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Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)
vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305)
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel
dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine
nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und
den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu
erhöhen, um entsprechend den Zielen der Europäischen Union
und der Bundesrepublik Deutschland den Anteil Erneuerbarer Energien am
gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln.
§ 2 Anwendungsbereich
(1)
Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der
ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer
Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder
aus Biomasse im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone gewonnen wird, durch
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Netze für die
allgemeine Versorgung betreiben (Netzbetreiber). Das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundestages bedarf, Vorschriften zu erlassen, welche
Stoffe und technischen Verfahren bei Biomasse in den Anwendungsbereich
des Gesetzes fallen, und welche Umweltanforderungen einzuhalten sind.
(2) Nicht erfasst wird Strom
1.
aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen mit einer
installierten elektrischen Leistung über fünf Megawatt oder
aus Anlagen, in denen der Strom aus Biomasse gewonnen wird, mit einer
installierten elektrischen Leistung über 20 Megawatt sowie
2. aus Anlagen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik Deutschland oder einem Land gehören, und
3.
aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit
einer installierten elektrischen Leistung über fünf Megawatt.
Soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
nicht an oder auf baulichen Anlagen angebracht sind, die vorrangig
anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie dienen, beträgt die Leistungsgrenze des Satzes 1
100 Kilowatt.
(3)
Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem 1. April 2000 in Betrieb genommen
worden sind. Reaktivierte oder erneuerte Anlagen gelten als Neuanlagen,
wenn die Anlage in wesentlichen Teilen erneuert worden ist. Eine
wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung
mindestens 50 vom Hundert der Kosten einer Neuinvestition der gesamten
Anlage betragen. Altanlagen sind Anlagen, die vor dem 1. April 2000 in
Betrieb genommen worden sind.
§ 3 Abnahme- und Vergütungspflicht
(1)
Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom nach
§ 2 an ihr Netz anzuschließen, den gesamten angebotenen
Strom aus diesen Anlagen vorrangig abzunehmen und den eingespeisten
Strom nach §§ 4 bis 8 zu vergüten. Die Verpflichtung
trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme
geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage
besteht. Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet, wenn die
Abnahme des Stroms unbeschadet des Vorrangs nach Satz 1 erst durch
einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird in
diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen
zu dem unverzüglichen Ausbau verpflichtet. Soweit es für die
Planung des Netzbetreibers und des Einspeisewilligen sowie für die
Feststellung der Eignung erforderlich ist, sind Netzdaten und
Anlagedaten offen zu legen.
(2)
Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Abnahme und
Vergütung der von dem Netzbetreiber nach Absatz 1 aufgenommenen
Energiemenge entsprechend §§ 4 bis 8 verpflichtet. Wird im
Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein
inländisches Übertragungsnetz betrieben, so trifft die
Pflicht zur Abnahme und Vergütung nach Satz 1 den
nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber.
§ 4 Vergütung für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas
Für
Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas
beträgt die Vergütung mindestens 15 Pfennig pro
Kilowattstunde. Bei Anlagen mit einer elektrischen Leistung über
500 Kilowatt gilt dies nur für den Teil des eingespeisten Stroms
des jeweiligen Abrechnungsjahres der dem Verhältnis von 500
Kilowatt zur Leistung der Anlage in Kilowatt entspricht dabei bemisst
sich die Leistung nach dem Jahresmittel der in den einzelnen Monaten
gemessenen mittleren elektrischen Wirkleistung. Der Preis für
sonstigen Strom beträgt mindestens 13 Pfennig pro Kilowattstunde.
§ 5 Vergütung für Strom aus Biomasse
(1) Für Strom aus Biomasse beträgt die Vergütung für Anlagen
1.
bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von
500 Kilowatt mindestens 20 Pfennig pro Kilowattstunde,
2.
bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von
fünf Megawatt mindestens 18 Pfennig pro Kilowattstunde und
3.
ab einer installierten elektrischen Wirkleistung von fünf Megawatt
mindestens 17 Pfennig pro Kilowattstunde dies gilt jedoch erst ab dem
Tag des Inkrafttretens der Verordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2.
§ 4 Satz 2 erster Halbsatz findet entsprechende Anwendung.
(2)
Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend ab dem 1.
Januar 2002 jährlich jeweils für mit diesem Zeitpunkt neu in
Betrieb genommene Anlagen um jeweils eins vom Hundert gesenkt die
Beträge sind auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.
§ 6 Vergütung für Strom aus Geothermie
Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung
1.
bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von
20 Megawatt mindestens 17,5 Pfennig pro Kilowattstunde und
2. ab einer installierten elektrischen Leistung von 20 Megawatt mindestens 14 Pfennig pro Kilowattstunde.
§ 4 Satz 2 erster Halbsatz findet entsprechende Anwendung.
§ 7 Vergütung für Strom aus Windkraft
(1)
Für Strom aus Windkraft beträgt die Vergütung mindestens
17,8 Pfennig pro Kilowattstunde für die Dauer von fünf
Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Danach
beträgt die Vergütung für Anlagen, die in dieser Zeit
150 vom Hundert des errechneten Ertrages der Referenzanlage
(Referenzertrag) gemäß dem Anhang zu diesem Gesetz erzielt
haben, mindestens 12,1 Pfennig pro Kilowattstunde. Für sonstige
Anlagen verlängert sich die Frist des Satzes 1 für jedes 0,75
vom Hundert des Referenzertrages, um den ihr Ertrag 150 vom Hundert des
Referenzertrages unterschreitet, um zwei Monate. Soweit der Strom in
Anlagen erzeugt wird, die in einer Entfernung von mindestens drei
Seemeilen, gemessen von den zur Begrenzung der Hoheitsgewässer
dienenden Basislinien aus seewärts, errichtet und bis
einschließlich des 31. Dezember 2006 in Betrieb genommen worden
sind, beträgt die Frist des Satzes 1 sowie der Zeitraum des Satzes
2 neun Jahre.
(2)
Für Altanlagen gilt als Zeitpunkt der Inbetriebnahme im Sinne von
Absatz 1 Satz 1 der 1. April 2000. Für diese Anlagen verringert
sich die Frist im Sinne von Absatz 1 Satz 1 bis 3 um die Hälfte
der bis zum 1. April 2000 zurückgelegten Betriebszeit sie
läuft jedoch in jedem Fall mindestens vier Jahre, gerechnet vom 1.
April 2000. Soweit für solche Anlagen eine Leistungskennlinie
nicht ermittelt wurde, kann an ihre Stelle eine auf der Basis der
Konstruktionsunterlagen des Anlagentyps vorgenommene entsprechende
Berechnung einer gemäß Anhang berechtigten Institution
treten.
(3) Die
Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1.
Januar 2002 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in
Betrieb genommene Anlagen um jeweils 1,5 vom Hundert gesenkt die
Beträge sind auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.
(4)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird
ermächtigt, zur Durchführung des Absatzes 1 in einer
Rechtsverordnung Vorschriften zur Ermittlung des Referenzertrages zu
erlassen.
§ 8 Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie
(1)
Für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die
Vergütung mindestens 99 Pfennig pro Kilowattstunde. Die
Mindestvergütung wird beginnend mit dem 1. Januar 2002
jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb
genommene Anlagen um jeweils fünf vom Hundert gesenkt der Betrag
der Vergütung ist auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.
(2)
Die Verpflichtung zur Vergütung nach Absatz 1 entfällt
für Fotovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember des Jahres in
Betrieb genommen werden, das auf das Jahr folgt, in dem
Fotovoltaikanlagen, die nach diesem Gesetz vergütet werden, eine
installierte Leistung von insgesamt 350 Megawatt erreichen. Vor
Entfallen der Vergütungsverpflichtung nach Absatz 1 trifft der
Bundestag im Rahmen dieses Gesetzes eine
Anschlussvergütungsregelung, die eine wirtschaftliche
Betriebsführung unter Berücksichtigung der inzwischen
erreichten Kostendegression in der Anlagentechnik sicherstellt.
§ 9 Gemeinsame Vorschriften
(1)
Die Mindestvergütungen nach §§ 4 bis 8 sind für neu
in Betrieb genommene Anlagen jeweils für die Dauer von 20 Jahren
ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahmejahres zu zahlen, soweit
es sich nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft
handelt. Für Anlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in
Betrieb genommen worden sind, gilt als Inbetriebnahmejahr das Jahr
2000.
(2) Wird Strom
aus mehreren Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung
abgerechnet, so ist für diese Berechnung der Höhe
differenzierter Vergütungen die maximale Wirkleistung jeder
einzelnen Anlage maßgeblich. Soweit es sich um Strom aus mehreren
Windkraftanlagen handelt, sind abweichend von Satz 1 für die
Berechnung die kumulierten Werte dieser Anlagen maßgeblich.
§ 10 Netzkosten
(1)
Die notwendigen Kosten des Anschlusses, von Anlagen nach § 2 an
den technisch und wirtschaftlich günstigsten
Verknüpfungspunkt des Netzes trägt der Anlagenbetreiber. Die
Ausführung des Anschlusses muss den im Einzelfall notwendigen
technischen Anforderungen des Netzbetreibers und dem 16 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730)
entsprechen. Der Anlagenbetreiber kann den Anschluss von dem
Netzbetreiber oder einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen.
(2)
Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender
Anlagen nach § 2 erforderlichen Ausbaus des Netzes für die
allgemeine Versorgung zur Aufnahme und Weiterleitung der eingespeisten
Energie trägt der Netzbetreiber, bei dem der Ausbau erforderlich
wird. Der Netzbetreiber muss die konkret erforderlichen Investitionen
unter Angabe ihrer Kosten im Einzelnen darlegen. Die Netzbetreiber
können den auf sie entfallenden Kostenanteil bei der Ermittlung
des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen.
(3)
Zur Klärung von Streitigkeiten wird eine Clearingstelle bei dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie errichtet, an der
die betroffenen Kreise zu beteiligen sind. [Gehe niemals mit
sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11 Bundesweite Ausgleichsregelung
(1)
Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den
unterschiedlichen Umfang der nach § 3 abzunehmenden Energiemengen
und Vergütungszahlungen zu erfassen und nach Maßgabe des
Absatzes 2 untereinander auszugleichen.
(2)
Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. März
eines jeden Jahres die Energiemenge, die sie im Vorjahr nach § 3
abgenommen haben, und den Anteil dieser Menge an der gesamten
Energiemenge, die sie unmittelbar oder mittelbar über
nachgelagerte Netze an Letztverbraucher abgegeben haben.
Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen
abzunehmen hatten als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht,
haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch
auf Abnahme und Vergütung nach §§ 3 bis 8, bis auch
diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die dem
Durchschnittswert entspricht.
(3) Auf die zu erwartenden Ausgleichsmengen und -vergütungen sind monatliche Abschläge zu leisten.
(4)
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher
liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie
Regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2
abgenommenen Strom anteilig abzunehmen und zu vergüten. Satz 1
gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die,
bezogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, zu mindestens
50 vom Hundert Strom im Sinne des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 liefern. Der nach Satz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen auf
die von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
gelieferte Strommenge, und ist so zu bestimmen, dass jedes
Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen Anteil
erhält. Der Umfang der Abnahmepflicht (Anteil) bemisst sich nach
dem Verhältnis des nach § 3 insgesamt eingespeisten Stroms zu
dem insgesamt an Letztverbraucher abgesetzten Strom, von dem die
Strommenge abzuziehen ist, die von
Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne von Satz 2 geliefert
wird. Die Vergütung im Sinne von Satz 1 errechnet sich aus dem
Durchschnitt der nach § 3 von der Gesamtheit der Netzbetreiber je
Kilowattstunde in dem vorvergangenen Quartal gezahlten
Vergütungen. Der nach Satz 1 abgenommene Strom darf nicht unter
der nach Satz 5 gezahlten Vergütung verkauft werden, soweit er als
Strom im Sinne des § 2 oder als diesem vergleichbarer Strom
vermarktet wird.
(5)
Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen Netzbetreibern die
für die Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen
Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Jeder Netzbetreiber
kann verlangen, dass die anderen ihre Angaben durch einen im
gegenseitigem Einvernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer oder
vereidigten Buchprüfer testieren lassen. Ist ein Einvernehmen
nicht erzielbar, so bestimmt der Präsident des zuständigen
Oberlandesgerichts am Sitz des ausgleichsberechtigten Netzbetreibers
den Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer.
§ 12 Erfahrungsbericht
Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat dem Bundestag
bis zum 30. Juni jedes zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes
folgenden Jahres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Stand
der Markteinführung und der Kostenentwicklung von Anlagen zur
Erzeugung von Strom im Sinne des § 2 zu berichten, sowie
gegebenenfalls zum 1. Januar des jeweils übernächsten Jahres
eine Anpassung der Höhe der Vergütungen nach den §§
4 bis 8 und der Degressionssätze entsprechend der technologischen
und Marktentwicklung für Neuanlagen sowie eine Verlängerung
des Zeitraums für die Berechnung des Ertrages einer
Windkraftanlage gemäß dem Anhang in Abhängigkeit von
den Erfahrungen mit dem nach diesem Gesetz festgelegten
Berechnungszeitraum vorzuschlagen.
Anhang
1.
Referenzanlage ist eine Windkraftanlage eines bestimmten Typs, für
die sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution
vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in
Höhe des Referenzertrages errechnet.
2.
Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windkraftanlage
einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte
Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort
rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf
Betriebsjahren erbringen würde.
3.
Der Typ einer Windkraftanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung,
die Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe
gemäß den Angaben des Herstellers.
4.
Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine
Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von
5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über Grund,
einem logarithmischen Höhenprofil und der Rauigkeitslänge von
0,1 Metern.
5. Die
Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windkraftanlage
ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und
Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die
Leistungskennlinie ist zu ermitteln nach dem einheitlichen Verfahren
gemäß den Technischen Richtlinien für
Windenergieanlagen, Revision 13, Stand:
1.
Januar 2000, herausgegeben von der Fördergesellschaft Windenergie
e. V. (FGW) mit Sitz in Hamburg, oder der technischen Richtlinie Power
Performance Measurement Procedure Version 1 vom September 1997 des
Network of European Measuring Institutes (MEASNET) mit Sitz in
Brüssel, Belgien. Soweit die Leistungskennlinie nach einem
vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann
diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie
herangezogen werden, soweit nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit
der Errichtung von Anlagen des Typs, für die sie gelten, im
Geltungsbereich dieses Gesetzes begonnen wird.
6.
Zur Vermessung der Leistungskennlinien und Berechnung der
Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort sind für
die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die
entsprechend der technischen Richtlinie " Allgemeine Kriterien zum
Betreiben von Prüflaboratorien" (DIN EN 45 001), Ausgabe Mai 1990,
für die Vermessung der Leistungskennlinien im Sinne von Nummer 5
akkreditiert sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie veröffentlicht diese Institutionen nachrichtlich im
Bundesanzeiger.
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