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Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
(Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114)
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Dieses Gesetz gilt für die Beförderung gefährlicher
Güter mit Eisenbahn-, Magnetschwebebahn-, Straßen-, Wasser-
und Luftfahrzeugen.
Es findet keine Anwendung auf die Beförderung
1.
innerhalb von Betrieben, in denen gefährliche Güter
hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, aufgearbeitet, gelagert,
verwendet oder entsorgt werden, soweit sie auf einem abgeschlossenen
Gelände stattfindet,
2. (weggefallen)
3.
im grenzüberschreitenden Verkehr, wenn und soweit auf den
betreffenden Beförderungsvorgang Vorschriften der
Europäischen Gemeinschaften oder zwischenstaatliche Vereinbarungen
oder auf solchen Vorschriften oder Vereinbarungen beruhende
innerstaatliche Rechtsvorschriften unmittelbar anwendbar sind, es sei
denn, diese Vereinbarungen nehmen auf innerstaatliche
Rechtsvorschriften Bezug,
4. mit Bergbahnen.
(2) Dieses Gesetz berührt nicht
1.
Rechtsvorschriften über gefährliche Güter, die aus
anderen Gründen als aus solchen der Sicherheit im Zusammenhang mit
der Beförderung erlassen sind,
2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende Sicherheitsvorschriften des Bundes, der Länder oder der Gemeinden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)
Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und
Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften
oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere
für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter,
für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und
Sachen ausgehen können.
(2)
Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt nicht nur
den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme
und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf
der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlußhandlungen
(Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), auch wenn
diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein
zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn
dabei gefährliche Güter für den Wechsel der
Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder
aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt
werden. Auf Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus
denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind. Wird die Sendung
nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung
beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung.
Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen
während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden.
§ 3 Ermächtigungen
(1)
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine
Verwaltungsvorschriften über die Beförderung
gefährlicher Güter zu erlassen, insbesondere über
1. die Zulassung der Güter zur Beförderung,
2. die Verpackung, das Zusammenpacken und Zusammenladen,
3. die Kennzeichnung von Versandstücken,
4.
den Bau, die Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und
Kennzeichnung der Fahrzeuge und Beförderungsbehältnisse,
5. das Verhalten während der Beförderung,
6. die Beförderungsgenehmigungen, die Beförderungs- und Begleitpapiere,
7. die Auskunfts-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten,
8. die Besetzung und Begleitung der Fahrzeuge,
9. die Befähigungsnachweise, auch in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2,
10. die Meß- und Prüfverfahren,
11. die Schutzmaßnahmen für das Beförderungspersonal,
12. das Verhalten und die Schutz- und Hilfsmaßnahmen nach Unfällen mit gefährlichen Gütern,
13.
bei der Beförderung beteiligte Personen, einschließlich
ihrer ärztlichen Überwachung und Untersuchung, des
Erfordernisses von Ausbildung, Prüfung und Fortbildung sowie zur
Festlegung qualitativer Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und
Lehrkräfte,
14.
Beauftragte in Unternehmen und Betrieben, einschließlich des
Erfordernisses von Ausbildung, Prüfung und Fortbildung sowie zur
Festlegung qualitativer Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und
Lehrkräfte,
15. Bescheinigungen und Meldepflichten für Abfälle, die, gefährliche Güter sind,
soweit
dies zum Schutz gegen die von der Beförderung gefährlicher
Güter ausgehenden Gefahren und erheblichen Belästigungen
erforderlich ist. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 haben den Stand
der Technik zu berücksichtigen. Das Grundrecht auf
körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Satzes 1 Nr. 13
eingeschränkt. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch
geregelt werden, daß bei der Beförderung gefährlicher
Güter eine zusätzliche haftungsrechtliche Versicherung
abzuschließen und nachzuweisen ist.
(2)
Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1
können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaften und zur Erfüllung von
Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1, die der Verwirklichung neuer
Erkenntnisse hinsichtlich der internationalen Beförderung
gefährlicher Güter auf dem Gebiet der See- und
Binnenschiffahrt dienen, sowie Rechtsverordnungen zur Inkraftsetzung
von Abkommen nach Artikel 5 § 2 des Anhanges B des
Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom
9. Mai 1980 (COTIF-Übereinkommen, BGBl. 1985 II S. 132),
erläßt das Bundesministerium für Verkehr ohne
Zustimmung des Bundesrates diese Rechtsverordnungen bedürfen
jedoch der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie die Einrichtung der
Landesbehörden oder die Regelung ihres Verwaltungsverfahrens
betreffen.
(3) (weggefallen)
(4)
Soweit Sicherheitsgründe und die Eigenart des Verkehrsmittels es
zulassen, soll die Beförderung gefährlicher Güter mit
allen Verkehrsmitteln einheitlich geregelt werden.
(5)
In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind Ausnahmen für die
Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen,
ausländische Streitkräfte, den Bundesgrenzschutz und die
Polizeien, die Feuerwehren, die Einheiten und Einrichtungen des
Katastrophenschutzes sowie die Kampfmittelräumdienste der
Länder oder Kommunen zuzulassen, soweit dies Gründe der
Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der Feuerwehren,
des Katastrophenschutzes oder der Kampfmittelräumung erfordern.
Ausnahmen nach Satz sind für den Bundesnachrichtendienst
zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das
Bundesministerium der Verteidigung tätig wird und soweit
sicherheitspolitische Interessen dies erfordern.
§ 4
(weggefallen)
§ 5 Zuständigkeiten
(1)
Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, Magnetschwebebahnen, im
Luftverkehr sowie auf dem Gebiet der See- und Binnenschiffahrt auf
Bundeswasserstraßen einschließlich der bundeseigenen
Häfen obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz und
nach den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften dem Bund in
bundeseigener Verwaltung. Unberührt bleiben die
Zuständigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den
nicht vom Bund betriebenen Stromhäfen an
Bundeswasserstraßen.
(2)
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die
Ausführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden
Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und Stellen zu
bestimmen, soweit es sich um den Bereich der bundeseigenen Verwaltung
handelt. Wenn und soweit der Zweck des Gesetzes durch das
Verwaltungshandeln der Länder nicht erreicht werden kann, kann das
Bundesministerium für Verkehr durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt für Strahlenschutz, die
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, das
Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin, das Eisenbahn-Bundesamt, das
Kraftfahrt-Bundesamt, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, das
Robert-Koch-Institut, das Umweltbundesamt und das Wehrwissenschaftliche
Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe auch für den
Bereich für zuständig erklären, in dem die Länder
dieses Gesetz und die auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften auszufahren
hätten. Das Bundesministerium für Verkehr kann ferner durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß
1.
die Industrie- und Handelskammern für die Durchführung,
Überwachung und Anerkennung der Ausbildung, Prüfung und
Fortbildung von am Gefahrguttransport beteiligten Personen, für
die Erteilung von Bescheinigungen sowie für die Anerkennung von
Lehrgängen, Lehrgangsveranstaltern und Lehrkräften
zuständig sind und insoweit Einzelheiten durch Satzungen regeln
sowie
2.
Sachverständige und sachkundige Personen für Prüfungen,
Überwachungen und Bescheinigungen hinsichtlich der
Beförderung gefährlicher Güter zuständig sind. Die
in Satz 3 Nr. 2 Genannten unterliegen der Aufsicht der Länder und
dürfen im Bereich eines Landes nur tätig werden, wenn sie
dazu von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von
ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle
entsprechend ermächtigt worden sind.
(3)
Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaften auf die zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten Bezug nehmen, gilt für die Bestimmung dieser
Behörden durch Rechtsverordnung Absatz 2 entsprechend.
(4) (weggefallen)
(5)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß der Vollzug dieses
Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen
in Fällen, in denen gefährliche Güter durch die
Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen,
ausländische Streitkräfte, den Bundesnachrichtendienst oder
den Bundesgrenzschutz befördert werden, Bundesbehörden
obliegt, soweit dies Gründe der Verteidigung,
sicherheitspolitische Interessen oder die Aufgaben des
Bundesgrenzschutzes erfordern.
(6) (weggefallen)
§ 6 Allgemeine Ausnahmen
Das
Bundesministerium für Verkehr kann allgemeine Ausnahmen von den
auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zulassen für die Beförderung
gefährlicher Güter mit
1.
Eisenbahn- oder Straßenfahrzeugen im Rahmen des Artikels 6 der
Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter und des Artikels
6 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den
Gefahrguttransport auf der Straße,
2.
Fahrzeugen, die nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie
94/55/EG in den Geltungsbereich des Gesetzes einbezogen werden,
3. Wasserfahrzeugen,
4. Luftfahrzeugen.
§ 7 Sofortmaßnahmen
(1)
Das Bundesministerium für Verkehr kann die Beförderung
bestimmter gefährlicher Güter mit Wasser- und Luftfahrzeugen
untersagen oder nur unter Bedingungen und Auflagen gestatten, wenn sich
die geltenden Sicherheitsvorschriften als unzureichend zur
Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren
herausstellen und eine Änderung der Rechtsvorschriften in dem nach
§ 3 vorgesehenen Verfahren nicht abgewartet werden kann.
Allgemeine Anordnungen dieser Art trifft das Bundesministerium für
Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
(2)
Absatz 1 gilt sinngemäß für den Fall, daß sich
bei der Beförderung von Gütern, die bisher nicht den
Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
unterworfen waren, eine Gefährdung im Sinne von § 2 Abs. 1
herausstellt.
(3) Auf Grund von Absatz 1 und 2 getroffene Anordnungen gelten ein Jahr, sofern sie nicht vorher zurückgenommen werden.
(4)
Das Bundesministerium für Verkehr kann nach vorheriger Genehmigung
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die
Beförderung bestimmter gefährlicher Güter mit Eisenbahn-
und Straßenfahrzeugen untersagen oder nur unter Bedingungen oder
Auflagen gestatten, wenn sich die geltenden Sicherheitsvorschriften bei
einem Unfall oder Zwischenfall als unzureichend herausgestellt haben
und dringender Handlungsbedarf besteht. Satz 1 gilt
sinngemäß für den Fall, daß sich bei der
Beförderung von Gütern, die bisher nicht den Vorschriften
für die Beförderung gefährlicher Güter unterworfen
waren, eine Gefahr im Sinne von § 2 Abs. 1 herausstellt. Auf Grund
von Satz 1 und 2 getroffene Anordnungen werden entsprechend der
Festlegung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
befristet.
§ 7a Anhörung
(1)
Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6
und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört
werden, insbesondere
1. das Bundesamt für Strahlenschutz,
2. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
3. das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin,
4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
5. das Robert-Koch-Institut,
6. das Umweltbundesamt,
7. das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe und
8. das Eisenbahn-Bundesamt.
(2)
Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft
einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlaß
der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das
Bundesministerium für Verkehr bestimmt den jeweiligen Umfang der
Anhörung und die anzuhörenden Verbände und
Sachverständigen.
§ 7b Beirat
(1) Beim Bundesministerium für Verkehr wird ein Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt.
(2)
Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr
hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährlicher
Güter, insbesondere der Durchführung dieses Gesetzes, zu
beraten.
(3) Dem Beirat sollen insbesondere sachverständige Personen aus dem Kreis der
1. Sicherheitsbehörden und -organisationen im Sinne von § 7a Abs. 1,
2. Länder,
3. Verbände der Wirtschaft, einschließlich der Verkehrswirtschaft,
4. Gewerkschaften und
5. Wissenschaft
angehören.
Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt die Zahl der
Beiratsmitglieder und benennt die dem Beirat angehörenden Stellen
im einzelnen.
(4) Die Bundesministerien haben das Recht, in Sitzungen des Beirats vertreten zu sein und gehört zu werden.
§ 8 Sicherungsmaßnahmen, Zurückweisen von Gefahrguttransporten
(1)
Wenn ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter befördert
werden, nicht den jeweils geltenden Vorschriften über die
Beförderung gefährlicher Güter entspricht oder die
vorgeschriebenen Papiere nicht vorgelegt werden, können die
für die Überwachung zuständigen Behörden die zur
Behebung des Mangels erforderlichen Maßnahmen treffen und
erforderlichenfalls die Fortsetzung der Fahrt untersagen, bis die
Voraussetzungen zur Weiterfahrt erfüllt sind. Im
grenzüberschreitenden Verkehr können Fahrzeuge, die nicht in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland einfahren wollen, in Fällen des Satzes
1 an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union zurückgewiesen werden.
(2) Absatz 1 gilt für die Ladung entsprechend.
§ 9 Überwachung
(1) Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt der Überwachung durch die zuständigen Behörden.
(2)
Die für die Beförderung gefährlicher Güter
Verantwortlichen (Absatz 5) haben den für die Überwachung
zuständigen Behörden und deren Beauftragten die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte
unverzüglich zu erteilen. Die von der zuständigen
Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind
befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume,
Fahrzeuge und zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die
Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und
Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen auch die
Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die
geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Der
Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden. Er hat den mit
der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen Proben und
Muster von gefährlichen Stoffen und Gegenständen oder Muster
von Verpackungen zum Zwecke der amtlichen Untersuchung zu
übergeben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Der
Auskunftspflichtige hat der für die Überwachung
zuständigen Behörde bei der Durchführung der
Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen Hilfsmittel zu
stellen und die nötige Mithilfe zu leisten.
(2a)
Überwachungsmaßnahmen können sich auch auf Brief- und
andere Postsendungen beziehen. Die von der zuständigen
Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind nur
dann befugt, verschlossene Brief- und andere Postsendungen zu
öffnen oder sich auf sonstige Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu
verschaffen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, daß sich
darin gefährliche Güter im Sinne des § 2 Abs. 1 befinden
und von diesen eine Gefahr ausgeht. Das Grundrecht des Brief- und
Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt. Absatz 2 gilt für die Durchführung von
Überwachungsmaßnahmen entsprechend.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Überwachung von
Fertigungen von Verpackungen, Behältern (Containern) und
Fahrzeugen, die nach Baumustern hergestellt werden, welche in den
Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
festgelegt sind.
(4)
Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz Ober Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
(5) Verantwortlicher für die Beförderung ist, wer als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes
1.
gefährliche Güter verpackt, verlädt, versendet,
befördert, entlädt, empfängt oder auspackt oder
2.
Verpackungen, Behälter (Container) oder Fahrzeuge zur
Beförderung gefährlicher Güter gemäß Absatz 3
herstellt.
§ 9a Amtshilfe und Datenschutz
(1)
Die Übermittlung personenbezogener Daten bei der Gewährung
von Amtshilfe gegenüber zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen
der Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter
ist nur zulässig, soweit dies zur Verfolgung von schwerwiegenden
oder wiederholten Verstößen gegen Vorschriften über die
Beförderung gefährlicher Güter erforderlich ist.
(2)
Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße eines Unternehmens
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind den dort zuständigen Behörden im Rahmen
ihrer Zuständigkeit mitzuteilen. Zugleich können die
genannten Behörden ersucht werden, gegenüber dem betreffenden
Unternehmen angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Sofern diese
Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei schwerwiegenden
oder wiederholten Verstößen eines Unternehmens mit Sitz im
Inland die zuständige deutsche Behörde ersuchen, angemessene
Maßnahmen zu ergreifen, hat diese den ersuchenden Behörden
mitzuteilen, ob und welche Maßnahmen ergriffen wurden.
(3)
Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße mit einem Fahrzeug,
das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassen ist, sind den dort zuständigen
Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit mitzuteilen. Zugleich
können die genannten Behörden ersucht werden, gegen über
dem betreffenden Fahrzeughalter angemessene Maßnahmen zu
ergreifen. Sofern diese Behörden im Rahmen ihrer
Zuständigkeit bei schwerwiegenden oder wiederholten
Verstößen mit einem Fahrzeug, das im Inland zugelassen ist,
die zuständige deutsche Behörde um angemessene
Maßnahmen ersuchen, hat diese den ersuchenden Behörden
mitzuteilen, ob und welche Maßnahmen ergriffen wurden.
(4)
Ergibt eine Kontrolle, der ein in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes
Fahrzeug unterzogen wird. Tatsachen, die Anlaß zu der Annahme
geben, daß schwerwiegende Verstöße gegen Vorschriften
über die Beförderung gefährlicher Güter vorliegen,
die bei dieser Kontrolle nicht festgestellt werden können, wird
den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum dieser Sachverhalt
mitgeteilt. Führt eine zuständige deutsche Behörde auf
eine entsprechende Mitteilung einer zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum eine Kontrolle in einem inländischen Unternehmen
durch, so werden die Ergebnisse dem anderen betroffenen Staat
mitgeteilt.
(5)
Mitteilungen und Ersuchen nach den Absätzen 2 bis 4 im
Straßenverkehr sind über das Bundesamt für
Güterverkehr zu leiten.
(6)
Das Bundesamt für Güterverkehr darf zum Zweck der
Feststellung von wiederholten Verstößen nach den
Absätzen 2 und 3 folgende personenbezogene Daten über
abgeschlossene Bußgeldverfahren, bei denen es
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, oder die ihr von einer
anderen zuständigen Verwaltungsbehörde übermittelt
wurden, in Dateien speichern und verändern:
1. Name, Anschrift und Geburtsdatum der Betroffenen sowie Name und Anschrift des Unternehmens,
2. Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrigkeit,
3. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit,
4.
Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses und dem Datum des
Eintritts ihrer Rechtskraft, gerichtliche Entscheidungen in
Bußgeldsachen mit dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft und
5. die Höhe der Geldbuße.
Das
Bundesamt darf diese Daten nutzen, soweit es für den in Satz 1
genannten Zweck erforderlich ist. Zur Feststellung der
Wiederholungsfälle hat es die Zuwiderhandlungen der
Angehörigen desselben Unternehmens zusammenzuführen. Die nach
Satz 1 gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach dem Eintritt der
Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder der gerichtlichen
Entscheidung zu löschen, wenn in dieser Zeit keine weiteren
Eintragungen im Sinne von Satz 1 Nr. 4 hinzugekommen sind. Sie sind
spätestens fünf Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.
(7) Die zuständigen
Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten übermitteln dem Bundesamt
für Güterverkehr nach Eintritt, der Rechtskraft des
Bußgeldbescheides oder nach dem Eintritt der Rechtskraft der
gerichtlichen Entscheidung die in Absatz 6 Satz 1 genannten Daten.
(8)
Der Empfänger der Mitteilung oder des Ersuchens ist darauf
hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck
genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm
übermittelt werden.
(9)
Die Übermittlung von Daten unterbleibt, wenn durch sie
schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt
würden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener
Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist. Daten über
schwerwiegende Verstöße gegen anwendbare Vorschriften
über die Beförderung gefährlicher Güter dürfen
auch mitgeteilt werden, wenn im Empfängerland kein angemessener
Datenschutzstandard gewährleistet ist.
(10)
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine
Verwaltungsvorschriften über das Verfahren bei der Erhebung,
Speicherung und Übermittlung der Daten nach den Absätzen 2
bis 9 zu erlassen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Rechtsverordnung nach § 3, § 6, § 7 Abs. 1 Satz 2
oder § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
einer vollziehbaren Untersagung oder Auflage nach § 7 Abs. 1 Satz
1 oder § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1
zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 9 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 9 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
4.
einer Duldungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 3 oder einer
Übergabepflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 4, jeweils auch in
Verbindung mit § 9 Abs. 3, zuwiderhandelt oder
5. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 6 die erforderlichen Hilfsmittel nicht stellt oder die nötige Mithilfe nicht leistet.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4)
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 kann mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, die
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 mit einer
Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
(5)
Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bei der Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße in einem Unternehmen
begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch
eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der Betroffene
im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für
Güterverkehr.
(6)
§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes
auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (BGBl. II S.
317), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Januar
1975 zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom
23. Juni 1969 (BGBl. 1975 II S. 65), bleibt unberührt. [Gehe niemals mit
sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11
(weggefallen)
§ 12 Kosten
(1)
Für Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und
Untersuchungen nach diesem Gesetz und den auf ihm beruhenden
Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) findet
Anwendung.
(2) Das
Bundesministerium für Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung die
gebührenpflichtigen Tatbestände näher und sieht dabei
feste Sätze oder Rahmensätze vor. Die Gebühr
beträgt mindestens zehn Deutsche Mark. Sie darf im Einzelfall
fünfzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigen.
(3)
In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, daß
die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige
Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder
Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden
Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Antragstellers am
festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden
mußte.
(4) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§ 13
(Änderungen anderer Gesetze)
§ 14
(weggefallen)
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