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Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
(Europawahlgesetz
- EuWG)
in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423,
555), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes über die
allgemeine und repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum
deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des
Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland vom 21.
Mai 1999 (BGBl. I S. 1023)
Erster Abschnitt
Wahl der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
§ 1 Allgemeine Wahlrechtsgrundsätze
(1)
Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 99 Abgeordnete des
Europäischen Parlaments. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer,
freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre
gewählt.
(2) Mitglieder des Deutschen Bundestages
können zugleich Abgeordnete des Europäischen Parlaments
sein.
§ 2 Wahlsystem, Sitzverteilung
(1)
Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit
Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können
für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder
aufgestellt werden. Jeder Wähler hat eine Stimme.
(2)
Für die Sitzverteilung werden die für jeden Wahlvorschlag
abgegebenen Stimmen zusammengezählt. Listen für einzelne
Länder desselben Wahlvorschlagsberechtigten gelten dabei als
verbunden, soweit nicht erklärt wird, daß eine oder mehrere
beteiligte Listen von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen.
Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu
den übrigen Wahlvorschlägen als ein Wahlvorschlag.
(3)
Die zu besetzenden Sitze werden auf die Wahlvorschläge wie folgt
verteilt. Die Gesamtzahl der Sitze, vervielfacht mit der Zahl der
Stimmen, die ein Wahlvorschlag im Wahlgebiet erhalten hat, wird durch
die Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden
Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält
zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen.
Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der
Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der
Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen
Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los.
Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Sätzen 2 bis 5
ein Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der
Stimmen aller zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen
ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm
von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von den
Sätzen 4 und 5 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach
zu vergebende Sitze werden nach den Sätzen 4 und 5 zugeteilt.
(4)
Die auf die Wahlvorschläge entfallenden Sitze werden in der dort
festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die auf zwei Listen
für einzelne Länder (§ 9 Abs. 3 Satz 2) gewählt
sind, bleiben auf der Liste unberücksichtigt, auf der sie an
späterer Stelle benannt sind bei Benennung auf den Listen an
gleicher Stelle entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los,
auf welcher Liste sie gewählt sind. Entfallen auf einen
Wahlvorschlag mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese
Sitze unbesetzt.
(5) Die auf eine Listenverbindung entfallenden
Sitze werden auf die beteiligten Listen für die einzelnen Länder entsprechend Absatz 3 Sätze
2 bis 5 verteilt. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6)
Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge werden nur
Wahlvorschläge berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert
der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
§ 3 Gliederung des Wahlgebietes
(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Das Wahlgebiet wird für die Stimmabgabe
in Wahlbezirke eingeteilt.
§ 4 Geltung des Bundeswahlgesetzes
Soweit
in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Wahl
der Abgeordneten die Vorschriften der Abschnitte zwei bis sieben des
Bundeswahlgesetzes über
die Wahlorgane,
das Wahlrecht und die Wählbarkeit,
die Vorbereitung der Wahl,
die Wahlhandlung,
die Feststellung des Wahlergebnisses und
die Nach- und Wiederholungswahlen
sowie
die Vorschriften des § 49 a des Bundeswahlgesetzes über
Ordnungswidrigkeiten und die Vorschrift des § 54 des
Bundeswahlgesetzes über Fristen und Termine in der jeweils
geltenden Fassung entsprechend.
§ 5 Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind
der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuß für
das Wahlgebiet,
ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuß für
jedes Land,
ein
Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß für jeden Kreis
und für jede kreisfreie Stadt ein Stadtwahlleiter und
Stadtwahlausschuß,
ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand
für jeden Wahlbezirk und
mindestens
ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Kreis und
für jede kreisfreie Stadt zur Feststellung des
Briefwahlergebnisses. Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind,
um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu
können, bestimmt der Kreiswahlleiter oder der Stadtwahlleiter.
(2)
Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteher und
Wahlvorstände statt für jeden Kreis für einzelne oder
mehrere kreisangehörige Gemeinden eingesetzt werden die Anordnung
trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle.
(3)
Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem,
seinem Stellvertreter und weiteren drei bis fünf vom Wahlvorsteher
berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern die Landesregierung oder die
von ihr bestimmte Stelle kann anordnen, daß die
Gemeindebehörde die Beisitzer des Wahlvorstandes und der
Kreiswahlleiter oder der Stadtwahlleiter, im Falle einer Anordnung nach
Absatz 2 die Gemeindebehörde die Beisitzer des Wahlvorstandes zur
Feststellung des Briefwahlergebnisses allein oder im Einvernehmen mit
dem Wahlvorsteher berufen. Bei Berufung der Beisitzer sind die in dem
jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach Möglichkeit zu
berücksichtigen.
(4)
§ 49 a Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend mit der
Maßgabe, daß Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der
Stadtwahlleiter ist, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines
Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers
im Wahlvorstand oder im Stadtwahlausschuß einer kreisfreien Stadt
unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den
Pflichten eines solchen Amtes entzieht.
§ 6 Wahlrecht, Ausübung des Wahlrechts
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten
a) in der Bundesrepublik Deutschland
oder
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich
aufhalten,
3. nicht nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht
ausgeschlossen sind.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2
sind auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden
Aufenthalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b
genannten Gebieten erfüllt.
(2) Wahlberechtigt sind auch die nach § 12
Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag
wahlberechtigten Deutschen.
(3)
Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger),
die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich
sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten
a) in der Bundesrepublik Deutschland
oder
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich
aufhalten,
3. nicht nach § 6a Abs. 2 vom Wahlrecht
ausgeschlossen sind.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2
sind auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden
Aufenthalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b
genannten Gebieten erfüllt.
(4)
Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt
werden. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum
Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
(5)
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis oder in der
kreisfreien Stadt, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
§ 6a Ausschluß vom Wahlrecht
(1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn
1. er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2.
zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch
einstweilige Anordnung bestellt ist dies gilt auch, wenn der
Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905
des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht
erfaßt,
3. er sich auf Grund einer Anordnung
nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches
in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
(2) Ein Unionsbürger ist vom Wahlrecht
ausgeschlossen, wenn
1. bei ihm eine der Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt ist,
oder
2.
er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge
einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht
zum Europäischen Parlament nicht besitzt.
§ 6b Wählbarkeit
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage
1. seit mindestens einem Jahr Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2)
Wählbar ist auch ein Unionsbürger, der in der Bundesrepublik
Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich
aufhält und der am Wahltage
1. seit mindestens einem Jahr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft besitzt
und
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(3) Nicht wählbar ist ein Deutscher,
der
1. nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen
ist,
2. infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzt
oder
3.
ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutscher im
Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und diese
Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen
Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der
Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) erlangt
hat.
(4) Nicht wählbar ist ein Unionsbürger,
der
1. nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 in der Bundesrepublik
Deutschland vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2. nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 im Herkunfts-Mitgliedstaat
vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
3. infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik
Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzt
oder
4. infolge einer zivil- oder strafrechtlichen
Einzelfallentscheidung im Herkunfts-Mitgliedstaat die
Wählbarkeit nicht besitzt.
§ 6c Verbot der mehrfachen Bewerbung
zur Wahl
Niemand kann sich gleichzeitig in der
Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft zur Wahl bewerben.
§ 7 Wahltag
Die
Bundesregierung bestimmt nach Maßgabe der Festsetzung des
Wahlzeitpunktes durch den Rat der Europäischen Gemeinschaft und im
Rahmen der in Artikel 9 und 10 des Aktes zur Einführung
allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen
Parlaments (BGBl. 1977 II S. 733), zuletzt geändert durch
Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1.
Februar 1993 (BGBl. 1993 II S. 1242), festgelegten Zeitspanne den Tag
der Hauptwahl (Wahltag). Der Wahltag ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben.
§ 8 Wahlvorschlagsrecht
(1)
Wahlvorschläge können nach Maßgabe des § 9 Abs. 5
von Parteien und von sonstigen mitgliedschaftlich organisierten, auf
Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in
Volksvertretungen ausgerichteten Vereinigungen mit Sitz,
Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den
Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
(sonstige politische Vereinigungen) eingereicht werden.
(2)
Eine Partei oder eine sonstige politische Vereinigung kann entweder
Listen für einzelne Länder, und zwar in jedem Land nur eine
Liste, oder eine gemeinsame Liste für alle Länder einreichen.
Die Entscheidung über die Einreichung einer gemeinsamen Liste
für alle Länder oder von Listen für einzelne Länder
trifft der Vorstand des Bundesverbandes oder, wenn ein Bundesverband
nicht besteht, die Vorstände der nächstniedrigen
Gebietsverbände im Wahlgebiet gemeinsam, oder eine andere in der
Satzung des Wahlvorschlagsberechtigten hierfür vorgesehene Stelle.
§ 9 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
(1)
Wahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der
einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet,
auch diese enthalten. Wahlvorschläge von sonstigen politischen
Vereinigungen müssen deren Namen und, sofern sie ein Kennwort
verwenden, auch dieses enthalten. Der Bezeichnung ihres Wahlvorschlages
kann eine Partei den Namen und die Kurzbezeichnung ihres
europäischen Zusammenschlusses und eine sonstige politische
Vereinigung den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer
Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet anfügen.
(2)
In dem Wahlvorschlag müssen die Namen der Bewerber in erkennbarer
Reihenfolge aufgeführt sein. Neben jedem Bewerber kann ein
Ersatzbewerber aufgeführt werden.
(3)
Ein Deutscher kann als Bewerber oder Ersatzbewerber in einem
Wahlvorschlag nur benannt werden, wenn er nicht gleichzeitig in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als Bewerber
benannt ist. Ein Bewerber oder Ersatzbewerber in einer gemeinsamen
Liste für alle Länder kann nur in einem Wahlvorschlag benannt
werden
dabei kann ein Bewerber zugleich als Ersatzbewerber benannt
werden. Ein Bewerber in einer Liste für ein Land kann auch noch
als Bewerber in einer Liste desselben Wahlvorschlagsberechtigten
für ein weiteres Land benannt werden sofern er nur in einem
Wahlvorschlag benannt ist, kann er in diesem zugleich als
Ersatzbewerber benannt werden. Ein Ersatzbewerber kann in einem
Wahlvorschlag nicht mehrfach als solcher benannt werden. Bewerber und
Ersatzbewerber können nur vorgeschlagen werden, wenn sie ihre
Zustimmung dazu schriftlich erteilt haben die Zustimmung ist
unwiderruflich.
(4)
Listen für einzelne Länder von Parteien müssen von den
Vorständen der Landesverbände oder, wenn Landesverbände
nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen
Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet
sein. Gemeinsame Listen für alle Länder müssen von den
Vorständen der Bundesverbände der Parteien oder, wenn
Bundesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der
nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Wahlgebiet liegen,
unterzeichnet sein. Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch
für Wahlvorschläge von sonstigen politischen Vereinigungen.
(5)
Listen für einzelne Länder von Parteien und sonstigen
politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im
Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf
Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit
mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen
außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des betreffenden
Landes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament, jedoch
höchstens 2 000 Wahlberechtigten, persönlich und
handschriftlich unterzeichnet sein. Gemeinsame Listen für alle
Länder von Wahlvorschlagsberechtigten im Sinne des Satzes 1
müssen außerdem von 4 000 Wahlberechtigten persönlich
und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muß
im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung
des Wahlvorschlages nachzuweisen.
(6)
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine
stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese
Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als
Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als
stellvertretende Vertrauensperson.
§ 10 Aufstellung der Wahlvorschläge
(1) Als Bewerber oder als Ersatzbewerber
kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer
in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung
der Partei oder in einer Mitgliederversammlung zur
Wahl der Bewerber hierzu gewählt worden ist.
(2)
Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von
Parteivertretern, die für die Aufstellung der Bewerber
gewählt worden ist. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine
Versammlung von Parteivertretern, die nach der Satzung der Partei
allgemein für bevorstehende Wahlen gewählt worden ist. Die
Vertreter in der besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung
müssen unmittelbar aus der Mitte einer oder mehrerer
Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte von Vertreterversammlungen
gewählt worden sein, die ihrerseits entweder aus der Mitte einer
oder mehrerer Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte einer oder
mehrerer dazwischen geschalteter Vertreterversammlungen hervorgegangen
sind. Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für eine
gemeinsame Liste für alle Länder und der Vertreter für
eine Vertreterversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder der
Partei, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Europäischen
Parlament wahlberechtigt sind. Mitgliederversammlung zur Wahl der
Bewerber für eine Liste für ein Land und der Vertreter
für eine Vertreterversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder
der Partei, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem betreffenden
Land, unabhängig von späteren Grenzveränderungen
zwischen den Ländern, zum Europäischen Parlament
wahlberechtigt sind.
(3)
Die Vertreter für die Vertreterversammlungen und die Bewerber
werden in geheimer Abstimmung gewählt dies gilt auch für die
Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in dem Wahlvorschlag. Die
Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlungen dürfen
nicht früher als achtzehn Monate, die Wahlen der Bewerber nicht
früher als neun Monate vor Beginn des Jahres durchgeführt
werden, in dem die Wahl des Europäischen Parlaments ansteht.
(4)
Der Vorstand des Bundesverbandes oder, wenn ein Bundesverband nicht
besteht, die Vorstände der nächstniedrigen
Gebietsverbände im Wahlgebiet gemeinsam, oder eine andere in der
Satzung der Partei hierfür vorgesehene Stelle können gegen
den Beschluß einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung
über die Bewerberaufstellung für eine gemeinsame Liste
für alle Länder Einspruch erheben. Bei einem Beschluß
einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung über die
Bewerberaufstellung für eine Liste für ein Land können
der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht
bestehen, die Vorstände der nächstniedrigen
Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, gemeinsam oder
eine andere in der Satzung der Partei hierfür vorgesehene Stelle
Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu
wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
(5)
Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die
Vertreterversammlungen, über die Einberufung und
Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder
Vertreterversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl
der Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzungen.
(6) Über die Versammlung zur Aufstellung des Wahlvorschlages ist eine Niederschrift mit Angaben über
Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl
der erschienenen Mitglieder oder Vertreter und Ergebnis
der Abstimmung anzufertigen sie ist von dem Leiter
der Versammlung und zwei von dieser bestimmten Teilnehmern
zu unterzeichnen.
(7) Absätze 1 bis 6 gelten für sonstige politische Vereinigungen sinngemäß. [Gehe
niemals mit sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11 Einreichung der Wahlvorschläge, Erklärung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder
(1)
Listen für ein Land sind dem betreffenden Landeswahlleiter
spätestens am sechsundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr
schriftlich einzureichen. Gemeinsame Listen für alle Länder
sind dem Bundeswahlleiter spätestens am achtundsechzigsten Tage
vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.
(2) Mit dem Wahlvorschlag sind dem Wahlleiter vorzulegen:
1. Die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerber und Ersatzbewerber (§ 9
Abs. 3 Satz 4),
1a. für Deutsche die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden über die Wählbarkeit
der vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber,
1b.
für Unionsbürger die Bescheinigungen der
Herkunfts-Mitgliedstaaten, daß sie dort nicht von der
Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 6b Abs. 4 Nr. 2 und 4)
oder daß ein solcher Verlust nicht bekannt ist sowie die
Bescheinigungen der zuständigen deutschen Gemeindebehörden,
daß sie dort eine Wohnung innehaben oder ihren sonstigen
gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht gemäß § 6b
Abs. 4 Nr. 1 oder 3 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,
1c.
für Unionsbürger die Versicherungen an Eides Statt über
die Staatsangehörigkeit, die Anschrift in der Bundesrepublik
Deutschland, die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des
Herkunfts-Mitgliedstaates, in dem sie zuletzt eingetragen waren sowie
darüber, daß sie sich nicht gleichzeitig in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zur Wahl bewerben,
1d.
für Unionsbürger die Versicherungen an Eides Statt über
die Dauer ihrer Staatsangehörigkeit eines der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft,
2.
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung des
Wahlvorschlages (§ 10 Abs. 6), wobei der Leiter der Versammlung
und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter
an Eides Statt zu versichern haben, daß die Wahl der Bewerber und
die Festlegung ihrer Reihenfolge sowie die Wahl der Ersatzbewerber in
geheimer Abstimmung erfolgt sind,
3. in den Fällen des § 9 Abs. 5 die erforderlichen gültigen
Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung
der Unterzeichner,
4.
die schriftliche Satzung, das Programm, die Namen und Anschriften der
Vorstandsmitglieder (§ 9 Abs. 4) sowie der Nachweis, daß die
Mitglieder des Vorstandes demokratisch gewählt sind, sofern die
Partei oder die sonstige politische Vereinigung nicht im
Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem
Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge
im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten
vertreten ist.
Der
Wahlleiter ist zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt
zuständig
er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des
Strafgesetzbuches. Auf die Aufnahme der Versicherungen an Eides Statt
findet § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
(3)
Soll eine Liste oder sollen mehrere Listen für einzelne
Länder von der Listenverbindung ausgeschlossen sein (§ 2 Abs.
2 Satz 2) haben die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und die
stellvertretende Vertrauensperson dies durch gemeinsame schriftliche
Erklärung dem Bundeswahlleiter spätestens am
sechsundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr mitzuteilen.
§ 12 Änderung und Zurücknahme von Wahlvorschlägen
(1)
Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch
gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der
stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden,
wenn ein Bewerber oder Ersatzbewerber stirbt oder die Wählbarkeit
verliert. Das Verfahren nach § 10 braucht nicht eingehalten zu
werden
der Unterschriften nach § 9 Abs. 5 bedarf es nicht. Nach
der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§
14) ist jede Änderung ausgeschlossen.
(2)
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der
Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson
zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung
(§ 14) entschieden ist. In den Fällen des § 9 Abs. 5
kann auch die Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen
persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung den
Wahlvorschlag zurücknehmen.
(3) Wenn ein Bewerber nach der Zulassung
des Wahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt
oder die Wählbarkeit verliert, tritt an seine Stelle der Ersatzbewerber, sofern ein solcher für
ihn benannt ist.
§ 13 Beseitigung von Mängeln
(1)
Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach
Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel
fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson des
Wahlvorschlages und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig
zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist
können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger
Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
1. die Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten
nach § 9 Abs. 1 fehlt,
2.
die nach § 9 Abs. 4 und 5 erforderlichen gültigen
Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner
nach Absatz 5 dieser Vorschrift fehlen, es sei denn, der Nachweis kann
infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu
vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,
3. die nach § 11 Abs. 1 erforderliche
Form oder Frist nicht gewahrt ist,
4. die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2 und 4 erforderlichen Erklärungen,
Niederschriften, Versicherungen oder Unterlagen nicht
vorgelegt oder abgegeben sind.
3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 14) ist jede Mängelbeseitigung
ausgeschlossen.
(4)
Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im
Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson des
Wahlvorschlages den Landeswahlausschuß, gegen Verfügungen
des Bundeswahlleiters den Bundeswahlausschuß anrufen.
§ 14 Zulassung der Wahlvorschläge, Entscheidung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder
(1)
Der Landeswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten
Tage vor der Wahl über die Zulassung der Listen für das
betreffende Land, der Bundeswahlausschuß über die Zulassung
der gemeinsamen Listen für alle Länder. Zu der Sitzung sind
die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu laden.
(2) Der Wahlausschuß hat Wahlvorschläge zurückzuweisen,
wenn sie
1. verspätet eingereicht sind oder
2. den Anforderungen nicht entsprechen,
die durch dieses Gesetz und die dazu erlassene Wahlordnung
aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften
etwas anderes bestimmt ist.
Sind
die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber oder
Ersatzbewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus dem
Wahlvorschlag gestrichen. Teilt ein anderer Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft die Wahlbewerbung eines Deutschen mit,
so ist dessen Name aus dem Wahlvorschlag zu streichen. An die Stelle
eines gestrichenen Bewerbers tritt dessen Ersatzbewerber, sofern ein
solcher benannt ist. Vor der Entscheidung sind die erschienenen
Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge zu hören.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge
ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekanntzugeben.
(4)
Weist der Landeswahlausschuß einen Wahlvorschlag ganz oder
teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der
Entscheidung Beschwerde an den Bundeswahlausschuß eingelegt
werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des
Wahlvorschlages und der Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann
auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen
wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die
erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die
Beschwerde muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage
vor der Wahl getroffen werden.
(5)
Der Bundeswahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge (Listen
für die einzelnen Länder und gemeinsame Listen für alle
Länder) spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl
öffentlich bekannt.
(6)
Der Bundeswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten
Tage vor der Wahl über Erklärungen nach § 11 Abs. 3.
Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Entscheidung ist in der Sitzung
des Bundeswahlausschusses bekanntzugeben. Der Bundeswahlleiter macht im
Rahmen seiner Bekanntmachung nach Absatz 5 die Listenverbindungen und
die Listen, für die rechtswirksam eine Erklärung nach §
11 Abs. 3 abgegeben wurde, öffentlich bekannt.
§ 15 Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel, die zugehörigen Umschläge und die Wahlbriefumschläge werden für
jedes Land amtlich hergestellt.
(2) Der Stimmzettel enthält
1. die Überschrift " Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments" ,
2.
die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden,
auch diese, bei sonstigen politischen Vereinigungen deren Namen und,
sofern sie ein Kennwort verwenden, auch dieses,
3.
die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Listen für einzelne
Länder oder gemeinsame Listen für alle Länder sowie bei
Listen für einzelne Länder die Angabe des Landes, für
das der Wahlvorschlag aufgestellt ist, und
4.
die ersten zehn Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge mit Vor-
und Familiennamen, Beruf oder Stand, Ort der Wohnung (Hauptwohnung)
sowie bei Bewerbern für gemeinsame Listen für alle
Länder zusätzlich die Abkürzung des Landes, in dem der
Ort der Wohnung liegt.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3)
Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln richtet
sich in den einzelnen Ländern nach der Zahl der Stimmen, die die
Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen bei der letzten Wahl
zum Europäischen Parlament mit ihrem Wahlvorschlag in dem
betreffenden Land erreicht haben. Die übrigen Wahlvorschläge
schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der
Wahlvorschlagsberechtigten an.
§ 16 Stimmabgabe
(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wahlumschlägen.
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er
durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder
auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem
Wahlvorschlag sie gelten soll.
§ 17 Wahlgeräte
Zur
Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können an
Stelle von Stimmzetteln, Wahlumschlägen und Wahlurnen
Wahlgeräte benutzt werden, deren Bauart und Verwendung nach der
Bundeswahlgeräteverordnung durch das Bundesministerium des Innern
zugelassen ist.
§ 18 Feststellung des Wahlergebnisses
(1)
Nach Beendigung der Wahlhandlung, jedoch nicht vor dem Ende der
Stimmabgabe in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften, stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im
Wahlbezirk auf die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind.
Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest,
wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen
Wahlvorschläge entfallen.
(2)
Die Kreiswahl- und Stadtwahlausschüsse stellen fest, wieviel
Stimmen in den Kreisen und kreisfreien Städten für die
einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind. Sie haben das
Recht der Nachprüfung der Feststellungen der Wahlvorstände.
(3) Die Landeswahlausschüsse stellen fest, wieviel Stimmen in den Ländern für die einzelnen Wahlvorschläge
abgegeben worden sind.
(4)
Der Bundeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen für die
einzelnen Wahlvorschläge insgesamt abgegeben worden sind, wieviel
Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche
Bewerber gewählt sind.
§ 19 Annahme und Ablehnung der Wahl
(1)
Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie
auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl
annehmen. Dabei weist er die Gewählten darauf hin, daß sie
nach Annahme der Wahl die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen (§
21).
(2)
Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der Frist keine oder keine
formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt
als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.
Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen
werden. Die Ablehnungserklärung kann auf die Stellung als
Bewerber, Ersatzbewerber oder auf die Bewerbung in einem Wahlvorschlag
beschränkt werden.
§ 20 Unterrichtung über das Wahlergebnis
Nach
Ablauf der gesetzlichen Frist (§ 19) teilt der Bundeswahlleiter
dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich die
Namen der in das Europäische Parlament gewählten und der auf
den Wahlvorschlägen verbliebenen Bewerber und Ersatzbewerber mit.
Der Präsident des Deutschen Bundestages übermittelt das
Wahlergebnis insgesamt unverzüglich dem Präsidenten des
Europäischen Parlaments.
Zweiter Abschnitt
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
im Europäischen Parlament
§ 21 Erwerb der Mitgliedschaft im Europäischen
Parlament
(1)
Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im
Europäischen Parlament nach Annahme der Wahl mit der
Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments nach
der Wahl.
(2)
Wird ein Bewerber auf Grund einer Nachwahl oder einer Wiederholungswahl
gewählt oder tritt er als Listennachfolger ein (§ 24), so
erwirbt er die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit dem
frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung (§
19 Abs. 1) erfolgenden Annahmeerklärung beim Bundeswahlleiter,
jedoch nicht vor der Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl
und nicht vor dem Ausscheiden des ursprünglich gewählten
Abgeordneten
§ 19 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 22 Ende und Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen
Parlament
(1) Die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament endet mit der Eröffnung der ersten Sitzung des neu gewählten
Parlaments.
(2) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft
im Europäischen Parlament bei
1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,
2. Neufeststellung des Wahlergebnisses,
3. Wegfall einer Voraussetzung seiner
jederzeitigen Wählbarkeit,
4. Verzicht,
5. Feststellung der Verfassungswidrigkeit
der Partei oder der Teilorganisation einer Partei,
der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht
nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes,
6. rechtskräftigem Verbot der politischen Vereinigung, der er angehört,
im Wahlgebiet,
7. Annahme der Wahl zum Bundespräsidenten,
8. Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts,
9. Ernennung zum Parlamentarischen Staatssekretär,
10. Ernennung zum Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages,
11. Ernennung zum Bundesbeauftragten
für den Datenschutz,
12. Annahme der Wahl oder Ernennung zum Mitglied einer Landesregierung,
13.
Berufung in eine der in Artikel 6 Abs. 1 des Aktes zur Einführung
allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments (BGBl. 1977 II S. 733), zuletzt geändert durch
Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1.
Februar 1993 (BGBl. 1993 II S. 1242), genannten Funktionen,
14. Berufung in eine Funktion, die nach
anderen gesetzlichen Vorschriften mit der Mitgliedschaft
im Europäischen Parlament unvereinbar ist sowie
15.
Übernahme des Amtes des Staatsoberhauptes, eines Richters des
Verfassungsgerichts, des Mitglieds einer mit einer deutschen
Landesregierung vergleichbaren Regierung sowie Übernahme des einem
Parlamentarischen Staatssekretär in der Bundesrepublik Deutschland
vergleichbaren Amtes in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft.
(3)
Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des
Präsidenten des Europäischen Parlaments, eines Notars, der
seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, oder eines zur
Vornahme von Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer
Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland erklärt wird.
Die notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene
Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Präsidenten des
Europäischen Parlaments zu übermitteln. Die
Verzichtserklärung erstreckt sich nicht auf eine Ersatzbewerbung
oder eine Bewerbung in einem anderen Wahlvorschlag. Der Verzicht kann
nicht widerrufen werden. Der Bundeswahlleiter ist vom Verzichtenden
durch Übersendung einer Ausfertigung der Verzichtserklärung
zu unterrichten.
(4)
Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das
Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die
Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Europäischen Parlament und die
Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder
Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der
Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Die Sitze dieser
Abgeordneten bleiben unbesetzt.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn
eine sonstige politische Vereinigung auf Grund des
Vereinsgesetzes im Wahlgebiet rechtskräftig verboten
worden ist.
§ 23 Entscheidung über den Verlust
der Mitgliedschaft
(1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 22
Abs. 2 wird entschieden
1. im Falle der Nummern 1 und 3 im Wahlprüfungsverfahren,
2. im Falle der Nummern 2, 5 bis 12,
14 und 15 durch den Ältestenrat des Deutschen Bundestages,
3. im Falle der Nummern 4 und 13 vom
Europäischen Parlament, indem es das Freiwerden des
Sitzes feststellt.
(2)
Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im
Wahlprüfungsverfahren entschieden, so scheidet der Abgeordnete mit
der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Europäischen Parlament
aus.
(3)
Entscheidet der Ältestenrat des Deutschen Bundestages über
den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der
Zustellung der Entscheidung aus dem Europäischen Parlament aus.
Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen.
Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der
Betroffene die Entscheidung des Deutschen Bundestages über den
Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen.
Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes.
(4)
Entscheidet das Europäische Parlament über den Verlust der
Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Verkündung der
Entscheidung über das Freiwerden des Sitzes aus dem
Europäischen Parlament aus.
(5)
Der Präsident des Deutschen Bundestages unterrichtet den
Präsidenten des Europäischen Parlaments unverzüglich
über den Grund und den Zeitpunkt des Verlustes der Mitgliedschaft,
wenn darüber im Wahlprüfungsverfahren oder durch den
Ältestenrat des Deutschen Bundestages entschieden worden ist.
§ 24 Berufung von Listennachfolgern
(1)
Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl
ablehnt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich
aus dem Europäischen Parlament ausscheidet, so wird der Sitz durch
seinen Ersatzbewerber besetzt. Ist ein Ersatzbewerber nicht benannt
oder ist dieser vorher ausgeschieden oder scheidet er später aus,
so wird der Sitz durch den nächsten noch nicht für
gewählt erklärten Bewerber aus dem Wahlvorschlag besetzt,
für den der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der
Nachfolge bleiben diejenigen Bewerber und Ersatzbewerber
unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des
Wahlvorschlages aus dieser Partei oder politischen Vereinigung
ausgeschieden sind. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz
unbesetzt.
(2)
Ein noch nicht für gewählt erklärter Bewerber oder ein
Ersatzbewerber verliert seine Anwartschaft als Listennachfolger, wenn
er dem Bundeswahlleiter schriftlich seinen Verzicht erklärt. Der
Verzicht kann auf die Stellung als Bewerber oder Ersatzbewerber und auf
die Bewerbung in einem Wahlvorschlag beschränkt werden. Der
Verzicht kann nicht widerrufen werden.
(3) Die Feststellung, wer als Listennachfolger
eintritt, trifft der Bundeswahlleiter. §§ 19 bis 21
gelten entsprechend.
Dritter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 25 Wahlkosten, Wahlordnung
(1) § 50 des Bundeswahlgesetzes gilt
entsprechend.
(2)
Das Bundesministerium des Innern erläßt zur
Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Wahlordnung. Es wird
ermächtigt, die Bundeswahlordnung und die
Bundeswahlgeräteverordnung für entsprechend anwendbar zu
erklären und in der Wahlordnung besondere Vorschriften zu treffen
insbesondere über
1. die Wahlorgane,
2.
die Vorbereitung der Wahl, einschließlich Inhalt und Form der
Wahlvorschläge nebst der dazugehörigen Unterlagen, ihrer
Einreichung, Überprüfung, Mängelbeseitigung und
Zulassung sowie Form und Inhalt des Stimmzettels und des
Wahlumschlages,
3. die Wahlbeteiligung von Wahlberechtigten,
die in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft leben,
3a. die Vorbereitung der Wahl für Unionsbürger,
4. die Briefwahl,
5. die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides Statt,
6. die Wahlzeit,
7. die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses,
8. die Benachrichtigung der gewählten
Bewerber,
9. die Überprüfung der Wahl,
10. Die Berufung von Listennachfolgern,
11. die Durchführung von Nach- und Wiederholungswahlen.
§ 26 Wahlprüfung und Anfechtung
(1) Über die Gültigkeit der Wahl wird im Wahlprüfungsverfahren
entschieden.
(2)
Für das Wahlprüfungsverfahren gelten die Bestimmungen des
Wahlprüfungsgesetzes mit Ausnahme des § 6 Abs. 3 Buchstabe e,
des § 14 Satz 2 und des § 16 Abs. 2 und 3 in der jeweils
geltenden Fassung entsprechend.
(3)
Gegen die Entscheidung des Deutschen Bundestages im
Wahlprüfungsverfahren ist die Beschwerde an das
Bundesverfassungsgericht zulässig. Die Beschwerde kann der
Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, ein
Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Deutschen Bundestag verworfen
worden ist, wenn ihm mindestens einhundert Wahlberechtigte beitreten,
oder eine Gruppe von wenigstens acht Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist von
zwei Monaten seit der Beschlußfassung des Deutschen Bundestages
beim Bundesverfassungsgericht erheben die Beschwerde ist innerhalb
dieser Frist zu begründen. Für die Beschwerde an das
Bundesverfassungsgericht gelten die Vorschriften des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht entsprechend.
(4) Im übrigen können Entscheidungen und Maßnahmen,
die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen,
nur mit den in diesem Gesetz sowie in der Wahlordnung
vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden.
§ 27
(Änderung des Strafgesetzbuches)
§ 28 Staatliche Mittel für sonstige
politische Vereinigungen
(1)
Sonstige politische Vereinigungen, die sich im Wahlgebiet an der Wahl
der Abgeordneten des Europäischen Parlaments mit eigenen
Wahlvorschlägen beteiligt und nach dem endgültigen
Wahlergebnis mindestens 0,5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen
gültigen Stimmen erzielt haben, erhalten für jede erzielte
gültige Stimme jährlich 1,00 Deutsche Mark. Abweichend von
Satz 1 erhalten sie für bis zu 5 Millionen Stimmen 1,30 Deutsche
Mark je Stimme. Die Mittel sind im Bundeshaushaltsplan auszubringen.
(2)
Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die Pflicht zur
öffentlichen Rechenschaftslegung gelten entsprechend. Die Pflicht
zur Rechenschaftslegung beginnt mit dem Jahr, in dem die Wahl
stattfindet, und endet mit dem Jahr, in dem der letzte aus dem
Wahlvorschlag der sonstigen politischen Vereinigung gewählte
Bewerber aus dem Europäischen Parlament ausgeschieden ist.
(3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die absolute Obergrenze finden keine Anwendung die Vorschriften über
die relative Obergrenze gelten entsprechend.
(4) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über
das Auszahlungsverfahren und die Abschlagszahlungen
gelten entsprechend.
§ 29 Übergangsregelung für die Wahl zum 4. Europäischen
Parlament
(1)
§ 9 Abs. 5 Satz 1 gilt in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern,
Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachen und Thüringen sowie in Berlin
mit der Maßgabe, daß die Zahl der Wahlberechtigten des
betreffenden Landes bei der Wahl zum 12. Deutschen Bundestag zugrunde
zu legen ist.
(2)
§ 15 Abs. 3 Satz 1 gilt in den Ländern
Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und
Thüringen sowie in Berlin mit der Maßgabe, daß
für die Reihenfolge der Wahlvorschläge die Zahl der
erreichten Zweitstimmen bei der Wahl zum 12. Deutschen Bundestag
zugrunde zu legen ist.
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