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Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen
(Geschmacksmustergesetz - GschmG)
vom
11. Januar 1876 (RGBl. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 13
des 2. PatentG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827)
§ 1
(1)
Das Recht, ein gewerbliches Muster oder Modell ganz oder teilweise
nachzubilden, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu.
(2) Als Muster oder Modelle im Sinn des Gesetzes werden nur neue und eigentümliche Erzeugnisse angesehen.
§ 2
Bei
solchen Mustern und Modellen, welche von den in einer inländischen
gewerblichen Anstalt beschäftigten Zeichnern, Malern, Bildhauern
usw. im Auftrage oder für Rechnung des Eigentümers der
gewerblichen Anstalt angefertigt werden, gilt der letztere, wenn durch
Vertrag nichts anderes bestimmt ist, als der Urheber der Muster oder
Modelle.
§ 3
Das
Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht kann
beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch
Verfügung von Todes wegen auf andere übertragen werden.
§ 4
Die
freie Benutzung einzelner Motive eines Musters oder Modells zur
Herstellung eines neuen Musters oder Modells ist als Nachbildung nicht
anzusehen.
§ 5
Jede
Nachbildung eines Musters oder Modells, welche ohne Genehmigung des
Berechtigten (§§ 1 bis 3) in der Absicht, dieselbe zu
verbreiten, hergestellt wird, sowie die Verbreitung einer solchen
Nachbildung sind verboten. Als verbotene Nachbildung ist es auch
anzusehen:
1. wenn bei
Hervorbringung derselben ein anders Verfahren angewendet worden ist,
als bei dem Originalwerke, oder wenn die Nachbildung für einen
anderen Gewerbezweig bestimmt ist, als das Original
2.
wenn die Nachbildung in anderen räumlichen Abmessungen oder Farben
hergestellt wird, als das Original, oder wenn sie sich vom Original nur
durch solche Abänderungen unterscheidet, welche nur bei Anwendung
besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können
3.
wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, sondern
mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist.
§ 6
Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen:
1.
die Einzelkopie eines Musters oder Modells, sofern dieselbe im privaten
Bereich ohne die Absicht der gewerblichen Verbreitung und Verwertung
angefertigt wird
2. die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Modelle in ein Schriftstück.
§ 7
(1)
Der Urheber eines Musters oder Modells oder sein Rechtsnachfolger
erlangt den Schutz gegen Nachbildung nur, wenn er diesem beim Patentamt
zu Eintragung in das Musterregister anmeldet.
(2)
Der Schutz gegen Nachbildung wird durch die Anmeldung nicht erlangt,
wenn die Veröffentlichung des Musters oder Modells oder die
Verbreitung einer Nachbildung gegen die öffentliche Ordnung oder
die guten Sitten verstoßen würde ein solcher Verstoß
kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die
Verbreitung einer Nachbildung des Musters oder Modells durch Gesetz
oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
(3) Die Anmeldung muß enthalten:
1. einen Eintragungsantrag
2.
eine fotografische oder sonstige graphische Darstellung des Musters
oder Modells, die diejenigen Merkmale deutlich und vollständig
offenbart, für die der Schutz nach diesem Gesetz beansprucht wird.
(4) Wird der Schutz nach
diesem Gesetz nur für die Gestaltung der Oberfläche eines
Erzeugnisses in Anspruch genommen, so kann das Muster oder Modell statt
durch eine fotografische oder sonstige graphische Darstellung durch ein
flächenmäßiges Muster des Erzeugnisses selbst oder
eines Teils davon dargestellt werden.
(5)
Soll der Schutz nach diesem Gesetz sowohl für die räumliche
Gestaltung als auch für die Gestaltung der Oberfläche eines
Erzeugnisses in Anspruch genommen werden, so kann die Anmeldung eine
Darstellung enthalten, die hinsichtlich der räumlichen Gestaltung
den Erfordernissen des Absatzes 3 Nr. 2 und hinsichtlich der
Oberflächengestaltung den Erfordernissen des Absatzes 4
entspricht.
(6) Legt
der Anmelder durch Vorlage einer fotografischen oder sonstigen
graphischen Darstellung eines Modells sowie des Modells selbst dar,
daß eine fotografische oder sonstige graphische Darstellung des
Modells diejenigen Merkmale, für die der Schutz nach diesem Gesetz
beansprucht wird, nicht hinreichend deutlich und vollständig
offenbaren kann, so kann das Patentamt anstelle der fotografischen oder
sonstigen graphischen Darstellung das Modell selbst als Darstellung
nach Absatz 3 Nr. 2 zulassen. In diesem Fall ist eine zusätzliche
Gebühr nach dem Tarif zu entrichten.
(7) Zur Erläuterung der Darstellung kann eine Beschreibung beigefügt werden.
(8)
Der Anmeldung kann ein Verzeichnis beigefügt werden, das die
Warenklassen angibt, in die das in der Darstellung wiedergegebene
Muster oder Modell einzuordnen ist. Beabsichtigt der Anmelder, das
Muster oder Modell auf Erzeugnisse anderer Warenklassen zu
übertragen, so sind auch diese anzugeben.
(9)
Mehrere Muster oder Modelle können in einer Sammelanmeldung
zusammengefaßt werden. Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 50
Muster oder Modelle umfassen. Sie müssen derselben Warenklasse
angehören.
(10)
Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung teilen. Für jede
Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung
und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten. Zu
den gezahlten Anmeldegebühren ist eine Gebühr
nachzuentrichten, die der Differenz zu der Summe der
Mindestgebühren entspricht, die nach dem Tarif für jede
Teilanmeldung zu entrichten wäre.
§ 7a
Hat
der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger innerhalb von sechs Monaten
vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag ein
Erzeugnis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so bleibt es
bei der Beurteilung der Neuheit und Eigentümlichkeit (§ 1
Abs. 2) außer Betracht, wenn er dasselbe Erzeugnis als Muster
oder Modell anmeldet.
§ 7b
(1)
Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer früheren
ausländischen Anmeldung desselben Musters oder Modells in Anspruch
nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Prioritätstag Zeit,
Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine
Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen, soweit dies nicht
bereits geschehen ist. Innerhalb der Frist können die Angaben
geändert werden.
(2)
Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat
eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die
Anerkennung der Priorität besteht, so kann der Anmelder ein dem
Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft
entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach
einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im
Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim
Patentamt ein Prioritätsrecht gewährt, das nach
Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser
Verbandsübereinkunft vergleichbar ist Absatz 1 ist anzuwenden.
(3)
Werden die Angaben nach Absatz 1 nicht rechtzeitig gemacht oder wird
die Abschrift nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die Erklärung
über die Inanspruchnahme der Priorität als nicht abgegeben.
Das Patentamt stellt dies fest und versagt die Eintragung der
Priorität in das Musterregister.
§ 8
(1) Das Musterregister wird vom Patentamt geführt.
(2)
Das Patentamt macht die Eintragung der Anmeldung in das Musterregister
nebst einer Abbildung der Darstellung sowie jede Verlängerung der
Schutzdauer dadurch bekannt, daß es sie im Geschmacksmusterblatt
einmal veröffentlicht. In den Fällen des § 7 Abs. 4 bis
6 wird die für die Veröffentlichung erforderliche Abbildung
der Darstellung oder des Erzeugnisses selbst durch das Patentamt
veranlaßt. Die Bekanntmachung erfolgt ohne Gewähr für
die Vollständigkeit der Wiedergabe und die Erkennbarkeit der unter
den Schutz nach diesem Gesetz gestellten Merkmale. Die Kosten der
Bekanntmachung werden als Auslagen erhoben.
§ 8a
(1)
Hat ein Anmelder im Eintragungsantrag erklärt, daß ein von
ihm bezeichnetes Muster oder Modell einer Sammelanmeldung als
Grundmuster und weitere Muster und Modelle als dessen Abwandlungen
behandelt werden sollen, so trägt das Patentamt diese
Erklärung in das Musterregister ein und veröffentlicht in der
Bekanntmachung nach § 8 Abs. 2 mit einem Hinweis auf die
Eintragung der Erklärung nur die Abbildung des Grundmusters.
(2)
Ein Anmelder, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, oder
sein Rechtsnachfolger kann sich nicht darauf berufen daß eine
Abwandlung auf Grund ihrer abweichenden Merkmale auch im
Verhältnis zum Grundmuster neu und eigentümlich sei.
(3)
Der Schutz der Abwandlungen endet mit dem Erlöschen des
Grundmusters. § 7 Abs. 10 ist auf Anmeldungen nicht anzuwenden,
für die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben wird.
§ 8b
(1)
Mit der Anmeldung kann beantragt werden, die Bekanntmachung einer
Abbildung der Darstellung des Musters oder Modells um 18 Monate,
gerechnet von dem Tag an, der auf die Anmeldung folgt, aufzuschieben.
Wird der Antrag gestellt, so beschränkt sich die Bekanntmachung
auf die Eintragung der Anmeldung im Musterregister. Die Schutzdauer
endet mit dem Ende der Aufschiebungsfrist.
(2)
Der Schutz erstreckt sich auf die Schutzdauer nach § 9 Abs. 1,
wenn der Inhaber des Musters oder Modells innerhalb einer Frist von
zwölf Monaten nach der Anmeldung die Gebühr nach dem Tarif
zahlt. Wird die Gebühr nicht fristgemäß gezahlt, so
tritt die Erstreckung ein, wenn die Gebühr mit dem Zuschlag nach
dem Tarif entrichtet wird. Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem
eingetragenen Inhaber des Musters oder Modells Nachricht, daß die
Schutzdauer mit Ablauf der Aufschiebungsfrist endet, wenn die
Gebühr mit dem nach dem Tarif vorgesehenen Zuschlag nicht
innerhalb der Aufschiebungsfrist entrichtet wird.
(3)
Wird der Schutz bis zum Ablauf der Schutzdauer nach § 9 Abs. 1
erstreckt, so wird die Bekanntmachung einer Abbildung der Darstellung
unter Hinweis auf die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt.
§ 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 8c
(1)
Mit der Anmeldung ist eine Anmeldegebühr nach dem Tarif zu zahlen.
Wird die Aufschiebung der Bekanntmachung einer Abbildung beantragt, so
ist mit der Anmeldegebühr die Gebühr für diesen Antrag
nach dem Tarif zu zahlen.
(2)
Unterbleibt die Zahlung der Anmeldegebühr oder der Gebühr
für den Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung einer
Abbildung, so gibt das Patentamt dem Anmelder Nachricht, daß die
Anmeldung als nicht eingereicht gilt, wenn die Gebühr nicht bis
zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird.
§ 9
(1) Der Schutz dauert fünf Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung folgt.
(2)
Die Schutzdauer kann um jeweils fünf Jahre oder ein Mehrfaches
davon bis auf höchstens zwanzig Jahre verlängert werden. Die
Verlängerung der Schutzdauer wird in das Musterregister
eingetragen.
(3) Die
Verlängerung wird dadurch bewirkt, daß vor dem Ablauf der
Schutzdauer die Gebühr nach dem Tarif entrichtet wird. Wird die
Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt, so muß der
tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden. Frühestens zwei
Monate nach Ablauf der Schutzdauer gibt das Patentamt dem Eingetragenen
Nachricht, daß die Eintragung des Musters oder Modells im
Musterregister wegen Beendigung der Schutzdauer gelöscht wird,
wenn die Gebühr mit dem Zuschlag nicht innerhalb von vier Monaten
nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird.
(4)
Das Patentamt kann die Absendung der Nachricht auf Antrag des
Eingetragenen hinausschieben, wenn dieser nachweist, daß ihm die
Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann
die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß innerhalb
bestimmter Fristen Teilzahlungen geleistet werden. Erfolgt eine
Teilzahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das
Patentamt den eingetragenen Inhaber, daß die Eintragung in das
Musterregister wegen Beendigung der Schutzdauer gelöscht wird,
wenn der Restbetrag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung
gezahlt wird.
(5) Ist
ein Antrag, die Absendung der Nachricht hinauszuschieben, nicht
gestellt worden, so können Gebühr und Zuschlag beim Nachweis,
daß die Zahlung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der
Nachricht gestundet werden, wenn die innerhalb von vierzehn Tagen nach
der Zustellung beantragt und die bisherige Säumnis genügend
entschuldigt wird. Die Stundung kann auch unter Auferlegung von
Teilzahlungen bewilligt werden. Wird ein gestundeter Betrag nicht
rechtzeitig entrichtet, so wiederholt das Patentamt die Nachricht,
wobei der gesamte Restbetrag eingefordert wird. Nach Zustellung der
zweiten Nachricht ist eine weitere Stundung unzulässig.
(6)
Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben worden ist (Absatz 4)
oder die nach gewährter Stundung erneut zu ergehen hat (Absatz 5),
muß spätestens zwei Jahre nach Fälligkeit der
Gebühr abgesandt werden. Geleistete Teilzahlungen werden nicht
erstattet, wenn wegen Nichtzahlung des Restbetrags die Eintragung in
das Musterregister gelöscht wird.
§ 10
(1)
Das Patentamt entscheidet im Verfahren nach diesem Gesetz durch ein
rechtskundiges Mitglied im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 des
Patentgesetzes. Für die Ausschließung und Ablehnung dieses
Mitglieds des Patentamts gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2
Satz 2 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung
über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
entsprechend. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es
einer Entscheidung bedarf, ein anderes rechtskundiges Mitglied des
Patentamts, das der Präsident des Patentamts allgemein für
Entscheidungen dieser Art bestimmt hat.
(2)
Das Patentamt bestimmt, welche Warenklassen einzutragen und
bekanntzumachen sind. Im übrigen trägt es die
eintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in das Musterregister ein,
ohne dessen Berechtigung zur Anmeldung und die Richtigkeit der in der
Anmeldung angegebenen Tatsachen zu prüfen. In den Fällen des
§ 7 Abs. 2 stellt es fest, daß der Schutz für das
angemeldete Muster oder Modell nicht erlangt worden ist, und versagt
die Eintragung.
(3)
Sind die Erfordernisse, die diesem Gesetz oder einer nach § 12
Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung für eine
ordnungsmäßige Anmeldung zwingend vorgeschrieben sind, nicht
erfüllt, so teilt das Patentamt dem Anmelder die Mängel mit
und fordert ihn auf, dies innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Zustellung der Nachricht zu beheben. Wird der Mangel innerhalb der
Frist behoben, so gilt der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes
beim Patentamt als Zeitpunkt der Anmeldung des Musters oder Modells.
Das Patentamt stellt diesen Zeitpunkt fest und teilt ihn dem Anmelder
mit.
(4) Werden die in
Absatz 3 genannten Mängel innerhalb der Frist nicht behoben oder
wird die Anmeldegebühr innerhalb der Frist nach § 8c Abs. 2
nicht gezahlt, so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht Das
Patentamt stellt dies fest und versagt die Eintragung.
(5) § 123 Abs. 1 bis 5 und 7 und die § 124 und §§ 126
bis 128 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden. [Gehe
niemals mit sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 10a
(1)
Gegen die Beschlüsse des Patentamts im Verfahren nach diesem
Gesetz findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt.
Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des
Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.
Für die Beschwerde ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen
wird sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist gezahlt, so gilt die
Beschwerde als nicht erhoben. Die § 69, § 73 Abs. 2, 4 und 5,
§ 74 Abs. 1, § 75 Abs. 1, die §§ 76 bis 80 und 86
bis 99, § 123 Abs. 1 bis 5 und 7 sowie die §§ 124 und
126 bis 128 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2)
Gegen Beschlüsse des Beschwerdesenats über eine Beschwerde
nach Absatz 1 findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof
statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
§ 100 Abs. 2 und 3, die §§ 101 bis 109, § 123 Abs.
1 bis 5 und 7 und § 124 des Patentgesetzes sind entsprechend
anzuwenden.
§ 10b
Im
Verfahren nach den §§ 10 und 10a erhält der Anmelder auf
Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der
Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende
Aussicht auf Eintragung in das Musterregister besteht. Die Zahlungen
sind an die Bundeskasse zu leisten. § 130 Abs. 2, 3 und 6, die
§§ 133, 134 und 135 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
sowie die §§ 136 bis 138 des Patentgesetzes sind entsprechend
anzuwenden.
§ 10c
(1) Die Eintragung eines Musters oder Modells ist zu löschen
1. bei Beendigung der Schutzdauer,
2. auf Antrag des eingegangenen Inhabers oder
3.
auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde vorlegt, in
der der eingetragene Inhaber auf das Muster oder Modell verzichtet oder
seine Einwilligung in die Löschung der Eintragung des Musters oder
Modells im Musterregister erklärt.
(2) Die Einwilligung in die Löschung kann von dem eingetragenen Inhaber im Wege der Klage verlangt werden, wenn
1. das eingetragene Muster oder Modell am Tag der Anmeldung nicht schutzfähig war,
2. der Anmelder nicht anmeldeberechtigt war.
(3)
In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann das Gericht dem
Kläger, der zur Anmeldung des Musters oder Modells berechtigt ist,
auf Antrag im Urteil die Befugnis zusprechen, bei erneuter Anmeldung
desselben Musters oder Modells die Priorität der Anmeldung durch
den Nichtberechtigten in Anspruch zu nehmen.
§ 11
Die
Einsicht in das Musterregister steht jedermann frei. Das gleiche gilt
für die Darstellung eines Musters oder Modells oder die vom
Patentamt über das angemeldete Muster oder Modell geführte
Akten,
1. wenn die Abbildung der Darstellung bekanntgemacht worden ist,
2.
wenn und soweit der eingetragene Inhaber sich gegenüber dem
Patentamt mit der Einsicht einverstanden erklärt hat oder
3. wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
§ 12
(1)
Das Bundesministerium der Justiz regelt die Einrichtung und den
Geschäftsgang des Patentamts als Musterregisterbehörde und
bestimmt, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen
sind, durch Rechtsverordnung die Form und die sonstigen Erfordernisse
der Anmeldung von Mustern und Modellen, die Form und die sonstigen
Erfordernisse der Darstellung des Musters oder Modells, die
zulässigen Abmessungen des für die Darstellung der
Oberflächengestaltung verwendeten Erzeugnisses oder des
Erzeugnisses selbst, den Inhalt und Umfang einer der Darstellung
beigefügten Beschreibung, die Einteilung der Warenklassen, die
Führung und Gestaltung des Musterregisters, die in das
Musterregister einzutragenden Tatsachen sowie die Einzelheiten der
Bekanntmachung einschließlich der Herstellung der Abbildung des
Musters oder Modells in den Fällen des § 7 Abs. 4 bis 6 durch
das Patentamt, die zur Deckung der Bekanntmachungskosten zu erhebenden
Auslagen und die Behandlung der zur Darstellung einer Anmeldung
beigefügten Erzeugnisse nach Löschung der Eintragung in das
Musterregister (§ 10c). Es kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts
übertragen.
(2)
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zur Deckung der durch eine Inanspruchnahme des
Patentamts entstehenden Kosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen
darüber getroffen sind, die Erhebung von Verwaltungskosten
anzuordnen, insbesondere
1.
zu bestimmen, daß Gebühren für Bescheinigungen,
Beglaubigungen, Akteneinsicht und Auskünfte sowie Auslagen erhoben
werden,
2. Bestimmungen
über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die
Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiung, die Verjährung und
das Kostenfestsetzungsverfahren zu treffen.
§ 12a
(1)
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie
vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften im
Verfahren in Musterregistersachen zu betrauen, die ihrer Art nach keine
besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten. Ausgeschlossen davon
sind jedoch
1. die
Feststellungen und die Versagungen nach § 7b Abs. 2 Satz 2 und
§ 10 Abs. 4 aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen
hat
2. die Feststellung und die Versagung der Eintragung nach § 10 Abs. 2 Satz 3
3. die Löschung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3
4.
die von den Angaben des Anmelders (§ 7 Abs. 8) abweichende
Entscheidung über die in das Musterregister einzutragenden und
bekanntzumachenden Warenklassen
5.
die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 10a Abs. 1 Satz 4)
gegen einen Beschluß im Verfahren nach diesem Gesetz.
(2)
Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigung nach Absatz
1 durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts
übertragen.
(3)
Für die Ausschließung und Ablehnung eines Beamten des
gehobenen und mittleren Dienstes ist § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3
entsprechend anzuwenden.
§ 13
Derjenige,
welcher nach Maßgabe des § 7 das Muster oder Modell zur
Eintragung in das Musterregister angemeldet hat, gibt bis zum
Gegenbeweis als Urheber.
§ 14
(1)
Wer entgegen § 5 ohne Genehmigung des Berechtigten die Nachbildung
eines Musters oder Modells in der Absicht herstellt, diese zu
verbreiten, oder wer eine solche Nachbildung verbreitet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4)
In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt,
es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5) Die Vorschrift des Urheberrechtsgesetzes über die Einziehung (§ 110) ist entsprechend anzuwenden.
(6)
Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und
ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die
Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art
der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
§ 14a
(1)
Wer die Rechte des Urhebers an einem Muster oder Modell dadurch
verletzt, daß er widerrechtlich eine Nachbildung herstellt oder
eine solche Nachbildung verbreitet, kann vom Verletzten auf Beseitigung
der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung
und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last
fällt, auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. An
Stelle des Schadensersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des
Gewinns, den der Verletzer durch die Nachbildung oder deren Verbreitung
erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zu Last, so
kann das Gericht statt des Schadensersatzes eine Entschädigung
festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und
dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist.
(2) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3)
Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes über den Anspruch auf
Vernichtung und ähnliche Maßnahmen (§§ 98 bis
101), den Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter (§ 101a), die
Verjährung (§ 102), die Bekanntmachung des Urteils (§
103) und über Maßnahmen der Zollbehörde (§ 111a)
sind entsprechend anzuwenden.
§ 15
(1)
Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem
Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird
(Geschmacksmusterstreitsachen), sind die Landgerichte ohne
Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Geschmacksmusterstreitsachen für die Bezirke mehrerer
Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen
Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die
Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3)
Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für
Geschmacksmusterstreitsachen Berufung eingelegt, so können sich
die Parteien vor dem Berufungsgericht auch von Rechtsanwälten
vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, vor
das die Berufung ohne eine Regelung nach Absatz 2 gehören
würde.
(4) Die
Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie sich nach
Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nicht zu erstatten.
(5)
Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer
Geschmacksmusterstreitsache entstehen, sind die Gebühren bis zur
Höhe einer vollen Gebühr nach § 11 der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und
außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
§ 16
Wer
im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem in
diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem
Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem nach den
Vorschriften dieses Gesetzes geschützten Muster oder Modell nur
geltend machen, wenn er im Inland einen Patentanwalt oder einen
Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Dieser ist im Verfahren vor
dem Patentamt und dem Patentgericht und in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, die das Muster oder Modell betreffen, zur
Vertretung befugt er kann auch Strafanträge stellen. Der Ort, wo
der Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des §
23 der Zivilprozeßordnung als der Ort, wo sich der
Vermögensgegenstand befindet fehlt ein Geschäftsraum, so ist
der Ort maßgebend, wo der Vertreter seinen Wohnsitz, und in
Ermangelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat.
§ 17
(1)
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1876 in Kraft. Es
findet Anwendung auf alle Muster und Modelle, welche nach dem
Inkrafttreten desselben angefertigt worden sind.
(2) gegenstandslos
(3) gegenstandslos
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