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Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
(Filmförderungsgesetz - FFG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. August 1998 (BGBl. I S. 2053)
1. Kapitel
Filmförderungsanstalt
1. Abschnitt
Errichtung, Aufgaben
§ 1 Filmförderungsanstalt
(1)
Zur wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films wird eine
bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts mit dem Namen "Filmförderungsanstalt" (FFA)
errichtet.
(2) Die FFA hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2 Aufgaben der FFA
(1) Die FFA hat die Aufgabe,
1.
die Qualität des deutschen Films auf breiter Grundlage zu steigern
und die Struktur der Filmwirtschaft zu verbessern die vom Deutschen
Bundestag für den deutschen Film und für europäische
Filmförderungsmaßnahmen jährlich zur Verfügung
gestellten Haushaltsmittel sollen eine sinnvolle Ergänzung bilden,
2. deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen,
3. die Bundesregierung bei der Harmonisierung
der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne gleicher Wettbewerbsvoraussetzungen
zu beraten,
4. die gesamtwirtschaftlichen Belange
der Filmwirtschaft zu unterstützen,
5. die Zusammenarbeit zwischen Film und
Fernsehen unter Berücksichtigung der besonderen Lage
des deutschen Films zu pflegen,
6. für die Verbreitung und marktgerechte
Auswertung des deutschen Films im In- und Ausland zu
wirken,
7. auf eine Abstimmung und Koordinierung
der Filmförderungsmaßnahmen des Bundes und der Länder
hinzuwirken.
(2) Die FFA gewährt Förderungshilfen nach Maßgabe
des 2. Kapitels.
2. Abschnitt
Organe, ständige Kommissionen
§ 3 Organe der FFA
Organe der FFA sind
1. der Vorstand,
2. das Präsidium,
3. der Verwaltungsrat.
§ 4 Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus einer Person. Er hat einen Stellvertreter. Der
Vorstand und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des
Präsidiums vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt.
Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Der Verwaltungsrat kann
die Bestellung widerrufen, falls ein wichtiger Grund vorliegt.
(2)
Der Vorstand führt die Geschäfte der FFA in eigener
Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des
Präsidiums und des Verwaltungsrates.
(3)
Der Vorstand vertritt die FFA gerichtlich und außergerichtlich.
Erklärungen sind für die FFA verbindlich, wenn sie vom
Vorstand oder von seinem Stellvertreter gemeinschaftlich mit einem
bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden. Der Vorstand darf
Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.
(4)
Der Vorstand, sein Stellvertreter und die Angestellten der FFA
dürfen nicht in der Filmwirtschaft ein Handelsgewerbe betreiben
oder Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen.
Sie dürfen sich nicht an einer Handelsgesellschaft als
Gesellschafter beteiligen, die auf dem Gebiet der Filmwirtschaft
tätig ist.
§ 5 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus neun Mitgliedern.
(2)
Vorsitzender des Präsidiums ist der jeweilige Vorsitzende des
Verwaltungsrates. Je ein vom Deutschen Bundestag gewähltes und von
der Bundesregierung benanntes Mitglied des Verwaltungsrates
gehören dem Präsidium an. Je ein Mitglied des Präsidiums
wählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen aus dem
Kreis der von den Verbänden der Filmhersteller, der Filmverleiher,
der Filmtheater, der Videowirtschaft, der privaten Fernsehveranstalter
und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den
Verwaltungsrat berufenen Vertreter für die Dauer ihrer
Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.
(3)
Die Mitgliedschaft eines nach Absatz 2 Satz 3 gewählten
Präsidiumsmitgliedes ruht, wenn und solange die der FFA
geschuldeten Leistungen der Gruppe, aus der ein Mitglied gewählt
wurde, nicht erbracht werden.
(4) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit
des Vorstandes. Es kann die Einberufung des Verwaltungsrates
verlangen.
(5)
Das Präsidium beschließt über die Dienstverträge
mit dem Vorstand und seinem Stellvertreter. Der Vorsitzende des
Präsidiums vertritt die FFA beim Abschluß der
Dienstverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit dem
Vorstand und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der FFA und dem
Vorstand. Das Präsidium setzt die Frist für die Vorlage der
Jahresrechnung.
(6)
Das Präsidium ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern
beschlußfähig. Es beschließt mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein
Mitglied, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, kann ein
anderes Mitglied des Präsidiums schriftlich zur Stimmabgabe
bevollmächtigen.
(7) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 6 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 29 Mitgliedern:
1. drei Mitgliedern, gewählt vom Deutschen
Bundestag,
2. zwei Mitgliedern, gewählt vom Bundesrat,
3. zwei Mitgliedern, benannt von der Bundesregierung,
4.
drei Mitgliedern, gemeinsam benannt vom Hauptverband Deutscher
Filmtheater e.V. und der Gilde Deutscher Filmkunsttheater e.V.,
5. einem Mitglied, gemeinsam benannt von der Arbeitsgemeinschaft Kino e. V. und der Arbeitsgruppe kommunale Filmarbeit,
6.
drei Mitgliedern, gemeinsam benannt vom Verband Deutscher
Spielfilmproduzenten e.V. und von der Arbeitsgemeinschaft Neuer
Deutscher Spielfilmproduzenten e.V.
7. ein Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V.,
8. ein Mitglied, benannt vom Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e.V.,
9. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband der Filmverleiher e.V.,
10. einem Mitglied, benannt vom Verband
Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.V.,
11. einem Mitglied, gemeinsam benannt von der Industriegewerkschaft Medien und dem deutschen Journalistenverband e.V.,
12. je einem Mitglied, benannt von der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche,
13.
je einem Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik
Deutschland (ARD) und der Anstalt des öffentlichen Rechts
"Zweites Deutsches Fernsehen" ,
14. einem Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Filmexporteure e.V.,
15.
je einem Mitglied, benannt vom Bundesverband Video (Vereinigung der
Video-Programmanbieter Deutschlands e.V.) und vom Interessenverband des
Video- und Medienfachhandels e.V. - Bundesverband,
16. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V.
Frauen sind bei der Wahl, Benennung und
Berufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates mit dem
Ziel ihrer gleichberechtigten Teilnahme zu berücksichtigen.
(2)
Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt oder
benannt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus,
so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt
oder benannt. Die Stellvertreter nehmen die Rechte und Pflichten eines
Mitgliedes nur wahr, wenn dieses verhindert ist, an den Sitzungen des
Verwaltungsrates teilzunehmen.
(3)
Das Bundesministerium für Wirtschaft beruft die Mitglieder des
Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter für fünf Jahre. Die
nach Satz 1 Berufenen bestätigen dem Bundesministerium für
Wirtschaft binnen 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über ihre
Berufung schriftlich, ob sie die Berufung annehmen.
(4)
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den
stellvertretenden Vorsitzenden. Er gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(5)
Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen
Fragen, die zum Aufgabenbereich der FFA gehören, und verabschiedet
den Haushalt der FFA. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind an
Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(6)
Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs Monaten jedes
Haushaltsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des
Präsidiums. Die Mitglieder des Präsidiums sind bei der
Abstimmung über die Entlastung des Präsidiums nicht
stimmberechtigt.
(7) Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit
von 15 Mitgliedern beschlußfähig. Er beschließt, soweit
in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen
des Präsidiums oder von sieben seiner Mitglieder unverzüglich
einzuberufen.
§ 7
(weggefallen)
§ 8 Vergabekommission
(1) Als ständige Kommission wird eine
Vergabekommission errichtet.
(2)
Die Vergabekommission entscheidet über Anträge auf
Förderungshilfen, unter anderem im Rahmen der
Projektfilmförderung (§ 32).
(3)
Die Vergabekommission besteht aus neun Mitgliedern. Diese müssen
auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein. Ein Mitglied muß
außerdem in Finanzierungsfragen sachverständig sein. Die
Mitglieder haben Stellvertreter. Sie sind an Aufträge und
Weisungen nicht gebunden. Frauen sind bei der Benennung von Mitgliedern
der Vergabekommission mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilnahme
zu berücksichtigen.
(4) Für die Vergabekommission benennen
1.
zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter der Hauptverband Deutscher
Filmtheater e.V. und die Gilde Deutscher Filmkunsttheater e.V.,
2. ein Mitglied und einen Stellvertreter der Verband Deutscher Spielfilmproduzenten e.V.,
3. ein Mitglied und einen Stellvertreter die Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten e.V.,
4. ein Mitglied und einen Stellvertreter der Verband der Filmverleiher e.V,
5.
ein Mitglied und einen Stellvertreter der Bundesverband Video und der
Interessenverband des Video- und Medienfachhandels e.V. -
Bundesverband,
6. ein Mitglied und einen Stellvertreter
die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten,
7. ein Mitglied und einen Stellvertreter der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V.
8. ein Mitglied und einen Stellvertreter der Deutsche Bundestag.
(5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter
werden für fünf Jahre benannt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so ist für
den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu benennen.
(6) § 5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(7)
Die Vergabekommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und
seinen Stellvertreter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die
der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf.
(8) Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit
von fünf Mitgliedern beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse
mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
(9)
Die Vergabekommission kann Unterkommissionen einrichten, die aus
höchstens fünf Mitgliedern bestehen und die insbesondere
über die Förderung des Filmabsatzes (§§ 53, 53 a),
die Förderung des Filmabspiels (§ 56), die Förderung des
Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern und von Videotheken
(§§ 53 a, 56 a), die Drehbuchförderung (§ 47) sowie
über sonstige Förderungsmaßnahmen (§§ 59, 60)
entscheiden. Für die Mitglieder der Unterkommissionen gilt Absatz
3 entsprechend. Mindestens zwei Mitglieder der Unterkommissionen sollen
von den Fachverbänden, die von den Förderungsbereichen
besonders betroffen sind, benannt werden. Die Vorsitzenden der
Unterkommissionen sollen der Vergabekommission angehören.
§ 9 Befangenheit
(1)
Stehen Mitglieder der Organe und Kommissionen zu einem Dritten in
vertraglichen Beziehungen, die geeignet sind, Mißtrauen gegen
eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, dürfen sie
an Beschlüssen, insbesondere Beschlüssen über die
Gewährung von Förderungshilfen, die den Dritten
begünstigen können, nicht mitwirken. § 20 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(2)
Beschlüsse, an denen Mitglieder entgegen Absatz 1 mitgewirkt
haben, sind unwirksam, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß
die Stimme dieses Mitgliedes den Ausschlag gegeben hat.
3. Abschnitt
Satzung, Haushalt, Aufsicht
§ 10 Satzung, Geschäftsordnungen
(1)
Die Satzung der FFA wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Der
Beschluß wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens
aber der Mehrheit der Mitglieder, gefaßt. Die Satzung der FFA und
die Geschäftsordnungen ihrer Organe bedürfen der Genehmigung
des Bundesministers für Wirtschaft.
(2)
Die Satzung kann bestimmen, daß den Mitgliedern des
Verwaltungsrates oder den an ihrer Stelle erschienenen Stellvertretern
Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung sowie
eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die
Satzung kann ferner bestimmen, daß
1.
den Mitgliedern der Kommissionen, die nicht Mitglieder des
Verwaltungsrates sind, oder den an ihrer Stelle erschienenen
Stellvertretern Tagegelder, Übernachtungsgelder und
Fahrtkostenerstattung gewährt werden,
2.
die Mitglieder der Vergabekommission oder die an ihrer Stelle
tätig werdenden Stellvertreter für die Prüfung von
Anträgen eine Vergütung erhalten.
(3)
Die Satzung regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft und
die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen,
das Nähere über die Aufstellung und Ausführung des
Haushaltsplanes, das Kassen- und Rechnungswesen, die Rechnungslegung
und die Prüfung der Rechnung der FFA. [Gehe niemals mit sanftem
Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11 Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1)
Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres
einen Haushaltsplan nach den Grundsätzen einer sparsamen und
wirtschaftlichen Finanzgebarung fest. Darin sind, nach Zweckbestimmung
und Ansatz getrennt, alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der
FFA im kommenden Haushaltsjahr zu veranschlagen. Der Haushaltsplan
muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Das
Vermögen und die Schulden sind in einer Anlage des Haushaltsplans
auszuweisen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des
Bundesministers für Wirtschaft. Der Vorstand hat dem
Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans rechtzeitig vorzulegen.
(2)
Der Haushaltsplan ist sparsam und wirtschaftlich auszuführen. Im
Haushaltsplan nicht veranschlagte Ausgaben bedürfen der Zustimmung
des Verwaltungsrates. Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn
die FFA zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist
oder die Verpflichtung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
FFA begründet worden ist und für die Ausgabe ein
unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt. Bei Bedarf
kann ein Nachtragshaushalt aufgestellt werden Absatz 1 findet
entsprechende Anwendung. Ist bis zum Schluß eines Haushaltsjahres
der Haushaltsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt,
so bedürfen Ausgaben der Zustimmung des Verwaltungsrates.
(3) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Rechnungslegung
(1)
Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über
das Vermögen und die Schulden der FFA und deren Veränderungen
im abgelaufenen Haushaltsjahr Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem
Bundesminister für Wirtschaft vorzulegen.
(2)
Die Rechnung wird durch Wirtschaftsprüfer oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Prüfer
werden vom Bundesminister für Wirtschaft auf Kosten der FFA
bestellt. Die Prüfung ist nach Richtlinien durchzuführen, die
der Bundesminister für Wirtschaft erläßt. Der
Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat, dem Bundesminister
für Wirtschaft und dem Bundesrechnungshof vorzulegen.
§ 13 Aufsicht
(1)
Die FFA untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministers für
Wirtschaft. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Anordnungen zu
treffen, um den Geschäftsbetrieb der FFA mit dem geltenden Recht
in Einklang zu halten.
(2) Die FFA ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit
zu erteilen.
(3)
Kommt die FFA den ihr obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist
die Aufsichtsbehörde befugt, die Aufgaben durch einen besonderen
Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst
durchzuführen.
2. Kapitel
Filmförderung
1. Abschnitt
Förderung der Filmproduktion
§ 14
(weggefallen)
§ 15 Allgemeine Bestimmungen
(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer
von mindestens 79 Minuten, bei Kinder- oder Jugendfilmen
59 Minuten hat.
(2) Förderungshilfen werden für programmfüllende Filme gewährt,
wenn
1.
der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz oder, sofern der Hersteller
seinen Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, eine
Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die
Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens
trägt,
2. wenigstens eine Endfassung des Films,
abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch
eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache
hergestellt ist,
3.
für Atelieraufnahmen Ateliers benutzt worden sind, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes liegen. Sind vom Thema her
Außenaufnahmen in einem anderen Land erforderlich, so dürfen
höchstens 30 vom Hundert der Atelieraufnahmen im Gebiet dieses
Landes gedreht werden. Wird der größere Teil eines Films an
Originalschauplätzen in einem anderen Land gedreht, so können
auch für mehr als 30 vom Hundert der Atelieraufnahmen Ateliers
dieses Landes benutzt werden, wenn und soweit der Vorstand dies aus
Kostengründen für erforderlich hält. Die Grundlage
für die Bemessung nach den Sätzen 2 und 3 ist die Drehzeit,
4.
der Regisseur Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist
oder dem deutschen Kulturbereich angehört oder
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
5. der Film in deutscher Sprache im Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder auf einem A-Filmfestspiel als
deutscher Beitrag uraufgeführt worden ist.
(3)
Ist der Regisseur entgegen Absatz 2 Nr. 4 nicht Deutscher oder kommt er
nicht aus dem deutschen Kulturbereich oder aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so
können Förderungshilfen gewährt werden, wenn, abgesehen
vom Drehbuchautor oder von bis zu zwei Hauptdarstellern, alle
übrigen Filmschaffenden Deutsche sind oder dem deutschen
Kulturbereich oder einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum angehören.
(4)
Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen des
Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1, 2 und 5 absehen, wenn die
Gesamtwürdigung des Films, insbesondere im Hinblick auf seine
wirtschaftlichen Auswirkungen im In- und Ausland, die Ausnahme
rechtfertigt.
§ 16 Gemeinschaftsproduktionen
(1)
Förderungshilfen werden auch für programmfüllende Filme
gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 1
und 2 gemeinsam mit mindestens einem Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz
außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hergestellt
werden oder worden sind und
1. den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduktion
von Filmen eines auf den Film anwendbaren, von der
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen zwei- oder
mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommens entsprechen
oder,
2.
wenn ein solches Abkommen nicht vorliegt oder auf die
Gemeinschaftsproduktion nicht anwendbar ist, eine im Verhältnis zu
der ausländischen Beteiligung erhebliche finanzielle Beteiligung
des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 sowie eine dieser
angemessene künstlerische und technische Beteiligung von jeweils
30 vom Hundert von Mitwirkenden aufweisen, die Deutsche im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kulturkreis
angehören oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und
ferner bei majoritären Beteiligungen der Film in deutscher Sprache
im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem A-Filmfestspiel als
deutscher Beitrag uraufgeführt worden ist.
(2) Bei der künstlerischen und technischen
Beteiligung sollen mindestens
1. ein Hauptdarsteller und ein Darsteller
in einer Nebenrolle oder, wenn dies nicht möglich ist,
zwei Darsteller in wichtigen Rollen,
2. ein Regieassistent oder eine andere
künstlerische oder technische Stabskraft und
3.
ein Drehbuchautor oder ein Dialogbearbeiter Deutsche im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes sein oder dem deutschen Kulturbereich
angehören oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein.
§ 16 a Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen
Förderungshilfen
werden auch für programmfüllende Filme gewährt, die
unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit
mindestens einem Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind
und zu deren Herstellung der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 2
Nr. 1 nur einen finanziellen Beitrag geleistet hat, sofern ein zwei-
oder mehrseitiges mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes
Abkommen eine solche Beteiligung vorsieht und sofern der Beitrag des
Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 dem in dem Abkommen
festgelegten Mindestanteil entspricht.
§ 17 Bescheinigung des Bundesamtes für
Wirtschaft
(1)
Auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 stellt
das Bundesamt für Wirtschaft eine Bescheinigung darüber aus,
daß ein Film den Vorschriften des § 15 Abs. 2 oder 3, des
§ 16 oder des § 16 a entspricht (filmisches
Ursprungszeugnis). Der Antrag ist bei Gemeinschaftsproduktionen (§
16) oder bei Beteiligungen an finanziellen Gemeinschaftsproduktionen
(§ 16 a) spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen.
(2) Eine Aussage über die Förderungsfähigkeit des Films enthält
die Bescheinigung nicht.
§ 17 a Förderungsfähigkeit von Gemeinschaftsproduktionen
(1)
Für Filme im Sinne des § 16 oder des § 16 a werden
Förderungshilfen nur gewährt, wenn der Hersteller im Sinne
des § 15 Abs. 2 Nr. 1
1.
bei einer Gemeinschaftsproduktion mit einer Beteiligung eines
Herstellers aus einem außereuropäischen Land innerhalb von
fünf Jahren vor Antragstellung einen programmfüllenden
Spielfilm in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt hat,
2.
zu den gesamten Herstellungskosten des Films in Fällen des §
16 Abs. 1 Nr. 1 und des § 16 a mindestens 20 vom Hundert und in
Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 mindestens 30 vom Hundert
beiträgt.
(2)
Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von der Voraussetzung des
Absatzes 1 Nr. 1 absehen, wenn die fachliche Eignung des Antragstellers
als Filmhersteller außer Zweifel steht und wenn die
Gesamtwürdigung des Films die Ausnahme rechtfertigt.
(3)
Filme im Sinne des § 16 a nehmen an der Förderung nach diesem
Gesetz nur teil, wenn ein zwei- oder mehrseitiges von der
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Abkommen die Förderung
finanzieller Gemeinschaftsproduktionen vorsieht und soweit und solange
die Gegenseitigkeit mit den Staaten, in denen die anderen Beteiligten
ihren Wohnsitz oder Sitz haben, verbürgt ist und der Rahmen der
für finanzielle Gemeinschaftsproduktionen verfügbaren Mittel
nicht überschritten wird.
(4)
Soweit im Falle des § 16 a der finanzielle Beitrag des Herstellers
im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 25 vom Hundert der gesamten
Herstellungskosten übersteigt, bleibt der übersteigende Teil
bei der Bemessung der Förderung unberücksichtigt.
(5)
Die Förderungshilfe darf in keinem Fall den finanziellen Beitrag
des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 überschreiten.
§ 18 Herstellung der Kopien
Förderungshilfen
dürfen nur gewährt werden, wenn die Kopien, die für die
Auswertung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind, in einer
Kopieranstalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gezogen werden, es sei
denn, daß hierfür die technischen Voraussetzungen nicht
gegeben sind.
§ 19 Nicht förderungsfähige Filme
Förderungshilfen
dürfen nicht gewährt werden, wenn der Referenzfilm, der neue
Film oder das Filmvorhaben gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze
verstoßen oder das sittliche oder religiöse Gefühl
verletzen. Gleiches gilt für Referenzfilme, neue Filme oder
Filmvorhaben, die unter Berücksichtigung des dramaturgischen
Aufbaus, des Drehbuchs, der Gestaltung, der schauspielerischen
Leistungen, der Kameraführung oder des Bildschnitts nach dem
Gesamteindruck von geringer Qualität sind. Nicht zu fördern
sind ferner Referenzfilme, neue Filme und Filmvorhaben, die sexuelle
Vorgänge oder Brutalitäten in aufdringlich vergröbernder
spekulativer Form darstellen.
§ 20 Gemeinsame Aufführung mit Kurzfilmen
Jeder
mit Förderungshilfen hergestellte programmfüllende Film mit
einer Vorführdauer von höchstens 110 Minuten ist für die
Dauer von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Erstaufführung
(Erstmonopol) entweder mit einem noch auszuwertenden neuen deutschen
Kurzfilm, der ein Prädikat der Filmbewertungsstelle Wiesbaden oder
eine in der Rechtsverordnung nach § 43 bezeichnete Auszeichnung
erhalten hat, oder mit einem noch auszuwertenden Kurzfilm aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der den
Deutschen Filmpreis oder das Prädikat "besonders wertvoll"
der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erhalten hat, zu gemeinsamer
Aufführung zu verbinden.
§ 21 Archivierung
(1)
Der Hersteller eines nach den Vorschriften dieses Gesetzes
geförderten Films ist verpflichtet, der Bundesrepublik Deutschland
eine technisch einwandfreie Kopie des Films in dem gedrehten
Originalformat unentgeltlich zu übereignen, sofern diese
Verpflichtung nicht schon anderweitig begründet ist.
(2)
Die Kopien werden vom Bundesarchiv für Zwecke der
Filmförderung im Sinne dieses Gesetzes verwahrt. Sie können
für die filmkundliche Auswertung zur Verfügung gestellt
werden.
1. Unterabschnitt
Referenzfilmförderung
§ 22 Referenzfilmförderung
(1)
Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines
programmfüllenden Films (Referenzfilm) als Zuschuß für
die Herstellung eines neuen Films gewährt, wenn der Referenzfilm
im Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb eines Zeitraums von einem
Jahr nach der Erstaufführung in einem deutschen Filmtheater eine
Besucherzahl von mindestens 100.000 erreicht hat.
(2)
Wenn der Referenzfilm ein von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden
vergebenes Prädikat oder den Hauptpreis auf einem A-Filmfestival
erhalten hat, beträgt die nach Absatz 1 maßgebliche
Besucherzahl mindestens 50.000. Dabei beträgt bei Dokumentar-,
Kinder- und Jugendfilmen die maßgebliche Besucherzahl 25.000, und
es wird ein Zeitraum von vier Jahren zugrunde gelegt.
(3)
Es sind nur solche Besucher zu berücksichtigen, die den
marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben. Bei Dokumentar-,
Kinder- und Jugendfilmen werden auch die Besucher von nichtgewerblichen
Abspielstellen berücksichtigt, und zwar kann bei einer
Festpreisvermietung als Besucherzahl ein Drittel der
Bruttoverleiheinnahmen geltend gemacht werden.
(4)
Die für die Referenzfilmförderung zur Verfügung
stehenden Mittel werden gleichmäßig auf die berechtigten
Filme nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Besucherzahlen
zueinander stehen. Bei der Berechnung der Förderungshilfen werden
höchstens 1,2 Millionen Besucher berücksichtigt.
(5) Die Höchstfördersumme nach Absatz 1 beträgt
vier Millionen Deutsche Mark.
(6)
Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen Förderungshilfen nur bis
zur Höhe der Beteiligung nach § 16 oder § 16 a
gewährt werden.
§ 23
(weggefallen)
§ 24 Antrag
(1) Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 15
Abs. 2 Nr. 1.
(2)
Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen des
§ 22 Abs. 1 und 2 zu stellen. Der Antrag kann nur gestellt werden,
wenn der Antragsteller der FFA bis zum 31. Januar des Jahres, das auf
die Erstaufführung des Referenzfilmes folgt, mitgeteilt hat,
daß er Referenzfilmförderung in Anspruch zu nehmen
beabsichtigt.
(3) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen
der §§ 15, 16 und 18 nachzuweisen.
§ 25 Zuerkennung, Auszahlung
(1)
Die Förderungshilfen werden in den ersten drei Monaten nach dem
Schluß eines Kalenderjahres den Herstellern der Referenzfilme
zuerkannt, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen
für die Zuerkennung nachgewiesen haben. Dem Grunde nach kann die
Zuerkennung schon vorher erfolgen.
(2)
Auf die zuerkannten Förderungshilfen kann die FFA vor Ablauf des
Förderungszeitraumes nach Maßgabe ihrer Haushaltslage im
Einzelfall bis zu 50 vom Hundert der Höhe des Durchschnitts der
zuerkannten Förderungshilfen des Vorjahres Vorauszahlungen
leisten.
(3)
Die FFA zahlt die Förderungshilfen aus, sobald nachgewiesen ist,
daß die Förderungshilfen eine den Bestimmungen dieses
Gesetzes entsprechende Verwendung finden. Bei Zweifeln über die
Person des Auszahlungsempfängers kann die FFA den Betrag der
Förderungshilfen in entsprechender Anwendung der §§ 372
bis 386 des Bürgerlichen Gesetzbuches hinterlegen.
(4)
Der Bescheid über die Zuerkennung der Förderungshilfen soll
mit Auflagen, die bis zur Auszahlung nachgeholt werden können,
verbunden werden, um sicherzustellen, daß
1. der neue Film zu der bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes für deutsche Filme üblichen Filmmiete
vermietet wird,
2.
die Vermietung des neuen Films an ein Filmtheater nicht von der Miete
eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
sind, abhängig gemacht wird,
3.
bei der Aufbringung der Herstellungskosten des neuen Films das Risiko
des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert wird,
4.
der Hersteller im Rahmen der Durchführung des neuen Filmvorhabens
in angemessenem Umfang technische und kaufmännische
Nachwuchskräfte beschäftigt,
5.
der Hersteller eines neuen Films nachweist, daß in dem
Auswertungsvertrag mit einer öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalt oder einem privaten Fernsehveranstalter ein
Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach
sieben Jahren vereinbart ist, sofern nicht aus besonderen Gründen
in dem Auswertungsvertrag eine abweichende Regelung getroffen worden
ist,
6.
der Hersteller bei einem Auslandsverkauf der Rechte an dem Referenzfilm
oder dem nach § 32 geförderten Film einen Beitrag an die
Export-Union des Deutschen Films GmbH leistet. Der Beitrag beträgt
bei Nettoerlösen bis zu drei Millionen Deutsche Mark 1,5 vom
Hundert. Erlöse über drei Millionen Deutsche Mark werden
nicht berücksichtigt.
§ 26 Versagung der Auszahlung
(1) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen
zu versagen,
1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Herstellung eines neuen Films nicht gewährleistet
ist,
2.
wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem Verleih oder dem
Vertrieb eines bereits mit Förderungshilfen nach diesem Gesetz
finanzierten Referenzfilms oder Filmvorhabens des Antragstellers die
Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind,
3.
wenn es sich im Falle der Förderung eines programmfüllenden
Films bei dem Hersteller um eine Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit
beschränkter Haftung oder Personenhandelsgesellschaft, deren
einziger persönlich haftender Gesellschafter eine
Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist,
handelt und das eingezahlte Grundkapital oder Stammkapital nicht
mindestens 200.000 Deutsche Mark beträgt,
4.
soweit die Förderungshilfen 50 vom Hundert der Herstellungskosten
des neuen Films oder bei Gemeinschaftsproduktionen des deutschen
Anteils an den Herstellungskosten übersteigen,
5. wenn der Hersteller nicht einen angemessenen
Eigenanteil an den Herstellungskosten des neuen Films
nachweist. § 34 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden,
wenn mehr als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes
vergangen sind.
§ 27
(weggefallen)
§ 28 Verwendung
(1)
Der Hersteller hat die Förderungshilfen spätestens bis zum
Ablauf von zwei Jahren seit der zuletzt erfolgten Zuerkennung für
die Herstellung neuer programmfüllender Filme im Sinne des §
15 oder des § 16 zu verwenden.
(2)
Beteiligt sich ein Hersteller mit Förderungshilfen nach § 22
an dem Filmvorhaben eines anderen Herstellers, so hat er dabei
grundsätzlich seine Förderungshilfen in voller Höhe
einzusetzen. Die FFA kann Ausnahmen zulassen. Außerdem hat er
einen angemessenen Eigenanteil an den Herstellungskosten nachzuweisen.
(3)
Ist der Betrag für eine Gemeinschaftsproduktion zuerkannt worden,
bei der die Beteiligung nach § 15 Abs. 2, § 16 oder § 16
a weniger als 50 vom Hundert betragen hat, so darf der Betrag nur
für die Finanzierung eines Films verwendet werden, an dem die
Beteiligung nach § 15 Abs. 2 oder § 16 mindestens 50 vom
Hundert beträgt oder größer ist als die Beteiligung
jedes anderen Gemeinschaftsproduzenten.
(4)
Die FFA kann auf Antrag unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Lage des Herstellers in Ausnahmefällen gestatten,
daß die Beträge zur Begleichung der Herstellungskosten des
Referenzfilms verwendet werden, soweit die Einspielerlöse dieses
Films seine Herstellungskosten nicht decken. Sie kann auf Antrag ferner
gestatten, daß im Interesse der Strukturverbesserung die
Beträge bis zu 20 vom Hundert zu einer nicht nur kurzfristigen
Aufstockung des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals des
Herstellerunternehmens und bis zu 50 vom Hundert, jedenfalls aber bis
zu 150.000 Deutsche Mark, für künftige besonders aufwendige
Arbeiten der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder
-ent-wicklung oder für die Vorbereitung eines neuen Projektes
verwendet werden.
§ 29 Rückzahlung
(1) Der Hersteller ist zur Rückzahlung der Förderungshilfen
verpflichtet,
1. wenn diese zur Finanzierung eines
Films verwendet worden sind, der den §§ 15, 16, 18
oder 19 nicht entspricht,
2. wenn die Auszahlung auf Grund unrichtiger
Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen
erfolgt ist,
3.
wenn die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht eingehalten
worden oder Auszahlungsvoraussetzungen nach § 26 nachträglich
entfallen sind,
4. wenn der Hersteller den Nachweis der
zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe
nicht erbracht hat,
5. wenn der Hersteller seiner Verpflichtung
nach § 30 nicht nachgekommen ist,
6. soweit sie 50 vom Hundert der Herstellungskosten
des neuen Films oder bei Gemeinschaftsproduktionen
des deutschen Anteils an den Herstellungskosten übersteigen.
(2) Die FFA darf den Rückzahlungsanspruch
nur
1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten
für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch
die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen
angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung
gewährt werden
2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg
haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer
Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen
3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für
den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das
gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten
Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
§ 30 Video- und Fernsehnutzungsrechte
(1)
Die Inanspruchnahme von Referenzfilmfördermitteln verpflichtet den
Hersteller, den Referenzfilm oder den neuen Film nicht vor Ablauf von
sechs Monaten nach Beginn der üblichen regulären Auswertung
in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes(Erstaufführung)
zur Auswertung durch Bildträger im Inland oder in deutscher
Sprachfassung im Ausland freizugeben.
(2)
Die Inanspruchnahme von Referenzfilmfördermitteln verpflichtet den
Hersteller, das ihm zustehende ausschließliche
Fernsehnutzungsrecht an dem Referenzfilm oder dem neuen Film an eine
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt oder an einen
unverschlüsseltes Fernsehen betreibenden Veranstalter privaten
Rechts im Inland oder Ausland nur mit der Maßgabe zu
übertragen, daß der Film frühestens zwei Jahre nach der
Erstaufführung zum Empfang im Inland ausgestrahlt werden darf. Bei
verschlüsselter Ausstrahlung gilt eine Frist von 18 Monaten.
(3)
Sofern filmwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen, kann das
Präsidium auf Antrag des Herstellers die Fristen nach den
Absätzen 1 und 2 verkürzen. Für die Videonutzungsrechte,
die Pay-per-view- und Video-on-demand-Rechte kann die Frist mit
einstimmigem Beschluß des Präsidiums bis auf vier Monate
verkürzt werden. Für die Fernsehnutzungsrechte kann die Frist
bei unverschlüsselter Ausstrahlung bis auf 18 Monate nach der
Erstaufführung des Films, für verschlüsselte
Ausstrahlung bis auf zwölf Monate nach der Erstaufführung des
Films, in Ausnahmefällen für beide Bereiche mit einstimmigem
Beschluß des Präsidiums bis auf sechs Monate verkürzt
werden. Für Filme, die unter Mitwirkung einer
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder eines
Fernsehveranstalters privaten Rechts hergestellt worden sind, kann die
Frist bis auf sechs Monate, beginnend mit der Abnahme durch die FFA
oder den Veranstalter, verkürzt werden.
(4) Die Sperrfristen nach Absatz 3 dürfen nicht mehr verkürzt
werden, wenn der Film bereits ausgestrahlt ist.
§ 30 a Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft
Ist
die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Förderung
nach § 22 jährlich bis zu drei Filme aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft einbezogen werden.
Dabei ist die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erreichte Besucherzahl
maßgebend.
§ 31
(weggefallen)
2. Unterabschnitt
Projektfilmförderung
§ 32 Förderungshilfen
(1)
Projektfilmförderung wird gewährt, wenn ein Filmvorhaben auf
Grund des Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste einen Film
erwarten läßt, der geeignet erscheint, die Qualität und
die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern.
(2)
Als Förderungshilfen werden bedingt rückzahlbare zinslose
Darlehen bis zur Höhe von 500.000 Deutsche Mark gewährt. Die
Förderungshilfe kann bis zu zwei Millionen Deutsche Mark betragen,
wenn eine Gesamtwürdigung des Filmvorhabens und die Höhe der
voraussichtlichen Herstellungskosten dies rechtfertigen.
(3)
Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert werden, darunter in
angemessenem Umfang auch solche, die auch zur Ausstrahlung im Fernsehen
geeignet sind, sowie solche, zu deren Durchführung in angemessenem
Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte
beschäftigt werden.
(4)
Können nicht alle geeigneten Filmvorhaben angemessen
gefördert werden, so wählt die Vergabekommission die ihr am
besten erscheinenden Vorhaben aus. Hat ein Antragsteller dreimal
Förderungshilfen nach Absatz 2 erhalten, ohne daß wenigstens
in einem Fall 30 vom Hundert nach § 39 zurückgezahlt worden
sind, haben andere Antragsteller bei der Vergabe den Vorrang.
(5)
Filmvorhaben, die im Wege der Gemeinschaftsproduktion verwirklicht
werden sollen, sollen nur gefördert werden, wenn die Beteiligung
nach § 15 Abs. 2 oder § 16 mindestens 50 vom Hundert
beträgt oder größer ist als die Beteiligung jedes
anderen Gemeinschaftsproduzenten.
(6)
Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion mit Herstellern
verwirklicht werden sollen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Staat
haben, mit dem ein filmwirtschaftliches Abkommen besteht, können
bei Verbürgung der Gegenseitigkeit im Rahmen der hierfür zur
Verfügung stehenden Mittel gesondert eine Förderungshilfe
erhalten, die auch als Zuschuß zusätzlich zu einer
Förderungshilfe gewährt werden kann. Absatz 5 ist nicht
anzuwenden. Der Bundesminister für Wirtschaft wird
ermächtigt, nach Anhörung der FFA durch Rechtsverordnung die
Art und Zahl der Filmvorhaben sowie die Art und Höhe der
Förderungshilfe zu bestimmen.
§ 33 Antrag
(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt.
Antragsberechtigt ist der Hersteller.
(2)
Der Antrag muß eine Beschreibung des Filmvorhabens sowie eine
Darlegung der in den §§ 15 und 16 geregelten Voraussetzungen
enthalten. Das Drehbuch, eine Stab- und Besetzungsliste, ein Kosten-
und Finanzierungsplan sowie ein Verleihvertrag oder eine konkrete
Darlegung über die Verleihpläne sind beizufügen.
(3)
Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und § 32 Abs. 1 kann bei
Anträgen auf Förderungshilfen bis zu 200.000 Deutsche Mark
von der Vorlage eines Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste
abgesehen werden, wenn auf andere Weise dargetan wird, daß das
Filmvorhaben einen Film erwarten läßt, der geeignet
erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen
Films zu verbessern.
§ 34 Eigenanteil des Herstellers
(1)
Projektfilmförderung wird nur gewährt, wenn der Hersteller an
den im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten einen
nach dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen
Produktionstätigkeit des Herstellers angemessenen Eigenanteil,
mindestens jedoch 15 vom Hundert, trägt. Bei
Gemeinschaftsproduktionen sind bei der Berechnung des Eigenanteils die
auf den deutschen Hersteller entfallenden Kosten zugrunde zu legen
dies gilt entsprechend für Filme, die unter Mitwirkung einer
Rundfunkanstalt hergestellt werden sollen.
(2) Der Eigenanteil kann finanziert werden
durch Eigenmittel oder durch Fremdmittel, die dem Hersteller
darlehensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung überlassen
worden sind. Eigenleistungen stehen Eigenmitteln gleich.
(3)
Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller als kreativer
Produzent, Herstellungsleiter, Regisseur, Hauptdarsteller oder
Kameramann zur Herstellung des Films erbringt. Als Eigenleistung gelten
auch Verwertungsrechte des Herstellers an eigenen Werken, wie Roman,
Drehbuch oder Filmmusik, die er zur Herstellung des Films benutzt.
Eigenleistungen können nur in Höhe ihres marktüblichen
Geldwertes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 10 vom Hundert der
im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten,
berücksichtigt werden.
(4)
Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden durch
Förderungshilfen nach diesem Gesetz oder auf Grund
öffentlicher Förderungsprogramme sowie sonstige Mittel, die
von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer
juristischen Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere
juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt
beteiligt sind, gewährt werden, es sei denn, daß diese
Mittel marktübliches Entgelt für eine vom Hersteller
erbrachte Leistung sind oder als Fremdmittel im Sinne des Absatzes 2
gewährt werden. hat eine Rundfunkanstalt die Fernsehnutzungsrechte
vor der Herstellung des Films erworben, so gilt das Entgelt
hierfür als erbracht, wenn die Rundfunkanstalt die Zahlung
schriftlich zugesagt hat. Durch die Anrechnung solcher Entgelte
für Fernsehnutzungsrechte auf die im Kostenplan angegebenen und
von der FFA anerkannten Kosten darf der Eigenanteil nicht unter 10 vom
Hundert sinken.
(5) Die FFA kann für die ersten zwei programmfüllenden
Filme eines Herstellers auf Antrag Ausnahmen von Absatz
4 Satz 1 zulassen.
(6)
Die FFA kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz
3 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des
Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 32
geförderten Filmvorhaben übersteigt.
§ 35
(weggefallen)
§ 36 Förderungszusage
(1)
Die FFA kann auf Grund des Drehbuches, der Stab- und Besetzungsliste
sowie des Kosten- und Finanzierungsplans die Gewährung der
Förderungshilfe auch für solche Filmvorhaben zusagen, deren
Finanzierung noch nicht gesichert ist(Förderungszusage). Die
Förderungszusage bedarf der Schriftform. § 33 Abs. 3 ist
entsprechend anzuwenden.
(2)
Die Förderungszusage erlischt, wenn der Nachweis, daß die
Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb von sechs Monaten nach
Erteilung der Förderungszusage erbracht worden ist oder die
Voraussetzungen, unter denen die Förderungszusage erteilt worden
ist, nicht oder nicht mehr gegeben sind.
§ 37 Versagung der Auszahlung
(1) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfe
zu versagen,
1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet
ist,
2.
wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem Verleih oder dem
Vertrieb eines bereits nach diesem Gesetz geförderten
Referenzfilms oder Filmvorhabens des Antragstellers die Grundsätze
sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind,
3.
wenn es sich bei dem Hersteller um eine Aktiengesellschaft,
Gesellschaft beschränkter Haftung oder
Personenhandelsgesellschaft, deren einziger persönlich haftender
Gesellschafter eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung ist, handelt und das eingezahlte Grundkapital
oder Stammkapital nicht mindestens 200.000 Deutsche Mark beträgt.
(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden,
wenn mehr als fünf Jahr seit Eintritt des Versagungsgrundes
vergangen sind.
§ 38 Schlußprüfung
(1) Die FFA prüft, ob
1. der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Drehbuch im wesentlichen entspricht,
2. der Stab und die Besetzung des Films
mit der vorgelegten Liste im wesentlichen übereinstimmen,
3.
der Film unter Berücksichtigung des dramaturgischen Aufbaus, der
Gestaltung, der schauspielerischen Leistungen, der Kameraführung
und des Bildschnittes geeignet erscheint, zur Verbesserung der
Qualität des deutschen Films beizutragen,
4. der Film nicht § 19 widerspricht,
5. der Film den Anforderungen der §§ 15,
16 und 18 entspricht.
(2)
Der Hersteller ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Auszahlung
des Darlehens oder eines Teilbetrages davon der FFA eine Kopie des
Films zur Prüfung vorzulegen. Die FFA kann die Frist um
höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Hersteller nachweist,
daß er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen
nicht einhalten kann.
§ 39 Rückzahlung
(1)
Das Darlehen ist zurückzuzahlen, sobald und soweit die
Erträge des Herstellers aus der Verwertung des Films 20 vom
Hundert der im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten
Kosten übersteigen. Zunächst sind 10 vom Hundert der
übersteigenden Erträge zur Tilgung zu verwenden.
Übersteigen die Erträge des Herstellers 60 vom Hundert der im
Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten, sind 20 vom
Hundert der übersteigenden Erträge zur Tilgung zu verwenden.
Übersteigen die Erträge die im Kostenplan angegebenen und von
der FFA anerkannten Kosten, vermindert um die Höhe des Darlehens,
sind 50 vom Hundert der übersteigenden Erträge zur Tilgung zu
verwenden. Übersteigen die Erträge des Herstellers 20 vom
Hundert der im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten
Kosten bei Filmen, bei denen außer von der FFA auch von
Länderfilmförderungen Darlehen gewährt wurden, so sind
die Tilgungen entsprechend dem Verhältnis der von der FFA und den
Länderfilmförderungen gewährten Darlehen vorzunehmen.
Die FFA kann bei einem Eigenanteil des Herstellers, der 20 vom Hundert
übersteigt, günstigere Rückzahlungsbedingungen
festlegen.
(2) Das Darlehen ist ferner zurückzuzahlen,
wenn
1. der Film nicht den Anforderungen des § 38
Abs. 1 entspricht,
2. der Hersteller seiner Verpflichtung
nach § 38 Abs. 2 nicht nachgekommen ist,
3. der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden
Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,
4. die Auszahlung auf Grund unrichtiger
Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen
erfolgt ist,
5. der Hersteller seiner Verpflichtung
nach § 40 nicht nachgekommen ist,
6. die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflagen
nicht eingehalten werden.
(3) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4)
Der Hersteller kann verlangen, daß die nach Absatz 1
zurückgezahlten Mittel für die Herstellung eines neuen
programmfüllenden Films an ihn rückgewährt werden. Auf
die Verwendung der Mittel sind die für die
Referenzfilmförderung geltenden Vorschriften, insbesondere §
28 Abs. 4, entsprechend anzuwenden.
(5) Fünf Jahre nach der Erstaufführung des Films erlischt die Verpflichtung zur Rückzahlung.
§ 40 Video- und Fernsehnutzungsrechte
Auf die Übertragung der Video- und Fernsehnutzungsrechte ist § 30
entsprechend anzuwenden.
3. Unterabschnitt
Förderung von Kurzfilmen
§ 41 Förderungshilfen
(1)
Die FFA gewährt auf Grund eines Kurzfilms im Sinne des § 15
Abs. 2 oder des § 16 mit einer Vorführdauer von
höchstens fünfzehn Minuten sowie eines nicht
programmfüllenden Kinder- oder Jugendfilms im Sinne des § 15
Abs. 2 oder des § 16 Förderungshilfen, wenn dem Film
innerhalb zweier Jahre nach seiner Freigabe durch die Freiwillige
Selbstkontrolle von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden das
Prädikat "besonders wertvoll" zuerkannt worden ist. Ist dem
Film das Prädikat "wertvoll" zuerkannt worden, so wird eine
Förderungshilfe nur gewährt, wenn dem Film auf einem
Filmfestspiel oder aus anderem Anlaß eine besondere Auszeichnung
verliehen worden ist, die eine dem Prädikat "besonders
wertvoll"
vergleichbare Bedeutung hat.
(2) § 19 ist entsprechend anzuwenden.
(3)
Als Förderungshilfe wird ein Zuschuß gewährt, dessen
Höhe ermittelt wird, indem die zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel gleichmäßig auf die Anzahl der berechtigten
Filme verteilt werden.
§ 42 Antrag
(1)
Die Förderungshilfe wird auf Antrag gewährt.
Antragsberechtigt ist der Hersteller. Ist dieser juristische Person des
öffentlichen Rechts oder juristische Person des privaten Rechts,
an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen
Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, so ist er nicht
antragsberechtigt.
(2)
Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 41
Abs. 1 genannten Frist zu stellen. Dem Antrag ist der Nachweis
beizufügen, daß die Voraussetzungen des § 41
erfüllt sind.
§ 43 Vergleichbare Auszeichnungen
Der
Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nach Anhörung des Verwaltungsrates die dem
Prädikat "besonders wertvoll" vergleichbaren Auszeichnungen
auf einem Filmfestival oder aus anderem Anlaß im Sinne des §
41 Abs. 1 Satz 2 im einzelnen zu bestimmen.
§ 44 Zuerkennung, Auszahlung
(1) Die Förderungshilfe wird spätestens drei Monate nach dem Schluß jedes
Haushaltsjahres zuerkannt. Dem Grunde nach kann die
Zuerkennung schon vorher erfolgen.
(2) Auf die Auszahlung ist § 25 Abs.
3 entsprechend anzuwenden.
§ 45 Verwendung
Die
Förderungshilfe ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren
seit der Zuerkennung in vollem Umfang zur Herstellung neuer Kurzfilme
von höchstens fünfzehn Minuten Dauer, neuer nicht
programmfüllender Kinder- oder Jugendfilme oder neuer
programmfüllender Filme im Sinne des § 15 Abs. 2 oder des
§ 16 zu verwenden.
§ 46 Rückzahlung
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen,
wenn
1. der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden
Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,
2. die Förderungshilfen zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der den Anforderungen des § 19
widerspricht, oder
3. die Zuerkennung oder Auszahlung der
Förderungshilfen auf Grund unrichtiger Angaben über
wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
4. Unterabschnitt
Förderung von Drehbüchern
§ 47 Förderungshilfen
(1)
Die FFA kann zur Herstellung von Drehbüchern für
programmfüllende Filme Förderungshilfen gewähren, wenn
ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und
Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. Die
Förderungshilfen werden nicht gewährt, wenn das Drehbuch von
anderer Stelle gefördert wird.
(2)
Die Förderungshilfen werden als Zuschüsse bis zu
höchstens 50.000 Deutsche Mark gewährt. In besonderen
Fällen kann ein Zuschuß bis zu 100.000 Deutsche Mark
gewährt werden.
(3)
Die FFA kann für die Fortentwicklung des Drehbuchs weitere
Förderungshilfen bis zu 30.000 Deutsche Mark gewähren.
(4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 48 Antrag
(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.
Antragsberechtigt ist der Autor in Verbindung mit dem
Filmhersteller.
(2) Dem Antrag ist eine Beschreibung
des Vorhabens (Treatment oder Exposé mit einer ausgearbeiteten Dialogszene) beizufügen.
§ 49 Auszahlung
Die Auszahlung der Förderungshilfe erfolgt zur Hälfte nach ihrer Zuerkennung, im übrigen nach Prüfung
und Abnahme des Drehbuches.
§ 50 Verwendung des Drehbuches
Die
Inanspruchnahme der Förderungshilfe verpflichtet den
Antragsteller, das Drehbuch im Falle der Verfilmung nur zur Herstellung
eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 16
oder 16 a zu verwerten.
§ 51 Schlußprüfung
(1) Die FFA prüft, ob das Drehbuch im
wesentlichen dem im Antrag beschriebenen Vorhaben entspricht.
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet,
das von ihm hergestellte Drehbuch nach Ablauf des im
Antrag angegebenen Datums der Fertigstellung zur Prüfung vorzulegen. § 38
Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 52 Rückzahlung
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen,
wenn
1. die Voraussetzungen des § 51 Abs.
1 nicht gegeben sind,
2. der Antragsteller seiner Verpflichtung
nach § 51 Abs. 2 Satz 1 nicht nachgekommen ist,
3. die Zuerkennung oder Auszahlung der
Förderungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über
wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
4. das Drehbuch entgegen § 50 verwertet
worden ist.
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
2. Abschnitt
Förderung des Absatzes
§ 53 Absatzförderung
(1)
Dem Verleiher eines Films im Sinne der §§ 15, 16 oder 16 a,
der innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Erstaufführung
in einem deutschen Filmtheater 50.000 Besucher erreicht hat, wird eine
Förderungshilfe für den Verleih eines neuen Films im Sinne
der §§ 15, 16 oder 16 a gewährt.
(2)
Wenn der Referenzfilm ein von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden
vergebenes Prädikat oder den Hauptpreis auf einem A-Festival
erhalten hat, beträgt die nach Absatz 1 maßgebliche
Besucherzahl mindestens 25.000, wobei bei Dokumentar-, Kinder- und
Jugendfilmen ein Zeitraum von vier Jahren zugrunde gelegt wird.
(3) Die Förderungshilfen können eingesetzt
werden.
1. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der
Kosten der Herstellung von Kopien und von Werbemaßnahmen,
2.
zur Herstellung von Kopien, die zum Einsatz bei Nachaufführern
bestimmt sind, zur Untertitelung von Kopien oder zur Herstellung von
Fremdsprachenfassungen für den Auslandsvertrieb sowie für
besondere Werbemaßnahmen,
3. für besonderen Aufwand beim Absatz
von Kinder- und Jugendfilmen,
4. für den Verzicht auf die Geltendmachung
von Einspielgarantien,
5. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte,
6. für Maßnahmen der Kooperation für
den Absatz von Filmen,
7. für Maßnahmen der grundlegenden Rationalisierung.
(4) § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5)
Die Förderungshilfen werden als bedingt rückzahlbare Darlehen
gewährt. Die Förderungsmittel werden gleichmäßig
auf die berechtigten Filme nach dem Verhältnis verteilt, in dem
die Besucherzahlen zueinander stehen. Bei der Berechnung der
Förderungshilfen werden höchstens 600.000 Besucher
berücksichtigt.
§ 53 a Projektförderung
(1)
Die FFA kann Förderungshilfen für den Verleih oder Vertrieb
(Absatz) von Filmen im Sinne der §§ 15, 16 oder 16 a
gewähren, und zwar
1. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der
Kosten der Herstellung von Kopien und von Werbemaßnahmen,
2.
zur Herstellung von Kopien, die zum Einsatz bei Nachaufführern
bestimmt sind, zur Untertitelung von Kopien oder zur Herstellung von
Fremdsprachenfassungen für den Auslandsvertrieb sowie für
besondere Werbemaßnahmen,
2a.
für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinder- und Jugendfilmen
und von mit solchen Filmen bespielten Bildträgern,
2b. für den Verzicht auf die Geltendmachung
von Einspielgarantien,
3.
für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und
Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme und mit
Filmen bespielte Bildträger,
4. für Maßnahmen der Kooperation für den Absatz von Filmen oder von mit Filmen bespielten Bildträgern,
5. für Maßnahmen der grundlegenden Rationalisierung.
(2)
Die Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a werden als
zinslose Darlehen, die auch bedingt rückzahlbar sein können,
bis zu höchstens 300.000 Deutsche Mark gewährt. In besonderen
Fällen kann auch ein Darlehen bis zu 600.000 Deutsche Mark
gewährt werden. Die Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 2 b, 3
bis 5 werden als Zuschuß bis zu höchstens 150.000 Deutsche
Mark oder als zinsloses Darlehen bis zu höchstens 400.000 Deutsche
Mark mit einer Laufzeit bis zu fünf Jahren gewährt.
(3)
Für Filmvorhaben, für die Projektfilmförderung beantragt
wird, kann bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die
Projektfilmförderung eine Zusage über die Förderung des
Absatzes bis zu 300.000 Deutsche Mark gegeben werden, wenn für das
Projekt im Zeitpunkt der Antragstellung eine angemessene Beteiligung
des Verleihers nachgewiesen wird.
(4)
Die Eigenbeteiligung soll bei Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr.
1, 2 und 2 a nach der Leistungsfähigkeit des Antragstellers
bemessen werden, muß aber mindestens 30 vom Hundert betragen.
(5) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
(6)
Eine Förderung des Absatzes können im Rahmen der hierfür
zur Verfügung stehenden Mittel auch solche Filme erhalten, die
nach § 32 Abs. 6 gefördert worden sind, sowie nach
Maßgabe von zwischenstaatlichen Verleih-Abkommen auch andere
Filme, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
oder in einem anderen Staat hergestellt worden sind, sofern die
Gegenseitigkeit verbürgt ist.
(7) Bei Inanspruchnahme von Förderungshilfen für den Verleih gilt § 30
entsprechend.
§ 54 Antrag
(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.
Antragsberechtigt sind
1.
bei Förderungshilfen nach § 53 Verleih- oder
Vertriebsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Der Antrag
kann nur gestellt werden, wenn der Antragsteller der FFA bis zum 31.
Januar des Jahres, das auf die Erstaufführung des Filmes folgt,
mitgeteilt hat, daß er Förderungshilfen in Anspruch zu
nehmen beabsichtigt. § 25 Abs. 1 bis 3 ist entsprechend
anzuwenden
2.
bei Förderungshilfen nach § 53 a Abs. 1 Nr. 1, 2, 2 a und 2 b
Verleih- oder Vertriebsunternehmen oder Programmanbieter von mit Filmen
im Sinne des § 66 a bespielten Bildträgern mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum,
3.
bei Förderungshilfen nach § 53 a Abs. 1 Nr. 3 bis 5 Verleih-
oder Vertriebsunternehmen oder Programmanbieter von mit Filmen im Sinne
des § 66 a bespielten Bildträgern mit Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, deren Gegenstand mindestens zu 51 vom Hundert des
Umsatzes des letzten Geschäftsjahres der Absatz von Filmen im
Sinne der §§ 15, 16 oder 16 a oder von Filmen ist, die in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum hergestellt wurden.
(2)
Der Antrag muß die Beschreibung der geplanten Maßnahmen
unter Beifügung eines Kosten- und Finanzierungsplanes enthalten.
Bei Maßnahmen nach § 53 a Abs. 1 Nr. 1 und im Falle des
Absatzes 1 Nr. 3 sind auch die Voraussetzungen der §§ 15 und
16 nachzuweisen.
§ 55 Rückzahlung
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen,
wenn
1. der Antragsteller den Nachweis der
zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe
nicht erbracht hat,
2. die Zuerkennung oder Auszahlung der
Förderungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über
wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
3. der Verleiher seiner Verpflichtung
nach § 53 a Abs. 7 nicht nachkommt.
(2) § 29 Abs. 2 und § 39 Abs. 5 sind
entsprechend anzuwenden.
3. Abschnitt
Förderung des Filmabspiels
§ 56 Förderungshilfen
(1) Die FFA gewährt Förderungshilfen
1. zur Modernisierung und Verbesserung von Filmtheatern sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient,
2. zur Verwirklichung beispielhafter
und Erprobung neuartiger Maßnahmen im Bereich der Filmtheater,
3. zur Gründung von Kooperationen von
Filmtheatern,
4. zur Beratung von Filmtheatern,
5. für die Herstellung von Filmkopien, die zum Einsatz in Orten oder räumlich selbständigen
Ortsteilen mit in der Regel bis zu 20.000 Einwohnern
bestimmt sind.
(2)
Die Förderungshilfen werden als Zuschuß gewährt, indem
die zur Verfügung stehenden Mittel zu 50 vom Hundert
gleichmäßig auf die Zahl der Antragsteller verteilt und zu
50 vom Hundert nach dem Verhältnis vergeben werden, in dem die im
abgelaufenen Haushaltsjahr von den Antragstellern erreichten
Besucherzahlen zueinander stehen. Die Förderungshilfe wird
frühestens drei Monate nach Ablauf eines Haushaltsjahres
ausgezahlt.
(3)
Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 auch
Förderungshilfen als zinsloses Darlehen und für
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 als Zuschuß
gewähren. Darlehen können bis zur Höhe von 200.000
Deutsche Mark und, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und
die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu
300.000 Deutsche Mark, mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren
gewährt werden. Die Zuschüsse für Maßnahmen nach
Absatz 1 Nr. 3 dürfen höchstens 50.000 Deutsche Mark und nach
Absatz 1 Nr. 4 höchstens 5.000 Deutsche Mark betragen. § 32
Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
(4)
Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5
Förderungshilfen als Zuschüsse gewähren. Sie regelt die
näheren Einzelheiten über die Auswahl der Filme und der
Filmtheater sowie über die Anzahl der Kopien durch Richtlinie.
§ 63 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 56 a Förderung von Videotheken
(1) Die FFA gewährt Förderungshilfen
1.
zur Modernisierung und Verbesserung von Videotheken sowie zur
Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient, sofern die
Videotheken nach § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB und § 3 Abs. 1 Nr.
3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften nicht ausschließlich Erwachsenen zugänglich sind,
2. zur Verwirklichung eines für Kinder
und Jugendliche besonders geeigneten Angebots in Videotheken,
3. zur Verwirklichung beispielhafter
und Erprobung neuartiger Maßnahmen im Bereich der in
Nummer 1 bezeichneten Videotheken,
4. zur Gründung von Kooperationen der
in Nummer 1 bezeichneten Videotheken,
5. zur Beratung von Videotheken.
(2)
Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3
Förderungshilfen als zinsloses Darlehen und für
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 als Zuschuß
gewähren. Darlehen können bis zu 100.000 Deutsche Mark und,
sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der
voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 200.000 Deutsche
Mark, mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren gewährt werden. Die
Zuschüsse für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 dürfen
höchstens 50.000 Deutsche Mark und nach Absatz 1 Nr. 5
höchstens 5.000 Deutsche Mark betragen. § 32 Abs. 4 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 57 Antrag
(1)
Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.
Antragsberechtigt ist, wer ein Filmtheater oder eine Videothek
betreibt. Im Falle des § 56 Abs. 1 Nr. 3 und des § 56a Abs. 1
Nr. 4 sind die beteiligten Betreiber gemeinsam antragsberechtigt. Auf
nichtgewerbliche Veranstalter von entgeltlichen Filmvorführungen
sind die Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Antrag muß eine Beschreibung des Vorhabens enthalten. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist beizufügen.
(3)
Anträge nach § 56 Abs. 2 und nach § 56a Abs. 2
können nur gestellt werden, wenn der Antragsteller der FFA
innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Haushaltsjahres mitgeteilt
hat, daß er die Förderungshilfe in Anspruch zu nehmen
beabsichtigt.
§ 58 Rückzahlung
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen,
wenn
1. der Antragsteller den Nachweis der
zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe
nicht erbracht hat,
2. die Zuerkennung oder Auszahlung der
Förderungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über
wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
4. Abschnitt
Sonstige Förderungsmaßnahmen
§ 59 Förderung der Weiterbildung
(1)
Die FFA kann Förderungshilfen für Maßnahmen der
filmberuflichen Weiterbildung des künstlerischen, technischen und
kaufmännischen Nachwuchses gewähren.
(2)
Die Förderungshilfen können an Träger von
Schulungsmaßnahmen als Zuschüsse vergeben werden sie
können an sonstige Antragsteller als Zuschüsse oder, wenn die
Weiterbildungsmaßnahme von erheblichem wirtschaftlichen Nutzen
für sie ist, ganz oder teilweise als Darlehen gewährt werden.
(3) Die FFA regelt die näheren Einzelheiten über Art und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63
Ab. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 60 Förderung von Forschung, Rationalisierung
und Innovation
(1)
Die FFA kann Förderungshilfen für die Forschung,
Rationalisierung und Innovation auf filmwirtschaftlichem Gebiet
gewähren. Förderungshilfen auf Grund dieser Vorschrift
dürfen nur gewährt werden, wenn eine Förderung weder auf
Grund einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes noch anderweitig aus
öffentlichen Mitteln möglich ist.
(2) Die FFA regelt die näheren Einzelheiten über Art und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63
Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 61 Antrag
(1)
Förderungshilfen nach den §§ 59 und 60 werden auf Antrag
gewährt. Antragsberechtigt ist, wer die Maßnahme
durchzuführen beabsichtigt und hierzu geeignet ist.
(2)
Der Antrag muß eine Beschreibung der Maßnahme unter
Darlegung ihres Inhalts, Zwecks sowie Art und Dauer ihrer
Durchführung enthalten. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist
beizufügen, sofern er nicht nach Art und Umfang der Maßnahme
entbehrlich ist.
§ 62 Rückzahlung
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen,
wenn
1. der Antragsteller den Nachweis der
zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe
nicht erbracht hat,
2. die Zuerkennung oder Auszahlung auf
Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen
erfolgt ist.
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
5. Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 63 Verfahrensregelungen
(1)
Die FFA kann die Anforderungen an die Anträge und die ihnen
beizufügenden Unterlagen, im Gesetz nicht bestimmte Antragsfristen
sowie Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungsnachweise durch
Richtlinien regeln. Dabei ist sicherzustellen, daß den
Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung Rechnung getragen
wird.
(2) Die Richtlinien werden vom Verwaltungsrat
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber
der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für
Wirtschaft.
§ 64 Entscheidungszuständigkeiten
(1)
Die Vergabekommission trifft alle Entscheidungen im Rahmen der
Projektfilmförderung (§§ 32 bis 40), der Förderung
von Drehbüchern (§§ 47 bis 52), der Förderung des
Filmabsatzes (§§ 53a bis 55), der Förderung des
Filmabspiels (§§ 56 bis 58) und der sonstigen
Förderungsmaßnahmen (§§ 59 bis 62), soweit die
Entscheidung nicht nach Absatz 2 der Vorstand trifft.
(2)
Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31,
37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Abs. 2, der §§ 58 und 62
sowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit es sich um keine
bewertenden Entscheidungen handelt. Der Vorstand entscheidet ferner
über Projektförderungsmaßnahmen bis zur Höhe von
10.000 Deutsche Mark. Vor einer Entscheidung auf Zuerkennung des
Grundbetrages nach den §§ 22 und 23 ist das Präsidium zu
unterrichten
verlangen wenigstens drei Mitglieder des Präsidiums
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Vorstandes
schriftlich die Entscheidung des Verwaltungsrates bei dessen
Vorsitzendem, entscheidet der Verwaltungsrat anstelle des Vorstandes.
§ 65 Widerspruchsentscheidungen
(1)
Über Widersprüche gegen seine eigenen Entscheidungen sowie
gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23,
soweit diese auf § 19 gestützt werden, entscheidet der
Verwaltungsrat. Im übrigen entscheidet der Vorstand über
Widersprüche gegen seine Entscheidungen.
(2) Die Vergabekommission entscheidet über Widersprüche
gegen ihre Entscheidungen und Entscheidungen ihrer
Unterkommissionen.
(3) Entscheidungen über Widersprüche, mit denen die angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise abgeändert
wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die angegriffene
Entscheidung zu treffen ist. Kommt diese Mehrheit nicht
zustande, gilt der Widerspruch als abgelehnt.
3. Kapitel
Finanzierung, Verwendung der Mittel
1. Abschnitt
Finanzierung
§ 66 Filmabgabe
(1)
Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von
mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat für jede Spielstelle vom
Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu
entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle im Jahr 130.000 Deutsche
Mark übersteigt.
(2)
Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahresumsatz bis zu 210.000
Deutsche Mark 1,5 vom Hundert, bei einem Jahresumsatz bis zu 360.000
Deutsche Mark 2 vom Hundert und bei einem Jahresumsatz über
360.000 Deutsche Mark 2,5 vom Hundert.
(3)
Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres
zugrunde zu legen. Ist der Umsatz nur während eines Teils des
Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der
durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl
zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor,
können die Umsatzgrenzen entsprechend Satz 2 anhand der
Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.
(4) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten des folgenden Monats an die FFA zu zahlen.
(5)
Für die Berechnung der Filmmieten und, falls der Veranstalter
Mieter oder Pächter eines Filmtheaters und die Höhe seines
Umsatzes Grundlage für die Berechnung des Miet- oder Pachtzinses
ist, für die Berechnung des Miet- oder Pachtzinses ist die
Berechnungsgrundlage um die Filmabgabe zu vermindern.
§ 66a Filmabgabe der Videowirtschaft
(1)
Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit
einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der
Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder Vorführung oder zum
Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an
Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter), hat vom Umsatz eine
Filmabgabe zu entrichten. Von der Abgabepflicht sind
Special-Interest-Programme aus dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und
Tourismusbereich sowie Bildträger ausgenommen, die mit
aneinandergereihten Musikstücken (Musikvideoclips) bespielt sind.
(2) Die Filmabgabe beträgt 1,8 vom Hundert
des Jahresnettoumsatzes.
(3) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten des folgenden Monats an die FFA zu zahlen.
§ 66b Rechtsbehelfe gegen Bescheide
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Bescheide zur Erhebung der Abgabe nach §§ 66 und 66a
haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 67 Beiträge der Rundfunkanstalten
und der Fernsehveranstalter privaten Rechts und sonstige
Zuwendungen
(1)
Die Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter
privaten Rechts sind den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach
Maßgabe des § 67b zu verwenden.
(2)
Die FFA kann Zuwendungen von dritter Seite entgegennehmen, sofern der
Zuwendungszweck mit den Aufgaben nach § 2 in Einklang steht. Die
Zuwendungen sind den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach
Maßgabe des § 68 zu verwenden, es sei denn, daß der
Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt.
2. Abschnitt
Verwendung der Einnahmen
§ 67a Verwendung der Filmabgabe der
Videowirtschaft
Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe
der Videowirtschaft sind nach anteiligem Abzug der
Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung
der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 wie folgt zu verwenden:
1. 20 vom Hundert für die Absatzförderung von mit Filmen bespielten Bildträgern nach § 53a
Abs. 1 Nr. 2a, 3 und 4,
2. 10 vom Hundert für die Förderung des Filmabsatzes nach den §§ 53,
53a,
3. 20 vom Hundert für die Förderung von Videotheken nach § 56a,
4. 40 vom Hundert für die Referenzfilmförderung nach § 22,
5. 7 vom Hundert für die Projektfilmförderung nach § 32,
6. 3 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern nach § 47 und der Weiterbildung nach § 59.
§ 67b Verwendung der Beiträge der
Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten
Rechts
(1)
Die Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter
privaten Rechts an die FFA sind nach anteiligem Abzug der
Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach § 2 Abs. 1 nach Maßgabe der mit der FFA
abzuschließenden Abkommen in erster Linie für die
Projektfilmförderung (§ 32) zu verwenden.
(2)
Die Rundfunkanstalten und Fernsehveranstalter privaten Rechts
können in dem Abkommen mit der FFA vereinbaren, daß bis zu
25 vom Hundert ihrer Beiträge nach Absatz 1 für
hochqualifizierte fernsehgeeignete Filmprojekte, Dokumentationen und
Kinder- oder Jugendfilme eingesetzt werden können, wenn das
Vorhaben einen Film erwarten läßt, der geeignet erscheint,
die Qualität und Publikumsattraktivität von deutschen
Fernsehprogrammen zu verbessern. Diese Mittel können für die
Projektförderung, die Drehbuch- oder Entwicklungsförderung
verwendet werden.
§ 68 Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten
(1)
Die Einnahmen der FFA sind unter Berücksichtigung des
Vorwegabzuges nach den §§ 67a und 67b nach anteiligem Abzug
der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 wie
folgt zu verwenden:
1. 45 vom Hundert für die Referenzfilmförderung (§ 22),
2. 8 vom Hundert für die Projektfilmförderung (§ 32),
3. 2 vom Hundert für die Förderung des Kurzfilms (§ 41),
4. 2 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern (§ 47),
5.
20 vom Hundert für die Förderung des Filmabsatzes
(§§ 53, 53a), davon jeweils die Hälfte für die
Förderungshilfen nach §§ 53 und 53a, wobei mindestens
ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs zu
verwenden ist,
6.
20 vom Hundert für die Förderung des Filmabspiels (§
56), davon 50 vom Hundert für die Förderung nach § 56
Abs. 2, 40 vom Hundert für die Förderung nach § 56 Abs.
3 und 10 vom Hundert für die Förderung nach § 56 Abs. 4,
7. 3 vom Hundert für die Förderung der Weiterbildung und sonstiger Maßnahmen (§§ 59
und 60).
(2)
Die aus revolvierenden Krediten zurückfließenden Mittel sind
grundsätzlich dem gleichen Verwendungszweck zuzuführen.
Über Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsrat im Rahmen des
Abweichungsspielraums gemäß § 69.
(3)
Für die Förderung finanzieller Beteiligungen nach § 17a
in Verbindung mit § 22 dürfen nicht mehr als 20 vom Hundert
der für die jeweilige Förderungsart zur Verfügung
stehenden Mittel verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel
sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 1 wieder zuzuführen.
(4) Für die Förderung nach § 32 Abs. 6 dürfen
nicht mehr als 25 vom Hundert der Mittel nach Absatz
1 Nr. 3 verwendet werden. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(5) Für die Förderung nach § 53a Abs. 6 dürfen
nicht mehr als 10 vom Hundert der Mittel nach Absatz
1 Nr. 5 verwendet werden. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(6) Für Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 dürfen
nicht mehr als 10 vom Hundert der Einnahmen der FFA
verwendet werden.
§ 69 Ermächtigung des Verwaltungsrates
(1)
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, obliegt die Entscheidung
über die Ausgestaltung der Förderungshilfen sowie die
Verteilung der Mittel auf die einzelnen Förderungshilfen dem
Verwaltungsrat. Für die Förderung aus Mitteln nach § 67
gilt dies nur, sofern und soweit der Zuwendungszweck dies
ausdrücklich zuläßt.
(2)
Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel nach den
§§ 67a, 67b und 68 kann der Verwaltungsrat bei der
Beschlußfassung über den Haushaltsplan die
Vomhundertsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 25 vom Hundert
über- oder unterschreiten (Abweichungsspielraum). Stehen der FFA
für denselben Förderungszweck Mittel aus dem Bundeshaushalt
zur Verfügung, können die Vomhundertsätze des § 68
Abs. 1 bis zu 20 vom Hundert unterschritten werden. Jede Abweichung ist
im Rahmen des Abweichungsspielraumes anderer Ansätze
auszugleichen.
(3)
Nicht verbrauchte Haushaltsmittel kann der Verwaltungsrat für
denselben Förderungszweck auf das nächste Haushaltsjahr
übertragen. Die Übertragung ist nur soweit zulässig, als
dadurch die nach den §§ 67a, 67b und 68 für den
jeweiligen Förderungszweck zur Verfügung stehenden Mittel um
nicht mehr als 30 vom Hundert erhöht werden. Im übrigen sind
nicht verbrauchte Mittel den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach
Maßgabe der §§ 67a, 67b und 68 zu verwenden.
(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates nach den Absätzen
2 und 3 ergehen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln,
mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder.
4. Kapitel
Auskünfte
§ 70 Auskünfte
(1)
Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe zu leisten oder
Förderungshilfen erhalten hat, muß der FFA, wer eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft beantragt, muß
dem Bundesamt für Wirtschaft die für die Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen
vorlegen.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich insbesondere
1. auf die Errichtung, die Verlegung
und die Aufgabe des Geschäfts- oder Wohnsitzes,
2. auf den Umsatz der abgabepflichtigen
Tätigkeiten dabei sind die Umsätze hieraus gesondert von anderen Umsätzen
auszuweisen,
3. auf die Zahl der Besucher jedes einzelnen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes entgeltlich vorgeführten Films, die den marktüblichen
Eintrittspreis gezahlt haben,
4. die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten
Filme.
Im
übrigen erfolgt die Auskunftserteilung auf Grund und nach
Maßgabe der Anforderung der FFA oder des Bundesamtes für
Wirtschaft.
(3)
Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind monatlich, jeweils
bis zum Zehnten des darauffolgenden Monats, schriftlich und kostenfrei
zu erteilen. Die Auskünfte über die Erlöse nach Absatz 2
Nr. 3 sind halbjährlich, jeweils zum Ende des
übernächsten Monats, zu erteilen.
(4)
Die von der FFA mit der Überwachung des Betriebs beauftragten
Personen sind befugt, während der Betriebs- oder
Geschäftszeit Grundstücke, Betriebsanlagen und
Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort
Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und die
geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen.
(5) Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften
haben die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung
zur Vertretung berechtigten Personen oder deren Beauftragte
die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 zu erfüllen und Maßnahmen
nach Absatz 4 zu dulden.
(6)
Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.
(7)
Weigert sich ein zur Auskunft Verpflichteter, eine Auskunft nach den
Absätzen 1 bis 3 zu erteilen oder entsprechende Unterlagen
vorzulegen, so kann die FFA die für die Festsetzung der Filmabgabe
erforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schätzung treffen
oder gewährte Förderungshilfen zurückverlangen.
(8)
Auf Anforderung ist die Weiterleitung von Einzelangaben an den
Bundesminister für Wirtschaft ohne Nennung des Namens des
Auskunftspflichtigen zulässig. Einzelangaben über die
Besucherzahlen von Filmen im Geltungsbereich des Gesetzes oder einem
Land dürfen veröffentlicht werden.
§ 71 Förderungsbericht
Die
FFA erstellt anhand der Angaben nach § 70 jährlich einen
Förderungsbericht und leitet diesen dem Bundesminister für
Wirtschaft zu.
§ 72
(weggefallen)
5. Kapitel
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 73 Übergangsregelungen
(1) Ansprüche, die auf Grund des Filmförderungsgesetzes
in der bisherigen Fassung entstanden sind, werden nach
altem Recht abgewickelt.
(2) Laufende Verwaltungsverfahren werden
ebenfalls nach altem Recht durchgeführt.
(3)
Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen
Verwaltungsrates endet mit dem ersten Zusammentreten des nach den
Vorschriften dieses Gesetzes berufenen Verwaltungsrates.
(4)
Anträge auf Referenzfilmförderung können auch gestellt
werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 1998 und dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erstaufgeführt oder von der
Freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben worden ist. Für diese
Filme endet die Ausschlußfrist des § 24 Abs. 2 Satz 2 drei
Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 74 Sondervermögen "Ufi-Abwicklungserlös
Das
Sondervermögen "Ufi-Abwicklungserlös" nach § 26
des Filmförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Mai 1974 (BGBl. I S. 1047), geändert durch Gesetz vom 11.
Dezember 1978 (BGBl. I. S. 1957), ist weiterhin für die
Förderung der Filmwirtschaft zu verwenden. Über die
Verwendung des Vermögens entscheidet der Bundesminister für
Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und der
Finanzen nach Anhörung der FFA. § 15 Satz 2 des Gesetzes zur
Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen
Filmvermögens bleibt unberührt. Bis zur
bestimmungsmäßigen Verwendung ist das Vermögen
verzinslich anzulegen. Die Verwaltung des Sondervermögens obliegt
der FFA. Die Kosten der Verwaltung trägt das Sondervermögen.
§ 75 Beendigung der Filmförderung
(1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. Dezember 2003.
(2)
Förderungshilfen nach den §§ 22 und 41 werden nur
gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2002
erstaufgeführt oder im Falle des § 41 der Kurzfilm von der
Freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben worden ist und von der
Filmbewertungsstelle Wiesbaden ein Prädikat erhalten hat.
Förderungshilfen nach den §§ 32, 47, 53, 53a, 56 und 59
werden letztmalig für das Haushaltsjahr 2003 gewährt.
(3)
Anträge auf Förderungshilfen nach den §§ 22 und 41
können nur bis zum 31. März 2004 gestellt werden. Für
programmfüllende Dokumentar-, Kinder- und Jugendfilme
verlängert sich diese Frist bis zum 31. März 2006.
Anträge auf Gewährung von Förderungshilfen nach den
§§ 32, 47, 53, 53a, 56 und 59 können nur bis zum 30.
September 2003 gestellt werden.
(4)
Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von
Förderungshilfen für programmfüllende Filme entschieden
worden, so gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten der FFA
auf die Bundesrepublik Deutschland über. Der Zeitpunkt wird vom
Bundesministerium für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
Das Bundesamt für Wirtschaft nimmt die verbleibenden Aufgaben der
FFA wahr. Das verbleibende Vermögen ist für die
Förderung der Filmwirtschaft zu verwenden.
§ 76
(weggefallen)
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