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Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst
(Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG)
vom 08. März 2000 (BGBl. I S. 206)
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
Im
Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende Statistiken der
öffentlichen Finanzwirtschaft und des Personals im
öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken durchgeführt:
1. die Statistik der Ausgaben und Einnahmen,
2. die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen,
3. die Statistik über die Schulden und Bürgschaften,
4. die Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik),
5. die Statistik über die Empfänger von Versorgungsbezügen (Versorgungsempfängerstatistik),
6.
die Statistik über die Empfänger von nicht in die gesetzliche
Rentenversicherung überführten Leistungen aus
Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet
(Sonderversorgungsempfängerstatistik).
§ 2 Erhebungseinheiten
(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal
1. des Bundes sowie die Finanzanteile an den Europäischen Gemeinschaften,
2. der Länder,
3. der Gemeinden und Gemeindeverbände,
4.
der Zweckverbände und anderer juristischer Personen
zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie an Stelle kommunaler
Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen,
5. der Sozialversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit,
6. (weggefallen)
7.
der rechtlich selbständigen Organisationen ohne Erwerbszweck
für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, sofern die
Zuwendungen von anderen in diesem Paragraphen bezeichneten juristischen
Personen oder den Europäischen Gemeinschaften den Betrag von 300
000 Deutsche Mark jährlich übersteigen, sowie der Bundes-,
Landes- und anderen öffentlichen Forschungsanstalten und der
Institute an Hochschulen, soweit nicht die Nummern 1 bis 3 Anwendung
finden,
8. der Deutschen Bundesbank,
9. (weggefallen)
10.
der staatlichen und kommunalen Fonds, Einrichtungen, Betriebe und
Unternehmen, die in öffentlicher oder privater Rechtsform
geführt werden, soweit nicht die Nummern 1 bis 4, 7 und 8
Anwendung finden.
(2)
Ämter, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und sonstige ähnliche
gemeindliche Zusammenschlüsse sind Gemeindeverbände im Sinne
dieses Gesetzes.
(3)
Fonds, Einrichtungen, Betriebe und Unternehmen, die in einer
privatrechtlichen Form geführt werden, gehören zu den
Erhebungseinheiten, wenn Erhebungseinheiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4
und 10 mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des
Stimmrechts beteiligt sind.
§ 3 Statistik der Ausgaben und Einnahmen
(1)
Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:
1 jährlich
a)
die Haushaltsansätze in haushaltsrechtlicher Gliederung nach
Einzelplan und Kapitel sowie In der Gliederung nach Einnahme- und
Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend der
Haushaltssystematik des Bundes und der Länder
b)
die fünfjährigen Finanzpläne für jedes Planjahr,
gegliedert entsprechend dem gemeinsamen Finanzplanungsschema des Bundes
und der Länder
c)
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrechnung in
haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan und Kapitel sowie in
der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen
entsprechend der Haushaltssystematik des Bundes und der Länder
d)
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben der Hochschulen und
Hochschulkliniken, soweit sie nicht von der Hochschule oder
Hochschulklinik bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der
jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2.
November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist
2. vierteljährlich
a)
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kassenergebnis entsprechend
dem geltenden Gruppierungsplan des Bundes und der Länder
b) die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen und die Erstattungen vom Bund für Ausgleichsforderungen
3. monatlich
a)
die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben im Sinne des § 39 Nr.
2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S.
1273)
b) die Personalausgaben
c) die Bauausgaben
d) die Steuereinnahmen
e) die Aufnahme und die Tilgung von Kreditmarktmitteln
f) die Einnahmen und Ausgaben im Länderfinanzausgleich
g) die Kassenlage des Bundes und der Länder.
(2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 folgende Erhebungsmerkmale:
1. jährlich
a)
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrechnung in der
Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen
entsprechend der kommunalen Haushaltssystematik
b)
bei Gemeinden mit 3000 und mehr Einwohnern und bei
Gemeindeverbänden die Haushaltsansätze gegliedert nach
Einnahme- und Ausgabearten entsprechend dem Gruppierungsplan sowie die
Bauausgaben nach Aufgabenbereichen
2. vierteljährlich
a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kassenergebnis entsprechend dem kommunalen Gruppierungsplan
b) die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen.
(3) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 folgende Erhebungsmerkmale:
jährlich
die
Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrechnung in der
Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen
entsprechend der kommunalen Haushaltssystematik oder die Daten der
Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagennachweises sowie
der Behandlung des Jahresergebnisses, auch soweit sie sich aus dem
Anhang ergeben.
(4) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 folgende Erhebungsmerkmale:
1. jährlich
die
Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der für eigene Zwecke
dieser Körperschaften erstellten Rechnungsunterlagen in einer
Gliederung, die eine Zuordnung zu den Gruppen des Gruppierungsplanes
von Bund und Ländern gewährleistet
2. vierteljährlich
die
Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der für eigene Zwecke
dieser Körperschaften erstellten Rechnungsunterlagen in einer
Gliederung, die eine Zuordnung zu den Gruppen des Gruppierungsplanes
von Bund und Ländern gewährleistet dies gilt nicht für
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
(5)
Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den
Forschungseinrichtungen der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 und 7 folgende Erhebungsmerkmale:
1. jährlich
die
Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben in einer Gliederung nach Einnahme- und
Ausgabearten entsprechend dem Gruppierungsplan des Bundes und der
Länder
sowie in
fachlicher Gliederung soweit die Erhebungseinheiten die kommunale
Haushaltssystematik anwenden, erfolgt die Gliederung der Ist-Einnahmen
und Ist-Ausgaben entsprechend dem kommunalen Gruppierungsplan
2. alle vier Jahre
a) die Ist-Einnahmen nach Mittelgebern
b) die Ist-Ausgaben in der Gliederung nach sozioökonomischen Forschungszielen und Technologiebereichen.
(6) (weggefallen)
(7)
Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten
nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 folgende Erhebungsmerkmale:
jährlich
die
Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des
Anlagennachweises sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch
soweit sie sich aus dem Anhang ergeben, oder die Ist-Einnahmen und
Ist-Ausgaben nach Arten sowie Aufgabenbereichen, wenn die
Haushaltssystematik des Bundes und der Länder oder der Gemeinden
und Gemeindeverbände angewendet wird.
(8)
Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst beim Lastenausgleichsfonds,
beim ERP-Sondervermögen, beim Fonds " Deutsche Einheit" , beim
Entschädigungsfonds, beim Bundeseisenbahnvermögen, beim
Erblastentilgungsfonds, beim Ausgleichsfonds zur Sicherung des
Steinkohleneinsatzes, beim Sondervermögen
"
Versorgungsrücklage des Bundes" sowie bei sonstigen
Sondervermögen:
vierteljährlich
1. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kassenergebnis entsprechend dem Gruppierungsplan des Bundes und der Länder
2. die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen.
§ 4 Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen
Die Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst
1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:
a) jährlich
den Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer und die Gewerbesteuerumlage nach dem Ergebnis der Schlussabrechnung
b) monatlich
das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten und Zöllen
2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 folgende Erhebungsmerkmale:
a) jährlich
die
Hebesätze der Realsteuern nach der Festlegung in der
Haushaltssatzung, die bis zum 30. Juni beschlossenen Änderungen
der Hebesätze sowie die Umlagesätze der allgemeinen Umlagen
und der Sonderumlagen
b) vierteljährlich
das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten.
§ 5 Statistik über die Schulden und Bürgschaften
Die Statistik nach § 1 Nr. 3 erfasst
1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 10 folgende Erhebungsmerkmale:
jährlich jeweils zum 31. Dezember
a) den Stand der Schulden und die Berichtigung des Standes der Schulden nach Schuldarten
b) den Stand der Schulden am Kreditmarkt nach dem Jahr der Fälligkeit
c) die Summe der Bürgschaften
d) die Schuldenaufnahmen im Laufe des Jahres nach Laufzeiten und Schuldarten
e) die Schuldentilgung im Laufe des Jahres nach Schuldarten
f) die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des Jahres nach Schuldarten
2.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie beim
Lastenausgleichsfonds, beim ERP-Sondervermögen, beim Fonds
"
Deutsche Einheit" , beim Entschädigungsfonds, beim
Bundeseisenbahnvermögen, beim Erblastentilgungsfonds, beim
Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes, beim
Sondervermögen " Versorgungsrücklage des Bundes" sowie bei
sonstigen Sondervermögen folgende Erhebungsmerkmale:
vierteljährlich zum Quartalsende den Schuldenstand nach Hauptschuldarten
3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:
jährlich zum 31. Dezember die Garantien und sonstigen Gewährleistungen.
§ 6 Personalstandstatistik
(1)
Die Statistik nach § 1 Nr. 4 erfasst bei den Erhebungseinheiten
nach § 2 Abs. 1 mit Ausnahme der Betriebskrankenkassen privater
Unternehmen jährlich zum Stichtag 30. Juni, beginnend im Jahre
1993, die in einem unmittelbaren Dienst- oder
Arbeitsvertragsverhältnis stehenden Beschäftigten nach
folgenden Erhebungsmerkmalen:
1. Geburtsmonat und -jahr,
2. Geschlecht,
3. Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses,
4.
Laufbahngruppe, Einstufung, Dienst- oder Lebensaltersstufe,
Ortszuschlagsstufe oder Stufe des Familienzuschlags, Bruttobezüge
des Berichtsmonats,
5. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem Dienstverhältnis stehenden Personen der Wohnort,
6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auch Einzelplan, Kapitel und Aufgabenbereich,
7. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auch den Aufgabenbereich.
(2)
Die Auskunftspflichtigen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) liefern die
Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzeldatensätzen.
Sind die Daten nicht in automatisierter Form verfügbar, kann bis
zum Abschluss der Erhebung für den Stichtag 30. Juni 1997 die
Auskunft zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 7 auf
Grund von Schätzungen auch in Form von Summendatensätzen
erteilt werden.
(3)
Abweichend von Absatz 1 werden für die Beschäftigten bei den
Forschungseinrichtungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7
genannten Erhebungseinheiten zusätzlich die fachliche Gliederung
und der Bildungsabschluss und bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10
genannten Erhebungseinheiten mit privatrechtlicher Form nur Art, Umfang
und Dauer des Arbeitsvertragsverhältnisses, Geschlecht und
Arbeitsort erfasst.
§ 7 Versorgungsempfängerstatistik
(1)
Die Statistik nach § 1 Nr. 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten
nach § 2 Abs. 1 jährlich zum Stichtag 1. Januar, beginnend im
Jahre 1994, die Empfänger von Versorgungsbezügen nach
Beamten- und Soldatenversorgungsrecht sowie beamtenrechtlichen
Grundsätzen nach folgenden Erhebungsmerkmalen:
1. Geburtsmonat und -jahr,
2. Geschlecht, Familienstand,
3. Art des früheren Dienstverhältnisses,
4. Rechtsgrundlage der Versorgung,
5. Art des Versorgungsanspruchs,
6. Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe,
7. Wohnort,
8. Ruhegehaltssatz,
9. Bestandsveränderungen im Vorjahr, Grund für den Eintritt des Versorgungsfalls, letzter Aufgabenbereich,
10. Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres,
11. Bezügebestandteile im Berichtsmonat.
(2)
Die Auskunftspflichtigen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) liefern die
Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzeldatensätzen.
Sind die Daten nicht in automatisierter Form verfügbar, kann bis
zum Abschluss der Erhebung für den Stichtag 1. Januar 1998 die
Auskunft zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 6 bis 11
auf Grund von Schätzungen auch in Form von Summendatensätzen
erteilt werden.
(3)
Abweichend von Absatz 1 werden für die Empfänger von
Versorgungsbezügen bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 10
genannten Erhebungseinheiten nur die Art des früheren
Dienstverhältnisses, die Art der Versorgung und die
Besoldungsgruppe erfasst.
§ 8 Sonderversorgungsempfängerstatistik
Die
Statistik nach § 1 Nr. 6 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jährlich zum Stichtag 1. Januar,
beginnend im Jahre 1994, die Empfänger von Leistungen aus
Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet nach den §§ 9
und 11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677) nach folgenden
Erhebungsmerkmalen:
1. Geburtsmonat und -jahr,
2. Art des Versorgungsanspruchs,
3. Bestandsveränderungen im Vorjahr,
4.
Bruttobezüge des Vorjahres, Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung, anrechenbare Einkünfte einschließlich
Renten, durchschnittliche Zahlbeträge der jeweiligen
Versorgungsleistungen,
5. Einzelplan, Kapitel und Titel.
§ 9 Zusätzliche Erhebungsmerkmale
Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind
1.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Name und
Einwohnerzahl sowie Regierungsbezirk, Kreis und die Zugehörigkeit
zu sonstigen Gemeindeverbänden bei den Erhebungseinheiten nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 zusätzlich die Sitzgemeinde, die
Mitgliedsgemeinden, die Rechtsform sowie der Aufgabenbereich und die
Art des Rechnungswesens,
2.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 die Art der
Einrichtung, die Sitzgemeinde der Einrichtung, der Anteil von Forschung
und Entwicklung an der Gesamttätigkeit und der Aufgabenbereich der
Einrichtung,
3. bei den
Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 der Name der
Träger, die Sitzgemeinde, die Rechtsform, die Umsatzsteuerpflicht
sowie der Aufgabenbereich und die Art des Rechnungswesens,
4.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die in
rechtlich selbständiger Form geführt werden, Name und
Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren öffentlichen
Anteilseigner und deren Anteil am Nennkapital oder Stimmrecht,
5.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 für die Erhebungen
nach den §§ 6, 7 und 8 der Beschäftigungsbereich.
§ 10 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind
1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Berichts- und Dienststellennummer,
2. Name, Anschrift und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 10 auch die
für den entsprechenden Haushalt zuständige oberste Bundes-
oder Landesbehörde. [Gehe niemals mit
sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11 Auskunftspflicht
(1)
Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht.
Die Angaben zu den Merkmalen nach § 10 Nr. 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind
1. für die Erhebung nach den §§ 3 und 5
a)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die
Finanzminister und Finanzsenatoren für die Mittel der Hochschulen
auch die Leiter der öffentlichen Besoldungsstellen, der
Amtskassen, der Bauämter oder anderer Stellen, sofern diese Mittel
für die Hochschule bewirtschaften
b)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 7 die
Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-,
Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen
c) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 die Leiter dieser Erhebungseinheiten
d)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 die Leiter oder,
soweit die Angaben hier nicht erlangt werden können, die
Träger dieser Erhebungseinheiten
2. für die Erhebung nach § 4
a)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die
Finanzminister und Finanzsenatoren für die Erhebung nach § 4
Nr. 1 Buchstabe a der für den Finanzausgleich unter den
Ländern zuständige Minister des jeweiligen Landes
b)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 die Leiter dieser
Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und
Rechnungswesen zuständigen Stellen
3. für die Erhebungen nach den §§ 6, 7 und 8
a)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die
zuständigen Bundesminister, Landesminister und -senatoren oder die
Leiter der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen
Stellen
b) bei den
Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 7, 8 und 10 die
Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für die Zahlbarmachung
der Bezüge zuständigen Stellen.
(3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 12 Zentrale Erhebungen
(1)
Die Statistiken nach den §§ 3 bis 5 werden bei den
Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 7 und bei den
Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, an denen der Bund
unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals
oder des Stimmrechts beteiligt ist, sowie bei den rechtlich
unselbständigen Fonds und Einrichtungen des Bundes vom
Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(2)
Die Statistiken nach den §§ 6 bis 8 werden bei den
Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7 sowie bei den
Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8, soweit sie der
Aufsicht des Bundes unterstehen, und bei den Erhebungseinheiten nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 10, soweit es sich um rechtlich unselbständige
Fonds und Einrichtungen des Bundes handelt, vom Statistischen Bundesamt
erhoben und aufbereitet.
§ 13 Zusammenführung
Zur
Erstellung statistischer Ergebnisse auf der Ebene der Hochschule
dürfen die Merkmale Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen der Hochschulen
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d, soweit sie nicht von der
Hochschule selbst bewirtschaftet werden, sowie die Bezeichnung der
Hochschule von den statistischen Ämtern der Länder mit den
Merkmalen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Hochschulstatistikgesetzes vom
2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) zusammengeführt werden.
§ 14 Übermittlung
An
oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die
Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und
für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von
Einzelfällen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen
Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen
übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen
Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
ausweisen, dürfen, soweit die Erhebungseinheiten nach § 2
Abs. 1 Nr. 7 betroffen sind, nur dann übermittelt werden, wenn sie
nicht in tieferer regionaler Gliederung als auf Regierungsbezirksebene,
im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
§ 15 Veröffentlichung
Die
statistischen Ergebnisse dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit
veröffentlicht werden, soweit nicht Erhebungseinheiten nach §
2 Abs. 1 Nr. 7 betroffen sind.
§ 16
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
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