|
Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung
(Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG)
vom 12. Mai 2000
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck
des Gesetzes ist der befristete Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung in
der allgemeinen Versorgung im Interesse von Energieeinsparung und
Klimaschutz.
§ 2 Anwendungsbereich
(1)
Dieses Gesetz regelt die Abnahme und Vergütung von Strom aus
Kraftwerken mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) auf
Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall, der in
Anlagen erzeugt wird, die von Energieversorgungsunternehmen betrieben
werden, die die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern
sicherstellen und als Energieversorger bereits am 31. Dezember 1999
tätig waren. Erfasst werden nur Anlagen, die vor dem 1. Januar
2000 in Betrieb genommen oder deren wesentliche Anlagenteile vor dem 1.
Januar 2000 bestellt worden sind. Strom aus KWK-Anlagen
gemäß Satz 1 gleichgestellt ist:
1.
Strom aus KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas,
Öl oder Abfall von Unternehmen, an denen das
Energieversorgungsunternehmen am 31. Dezember 1999 mit mindestens 25
vom Hundert beteiligt oder im Sinne von § 15 Aktiengesetz
verbunden war.
2. Strom
aus KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl
oder Abfall, der auf der Grundlage von Lieferverträgen, die vor
dem 1. Januar 2000 abgeschlossen wurden, von einem
Energieversorgungsunternehmen bezogen wird.
(2)
Nicht erfasst wird Strom von Energieversorgungsunternehmen
gemäß Absatz 1 Satz 1, sofern deren installierte elektrische
Kraftwerksleistung in Kraft-Wärme-Kopplung bezogen auf ihre
installierte Kraftwerksleistung insgesamt weniger als 25 vom Hundert
und deren in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge bezogen auf
ihre gesamte Stromerzeugung im Jahr weniger als 10 vom Hundert
beträgt.
(3)
Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne dieses Gesetzes ist die
gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in mechanische und
elektrische Energie und Nutzwärme in einer technischen Anlage.
KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind: Dampfturbinen-Anlagen
(Gegendruckanlagen, Entnahme- und Anzapfkondensationsanlagen),
Gasturbinen-Anlagen (mit Abhitzekessel, mit Abhitzekessel und
Dampfturbinenanlage), Verbrennungsmotoren-Anlagen und
Brennstoffzellen-Anlagen.
§ 3 Abnahme- und Vergütungspflicht
(1)
Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen nach § 2 Abs. 1 an
ihr Netz anzuschließen, den Strom aus Anlagen nach § 2
abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 4 zu vergüten
bereits bestehende vertragliche Abnahmeverpflichtungen auf Grundlage
von § 2 Abs. 1 Satz 3 bleiben unberührt. Die Verpflichtung
trifft das Unternehmen, zu dessen Netz mit einer für die
Einspeiseleistung geeigneten Spannungsebene die kürzeste
Entfernung zum Standort der Anlage besteht. Netze im Sinne von Satz 1
sind auch solche, an die Letztverbraucher nicht unmittelbar
angeschlossen sind. Nicht vermeidbare Mehraufwendungen auf Grund der
Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 können bei der
Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht werden.
(2)
Absatz 1 gilt für Netzbetreiber, die den Strom aus Anlagen nach
§ 2 in ihr eigenes Netz einspeisen, entsprechend. Sie müssen
für diese Stromlieferungen getrennte Konten nach § 9 Abs. 2
des Energiewirtschaftsgesetzes führen.
(3)
Soweit ein Netz technisch nicht in der Lage ist, die Einspeisung
aufzunehmen, treffen die Verpflichtungen aus Absatz 1 den Betreiber des
nächstgelegenen Netzes einer höheren Spannungsebene. Ein Netz
gilt als technisch in der Lage, die Einspeisung aufzunehmen, wenn die
Abnahme des Stroms durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des
Netzes möglich wird. Soweit es für die Planung des
Netzbetreibers oder des Einspeisewilligen erforderlich ist, sind
Netzdaten und Anlagedaten offen zu legen.
(4)
Netzbetreiber können den aufgenommenen Strom verkaufen oder im
Rahmen ihres eigenen Strombedarfs für den Netzbetrieb verwenden.
§ 4 Vergütung
(1)
Für Strom nach § 2 beträgt die Vergütung mindestens
9 Pfennig pro Kilowattstunde. Die Mindestvergütung wird jeweils
zum 1. Januar eines neuen Jahres um 0,5 Pfennig pro Kilowattstunde
gesenkt.
(2) Für Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 wird die Vergütung auf Grundlage von Lieferverträgen geregelt.
§ 5 Belastungsausgleich
(1)
Soweit ein Netzbetreiber im Kalenderjahr Zahlungen nach § 3 und
den Absätzen 1 bis 3 zu leisten hat, kann er von dem vorgelagerten
Netzbetreiber einen Ausgleich für seine Zahlungen verlangen. Der
Ausgleich beträgt 3 Pfennig pro Kilowattstunde für die zu
vergütende Strommenge. Der Ausgleichsbetrag pro Kilowattstunde
wird jeweils zum 1. Januar eines neuen Jahres um 0,5 Pfennig pro
Kilowattstunde gesenkt.
(2)
Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen
Umfang ihrer Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen nach § 3 und
Absatz 1 nach Maßgabe des Absatzes 3 untereinander auszugleichen.
(3) Alle
Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. März eines
jeden Jahres die Strommenge, für die sie im Vorjahr nach diesem
Gesetz Zahlungen zu leisten hatten, und den Anteil dieser Mengen an der
gesamten unmittelbaren oder mittelbaren Stromabgabe über die
Übertragungsnetze an Letztverbraucher in Deutschland.
Übertragungsnetzbetreiber, die Zahlungen für mehr
Kilowattstunden zu leisten hatten, als es diesem Anteil entspricht,
haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch
auf Belastungsausgleich, bis auch diese Netzbetreiber Belastungen
für eine Strommenge tragen, die dem Durchschnittswert entspricht.
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach Absatz 1 Satz 2
und 3.
(4) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge sind monatliche Abschläge zu zahlen.
(5)
Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen Netzbetreibern, die
für die Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 erforderlichen
Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Jeder Netzbetreiber
kann verlangen, dass die anderen ihre Angaben durch einen im
gegenseitigem Einvernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer oder
vereidigten Buchprüfer testieren lassen. [Gehe niemals mit
sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 6 Übergangsvorschrift
Ausgleichsansprüche,
die bis zum 31. Dezember 2004 entstanden sind, dürfen noch bis zum
31. Dezember 2005 nach den Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht
werden.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Nachfolgelösung
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Dieses Gesetz tritt zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem ein
Gesetz zur langfristigen Sicherung und zum Ausbau der
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Ausbaugesetz) in Kraft tritt,
spätestens aber zum 31. Dezember 2004. § 6 dieses Gesetzes
ist weiter anzuwenden.
|