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Gesetz über das Kreditwesen
(Kreditwesengesetz - KWG )
in der Fassung der Bekanntmachung vom
09. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung
insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften
vom 08. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2384).
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften und Finanzunternehmen
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die
Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang
betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind
1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder
anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der
Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder
Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf,
ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),
2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft),
3. der Ankauf von Wechseln und Schecks
(Diskontgeschäft),
4. die Anschaffung und die
Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für
fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
5. die Verwahrung und die Verwaltung
von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),
6. die in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft),
7. die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen
vor Fälligkeit zu erwerben,
8. die Übernahme von Bürgschaften,
Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere
(Garantiegeschäft),
9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft),
10. die Übernahme von Finanzinstrumenten
für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme
gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
11. die Ausgabe vorausbezahlter Karten
zu Zahlungszwecken, es sei denn, der Kartenemittent
ist auch der Leistungserbringer, der die Zahlung aus
der Karte erhält (Geldkartengeschäft), und
12. die Schaffung und die Verwaltung
von Zahlungseinheiten in Rechnernetzen (Netzgeldgeschäft).
(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind
Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere
gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. 2
Finanzdienstleistungen sind
1. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung
von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung),
2. die Anschaffung und die
Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für
fremde Rechnung (Abschlußvermittlung),
3. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten
angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum
(Finanzportfolioverwaltung),
4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für
andere (Eigenhandel),
5. die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),
6. die Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft)
und
7. der Handel mit Sorten (Sortengeschäft).
(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.
(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses
Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte
und zur Vertretung eines Instituts in der Rechtsform einer juristischen
Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind. In
Ausnahmefällen kann das Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) auch eine andere mit der Führung
der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person
widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnen, wenn sie
zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat
§ 33 Abs. 2 ist anzuwenden. Wird das Institut von einem
Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter den
Voraussetzungen des Satzes 2 eine von dem Inhaber mit der Führung
der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person
widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnet werden. Beruht die
Bezeichnung einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des
Instituts, so ist sie auf Antrag des Instituts oder des
Geschäftsleiters zu widerrufen.
(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen,
die keine Institute sind und deren Haupttätigkeit darin
besteht,
1. Beteiligungen zu erwerben,
2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
3. Leasingverträge abzuschließen,
4. Kreditkarten oder Reiseschecks auszugeben oder zu verwalten,
5. mit Finanzinstrumenten für eigene
Rechnung zu handeln,
6. andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten (Anlageberatung),
7. Unternehmen über die Kapitalstruktur,
die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten
sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen
diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder
8. Darlehen zwischen Kreditinstituten
zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach
Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere
Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, um welche die Liste im
Anhang der Richtlinie 89/646/EWG vom 15. Dezember 1989 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und
zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG - ABl. EG Nr. L 386 S. 1 -
(Zweite Bankrechtskoordinierungsrichtlinie) erweitert wird.
(3a) Finanzholding-Gesellschaften sind
Finanzunternehmen, deren Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich
Institute oder Finanzunternehmen sind und die mindestens
ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen
zum Tochterunternehmen haben.
(3b) Gemischte Unternehmen sind Unternehmen,
die keine Finanzholding-Gesellschaften oder Institute sind und die
mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein
Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunternehmen haben.
(3c) Unternehmen mit bankbezogenen
Hilfsdiensten sind Unternehmen, die keine Institute oder
Finanzunternehmen sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,
Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben oder andere
Tätigkeiten auszuführen, die Hilfstätigkeiten im
Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute
sind.
(3d) Einlagenkreditinstitute sind
Kreditinstitute, die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des
Publikums entgegennehmen und das Kreditgeschäft betreiben.
Wertpapierhandelsunternehmen sind Institute, die keine
Einlagenkreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben oder Finanzdienstleistungen
im Sinne des Absatzes 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringen, es sei denn, die
Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken sich
auf Devisen, Rechnungseinheiten oder Derivate im Sinne des Absatzes 11
Satz 4 Nr. 5. Wertpapierhandelsbanken sind Kreditinstitute, die keine
Einlagenkreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben oder Finanzdienstleistungen
im Sinne des Absatzes 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringen.
(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im
Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von
staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht werden,
regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar
oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich ihrer Systeme
zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen
Märkten (Clearingstellen), die von staatlich anerkannten Stellen
geregelt und überwacht werden.
(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist.
(5) Aufnahmestaat ist der Staat, in dem ein
Institut außerhalb seines Herkunftsstaats eine Zweigniederlassung
unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs tätig wird.
(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im
Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Staaten der Europäischen
Gemeinschaften sowie die Staaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses
Gesetzes sind alle anderen Staaten.
(5b) Zone A umfaßt die Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums, die Vollmitgliedstaaten der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
sofern sie nicht innerhalb der letzten fünf Jahre ihre
Auslandsschulden umgeschuldet oder vor vergleichbaren
Zahlungsschwierigkeiten gestanden haben, sowie die Staaten, die mit dem
Internationalen Währungsfonds besondere Kreditabkommen im
Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen
haben. Zone B umfaßt alle anderen Staaten.
(6) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als
Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten
oder die einen beherrschenden Einfluß ausüben können,
ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.
(7) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die
als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs
gelten oder auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt
werden kann, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.
Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames
Mutterunternehmen haben.
(8) Eine Kontrolle besteht, wenn ein
Unternehmen im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als
Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen oder
einer juristischen Person und einem Unternehmen ein gleichartiges
Verhältnis besteht.
(9) Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn
unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere
Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder durch
Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 vom
Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens gehalten
werden oder wenn auf die Geschäftsführung des Unternehmens,
an dem eine Beteiligung besteht, ein maßgeblicher Einfluß
ausgeübt werden kann. Für die Berechnung des Anteils der
Stimmrechte gilt § 22 Abs. 1 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes.
Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten
Personen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen.
(10) Eine enge Verbindung besteht, wenn
ein Institut und eine andere natürliche Person oder
ein anderes Unternehmen verbunden sind
1. durch das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 20 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte oder
2. als Mutter- und Tochterunternehmen,
mittels eines gleichartigen Verhältnisses oder als
Schwesterunternehmen.
(11) Finanzinstrumente im Sinne dieses
Gesetzes sind Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen
oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. Wertpapiere
sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt
sind,
1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten,
Schuldverschreibungen, Genußscheine, Optionsscheine
und
2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind,
wenn sie an einem Markt gehandelt werden
können
Wertpapiere sind auch Anteilscheine, die von einer
Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft ausgegeben werden. Geldmarktinstrumente sind
Forderungen, die nicht unter Satz 2 fallen und üblicherweise auf
dem Geldmarkt gehandelt werden. Derivate sind als Festgeschäfte
oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren
Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von
1. dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren,
2. dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten,
3. dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten,
4. Zinssätzen oder anderen Erträgen oder
5. dem Börsen- oder Marktpreis von Waren
oder Edelmetallen.
(12) Dem Handelsbuch im Sinne dieses Gesetzes
sind zum Zweck der Ermittlung und der Anrechnung von
Handelsbuch-Risikopositionen zuzurechnen
1. Finanzinstrumente, handelbare Forderungen
und Anteile, die das Institut zum Zweck des Wiederverkaufs
im Eigenbestand hält oder von dem Institut übernommen
werden, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen
den Kauf- und Verkaufspreisen oder Preis- und Zinsschwankungen
kurzfristig zu nutzen, damit ein Eigenhandelserfolg
erzielt wird,
2. Bestände und Geschäfte zur
Absicherung von Marktrisiken des Handelsbuchs und damit im Zusammenhang
stehende Refinanzierungsgeschäfte,
3. Aufgabegeschäfte sowie
4. Forderungen in Form von Gebühren,
Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die mit den
Positionen des Handelsbuchs unmittelbar verknüpft sind.
Dem Handelsbuch sind auch Pensions-, Darlehens-
sowie vergleichbare Geschäfte auf Positionen des Handelsbuchs
zuzurechnen. Ihm sind nicht Devisen, Rechnungseinheiten und Derivate im
Sinne des Absatzes 11 Satz 4 Nr. 5 zuzurechnen. Das Anlagebuch bilden
alle Geschäfte eines Instituts, die nicht dem Handelsbuch
zuzurechnen sind. Die Einbeziehung in das Handelsbuch hat nach
institutsintern festgelegten nachprüfbaren Kriterien zu erfolgen,
die dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank mitzuteilen
sind
Änderungen der Kriterien sind dem Bundesaufsichtsamt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich unter Darlegung der Gründe
anzuzeigen. Die Umwidmung von Positionen in das Handelsbuch oder
Anlagebuch ist in den Unterlagen des Instituts nachvollziehbar zu
dokumentieren und zu begründen. Die Einhaltung der institutsintern
festgelegten Kriterien hat der Abschlußprüfer im Rahmen der
Jahresabschlußprüfung zu überprüfen und zu
bestätigen.
§ 2 Ausnahmen
(1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich
der Absätze 2 und 3 nicht
1. die Deutsche Bundesbank
2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau
3. die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt für
Arbeit
4. private und öffentlich-rechtliche
Versicherungsunternehmen
5. Unternehmen des Pfandleihgewerbes,
soweit sie dieses durch Gewährung von Darlehen gegen
Faustpfand betreiben
6. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
anerkannt sind
7. Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich
mit ihrem Mutterunternehmen oder ihren Tochter- oder
Schwesterunternehmen betreiben
8. Unternehmen, die das
Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich an einer
Börse, an der ausschließlich Derivate gehandelt werden,
für andere Mitglieder dieser Börse betreiben und deren
Verbindlichkeiten durch ein System zur Sicherung der Erfüllung der
Geschäfte an dieser Börse abgedeckt sind.
(2) Für die Kreditanstalt für
Wiederaufbau gelten § 14 und die auf Grund von § 47 Abs. 1
Nr. 2 und § 48 getroffenen Regelungen für die
Sozialversicherungsträger, für die Bundesanstalt für
Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie für
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14.
(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 4
bis 6 bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen
eigentümlichen Geschäften gehören.
(4) Das Bundesaufsichtsamt kann im Einzelfall
bestimmen, daß auf ein Institut die §§ 10 bis 18, 24,
24a, 25 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes insgesamt
nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von
ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Die
Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(5) Das Bundesaufsichtsamt kann im Einzelfall
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank bestimmen, daß auf ein
Unternehmen, das nur das Geldkartengeschäft betreibt, die
§§ 10 bis 18, 24, 32 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1
dieses Gesetzes sowie § 112 Abs. 2 der Vergleichsordnung insgesamt
nicht anzuwenden sind, sofern im Hinblick auf die begrenzte Nutzung und
Verbreitung der vorausbezahlten Karten eine Gefährdung des
Zahlungsverkehrs nicht zu erwarten ist. Die Entscheidung ist im
Bundesanzeiger bekanntzumachen. Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen für die Freistellung
nach Satz 1 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit
der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
(6) Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht
1. die Deutsche Bundesbank
2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau
3. die öffentliche Schuldenverwaltung des
Bundes, eines seiner Sondervermögen, eines Landes oder eines
anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und deren
Zentralbanken
4. private und öffentlich-rechtliche
Versicherungsunternehmen
5. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen
ausschließlich für ihr Mutterunternehmen oder ihre
Tochter- oder Schwesterunternehmen erbringen
6. Unternehmen, deren Finanzdienstleistung
ausschließlich in der Verwaltung eines Systems von
Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit
ihnen verbundenen Unternehmen besteht
7. Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen
im Sinne sowohl der Nummer 5 als auch der Nummer 6
erbringen
8. Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen
im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 ausschließlich
die Anlage- und Abschlußvermittlung zwischen Kunden und
a) einem Institut,
b) einem nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 tätigen
Unternehmen,
c) einem Unternehmen, das auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 53c gleichgestellt oder freigestellt
ist, oder
d) einer ausländischen Investmentgesellschaft
betreiben, sofern sich diese
Finanzdienstleistungen auf Anteilscheine von
Kapitalanlagegesellschaften oder auf ausländische
Investmentanteile, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben
werden dürfen, beschränken und die Unternehmen nicht befugt
sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum
oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu
verschaffen
9. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen
ausschließlich an einer Börse, an der ausschließlich
Derivate gehandelt werden, für andere Mitglieder dieser Börse
erbringen und deren Verbindlichkeiten durch ein System zur Sicherung
der Erfüllung der Geschäfte an dieser Börse abgedeckt
sind
10. Angehörige freier Berufe, die
Finanzdienstleistungen nur gelegentlich im Rahmen ihrer
Berufstätigkeit erbringen und einer Berufskammer in der Form der
Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören, deren
Berufsrecht die Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht
ausschließt
11. Unternehmen, deren Haupttätigkeit
darin besteht, Geschäfte über Rohwaren mit gleichartigen
Unternehmen, mit den Erzeugern oder den gewerblichen Verwendern der
Rohwaren zu tätigen, und die Finanzdienstleistungen nur für
diese Personen und nur insoweit erbringen, als es für ihre
Haupttätigkeit erforderlich ist
12. Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung
der Handel mit Sorten ist, sofern ihre Haupttätigkeit nicht im Sortengeschäft
besteht.
Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne
des Satzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
insoweit, als sie Finanzdienstleistungen erbringen, die nicht zu den
ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
(7) Die Vorschriften des § 2a Abs. 2, der
§§ 10 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 10, der §§ 24a und
33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 5 und der §§
45 und 46 bis 46c sind nicht anzuwenden auf
Finanzdienstleistungsinstitute, die außer der
Drittstaateneinlagenvermittlung, dem Finanztransfergeschäft und
dem Sortengeschäft keine weitere Finanzdienstleistung erbringen.
(8) Die Vorschriften des § 2a Abs. 2, der
§§ 10, 11 und 12 Abs. 1, der §§ 13, 13a, 14 bis 18
und 24 Abs. 1 Nr. 10 und der §§ 45 und 46 bis 46c sind nicht
anzuwenden auf Anlagevermittler und Abschlußvermittler, die nicht
befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen
Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
handeln.
(9) Auf Anlagevermittler und
Abschlußvermittler, die anstelle des Anfangskapitals den
Abschluß einer geeigneten Versicherung gemäß § 33
Abs. 1 Satz 2 nachweisen, finden die Vorschriften des § 24a
über die Errichtung einer Zweigniederlassung und den
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr keine Anwendung.
(10) Ein Unternehmen gilt nicht als
Finanzdienstleistungsinstitut, wenn es die Anlage- oder
Abschlußvermittlung ausschließlich für Rechnung und
unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder
Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland oder eines nach §
53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 tätigen Unternehmens oder unter der
gesamtschuldnerischen Haftung solcher Institute oder Unternehmen
ausübt, ohne andere Finanzdienstleistungen zu erbringen, und wenn
dies dem Bundesaufsichtsamt von einem dieser haftenden Institute oder
Unternehmen angezeigt wird. Seine Tätigkeit wird den Instituten
oder Unternehmen zugerechnet, für deren Rechnung und unter deren
Haftung es tätig wird. Ändern sich die von den haftenden
Instituten oder Unternehmen angezeigten Verhältnisse, sind die
neuen Verhältnisse unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt
anzuzeigen. Das Bundesaufsichtsamt übermittelt die Anzeigen nach
den Sätzen 1 und 3 der Deutschen Bundesbank und dem
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel.
(11) Ein Institut braucht die Vorschriften
dieses Gesetzes über das Handelsbuch nicht anzuwenden,
sofern
1. der Anteil des Handelsbuchs des Instituts
in der Regel 5 vom Hundert der Gesamtsumme der bilanz-
und außerbilanzmäßigen Geschäfte nicht überschreitet,
2. die Gesamtsumme der einzelnen Positionen
des Handelsbuchs in der Regel den Gegenwert von 15
Millionen ECU nicht überschreitet und
3. der Anteil des Handelsbuchs zu keiner Zeit 6
vom Hundert der Gesamtsumme der bilanz- und
außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme
der Positionen des Handelsbuchs zu keiner Zeit den Gegenwert von 20
Millionen ECU überschreiten.
Zur Bestimmung des Anteils des Handelsbuchs
werden Derivate entsprechend dem Nominalwert oder dem Marktpreis der
ihnen zugrundeliegenden Instrumente, die anderen Finanzinstrumente mit
ihrem Nennwert oder Marktpreis angesetzt Kauf- und Verkaufspositionen
werden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert. Näheres wird durch
Rechtsverordnung nach § 22 geregelt. Das Institut hat dem
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen, wenn es von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch
macht, eine Grenze nach Satz 1 Nr. 3 überschritten hat oder die
Vorschriften über das Handelsbuch anwendet, obwohl die
Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
§ 2a Rechtsform
(1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis
nach § 32 Abs. 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform
des Einzelkaufmanns betrieben werden.
(2) Bei Wertpapierhandelsunternehmen in der
Rechtsform des Einzelkaufmanns oder der Personenhandelsgesellschaft
sind die Risikoaktiva des Inhabers oder der persönlich haftenden
Gesellschafter in die Beurteilung der Solvenz des Instituts
gemäß § 10 Abs. 1 einzubeziehen das freie
Vermögen des Inhabers oder der Gesellschafter bleibt jedoch bei
der Berechnung der Eigenmittel des Instituts unberücksichtigt.
Wird ein solches Institut in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns
betrieben, hat der Inhaber angemessene Vorkehrungen für den Schutz
seiner Kunden für den Fall zu treffen, daß auf Grund seines
Todes, seiner Geschäftsunfähigkeit oder aus anderen
Gründen das Institut seine Geschäftstätigkeit einstellt.
§ 2b Inhaber bedeutender Beteiligungen
(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende
Beteiligung an einem Institut zu erwerben, hat dem Bundesaufsichtsamt
und der Deutschen Bundesbank die Höhe der beabsichtigten
Beteiligung nach Maßgabe der Sätze 2 und 4 unverzüglich
anzuzeigen. In der Anzeige nach Satz 1 hat er die für die
Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen, die
durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 näher zu
bestimmen sind, sowie die Personen und Unternehmen anzugeben, von denen
er die entsprechenden Anteile erwerben will. Auf Verlangen des
Bundesaufsichtsamtes hat er die in § 32 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6
Buchstabe d und e genannten Unterlagen einzureichen. Ist der Erwerber
eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, hat er in der
Anzeige nach Satz 1 die für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder persönlich
haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzugeben. Solange die
bedeutende Beteiligung besteht, hat er jeden neu bestellten
gesetzlichen Vertreter oder neuen persönlich haftenden
Gesellschafter mit den für die Beurteilung von dessen
Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen dem Bundesaufsichtsamt und
der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Der Inhaber
einer bedeutenden Beteiligung hat dem Bundesaufsichtsamt und der
Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er
beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu
erhöhen, daß die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom
Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht
oder überschritten werden oder daß das Institut unter seine
Kontrolle kommt. Das Bundesaufsichtsamt übermittelt jeweils eine
Ausfertigung der Anzeigen nach den Sätzen 1 und 6 an das
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel.
(1a) Das Bundesaufsichtsamt kann innerhalb von
drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige nach Absatz 1
Satz 1 oder 6 den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung
oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß
1. der Anzeigende oder, wenn er eine
juristische Person ist, ein gesetzlicher Vertreter, wenn er eine
Personenhandelsgesellschaft ist, ein Gesellschafter, nicht
zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im
Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu
stellenden Ansprüchen genügt,
2. das Institut durch die Begründung oder
Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der
bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden
würde, der eine wirksame Aufsicht über das Institut
beeinträchtigt, oder
3. das Institut durch die Begründung oder
Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Tochterunternehmen eines
Instituts mit Sitz im Ausland würde, das im Staat seines Sitzes
oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder
dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden
Zusammenarbeit mit dem Bundesaufsichtsamt nicht bereit ist.
Wird der Erwerb nicht untersagt, kann
das Bundesaufsichtsamt eine Frist festsetzen, nach
deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft,
welche die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 6 erstattet
hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten
Erwerbs dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen hat. Nach
Ablauf der Frist hat diese Person oder Personenhandelsgesellschaft
die Anzeige unverzüglich beim Bundesaufsichtsamt einzureichen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Inhaber
einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten
Unternehmen die Ausübung seiner Stimmrechte untersagen und
anordnen, daß über die Anteile nur mit seiner Zustimmung
verfügt werden darf, wenn
1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung
nach Absatz 1a Satz 1 vorliegen,
2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung
seiner Pflicht nach Absatz 1 zur vorherigen Unterrichtung des
Bundesaufsichtsamtes und der Deutschen Bundesbank nicht nachgekommen
ist und diese Unterrichtung innerhalb einer vom Bundesaufsichtsamt
gesetzten Frist nicht nachgeholt hat oder
3. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren
Untersagung nach Absatz 1a Satz 1 erworben oder erhöht
worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die
Ausübung der Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen
werden - er hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen
einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu
tragen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 kann das
Bundesaufsichtsamt über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus
einen Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile,
soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen,
wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung dem Bundesaufsichtsamt
nicht innerhalb einer von diesem bestimmten angemessenen Frist einen
zuverlässigen Erwerber nachweist die Inhaber der Anteile haben
bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang
mitzuwirken. Der Treuhänder wird auf Antrag des Instituts, eines
an ihm Beteiligten oder des Bundesaufsichtsamtes vom Gericht des Sitzes
des Instituts bestellt. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1
entfallen, hat das Bundesaufsichtsamt den Widerruf der Bestellung des
Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf
Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine
Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die
Auslagen und die Vergütung fest die weitere Beschwerde ist
ausgeschlossen. Der Bund schießt die Auslagen und die
Vergütung vor für seine Aufwendungen haften dem Bund der
betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und das Institut
gesamtschuldnerisch.
(3) Vor Maßnahmen nach Absatz 1a Satz 1
hat das Bundesaufsichtsamt die zuständigen Stellen des anderen
Staates des Europäischen Wirtschaftsraums anzuhören, wenn es
sich bei dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung um ein in dem anderen
Staat zugelassenes Einlagenkreditinstitut oder
Wertpapierhandelsunternehmen, um ein Mutterunternehmen eines in dem
anderen Staat zugelassenen Einlagenkreditinstituts oder
Wertpapierhandelsunternehmens oder um eine Person handelt, die ein in
dem anderen Staat zugelassenes Einlagenkreditinstitut oder
Wertpapierhandelsunternehmen kontrolliert, und wenn das Institut, an
dem der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, durch den
Erwerb unter dessen Kontrolle käme. Von Maßnahmen nach
Absatz 2 Satz 1 gegenüber Erwerbern im Sinne des Satzes 1 hat das
Bundesaufsichtsamt die zuständigen Stellen des anderen Staates zu
unterrichten
es soll sie vorher anhören, wenn nicht zu
befürchten ist, daß durch die Verzögerung die
Wirksamkeit der Maßnahme vereitelt oder wesentlich
beeinträchtigt wird.
(4) Wer beabsichtigt, eine bedeutende
Beteiligung an einem Institut aufzugeben oder den Betrag seiner
bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom
Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals
abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, daß das
Institut nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies dem
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen. Dabei hat es die beabsichtigte verbleibende Höhe der
Beteiligung anzugeben. Das Bundesaufsichtsamt kann eine Frist
festsetzen, nach deren Ablauf die Person oder
Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet
hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung
oder Veränderung an das Bundesaufsichtsamt anzuzeigen hat. Nach
Ablauf der Frist hat die Person oder Personenhandelsgesellschaft,
welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, die Anzeige
unverzüglich beim Bundesaufsichtsamt einzureichen.
(5) Das Bundesaufsichtsamt hat den Erwerb einer
unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem Institut, durch den
das Institut zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz
außerhalb der Europäischen Gemeinschaften würde,
vorläufig zu untersagen oder zu beschränken, wenn ein
entsprechender Beschluß der Kommission oder des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 22 Abs. 2
der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie oder Artikel 7 Abs. 5
der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über
Wertpapierdienstleistungen - ABl. EG Nr. L 141 S. 27-
(Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) zustande gekommen ist. Die
vorläufige Untersagung oder Beschränkung darf drei Monate vom
Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Beschließt
der Rat die Verlängerung der Frist nach Satz 2, hat das
Bundesaufsichtsamt die Fristverlängerung zu beachten und die
vorläufige Untersagung oder Beschränkung entsprechend zu
verlängern.
§ 3 Verbotene Geschäfte
Verboten sind
1. der Betrieb des Einlagengeschäftes,
wenn der Kreis der Einleger überwiegend aus
Betriebsangehörigen des Unternehmens besteht (Werksparkassen) und
nicht sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, die den Umfang
dieses Einlagengeschäftes übersteigen
2. die Annahme von Geldbeträgen, wenn der
überwiegende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch darauf hat,
daß ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen gewährt oder
Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen)
dies gilt nicht für Bausparkassen
3. der Betrieb des Kreditgeschäftes oder
des Einlagengeschäftes, wenn es durch Vereinbarung oder
geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich
erschwert ist, über den Kreditbetrag oder die Einlagen durch
Barabhebung zu verfügen.
§ 4 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für
das Kreditwesen
Das Bundesaufsichtsamt entscheidet in
Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses
Gesetzes unterliegt. Seine Entscheidungen binden die
Verwaltungsbehörden.
2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
§ 5 Organisation
(1) Das Bundesaufsichtsamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde.
Es hat seinen Sitz in Bonn.
(2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes
wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten
ernannt
die Bundesregierung hat bei ihrem Vorschlag die Deutsche
Bundesbank anzuhören.
§ 6 Aufgaben
(1) Das Bundesaufsichtsamt übt die Aufsicht über
die Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes
aus.
(2) Das Bundesaufsichtsamt hat
Mißständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen
entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten
Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige
Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen
beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die
Gesamtwirtschaft herbeiführen können, soweit nicht das
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel nach dem
Wertpapierhandelsgesetz zuständig ist.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann im Rahmen der
ihm zugewiesenen Aufgaben gegenüber dem Institut und seinen
Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und
erforderlich sind, Mißstände in dem Institut zu verhindern
oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten
Vermögenswerte gefährden können oder die
ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen beeinträchtigen.
(4) Das Bundesaufsichtsamt nimmt die
ihm nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen
Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
§ 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen
Bundesbank
(1) Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche
Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Die
Deutsche Bundesbank und das Bundesaufsichtsamt haben einander
Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Deutsche
Bundesbank hat insoweit dem Bundesaufsichtsamt auch die Angaben zur
Verfügung zu stellen, die sie auf Grund statistischer Erhebungen
nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank erlangt.
Sie hat vor Anordnung einer solchen Erhebung das Bundesaufsichtsamt zu
hören
§ 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche
Bundesbank gilt entsprechend.
(2) Die Zusammenarbeit und die Mitteilungen
nach Absatz 1 schließen die Übermittlung personenbezogener
Daten ein. Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank
dürfen gegenseitig die bei der anderen Stelle zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz jeweils gespeicherten Daten im
automatisierten Verfahren abrufen. Werden bei der Deutschen Bundesbank
vom Bundesaufsichtsamt Daten abgerufen, hat sie bei jedem zehnten Abruf
für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben,
welche die Feststellung der aufgerufenen Datensätze
ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person
zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für
Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur
Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs der
Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am
Ende des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres zu löschen.
Die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend für den Datenabruf der
Deutschen Bundesbank beim Bundesaufsichtsamt.
(3) Der Präsident des
Bundesaufsichtsamtes, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter,
hat das Recht, an den Beratungen des Zentralbankrates der Deutschen
Bundesbank teilzunehmen, soweit bei diesen Gegenstände seines
Aufgabenbereichs behandelt werden. Er hat kein Stimmrecht, kann aber
Anträge stellen.
§ 8 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann sich
bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen
und Einrichtungen bedienen.
(2) Werden gegen Inhaber oder
Geschäftsleiter von Instituten Steuerstrafverfahren eingeleitet,
so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an das
Bundesaufsichtsamt über das Verfahren und über den zugrunde
liegenden Sachverhalt nicht entgegen das gleiche gilt, wenn sich das
Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete
eines Instituts begangen haben.
(3) Bei der Aufsicht über Institute, die
in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen,
sowie bei der Aufsicht nach Maßgabe der Richtlinie 92/30/EWG des
Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von
Kreditinstituten auf konsolidierter Basis - ABl. EG Nr. L 110 S. 52
-(Konsolidierungsrichtlinie) arbeiten das Bundesaufsichtsamt und,
soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche
Bundesbank mit den zuständigen Stellen des betreffenden Staates
zusammen. Mitteilungen der zuständigen Stellen des anderen Staates
dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:
1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb
eines Instituts,
2. zur Überwachung der Tätigkeit der Institute auf Einzelbasis oder auf zusammengefaßter
Basis,
3. für Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes
sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
durch das Bundesaufsichtsamt,
4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über
Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes
oder
5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten,
Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen
Gerichten.
Wird die Erlaubnis eines Instituts zum
Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von
Finanzdienstleistungen aufgehoben, unterrichtet das Bundesaufsichtsamt
die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet
hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
tätig gewesen ist.
(4) Das Bundesaufsichtsamt teilt den
zuständigen Stellen des Aufnahmestaats Maßnahmen mit, die es
ergreifen wird, um Verstöße eines Instituts gegen
Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zu beenden, über die das
Bundesaufsichtsamt durch die zuständigen Stellen des
Aufnahmestaats unterrichtet worden ist.
§ 8a Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter
Basis
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann von der
Beaufsichtigung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im
Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5 absehen und das übergeordnete
Unternehmen von den Vorschriften dieses Gesetzes über die
Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis widerruflich
freistellen, wenn
1. bei Institutsgruppen das übergeordnete
Unternehmen Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder eines
Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums ist und dort in die Beaufsichtigung
auf zusammengefaßter Basis gemäß der
Konsolidierungsrichtlinie einbezogen ist oder
2. bei Finanzholding-Gruppen diese von den
zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen
Wirtschaftsraums auf zusammengefaßter Basis gemäß der
Konsolidierungsrichtlinie beaufsichtigt werden.
Die Freistellung setzt eine Übereinkunft
des Bundesaufsichtsamtes mit den zuständigen Stellen des anderen
Staates voraus. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist
über das Bestehen und den Inhalt derartiger
Übereinkünfte zu unterrichten.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann über die
Fälle des § 10a Abs. 3 hinaus nach Maßgabe des Artikels
4 Abs. 2 bis 4 der Konsolidierungsrichtlinie eine Gruppe von
Unternehmen als Finanzholding-Gruppe und ein Institut der Gruppe als
übergeordnetes Unternehmen bestimmen die Vorschriften dieses
Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis
sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
§ 9 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die beim Bundesaufsichtsamt
beschäftigten und die nach § 8 Abs. 1 beauftragten Personen,
die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bestellten Aufsichtspersonen,
die nach § 37 Satz 2 und § 38 Abs. 2 Satz 2 und 4 bestellten
Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden
Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig
werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des
Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch
wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet
ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche
Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen
erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes
1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige
Gerichte,
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen
Auftrag mit der Überwachung von Instituten,
Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen,
der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs betraute Stellen sowie
von diesen beauftragte Personen,
3. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts befaßte
Stellen,
4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung
von Instituten oder Finanzunternehmen betraute Personen
sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen,
5. eine Einlagensicherungseinrichtung
oder Anlegerentschädigungseinrichtung oder
6. Wertpapier- oder Terminbörsen,
soweit diese Stellen die Informationen zur
Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen
Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht
nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich die Stelle in einem anderen
Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn
diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1
entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die
ausländische Stelle ist darauf hinzuweisen, daß sie
Informationen nur zu dem Zweck verwenden darf, zu deren Erfüllung
sie ihr übermittelt werden. Die in Satz 3 Nr. 3 bis 6 genannten
Stellen, die direkt oder indirekt Informationen von zuständigen
Stellen anderer Staaten erhalten, dürfen diese nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden Stellen
weiterübermitteln.
(2) Die §§ 93, 97 und 105 Abs. 1,
§ 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116
Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1
bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes
tätig werden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die
Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer
Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein
zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um
vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der
für ihn tätigen Personen handelt. Satz 2 ist nicht
anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1
oder 2 bezeichneten Personen durch die zuständige Aufsichtsstelle
eines anderen Staates oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen
mitgeteilt worden sind.
Zweiter Abschnitt
Vorschriften für die Institute
1. Eigenmittel und Liquidität
§ 10 Eigenmittelausstattung
(1) Die Institute müssen im Interesse der
Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren
Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten
Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben. Das
Bundesaufsichtsamt stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
Grundsätze auf, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob
die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind die
Spitzenverbände der Institute sind vorher anzuhören. Die
Grundsätze sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die
Institute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
monatlich die nach den Grundsätzen für die
Überprüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung
erforderlichen Angaben einzureichen. Sie haben zur Sicherstellung der
ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der
gemäß Satz 4 erforderlichen Angaben eine
ordnungsgemäße Organisation und angemessene interne
Kontrollverfahren einzurichten. Ist nach den Vorschriften dieses
Gesetzes eine Position mit haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln
zu unterlegen, stehen die Eigenmittel in diesem Umfang für die
Unterlegung anderer Positionen nicht zur Verfügung insbesondere
dürfen die Eigenmittel insoweit nicht bei den Grundsätzen
nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 2 über die
Angemessenheit der Eigenmittel berücksichtigt werden. Die von
Dritten zur Verfügung gestellten Eigenmittel können nur
berücksichtigt werden, wenn sie dem Institut tatsächlich
zugeflossen sind. Der Erwerb von Eigenmitteln des Instituts durch einen
für Rechnung des Instituts handelnden Dritten, durch ein
Tochterunternehmen des Instituts oder durch einen Dritten, der für
Rechnung eines Tochterunternehmens des Instituts handelt, steht
für ihre Berücksichtigung einem Erwerb durch das Institut
gleich, es sei denn, das Institut weist nach, daß ihm die
Eigenmittel tatsächlich zugeflossen sind diese Regelung gilt
für die Inpfandnahme entsprechend.
(1a) Bei der Beurteilung der Angemessenheit
der Eigenmittel nach § 10 Abs. 1 und § 10a Abs. 1 kann Krediten, deren Erfüllung
von
1. einer Zentralregierung, Zentralnotenbank,
Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums oder
2. einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank
in einem Drittstaat, soweit Unternehmen mit Sitz in
diesem Drittstaat auf Grund einer Rechtsverordnung
nach § 53c vollständig oder teilweise von den Vorschriften des § 53
freigestellt sind,
geschuldet oder ausdrücklich
gewährleistet wird, ein adressenbezogenes Bonitätsgewicht von
Null vom Hundert beigemessen werden, sofern das Bundesaufsichtsamt
keinen anderen Gewichtungssatz bekanntgegeben hat und die Kredite von
der zuständigen Behörde des anderen Staates oder Drittstaates
mit Null vom Hundert gewichtet werden. Vor der Bekanntgabe eines
anderen Gewichtungssatzes gewährte Kredite können bis zum
Ende der Kreditlaufzeit weiterhin mit Null vom Hundert gewichtet
werden.
(2) Die Eigenmittel bestehen aus dem
haftenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln. Das
haftende Eigenkapital ist die Summe aus Kernkapital
und Ergänzungskapital abzüglich der Positionen des
Absatzes 6 Satz 1.
(2a) Als Kernkapital gelten abzüglich
der Positionen des Satzes 2
1. bei Einzelkaufleuten, offenen
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften das eingezahlte
Geschäftskapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen
des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der
diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim
freien Vermögen des Inhabers
2. bei Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung das eingezahlte Grund- oder Stammkapital ohne
die Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des
Gewinns ausgestattet sind (Vorzugsaktien), und die Rücklagen bei
Kommanditgesellschaften auf Aktien ferner Vermögenseinlagen der
persönlich haftenden Gesellschafter, die nicht auf das
Grundkapital geleistet worden sind, unter Abzug der Entnahmen der
persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten
Kredite
3. bei eingetragenen Genossenschaften die
Geschäftsguthaben und die Rücklagen Geschäftsguthaben
von Genossen, die zum Schluß des Geschäftsjahres
ausscheiden, und ihre Ansprüche auf Auszahlung eines Anteils an
der in der Bilanz nach § 73 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von eingetragenen
Genossenschaften gesondert ausgewiesenen Ergebnisrücklage der
Genossenschaft sind abzusetzen
4. bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen
sowie bei Sparkassen des privaten Rechts, die als öffentliche
Sparkassen anerkannt sind, die Rücklagen
5. bei Kreditinstituten des öffentlichen
Rechts, die nicht unter Nummer 4 fallen, das eingezahlte
Dotationskapital und die Rücklagen
6. bei Kreditinstituten in einer anderen
Rechtsform das eingezahlte Kapital und die Rücklagen
7. die Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g
des Handelsgesetzbuchs
8. die Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter
im Sinne des Absatzes 4.
Abzugspositionen im Sinne des Satzes 1 sind
1. der Bilanzverlust,
2. die immateriellen Vermögensgegenstände,
3. der Korrekturposten gemäß Absatz 3b,
4. Kredite an den Kommanditisten, den
Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, den
Aktionär, den Kommanditaktionär oder den Anteilseigner an
einem Institut des öffentlichen Rechts, dem mehr als 25 vom
Hundert des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des
Instituts gehören oder dem mehr als 25 vom Hundert der Stimmrechte
zustehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen
gewährt werden oder soweit sie nicht banküblich gesichert
sind, und
5. Kredite an stille Gesellschafter im Sinne
des Absatzes 4, deren Vermögenseinlage mehr als 25 vom Hundert des
Kernkapitals ohne Berücksichtigung der Vermögenseinlagen
stiller Gesellschafter beträgt, wenn sie zu nicht
marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie
nicht banküblich gesichert sind.
Für die Berechnung der Vomhundertsätze nach Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt § 16
Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes entsprechend.
(2b) Das Ergänzungskapital besteht abzüglich der Korrekturposten gemäß Absatz
3b aus
1. Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs,
2. Vorzugsaktien,
3. Rücklagen nach § 6b des
Einkommensteuergesetzes in Höhe von 45 vom Hundert, soweit diese
Rücklagen durch die Einstellung von Gewinnen aus der
Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen
Rechten und Gebäuden entstanden sind,
4. Genußrechtsverbindlichkeiten im Sinne
des Absatzes 5,
5. längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten
im Sinne des Absatzes 5a,
6. den im Anhang des letzten festgestellten
Jahresabschlusses ausgewiesenen nicht realisierten Reserven nach
Maßgabe der Absätze 4a und 4b bei Grundstücken,
grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden in Höhe von 45
vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem
Beleihungswert,
7. den im Anhang des letzten festgestellten
Jahresabschlusses ausgewiesenen nicht realisierten Reserven nach
Maßgabe der Absätze 4a und 4c bei Anlagebuchpositionen in
Höhe von 35 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem
Buchwert zuzüglich Vorsorgereserven und
a) dem Kurswert bei Wertpapieren, die
an einer Wertpapierbörse zum Handel zugelassen sind,
b) dem nach § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des
Bewertungsgesetzes festzustellenden Wert bei nicht notierten
Wertpapieren, die Anteile an zum Verbund der Kreditgenossenschaften
oder der Sparkassen gehörenden Kapitalgesellschaften mit einer
Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Deutsche Mark verbriefen, oder
c) dem veröffentlichten
Rücknahmepreis von Anteilen an einem Sondervermögen im Sinne
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder von Anteilen an
einem Wertpapier-Sondervermögen, die von einer
Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums nach den Bestimmungen der Richtlinie
85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren - ABl. EG Nr. L 375 S. 3 -
(Investmentrichtlinie) ausgegeben werden, und
8. dem bei eingetragenen Genossenschaften vom
Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Deutschen
Bundesbank durch Rechtsverordnung festzusetzenden Zuschlag, welcher der
Haftsummenverpflichtung der Genossen Rechnung trägt
(Haftsummenzuschlag).
Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals
kann Ergänzungskapital nur bis zur Höhe des Kernkapitals
berücksichtigt werden. Dabei darf das berücksichtigte
Ergänzungskapital nur bis zu 50 vom Hundert des Kernkapitals aus
längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten und dem
Haftsummenzuschlag bestehen. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 8 durch Rechtsverordnung auf das
Bundesaufsichtsamt übertragen.
(2c) Drittrangmittel sind
1. der anteilige Gewinn, der bei einer
Glattstellung aller Handelsbuchpositionen entstünde,
abzüglich aller vorhersehbaren Aufwendungen und
Ausschüttungen sowie der bei einer Liquidation des Unternehmens
voraussichtlich entstehenden Verluste aus dem Anlagebuch, soweit diese
nicht bereits in den Korrekturposten gemäß Absatz 3b
berücksichtigt sind (Nettogewinn), und
2. die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 7.
Der Nettogewinn und die kurzfristigen
nachrangigen Verbindlichkeiten können nur bis zu einem Betrag als
Drittrangmittel berücksichtigt werden, der zusammen mit dem
Ergänzungskapital, das nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem
Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies
Ergänzungskapital), 250 vom Hundert des Kernkapitals, das nicht
zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses
Gesetzes benötigt wird (freies Kernkapital), nicht
übersteigt. Soweit das Institut die Grenze von 250 vom Hundert
nicht durch kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten ausschöpft,
kann es diese durch Positionen, die allein wegen einer Kappung nach
Absatz 2b Satz 2 und 3 nicht als Ergänzungskapital
berücksichtigt werden können, ersetzen. Bei
Wertpapierhandelsunternehmen beträgt die in Satz 2 bezeichnete
Grenze 200 vom Hundert des freien Kernkapitals, es sei denn, von den
Drittrangmitteln werden die schwer realisierbaren Aktiva im Sinne des
Satzes 5, soweit diese nicht nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 vom haftenden
Eigenkapital abgezogen werden, sowie die Verluste ihrer
Tochterunternehmen abgezogen. Schwer realisierbare Aktiva sind
1. Sachanlagen,
2. Anteile sowie Forderungen aus
Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter, Genußrechten
oder nachrangigen Verbindlichkeiten, soweit sie nicht in Wertpapieren,
die zum Handel an einer Wertpapierbörse zugelassen sind, verbrieft
und nicht Teil des Handelsbuchs sind,
3. Darlehen und nicht marktgängige Schuldtitel
mit einer Restlaufzeit von mehr als 90 Tagen und
4. Bestände in Rohwaren, soweit diese nicht gemäß den Grundsätzen nach Absatz 1 Satz 2 und § 10a
Abs. 1 Satz 2 mit Eigenmitteln zu unterlegen sind
Einschüsse auf Termingeschäfte, die an einer Wertpapier- oder Terminbörse
abgeschlossen werden, gelten nicht als schwer realisierbare
Aktiva.
(3) Erstellt ein Institut
Zwischenabschlüsse, die den für den Jahresabschluß
geltenden Anforderungen entsprechen, gilt für die Bemessung der
Eigenmittel der Zwischenabschluß als Jahresabschluß, wobei
Zwischengewinne dem Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie nicht
für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder
Steueraufwendungen gebunden sind. Verluste, die sich aus
Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Kernkapital abzuziehen. Ein
Institut, das Zwischengewinne dem Kernkapital zurechnet, muß
Zwischenabschlüsse mindestens fünf Jahre hintereinander
erstellen. Gibt ein Institut das Verfahren auf, Zwischenabschlüsse
zu erstellen, dürfen Zwischengewinne dem Kernkapital
frühestens wieder nach fünf Jahren zugerechnet werden. Das
Institut hat den Zwischenabschluß dem Bundesaufsichtsamt und der
Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. Der
Abschlußprüfer hat den Bericht über die Prüfung
des Zwischenabschlusses (Zwischenprüfungsbericht)
unverzüglich nach Beendigung der Prüfung dem
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Ein im
Zuge einer Verschmelzung erstellter unterjähriger
Jahresabschluß gilt nicht als Zwischenabschluß im Sinne
dieses Absatzes.
(3a) Als Rücklagen im Sinne des Absatzes
2a Satz 1 gelten nur die in der letzten für den Schluß eines
Geschäftsjahres festgestellten Bilanz als Rücklagen
ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme solcher Passivposten, die erst
bei ihrer Auflösung zu versteuern sind. Als Rücklagen
ausgewiesene Beträge, die aus Erträgen gebildet worden sind,
auf die erst bei Eintritt eines zukünftigen Ereignisses Steuern zu
entrichten sind, können nur in Höhe von 45 vom Hundert
berücksichtigt werden. Rücklagen, die auf Grund eines bei der
Emission von Anteilen erzielten Aufgeldes oder anderweitig durch den
Zufluß externer Mittel gebildet werden, können vom Zeitpunkt
des Zuflusses an berücksichtigt werden.
(3b) Das Bundesaufsichtsamt kann auf das
haftende Eigenkapital einen Korrekturposten festsetzen, insbesondere um
noch nicht bilanzwirksam gewordene Verluste zu berücksichtigen.
Die Festsetzung wird mit der Feststellung der nächsten für
den Schluß eines Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz
gegenstandslos. Das Bundesaufsichtsamt hat die Festsetzung auf Antrag
des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die
Festsetzung wegfällt.
(4) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter
sind dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen, wenn
1. sie bis zur vollen Höhe am Verlust
teilnehmen und das Institut berechtigt ist, im Falle
eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben,
2. vereinbart ist, daß sie im Falle des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der
Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller Gläubiger
zurückzuzahlen sind,
3. sie dem Institut für mindestens fünf Jahre zur Verfügung
gestellt worden sind,
4. der Rückzahlungsanspruch nicht in
weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des
Gesellschaftsvertrags fällig werden kann,
5. der Gesellschaftsvertrag keine
Besserungsabreden enthält, nach denen der durch Verluste
während der Laufzeit der Einlage ermäßigte
Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die nach mehr als vier Jahren
nach der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen,
wieder aufgefüllt wird, und
6. das Institut bei der Begründung der
stillen Gesellschaft auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten
Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat.
Nachträglich können die Teilnahme am
Verlust nicht zum Nachteil des Instituts geändert, der Nachrang
nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist
nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem
Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen
zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die
Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals
ersetzt worden ist oder das Bundesaufsichtsamt der vorzeitigen
Rückzahlung zustimmt.
(4a) Nicht realisierte Reserven können dem
haftenden Eigenkapital nur zugerechnet werden, wenn das Kernkapital
mindestens 4,4 vom Hundert der entsprechend den Grundsätzen nach
Absatz 1 Satz 2 des Bundesaufsichtsamtes nach ihrem Risiko gewichteten
Aktiva des Instituts beträgt die nicht realisierten Reserven
können dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom Hundert
dieser nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva zugerechnet werden.
Für diese Berechnungen dürfen Positionen des Handelsbuchs als
Positionen des Anlagebuchs berücksichtigt werden. Nicht
realisierte Reserven können nur berücksichtigt werden, wenn
in die Berechnung des Unterschiedsbetrags jeweils sämtliche Aktiva
nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 6 oder 7 einbezogen werden. Die Berechnung
der nicht realisierten Reserven ist dem Bundesaufsichtsamt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich nach ihrem Abschluß unter
Angabe der maßgeblichen Wertansätze offenzulegen.
(4b) Für die Ermittlung des
Beleihungswertes von Grundstücken, grundstücksgleichen
Rechten und Gebäuden gilt § 12 Abs. 1 und 2 des
Hypothekenbankgesetzes entsprechend. Diese Werte sind mindestens alle
drei Jahre durch Bewertungsgutachten zu ermitteln. Für die
Ermittlung des Beleihungswertes hat das Institut einen aus mindestens
drei Mitgliedern bestehenden Sachverständigenausschuß zu
bestellen. § 32 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften gilt entsprechend. Liegt der Beleihungswert
unter dem Buchwert, sind die nicht realisierten Reserven um diesen
negativen Unterschiedsbetrag zu ermäßigen.
(4c) Der Kurswert der Wertpapiere nach Absatz
2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a bestimmt sich nach dem Kurs am
Bilanzstichtag. Liegt der Durchschnitt aus diesem Kurs und den Kursen,
die an den vorher vergangenen drei Bilanzstichtagen festgestellt
wurden, unterhalb dieses Kurses, so gilt der Durchschnittskurs. Liegt
an einem Bilanzstichtag kein Kurs vor, so ist der letzte innerhalb von
30 Tagen vor dem Bilanzstichtag festgestellte Kurs maßgebend.
Wird von der Behandlung von Wertpapieren nach den Grundsätzen
für das Anlagevermögen Gebrauch gemacht, sind die nicht
realisierten Reserven um den Unterschiedsbetrag zwischen dem
maßgeblichen Kurswert und dem höheren Buchwert zu
ermäßigen. Auf die Ermittlung des Wertes der Wertpapiere
nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b nach § 11 Abs. 2 des
Bewertungsgesetzes und des Rücknahmepreises von Anteilen an einem
Sondervermögen ist das Verfahren der Sätze 1, 2 und 4
entsprechend anzuwenden.
(5) Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist (Genußrechtsverbindlichkeiten),
ist dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen, wenn
1. es bis zur vollen Höhe am Verlust
teilnimmt und das Institut berechtigt ist, im Falle
eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben,
2. vereinbart ist, daß es im Falle des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der
Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller nicht
nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,
3. es dem Institut für mindestens fünf Jahre zur Verfügung
gestellt worden ist,
4. der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrags fällig
werden kann,
5. der Vertrag über die Einlage keine
Besserungsabreden enthält, nach denen der durch Verluste
während der Laufzeit der Einlage ermäßigte
Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die nach mehr als vier Jahren
nach der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen,
wieder aufgefüllt wird, und
6. das Institut bei Abschluß des Vertrags auf die in den Sätzen 3 und 4 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich
und schriftlich hingewiesen hat.
Das Institut darf sich die fristlose
Kündigung der Verbindlichkeit für den Fall vorbehalten,
daß eine Änderung der Besteuerung zu Zusatzzahlungen an den
Erwerber der Genußrechte führt. Nachträglich
können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil des Instituts
geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit
und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Ein
vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist
außer in den Fällen des Satzes 6 dem Institut ohne
Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen
zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die
Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals
ersetzt worden ist oder das Bundesaufsichtsamt der vorzeitigen
Rückzahlung zustimmt das Institut kann sich ein entsprechendes
Recht vertraglich vorbehalten. Werden Wertpapiere über die
Genußrechte begeben, ist nur in den Zeichnungs- und
Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 3 und 4 genannten
Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte
eigene Genußrechte im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert
ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission
erwerben. Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der
Marktpflege nach Satz 6 Gebrauch zu machen, dem Bundesaufsichtsamt und
der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
(5a) Kapital, das auf Grund der Eingehung
nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist
dem haftenden Eigenkapital als längerfristige nachrangige
Verbindlichkeiten zuzurechnen, wenn
1. vereinbart ist, daß es im Falle des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der
Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller nicht
nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,
2. es dem Institut für mindestens fünf Jahre zur Verfügung
gestellt worden ist und
3. die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs gegen Forderungen des Instituts ausgeschlossen ist und für
die Verbindlichkeiten in den Vertragsbedingungen keine
Sicherheiten durch das Institut oder durch Dritte gestellt
werden.
Wenn der Rückzahlungsanspruch in weniger
als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrags
fällig werden kann, werden die Verbindlichkeiten nur noch zu zwei
Fünfteln dem haftenden Eigenkapital angerechnet. Das Institut darf
sich die fristlose Kündigung der Verbindlichkeit für den Fall
vorbehalten, daß eine Änderung der Besteuerung zu
Zusatzzahlungen an den Erwerber der nachrangigen Forderungen
führt. Nachträglich können der Nachrang nicht
beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht
verkürzt werden. Ein vorzeitiger Rückerwerb oder eine
anderweitige Rückzahlung ist außer in den Fällen des
Satzes 6 dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende
Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital
durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden
Eigenkapitals ersetzt worden ist oder das Bundesaufsichtsamt der
vorzeitigen Rückzahlung zustimmt das Institut kann sich ein
entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. Ein Institut darf in
Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten im Rahmen
der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags oder im
Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. Ein Institut hat die Absicht,
von der Möglichkeit der Marktpflege nach Satz 6 Gebrauch zu
machen, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich anzuzeigen. Das Institut hat bei Abschluß des
Vertrags auf die in den Sätzen 4 und 5 genannten Rechtsfolgen
ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen werden Wertpapiere
über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den
Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen
hinzuweisen. § 11 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Aufrechnungsverbot
findet keine Anwendung auf Forderungen aus nachrangigen
Verbindlichkeiten des Instituts. Für nachrangige Verbindlichkeiten
darf keine Bezeichnung verwendet und mit keiner Bezeichnung geworben
werden, die den Wortanteil " Spar" enthält oder sonst geeignet ist,
über den Nachrang im Fall der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder der Liquidation zu täuschen dies gilt
jedoch nicht, soweit ein Kreditinstitut seinen in § 40
geschützten Firmennamen benutzt. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf
ein Institut nachrangige Sicherheiten für nachrangige
Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den
Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des
Instituts eingegangen ist.
(6) Von der Summe des Kern- und Ergänzungskapitals
sind abzuziehen:
1. Beteiligungen an Instituten, ausgenommen
Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen in Höhe von
mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen das
Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag des Instituts Ausnahmen zulassen,
wenn das Institut Beteiligungen eines anderen Instituts oder eines
Finanzunternehmens vorübergehend besitzt, um dieses Unternehmen
finanziell zu stützen
2. Forderungen aus nachrangigen
Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a an Institute, ausgenommen
Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das
Institut zu mehr als 10 vom Hundert beteiligt ist
3. Forderungen aus Genußrechten an Unternehmen
nach Nummer 2
4. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter
bei Unternehmen nach Nummer 2
5. der Gesamtbetrag der folgenden Beteiligungen
und Forderungen, soweit er 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals
des Instituts vor Abzug der Beträge nach den Nummern 1 bis 4 und
nach dieser Nummer übersteigt:
a) Beteiligungen an Instituten, ausgenommen
Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen
bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser
Unternehmen
b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten
an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften,
und Finanzunternehmen, an denen das Institut nicht
oder bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser
Unternehmen beteiligt ist
c) Forderungen aus Genußrechten an Unternehmen
nach Buchstabe b
d) Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter
bei Unternehmen nach Buchstabe b.
Ein Institut braucht Beteiligungen, die es oder
das ihm übergeordnete Unternehmen pflichtweise in die
Zusammenfassung nach § 10a, nach § 13b Abs. 3 Satz 1 und,
für den Beteiligungsaltbestand am 1. Januar 1993 vorbehaltlich des
§ 64a, nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezieht, nicht von
seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen. Die Regelung gilt
entsprechend für Beteiligungen, die es oder das ihm
übergeordnete Unternehmen freiwillig in die Zusammenfassung nach
§ 10a, nach § 13b Abs. 3 Satz 1 und, für den
Beteiligungsaltbestand am 1. Januar 1993 vorbehaltlich des § 64a,
nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezieht oder die es freiwillig
nach diesen Bestimmungen konsolidiert.
(7) Kapital, das auf Grund der Eingehung
nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist den Drittrangmitteln
als kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten zuzurechnen, wenn
1. vereinbart ist, daß es im Falle des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der
Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller nicht
nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird,
2. es dem Institut für mindestens zwei Jahre zur Verfügung
gestellt worden ist,
3. die Aufrechnung des
Rückzahlungsanspruchs gegen Forderungen des Instituts
ausdrücklich ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten
in den Vertragsbedingungen ausdrücklich keine Sicherheiten durch
das Institut oder durch Dritte gestellt werden und
4. in den Vertragsbedingungen ausdrücklich
festgelegt ist, daß
a) auf die Verbindlichkeit weder Tilgungs- noch
Zinszahlungen geleistet werden müssen, wenn dies zur Folge
hätte, daß die Eigenmittel des Instituts die gesetzlichen
Anforderungen nicht mehr erfüllen, und
b) vorzeitige Tilgungs- oder Zinszahlungen
dem Institut unbeschadet entgegenstehender Vereinbarungen
zurückzuerstatten sind.
Nachträglich können der Nachrang
nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist
nicht verkürzt werden. Ein vorzeitiger Rückerwerb oder eine
anderweitige Rückzahlung ist außer in den Fällen des
Satzes 5 dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende
Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital
durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel
ersetzt worden ist oder das Bundesaufsichtsamt der vorzeitigen
Rückzahlung zugestimmt hat das Institut kann sich ein
entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. Das Institut hat bei
Abschluß des Vertrags auf die in den Sätzen und 3 genannten
Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen werden
Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, ist
nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten
Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte
eigene nachrangige Verbindlichkeiten im Rahmen der Marktpflege bis zu 3
vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer
Einkaufskommission erwerben. Ein Institut hat die Absicht, von der
Möglichkeit der Marktpflege nach Satz 5 Gebrauch zu machen, dem
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen. Ein Institut hat das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche
Bundesbank unverzüglich zu unterrichten, wenn seine Eigenmittel
durch Tilgungs- oder Zinszahlungen auf die kurzfristigen nachrangigen
Verbindlichkeiten unter 120 vom Hundert des Gesamtbetrags der nach
Absatz 1 Satz 1 angemessenen Eigenmittel absinken.
(8) Ein Institut hat dem Bundesaufsichtsamt und
der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des
Satzes 2 einen Kredit anzuzeigen, der nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 4 oder
5 abzuziehen ist. Dabei hat es die gestellten Sicherheiten und die
Kreditbedingungen anzugeben. Es hat einen Kredit, den es nach Satz 1
angezeigt hat, unverzüglich erneut dem Bundesaufsichtsamt und der
Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder
die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert werden, und
die entsprechenden Änderungen anzugeben. Das Bundesaufsichtsamt
kann von den Instituten fordern, ihm und der Deutschen Bundesbank alle
fünf Jahre einmal eine Sammelanzeige der nach Satz 1 anzuzeigenden
Kredite einzureichen.
(9) Ein Wertpapierhandelsunternehmen muß
Eigenmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel seiner Kosten
entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten
Jahresabschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen, den
Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und
Sachanlagen ausgewiesen sind. Bei Fehlen eines Jahresabschlusses
für das erste volle Geschäftsjahr sind die im
Geschäftsplan für das laufende Jahr für die
entsprechenden Posten vorgesehenen Aufwendungen auszuweisen. Das
Bundesaufsichtsamt kann die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2
heraufsetzen, wenn dies durch eine Ausweitung der
Geschäftstätigkeit des Instituts angezeigt ist.
§ 10a Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen
und Finanzholding-Gruppen
(1) Eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe
(Gruppe) insgesamt muß angemessene Eigenmittel haben. § 10 über
die Eigenmittelausstattung einzelner Institute gilt
entsprechend.
(2) Eine Institutsgruppe im Sinne dieser
Vorschrift besteht aus dem übergeordneten Unternehmen mit Sitz im
Inland und den nachgeordneten Unternehmen (gruppenangehörige
Unternehmen). Nachgeordnete Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind
die Tochterunternehmen eines Instituts, die selbst Institute,
Finanzunternehmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten
sind. Das übergeordnete Unternehmen der Gruppe ist das Institut,
das keinem anderen Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist.
Erfüllt bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut der Gruppe
diese Voraussetzung, bestimmt das Bundesaufsichtsamt das
übergeordnete Unternehmen der Gruppe. Sind einem Institut
ausschließlich Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten
nachgeordnet, besteht keine Institutsgruppe.
(3) Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser
Vorschrift besteht, wenn einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im
Inland Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 nachgeordnet sind,
von denen mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland der
Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnet ist, es
sei denn, die Finanzholding-Gesellschaft ist ihrerseits
1. einem Einlagenkreditinstitut, einem
Wertpapierhandelsunternehmen oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit
Sitz im Inland als Tochterunternehmen oder
2. einem Einlagenkreditinstitut oder
einem Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als
Tochterunternehmen nachgeordnet.
Hat die Finanzholding-Gesellschaft ihren
Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
besteht vorbehaltlich des Satzes 1 Nr. 1 und 2 eine
Finanzholding-Gruppe, wenn
1. der Finanzholding-Gesellschaft mindestens
ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit
Sitz im Inland und weder ein Einlagenkreditinstitut noch ein
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat als
Tochterunternehmen nachgeordnet ist und
2. das Einlagenkreditinstitut oder das
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland eine höhere
Bilanzsumme hat als jedes andere der Finanzholding-Gesellschaft als
Tochterunternehmen nachgeordnete Einlagenkreditinstitut und jedes
andere als Tochterunternehmen nachgeordnete
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums bei gleich hoher Bilanzsumme ist
der frühere Zulassungszeitpunkt maßgeblich.
Bei einer Finanzholding-Gruppe gilt als
übergeordnetes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige
Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im
Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Institut mit
Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere
Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im
Inland oder bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut mit Sitz im
Inland diese Voraussetzungen, bestimmt das Bundesaufsichtsamt das
übergeordnete Unternehmen.
(4) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch
Institute, Finanzunternehmen oder Unternehmen mit bankbezogenen
Hilfsdiensten mit Sitz im Inland oder Ausland, wenn ein
gruppenangehöriges Unternehmen mindestens 20 vom Hundert der
Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält, die Institute oder
Unternehmen gemeinsam mit anderen Unternehmen leitet und für die
Verbindlichkeiten dieser Institute oder Unternehmen auf ihre
Kapitalanteile beschränkt haftet. Unmittelbar oder mittelbar
gehaltene Kapitalanteile sowie Kapitalanteile, die von einem anderen
für Rechnung eines gruppenangehörigen Unternehmens gehalten
werden, sind zusammenzurechnen. Mittelbar gehaltene Kapitalanteile sind
nicht zu berücksichtigen, wenn sie durch ein Unternehmen
vermittelt werden, das nicht Tochterunternehmen des übergeordneten
Instituts oder der Finanzholding-Gesellschaft ist. Dies gilt
entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch
mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. Kapitalanteilen stehen
Stimmrechte gleich. § 16 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt
entsprechend.
(5) Kapitalanlagegesellschaften gelten nicht als nachgeordnete Unternehmen.
(6) Ob gruppenangehörige Unternehmen
insgesamt angemessene Eigenmittel haben, ist anhand einer
Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschließlich der Anteile
anderer Gesellschafter und der weiteren im Rahmen der Grundsätze
nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2
maßgeblichen Positionen zu beurteilen bei
gruppenangehörigen Unternehmen gelten als Eigenmittel die
Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten Bestandteilen
entsprechen. Für die Zusammenfassung hat das übergeordnete
Unternehmen seine maßgeblichen Positionen mit denen der anderen
gruppenangehörigen Unternehmen zusammenzufassen. Von den
gemäß Satz 2 zusammenzufassenden Eigenmitteln sind
abzuziehen
1. die bei dem übergeordneten Unternehmen
und den anderen Unternehmen der Gruppe ausgewiesenen, auf die
gruppenangehörigen Unternehmen entfallenden Buchwerte
a) der Kapitalanteile,
b) der Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter nach § 10
Abs. 4 Satz 1,
c) der Genußrechte nach § 10 Abs. 5 Satz
1,
d) der längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10
Abs. 5a Satz 1 und
e) der kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten
nach § 10 Abs. 7 Satz 1 sowie
2. die bei dem übergeordneten Unternehmen
oder einem anderen Unternehmen der Gruppe berücksichtigten nicht
realisierten Reserven nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 und 7, soweit
sie auf gruppenangehörige Unternehmen entfallen.
Abzuziehen sind die Kapitalanteile, jedoch nur
vorbehaltlich der Regelung für den aktivischen Unterschiedsbetrag
nach den Sätzen 6 und 7, und Vermögenseinlagen stiller
Gesellschafter vom Kernkapital, die längerfristigen nachrangigen
Verbindlichkeiten von den Bestandteilen des Ergänzungskapitals
gemäß § 10 Abs. 2b Satz 3, die
Genußrechtsverbindlichkeiten und die nicht realisierten Reserven
vom Ergänzungskapital insgesamt, jeweils vor der in § 10 Abs.
2b Satz 2 und 3 vorgesehenen Kappung, und die kurzfristigen
nachrangigen Verbindlichkeiten von den Drittrangmitteln
gemäß § 10 Abs. 2c Satz 1 vor der in § 10 Abs. 2c
Satz 2 und 4 vorgesehenen Kappung. Bei Beteiligungen, die über
nicht gruppenangehörige Unternehmen vermittelt werden, sind solche
Buchwerte und nicht realisierte Reserven jeweils quotal in Höhe
desjenigen Anteils abzuziehen, welcher der durchgerechneten
Kapitalbeteiligung entspricht. Ist der Buchwert einer Beteiligung
höher als der nach Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapitals und
der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens, hat das
übergeordnete Unternehmen den Unterschiedsbetrag zu gleichen
Teilen vom Kern- und Ergänzungskapital der Gruppe abzuziehen.
Dabei kann der aktivische Unterschiedsbetrag mit einem jährlich um
mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an einem
gruppenfremden Unternehmen behandelt werden. Die Positionen, die sich
aus Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen
Unternehmen ergeben, sind nicht zu berücksichtigen.
Marktrisikobehaftete Positionen verschiedener gruppenangehöriger
Unternehmen können nicht miteinander verrechnet werden, es sei
denn, die Unternehmen sind in die zentrale Risikosteuerung des
übergeordneten Unternehmens einbezogen, die Eigenmittel sind in
der Gruppe angemessen verteilt und es ist bei nachgeordneten
Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten gewährleistet, daß die
örtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den freien
Kapitaltransfer zu anderen gruppenangehörigen Unternehmen nicht
behindern. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung ergänzende
Vorschriften erlassen, insbesondere auch um die Anwendung von
Vorschriften über das Handelsbuch in der Gruppe, die Anforderungen
an die zentrale Risikosteuerung des übergeordneten Unternehmens
und die Angemessenheit der Verteilung der Eigenmittel in der Gruppe zu
konkretisieren sowie die Verrechnung marktrisikobehafteter Positionen
näher zu regeln. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit
der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlaß der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute
anzuhören.
(7) Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine
Tochterunternehmen sind, hat das übergeordnete Unternehmen seine
Eigenmittel und die weiteren im Rahmen der Grundsätze nach Absatz
1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen
Positionen mit den Eigenmitteln und den weiteren maßgeblichen
Positionen der nachgeordneten Unternehmen jeweils quotal in Höhe
desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an
dem nachgeordneten Unternehmen entspricht. Im übrigen gilt Absatz
6.
(8) Das übergeordnete Unternehmen ist
für eine angemessene Eigenmittelausstattung der Gruppe
verantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen nach Satz 1 auf die gruppenangehörigen Unternehmen
nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht
nicht entgegensteht. § 10 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(9) Die gruppenangehörigen Unternehmen
haben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung
und Weiterleitung der für die Zusammenfassung gemäß den
Absätzen 6 und 7 erforderlichen Angaben eine
ordnungsgemäße Organisation und angemessene interne
Kontrollverfahren einzurichten. Sie sind verpflichtet, dem
übergeordneten Unternehmen die für die Zusammenfassung
erforderlichen Angaben zu übermitteln. Kann ein
übergeordnetes Unternehmen für einzelne
gruppenangehörige Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht
beschaffen, sind die auf das gruppenangehörige Unternehmen
entfallenden, in Absatz 6 Satz 3 genannten Buchwerte von den
Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens abzuziehen.
(10) Die Absätze 1 und 6 bis 8 gelten
nicht für ein übergeordnetes Unternehmen, das selbst einem
Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist, für das die
Absätze 1 und 6 bis 8 gelten. [Gehe niemals mit sanftem
Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11 Liquidität
Die Institute müssen ihre Mittel so
anlegen, daß jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft
gewährleistet ist. Das Bundesaufsichtsamt stellt im Einvernehmen
mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze auf, nach denen es
für den Regelfall beurteilt, ob die Liquidität eines
Instituts ausreicht die Spitzenverbände der Institute sind vorher
anzuhören. Die Grundsätze sind im Bundesanzeiger zu
veröffentlichen. In den Grundsätzen ist an die Definition der
Spareinlagen, insbesondere des Sparbuchs, in der Verordnung über
die Rechnungslegung der Institute, die insoweit der Zustimmung des
Deutschen Bundestages bedarf, anzuknüpfen. Die Institute haben dem
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank monatlich die nach den
Grundsätzen für die Überprüfung der
Liquiditätsausstattung erforderlichen Angaben einzureichen.
§ 12 Begrenzung von bedeutenden Beteiligungen
(1) Ein Einlagenkreditinstitut darf an einem
Unternehmen, das weder Institut, Finanzunternehmen oder
Versicherungsunternehmen noch Unternehmen mit bankbezogenen
Hilfsdiensten ist, keine bedeutende Beteiligung halten, deren Anteil am
Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals
des Einlagenkreditinstituts übersteigt. Ein Einlagenkreditinstitut
darf an Unternehmen im Sinne des Satzes 1 bedeutende Beteiligungen
nicht halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60
vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts
übersteigt. Anteile, die nicht dazu bestimmt sind, durch die
Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen
Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in die Berechnung der Höhe
der bedeutenden Beteiligung nicht einzubeziehen. Das
Einlagenkreditinstitut darf die in Satz 1 oder 2 festgelegten Grenzen
mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes überschreiten. Das
Bundesaufsichtsamt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das
Einlagenkreditinstitut die über die Grenze hinausgehenden
Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren
Betrag, mit haftendem Eigenkapital unterlegt.
(2) Ein Institut hat als übergeordnetes
Unternehmen einer Gruppe (§ 10a Abs. 2 oder 3), zu der mindestens
ein Einlagenkreditinstitut gehört, sicherzustellen, daß die
Gruppe an einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bedeutende
Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage
nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe
übersteigt. Es hat außerdem sicherzustellen, daß die
Gruppe insgesamt an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
bedeutende Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital
dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals
der Gruppe übersteigt. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden. Mit
Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes darf das Institut zulassen,
daß die Gruppe die in Satz 1 oder 2 festgelegten Grenzen
überschreitet. Das Bundesaufsichtsamt darf die Zustimmung nur
erteilen, wenn das Institut die über die Grenze hinausgehenden
Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren
Betrag, mit haftendem Eigenkapital der Gruppe unterlegt.
§ 12a Begründung von Unternehmensbeziehungen
(1) Ein Institut oder eine
Finanzholding-Gesellschaft hat bei dem Erwerb einer Beteiligung an
einem Unternehmen mit Sitz im Ausland oder der Begründung einer
Unternehmensbeziehung mit einem solchen Unternehmen, wodurch das
Unternehmen zu einem nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 10a
Abs. 2 bis 5 oder § 13b Abs. 2 wird, sicherzustellen, daß
es, im Falle einer Finanzholding-Gesellschaft das für die
Zusammenfassung verantwortliche übergeordnete Unternehmen, die
für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den
§§ 10a, 13b und 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben erhält.
Satz 1 ist hinsichtlich der für die Erfüllung der Pflichten
nach den §§ 10a und 13b erforderlichen Angaben nicht
anzuwenden, wenn durch den gemäß § 10a Abs. 9 Satz 3
vorzunehmenden Abzug der Buchwerte in einer der Zusammenfassung nach
§ 10a Abs. 6 oder 7 und § 13b Abs. 3 vergleichbaren Weise dem
Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der
Unternehmensbeziehung Rechnung getragen und es dem Bundesaufsichtsamt
ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzung zu
überprüfen. Das Institut oder die Finanzholding-Gesellschaft
hat die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe einer in
Satz 1 genannten Beteiligung oder Unternehmensbeziehung
unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
anzuzeigen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die
Fortführung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung
untersagen, wenn das übergeordnete Unternehmen die für die
Erfüllung der Pflichten nach den §§ 10a, 13b oder 25
Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht erhält. Die Ausnahme nach
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die
Untersagungsermächtigung nach Satz 1.
2. Kreditgeschäft
§ 13 Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten
(1) Ein Institut, das nach § 2 Abs. 11 von
den Vorschriften über das Handelsbuch freigestellt ist
(Nichthandelsbuchinstitut), hat der Deutschen Bundesbank
unverzüglich anzuzeigen, wenn seine Kredite an einen Kreditnehmer
insgesamt 10 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals erreichen oder
übersteigen (Großkredit). Die Rechtsverordnung nach §
24 Abs. 4 Satz 1 kann statt der unverzüglichen Anzeige nach Satz 1
regelmäßige Sammelanzeigen vorsehen. Die Deutsche Bundesbank
leitet die Anzeigen mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt
weiter
dieses kann auf die Weiterleitung bestimmter Anzeigen
verzichten.
(2) Ein Nichthandelsbuchinstitut in der
Rechtsform einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft darf unbeschadet der Wirksamkeit der
Rechtsgeschäfte einen Großkredit nur auf Grund eines
einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter
gewähren. Der Beschluß soll vor der Kreditgewährung
gefaßt werden. Ist dies im Einzelfall wegen der
Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, ist der
Beschluß unverzüglich nachzuholen. Der Beschluß ist
aktenkundig zu machen. Ist der Großkredit ohne vorherigen
einstimmigen Beschluß sämtlicher Geschäftsleiter
gewährt worden und wird die Beschlußfassung nicht innerhalb
eines Monats nach Gewährung des Kredits nachgeholt, hat das
Nichthandelsbuchinstitut dies dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
Bundesbank anzuzeigen. Wird ein bereits gewährter Kredit durch
Verringerung des haftenden Eigenkapitals zu einem Großkredit,
darf das Nichthandelsbuchinstitut diesen Großkredit unbeschadet
der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines
unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses
sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren. Der
Beschluß ist aktenkundig zu machen. Wird der Beschluß nicht
innerhalb eines Monats, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem der
Kredit zu einem Großkredit geworden ist, nachgeholt, hat das
Nichthandelsbuchinstitut dies dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
Bundesbank anzuzeigen.
(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der
Rechtsgeschäfte darf ein Nichthandelsbuchinstitut ohne Zustimmung
des Bundesaufsichtsamtes an einen Kreditnehmer nicht Kredite
gewähren, die insgesamt 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals
des Nichthandelsbuchinstituts (Großkrediteinzelobergrenze)
überschreiten. Unabhängig davon, ob das Bundesaufsichtsamt
die Zustimmung erteilt, hat das Nichthandelsbuchinstitut das
Überschreiten der Großkrediteinzelobergrenze
unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
anzuzeigen und den Betrag, um den der Großkredit die
Großkrediteinzelobergrenze überschreitet, mit haftendem
Eigenkapital zu unterlegen. Die Kredite an ein verbundenes Unternehmen,
das weder einer Gruppe im Sinne des § 13b Abs. 2 angehört
noch durch die zuständigen Stellen eines anderen Staates des
Europäischen Wirtschaftsraums zu einer Gruppe nach Maßgabe
der Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die
Überwachung und Kontrolle der Großkredite von
Kreditinstituten - ABl. EG 1993 Nr. L 29 S. 1 -
(Großkreditrichtlinie) zusammengefaßt wird, dürfen
ohne Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes 20 vom Hundert des haftenden
Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts nicht überschreiten.
Satz 2 gilt entsprechend. Das Nichthandelsbuchinstitut hat
sicherzustellen, daß alle Großkredite zusammen ohne
Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes nicht das Achtfache seines
haftenden Eigenkapitals (Großkreditgesamtobergrenze)
überschreiten. Unabhängig davon, ob das Bundesaufsichtsamt
die Zustimmung erteilt, hat das Nichthandelsbuchinstitut das
Überschreiten der Großkreditgesamtobergrenze
unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
anzuzeigen und den Betrag, um den die Großkredite zusammen die
Großkreditgesamtobergrenze überschreiten, mit haftendem
Eigenkapital zu unterlegen. Ein Nichthandelsbuchinstitut, das sowohl
die Großkrediteinzelobergrenze gegenüber einem oder mehreren
Kreditnehmern als auch die Großkreditgesamtobergrenze
überschreitet, hat nur den jeweils höheren
Überschreitungsbetrag mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen.
Die Zustimmung nach den Sätzen 1, 3 und 5 steht im
pflichtgemäßen Ermessen des Bundesaufsichtsamtes. Das
Bundesaufsichtsamt kann ein Nichthandelsbuchinstitut in besonders
gelagerten Fällen vorübergehend von der Unterlegungspflicht
nach Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, befreien, wenn die
Überschreitung der Grenze durch die Verschmelzung von
Kreditnehmern oder vergleichbare Ereignisse eingetreten ist und
für das Nichthandelsbuchinstitut nicht vorhersehbar war.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch
für Zusagen von Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe,
daß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind,
die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 bestimmt
werden.
§ 13a Großkredite von Handelsbuchinstituten
(1) Ein Institut, das nicht nach § 2 Abs.
11 von den Vorschriften über das Handelsbuch freigestellt ist
(Handelsbuchinstitut), hat Großkredite gemäß Satz 3
der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend. Für ein Handelsbuchinstitut besteht ein
Gesamtbuch-Großkredit, wenn die Gesamtheit der Kredite an einen
Kreditnehmer (kreditnehmerbezogene Gesamtposition) 10 vom Hundert der
Eigenmittel erreicht oder überschreitet für das
Handelsbuchinstitut besteht ein Anlagebuch-Großkredit, wenn die
Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer ohne Berücksichtigung
der kreditnehmerbezogenen Handelsbuchgesamtposition
(kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition) 10 vom Hundert des
haftenden Eigenkapitals des Instituts erreicht oder überschreitet.
Die kreditnehmerbezogene Handelsbuchgesamtposition bildet die
Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer, die dem Handelsbuch
zugeordnet werden.
(2) § 13 Abs. 2 über die
Beschlußfassung über Großkredite von
Nichthandelsbuchinstituten gilt für Handelsbuchinstitute
entsprechend.
(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der
Rechtsgeschäfte hat ein Handelsbuchinstitut sicherzustellen,
daß die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition nicht ohne
Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes 25 vom Hundert seines haftenden
Eigenkapitals (Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze)
überschreitet. Unabhängig davon, ob das Bundesaufsichtsamt
die Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das
Überschreiten der Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze dem
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den
Überschreitungsbetrag mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen.
Gegenüber einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 13
Abs. 3 Satz 3 darf die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition
nicht ohne Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes 20 vom Hundert des
haftenden Eigenkapitals überschreiten. Satz 2 gilt entsprechend.
Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß alle
Anlagebuch-Großkredite zusammen nicht ohne Zustimmung des
Bundesaufsichtsamtes das Achtfache seines haftenden Eigenkapitals
(Anlagebuch-Großkreditgesamtobergrenze) überschreiten.
Unabhängig davon, ob das Bundesaufsichtsamt die Zustimmung
erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der
Anlagebuch-Großkreditgesamtobergrenze dem Bundesaufsichtsamt und
der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag
mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. § 13 Abs. 3 Satz 7 gilt
entsprechend. Die Zustimmung nach den Sätzen 1, 3 und 5 steht im
pflichtgemäßen Ermessen des Bundesaufsichtsamtes. § 13
Abs. 3 Satz 9 gilt entsprechend.
(4) Das Handelsbuchinstitut hat
sicherzustellen, daß die kreditnehmerbezogene Gesamtposition
nicht ohne Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes 25 vom Hundert seiner
Eigenmittel überschreitet
(Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze). Unabhängig davon,
ob das Bundesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt, hat das
Handelsbuchinstitut eine Überschreitung der
Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze dem Bundesaufsichtsamt und
der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit
Eigenmitteln zu unterlegen. Gegenüber einem verbundenen
Unternehmen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 3 darf die
kreditnehmerbezogene Gesamtposition 20 vom Hundert der Eigenmittel
nicht überschreiten. Satz 2 gilt entsprechend. Das
Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß die
Gesamtbuch-Großkredite zusammen nicht ohne Zustimmung des
Bundesaufsichtsamtes das Achtfache seiner Eigenmittel
(Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze) überschreiten.
Unabhängig davon, ob das Bundesaufsichtsamt die Zustimmung
erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der
Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze dem Bundesaufsichtsamt und
der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit
Eigenmitteln zu unterlegen. § 13 Abs. 3 Satz 7 gilt entsprechend.
Die Zustimmung nach den Sätzen 1, 3 und 5 steht im
pflichtgemäßen Ermessen des Bundesaufsichtsamtes die
Zustimmung nach Satz 1 oder 3 gilt als nicht erteilt, wenn die
kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition die jeweils
maßgebliche Obergrenze nach Absatz 3 Satz 1 oder 3
überschreitet.
(5) Auch mit der Zustimmung des
Bundesaufsichtsamtes darf im Falle einer Überschreitung der
Obergrenze nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 die kreditnehmerbezogene
Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts höchstens
das Fünffache der Eigenmittel des Handelsbuchinstituts, die nicht
zur Unterlegung von Risiken des Anlagebuchs benötigt werden,
betragen. Eine Überschreitung dieser Grenze hat das
Handelsbuchinstitut unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der
Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit
Eigenmitteln zu unterlegen. Alle kreditnehmerbezogenen
Gesamtpositionen, welche die Obergrenze nach Absatz 4 Satz 1 oder 3
länger als zehn Tage überschreiten, dürfen nach Abzug
der Beträge, die diese Obergrenzen nicht überschreiten
(Gesamt-Überschreitungsposition), zusammen nicht das Sechsfache
der Eigenmittel des Handelsbuchinstituts, die nicht zur Unterlegung von
Risiken des Anlagebuchs benötigt werden, übersteigen. Eine
Überschreitung dieser Grenze hat das Handelsbuchinstitut
unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten auch
für Zusagen von Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe,
daß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind,
die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 bestimmt
werden.
§ 13b Großkredite von Institutsgruppen
und Finanzholding-Gruppen
(1) Für die von den Unternehmen einer
Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe insgesamt gewährten
Kredite gelten § 13 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 13a Abs. 1 und 3
bis 6 über Großkredite einzelner Institute entsprechend.
(2) Für die Bestimmung einer Gruppe im Sinne dieser Vorschrift gilt § 10a
Abs. 2 bis 5 entsprechend.
(3) Ob Unternehmen, die einer Gruppe
angehören, insgesamt einen Großkredit gewährt haben und
die Obergrenzen nach den §§ 13 und 13a einhalten, ist anhand
einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschließlich der
Anteile anderer Gesellschafter und der Kredite an einen Kreditnehmer
festzustellen, wenn für eines der gruppenangehörigen
Unternehmen die kreditnehmerbezogene Gesamtposition 5 vom Hundert
seines haftenden Eigenkapitals beträgt oder übersteigt.
§ 10a Abs. 6 Satz 2 bis 15 und Abs. 7 gilt entsprechend.
(4) Das übergeordnete Unternehmen hat die
Anzeigepflichten nach Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 13
und 13a zu erfüllen. Es ist dafür verantwortlich, daß
die gruppenangehörigen Unternehmen insgesamt die Obergrenzen nach
den §§ 13 und 13a einhalten. Es darf jedoch zur
Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 auf
gruppenangehörige Unternehmen nur einwirken, soweit dem das
allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.
(5) § 10a Abs. 9 und 10 gilt entsprechend.
§ 14 Millionenkredite
(1) Ein Kreditinstitut, ein
Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr.
4 und ein Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
haben der Deutschen Bundesbank bis zum 15. der Monate Januar, April,
Juli und Oktober diejenigen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Verschuldung
bei ihnen zu einem Zeitpunkt während der dem Meldetermin
vorhergehenden drei Kalendermonate 3 Millionen Deutsche Mark oder mehr
betragen hat (Millionenkredite). Übergeordnete Unternehmen im
Sinne des § 13b Abs. 2 haben zugleich für die
gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2
deren Kreditnehmer im Sinne des entsprechend anzuwendenden Satzes 1
anzuzeigen. Dies gilt nicht, soweit diese Unternehmen selbst nach Satz
1 anzeigepflichtig sind. Die nicht selbst nach Satz 1
anzeigepflichtigen gruppenangehörigen Unternehmen haben dem
übergeordneten Unternehmen die hierfür erforderlichen Angaben
zu übermitteln. Satz 1 gilt bei Gemeinschaftskrediten von 3
Millionen Deutsche Mark und mehr auch dann, wenn der Anteil des
einzelnen Unternehmens 3 Millionen Deutsche Mark nicht erreicht. Aus
der Anzeige muß die Höhe der Kreditinanspruchnahme des
Kreditnehmers am Meldestichtag ersichtlich sein. § 13 Abs. 1 Satz
3 gilt entsprechend.
(2) Ergibt sich, daß einem Kreditnehmer
von mehreren Unternehmen Millionenkredite gewährt worden sind, hat
die Deutsche Bundesbank die anzeigenden Unternehmen zu benachrichtigen.
Die Benachrichtigung darf nur Angaben über die Gesamtverschuldung
des Kreditnehmers und über die Anzahl der beteiligten Unternehmen
umfassen. Die Verschuldung bei den beteiligten Kreditgebern ist in der
Benachrichtigung aufzugliedern in
1. Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz
2,
2. Derivate, die Kredite im Sinne des § 19
Abs. 1 Satz 1 sind,
3. Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz
3 Nr. 3 bis 5, 7, 9 und 12,
4. Kredite, soweit sie vom Bund, einem
Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem
Gemeindeverband verbürgt oder in anderer Weise gesichert sind
(öffentlich verbürgte Kredite),
5. Kredite, soweit sie den Erfordernissen
der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes
entsprechen (Realkredite),
6. Kredite im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz
2 Nr. 2 und
7. Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz
2 Nr. 9 und Forderungen aus dem entgeltlichen Erwerb
von Geldforderungen.
Die Deutsche Bundesbank teilt einem
anzeigepflichtigen Unternehmen auf Antrag den Schuldenstand eines
Kunden mit, sofern das Unternehmen beabsichtigt, dem Kunden einen
Kredit in Höhe von 3 Millionen Deutsche Mark oder mehr zu
gewähren oder einen bereits gewährten Kredit auf 3 Millionen
Deutsche Mark oder mehr zu erhöhen und der Kunde in die Mitteilung
eingewilligt hat. Die bei einem anzeigepflichtigen Unternehmen
beschäftigten Personen dürfen Angaben, die dem Unternehmen
nach diesem Absatz mitgeteilt werden, Dritten nicht offenbaren und
nicht verwerten.
(3) Gelten nach § 19 Abs. 2 mehrere
Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist in den Anzeigen nach Absatz 1
auch die Verschuldung der einzelnen Schuldner anzugeben. Bei der
Benachrichtigung nach Absatz 2 ist die Gesamtverschuldung der als ein
Kreditnehmer geltenden Schuldner mitzuteilen. Die Verschuldung
einzelner Schuldner ist nur den Unternehmen mitzuteilen, die selbst
oder deren nachgeordnete Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und
4 diesen Schuldnern Kredite gewährt haben.
(4) Nach dem Abschluß von
zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder nach dem Inkrafttreten einer
Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften über
Kreditmeldungen im Sinne dieser Vorschrift ist die Deutsche Bundesbank
befugt, die Anzeigen nach Absatz 1 in der nach Absatz 2 Satz 2 und 3
vorgesehenen Zusammenfassung an die in der zwischenstaatlichen
Vereinbarung oder in der Richtlinie der Europäischen
Gemeinschaften vorgesehenen Stellen zur Benachrichtigung der
beteiligten Unternehmen mit Sitz im Ausland weiterzuleiten sowie die
beteiligten Unternehmen gemäß Absatz 2 über die
Verschuldung von Kreditnehmern bei Unternehmen mit Sitz im Ausland zu
benachrichtigen.
§ 15 Organkredite
(1) Kredite an
1. Geschäftsleiter des Instituts,
2. nicht zu den Geschäftsleitern
gehörende Gesellschafter des Instituts, wenn dieses in der
Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung betrieben wird, sowie an persönlich
haftende Gesellschafter eines in der Rechtsform der
Kommanditgesellschaft auf Aktien betriebenen Instituts, die nicht
Geschäftsleiter sind,
3. Mitglieder eines zur Überwachung der
Geschäftsführung bestellten Organs des Instituts, wenn die
Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz geregelt sind
(Aufsichtsorgan),
4. Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte
des Instituts,
5. Ehegatten und minderjährige Kinder
der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Personen,
6. stille Gesellschafter des Instituts,
7. Unternehmen in der Rechtsform einer
juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein
Geschäftsleiter, ein Prokurist oder ein zum gesamten
Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter
des Instituts gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsorgans
der juristischen Person oder Gesellschafter der
Personenhandelsgesellschaft ist,
8. Unternehmen in der Rechtsform einer
juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein
gesetzlicher Vertreter der juristischen Person, ein Gesellschafter der
Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist oder ein zum gesamten
Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter
dieses Unternehmens dem Aufsichtsorgan des Instituts angehört,
9. Unternehmen, an denen das Institut oder ein
Geschäftsleiter mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals des
Unternehmens beteiligt ist oder bei denen das Institut oder ein
Geschäftsleiter persönlich haftender Gesellschafter ist,
10. Unternehmen, die an dem Institut mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals des Instituts beteiligt sind und
11. Unternehmen in der Rechtsform einer
juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein
gesetzlicher Vertreter der juristischen Person oder ein Gesellschafter
der Personenhandelsgesellschaft an dem Institut mit mehr als 10 vom
Hundert des Kapitals beteiligt ist,
dürfen nur auf Grund eines einstimmigen
Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter des Instituts und nur
mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans gewährt
werden. Als Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr. 9 bis 11 gilt jeder
Besitz von Aktien oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er
mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Summe der
Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes
ankommt. Der Gewährung eines Kredits steht die Gestattung von
Entnahmen gleich, die über die einem Geschäftsleiter oder
einem Mitglied des Aufsichtsorgans zustehenden Vergütungen
hinausgehen, insbesondere auch die Gestattung der Entnahme von
Vorschüssen auf Vergütungen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die
Gewährung von Krediten an persönlich haftende Gesellschafter,
an Geschäftsführer, an Mitglieder des Vorstandes oder des
Aufsichtsorgans, an Prokuristen und an zum gesamten
Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte
eines von dem Institut abhängigen oder es beherrschenden
Unternehmens sowie an ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder. In
diesen Fällen muß die ausdrückliche Zustimmung des
Aufsichtsorgans des herrschenden Unternehmens erteilt sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
1. für Kredite an Prokuristen und zum
gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte
Handlungsbevollmächtigte sowie an ihre Ehegatten und
minderjährigen Kinder, wenn der Kredit ein Jahresgehalt des
Prokuristen oder des Handlungsbevollmächtigten nicht
übersteigt,
2. für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6
bis 11 genannte Personen oder Unternehmen, wenn der Kredit weniger als
1 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts oder weniger
als 100 000 Deutsche Mark beträgt, und
3. für Kredite, die um nicht mehr als 10 vom Hundert des nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht
werden.
(4) Der Beschluß der Geschäftsleiter
und der Beschluß über die Zustimmung sind vor der
Gewährung des Kredits zu fassen. Die Beschlüsse müssen
Bestimmungen über die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits
enthalten. Sie sind aktenkundig zu machen. Ist die Gewährung eines
Kredits nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 eilbedürftig,
genügt es, daß sämtliche Geschäftsleiter sowie das
Aufsichtsorgan der Kreditgewährung unverzüglich
nachträglich zustimmen. Ist der Beschluß der
Geschäftsleiter nicht innerhalb von zwei Monaten oder der
Beschluß des Aufsichtsorgans nicht innerhalb von vier Monaten,
jeweils vom Tage der Kreditgewährung an gerechnet, nachgeholt, hat
das Institut dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen.
Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß
über die Zustimmung zu Krediten an die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
bis 5 und Absatz 2 genannten Personen können für bestimmte
Kreditgeschäfte und Arten von Kreditgeschäften im voraus,
jedoch nicht für länger als ein Jahr gefaßt werden.
(5) Wird entgegen Absatz 1, 2 oder 4 ein Kredit
an eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 oder an eine in Absatz 2
genannte Person gewährt, so ist dieser Kredit ohne Rücksicht
auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzuzahlen, wenn
nicht sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der
Kreditgewährung nachträglich zustimmen.
§ 16
(aufgehoben)
§ 17 Haftungsbestimmung
(1) Wird entgegen den Vorschriften des §
15 Kredit gewährt, so haften die Geschäftsleiter, die hierbei
ihre Pflichten verletzen, und die Mitglieder des Aufsichtsorgans, die
trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte Kreditgewährung
pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Institut als Gesamtschuldner
für den entstehenden Schaden die Geschäftsleiter und die
Mitglieder des Aufsichtsorgans haben nachzuweisen, daß sie nicht
schuldhaft gehandelt haben.
(2) Der Ersatzanspruch des Instituts kann auch
von dessen Gläubigern geltend gemacht werden, soweit sie von
diesem keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern
gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder
Vergleich des Instituts noch dadurch aufgehoben, daß bei
Instituten in der Rechtsform der juristischen Person die
Kreditgewährung auf einem Beschluß des obersten Organs des
Instituts (Hauptversammlung, Generalversammlung,
Gesellschafterversammlung) beruht.
(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf
Jahren.
§ 18 Kreditunterlagen
Ein Kreditinstitut darf einen Kredit von
insgesamt mehr als 500 000 Deutsche Mark nur gewähren, wenn es
sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse,
insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen
läßt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das
Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten
oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet
wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung
absehen, wenn
1. der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,
2. der Kredit vier Fünftel des
Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2
des Hypothekenbankgesetzes nicht übersteigt und
3. der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten
Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
Eine Offenlegung ist nicht erforderlich
bei Krediten an eine ausländische öffentliche Stelle im Sinne des § 20
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis d.
§ 19 Begriff des Kredits für die §§ 13
bis 14 und des Kreditnehmers
(1) Kredite im Sinne der §§ 13 bis 14
sind Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme der Stillhalterpositionen von
Optionsgeschäften sowie die dafür übernommenen
Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte.
Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind
1. Guthaben bei Zentralnotenbanken und
Postgiroämtern,
2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und
Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken
zugelassen sind,
3. im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschußt
wurden,
4. Forderungen an Kreditinstitute und
Kunden (einschließlich der Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft),
5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche
Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das
unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,
6. Aktien und andere nicht festverzinsliche
Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das
unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,
7. Beteiligungen,
8. Anteile an verbundenen Unternehmen,
9. Gegenstände, über die als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen worden sind, unabhängig
von ihrem Bilanzausweis und
10. sonstige Vermögensgegenstände, sofern
sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen.
Als andere außerbilanzielle Geschäfte
im Sinne des Satzes 1 sind anzusehen
1. den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf,
2. Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln,
3. Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva,
4. Erfüllungsgarantien und andere als die in Nummer 3 genannten Garantien und Gewährleistungen,
soweit sie sich nicht auf die in Satz 1 genannten Derivate
beziehen,
5. Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven,
6. unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen
zur Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite
an Bausparer,
7. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten
für fremde Verbindlichkeiten,
8. beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte
Bilanzaktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen
anderen übertragen hat, daß er sie auf Verlangen zurücknehmen muß,
9. Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff,
bei denen das Kreditrisiko bei dem verkaufenden Institut
verbleibt,
10. Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei
denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des
Liefergegenstandes besteht,
11. Plazierung von Termineinlagen auf Termin,
12. Ankaufs- und Refinanzierungszusagen,
13. noch nicht in Anspruch genommene
Kreditzusagen, welche eine Ursprungslaufzeit von mehr
als einem Jahr haben und nicht jederzeit fristlos und
vorbehaltlos von dem Institut gekündigt werden können
und
14. noch nicht in Anspruch genommene
Kreditzusagen, welche eine Ursprungslaufzeit von bis
zu einem Jahr haben oder jederzeit fristlos und vorbehaltlos
von dem Institut gekündigt werden können.
(2) Im Sinne der §§ 10, 13 bis 18
gelten als ein Kreditnehmer zwei oder mehr natürliche oder
juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, die insofern
eine Einheit bilden, als eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar
beherrschenden Einfluß auf die andere oder die anderen
ausüben kann, oder die ohne Vorliegen eines solchen
Beherrschungsverhältnisses als Risikoeinheit anzusehen sind, da
die zwischen ihnen bestehenden Abhängigkeiten es wahrscheinlich
erscheinen lassen, daß, wenn einer dieser Kreditnehmer in
finanzielle Schwierigkeiten gerät, dies auch bei den anderen zu
Zahlungsschwierigkeiten führt. Dies ist insbesondere der Fall bei:
1. allen Unternehmen, die demselben Konzern
angehören oder durch Verträge verbunden sind, die vorsehen,
daß das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn
an ein anderes abzuführen, sowie in Mehrheitsbesitz stehenden
Unternehmen und den an ihnen mit Mehrheit beteiligten Unternehmen oder
Personen, ausgenommen
a) der Bund, ein Sondervermögen des Bundes,
ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband,
b) die Europäischen Gemeinschaften,
c) ausländische Zentralregierungen,
d) Regionalregierungen und örtliche
Gebietskörperschaften in anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums, für die gemäß Artikel 7 der
Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen
Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute - ABl. EG Nr.
L 386 S. 14 - (Solvabilitätsrichtlinie) die Gewichtung Null
bekanntgegeben worden ist,
2. Personenhandelsgesellschaften und
jedem persönlich haftenden Gesellschafter sowie Partnerschaften
und jedem Partner und
3. Personen und Unternehmen, für deren
Rechnung Kredit aufgenommen wird, und denjenigen, die
diesen Kredit im eigenen Namen aufnehmen.
Bei Anwendung der §§ 13 und 13a gilt
Satz 1 nicht für Kredite innerhalb einer Gruppe nach § 13b
Abs. 2 an Unternehmen, die in die Zusammenfassung nach § 13b Abs.
3 einbezogen sind. Satz 3 gilt entsprechend für Kredite an
Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums sowie an deren andere Tochterunternehmen, sofern das
Institut, sein Mutterunternehmen und deren andere Tochterunternehmen
von den zuständigen Stellen des anderen Staates in die
Überwachung der Großkredite auf zusammengefaßter Basis
nach Maßgabe der Großkreditrichtlinie einbezogen werden.
(3) Bei Krediten aus öffentlichen
Fördermitteln, welche die Förderinstitute des Bundes und der
Länder auf Grund selbständiger Kreditverträge,
gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über
Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten
(Hausbankprinzip), gelten für die beteiligten Institute in bezug
auf die §§ 13 bis 13b die einzelnen Endkreditnehmer als
Kreditnehmer des von ihnen gewährten Interbankkredits, wenn ihnen
die Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden. Dies gilt
entsprechend für aus eigenen oder öffentlichen Mitteln
zinsverbilligte Kredite der Förderinstitute nach dem
Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme) sowie für Kredite aus nicht
öffentlichen Mitteln, die ein Kreditinstitut nach gesetzlichen
Vorgaben, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute,
über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet.
(4) Für die Anwendung der §§ 13
bis 13b gelten bei Krediten, die Zentralkreditinstitute über die
ihnen angeschlossenen Zentralbanken oder Girozentralen oder über
die diesen angeschlossenen eingetragenen Genossenschaften oder
Sparkassen an Endkreditnehmer leiten, die einzelnen Endkreditnehmer als
Kreditnehmer des Zentralkreditinstituts, wenn die Kreditforderungen an
das Zentralkreditinstitut zur Sicherheit abgetreten werden.
(5) Bei dem entgeltlichen Erwerb von
Geldforderungen gilt der Veräußerer der Forderungen als
Kreditnehmer im Sinne der §§ 13 bis 18, wenn er für die
Erfüllung der übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf
Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben hat andernfalls gilt der
Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer.
(6) Haftet ein inländisches Kreditinstitut
oder ein Einlagenkreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums selbstschuldnerisch für einen
Kredit mit einer Restlaufzeit von nicht über einem Jahr an einen
Dritten, der nicht selbst ein solches Institut ist, wird für die
Zwecke der §§ 13 bis 14 statt des Dritten das
inländische Kreditinstitut oder Einlagenkreditinstitut mit Sitz in
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als
Kreditnehmer angesehen.
§ 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13
bis 14
(1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis
13b gelten nicht
1. Vorleistungen bei
Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen
Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab
Vorleistung abgewickelt werden
2. Vorleistungen bei Wertpapiergeschäften,
die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von
fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden
3. Bilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4, § 10a Abs. 9 Satz 3 oder § 13b
Abs. 5 von dem haftenden Eigenkapital abgezogen werden
4. abgeschriebene Kredite.
(2) Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1 und § 13b Abs. 1 sind nicht zu berücksichtigen
1. Kredite an
a) den Bund, die Deutsche Bundesbank,
ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes
oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen
Gemeindeverband,
b) die Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem anderen Staat der Zone A,
c) die Europäischen Gemeinschaften,
d) eine Regionalregierung oder örtliche
Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums, für die nach Artikel 7 der
Solvabilitätsrichtlinie die Gewichtung Null bekanntgegeben worden
ist, sowie
e) andere Kreditnehmer, soweit die Kredite
durch eine in den Buchstaben a bis d genannte Stelle
ausdrücklich gewährleistet werden, und
2. Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von
a) Wertpapieren, die von einem der in Nummer 1 genannten Emittenten ausgegeben worden sind,
b) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden
Institut oder
c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewährenden
Institut ausgegeben wurden und bei diesem hinterlegt
sind.
Sofern ein Kredit ohne die Beträge, die
nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind, die
Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 13b Abs. 1, nicht mehr erreichen würde,
entfällt die Anzeigepflicht.
(3) Bei der Berechnung der Auslastung der
Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 sind
Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen. Nicht zu
berücksichtigen sind außerdem
1. Kredite an eine Zentralregierung oder
Zentralnotenbank in einem Staat der Zone B, sofern
die Kredite auf die Währung des jeweiligen Schuldners
oder Emittenten lauten und in dieser finanziert sind
2. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu
einem Jahr an Kreditinstitute mit Sitz im Inland oder
Einlagenkreditinstitute mit Sitz in einem anderen Staat
der Zone A Forderungen eingetragener Genossenschaften
an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozentralen
sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute,
die dem Liquiditätsausgleich im Verbund dienen, können eine längere
Laufzeit haben
3. Schuldverschreibungen, welche die
Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2
der Investmentrichtlinie erfüllen
4. Kredite, die gesichert sind durch
Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das von dem Kreditnehmer
gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird
oder über das er als Leasinggeber Leasingverträge mit einer
Kaufoption des Leasingnehmers abgeschlossen hat und das solange sein
Eigentum bleibt, wie der Leasingnehmer oder Mieter seine Kaufoption
nicht ausgeübt hat, soweit die Kredite 50 vom Hundert des
Grundstückswertes nicht übersteigen und wenn der Wert des
Grundstücks jährlich nach von dem Bundesaufsichtsamt
festgelegten Bewertungsvorschriften ermittelt wird
5. vor dem 1. Januar 2002 gewährte
Kredite, die den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 und 2 des
Hypothekenbankgesetzes entsprechen, soweit sie 50 vom Hundert des
Wertes des Grundstücks nicht übersteigen.
Rechtlich selbständige
Förderinstitute des Bundes und der Länder im Sinne des §
5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftssteuergesetzes können
abweichend von Satz 2 Nr. 2 Kredite, deren Erfüllung von anderen
Kreditinstituten mit Sitz im Inland verschuldet werden, unabhängig
von deren Laufzeit bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze
für Großkredite nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3
bis 5 mit einem Gewicht von 20 vom Hundert berücksichtigen. Das
Förderinstitut hat die Inanspruchnahme dieses
Anrechnungsverfahrens dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen und für
einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Eingang der Anzeige
beim Bundesaufsichtsamt beizubehalten.
(4) Bei der Berechnung der Auslastung der
Großkreditgesamtobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und
§ 13a Abs. 3 Satz 5, der erweiterten
Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 5, bei der
Berechnung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition nach
§ 13a Abs. 5 Satz 1 und bei der Berechnung der
Gesamt-Überschreitungsposition nach § 13a Abs. 5 Satz 3 sind
die Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 sowie die Kredite
nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 nicht zu berücksichtigen.
(5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a
Abs. 2 und 6 über Großkreditbeschlüsse gelten nicht
für Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 Nr. 2 und 3.
(6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten
nicht
1. Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4
2. Kredite an
a) den Bund, die Deutsche Bundesbank,
ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes
oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen
Gemeindeverband,
b) die Europäischen Gemeinschaften,
c) die Europäische Investitionsbank oder
d) eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, die vom Bund, einem Land oder einer in Buchstabe
a genannten juristischen Person getragen wird und keine
Erwerbszwecke verfolgt, oder einem Unternehmen ohne
Erwerbscharakter im Besitz des Bundes, eines Landes
oder einer der in Buchstabe a genannten juristischen
Personen
3. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig
von ihrem Bilanzausweis
4. die Wertpapiere des Handelsbestandes.
§ 21 Begriff des Kredits für die §§ 15
bis 18
(1) Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18
sind
1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich
erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus
Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den Namen lautenden
Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen
2. die Diskontierung von Wechseln und Schecks
3. Geldforderungen aus sonstigen
Handelsgeschäften eines Kreditinstituts, ausgenommen die
Forderungen aus Warengeschäften der Kreditgenossenschaften, sofern
diese nicht über die handelsübliche Frist hinaus gestundet
werden
4. Bürgschaften, Garantien und sonstige
Gewährleistungen eines Instituts sowie die Haftung eines Instituts
aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten
5. die Verpflichtung, für die
Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen
einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben
6. der Besitz eines Instituts an Aktien oder
Geschäftsanteilen eines anderen Unternehmens, der mindestens ein
Viertel des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des
Beteiligungsunternehmens erreicht, ohne daß es auf die Dauer des
Besitzes ankommt
7. Gegenstände, über die ein Institut
als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen hat, abzüglich
bis zum Buchwert des ihm zugehörigen Leasinggegenstandes solcher
Posten, die wegen der Erfüllung oder der Veräußerung
von Forderungen aus diesen Leasingverträgen gebildet werden.
Zugunsten des Instituts bestehende Sicherheiten
sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Institut bleiben
außer Betracht.
(2) Als Kredite im Sinne der §§ 15 bis
18 gelten nicht
1. Kredite an den Bund, ein rechtlich
unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines
Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband
2. ungesicherte Forderungen an andere Institute
aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben,
die spätestens in drei Monaten fällig sind Forderungen
eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an
ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre
Zentralkreditinstitute können später fällig gestellt
sein
3. von anderen Instituten angekaufte
Wechsel, die von einem Institut angenommen, indossiert
oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit
von höchstens drei Monaten haben und am Geldmarkt üblicherweise
gehandelt werden
4. abgeschriebene Kredite.
(3) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 18 gelten nicht für
1. Realkredite
2. Kredite mit Laufzeiten von höchstens 15
Jahren gegen Bestellung von Schiffshypotheken, soweit sie den
Erfordernissen des § 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des
§ 11 Abs. 1 und 4 sowie des § 12 Abs. 1 und 2 des
Schiffsbankgesetzes entsprechen
3. Kredite an eine inländische juristische
Person des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 2 Nr. 1
genannt ist, die Europäischen Gemeinschaften oder die
Europäische Investitionsbank
4. Kredite, soweit sie von einem der
in Absatz 2 Nr. 1 genannten Kreditnehmer gewährleistet
sind.
(4) Kredite auf Grund des entgeltlichen Erwerbs
einer Forderung aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften
gelten nicht als Kredite im Sinne des § 18, wenn
1. Forderungen gegen den jeweiligen Schuldner laufend erworben werden,
2. der Veräußerer der Forderung nicht für ihre Erfüllung
einzustehen hat und
3. die Forderung innerhalb von drei Monaten,
vom Tage des Ankaufs an gerechnet, fällig ist.
§ 22 Rechtsverordnungsermächtigung über
Kredite
Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende
Rechtsverordnung für Großkredite und Millionenkredite
innerhalb der Vorgaben der Großkreditrichtlinie, der
Solvabilitätsrichtlinie und der Richtlinie 93/6/EWG vom 15.
März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von
Wertpapierfirmen und Kreditinstituten - ABl. EG Nr. L 141 S. 1
-(Kapitaladäquanzrichtlinie)
1. die Ermittlung der Kreditbeträge,
2. die Ermittlung der
Kreditäquivalenzbeträge von Derivaten sowie von
Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften und von
anderen mit diesen vergleichbaren Geschäften sowie der für
diese Geschäfte übernommenen Gewährleistungen sowie
3. die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposition.
Die Rechtsverordnung kann innerhalb der
Vorgaben dieser Richtlinien und über § 19 Abs. 3 bis 5 sowie
§ 20 Abs. 2 bis 5 hinaus Regelungen vorsehen über
1. die Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern,
2. die Anrechnung von Krediten auf die
Großkreditgrenzen und im Rahmen der Millionenkreditanzeigen
sowie
3. die Beschlußfassungspflichten für Großkredite.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit
der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlaß der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute
anzuhören.
3.
(weggefallen)
4. Werbung und Hinweispflichten der Institute
§ 23 Werbung
(1) Um Mißständen bei der Werbung
der Institute zu begegnen, kann das Bundesaufsichtsamt bestimmte Arten
der Werbung untersagen, soweit nicht die Zuständigkeit des
Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel nach § 36b des
Wertpapierhandelsgesetzes gegeben ist.
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz
1 sind die Spitzenverbände der Institute und des
Verbraucherschutzes zu hören.
§ 23a Sicherungseinrichtung
(1) Ein Institut, das Bankgeschäfte im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 oder 10 betreibt oder
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 - 4
erbringt, hat Kunden, die nicht Institute sind, im Preisaushang
über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der
Ansprüche von Einlegern und Anlegern (Sicherungseinrichtung) zu
informieren. Das Institut hat ferner Kunden, die nicht Institute sind,
vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich in leicht
verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden
Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu
informieren. Sofern Einlagen und andere rückzahlbare Gelder nicht
gesichert sind, hat das Institut auf diese Tatsache in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und an hervorgehobener
Stelle in den Vertragsunterlagen vor Aufnahme der
Geschäftsbeziehung hinzuweisen, es sei denn, die
rückzahlbaren Gelder sind in Pfandbriefen,
Kommunalschuldverschreibungen oder anderen Schuldverschreibungen,
welche die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der
Investmentrichtlinie erfüllen, verbrieft. Die Informationen in den
Vertragsunterlagen gemäß Satz 3 dürfen keine anderen
Erklärungen enthalten und sind gesondert von den Kunden zu
unterschreiben. Außerdem müssen auf Anfrage Informationen
über die Bedingungen der Sicherung einschließlich der
für die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche
erforderlichen Formalitäten erhältlich sein.
(2) Scheidet ein Institut aus einer
Sicherungseinrichtung aus, hat es die Kunden, die nicht Institute sind,
sowie das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank hierüber
unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Das Bundesaufsichtsamt
leitet eine Ausfertigung dieser Anzeige an das Bundesaufsichtsamt
für den Wertpapierhandel weiter.
5. Besondere Pflichten der Institute,
ihrer Geschäftsleiter, der Finanzholding-Gesellschaften
und der gemischten Unternehmen
§ 24 Anzeigen
(1) Ein Institut hat dem Bundesaufsichtsamt
und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen
1. die Absicht der Bestellung eines
Geschäftsleiters und der Ermächtigung einer Person zur
Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich
unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind, und
den Vollzug einer solchen Absicht
2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters
sowie die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts in
dessen gesamten Geschäftsbereich
3. die Übernahme und die Aufgabe einer
unmittelbaren Beteiligung an einem anderen Unternehmen sowie
Veränderungen in der Höhe der Beteiligung als unmittelbare
Beteiligung gilt das Halten von mindestens 10 vom Hundert der Anteile
am Kapital oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens
4. die Änderung der Rechtsform, soweit
nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 erforderlich ist,
und die Änderung der Firma
5. einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert
des haftenden Eigenkapitals
6. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes
7. die Errichtung, die Verlegung und
die Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat
8. die Einstellung des Geschäftsbetriebs
9. die Aufnahme und die Einstellung des
Betreibens von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen sind, oder von Geschäften, für welche
die Erlaubnis nach § 64e Abs. 1 als erteilt gilt
10. das Absinken des Anfangskapitals unter die
Mindestanforderungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie den
Wegfall einer geeigneten Versicherung nach § 33 Abs. 1 Satz 2
11. den Erwerb oder die Aufgabe einer
bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Institut, das Erreichen, das
Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 vom
Hundert, 33 vom Hundert und 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des
Kapitals sowie die Tatsache, daß das Institut Tochterunternehmen
eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, wenn das Institut
von der Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis
erlangt
12. jeden Fall, in dem die Gegenpartei
eines Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäftes ihren Erfüllungsverpflichtungen
nicht nachgekommen ist
13. das Bestehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung zu einer anderen natürlichen
Person oder einem anderen Unternehmen.
(1a) Ein Institut hat dem Bundesaufsichtsamt
und der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen
1. seine mittelbaren Beteiligungen an anderen Unternehmen,
2. den Namen und die Anschrift des Inhabers
einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Institut
und an den ihm nach § 10a nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland und die Höhe
dieser Beteiligungen und
3. die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer inländischen
Zweigstelle.
Das Bestehen einer mittelbaren Beteiligung im
Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist im Rahmen der Rechtsverordnung nach Absatz
4 zu bestimmen.
(2) Hat ein Institut die Absicht, sich
mit einem anderen Institut zu vereinigen, hat es dies
dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich anzuzeigen.
(3) Ein Geschäftsleiter eines Instituts hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen
1. die Aufnahme und die Beendigung einer
Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats-
oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens
und
2. die Übernahme und die Aufgabe einer
unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen
in der Höhe der Beteiligung.
Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des
Satzes 1 Nr. 2 gilt das Halten von mindestens 25 vom Hundert der
Anteile am Kapital des Unternehmens.
(3a) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat dem
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einmal jährlich
eine Sammelanzeige der Institute, Finanzunternehmen und Unternehmen mit
bankbezogenen Hilfsdiensten, die ihr nachgeordnete Unternehmen im Sinne
des § 10a Abs. 3 bis 5 sind, einzureichen. Das Bundesaufsichtsamt
übermittelt hierüber eine Aufstellung den zuständigen
Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die
Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe solcher
Beteiligungen oder Unternehmensbeziehungen sind dem Bundesaufsichtsamt
und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der nach
diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen
erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung
zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von
Sammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um
einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten
durchgeführten Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen zu
erhalten. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß
Rechtsverordnungen des Bundesaufsichtsamtes im Einvernehmen mit der
Deutschen Bundesbank ergehen. Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind
die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
§ 24a
Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung
grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums
(1) Ein Einlagenkreditinstitut und ein
Wertpapierhandelsunternehmen haben die Absicht, in einem anderen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung zu
errichten, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Die
Anzeige muß enthalten
1. die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,
2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte
und der organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung
hervorgehen,
3. die Anschrift, unter der Unterlagen
des Instituts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert
und Schriftstücke zugestellt werden können, und
4. den Namen des Leiters der Zweigniederlassung.
(2) Besteht kein Grund, die Angemessenheit der
Organisationsstruktur und der Finanzlage des Instituts anzuzweifeln,
übermittelt das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach Absatz 1 Satz
2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen
Unterlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats und teilt
dies dem anzeigenden Institut mit. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet
die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats außerdem
über die Höhe der Eigenmittel und die Angemessenheit der
Eigenmittelausstattung sowie gegebenenfalls über die
Einlagensicherungseinrichtung oder
Anlegerentschädigungseinrichtung, der das Institut angehört,
oder den gleichwertigen Schutz im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 1.
Leitet das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an
die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats weiter, teilt das
Bundesaufsichtsamt dem Institut innerhalb von zwei Monaten nach Eingang
sämtlicher Angaben nach Absatz 1 Satz 2 die Gründe dafür
mit und unterrichtet das Bundesaufsichtsamt für den
Wertpapierhandel.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums Bankgeschäfte mit Ausnahme des
Investmentgeschäfts zu betreiben, Finanzdienstleistungen im Sinne
des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 oder Tätigkeiten nach
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 zu erbringen oder
Handelsauskünfte oder Schließfachvermietungen anzubieten.
Die Anzeige hat die Angabe des Staates, in dem die
grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll, und
einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten
zu enthalten. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die zuständigen
Stellen des Aufnahmestaats innerhalb eines Monats nach Eingang der
Anzeige.
(4) Ändern sich die Verhältnisse, die
nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 angezeigt wurden, hat das
Institut dem Bundesaufsichtsamt, der Deutschen Bundesbank und den
zuständigen Stellen des Aufnahmestaats diese Änderungen
mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen
schriftlich anzuzeigen. Änderungen der Verhältnisse der
Einlagensicherungseinrichtung oder der
Anlegerentschädigungseinrichtung oder des gleichwertigen Schutzes
im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 1 hat das Institut, das eine
Zweigniederlassung gemäß Absatz 1 errichtet hat, dem
Bundesaufsichtsamt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen
Stellen des Aufnahmestaats mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden
der Änderungen anzuzeigen. Das Bundesaufsichtsamt teilt den
zuständigen Stellen des Aufnahmestaats die Änderungen nach
Satz 2 mit.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die
Absätze 2 und 4 für die Errichtung einer Zweigniederlassung
in einem Drittstaat entsprechend gelten, soweit dies im Bereich des
Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen der Europäischen
Gemeinschaften mit Drittstaaten erforderlich ist.
(6) Das Bundesaufsichtsamt leitet Kopien
der Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1
und Absatz 4 Satz 1 an das Bundesaufsichtsamt für den
Wertpapierhandel weiter.
§ 24b Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen
(1) Ein Institut hat die Absicht, ein System
nach Artikel 2 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlament
s und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von
Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und
-abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L 166 S. 45) zu veranstalten,
unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
anzuzeigen und die Teilnehmer zu benennen. Dies gilt auch für eine
spätere Änderung des Teilnehmerkreises. Die Deutsche
Bundesbank teilt die ihr gemeldeten Systeme der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften mit, nachdem sie sich von der
Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat.
(2) Das Institut hat demjenigen, der ein
berechtigtes Interesse nachweisen kann, Auskunft über die Systeme
im Sinne von Absatz 1, an denen es beteiligt ist, sowie über die
wesentlichen Regeln für deren Funktionieren, zu erteilen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung die Einzelheiten der Anzeigepflicht und der
Unterrichtung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach
Absatz 1 sowie des Auskunftsanspruchs nach Absatz 2 zu bestimmen.
(4) Auf Systemveranstalter, die nicht
Institut sind, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend
anzuwenden."
§ 25 Monatsausweise und weitere Angaben
(1) Ein Institut hat unverzüglich nach
Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank einen Monatsausweis
einzureichen. Die Deutsche Bundesbank leitet die Monatsausweise mit
ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt weiter dieses kann auf
die Weiterleitung bestimmter Monatsausweise verzichten. Werden nach
§ 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank monatliche
Bilanzstatistiken durchgeführt, gelten die hierzu einzureichenden
Meldungen auch als Monatsausweis nach Satz 1.
(2) Ein übergeordnetes Unternehmen im
Sinne des § 13b Abs. 2 hat außerdem unverzüglich nach
Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank einen
zusammengefaßten Monatsausweis einzureichen. Absatz 1 Satz 2 und
§ 10a Abs. 6 und 7 über das Verfahren der Zusammenfassung,
Abs. 9 über die Informationspflicht und Abs. 10 über die
Ausnahmen von der Zusammenfassung gelten entsprechend.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Monatsausweise,
soweit monatliche Bilanzstatistiken nach § 18 des Gesetzes
über die Deutsche Bundesbank nicht durchgeführt werden,
insbesondere um Einblick in die Entwicklung der Vermögens- und
Ertragslage der Institute zu erhalten, sowie über weitere Angaben
erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des
Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist. Die Angaben können sich
auch auf nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 sowie
auf Tochterunternehmen mit Sitz im Inland oder Ausland, die nicht in
die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis einbezogen sind,
sowie auf gemischte Unternehmen mit nachgeordneten Instituten beziehen
die gemischten Unternehmen haben den Instituten die erforderlichen
Angaben zu übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung durch
Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe
übertragen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der
Deutschen Bundesbank ergeht.
§ 25a Besondere organisatorische Pflichten
von Instituten
(1) Ein Institut muß
1. über geeignete Regelungen zur
Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken sowie über
angemessene Regelungen verfügen, anhand deren sich die finanzielle
Lage des Instituts jederzeit mit hinreichender Genauigkeit bestimmen
läßt
2. über eine ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation, über ein angemessenes internes
Kontrollverfahren sowie über angemessene Sicherheitsvorkehrungen
für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung
verfügen
3. dafür Sorge tragen, daß die
Aufzeichnungen über die ausgeführten Geschäfte eine
lückenlose Überwachung durch das Bundesaufsichtsamt für
seinen Zuständigkeitsbereich gewährleisten die
erforderlichen Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren §
257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Die Auslagerung von Bereichen auf ein
anderes Unternehmen, die für die Durchführung der
Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen wesentlich sind, darf
weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte oder
Dienstleistungen noch die Steuerungs- oder Kontrollmöglichkeiten
der Geschäftsleitung, noch die Prüfungsrechte und
Kontrollmöglichkeiten des Bundesaufsichtsamtes
beeinträchtigen. Das Institut hat sich insbesondere die
erforderlichen Weisungsbefugnisse vertraglich zu sichern und die
ausgelagerten Bereiche in seine internen Kontrollverfahren
einzubeziehen. Das Institut hat die Absicht der Auslagerung sowie ihren
Vollzug dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich anzuzeigen. Das Bundesaufsichtsamt leitet eine Kopie
der Anzeige an das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
weiter.
5a. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen
§ 26 Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten
(1) Die Institute haben den
Jahresabschluß in den ersten drei Monaten des
Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr
aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten
Jahresabschluß und den Lagebericht dem Bundesaufsichtsamt und der
Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2 jeweils
unverzüglich einzureichen. Der Jahresabschluß muß mit
dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung
der Bestätigung versehen sein. Der Abschlußprüfer hat
den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses
(Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der
Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
einzureichen. Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen
Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle
eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, hat der
Abschlußprüfer den Prüfungsbericht nur auf Anforderung
des Bundesaufsichtsamtes einzureichen.
(2) Hat im Zusammenhang mit einer
Sicherungseinrichtung eine zusätzliche Prüfung stattgefunden,
hat der Prüfer oder der Prüfungsverband den Bericht über
diese Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich einzureichen.
(3) Ein Institut, das einen
Konzernabschluß oder einen Konzernlagebericht aufstellt, hat
diese Unterlagen dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich einzureichen. Wird ein Prüfungsbericht von einem
Konzernabschlußprüfer erstellt, hat dieser den
Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung
dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Bei
Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband
angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und
Giroverbandes geprüft werden, hat der Prüfer den
Prüfungsbericht nur auf Anforderung des Bundesaufsichtsamtes
einzureichen.
6. Prüfung und Prüferbestellung
§ 27
(aufgehoben)
§ 28 Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen
(1) Die Institute haben dem Bundesaufsichtsamt
und der Deutschen Bundesbank den von ihnen bestellten Prüfer
unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Das
Bundesaufsichtsamt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige
die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur
Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist Widerspruch und
Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Das Registergericht des Sitzes des
Instituts hat auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes einen
Prüfer zu bestellen, wenn
1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht
unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet
wird
2. das Institut dem Verlangen auf Bestellung
eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüglich
nachkommt
3. der gewählte Prüfer die Annahme
des Prüfungsauftrages abgelehnt hat, weggefallen ist oder am
rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und das
Institut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt
hat.
Die Bestellung durch das Gericht ist
endgültig. § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ist
entsprechend anzuwenden. Das Registergericht kann auf Antrag des
Bundesaufsichtsamtes einen nach Satz 1 bestellten Prüfer
abberufen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
für Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen
Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die
Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft
werden.
§ 29 Besondere Pflichten des Prüfers
(1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses
sowie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. Bei
der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere
festzustellen, ob das Institut die Anzeigepflichten nach den
§§ 10, 12a, 13 bis 13b und 14 Abs. 1, nach den §§
15, 24 und 24a, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 24 Abs. 4 Satz 1, nach § 24a auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Abs. 5, sowie die Anforderungen nach den
§§ 10, 10a, 12, 13 bis 13b, 18 und 25a, nach den §§
13 bis 13b und 14 Abs. 1 jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 22, erfüllt hat. Sofern dem haftenden
Eigenkapital des Instituts nicht realisierte Reserven zugerechnet
werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses
auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10
Abs. 4a bis 4c beachtet worden ist. Das Ergebnis ist in den
Prüfungsbericht aufzunehmen.
(2) Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob
das Institut seinen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz
nachgekommen ist. Bei Instituten, die das Depotgeschäft betreiben,
hat er dieses Geschäft besonders zu prüfen diese
Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des
Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § 135 des
Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu
erstrecken. Über die Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2
ist jeweils gesondert zu berichten § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
(3) Der Prüfer hat unverzüglich dem
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm
bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, welche die
Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks
rechtfertigen, den Bestand des Instituts gefährden oder seine
Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die
schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen. Auf
Verlangen des Bundesaufsichtsamtes oder der Deutschen Bundesbank hat
der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und
sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen,
die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der
Geschäfte des Instituts sprechen. Der Prüfer haftet nicht
für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Absatz in
gutem Glauben anzeigt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und nach
Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den
Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt der
Prüfungsberichte erlassen, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um
Mißstände, welche die Sicherheit der dem Institut
anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die
ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen beeinträchtigen können, zu erkennen
sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten
durchgeführten Geschäfte zu erhalten. Es kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt
übertragen.
§ 30
(aufgehoben)
7. Befreiungen
§ 31 Befreiungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen
kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung
1. alle Institute oder Arten oder Gruppen von
Instituten von der Pflicht zur Anzeige bestimmter Kredite und
Tatbestände nach § 10 Abs. 8 Satz 3, § 13 Abs. 1, §
13a Abs. 1, § 14 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und
9 und Abs. 1a, Arten oder Gruppen von Instituten von der Pflicht zur
Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 oder von der Pflicht
nach § 26 Abs. 1 Satz 2, den Jahresabschluß in einer Anlage
zu erläutern, sowie Geschäftsleiter eines Instituts von der
Pflicht zur Anzeige von Beteiligungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2
freistellen, wenn die Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung
sind
2. Arten oder Gruppen von Instituten von der
Einhaltung der Vorschriften der § 13 Abs. 3 sowie des § 26
freistellen, wenn die Eigenart des Geschäftsbetriebes dies
rechtfertigt.
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit
der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne
Institute von Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a
Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, §
24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie den §§ 25, 26 und 29 Abs. 2
Satz 2 freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere
wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen Geschäfte,
angezeigt ist. Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne übergeordnete
Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5 und des § 13b
Abs. 2 von Verpflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis 8, § 12a
Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 hinsichtlich einzelner
nachgeordneter Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5 und des
§ 13b Abs. 2 freistellen, wenn und solange die Bilanzsumme des
einzelnen nachgeordneten Unternehmens weniger als zehn Millionen ECU
und weniger als 1 vom Hundert der Bilanzsumme des einer Institutsgruppe
übergeordneten Unternehmens oder der die Beteiligung haltenden
Finanzholding-Gesellschaft beträgt, die Einbeziehung dieser
Unternehmen für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis ohne
Bedeutung ist und es dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht wird, die
Einhaltung dieser Voraussetzungen zu überprüfen. Das
Bundesaufsichtsamt hat von einer Freistellung nach Satz 2 abzusehen,
wenn mehrere gruppenangehörige Unternehmen die Voraussetzung
für eine Freistellung zwar erfüllen, die Gesamtheit dieser
Unternehmen für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis aber
nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Für einzelne
gruppenangehörige Unternehmen ist eine Freistellung auch
zulässig, wenn nach Auffassung des Bundesaufsichtsamtes ihre
Einbeziehung in die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis
ungeeignet oder irreführend wäre.
Dritter Abschnitt
Vorschriften über die Beaufsichtigung
der Institute
1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
§ 32 Erlaubnis
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder
in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder
Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen
Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes. Der Erlaubnisantrag muß
enthalten
1. einen geeigneten Nachweis der zum
Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel
2. die Angabe der Geschäftsleiter
3. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1
Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind
4. die Angaben, die für die Beurteilung
der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der
Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen
erforderlich sind
5. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte,
der organisatorische Aufbau und die geplanten internen
Kontrollverfahren des Instituts hervorgehen
6. sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
a) die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen
b) die Höhe dieser Beteiligungen
c) die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich
haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben
d) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse
aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei
Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen
Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
e) sofern diese Inhaber einem Konzern
angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche
Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten
Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst
Prüfungsberichten von unabhängigen
Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind
7. die Angabe der Tatsachen, die auf
eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen
natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen.
Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und
vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24
Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6
Buchstabe d und e bestehen nicht für
Finanzdienstleistungsinstitute.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis
unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz
verfolgten Zweckes halten müssen. Es kann die Erlaubnis auf
einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen
beschränken.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat das
Bundesaufsichtsamt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.
(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem
Institut, sofern es nach § 8 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die
Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet
ist.
(4) Das Bundesaufsichtsamt hat die Erteilung
der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekanntzumachen und
das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel darüber
zu unterrichten.
§ 33 Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen
Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital im Sinne des
§ 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 7 im Inland nicht zur Verfügung
stehen
als Anfangskapital muß zur Verfügung stehen
a) bei Anlagevermittlern, Abschlußvermittlern
und Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind,
sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen
Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von
Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung
mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert
von mindestens 50 000 ECU,
b) bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten,
die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein
Betrag im Gegenwert von mindestens 125 000 ECU,
c) bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf
eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie bei
Wertpapierhandelsbanken ein Betrag im Gegenwert von mindestens 730 000
ECU und
d) bei Einlagenkreditinstituten ein Betrag
im Gegenwert von mindestens fünf Millionen ECU
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
daß ein Antragsteller oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1
bezeichneten Personen nicht zuverlässig ist
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an dem Institut
oder ein Gesellschafter oder gesetzlicher Vertreter des beteiligten
Unternehmens nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen
nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des
Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt
4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
daß der Inhaber oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1
bezeichneten Personen nicht die zur Leitung des Instituts erforderliche
fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere Person nach § 1
Abs. 2 Satz 2 oder 3 als Geschäftsleiter bezeichnet wird
5. ein Kreditinstitut oder ein
Finanzdienstleistungsinstitut, das befugt ist, sich bei der Erbringung
von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, nicht mindestens zwei
Geschäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich für das
Institut tätig sind
6. das Institut seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat
7. das Institut nicht bereit oder in
der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen
Vorkehrungen zum ordnungsmäßigen Betreiben der Geschäfte, für
die es die Erlaubnis beantragt, zu schaffen.
Einem Anlagevermittler oder
Abschlußvermittler, der nicht befugt ist, sich bei der Erbringung
von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und der nicht auf eigene
Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt, ist die Erlaubnis nach Satz 1
Buchstabe a nicht zu versagen, wenn er anstelle des Anfangskapitals den
Abschluß einer geeigneten Versicherung zum Schutz der Kunden
nachweist.
(2) Die fachliche Eignung der in Absatz 1 Satz
1 Nr. 4 genannten Personen für die Leitung eines Instituts setzt
voraus, daß sie in ausreichendem Maße theoretische und
praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie
Leitungserfahrung haben. Die fachliche Eignung für die Leitung
eines Instituts ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine
dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut von
vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen
wird.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß das Institut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen
Unternehmensverbund eingebunden ist, der eine wirksame Aufsicht
über das Institut beeinträchtigt
2. (aufgehoben)
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß das Institut Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz im
Ausland ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung
nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige
Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit dem
Bundesaufsichtsamt nicht bereit ist
4. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.
(4) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 3 genannten Gründen
darf die Erlaubnis nicht versagt werden.
§ 33a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen
Gemeinschaften
Das Bundesaufsichtsamt hat die Entscheidung
über einen Antrag auf Erlaubnis von Unternehmen mit Sitz
außerhalb der Europäischen Gemeinschaften oder von
Tochterunternehmen dieser Unternehmen auszusetzen oder die Erlaubnis zu
beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß der Kommission
oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach
Artikel 22 Abs. 2 der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie
zustande gekommen ist. Die Aussetzung oder Beschränkung darf drei
Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Die
Sätze 1 und 2 gelten auch für nach dem Zeitpunkt des
Beschlusses eingereichte Anträge auf Erlaubnis. Beschließt
der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der
Frist nach Satz 2, so hat das Bundesaufsichtsamt diese
Fristverlängerung zu beachten und die Aussetzung oder
Beschränkung entsprechend zu verlängern.
§ 33b Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen
Wirtschaftsraums
Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von
Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10
oder für das Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 einem Unternehmen erteilt werden, das
1. Tochter- oder Schwesterunternehmen
eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens
ist und dessen Mutterunternehmen in einem anderen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist oder
2. durch dieselben natürlichen Personen
oder Unternehmen kontrolliert wird, die ein Einlagenkreditinstitut oder
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums kontrollieren,
hat das Bundesaufsichtsamt vor Erteilung
der Erlaubnis die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats anzuhören.
§ 34 Stellvertretung und Fortführung
bei Todesfall
(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf
Institute keine Anwendung.
(2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis
darf ein Institut durch zwei Stellvertreter ohne Erlaubnis für die
Erben bis zur Dauer eines Jahres fortgeführt werden. Die
Stellvertreter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu bestimmen
sie gelten als Geschäftsleiter. Ist ein Stellvertreter nicht
zuverlässig oder hat er nicht die erforderliche fachliche Eignung,
kann das Bundesaufsichtsamt die Fortführung der Geschäfte
untersagen. Das Bundesaufsichtsamt kann die Frist nach Satz 1 aus
besonderen Gründen verlängern. Für
Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich bei der
Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern
oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, genügt ein
Stellvertreter.
§ 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht
innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. Die
Erlaubnis erlischt auch, wenn das Institut nach § 11 des
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes von der
Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen worden ist.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis
außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
aufheben, wenn
1. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausgeübt
worden ist
2. ein Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird
3. ihm Tatsachen bekannt werden, welche die
Versagung der Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 oder
Abs. 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigen würden
4. Gefahr für die Erfüllung der
Verpflichtungen des Instituts gegenüber seinen Gläubigern,
insbesondere für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten
Vermögenswerte, besteht und die Gefahr nicht durch andere
Maßnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden kann eine Gefahr
für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten
Vermögenswerte besteht auch
a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des nach § 10 maßgebenden
haftenden Eigenkapitals oder
b) bei einem Verlust in Höhe von jeweils
mehr als 10 vom Hundert des nach § 10 maßgebenden haftenden
Eigenkapitals in mindestens drei aufeinanderfolgenden
Geschäftsjahren
5. die Eigenmittel eines Wertpapierhandelsunternehmens
nicht mindestens einem Viertel seiner Kosten im Sinne
des § 10 Abs. 9 entsprechen
6. das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen
dieses Gesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes oder
die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen
hat.
(3) § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über
die Jahresfrist sind nicht anzuwenden.
§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern
(1) In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr.
3, 4 und 6 kann das Bundesaufsichtsamt, statt die Erlaubnis aufzuheben,
die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und
diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer
Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen
Person untersagen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Abberufung
eines Geschäftsleiters auch verlangen und diesem
Geschäftsleiter auch die Ausübung seiner Tätigkeit bei
Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen, wenn
dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses
Gesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur
Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen
Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes oder des Bundesaufsichtsamtes
für den Wertpapierhandel verstoßen hat und trotz Verwarnung
durch das Bundesaufsichtsamt oder das Bundesaufsichtsamt für den
Wertpapierhandel dieses Verhalten fortsetzt. Das Bundesaufsichtsamt
unterrichtet das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
über die Abberufung.
§ 37 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
Werden ohne die nach § 32 erforderliche
Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen
erbracht oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben,
kann das Bundesaufsichtsamt die sofortige Einstellung des
Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser
Geschäfte anordnen. Es kann für die Abwicklung Weisungen
erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. Es kann
seine Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntmachen.
§ 38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen
bei der Abwicklung
(1) Hebt das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis
auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann es bei juristischen
Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen,
daß das Institut abzuwickeln ist. Seine Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß.
Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem
in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann für die
Abwicklung eines Instituts allgemeine Weisungen erlassen. Das
Registergericht hat auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes Abwickler zu
bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine
Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten.
Gegen die Verfügung des Registergerichts findet die sofortige
Beschwerde statt. Besteht eine Zuständigkeit des Registergerichts
nicht, bestellt das Bundesaufsichtsamt den Abwickler.
(3) Das Bundesaufsichtsamt hat die Aufhebung
oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekanntzumachen
und das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel darüber
zu unterrichten. Es hat die zuständigen Stellen der anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu unterrichten, in
denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen
ist.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen
Rechts.
2. Bezeichnungsschutz
§ 39 Bezeichnungen " Bank" und " Bankier"
(1) Die Bezeichnung " Bank" , " Bankier" oder eine
Bezeichnung, in der das Wort " Bank" oder " Bankier" enthalten ist,
dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der
Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks
oder zu Werbezwecken nur führen
1. Kreditinstitute, die eine Erlaubnis
nach § 32 besitzen, oder Zweigniederlassungen von Unternehmen nach § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7
2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen
Vorschriften befugt geführt haben.
(2) Die Bezeichnung " Volksbank" oder eine
Bezeichnung, in der das Wort " Volksbank" enthalten ist, dürfen nur
Kreditinstitute neu aufnehmen, die in der Rechtsform einer
eingetragenen Genossenschaft betrieben werden und einem
Prüfungsverband angehören.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann bei Erteilung
der Erlaubnis bestimmen, daß die in Absatz 1 genannten
Bezeichnungen nicht geführt werden dürfen, wenn Art oder
Umfang der Geschäfte des Kreditinstituts nach der
Verkehrsanschauung die Führung einer solchen Bezeichnung nicht
rechtfertigen.
§ 40 Bezeichnung " Sparkasse"
(1) Die Bezeichnung " Sparkasse" oder eine
Bezeichnung, in der das Wort " Sparkasse" enthalten ist, dürfen in
der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des
Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen
1. öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis nach § 32
besitzen
2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen
Vorschriften befugt geführt haben
3. Unternehmen, die durch Umwandlung der in
Nummer 2 bezeichneten Unternehmen neu gegründet werden, solange
sie auf Grund ihrer Satzung besondere Merkmale, insbesondere eine am
Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung und eine Beschränkung der
wesentlichen Geschäftstätigkeit auf den Wirtschaftsraum, in
dem das Unternehmen seinen Sitz hat, in dem Umfang wie vor der
Umwandlung aufweisen.
(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des
Gesetzes über Bausparkassen dürfen die Bezeichnung
"
Bausparkasse"
, eingetragene Genossenschaften, die einem
Prüfungsverband angehören, die Bezeichnung " Spar- und
Darlehenskasse"
führen.
§ 41 Ausnahmen
Die §§ 39 und 40 gelten nicht
für Unternehmen, die die Worte " Bank" , " Bankier" oder " Sparkasse"
in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt,
daß sie Bankgeschäfte betreiben. Kreditinstitute mit Sitz im
Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die in § 39
Abs. 2 und in § 40 genannten Bezeichnungen in der Firma, als
Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu
Werbezwecken führen, wenn sie zur Führung dieser Bezeichnung
in ihrem Sitzstaat berechtigt sind und sie die Bezeichnung um einen auf
ihren Sitzstaat hinweisenden Zusatz ergänzen.
§ 42 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes
Das Bundesaufsichtsamt entscheidet in
Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39
und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. Es hat seine
Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.
§ 43 Registervorschriften
(1) Soweit nach § 32 das Betreiben von
Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen einer
Erlaubnis bedarf, dürfen Eintragungen in öffentliche Register
nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis
nachgewiesen ist.
(2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder
einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach den §§ 39 bis 41
unzulässig ist, so hat das Registergericht die Firma oder den
Zusatz zur Firma von Amts wegen zu löschen § 142 Abs. 1 Satz
2, Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.
Das Unternehmen ist zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma oder des
Zusatzes zur Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten
§ 140 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(3) Das Bundesaufsichtsamt ist berechtigt, in
Verfahren des Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder
Änderung der Rechtsverhältnisse oder der Firma von
Kreditinstituten oder Unternehmen beziehen, die nach §§ 39
bis 41 unzulässige Bezeichnungen verwenden, Anträge zu
stellen und die nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässigen Rechtsmittel einzulegen.
3. Auskünfte und Prüfungen
§ 44 Auskünfte und Prüfungen von
Instituten, Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,
Finanzholding-Gesellschaften und in die Aufsicht auf
zusammengefaßter Basis einbezogenen Unternehmen
(1) Ein Institut und die Mitglieder seiner
Organe haben dem Bundesaufsichtsamt, den Personen und Einrichtungen,
deren sich das Bundesaufsichtsamt bei der Durchführung seiner
Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen
Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen
und Unterlagen vorzulegen. Das Bundesaufsichtsamt kann, auch ohne
besonderen Anlaß, bei den Instituten Prüfungen vornehmen.
Die Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes sowie die Personen, deren
sich das Bundesaufsichtsamt bei der Durchführung der
Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume
des Instituts innerhalb der üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben
Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.
(2) Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des
§ 10a Abs. 2 bis 5, eine Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze
einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 sowie ein
Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben dem
Bundesaufsichtsamt, den Personen und Einrichtungen, deren sich das
Bundesaufsichtsamt bei der Durchführung seiner Aufgaben bedient,
sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen
und Unterlagen vorzulegen, um die Richtigkeit der Auskünfte oder
der übermittelten Daten zu überprüfen, die für die
Aufsicht auf zusammengefaßter Basis erforderlich sind oder die in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 3 Satz 1 zu
übermitteln sind. Das Bundesaufsichtsamt kann, auch ohne
besonderen Anlaß, bei diesen Unternehmen Prüfungen
vornehmen. Die Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes sowie die
Personen, deren sich das Bundesaufsichtsamt bei der Durchführung
der Prüfungen bedient, können hierzu die
Geschäftsräume des Instituts innerhalb der üblichen
Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die
Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu
dulden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ein nicht
in die Zusammenfassung einbezogenes Tochterunternehmen und ein
gemischtes Unternehmen und dessen Tochterunternehmen.
(3) Die in die Zusammmenfassung einbezogenen
Unternehmen mit Sitz im Ausland haben dem Bundesaufsichtsamt auf
Verlangen die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen zu
gestatten, insbesondere die Überprüfung der Richtigkeit der
für die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13b
Abs. 3 und § 25 Abs. 2 und 3 übermittelten Daten, soweit dies
zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich
und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist. Dies gilt
auch für nicht in die Zusammenfassung einbezogene
Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland.
(4) Das Bundesaufsichtsamt kann zu den
Hauptversammmlungen, Generalversammlungen oder
Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane
bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person Vertreter
entsenden. Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort
ergreifen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1
und 2 zu dulden.
(5) Die Institute in der Rechtsform einer
juristischen Person haben auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes die
Einberufung der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die
Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie
die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung
vorzunehmen. Das Bundesaufsichtsamt kann zu einer nach Satz 1
anberaumten Sitzung Vertreter entsenden. Diese können in der
Sitzung das Wort ergreifen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach
den Sätzen 2 und 3 zu dulden. Absatz 4 bleibt unberührt.
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 44a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
(1) Rechtsvorschriften, die einer
Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf
die Übermittlung von Daten zwischen einem Institut, einem
Finanzunternehmen, einer Finanzholding-Gesellschaft, einem Unternehmen
mit bankbezogenen Hilfsdiensten oder einem nicht in die Zusammenfassung
einbezogenen Unternehmen und einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das
mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile oder Stimmrechte an dem
Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, Mutterunternehmen ist
oder beherrschenden Einfluß ausüben kann, oder zwischen
einem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen mit Sitz im
Ausland, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um
Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der
Konsolidierungsrichtlinie über das Unternehmen mit Sitz im Ausland
zu erfüllen. Das Bundesaufsichtsamt kann einem Institut die
Übermittlung von Daten in einen Drittstaat untersagen.
(2) Auf Ersuchen einer für die Aufsicht
über ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums zuständigen Stelle hat das
Bundesaufsichtsamt die Richtigkeit der von einem Unternehmen im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 für die Aufsichtsstelle nach Maßgabe
der Konsolidierungsrichtlinie übermittelten Daten zu
überprüfen oder zu gestatten, daß die ersuchende
Stelle, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese
Daten überprüft. § 5 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt
entsprechend. Die Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die
Prüfung zu dulden. Unberührt bleibt die Einräumung von
Prüfungsrechten der Bankaufsichtsbehörden durch
zwischenstaatliche Vereinbarungen.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann von
Einlagenkreditinstituten, Wertpapierhandelsunternehmen oder
Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums Auskünfte verlangen, welche die
Aufsicht über Institute erleichtern, die Tochterunternehmen dieser
Unternehmen sind und von den zuständigen Stellen des anderen
Staates aus § 31 Abs. 2 Satz 2 oder 4 entsprechenden Gründen
nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis
einbezogen werden.
§ 44b Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern
bedeutender Beteiligungen
(1) Die Verpflichtungen nach § 44 Abs. 1
Satz 1 gegenüber dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von Unterlagen gelten auch
für
1. Personen und Unternehmen, die eine
Beteiligungsabsicht nach § 2b anzeigen oder die im Rahmen eines
Erlaubnisantrages nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 oder einer
Ergänzungsanzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 4 als Inhaber
bedeutender Beteiligungen angegeben werden,
2. die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut und den von ihnen kontrollierten Unternehmen,
3. Personen und Unternehmen, bei denen
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß es sich um
Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt
und
4. Personen und Unternehmen, die mit
einer Person oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern
1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.
(2) Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche
Bundesbank können Maßnahmen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und
3 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen
ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach
§ 2b Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen. Die Betroffenen haben
diese Maßnahmen zu dulden.
§ 44c Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte
und Finanzdienstleistungen
(1) Ein Unternehmen, bei dem Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß es ein Institut ist oder nach § 3
verbotene Geschäfte betreibt, ein Mitglied eines seiner Organe
sowie ein Beschäftigter dieses Unternehmens haben dem
Bundesaufsichtsamt sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen
Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten zu erteilen
und Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs sowie ein
Beschäftigter haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus
dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen.
(2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder
des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist,
kann das Bundesaufsichtsamt Prüfungen in Räumen des
Unternehmens vornehmen. Die Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes und
der Deutschen Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb
der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und
besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese
Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu
betreten und zu besichtigen das Grundrecht des Artikels 13 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes
und der Deutschen Bundesbank dürfen diese Räume des
Unternehmens durchsuchen. Das Grundrecht des Artikels 13 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen von
Geschäftsräumen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch
den Richter anzuordnen. Durchsuchungen von Räumen, die auch als
Wohnung dienen, sind durch den Richter anzuordnen. Zuständig ist
das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen
die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig die
§§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozeßordnung gelten
entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu
fertigen. Sie muß die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit
und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche
Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer
Gefahr im Verzuge begründet haben, enthalten.
(4) Die Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes
und der Deutschen Bundesbank können Gegenstände
sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des
Sachverhaltes von Bedeutung sein können.
(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 zu dulden. § 44
Abs. 6 ist anzuwenden.
4. Maßnahmen in besonderen Fällen
§ 45 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität
(1) Entsprechen bei einem Institut
1. die Eigenmittel nicht den Anforderungen
des § 10 Abs. 1 oder
2. die Anlage seiner Mittel nicht den
Anforderungen des § 11 Satz 1,
kann das Bundesaufsichtsamt Entnahmen durch die
Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die
Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) untersagen oder
beschränken. Satz 1 ist auf übergeordnete Unternehmen im
Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden, wenn die
konsolidierten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen den
Anforderungen des § 10a Abs. 1 nicht entsprechen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt darf die in
Absatz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn
das Institut den Mangel nicht innerhalb einer vom Bundesaufsichtsamt
zu bestimmenden Frist behoben hat. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung
sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach
Absatz 1 widersprechen.
§ 45a Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften
(1) Übermittelt eine
Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im
Sinne des § 10a Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 13b Abs. 2 dem
übergeordneten Unternehmen nicht die für die Zusammenfassung
nach § 10a oder § 13b erforderlichen Angaben gemäß
§ 10a Abs. 9 Satz 2 oder § 13b Abs. 5 in Verbindung mit
§ 10a Abs. 9 Satz 2, kann das Bundesaufsichtsamt der
Finanzholding-Gesellschaft die Ausübung ihrer Stimmrechte an dem
Institut und den anderen nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Inland
untersagen, sofern nicht den Erfordernissen der bankaufsichtlichen
Zusammenfassung in anderer Weise Rechnung getragen werden kann.
(2) Im Falle der Untersagung nach Absatz 1 hat
auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes das Gericht des Sitzes des
übergeordneten Unternehmens einen Treuhänder zu bestellen,
auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der
Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den
Interessen einer soliden und bankaufsichtskonformen Führung der
betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen. Das Bundesaufsichtsamt kann
aus wichtigem Grund die Bestellung eines anderen Treuhänders
beantragen. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat das
Bundesaufsichtsamt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu
beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener
Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das
Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die
Vergütung fest die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Der
Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor für
seine Aufwendungen haften die Finanzholding-Gesellschaft und die
betroffenen Unternehmen gesamtschuldnerisch.
(3) Solange die Untersagungsverfügung nach
Absatz 1 vollziehbar ist, gelten die betroffenen Unternehmen nicht als
nachgeordnete Unternehmen der Finanzholding-Gesellschaft im Sinne der
§§ 10a und 13b.
§ 46 Maßnahmen bei Gefahr
(1) Besteht Gefahr für die Erfüllung
der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen
Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm
anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete
Verdacht, daß eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht
möglich ist (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 bis 3), kann das
Bundesaufsichtsamt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige
Maßnahmen treffen. Es kann insbesondere
1. Anweisungen für die Geschäftsführung
des Instituts erlassen,
2. die Annahme von Einlagen oder Geldern
oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten (§ 19
Abs. 1) verbieten,
3. Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken
und
4. Aufsichtspersonen bestellen.
Beschlüsse über die
Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung
nach den Sätzen 1 und 2 widersprechen. Bei Instituten, die in
anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, sind
Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit
untersagt worden ist, für die Dauer der Untersagung von der
Geschäftsführung und Vertretung des Instituts ausgeschlossen.
Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag oder anderen
Bestimmungen über die Tätigkeit des Geschäftsleiters
gelten die allgemeinen Vorschriften. Rechte, die einem
Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer Weise eine
Mitwirkung an Entscheidungen über
Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Institut
ermöglichen, können für die Dauer der Untersagung nicht
ausgeübt werden.
(2) Ist Geschäftsleitern nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 3 die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden,
hat das Gericht des Sitzes des Instituts auf Antrag des
Bundesaufsichtsamtes die erforderlichen geschäftsführungs-
und vertretungsbefugten Personen zu bestellen, wenn zur
Geschäftsführung und Vertretung des Instituts befugte
Personen infolge der Untersagung nicht mehr in der erforderlichen
Anzahl vorhanden sind. § 46a Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1
und Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
§ 46a Maßnahmen bei Insolvenzgefahr,
Bestellung vertretungsberechtigter Personen
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 46
Abs. 1 Satz 1 vor, kann das Bundesaufsichtsamt zur Vermeidung des
Insolvenzverfahrens vorübergehend
1. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot
an das Institut erlassen,
2. die Schließung des Instituts für den
Verkehr mit der Kundschaft anordnen und
3. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht
zur Tilgung von Schulden gegenüber dem Institut bestimmt sind,
verbieten, es sei denn, die zuständige
Einlagensicherungseinrichtung oder
Anlegerentschädigungseinrichtung stellt die Befriedigung der
Berechtigten in vollem Umfang sicher.
Die Einlagensicherungseinrichtung oder
Anlegerentschädigungseinrichtung kann ihre
Verpflichtungserklärung davon abhängig machen, daß
eingehende Zahlungen, soweit sie nicht zur Tilgung von Schulden
gegenüber dem Institut bestimmt sind, von dem im Zeitpunkt des
Erlasses des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Satz 1
Nr. 1 vorhandenen Vermögen des Instituts zugunsten der Einrichtung
getrennt gehalten und verwaltet werden. Das Institut darf nach
Erlaß des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Satz
1 Nr. 1 die im Zeitpunkt des Erlasses laufenden Geschäfte
abwickeln und neue Geschäfte eingehen, soweit diese zur Abwicklung
erforderlich sind, wenn und soweit die zuständige
Einlagensicherungseinrichtung oder
Anlegerentschädigungseinrichtung die zur Durchführung
erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt oder sich verpflichtet,
aus diesen Geschäften insgesamt entstehende
Vermögensminderungen des Instituts, soweit dies zur vollen
Befriedigung sämtlicher Gläubiger erforderlich ist, diesem zu
erstatten. Das Bundesaufsichtsamt kann darüber hinaus Ausnahmen
vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach Satz 1 Nr. 1
zulassen, soweit dies für die Durchführung der Verwaltung des
Instituts notwendig ist. Solange Maßnahmen nach Satz 1 andauern,
sind Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen
in das Vermögen des Instituts nicht zulässig. Die
Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen
Sicherheiten der Zentralbanken finden entsprechend Anwendung.
(2) Sind bei Instituten, die in anderer
Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden,
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 angeordnet und ist
Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt
worden, so hat das Gericht des Sitzes des Instituts auf Antrag des
Bundesaufsichtsamtes die erforderlichen geschäftsführungs-
und vertretungsbefugten Personen zu bestellen, wenn zur
Geschäftsführung und Vertretung des Instituts befugte
Personen infolge der Untersagung nicht mehr in der erforderlichen
Anzahl vorhanden sind. Die Bestellung oder Abberufung von
vertretungsbefugten Personen durch das Gericht, deren
Vertretungsbefugnis sowie das Erlöschen ihres Amtes werden bei
Instituten, die in ein öffentliches Register eingetragen sind, von
Amts wegen eingetragen. Die vertretungsbefugten Personen haben ihre
Namensunterschriften zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen. Solange
die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, können die nach anderen
Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr Recht,
geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Personen zu
bestellen, nicht ausüben.
(3) Die Vertretungsbefugnis einer durch das
Gericht bestellten Person bestimmt sich nach der Vertretungsbefugnis
des Geschäftsleiters, an dessen Stelle die Person bestellt worden
ist. Ihre Geschäftsführungsbefugnis ist, wenn sie nicht durch
die dafür zuständigen Organe des Instituts erweitert wird,
auf die Durchführung von Maßnahmen beschränkt, die zur
Vermeidung des Insolvenzverfahrens und zum Schutz der Gläubiger
erforderlich sind.
(4) Die geschäftsführungs- und
vertretungsbefugte Person, die durch das Gericht bestellt worden ist,
hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf
Vergütung für ihre Tätigkeit. Das Gericht des Sitzes des
Instituts setzt auf Antrag der durch das Gericht bestellten
geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Person die
Auslagen und die Vergütung fest. Die weitere Beschwerde ist
ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(5) Solange Maßnahmen nach Absatz 1 Satz
1 angeordnet sind, kann eine geschäftsführungs- und
vertretungsbefugte Person, die durch das Gericht bestellt worden ist,
nur durch das Gericht auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes oder des
Organs des Instituts, das für den Ausschluß von
Gesellschaftern von der Geschäftsführung und Vertretung oder
die Abberufung geschäftsführungs- oder vertretungsbefugter
Personen zuständig ist, und nur dann abberufen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt.
(6) Das Amt einer geschäftsführungs-
und vertretungsbefugten Person, die durch das Gericht bestellt worden
ist, erlischt in jedem Fall, wenn die Maßnahmen nach Absatz 1
Satz 1 und die Verfügung aufgehoben werden, mit der dem
Geschäftsleiter, an dessen Stelle die Person bestellt worden ist,
die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt worden war. Sind nur
die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 aufgehoben worden, erlischt
das Amt einer geschäftsführungs- und vertretungsbefugten
Person, die durch das Gericht bestellt worden ist, sobald die nach
anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe eine
geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Person bestellt
haben und dieser Person, soweit erforderlich, eine Erlaubnis nach
§ 32 erteilt worden ist.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen
Rechts.
§ 46b Insolvenzantrag
(1) Wird ein Institut zahlungsunfähig oder
tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter und bei
einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der
Inhaber dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen.
Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet
sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die
Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das
Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts findet
im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung
statt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Instituts kann nur von dem Bundesaufsichtsamt
gestellt werden. Dem Bundesaufsichtsamt ist der
Eröffnungsbeschluss besonders zuzustellen.
(2) Wird über ein Institut, das Teilnehmer
eines Systems im Sinne des § 24b Abs. 1 ist, ein
Insolvenzverfahren eröffnet, so hat das Bundesaufsichtsamt
unverzüglich die Stellen zu informieren, die von den anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften benannt wurden. Auf Systemveranstalter
im Sinne des § 24b Abs. 4 ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 46c Berechnung von Fristen
Die nach den §§ 88, 130 bis 136 der
Insolvenzordnung und nach § 32b Satz 1 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom Tage des Antrags auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zu berechnenden Fristen sind
vom Tage des Erlasses einer Maßnahme nach § 46a Abs. 1 an zu
berechnen.
§ 47 Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs
(1) Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten
bei Kreditinstituten zu befürchten, die schwerwiegende Gefahren für
die Gesamtwirtschaft, insbesondere den geordneten Ablauf
des allgemeinen Zahlungsverkehrs erwarten lassen, so
kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung
1. einem Kreditinstitut einen Aufschub für
die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gewähren und anordnen,
daß während der Dauer des Aufschubs Zwangsvollstreckungen,
Arreste und einstweilige Verfügungen gegen das Kreditinstitut
sowie das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Kreditinstituts nicht zulässig sind
2. anordnen, daß die Kreditinstitute
für den Verkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend
geschlossen bleiben und im Kundenverkehr Zahlungen und
Überweisungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen sie
kann diese Anordnung auf Arten oder Gruppen von Kreditinstituten sowie
auf bestimmte Bankgeschäfte beschränken
3. anordnen, daß die Börsen im Sinne des Börsengesetzes vorübergehend
geschlossen bleiben.
(2) Vor den Maßnahmen nach Absatz 1 hat die Bundesregierung die Deutsche Bundesbank zu hören.
(3) Trifft die Bundesregierung Maßnahmen
nach Absatz 1, so hat sie durch Rechtsverordnung die Rechtsfolgen zu
bestimmen, die sich hierdurch für Fristen und Termine auf dem
Gebiet des bürgerlichen Rechts, des Handels-, Gesellschafts-,
Wechsel-, Scheck- und Verfahrensrechts ergeben.
§ 48 Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs
(1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung
der Deutschen Bundesbank für die Zeit nach einer
vorübergehenden Schließung der Kreditinstitute und
Börsen gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 und 3 durch
Rechtsverordnung Vorschriften für die Wiederaufnahme des Zahlungs-
und Überweisungsverkehrs sowie des Börsenverkehrs erlassen.
Sie kann hierbei insbesondere bestimmen, daß die Auszahlung von
Guthaben zeitweiligen Beschränkungen unterliegt. Für
Geldbeträge, die nach einer vorübergehenden Schließung
der Kreditinstitute angenommen werden, dürfen solche
Beschränkungen nicht angeordnet werden.
(2) Die nach Absatz 1 sowie die nach § 47
Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen treten, wenn sie nicht vorher
aufgehoben worden sind, drei Monate nach ihrer Verkündung
außer Kraft.
§ 49 Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes auf der Grundlage des §
2b Abs. 1a Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, des § 12a Abs. 2, des §
13 Abs. 3, des § 13a Abs. 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit
§ 13b Abs. 4 Satz 2, des § 28 Abs. 1, des § 35 Abs. 2
Nr. 2 bis 4, der §§ 36, 37 und § 44 Abs. 1, auch in
Verbindung mit § 44b, und Abs. 2 des § 44a Abs. 2 Satz 1, der
§§ 44c, 45 und 45a Abs. 1, der §§ 46 und 46a Abs. 1
und des § 46b haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 50 Zwangsmittel
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann die Befolgung
der Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse
trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Es kann Zwangsmittel
auch gegen Institute anwenden, die juristische Personen des
öffentlichen Rechts sind.
(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt
bei Maßnahmen nach den § 2b Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1,
§§ 37 und 44c bis zu 500 000 Deutsche Mark, bei
Maßnahmen nach den §§ 46 und 46a bis zu 250 000
Deutsche Mark und bei anderen Maßnahmen bis zu 100 000 Deutsche
Mark.
§ 51 Umlage und Kosten
(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind,
soweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstattung
nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Instituten zu 90 vom
Hundert zu erstatten. Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen
Institute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt und
vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Das Nähere
über die Erhebung der Umlage und über die Beitreibung
bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung es
kann in der Rechtsverordnung Mindestbeträge festsetzen. Es kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt
übertragen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann für
Entscheidungen auf Grund des § 2 Abs. 4 oder 5, des § 10 Abs.
3b Satz 1, des § 31 Abs. 2, der §§ 32 und 34 Abs. 2 und
der §§ 35 bis 37 Gebühren in Höhe von 500 Deutsche
Mark bis 100 000 Deutsche Mark festsetzen. Die Höhe der
Gebühr soll sich im Einzelfall nach dem für die Entscheidung
erforderlichen Arbeitsaufwand und nach dem Geschäftsumfang des
betroffenen Unternehmens richten.
(3) Die Kosten, die dem Bund durch die
Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Satz 2 und § 38 Abs. 2
Satz 2 und 4, einer Aufsichtsperson nach § 46 Abs. 1 Satz 2, durch
eine Bekanntmachung nach § 32 Abs. 4, § 37 Satz 3 oder §
38 Abs. 3 oder eine auf Grund des § 44 Abs. 1 oder 2, § 44b
Satz 2 oder § 44c Abs. 2 vorgenommene Prüfung entstehen, sind
von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf
Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen. Die Kosten, die
dem Bund durch eine auf Grund des § 44 Abs. 3 vorgenommene
Prüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach
§ 10a Abs. 6 und 7, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2
übermittelten Daten entstehen, sind von dem zur Zusammenfassung
verpflichteten übergeordneten Institut gesondert zu erstatten und
auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen.
Vierter Abschnitt
Sondervorschriften
§ 52 Sonderaufsicht
Soweit Institute einer anderen staatlichen
Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht des
Bundesaufsichtsamtes bestehen.
§ 53 Zweigstellen von Unternehmen mit
Sitz im Ausland
(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im
Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt
oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das
Unternehmen mehrere Zweigstellen im Sinne des Satzes 1, gelten sie als
ein Institut.
(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten
Institute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. Das Unternehmen hat mindestens zwei
natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die
für den Geschäftsbereich des Instituts zur
Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt
sind, sofern das Institut Bankgeschäfte betreibt oder
Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der Erbringung
von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Solche Personen gelten als
Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
2. Das Institut ist verpflichtet, über die
von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem
Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert
Buch zu führen und gegenüber dem Bundesaufsichtsamt und der
Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit
entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen
Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem
Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der
Betrag der dem Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel
belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der
Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder
der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist
am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und
gesondert auszuweisen.
3. die nach Nummer 2 für den Schluß
eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende
Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung
und einem Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für
die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des
Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der
Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt
wird. Mit dem Jahresabschluß des Instituts ist der
Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche
Geschäftsjahr einzureichen.
4. Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe
der Beträge, die in dem Monatsausweis nach § 25 als dem
Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes
Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel
belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird,
abzüglich des Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos.
Außerdem sind dem Institut Kapital, das gegen Gewährung von
Genußrechten oder auf Grund der Eingehung längerfristiger
nachrangiger Verbindlichkeiten oder kurzfristiger nachrangiger
Verbindlichkeiten eingezahlt ist, und Nettogewinne (§ 10 Abs. 2c
Satz 1 Nr. 1) als haftendes Eigenkapital oder Drittrangmittel
zuzurechnen, wenn die gemäß § 10 Abs. 5, 5a oder 7
geltenden Bedingungen sich jeweils auf das gesamte Unternehmen
beziehen
§ 10 Abs. 1, 2b Satz 2 und 3, Abs. 2c Satz 2 bis 5, Abs.
3b, 6 und 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die
Eigenmittel nach Satz 1 als Kernkapital gelten. Maßgebend
für die Bemessung der Eigenmittel ist der jeweils letzte
Monatsausweis.
5. die Aufnahme der
Geschäftstätigkeit einer jeden Zweigstelle des Unternehmens
bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn
die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und
soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von
Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der
für die Aufsicht über das Unternehmen im Ausland
zuständigen Stelle entzogen worden ist.
6. Für die Anwendung des § 36 Abs. 1
gilt das Institut als juristische Person.
(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein
Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens
mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges
Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im
Ausland.
(3) Für Klagen, die auf den
Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug
haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der
Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.
(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht
anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen,
denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines
Bundesgesetzes zugestimmt haben.
§ 53a Repräsentanzen von Instituten mit
Sitz im Ausland
Ein Institut mit Sitz im Ausland darf eine
Repräsentanz im Inland errichten oder fortführen, wenn es
befugt ist, in seinem Herkunftsstaat Bankgeschäfte zu betreiben
oder Finanzdienstleistungen zu erbringen und dort seine Hauptverwaltung
hat. Das Institut hat die Absicht, eine Repräsentanz zu errichten,
und den Vollzug einer solchen Absicht dem Bundesaufsichtsamt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Das
Bundesaufsichtsamt bestätigt dem Institut den Eingang der Anzeige.
Die Repräsentanz darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn dem
Institut die Bestätigung des Bundesaufsichtsamtes vorliegt. Das
Institut hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank die
Verlegung oder Schließung der Repräsentanz unverzüglich
anzuzeigen.
§ 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums
(1) Ein Einlagenkreditinstitut oder ein
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch das
Bundesaufsichtsamt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland
Bankgeschäfte mit Ausnahme des Investmentgeschäftes betreiben
oder Finanzdienstleistungen erbringen, wenn das Unternehmen von den
zuständigen Stellen des Herkunftsstaats zugelassen worden ist, die
Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen
von den zuständigen Stellen nach den Vorgaben der Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften beaufsichtigt wird. § 53 ist in
diesem Fall nicht anzuwenden. § 14 der Gewerbeordnung bleibt
unberührt.
(2) Das Bundesaufsichtsamt hat ein Unternehmen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das beabsichtigt, eine
Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei Monaten
nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats
über die beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung
übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit
vorgeschriebenen Meldungen an das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche
Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3
Satz 1 für die Ausübung der von der Zweigniederlassung
geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses
gelten. Nach Eingang der Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes und der
Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel nach
§ 36a Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, spätestens nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung
errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.
(2a) Das Bundesaufsichtsamt hat einem
Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das beabsichtigt, im Inland
im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
tätig zu werden, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von
den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über die
beabsichtigte Aufnahme des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs übermittelten Unterlagen die Bedingungen
anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 2 für die Ausübung der
geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses
gelten.
(3) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 sind die §§ 3 und 6 Abs. 2, die
§§ 11, 14, 22, 23, 23a und 24 Abs. 1 Nr. 6 bis 9, die
§§ 24b, 25 und 25a Abs. 1 Nr. 3, die §§ 37, 39 bis
42 und 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 6, § 44a Abs. 1 und 2
sowie die §§ 44c und 46 bis 50 mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, daß eine oder mehrere
Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut gelten. Für die Tätigkeiten im
Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz
1 Satz 1 gelten die §§ 3, 23a und 37, § 44 Abs. 1 sowie
die §§ 44c, 49 und 50 entsprechend.
(4) Stellt das Bundesaufsichtsamt fest,
daß ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 seinen
Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt, insbesondere daß
es eine unzureichende Liquidität aufweist, fordert es das
Unternehmen auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu
beheben. Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach,
unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die zuständigen Stellen des
Herkunftsstaats. Ergreift der Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder
erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend oder wurde das
Bundesaufsichtsamt gemäß § 36a Abs. 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes unterrichtet, kann das Bundesaufsichtsamt
nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats die
erforderlichen Maßnahmen ergreifen erforderlichenfalls kann das
Bundesaufsichtsamt die Durchführung neuer Geschäfte im Inland
untersagen.
(5) In dringenden Fällen kann das
Bundesaufsichtsamt vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen
Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Es hat die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die
zuständigen Stellen des Herkunftsstaats hiervon unverzüglich
zu unterrichten. Das Bundesaufsichtsamt hat die Maßnahmen zu
ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach
Anhörung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats und des
Bundesaufsichtsamtes beschließt.
(6) Die zuständigen Stellen des
Herkunftsstaats können nach vorheriger Unterrichtung des
Bundesaufsichtsamtes selbst oder durch ihre Beauftragten die für
die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung
erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen.
(7) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das Bankgeschäfte im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 9 betreibt,
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7
erbringt oder sich als Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3
betätigt, kann diese Tätigkeiten über eine
Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs im Inland abweichend von § 32 ohne
Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes ausüben, wenn
1. das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines
Einlagenkreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen
mehrerer Einlagenkreditinstitute ist,
2. seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet,
3. das oder die Mutterunternehmen in dem Staat,
in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, als Einlagenkreditinstitut
zugelassen sind,
4. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt,
auch im Herkunftsstaat betrieben werden,
5. das oder die Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hundert der Stimmrechte des Tochterunternehmens halten,
6. das oder die Mutterunternehmen
gegenüber den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats des
Unternehmens die umsichtige Geschäftsführung des Unternehmens
glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung dieser zuständigen
Stellen des Herkunftsstaats gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für
die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt
haben und
7. das Unternehmen in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen ist.
Satz 1 gilt entsprechend für
Tochterunternehmen von in Satz 1 genannten Unternehmen, welche die
vorgenannten Bedingungen erfüllen. Die Absätze 2 bis 6 gelten
entsprechend.
§ 53c Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. zu bestimmen, daß die Vorschriften
dieses Gesetzes über ausländische Unternehmen mit Sitz in
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auch auf
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind, soweit dies
im Bereich des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs
oder für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis auf Grund
von Abkommen der Europäischen Gemeinschaften mit Drittstaaten
erforderlich ist
2. die vollständige oder teilweise
Anwendung der Vorschriften des § 53b unter vollständiger oder
teilweiser Freistellung von den Vorschriften des § 53 auf
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuordnen, wenn die
Gegenseitigkeit gewährleistet ist und
a) die Unternehmen in ihrem Sitzstaat
in den von der Freistellung betroffenen Bereichen nach
international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt
werden,
b) den Zweigniederlassungen der entsprechenden
Unternehmen mit Sitz im Inland in diesem Staat gleichwertige
Erleichterungen eingeräumt werden und
c) die zuständigen Behörden des Sitzstaates
zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit dem Bundesaufsichtsamt
bereit sind und dies auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung sichergestellt ist.
§ 53d Meldungen an die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften
Das Bundesaufsichtsamt meldet der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften
1. die Erteilung einer Erlaubnis an ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen
2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32
Abs. 1 an das Tochterunternehmen eines Unternehmens
mit Sitz in einem Drittstaat die Struktur des Konzerns
ist in der Mitteilung anzugeben
3. den Erwerb einer Beteiligung an einem
Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen, durch den das
Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen zu einem
Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat
wird
4. die Anzahl und die Art der Fälle, in
denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande gekommen ist,
weil das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach § 24a Abs. 1 Satz 2
nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats weitergeleitet
hat
5. die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b
Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 ergriffen wurden
6. allgemeine Schwierigkeiten, die
Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen bei der
Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von
Tochterunternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäften, beim
Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 in einem Drittstaat haben
7. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat
8. die nach § 2b gemeldete Absicht des
Erwerbs einer Beteiligung im Sinne der Nummer 3.
Die Meldungen nach Satz 1 Nr. 7 und 8 sind nur auf Verlangen der Kommission abzugeben.
Fünfter Abschnitt
Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
§ 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne
Erlaubnis
(1) Wer
1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b
Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder
2. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte
betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.
§ 55 Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung
(1) Wer es als Geschäftsleiter eines
Instituts oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns
betriebenen Instituts entgegen § 46b Satz 1, auch in Verbindung
mit § 53b Abs. 3 Satz 1, unterläßt, dem
Bundesaufsichtsamt die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.
§ 55a Unbefugte Verwertung von Angaben über
Millionenkredite
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14
Abs. 2 Satz 5 eine Angabe verwertet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 55b Unbefugte Offenbarung von Angaben über
Millionenkredite
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14
Abs. 2 Satz 5 eine Angabe offenbart.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder
in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen
anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 56 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer
vollziehbaren Anordnung nach § 36 Abs. 1 oder 2 Satz
1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
1. entgegen § 2b Abs. 1 Satz 1, 5 oder 6,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24
Abs. 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 2b Abs. 1 Satz 3, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1,
eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig einreicht,
3. einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach
a) § 2b Abs. 1a Satz 1 oder Abs. 2 Satz
1 oder
b) § 12a Abs. 2 Satz 1
zuwiderhandelt,
4. entgegen § 2b Abs. 1 Satz 10, Abs. 4
Satz 1 oder 4, § 10 Abs. 8 Satz 1 oder 3, § 12a Abs. 1 Satz
3, § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 2 Satz
4 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2, § 13
Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 13a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Abs. 6, Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils
auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 4 Satz
5, § 24 Abs. 1 Nr. 6 bis 9, jeweils auch in Verbindung mit §
53b Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 1a Satz 1, § 24 Abs. 3 Satz 1
oder Abs. 3a Satz 1, § 24a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Abs. 3 Satz 1, oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 24a Abs. 5, § 25a Abs. 2 Satz 3,
§ 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 53a Satz 2 oder 5, jeweils auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1,
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 5 oder 6,
§ 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
mit § 53b Abs. 3 Satz 1, oder entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1, 3
oder 4 oder Abs. 3 einen Zwischenabschluß, einen
Zwischenprüfungsbericht, einen Monatsausweis, einen
Jahresabschluß, einen Lagebericht, einen Prüfungsbericht,
einen Konzernabschluß oder einen Konzernlagebericht nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
6. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 oder §
13a Abs. 3 Satz 1 einen Kredit gewährt oder nicht sicherstellt,
daß Kredite die dort genannte Obergrenze nicht
überschreiten,
7. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 5 oder §
13a Abs. 3 Satz 5 nicht sicherstellt, daß Großkredite die
dort genannte Obergrenze nicht überschreiten, oder
8. entgegen § 53a Satz 4 die Tätigkeit
aufnimmt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 10 Abs. 5 Satz 7 oder Abs.
5a Satz 7, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 24 Abs. 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine bedeutende Beteiligung hält,
3. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt, daß die Gruppe keine bedeutende Beteiligung hält,
4. entgegen § 18 Satz 1 einen Kredit gewährt,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, oder § 45
Abs. 1 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt,
6. entgegen § 23a Abs. 1 Satz 3, auch in
Verbindung mit § 53b Abs. 3, einen Hinweis nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig gibt,
7. entgegen § 23a Abs. 2, auch in
Verbindung § 53b Abs. 3, einen Kunden, das Bundesaufsichtsamt oder
die Deutsche Bundesbank nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
unterrichtet,
8. einer vollziehbaren Auflage nach § 32
Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
9. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 44b Abs. 1 oder § 53b Abs. 3 Satz 1, §
44 Abs. 2 Satz 1 oder § 44c Abs. 1 auch in Verbindung mit §
53b Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
10. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 4, auch in
Verbindung mit § 44b Abs. 2 oder § 53b Abs. 3, Abs. 2 Satz 4,
Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 4 oder § 44c Abs. 5 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 53b Abs. 3, eine Maßnahme nicht duldet,
11. entgegen § 44 Abs. 5 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme
nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
12. einer vollziehbaren Anordnung nach §
46 Abs. 1 Satz 1 oder § 46a Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in
Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, zuwiderhandelt oder
13. einer Rechtsverordnung nach § 47 Abs.
1 Nr. 2 oder 3 oder § 48 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den
Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 6 und
7 sowie des Absatzes 3 Nr. 12 mit einer Geldbuße bis zu einer
Million Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2 und 3
Buchstabe b sowie des Absatzes 3 Nr. 4 bis 10 mit einer Geldbuße
bis zu dreihunderttausend Deutsche Mark, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche
Mark geahndet werden.
§§ 57 und 58
(weggefallen)
§ 59 Geldbußen gegen Unternehmen
§ 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten gilt für Institute in der Rechtsform einer
juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft oder für
Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, die
über eine Zweigniederlassung oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig
sind, auch dann, wenn ein Geschäftsleiter, der nicht nach Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung des Unternehmens
berufen ist, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat.
§ 60 Zuständige Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen.
§ 60a Mitteilungen in Strafsachen
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die
Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber
oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen Inhaber
bedeutender Beteiligungen an Instituten oder deren gesetzliche
Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung
ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang
mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen
wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten
nach § 54 zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der
öffentlichen Klage dem Bundesaufsichtsamt
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls
und
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln ist gegen die Entscheidung
ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis
auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren wegen
fahrlässig begangener Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2
bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der
übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere
Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes geboten sind.
(2) Werden sonst in einem Strafverfahren
Tatsachen bekannt, die auf Mißstände in dem
Geschäftsbetrieb eines Instituts hindeuten, und ist deren Kenntnis
aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen
des Bundesaufsichtsamtes nach diesem Gesetz erforderlich, soll das
Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde
diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die
übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige
Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu
berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden
Erkenntnisse sind.
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 61 Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute
Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1
bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32
als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 genannte Frist beginnt mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
§ 62 Überleitungsbestimmungen
(1) Die auf dem Gebiet des Kreditwesens
bestehenden Rechtsvorschriften sowie die auf Grund der bisherigen
Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen bleiben aufrechterhalten,
soweit ihnen nicht Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen.
Rechtsvorschriften, die für die geschäftliche Betätigung
bestimmter Arten von Kreditinstituten weitergehende Anforderungen
stellen als dieses Gesetz, bleiben unberührt.
(2) Aufgaben und Befugnisse, die in Rechtsvorschriften
des Bundes der Bankaufsichtsbehörde zugewiesen sind, gehen auf das Bundesaufsichtsamt über.
(3) Die Zuständigkeiten der Länder
für die Anerkennung als verlagertes Geldinstitut nach der
Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum
Umstellungsgesetz, für die Bestätigung der
Umstellungsrechnung und der Altbankenrechnung sowie für die
Aufgaben und Befugnisse nach den Wertpapierbereinigungsgesetzen und dem
Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds bleiben
unberührt.
(4) aufgehoben
(5) aufgehoben
§ 63
(nicht mehr abgedruckt)
§ 63a Sondervorschriften für das in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
(1) Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der
Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) am
1. Juli 1990 Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten
Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen
von Kreditinstituten oder einzelne Kreditinstitute
mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet von Verpflichtungen auf Grund dieses
Gesetzes freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen,
insbesondere wegen der noch fehlenden Angleichung des
Rechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet an das Bundesrecht, angezeigt ist.
§ 64 Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost
Ab 1. Januar 1995 gilt die Erlaubnis nach
§ 32 für das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
POSTBANK als erteilt. Bei der Zusammenfassung gemäß §
19 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum 31. Dezember 2002 Anteile an den
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost nicht
berücksichtigt, die von der Bundesanstalt für Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost gehalten werden.
§ 64a Grenzen für Anlagen von bestehenden
Kreditinstituten
Hält ein Kreditinstitut oder eine
Kreditinstitutsgruppe am 1. Januar 1993 die nach § 12 Abs. 1
vorgesehenen Grenzen nicht ein, so hat das Kreditinstitut oder die
Kreditinstitutsgruppe innerhalb von zehn Jahren von diesem Zeitpunkt an
die Anforderungen dieser Vorschrift zu erfüllen.
§ 64b Kapital von bestehenden Kreditinstituten
(1) Einlagenkreditinstituten, die am 1. Januar
1993 nach § 32 zugelassen sind, darf abweichend von § 33 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d an Anfangskapital ein niedrigerer Betrag als
der Gegenwert von 5 Millionen ECU zur Verfügung stehen. In diesem
Falle darf das Anfangskapital nicht unter den am 31. Dezember 1990
vorhandenen Betrag absinken. Bei nach dem 31. Dezember 1990
zugelassenen Einlagenkreditinstituten darf das Anfangskapital nicht
unter den Betrag zum Zeitpunkt der Zulassung absinken.
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllt, ist § 35 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d über die Aufhebung der Erlaubnis
nicht anzuwenden.
(3) Wechselt die Kontrolle über ein
Kreditinstitut, das die Vergünstigung des Absatzes 1 für sich
in Anspruch genommen hat, so ist § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe d über die Höhe des Kapitals auf das Kreditinstitut
anzuwenden.
(4) Bei einem Zusammenschluß von zwei
oder mehreren Kreditinstituten, welche die Vergünstigung des
Absatzes 1 für sich in Anspruch genommen haben, darf das
Anfangskapital des aus dem Zusammenschluß hervorgehenden
Kreditinstituts mit Einwilligung des Bundesaufsichtsamtes unter dem
Gegenwert von fünf Millionen ECU liegen, wenn eine Gefahr für
die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts
gegenüber seinen Gläubigern nicht besteht. Das Anfangskapital
des zusammengeschlossenen Kreditinstituts muß in diesem Falle
jedoch mindestens den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen
Gesamtbetrag des Anfangskapitals der sich zusammenschließenden
Kreditinstitute erreichen.
(5) Das Bundesaufsichtsamt kann dem
Kreditinstitut eine Frist einräumen, innerhalb der es die
Kapitalanforderungen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder Absatz 4 Satz 2
zu erfüllen oder seine Tätigkeit einzustellen hat.
Erfüllt ein Kreditinstitut diese Kapitalanforderungen dauerhaft
nicht, so gilt § 35 Abs. 2 Nr. 3 über die Aufhebung der
Erlaubnis entsprechend.
§ 64c Übergangsregelung für aktivische Unterschiedsbeträge
Ist der Buchwert einer Beteiligung, die bis zum
31. Dezember 1993 erworben worden ist, höher als der nach §
10a Abs. 6 zusammenzufassende Teil des Kapitals und der Rücklagen
des nachgeordneten Unternehmens, so braucht das Institut abweichend von
§ 10a den Unterschiedsbetrag, wie er sich bei erstmaliger
Einbeziehung in die Zusammenfassung ergibt, für die Dauer von
längstens zehn Jahren mit einem jährlich um mindestens ein
Zehntel abnehmenden Betrag nicht in den Abzug nach § 10a Abs. 6
Satz 3 einzubeziehen, sondern kann ihn wie eine Beteiligung an einem
gruppenfremden Unternehmen behandeln.
§ 64d Übergangsregelung für Großkredite
Bis zum 31. Dezember 1998 gelten für die
Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und
für die Gesamtbuch-Großkreditgrenze nach § 13a Abs. 1
Satz 3 ein Vomhundertsatz von 15 statt 10, für die
Großkrediteinzelobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 1 oder 3,
die Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 3
Satz 1 oder 3 und die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze nach
§ 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 und 4 ein Vomhundertsatz von 40 statt
25 oder ein Vomhundertsatz von 30 statt 20. Die Kredite sind bis zum
31. Dezember 2001 auf die Großkrediteinzelobergrenzen nach §
13 Abs. 3 Satz 1 oder 3 und § 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3
zurückzuführen. Satz 2 gilt nicht für Kredite, die vor
dem 1. Januar 1996 gewährt wurden und auf Grund vertraglicher
Bedingungen erst nach dem 31. Dezember 2001 fällig werden.
Für Institute, deren haftendes Eigenkapital am 5. Februar 1993
sieben Millionen ECU nicht überstiegen hat, verlängern sich
die in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen jeweils um fünf
Jahre
Satz 3 gilt entsprechend. Satz 4 gilt nicht, falls ein solches
Institut nach dem 5. Februar 1993 mit einem anderen Institut
verschmolzen worden ist oder wird und das haftende Eigenkapital der
verschmolzenen Kreditinstitute sieben Millionen ECU übersteigt.
§ 64e Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
das Kreditwesen
(1) Für ein Kreditinstitut, das am 1.
Januar 1998 über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut
verfügt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben des
Finanzkommissionsgeschäftes, des Emissionsgeschäftes, des
Geldkartengeschäftes, des Netzgeldgeschäftes sowie für
das Erbringen von Finanzdienstleistungen für diesen Zeitpunkt als
erteilt.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute und
Wertpapierhandelsbanken, die am 1. Januar 1998 zulässigerweise
tätig waren, ohne über eine Erlaubnis des
Bundesaufsichtsamtes zu verfügen, haben bis zum 1. April 1998 ihre
nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und die
Absicht, diese fortzuführen, dem Bundesaufsichtsamt und der
Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Ist die Anzeige fristgerecht erstattet
worden, gilt die Erlaubnis nach § 32 in diesem Umfang als erteilt.
Das Bundesaufsichtsamt bestätigt die bezeichneten
Erlaubnisgegenstände innerhalb von drei Monaten nach Eingang der
Anzeige. Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Bestätigung
des Bundesaufsichtsamtes hat das Institut dem Bundesaufsichtsamt und
der Deutschen Bundesbank eine Ergänzungsanzeige einzureichen, die
den inhaltlichen Anforderungen des § 32 entspricht. Wird die
Ergänzungsanzeige nicht fristgerecht eingereicht, kann das
Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis nach Satz 2 aufheben § 35 bleibt
unberührt. Das Bundesaufsichtsamt übermittelt dem
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel je eine Kopie der
Anzeige gemäß Satz 1, der Bestätigung gemäß
Satz 3, der Ergänzungsanzeige gemäß Satz 4 und des
Aufhebungsbescheids gemäß Satz 5.
(3) Auf Institute, für die eine Erlaubnis
nach Absatz 2 als erteilt gilt, sind § 35 Abs. 2 Nr. 3 in
Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie
§ 24 Abs. 1 Nr. 10 über das Anfangskapital erst ab 1. Januar
2003 anzuwenden. Solange das Anfangskapital der in Satz 1 genannten
Institute geringer ist als der bei Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 erforderliche Betrag, darf es den Durchschnittswert der jeweils
sechs vorangehenden Monate nicht unterschreiten der Durchschnittswert
ist alle sechs Monate zu berechnen und dem Bundesaufsichtsamt
mitzuteilen. Bei einem Unterschreiten des in Satz 2 genannten
Durchschnittswertes kann das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis aufheben.
Auf die in Satz 1 genannten Institute sind § 10 Abs. 1 bis 8 und
die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b erst ab 1. Januar 1999
anzuwenden, es sei denn, sie errichten eine Zweigniederlassung oder
erbringen grenzüberschreitende Dienstleistungen in anderen Staaten
des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 24a.
Wertpapierhandelsunternehmen, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2
als erteilt gilt und die § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§
10a, 11 und 13 bis 13b nicht anwenden, haben die Kunden darüber zu
unterrichten, daß sie nicht gemäß § 24a in
anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums eine
Zweigniederlassung errichten oder grenzüberschreitende
Dienstleistungen erbringen können. Institute, für die eine
Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, haben dem Bundesaufsichtsamt
und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, ob sie § 10 Abs. 1 bis 8
und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b anwenden.
(4) Kreditinstitute, die am 1. Januar 1998
über eine Erlaubnis nach § 32 verfügen, brauchen die
§§ 10, 10a und 13 bis 13b erst ab 1. Oktober 1998 anzuwenden.
Bis zu diesem Zeitpunkt haben Kreditinstitute, welche die §§
10, 10a und 13 bis 13b nicht anwenden, die Vorschriften der
§§ 10, 10a, 13 und 13a in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1996 (BGBl. I S. 64) anzuwenden. Soweit die in Satz 1
genannten Kreditinstitute die §§ 10, 10a und 13 bis 13b
anwenden, haben sie dies dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
(5) Nachgewiesenes freies Vermögen des
Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter eines
Kreditinstituts, das am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis nach
§ 32 verfügt, kann auf Antrag in einem vom Bundesaufsichtsamt
zu bestimmenden Umfang als haftendes Eigenkapital berücksichtigt
werden.
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