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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die
Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern
(Kulturgüterrückgabegesetz - KultGüRückG)
vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3162)
Abschnitt 1
Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Rückgabeanspruchs für deutsches national wertvolles Kulturgut
§ 1 Geschützte Gegenstände
Kulturgut
im Sinne dieses Abschnitts sind alle Gegenstände, die nach dem
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung durch
Eintragung in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes"
oder in das "Verzeichnis national wertvoller Archive"
geschützt sind oder für die ein Eintragungsverfahren
eingeleitet und die Einleitung des Verfahrens öffentlich
bekanntgemacht worden ist.
§ 2 Rückgabeanspruch
Die
Länder machen den Rückgabeanspruch auf Kulturgut, das
unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union verbracht wurde, im Benehmen
mit der Zentralstelle des Bundes im jeweiligen Mitgliedstaat der
Europäischen Union im Rahmen der dort geltenden Vorschriften
außergerichtlich und gerichtlich geltend.
§ 3 Zentralstelle
Zentralstelle
des Bundes im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundesministerium des
Innern. Die Länder benennen ihre Zentralstellen.
§ 4 Eigentum
(1)
Das Eigentum an Kulturgut, das nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
auf Verlangen in das Bundesgebiet zurückgegeben wird, richtet sich
nach den deutschen Sachvorschriften.
(2)
Bürgerlich-rechtliche Ansprüche und Rechte auf das Kulturgut
werden durch Rückgabeansprüche im Sinne des § 5 dieses
Gesetzes nicht berührt.
Abschnitt II
Rückgabeansprüche anderer Mitgliedstaaten
§ 5 Voraussetzungen der Rückgabepflicht
(1)
Ein unrechtmäßig nach dem 31. Dezember 1992 aus dem
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
in das Bundesgebiet verbrachter Gegenstand ist diesem Mitgliedstaat auf
sein Ersuchen zurückzugeben, wenn dieser Gegenstand
1.
vor der Verbringung von dem ersuchenden Mitgliedstaat durch
Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt als nationales Kulturgut von
künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert im
Sinne des Artikels 36 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft öffentlich eingestuft wurde oder
seine Einstufung als nationales Kulturgut eingeleitet und die
Einleitung des Verfahrens öffentlich bekanntgemacht wurde und
2. entweder
a)
unter eine der im Anhang der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15.
März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig
aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten
Kulturgütern genannten Kategorien fällt oder
b)
als Teil einer öffentlichen Sammlung in ein Bestandsverzeichnis
eines Museums, eines Archivs, einer kirchlichen Einrichtung oder in das
Bestandsverzeichnis der erhaltungswürdigen Bestände einer
Bibliothek eingetragen ist und die Sammlung selbst oder die
Einrichtung, zu der sie gehört, nach der für sie
gültigen Rechtsordnung einer öffentlichen Einrichtung
gleichstellt.
(2) Vom
Besitzer oder Dritten auf Grund rechtsgeschäftlicher
Verfügung oder Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder
Arrestvollziehung erworbene Rechte stehen der Rückgabepflicht
nicht entgegen.
(3)
Kulturgut ist unrechtmäßig aus einem anderen Mitgliedstaat
verbracht worden, wenn bei seiner Ausfuhr gegen die dort gültigen
Rechtsvorschriften für den Schutz nationaler Kulturgüter oder
gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften über
die Ausfuhr von Kulturgütern verstoßen worden ist.
(4)
Als unrechtmäßig verbracht gilt auch jede nicht erfolgte
Rückkehr nach Ablauf der Frist für eine vorübergehende
rechtmäßige Verbringung und jeder Verstoß gegen eine
andere Bedingung für diese vorübergehende Verbringung.
(5)
Die Kosten der Rückgabe und der zur Sicherung und Erhaltung des
betroffenen Kulturgutes erforderlichen Maßnahmen trägt der
ersuchende Mitgliedstaat.
§ 6 Rückgabegläubiger, Rückgabeschuldner
(1)
Der Rückgabeanspruch steht dem Mitgliedstaat zu, aus dessen
Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig in das Bundesgebiet
verbracht worden ist.
(2)
Rückgabeschuldner ist, wer für sich selbst oder für
einen anderen die tatsächliche Sachherrschaft über das
Kulturgut ausübt.
§ 7 Durchführung und Sicherung der Rückgabe
(1)
Die zur Ermittlung des rückgabepflichtigen Kulturgutes, seiner
Sicherung und seiner Rückgabe erforderlichen Maßnahmen
fallen in die Zuständigkeit der Länder.
(2)
Erhalten die für die Rückgabe des Kulturgutes
zuständigen Behörden Kenntnis von Kulturgut, bei dem der
dringende Verdacht besteht, daß es unrechtmäßig aus
einem anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet verbracht worden und an
diesen zurückzugeben ist, so ordnen sie seine Anhaltung an oder
veranlassen deren Anordnung durch die dafür zuständige
Behörde. Die Anhaltung ist unverzüglich der Zentralstelle des
Bundes zu melden.
(3)
Das angehaltene Kulturgut darf nicht ausgeführt und nur mit
schriftlicher Zustimmung der zuständigen Zentralstelle des Landes
an andere Personen oder Einrichtungen weitergegeben werden.
(4)
Die Anhaltung ist aufzuheben, wenn keiner der von der Zentralstelle des
Bundes zu unterrichtenden Mitgliedstaaten fristgemäß um die
Rückgabe des angehaltenen Kulturgutes ersucht. Das
Rückgabeersuchen ist innerhalb von zwei Monaten bei der
Zentralstelle des Bundes zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Eingang
der Mitteilung über die Anhaltung bei der zuständigen
Behörde des Mitgliedstaats, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut
unrechtmäßig verbracht worden ist. Der Rückgabeanspruch
ist glaubhaft zu machen.
(5)
Das angehaltene Kulturgut ist nach Maßgabe landesrechtlicher
Vorschriften sicherzustellen, sofern zu befürchten ist, daß
seine Rückgabe an den ersuchenden Mitgliedstaat verhindert werden
soll oder daß es Schaden erleidet.
§ 8 Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut
Das Eigentum an Kulturgut bestimmt sich nach erfolgter Rückgabe nach den Sachvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats.
§ 9 Entschädigung
(1)
Der Rückgabeschuldner ist zur Rückgabe nur Zug um Zug gegen
eine angemessene Entschädigung verpflichtet, wenn nicht der
ersuchende Mitgliedstaat nachweist, daß diesem bei Erwerb des
Kulturgutes die unrechtmäßige Verbringung aus dem
Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats bekannt oder infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Bei der Bemessung der
Entschädigungshöhe ist die Entziehung der Nutzung des
Kulturgutes unter gerechter Abwägung der Interessen der
Allgemeinheit und des Rückgabeschuldners zu berücksichtigen.
Für entgangenen Gewinn und für sonstige
Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit
dem Entzug der Nutzung stehen, ist dem Rückgabeschuldner eine
Entschädigung zu zahlen, wenn und insoweit dies zur Abwendung oder
zum Ausgleich einer unbilligen Härte geboten erscheint.
(2) Die Entschädigung ist von dem ersuchenden Mitgliedstaat zu entrichten.
(3)
Sichert der ersuchende Mitgliedstaat schriftlich zu, daß die
Rechte des Rückgabeschuldners an dem Kulturgut durch die
Rückgabe nicht berührt werden, so hat er diesem nur die
Kosten zu erstatten, die ihm daraus entstanden sind, daß er
darauf vertraut hat, das Kulturgut im Bundesgebiet belassen zu
dürfen.
(4) Ist
das zurückzugebende Kulturgut dem Rückgabeschuldner
geschenkt, vererbt oder vermacht worden, so fallen ihm die
Sorgfaltspflichtverletzungen des Schenkers oder Erblassers zur Last.
§ 10 Verjährung und Erlöschen des Rückgabeanspruchs
(1)
Der Rückgabeanspruch des ersuchenden Mitgliedstaats verjährt
in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem dessen Behörden von dem
Ort der Belegenheit und der Person des Rückgabeschuldners Kenntnis
erlangen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung sind entsprechend
anzuwenden. Der Rückgabeanspruch erlischt jedoch spätestens
30 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem das Kulturgut
unrechtmäßig aus dem ersuchenden Mitgliedstaat
ausgeführt worden ist.
(2)
Bei Kulturgut, das Teil einer öffentlichen Sammlung oder
kirchlichen Einrichtung des ersuchenden Mitgliedstaats im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ist, erlischt der
Rückgabeanspruch nach 75 Jahren. Dieser Rückgabeanspruch
erlischt jedoch nicht, wenn und soweit er auch nach dem Recht des um
die Rückgabe ersuchenden Mitgliedstaats keiner Verjährung und
keinem durch Zeitablauf bedingten Erlöschen unterliegt.
(3)
Erteilt die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats
für unrechtmäßig ausgeführtes Kulturgut
nachträglich eine Ausfuhrgenehmigung, so kann seine Rückgabe
nicht mehr gefordert werden. Das gleiche gilt, wenn die Ausfuhr auf
Grund einer nach ihr in Kraft getretenen Rechtsänderung
Rechtmäßigkeit erlangt. [Gehe
niemals mit sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11 Aufgaben der Zentralstellen der Länder
Die
Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Rückführung
rechtswidrig in das Bundesgebiet verbrachten Kulturgutes der anderen
Mitgliedstaaten stehen, werden von den Zentralstellen der Länder
wahrgenommen. Diese sind insbesondere zuständig für
1.
die von dem ersuchenden Mitgliedstaat beantragten Nachforschungen nach
einem bestimmten Kulturgut, das unrechtmäßig aus seinem
Hoheitsgebiet verbracht wurde und nach der Identität seines
Eigentümers oder Besitzers. Dem Antrag sind zur Erleichterung der
Nachforschungen alle erforderlichen Angaben beizufügen,
insbesondere über die Veröffentlichung als national
wertvolles Kulturgut und den tatsächlichen oder vermutlichen Ort
der Belegenheit des Kulturgutes
2.
die Unterrichtung der betroffenen Mitgliedstaaten im Fall des
Auffindens eines Kulturgutes, wenn begründeter Anlaß
für die Vermutung besteht, daß das Kulturgut
unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats verbracht wurde
3.
die Erleichterung der Überprüfung durch die zuständigen
Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, ob der betreffende
Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung
innerhalb von zwei Monaten nach der Unterrichtung nach Nummer 2
erfolgt. Wird diese Überprüfung nicht innerhalb der
festgelegten Frist durchgeführt, so entfallen die Verpflichtungen
nach den Nummern 4 und 5
4.
die Durchführung und erforderlichenfalls die Anordnung der
notwendigen Maßnahmen für die physische Erhaltung des
Kulturgutes in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat
5.
den Erlaß der erforderlichen vorläufigen Maßnahmen, um
zu verhindern, daß das Kulturgut dem Rückgabeverfahren
entzogen wird,
6. die
Wahrnehmung der Rolle eines Vermittlers zwischen dem Eigentümer
oder Besitzer und dem ersuchenden Mitgliedstaat in der Frage der
Rückgabe. Das Landesrecht kann vorsehen, daß,
unabhängig von der Erhebung einer Klage, der Rückgabeanspruch
zunächst im Schiedsverfahren geklärt wird, sofern zwischen
Rückgabegläubiger und Rückgabeschuldner hierüber
Einvernehmen besteht.
§ 12 Rückgabeklage des ersuchenden
Mitgliedstaats
(1)
Unabhängig von der Möglichkeit, eine gütliche Einigung
über die Rückgabe anzustreben, kann der ersuchende
Mitgliedstaat den Rückgabeschuldner auf dem
verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg auf Rückgabe verklagen.
(2)
Drei Monate nach Eingang des Rückgabeersuchens bei der
zuständigen Zentralstelle kann Klage erhoben werden. Ihr sind eine
Beschreibung des streitbefangenen Gegenstandes und die zum Nachweis der
Voraussetzungen erforderlichen Urkunden und Erklärungen
beizufügen.
(3)
Die Beweislast für das Bestehen des Rückgabeanspruchs, den
Entschädigungsanspruch des Rückgabeschuldners und die
für die Höhe der Entschädigung maßgeblichen
Umstände bemißt sich nach deutschem Recht.
(4)
Gibt das Gericht der Klage statt, so entscheidet es zugleich über
die dem Beklagten zu gewährende Entschädigung.
(5) § 5 Abs. 5 bleibt unberührt.
(6)
Dem Berechtigten steht es frei, unbeschadet des Vorgehens des
Mitgliedstaats seine Rechte gegen den Besitzer im ordentlichen
Rechtsweg durchzusetzen.
§ 13 Strafvorschriften
Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer nationales Kulturgut eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union, das öffentlich als nationales Kulturgut eingestuft wurde
oder dessen Einstufung als nationales Kulturgut eingeleitet und die
Einleitung des Verfahrens öffentlich bekanntgemacht wurde, der
zuständigen Stelle vorenthält, es beschädigt oder
zerstört, nachdem die zuständige Stelle den Gegenstand nach
§ 7 Abs. 2 dieses Gesetzes angehalten hat, wenn die Tat nicht in
anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
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