betrieb von
einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der
Unterlassungsanspruch, und, soweit der Angestellte oder Beauftragte
vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der
Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend
gemacht werden.
§
129 Verjährung
Ansprüche
nach § 128 verjähren gemäß § 20.
Abschnitt
2 Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
§
130 Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder
Ursprungsbezeichnung
(1)
Anträge auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer
Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten
Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen
Angaben, das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14.
Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(ABl. EG Nr. L 208, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung geführt
wird, sind beim Patentamt einzureichen.
(2)
Ergibt die Prüfung des Antrages, daß die zur Eintragung
angemeldete geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung den
Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der zu ihrer
Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet
das Patentamt den Antragsteller hierüber und übermittelt
den Antrag dem Bundesministerium der Justiz.
(3)
Das Bundesministerium der Justiz übermittelt den Antrag mit den
erforderlichen Unterlagen an die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften.
(4)
Ergibt die Prüfung, daß die Voraussetzungen für die
Eintragung der angemeldeten geographischen Angabe oder
Ursprungsbezeichnung nicht gegeben sind, so wird der Antrag
zurückgewiesen.
§
131 Antrag auf Änderung der Spezifikation
Für
Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geographischen
Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 9 der
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gilt § 130 entsprechend. Eine
Gebühr ist nicht zu zahlen.
§
132 Einspruchsverfahren
(1)
Einsprüche nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr.
2081/92 gegen die Eintragung von geographischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen in das von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften geführte Verzeichnis der geschützten
Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen
Angaben oder gegen die Änderung der Spezifikation einer
geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung sind beim
Patentamt innerhalb von vier Monaten ab der Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß
Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 einzulegen.
(2)
Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist ist nicht gegeben.
§
133 Zuständigkeiten im Patentamt Rechtsmittel
(1)
Für die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 130
und 131 und von Einsprüchen nach § 132 sind die im
Patentamt errichteten Markenabteilungen zuständig.
(2)
Gegen Entscheidungen, die das Patentamt nach den Vorschriften dieses
Abschnitts trifft, finden die Beschwerde zum Bundespatentgericht und
die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Die Vorschriftendes
Teils 3 dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem
Patentgericht und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem
Bundesgerichtshof sind entsprechend anzuwenden.
§
134 Überwachung
(1)
Die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und den zu ihrer
Durchführung erlassenen Vorschriften erforderliche Überwachung
und Kontrolle obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen.
(2)
Soweit es zur Überwachung und Kontrolle im Sinne des Absatzes 1
erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen
Stellen bei Betrieben, die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel
herstellen oder in den Verkehr bringen (§ 7 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) oder
innergemeinschaftlich verbringen, einführen oder ausführen,
während der Geschäfts oder Betriebszeit
1.
Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen
und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
2.
Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen auf Verlangen des
Betroffenen ist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist,
eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen,
3.
Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
4.
Auskunft verlangen.
Diese
Befugnisse erstrecken sich auch auf Agrarerzeugnisse oder
Lebensmittel, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf
Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen in den
Verkehr gebracht werden.
(3)
Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der
Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen
und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu
gestatten, die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel
selbst oder durch andere so darzulegen, daß die Besichtigung
ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch
andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen zu leisten, die
Proben entnehmen zu lassen, die geschäftlichen Unterlagen
vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.
(4)
Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so
gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für
denjenigen, der die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel für den
Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder
ausführt.
(5)
Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen
der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
(6)
Für Amtshandlungen, die nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr.
2081/92 zu Kontrollzwecken vorzunehmen sind, werden kostendeckende
Gebühren und Auslagen erhoben. Die kostenpflichtigen Tatbestände
werden durch das Landesrecht bestimmt.
§
135 Unterlassungsanspruch Schadensersatzanspruch
(1)
Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen
Artikel 8 oder 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 verstoßen,
kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2)
§ 128 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§
136 Verjährung
Die
Ansprüche nach§ 135 verjähren gemäß §
20.
Abschnitt
3
Ermächtigungen
zum Erlaß von Rechtsverordnungen
§
137 Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer
Herkunftsangaben
(1)
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit
und für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere
Bestimmungen über einzelne geographische Herkunftsangaben zu
treffen.
(2)
In der Rechtsverordnung können
1.
durch Bezugnahme auf politische oder geographische Grenzen das
Herkunftsgebiet,
2.
die Qualität oder sonstige Eigenschaften im Sinne des §
127
Abs. 2 sowie die dafür maßgeblichen Umstände, wie
insbesondere Verfahren oder Art und Weise der Erzeugung oder
Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder
Qualität oder sonstige Eigenschaften der verwendeten
Ausgangsmaterialien wie deren Herkunft, und
3.
die Art und Weise der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe
geregelt
werden. Bei der Regelung sind die bisherigen lauteren Praktiken,
Gewohnheiten und Gebräuche bei der Verwendung der geographischen
Herkunftsangabe zu berücksichtigen.
§
138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen
und Einsprüchen nach derVerordnung (EWG) Nr. 2081/92
(1)
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere
Bestimmungen über das Antrags und Einspruchsverfahren (§§
130 bis 133) zu treffen.
(2)
Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigung zum Erlaß
von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche
Patent- und Markenamt übertragen.
§
139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr.
2081/92
(1)
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit
und für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere
Einzelheiten des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und
geographischen Angaben nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zu
regeln, soweit sich das Erfordernis hierfür aus der Verordnung
(EWG) Nr. 2081/92 oder den zu ihrer Durchführung erlassenen
Vorschriften des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften ergibt. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können
insbesondere Vorschriften über
1.
die Kennzeichnung der Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel,
2.
die Berechtigung zum Verwenden der geschützten Bezeichnungen
oder
3.
die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Überwachung oder
Kontrolle beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der
Einfuhr oder Ausfuhr
erlassen
werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch erlassen
werden, wenn die Mitgliedstaaten nach den dort genannten
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften befugt sind, ergänzende
Vorschriften zu erlassen.
(2)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Durchführung der nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr.
2081/92 erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten
Kontrollstellen zu übertragen oder solche an der Durchführung
dieser Kontrollen zu beteiligen. Die Landesregierungen können
auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater
Kontrollstellen durch Rechtsverordnung regeln. Sie sind befugt, die
Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung
ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
Teil
7 Markengesetz Verfahren in Kennzeichenstreitsachen
§ 140 Kennzeichenstreitsachen
(1)
Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem
Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird
(Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht
auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die
Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies
der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der
Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder
können außerdem durch Vereinbahrung den Gerichten eines
Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen
Gericht eines anderen Landes übertragen.
(3)
Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer
Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach §
13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die
notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
§
141 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Ansprüche,
welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse
betreffen und auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb gegründet werden, brauchen nicht im Gerichtsstand des
§ 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend
gemacht zu werden.
§
142 Streitwertbegünstigung
(1)
Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage
ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten
Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft,
daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen
Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde,
so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die
Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach
einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts
bemißt.
(2)
Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, daß die begünstigte
Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach
diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des
Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt,
hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die
Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts
zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner
auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt
der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach
dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(3)
Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des
Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der
Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. Danach ist er nur zulässig,
wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch
das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den
Antrag ist der Gegner zu hören.
Teil
8 Straf- und Bußgeldvorschriften Beschlagnahme bei der
Einfuhr und Ausfuhr
Abschnitt
1 Straf- und Bußgeldvorschriften
§
143 Strafbare Kennzeichenverletzung
(1)
Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich
1.
entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,
2.
entgegen§ 14 Abs. 2 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt,
die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten
Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
3.
entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen §
14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein
Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt,
einführt oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung des
Zeichens
a)
nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder
b)
nach§ 14 Abs. 2 Nr. 3 untersagt wäre und die Handlung in
der Absicht vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung
der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten
Marke zu ermöglichen,
4.
entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt
oder
5.
entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der
Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung
einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu
beeinträchtigen,
wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3)
Der Versuch ist strafbar.
(4)
In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde
wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält.
(5)
Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
Soweit den in §
18
bezeichneten Ansprüchen auf Vernichtung im Verfahren nach den
Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung
des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung)
stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung
nicht anzuwenden.
(6)
Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und
ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die
Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die
Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
§
143a Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke
(1)
Wer die Rechte des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke nachArtikel 9
Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.
Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11
S. 1) verletzt, indem er trotz eines Verbotes und ohne Zustimmung des
Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr
1.
ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren
oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für
die sie eingetragen ist,
2.
ein Zeichen benutzt, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit
des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder
Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen
erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die
Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr,
dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht
wird, oder
3.
ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen oder ein ähnliches
Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die nicht denen
ähnlich sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen
ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und das Zeichen in
der Absicht benutzt wird, die Unterscheidungskraft oder die
Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund
in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen
wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
§ 143 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
§
144 Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben
(1)
Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich eine geographische
Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen
1.
entgegen § 127 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit
Abs. 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1, benutzt
oder
2.
entgegen § 127 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4 oder einer
Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1, in der Absicht benutzt, den
Ruf oder die Unterscheidungskraft einer geographischen
Herkunftsangabe auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr
widerrechtlich eine nach Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft geschützte geographische Angabe oder
Ursprungsbezeichnung benutzt, soweit eine Rechtsverordnung nach
Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Strafvorschrift verweist.
(3)
Der Versuch ist strafbar.
(4)
Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht, daß die
widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten
befindlichen Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht
möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.
(5)
Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn das öffentliche Interesse
dies erfordert, anzuordnen, daß die Verurteilung öffentlich
bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu
bestimmen.
(6)
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände
zu bezeichnen, die als Straftaten nach Absatz 2 geahndet werden
können, soweit dies zur Durchsetzung des in Rechtsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Schutzes von
geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen erforderlich ist.
§
145 Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Verkehr
widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form
1.
ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen
oder ein Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen
Gemeinde oder weiteren Kommunalverbandes im Sinne des § 8 Abs. 2
Nr. 6,
2.
ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen im Sinnedes § 8
Abs. 2 Nr. 7 oder
3.
ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung im Sinne des §
8 Abs. 2 Nr. 8
zur
Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt.
(2)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 134 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,
a)
das Betreten von Geschäftsräumen, Grundstücken,
Verkaufseinrichtungen oder Transportmitteln oder deren Besichtigung
nicht gestattet,
b)
die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel nicht so
darlegt, daß die Besichtigung ordnungsgemäß
vorgenommen werden kann,
c)
die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht leistet,
d)
Proben nicht entnehmen läßt,
e)
geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig
vorlegt oder nicht prüfen läßt oder
f)
eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
erteilt oder
einer
nach § 139 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit
einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro und in
den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
(4)
In den Fällen des Absatzes 1 ist § 144 Abs. 4 entsprechend
anzuwenden.
Abschnitt
2 Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
§
146 Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten
(1)
Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz geschützten
Marke oder geschäftlichen Bezeichnung versehen sind,
unterliegen, soweit nicht die " Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des
Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der
Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter
Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den
zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren
sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr" (ABl. EG Nr. L
341 S. 8) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, auf
Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer
Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde,
sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für
den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die
Zollbehörden stattfinden.
(2)
Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, unterrichtet sie
unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den
Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort
der Waren sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten
mitzuteilen. Das Brief und Postgeheimnis (Artikel 10 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller
wird Gelegenheit gegeben, die Waren zu besichtigen, soweit hierdurch
nicht in Geschäfts oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
§
147 Einziehung Widerspruch Aufhebung der Beschlagnahme
(1)
Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei
Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach § 146 Abs. 2 Satz 1
widersprochen, ordnet die Zollbehörde die Einziehung der
beschlagnahmten Waren an.
(2)
Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme,
unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den
Antragsteller. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde
unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach § 146
Abs. 1 in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhält.
(3)
Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde
die Beschlagnahme unverzüglich auf. Hält der Antragsteller
den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche
Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten Waren oder
eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die
Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
(4)
Liegen die Fälle des Absatzes 3 nicht vor, hebt die Zollbehörde
die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der
Mitteilung an den Antragsteller nach Absatz 2 auf. Weist der
Antragsteller nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach
Absatz 3 Satz 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird
die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen
aufrechterhalten.
§
148 Zuständigkeiten Rechtsmittel
(1)
Der Antrag nach § 146 Abs. 1 ist bei der Oberfinanzdirektion zu
stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, sofern keine kürzere
Geltungsdauer beantragt wird. Der Antrag kann wiederholt werden.
(2)
Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom
Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der
Abgabenordnung erhoben.
(3)
Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den
Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und
Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der
Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts
ist die sofortige Beschwerde zulässig. Über die sofortige
Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
§
149 Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme
Erweist
sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der
Antragsteller den Antrag nach § 146 Abs. 1 in bezug auf die
beschlagnahmten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich
erklärt (§ 147 Abs. 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den
dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen
Schaden zu ersetzen.
§
150 Beschlagnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 3295/94
In
Verfahren nach der in § 146 Abs.1 genannten Verordnung sind die
§§ 146 bis 149 entsprechend anzuwenden, soweit in der
Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§
151 Beschlagnahme bei widerrechtlicher Kennzeichnung mit
geographischen Herkunftsangaben
(1)
Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz oder nach
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft geschützten
geographischen Herkunftsangabe versehen sind, unterliegen bei ihrer
Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Beschlagnahme zum Zwecke der
Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung, sofern die
Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr
mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden
stattfinden.
(2)
Die Beschlagnahme wird durch die Zollbehörde vorgenommen. Die
Zollbehörde ordnet auch die zur Beseitigung der widerrechtlichen
Kennzeichnung erforderlichen Maßnahmen an.
(3)
Wird den Anordnungen der Zollbehörde nicht entsprochen oder ist
die Beseitigung untunlich, ordnet die Zollbehörde die Einziehung
der Waren an.
(4)
Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den
Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und
Einziehung zulässig sind. Gegen die Entscheidung des
Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. Über
die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
Teil
9 Übergangsvorschriften
§
152 Anwendung dieses Gesetzes
Die
Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist, auch auf Marken, die vor dem 1. Januar 1995
angemeldet oder eingetragen oder durch Benutzung im geschäftlichen
Verkehr oder durch notorische Bekanntheit erworben worden sind, und
auf geschäftliche Bezeichnungen Anwendung, die vor dem 1. Januar
1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften geschützt waren.
§
153 Schranken für die Geltendmachung von
Verletzungsansprüchen
(1)
Standen dem Inhaber einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen oder
durch Benutzung oder notorische Bekanntheit erworbenen Marke oder
einer geschäftlichen Bezeichnung nach den bis dahin geltenden
Vorschriften gegen die Benutzung der Marke, der geschäftlichen
Bezeichnung oder eines übereinstimmenden Zeichens keine
Ansprüche wegen Verletzung zu, so können die Rechte aus der
Marke oder aus der geschäftlichen Bezeichnung nach diesem Gesetz
nicht gegen die Weiterbenutzung dieser Marke, dieser geschäftlichen
Bezeichnung oder dieses Zeichens geltend gemacht werden.
(2)
Auf Ansprüche des Inhabers einer vor dem 1. Januar 1995
eingetragenen oder durch Benutzung oder notorische Bekanntheit
erworbenen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung ist §
21 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 21 Abs.
1 und 2 vorgesehene Frist von fünf Jahren mit dem 1. Januar 1995
zu laufen beginnt.
§
154 Dingliche Rechte Zwangsvollstreckung Konkursverfahren
(1)
Ist vor dem 1. Januar 1995 an dem durch die Anmeldung oder Eintragung
einer Marke begründeten Recht ein dingliches Recht begründet
worden oder war das durch die Anmeldung oder Eintragung begründete
Recht Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, so
können diese Rechte oder Maßnahmen nach § 29 Abs. 2
in das Register eingetragen werden.
(2)
Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn das durch die Anmeldung
oder Eintragung einer Marke begründete Recht durch ein
Konkursverfahren erfaßt worden ist.
§
155 Lizenzen
Auf
vor dem 1. Januar 1995 an dem durch die Anmeldung oder Eintragung,
durch die Benutzung oder durch die notorische Bekanntheit einer Marke
begründeten Recht erteilte Lizenzen ist § 30 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß diesen Lizenzen die Wirkung des §
30 Abs. 5 nur insoweit zugute kommt, als es sich um nach dem 1.
Januar 1995 eingetretene Rechtsübergänge oder an Dritte
erteilte Lizenzen handelt.
§
156 Prüfung angemeldeter Marken auf absolute
Schutzhindernisse
(1)
Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Zeichen angemeldet worden, das nach
den bis dahin geltenden Vorschriften aus vom Patentamt von Amts wegen
zu berücksichtigenden Gründen von der Eintragung
ausgeschlossen war, das aber nach §§ 3, 7, 8 oder 10 dieses
Gesetzes nicht von der Eintragung ausgeschlossen ist, so sind die
Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die Anmeldung als am 1. Januar 1995 eingereicht gilt und daß,
ungeachtet des ursprünglichen Anmeldetags und einer etwa in
Anspruch genommenen Priorität, der 1. Januar 1995 für die
Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2 maßgeblich
ist.
(2)
Kommt das Patentamt bei der Prüfung des angemeldeten Zeichens zu
dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben
sind, so teilt es dies dem Anmelder mit.
(3)
Teilt der Anmelder dem Patentamt innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 mit, daß
er mit der Verschiebung des Zeitrangs im Sinne des Absatzes 1
einverstanden ist, wird die Anmeldung des Zeichens als Anmeldung
einer Marke nach diesem Gesetz weiterbehandelt.
(4)
Teilt der Anmelder dem Patentamt mit, daß er mit einer
Verschiebung des Zeitrangs im Sinne des Absatzes 1 nicht
einverstanden ist oder gibt er innerhalb der Frist des Absatzes 3
keine Erklärung ab, so weist das Patentamt die Anmeldung zurück.
(5)
Der Anmelder kann die Erklärung nach Absatz 3 auch noch in einem
Erinnerungsverfahren, einem Beschwerdeverfahren oder in einem
Rechtsbeschwerdeverfahren über die Zurückweisung der
Anmeldung abgeben, das am 1. Januar 1995 anhängig ist. Die
Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.
§
157 Bekanntmachung und Eintragung
Ist
vor dem 1. Januar 1995 die Bekanntmachung einer Anmeldung nach §
5 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes beschlossen worden, ist die
Anmeldung aber noch nicht nach § 5 Abs. 2 des
Warenzeichengesetzes bekanntgemacht worden, so wird die Marke ohne
vorherige Bekanntmachung nach § 41 in das Register eingetragen.
Ist für einen nach dem Beschluß der Bekanntmachung
zugestellten Antrag auf beschleunigte Eintragung die in § 6a
Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vorgesehene Gebühr bereits
gezahlt worden, wird sie von Amts wegen erstattet.
§
158 Widerspruchsverfahren
(1)
Ist vor dem 1. Januar 1995 die Anmeldung einer Marke nach § 5
Abs. 2 des Warenzeichengesetzes oder die Eintragung einer Marke nach
§ 6a Abs. 3 des Warenzeichengesetzes in Verbindung mit § 5
Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemacht worden, so können
Widersprüche innerhalb der Frist des § 5 Abs. 4 des
Warenzeichengesetzes sowohl auf die Widerspruchsgründe des §
5 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes als auch auf die Widerspruchsgründe
des § 42 Abs. 2 gestützt werden. Wird innerhalb der Frist
des § 5 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes Widerspruch nicht
erhoben, so wird, soweit es sich nicht um eine nach § 6a Abs. 1
des Warenzeichengesetzes eingetragene Marke handelt, die Marke nach §
41 in das Register eingetragen. Ein Widerspruch nach § 42 findet
gegen eine solche Eintragung nicht statt.
(2)
Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Widerspruch gemäß § 5
Abs. 4 des Warenzeichengesetzes gegen die Eintragung einer nach §
5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemachten oder einer nach §
6a Abs. 1 des Warenzeichengesetzes eingetragenen Marke erhoben worden
oder wird nach dem 1. Januar 1995 ein Widerspruch nach Absatz 1
erhoben, so sind die Widerspruchsgründe des § 5 Abs. 4 Nr.
2 und 3 des Warenzeichengesetzes, soweit der Widerspruch darauf
gestützt worden ist, weiterhin anzuwenden. Ist der Widerspruch
auf § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes gestützt
worden, ist anstelle dieser Bestimmung die Bestimmung des § 42
Abs. 2 Nr. 1 anzuwenden.
(3)
Ist in einem Verfahren über einen Widerspruch, der vor dem 1.
Januar 1995 erhoben worden ist, die Benutzung der Marke, aufgrund
deren Widerspruch erhoben worden ist, bestritten worden oder wird die
Benutzung in einem solchen Widerspruchsverfahren bestritten, so ist
anstelle des § 5 Abs. 7 des Warenzeichengesetzes § 43 Abs.
1 entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt für das
Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht auch dann, wenn ein solches
Verfahren am 1. Januar 1995 anhängig ist. Satz 1 gilt nicht für
Rechtsbeschwerden, die am 1. Januar 1995 anhängig sind.
(4)
Wird der Widerspruch zurückgewiesen, so wird, soweit es sich
nicht um eine nach § 6a Abs.1 des Warenzeichengesetzes
eingetragene Marke handelt, die Marke nach § 41 in das Register
eingetragen. Ein Widerspruch nach § 42 findet gegen eine solche
Eintragung nicht statt.
(5)
Wird dem Widerspruch gegen eine nach § 5 Abs. 2 des
Warenzeichengesetzes bekanntgemachte Anmeldung stattgegeben, so wird
die Eintragung versagt. Wird dem Widerspruch gegen eine nach §
6a Abs. 1 des Warenzeichengesetzes eingetragene Marke stattgegeben,
so wird die Eintragung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 gelöscht.
(6)
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 4 Satz 1
findet eine Zurückweisung der Anmeldung aus von Amts wegen zu
berücksichtigenden Eintragungshindernissen nicht statt.
§
159 Teilung einer Anmeldung
Auf
die Teilung einer vor dem 1. Januar 1995 nach § 5 Abs. 2 des
Warenzeichengesetzes bekanntgemachten Anmeldung ist § 40 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die Teilung erst nach Ablauf der
Widerspruchsfrist erklärt werden kann und daß die
Erklärung nur zulässig ist, wenn ein im Zeitpunkt ihrer
Abgabe anhängiger Widerspruch sich nach der Teilung nur gegen
einen der Teile der ursprünglichen Anmeldung richten würde.
Der Teil der ursprünglichen Anmeldung, gegen den sich kein
Widerspruch richtet, wird nach § 41 in das Register eingetragen.
Ein Widerspruch nach § 42 findet gegen eine solche Eintragung
nicht statt.
§
160 Schutzdauer und Verlängerung
Die
Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer und die
Verlängerung der Schutzdauer (§ 47) sind auch auf vor dem
1. Januar 1995 eingetragene Marken anzuwenden mit der Maßgabe,
daß für die Berechnung der Frist, innerhalb derer die
Gebühren für die Verlängerung der Schutzdauer einer
eingetragenen Marke wirksam vor Fälligkeit gezahlt werden
können, die Vorschriften des § 9 Abs. 2 des
Warenzeichengesetzes weiterhin anzuwenden sind, wenn die Schutzdauer
nach § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vor dem 1. Januar 1995
abläuft.
§
161 Löschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls
(1)
Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Antrag auf Löschung der
Eintragung einer Marke nach § 11 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
beim Patentamt gestellt worden und ist die Frist des § 11 Abs. 4
Satz 3 des Warenzeichengesetzes für den Widerspruch gegen die
Löschung am 1. Januar 1995 noch nicht abgelaufen, so beträgt
diese Frist zwei Monate.
(2)
Ist vor dem 1. Januar 1995 eine Klage auf Löschung der
Eintragung einer Marke nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 des
Warenzeichengesetzes erhoben worden, so wird die Eintragung nur
gelöscht, wenn der Klage sowohl nach den bis dahin geltenden
Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes
stattzugeben ist.
§
162 Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter
Schutzhindernisse
(1)
Ist der Inhaber einer Marke vor dem 1. Januar 1995 benachrichtigt
worden, daß die Eintragung der Marke nach § 10 Abs. 2 Nr.
2 des Warenzeichengesetzes gelöscht werden soll, und ist die
Frist des § 10 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes für
den Widerspruch gegen die Löschung am 1. Januar 1995 noch nicht
abgelaufen, so beträgt diese Frist zwei Monate.
(2)
Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Verfahren von Amts wegen zur Löschung
der Eintragung einer Marke wegen des Bestehens absoluter
Schutzhindernisse nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des
Warenzeichengesetzes eingeleitet worden oder ist vor diesem Zeitpunkt
ein Antrag auf Löschung nach dieser Vorschrift gestellt worden,
so wird die Eintragung nur gelöscht, wenn die Marke sowohl nach
den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften
dieses Gesetzes nicht schutzfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn
nach dem 1. Januar 1995 ein Verfahrennach § 54 zur Löschung
der Eintragung einer Marke eingeleitet wird, die vor dem 1. Januar
1995 eingetragen worden ist.
§
163 Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens
älterer Rechte
(1)
Ist vor dem 1. Januar 1995 eine Klage auf Löschung der
Eintragung einer Marke aufgrund einer früher angemeldeten Marke
nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes oder aufgrund
eines sonstigen älteren Rechts erhoben worden, so wird, soweit
in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, die Eintragung nur gelöscht,
wenn der Klage sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als
auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes stattzugeben ist. Dies
gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 eine Klagenach § 55
auf Löschung der Eintragung einer Marke erhoben wird, die vor
dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist.
(2)
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1ist § 51 Abs. 2 Satz 1
und 2 nicht anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ist
§ 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die Frist von fünf Jahren mit dem 1. Januar 1995 zu laufen
beginnt.
§
164 Erinnerung und Durchgriffsbeschwerde
Die
Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Erinnerungen, die
vor dem 1. Januar 1995 eingelegt worden sind, mit der Maßgabe,
daß die in § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 vorgesehenen Fristen
von sechs Monaten und zehn Monaten am 1. Januar 1995 zu laufen
beginnen.
§
165 Übergangsvorschriften
(1)
Auf Anmeldungen, die vor dem 1. Januar 1998 zur Eintragung einer
Marke in das Register beim Patentamt eingereicht worden sind, ist §
33 Abs. 3 nicht anzuwenden.
(2)
Bis zum 1. Januar 1999 ist § 125h mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle des Insolvenzverfahrens das
Konkursverfahren, an die Stelle des Insolvenzgerichts das
Konkursgericht, an die Stelle der Insolvenzmasse die Konkursmasse und
an die Stelle des Insolvenzverwalters der Konkursverwalter tritt.
(3)
Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
dass § 20 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung
gleichgestellt ist.
(4)
Abweichend von § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 kann im
Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 an Stelle der
Erinnerung auch die Beschwerde eingelegt werden.
(5)
Abweichend von § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 gilt für
den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 Folgendes:
1.
Die Beschwerde gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der
Markenabteilungen steht den am Verfahren vor dem Patentamt
Beteiligten zu.
2.
Ist gegen einen Beschluss der Markenstellen oder der
Markenabteilungen, gegen den auch die Erinnerung gegeben ist, von
einem Beteiligten Erinnerung und von einem anderen Beteiligten
Beschwerde eingelegt worden, so kann der Erinnerungsführer
ebenfalls Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde des
Erinnerungsführers nicht innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Zustellung der Beschwerde des anderen Beteiligten gemäß
§ 66 Abs. 4 Satz 2 eingelegt, so gilt seine Erinnerung als
zurückgenommen. Für die Beschwerde des Erinnerungsführers
ist keine zusätzliche Beschwerdegebühr zu entrichten.
(6)
Für Erinnerungen und Beschwerden, die vor dem 1. Januar 2002
eingelegt worden sind, gelten die §§ 64 und 66 in der bis
zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Für mehrseitige Verfahren,
die bis zum 31. Dezember 2004 anhängig werden, bestimmt sich die
Anwendbarkeit der Absätze 4 und 5 nach dem Tag der Einlegung der
Beschwerde.
(7)
Für die in § 96 genannten Verfahren, die vor dem 1. Januar
2002 anhängig geworden sind, gilt § 96 in der bis zum 1.
Januar 2002 geltenden Fassung.
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