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Gesetz über den Holzabsatzfonds
(Holzabsatzfondsgesetz - HAfG)
vom 06. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3130)
§ 1 Rechtsform
Es
wird ein Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und
Holzwirtschaft (Holzabsatzfonds) als Anstalt des öffentlichen
Rechts mit Sitz in Bonn errichtet.
§ 2 Aufgaben
(1)
Der Holzabsatzfonds hat den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen
der deutschen Forst- und Holzwirtschaft durch Erschließung und
Pflege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und
Methoden zentral zu fördern.
(2)
Der Holzabsatzfonds stellt die Leitlinien der Absatzförderung auf.
Zur Durchführung der Absatzförderungsmaßnahmen bedient
er sich Einrichtungen der Wirtschaft.
(3)
Für Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft sowie der Papier-
und Zellstoffindustrie, die nicht aus zur Bearbeitung in Säge-,
Furnier- und Sperrholzwerken bestimmtem Rohholz hergestellt sind, kann
der Holzabsatzfonds Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 gegen
Erstattung der Kosten durchführen.
(4)
Die bankmäßige Durchführung der Aufgaben des
Holzabsatzfonds obliegt der Landwirtschaftlichen Rentenbank nach
Maßgabe der Richtlinien und Beschlüsse des Verwaltungsrates
und der Weisung des Vorstandes.
§ 3 Organe
(1) Organe des Holzabsatzfonds sind
1. der Vorstand,
2. der Verwaltungsrat.
(2)
Rechte und Pflichten der Organe regelt im einzelnen, soweit sie nicht
in diesem Gesetz bestimmt sind, die Satzung des Holzabsatzfonds.
(3)
Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden und diesen besondere
Aufgaben übertragen. Er kann sich des Sachverstandes Dritter
bedienen und diese mit beratender Stimme in Ausschüsse berufen.
§ 4 Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen. Der Vorstand
führt die Geschäfte des Holzabsatzfonds in eigener
Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des
Verwaltungsrates. Er vertritt den Holzabsatzfonds gerichtlich und
außergerichtlich. Der Vorstandsvorsitzende ist hauptamtlich
tätig. Die Satzung regelt die Zuständigkeit des Vorstandes im
einzelnen.
(2) Die
Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von
drei Jahren gewählt und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates
bestellt. Die Bestellung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(Bundesministerium).
(3)
Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann mit Zustimmung des
Bundesministeriums widerrufen werden, wenn der Verwaltungsrat dies mit
zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
§ 5 Verwaltungsrat
(1)
Der Verwaltungsrat des Holzabsatzfonds besteht aus sieben Mitgliedern
die vom Bundesministerium auf die Dauer von drei Jahren berufen werden.
Er setzt sich wie folgt zusammen:
3
Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Forstwirtschaftsrates (davon je 1
Vertreter des Staatswaldes, des Körperschaftswaldes und des
Privatwaldes),
1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft,
3
Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Holzwirtschaftsrates (davon 2
Vertreter der Sägewerke und 1 Vertreter des Holzhandels oder der
Furnier- oder Sperrholzwerke).
(2)
Der Verwaltungsrat erläßt eine Satzung für den
Holzabsatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Wirtschaft.
(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums.
(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
(5)
Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vorstand. Er beschließt nach
Maßgabe der Satzung über alle grundsätzlichen Fragen,
die zum Aufgabenbereich des Holzabsatzfonds gehören. Er stellt
insbesondere Richtlinien für die Durchführung von
Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes auf, die so zu gestalten
sind, daß ein wettbewerbsneutraler Einsatz der Mittel
gewährleistet ist. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung
des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft.
(6)
Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten fünf Monaten
eines jeden Kalenderjahres über die Entlastung des Vorstandes.
(7)
Der Verwaltungsrat schließt die Dienstverträge mit den
Mitgliedern des Vorstandes ab die Dienstverträge bedürfen
der Genehmigung des Bundesministeriums.
§ 6 Mitglieder der Organe
(1)
Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates müssen die
Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag
erfüllen.
(2) Die
Mitglieder des Verwaltungsrates verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Die
Satzung bestimmt im einzelnen den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
§ 7 Aufsicht
(1)
Der Holzabsatzfonds untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums.
Maßnahmen des Holzabsatzfonds sind auf Verlangen des
Bundesministeriums aufzuheben, wenn sie gegen Rechtsvorschriften oder
die Satzung verstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen.
(2)
Der Holzabsatzfonds ist verpflichtet, dem Bundesministerium und seinem
Beauftragten jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu
erteilen.
(3) Das
Bundesministerium, das Bundesministerium der Finanzen und das
Bundesministerium für Wirtschaft bestellen je einen Beauftragten.
Sie sind zu jeder Sitzung des Verwaltungsrates einzuladen. Ihnen ist
jederzeit Gehör zu gewähren.
(4)
Kommt der Holzabsatzfonds den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht
nach, so ist die Bundesregierung befugt, die Aufgaben durch einen
besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst
durchzuführen.
§ 8 Haushalt
(1) Das Haushaltsjahr des Holzabsatzfonds ist das Kalenderjahr.
(2)
Über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines
Haushaltsjahres ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen, der
nach Beschlußfassung des Verwaltungsrates dem Bundesministerium
zur Genehmigung vorzulegen ist.
(3)
Innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres hat
der Vorstand dem Verwaltungsrat den Jahresabschluß, der nach
Richtlinien des Bundesministeriums aufzustellen ist, sowie einen
Tätigkeitsbericht vorzulegen.
§ 9 Prüfung
Der Holzabsatzfonds unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
§ 10 Finanzierung
(1)
Dem Holzabsatzfonds fließen zur Durchführung seiner Aufgaben
Abgaben zu. Für die Erhebung der Abgabe ist die Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)
zuständig.
(2) Die
Abgaben werden von den Betrieben der Forstwirtschaft und der
Holzwirtschaft nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 erhoben. Auf
in das Inland verbrachtes oder eingeführtes Rohholz mit Ursprung
im Ausland werden keine Abgaben erhoben, wenn vom Abgabenpflichtigen
der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
(3) Die Abgabe beträgt für
1.
Betriebe der Forstwirtschaft 5 vom Tausend des Warenwertes für
Rohholz, das unmittelbar oder über den Handel zur Bearbeitung in
Säge-, Furnier- oder Sperrholzwerken abgegeben wird,
2.
Betriebe der Holzwirtschaft 3 vom Tausend des Warenwertes für
unmittelbar oder über den Handel von Betrieben der Forstwirtschaft
aufgenommenes, für die Bearbeitung in Säge-, Furnier- oder
Sperrholzwerken bestimmtes Rohholz.
(4) Die Abgaben nach Absatz 3 Nr. 1 sind
1. von den Betrieben nach Absatz 3 Nr. 2 oder,
2. wenn die Lieferung über einen oder mehrere Händler erfolgt, von dem erstaufnehmenden Händler
für Rechnung der Betriebe der Forstwirtschaft zu entrichten.
(5)
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen das Verfahren bei der Erhebung, die
Beitreibung und die Fälligkeit der Abgabe durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(6)
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit erforderlich, die
Berechnung des für die Abgabe maßgebenden Warenwertes
näher zu bestimmen.
(7)
Soweit Mittel aus den Abgaben sowie Erträgnissen des
Holzabsatzfonds innerhalb eines Haushaltsjahres nicht zur Bestreitung
von Ausgaben verwendet werden, verbleiben sie ihm für die
Erfüllung seiner Aufgaben. [Gehe niemals mit
sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11 Auskunftspflicht
(1)
Die in § 10 Abs. 2 bis 4 genannten Betriebe haben dem
Bundesministerium und der Bundesanstalt auf Verlangen unverzüglich
die Auskünfte zu erteilen, die zur Erhebung und Festsetzung der
Abgaben nach § 10 erforderlich sind.
(2)
Die von den zuständigen Behörden mit der Einholung von
Auskünften beauftragten Personen sind befugt Grundstücke und
Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die
geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu
nehmen. Bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen haben die nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen die verlangten
Auskünfte zu erteilen und Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(3)
Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
einer durch Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 5 begründeten
Mitteilungspflicht hinsichtlich der Abgabenbemessungsgrundlagen oder
der Abgaben zuwiderhandelt, soweit, die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 11 Abs. 1 eine Auskunft nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
3.
entgegen § 11 Abs. 2 die Prüfung oder Besichtigung oder die
Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 13 Steuerfreiheit
Der Holzabsatzfonds ist von den Steuern vom Einkommen, von der Vermögensteuer und von der Gewerbesteuer befreit.
§ 14 Übergangsvorschrift
Die
Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Vorstandes und des
Verwaltungsrates endet mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur
Änderung des Forstabsatzfondsgesetzes. Bis zur Neubestellung
führen die bisherigen Inhaber ihre Ämter im bisherigen
Umfange fort.
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