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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur / zur Fahrradmonteurin
(Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin-Ausbildungsverordnung - FahrmAusbV)
vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 993).
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin wird
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 17, Zweiradmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung oder nach § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. 2Sie sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. 3Die in Satz 2 beschriebene Befähigung
ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.
§ 4 Berufsfeldbreite Grundbildung
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
§ 5 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen,
6.
Qualitätsmanagement,
7.
Messen und Prüfen an Systemen,
8.
Betriebliche und technische Kommunikation,
9.
Kommunikation mit internen und externen Kunden,
10.
Bedienen von Fahrrädern und Systemen,
11.
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrrädern und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
12.
Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
13.
Manuelles und maschinelles Bearbeiten,
14.
Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik,
15.
Bereitstellen von Waren und Dienstleistungen.
§ 6 Ausbildungsrahmenplan
1Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter Berücksichtigung der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. 2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 7 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 8 Berichtsheft
1Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. 2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. 3Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 9 Zwischenprüfung
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. 2Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Die Prüflinge sollen in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Arbeitsaufgaben praktisch durchführen sowie in insgesamt höchstens 60 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Arbeitsaufgaben stehen, schriftlich lösen. 2Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1.
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrradsystemen,
2.
Montieren und Demontieren von Fahrradbauteilen, -baugruppen und -systemen.
3Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel anwenden, technische Unterlagen nutzen sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz berücksichtigen können.
§ 10 Gesellenprüfung, Abschlussprüfung
(1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Die Prüflinge sollen im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe aus dem Gebiet Aufbauen eines Fahrrads aus Einzelteilen und zwei Arbeitsaufgaben aus dem Gebiet Instandsetzen von verschiedenen Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik durchführen. 2Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, Arbeitsmittel
festlegen, Messungen und Beurteilungen durchführen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen können.
(3) 1Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche Fahrradtechnik, Instandhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. 2Es kommen praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.
Im Prüfungsbereich Fahrradtechnik:
a)
Werkstoffe und Betriebsmittel,
b)
Bremssysteme,
c)
Antriebssysteme,
d)
Beleuchtungssysteme,
e)
Zubehör- und Zusatzeinrichtungen
2.
im Prüfungsbereich Instandhaltung:
a)
Reparaturauftrag und Arbeitsplanung,
b)
Instandsetzung und Wartung,
c)
Gewährleistung, Garantie- und Kulanzabwicklung
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
1. im Prüfungsbereich Fahrradtechnik 90 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Instandhaltung 90 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag der Prüflinge oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. 2Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. Fahrradtechnik 40 Prozent,
2. Instandhaltung 40 Prozent,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn
1.
im praktischen Prüfungsteil und
2.
im schriftlichen Prüfungsteil
mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. 2In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein. [Gehe niemals mit
sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11 Fortsetzung der Berufsausbildung
(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin kann in dem Ausbildungsberuf Zweiradmechaniker/Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - nach den Vorschriften für das dritte und vierte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.
(2) Die in der Gesellenprüfung, Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin erzielten Leistungen werden bei der Fortsetzung der Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - als Teil 1 der Gesellen-/Abschlussprüfung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - entsprechend § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum
Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1357) in das Gesamtergebnis einbezogen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
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